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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106143/2015

Vorliegen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106143/2015vom 22.11.2017Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4. Die in den Tz 6 bis 11 des Berichts angeführten Rechnungen betreffen zum einen die Verrechnung von Arbeitsleistungen wie z.B. von Transporten, zum anderen Lieferungen, insbesondere von Kaliumcarbonat. Die Außenprüfung behandelte diese Rechnungen als Schein- bzw. Deckungsrechnungen. Dabei ging sie davon aus, dass mit den Schein- bzw. Deckungsrechnungen andere Leistungen - solche von Schwarzarbeitern bzw. andere Lieferungen (Schwarzlieferungen) - verdeckt wurden, der betreffenden Firmen habe sich die Bf nur zwecks Rechnungslegung bedient, die für die Leistungserbringung notwendigen Aufwendungen berücksichtigte die Außenprüfung im Schätzungswege mit 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen, den übersteigenden Betrag behandelte sie als verdeckte Gewinnausschüttung, für welche der Bf, soweit diese den Prüfungszeitraum 2011 und 2012 betraf, Kapitalertragsteuer im Haftungsweg vorgeschrieben wurde. Die in den Rechnungen ausgewiesen Vorsteuern ließ die Außenprüfung nicht zum Abzug zu. Sämtlichen der in Rede stehenden Rechnungen ist gemeinsam, dass es zu keiner einzigen der in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen und Leistungen konkrete Anhaltspunkte oder Unterlagen gibt, an Hand derer die tatsächliche Erbringung der Lieferungen und Leistungen sowie ein Zahlungsfluss an die rechnungslegenden Gesellschaften zweifelsfrei nachvollzogen werden könnten. Die von der Außenprüfung zu den einzelnen Rechnungen und den als Rechnungsaussteller aufscheinenden Gesellschaften festgestellten Umstände sind vielmehr so beschaffen, dass sie Anlass zu Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung geben. Gemeinsam ist sämtlichen Rechnung auch, dass die ausgewiesenen Umsatzsteuern von den rechnungslegenden Gesellschaften nicht abgeführt worden sind, wie die Außenprüfung feststellte, endeten die Geschäftsbeziehungen mit diesen Firmen, nachdem bei diesen eine abgabenbehördliche Prüfung angekündigt war bzw. stattgefunden hat, ab diesem Zeitpunkt waren ihre Gesellschafter-Geschäftsführer für die Finanzverwaltung nicht mehr greifbar. Dass die Bf zu den jeweiligen rechnungslegenden Gesellschaften Unterlagen wie etwa Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Gewerberegister, UID-Bestätigung, Auszug aus der HFU-Liste beigebracht hat, beweist lediglich deren rechtliche Existenz, sagt aber über eine tatsächliche Leistungserbringung durch diese Gesellschaften nichts aus. Im Einzelnen sind die von der Außenprüfung getroffenen Feststellungen wie folgt zu würdigen: 4.1. Zu Tz 6 des Berichts "LE Bauträger Projektmanagement GmbH" Die Außenprüfung stützt ihre Feststellung vor allem darauf, dass es der LE auf Grund der geringen Anzahl der bei ihr angemeldeten Arbeitnehmer unmöglich gewesen sei, die verrechneten Arbeitsstunden in den einzelnen Monaten zu leisten. Die drei Rechnungen der LE weisen für Juni 2011 Transportarbeiten im Ausmaß von 596 Stunden, für Juli 2011 solche im Ausmaß von 952 Stunden und für August 2011 solche im Ausmaß von 1.019,5 Stunden aus. In den Monaten Juni und Juli 2011 waren, wie die von der Außenprüfung bei der Sozialversicherung durchgeführten Abfragen ergeben haben, bei der LE nur ein Arbeiter und eine geringfügig beschäftigte Arbeiterin angemeldet, im August 2011 waren es zwei Arbeiter für acht Arbeitstage und ein Arbeiter für 12 Arbeitstage. Wie mit dieser Arbeiterzahl die verrechneten Arbeitsstunden zu bewältigen gewesen wären, hat die Bf nicht dargetan. Bei dem verrechneten Umfang hätte die Bf, so die LE die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht hätte, über - im Geschäftsleben übliche - Leistungsnachweise (etwa wie viele Arbeiter der LE jeweils wie lange im Einsatz waren, was genau womit wohin transportiert wurde) verfügen müssen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Bf ohne Dokumentation die Richtigkeit der verrechneten Stunden und insbesondere der in Rechnung gestellten Beträge von insgesamt rund 38.000,00 € netto überprüft hätte. Die Bf hat aber nicht einmal den Versuch unternommen, die in der Rechnung nur allgemein mit "Transportarbeiten" für nicht näher bezeichnete Objekte umschriebenen Leistungen zu konkretisieren. Für die zur Bezahlung ausgestellten, bei der Bf in Kopie aufliegenden Schecks hat es, wie die Außenprüfung weiters feststellte, keine Übernahmebestätigung der LE gegeben. Einen Nachweis dafür, dass die verrechneten Beträge tatsächlich der LE zugegangen wären, ist die Bf damit ebenfalls schuldig geblieben. Schließlich verweist die Außenprüfung auf bei der LE durchgeführte Ermittlungen der Finanzverwaltung, denen zufolge die LE missbräuchlich für die Produktion von Scheinrechnungen verwendet worden sei. Dazu wird aus dem Bericht über die bei der LE durchgeführte Außenprüfung festgestellt, dass der dortige Prüfer am 30.8.2011 (die letzte der hier strittigen Rechnungen datiert vom 1.9.2011) die Firmenanschrift aufsuchte, es habe aber keinen Hinweis auf eine dort ansässige Firma gegeben, ein Firmenschild sei nicht vorhanden gewesen. Die hinsichtlich der gegenständlichen Rechnungen vorliegenden Verhältnisse - eine tatsächliche Leistungserbringung durch die LE ist nicht nachvollziehbar, Leistungsnachweise wurden nicht vorgelegt, die bei der Bf vorgefundenen Rechnungen unterscheiden sich der äußeren Form nach von den im Rechenwerk der LE vorgefundenen Rechnungen, dass die verrechneten Beträge der LE zugeflossen wären, lässt sich nicht feststellen - fügen sich in dieses Bild. Es ist daher davon auszugehen, dass mit den LE-Rechnungen eine Geschäftsbeziehung nur vorgetäuscht wurde und ein Leistungsaustausch zwischen der LE und der Bf nicht stattgefunden hat. Zudem kann die Bf, da ihr bei der gegebenen Sachlage bewusst gewesen sein muss, dass den Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und eine Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht erfolgen wird, auch nicht als gutgläubig angesehen werden. Die ausgewiesenen Umsatzsteuern sind daher nicht als Vorsteuern abzugsfähig. Wenn die Außenprüfung den Zweck dieser Rechnungen darin gesehen hat, von Schwarzarbeitern der Bf erbrachte Leistungen zu verdecken, so ist dies nicht unplausibel. Erfahrungsgemäß wird nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung der Schwarzarbeiter verwendet. Mangels anderer Anhaltspunkte war die Höhe der für die Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen im Wege einer griffweisen Schätzung zu ermitteln. Der auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung dieser Lohnaufwendungen für die Schwarzarbeiter mit 50% der Rechnungsbeträge hat die Bf nichts Konkretes entgegengesetzt. Ausgehend davon, dass die Bf die Beauftragung der LE GmbH nur vorgetäuscht und die Transportarbeiten durch eigene nicht angemeldete (und deshalb billigere) Arbeitskräfte ausgeführt hat, liegt ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf keinen Niederschlag gefunden hat. Im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (z.B. VwGH 19.7.2000, 97/13/0241,0242). Festgehalten wird, dass im Gegensatz zu den unter Pkt. 2. und 3. behandelten Rechnungen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Rechnungen Bank- bzw. Kassaausgänge bei der Bf erfolgt sind. Mit der bloßen Vorlage von Scheckkopien, die keine Übernahmebestätigung durch die LE GmbH enthalten, wurde aber kein Beweis erbracht, dass die ausgewiesenen Rechnungsbeträge tatsächlich die Sphäre der Bf verlassen haben und nicht für eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter zur Verfügung gestanden wären. Die Bf hält der Annahme einer verdeckte Ausschüttung lediglich entgegen, dass der Bericht keine Feststellung enthalte, wonach ihr Geschäftsführer eine nahe stehende Person sei. Dem ist der Auszug aus dem beim "Companies House" geführten Handelsregister des Vereinigten Königreichs entgegenzuhalten, demzufolge BS zu mindestens 75% Anteilseigner der Bf ist. Zum diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Gerichts hat sich die Bf nicht geäußert, die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages hat sie ebenfalls unterlassen. Die Bf hat damit weder dargetan, dass dem BS entgegen der Handelsregistereintragung keine Gesellschafterstellung zugekommen wäre, noch hat sie behauptet, dass es außer BS noch weitere Gesellschafter geben würde. Ferner ist im gesamten Verfahren ausschließlich BS, der auch allein die fraglichen Geschäftsbeziehungen abgewickelt hat, in Erscheinung getreten. Im Übrigen hat die Bf den BS in der Beschwerde selbst als Gesellschafter bezeichnet (Seite 25 der Beschwerde: "Es wird gerügt, dass .... die Einbringlichkeit beim Gesellschafter bezweifelt wird ..."). Die verdeckte Ausschüttung ist daher dem BS als Gesellschafter zuzurechnen. Dass die Beteiligung an einer Limited mit inländischen Beteiligungen vergleichbar ist und solcherart die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter unter § 93 EStG fällt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt (VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124). Die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Kapitalertragsteuerhaftung sind daher gegeben. Im Falle verdeckter Ausschüttungen liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt, wobei die Kapitalertragsteuer dabei grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen ist; nur "ausnahmsweise" wird der Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 EStG in Anspruch genommen (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046). Dass das Finanzamt die Kapitalertragsteuer der Bf im Haftungswege vorgeschrieben hat, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung. Davon abgesehen hat das Finanzamt begründet, warum es die Kapitalertragsteuer nicht dem BS vorgeschrieben hat. Die Bf hat dem bloß die unbelegte Behauptung entgegengesetzt, dieser verfüge über ein ausreichendes Einkommen. Mit den der Behörde einzig bekannten Einkünften des BS zwischen rund 1.200,00 € und rund 4.100,00 € in den Jahren 2010 bis 2013 ist diese Behauptung nicht in Einklang zu bringen. In den angefochtenen Haftungsbescheiden wurden die als verdeckt ausgeschüttet festgestellten Mehrgewinne den Jahren 2011 und 2012 dem abweichenden Wirtschaftsjahr der Bf entsprechend zugeordnet. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch im Zeitpunkt des Zufließens von Kapitalerträgen abzuziehen (§ 95 Abs. 4 EStG). Die LE-Rechnung vom 1.9.2011 fällt zwar in das Wirtschaftsjahr 2011/2012 der Bf, der dieser Rechnung zuordenbare Bankausgang erfolgte aber am 7.10.2011. Damit ist auch hinsichtlich dieser Rechnung, ebenso wie für die beiden LE-Rechnungen vom Juli und August 2011, der Zufluss der verdeckten Ausschüttung im Jahr 2011 gelegen, weshalb auch für diese Ausschüttung (50% des Nettorechnungsbetrages zuzüglich der nicht abziehbaren Vorsteuer) die KESt mit dem Haftungsbescheid für das Jahr 2011 vorzuschreiben ist. Die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer waren daher entsprechend zu ändern. 4.2. Zu Tz 7 des Berichts "HN Bau GmbH" Die Außenprüfung stützt ihre Feststellung in Bezug auf die Rechnungen der HN Bau GmbH, die neben RQ-, Reinigungs- und Schneeräumleistungen im Wesentlichen die Lieferung von Kaliumcarbonat an die Bf enthalten (im Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 insgesamt sechs Lieferungen zu je 22 Tonnen zum Preis von 807,00 € netto pro Tonne und im Oktober 2012 insgesamt drei Lieferungen zu je 22 Tonnen zum Preis von 932,59 € netto pro Tonne), vor allem darauf, dass sich in der Buchhaltung der HN GmbH keinerlei Belege über solche Transportleistungen oder Lieferungen befunden hätten. Es hätten auch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe oder EUSt-Vorschreibungen im Zusammenhang mit Kaliumcarbonat-Lieferungen festgestellt werden können. Wenn die Bf dem in ihrer Beschwerde entgegenhält, die HN Bau GmbH habe das Kaliumcarbonat bei der Firma TDS in BezirkX Wien gekauft, weshalb es innergemeinschaftliche Erwerbe oder EUSt-Vorschreibungen nicht gegeben habe, so setzt sich damit zum einen in Widerspruch mit dem Vorbringen ihres Geschäftsführers während des Prüfungsverfahrens, die Preise für das Kaliumcarbonat seien mit Nettobeträgen zwischen 800,00 € und 950,00 € deshalb so günstig gewesen, weil sie dieses von Bauunternehmen bezogen habe, die im Ausland (Bulgarien, Ukraine, Mazedonien, Rumänien) Zugriff auf billigere Ware gehabt hätten. Zum anderen haben die von der Prüferin bei der Firma TDS durchgeführten Erhebungen ergeben, dass bei dieser im fraglichen Zeitraum keine Umsätze unter der Kundennummer der HN GmbH aufscheinen würden. Bei neun Einkäufen von jeweils 22 Tonnen Kaliumcarbonat im Gesamtwert von rund 170.000,00 € netto in einem Zeitraum von einem Jahr hätte das wohl der Fall sein müssen. Die Bf hat dem Erhebungsergebnis der Prüferin auch nichts mehr entgegengesetzt. Da sie zu H anscheinend noch im Dezember 2015, somit nach Beendigung der Außenprüfung, Kontakt hatte (die der Beschwerdeergänzung beigelegte eidesstattliche Erklärung datiert mit 9.12.2015), wäre es ihr, so ihre Behauptungen zutreffen würden, auch möglich gewesen, von diesem die Beibringung aussagekräftiger Unterlagen über die vermeintlichen Einkäufe zur verlangen. Die eidesstattliche Erklärung des H - im Übrigen mag diese zwar eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung aufweisen, die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung wird damit aber nicht bestätigt - ist jedenfalls nicht aussagekräftig. H stellt darin nur Behauptungen auf, keine einzige seiner Behauptungen ist belegt. Seine Behauptung, das Material nicht im Ausland, sondern bei der Firma TDS in Wien gekauft zu haben, kann angesichts der von der Prüferin bei der Firma TDS durchgeführten Ermittlungen nicht stimmen; der zuvor erwähnte Widerspruch zur Darstellung des Geschäftsführers der Bf über den verbilligten Bezug des Kaliumcarbonats im Ausland ist auch der Erklärung des H entgegenzuhalten. H hat darin auch nicht, wie die Bf vorbringt, die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen detailliert bestätigt. Die Erklärung enthält bloß eine Auflistung der einzelnen Rechnungen mit dem Vermerk "wurde mit Barscheck beglichen". Dass zudem auch diese Darstellung nicht stimmig ist, folgt aus dem von der Prüferin aufgezeigten Umstand, dass zu drei Rechnungen keine Bankausgänge, sondern nur Kassaausgangsbuchungen ersichtlich waren. Ebenso falsch ist die Darstellung des H, in der Buchhaltung der HN GmbH wären sämtliche an die Bf ausgestellten Rechnungen zu finden und seien dort auch verbucht, die Umsatzsteuer sei abgeführt worden, das Finanzamt habe bei einer Prüfung die bei der Bf vorhandenen Rechnungen mit jenen in der Buchhaltung der HN verglichen und für richtig befunden. Gerade das Gegenteil war der Fall, worauf die Prüferin bereits im Bericht hingewiesen hat. In der Buchhaltung der HN GmbH wurden anlässlich der bei dieser durchgeführten Außenprüfung, die u.a. auch die Zeiträume, in denen die gegenständlichen Rechnungen gelegt wurden, umfasst haben, keinerlei Belege über Lieferungen von Kaliumcarbonat oder Transportleistungen an die Bf, sondern nur Abrechnungen von Bauleistungen (die auch nicht die Bf betroffen haben) gefunden. H, der zu dieser Zeit noch Geschäftsführer der HN war, ist im Übrigen, wie dem Bericht über die bei der HN durchgeführte Prüfung zu entnehmen ist, zu keiner der dort anberaumten Besprechungen erschienen. Im Hinblick auf die bei der Außenprüfung der HN GmbH getroffenen Feststellungen erübrigt es sich auch, auf den Beweisantrag der Bf, die Masseverwalterin zu diesem Thema als Zeugin zu befragen, näher einzugehen. Dem Bericht über die im September, Oktober 2012 bei der HN Bau GmbH vorgenommene Außenprüfung ist ferner zu entnehmen, dass an deren Firmenanschrift bei mehreren Begehungen niemand angetroffen werden konnte. Zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der in der eidesstattlichen Erklärung des H enthaltenen Angaben Anlass gibt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die dort aufscheinende Unterschrift keinerlei Ähnlichkeit mit der auf der Kopie des Reisepasses und der für das Firmenbuch bestimmten Musterzeichnung vorhandenen aufweist; in diesem Zusammenhang fällt auf, dass auf der notariellen Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift der Familienname "H" fehlt. Das Beschwerdevorbringen und die Erklärung des H, auf die sich die Beschwerde stützt, sind daher nicht glaubwürdig. Da sohin nicht nachvollziehbar ist, dass die HN GmbH das der Bf fakturierte Kaliumcarbonat eingekauft hätte, kann sie solches auch nicht der Bf verkauft haben. Es ist daher auszuschließen, dass die strittigen Rechnungen das tatsächliche Geschehen widerspiegeln. Zusätzlich zu der Feststellung, dass in den Büchern der HN GmbH kein Hinweis auf an die Bf erbrachte Leistungen zu finden ist, hat die Prüferin durch einen Vergleich der Rechnungsnummern Unstimmigkeiten in der Chronologie aufgezeigt. Von der Chronologie her passen die Nummern auf den bei der Bf vorhandenen Rechnungen nicht zu den Ausgangsrechnungen in der Buchhaltung der HN GmbH. Laut einer im Arbeitsbogen vorhandenen Aufstellung befindet sich im Rechenwerk der HN etwa mit Datum 30.12.2011 eine Rechnung mit der Nummer 121, während eine bei der Bf vorhandene Rechnung mit dem selben Datum die Nummer 93 aufweist; eine Ausgangsrechnung mit der Nummer 3 findet sich bei der HN mit Datum 12.1.2012, bei der Bf eine Rechnung mit der selben Nummer mit Datum 14.1.2012; mit Datum 2.3.2012 liegen bei der Bf vier Rechnungen mit den Nummern 76, 77, 79 und 81 auf, während die HN am 26.3.2012 erst die Ausgangsrechnungsnummer 55 vergeben hat; mit Datum 19.4.2012 liegt bei der Bf eine Rechnung mit der Nummer 102 auf, während die HN am 30.4.2012 erst die Ausgangsrechnungsnummer 100 vergeben hat. Dazu kommen die von der Außenprüfung festgestellten Unterschiede im Rechnungsbild. Dem Einwand der Bf, die Neugestaltung habe der neue Gesellschafter-Geschäftsführer vorgenommen, ist die Stellungnahme der Außenprüfung entgegenzuhalten, dass die unterschiedlichen Rechnungen im ersten Halbjahr 2012 ausgestellt wurden, als es weder einen Gesellschafter- noch einen Geschäftsführerwechsel gegeben hat. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Tatsache, dass im Rechenwerk der HN GmbH keine Anhaltspunkte für an die Bf erbrachte Leistungen zu finden waren, sprechen auch die Unstimmigkeiten in der Rechnungsnummerierung und in der äußeren Form der Rechnungen dafür, dass die HN tatsächlich keine Leistungen bzw. Lieferungen an die Bf ausgeführt hat. Die Darstellung der Bf, es könne der seit 1.3.2013 als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragene UN rückwirkend etwas bei der Buchhaltung geändert und manipulative Geschäfte ausgeübt haben, ist nicht nachvollziehbar und zudem schon deshalb nicht stichhaltig, weil, wie die Prüferin zu Recht einwendet, die Außenprüfung bei der HN Bau GmbH zu einer Zeit durchgeführt worden ist, als noch H deren Geschäftsführer war. Die weitere Behauptung der Bf, ein mit der HN Bau GmbH am 2.9.2013 abgeschlossener Vertrag, den die HN GmbH im Zeitraum 15.9.2013 bis 30.4.2014 erfüllt habe, liege beim Finanzamt auf, trifft, so die Prüferin in ihrer Stellungnahme, ebenfalls nicht zu; nach dem Zeitraum 12.10.2012 würden keine Rechnungen der HN GmbH in der Buchhaltung der Bf mehr aufscheinen. Da die HN GmbH im September 2013 schon mehrere Monate im Konkurs und ihre UID mit 10.10.2012 begrenzt war, ist auch wenig wahrscheinlich, dass es den behaupteten Vertrag tatsächlich gegeben hat. Es ist zudem nicht ersichtlich, welchen Beweis ein solcher Vertrag in Bezug auf die gegenständlichen Rechnungszeiträume erbringen könnte. Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse, denen die Bf letztlich nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass den in Rede stehenden Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde lagen. Auch hier ist daher die Schlussfolgerung der Außenprüfung, dass diese Rechnungen nur dazu gedient haben können, von Schwarzarbeitern der Bf erbrachte Leistungen bzw., soweit es um die Verrechnung von Kaliumcarbonat geht, Schwarzeinkäufe zu verdecken, plausibel. Der Schätzung der für die Erbringung dieser verdeckten Leistungen bzw. Lieferungen erforderlichen Aufwendungen mit 50% der Rechnungsbeträge hat die Bf nichts Konkretes entgegengesetzt. Der Hinweis auf die Einkaufsmengen laut Rechnungen, auf Einkaufspreise aus dem Internet und auf eine Kalkulation laut Flächenaufstellungen ist unbestimmt. Die Prüferin hat in ihrer Stellungnahme zudem darauf hingewiesen, dass eine aussagekräftige Kalkulation angesichts der unsicheren Faktoren wie Anzahl der Schnee- und Eistage sowie der tatsächlich zur Streuung erforderlichen bzw. verwendeten Mengen an Streumitteln nicht durchführbar sei. Dazu kommt, dass die auf den Rechnungen vorhandenen Mengenangaben angesichts der vorliegenden Verhältnisse keineswegs verlässlich sind. Es besteht daher kein Grund, von der von der Außenprüfung vorgenommenen, auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung abzugehen. Mangels tatsächlicher Erbringung der in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen und Leistungen hat die Außenprüfung den Vorsteuerabzug zu Recht nicht anerkannt. Zudem kann die Bf, da ihr bei der gegebenen Sachlage bewusst gewesen sein muss, dass den Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und eine Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht erfolgen wird, auch nicht als gutgläubig angesehen werden. Ausgehend davon, dass die Bf die Beauftragung der HN GmbH nur vorgetäuscht und die verrechneten Leistungen durch eigene nicht angemeldete (und deshalb billigere) Arbeitskräfte ausgeführt hat, bzw. dass, soweit die Rechnungen die Lieferung von Kaliumcarbonat betreffen, durch die Deckungsrechnungen die Lieferung von (billigeren) Winterstreumitteln aus dubiosen Quellen verdeckt wurde, liegt ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf keinen Niederschlag gefunden hat. Zur Begründung, dass dieser Mehrgewinn eine der Kapitalertragsteuer unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorstehenden Punkt 4.2. verwiesen. Festgehalten wird, dass im Gegensatz zu den unter Pkt. 2. und 3. behandelten Rechnungen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Rechnungen Bank- bzw. Kassaausgänge bei der Bf erfolgt sind. Es wurde aber kein Beweis erbracht, dass die ausgewiesenen Rechnungsbeträge tatsächlich die Sphäre der Bf verlassen haben und nicht für eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter zur Verfügung gestanden wären. Die angefochtenen Haftungsbescheide haben auch in diesem Punkt die als verdeckt ausgeschüttet festgestellten Mehrgewinne dem abweichenden Wirtschaftsjahr der Bf entsprechend - diesfalls zur Gänze dem Jahr 2012 - zugeordnet und nicht nach dem Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalertragsteuer unterworfen. Die HN-Rechnungen vom 4.11., 5.12. und 30.12. 2011 fallen zwar in das Wirtschaftsjahr 2011/2012 der Bf, die diesen Rechnungen zuordenbaren Bank- bzw. Kassaausgänge haben aber noch im Jahr 2011 stattgefunden. Damit ist hinsichtlich dieser Rechnungen der Zufluss der verdeckten Ausschüttung im Jahr 2011 erfolgt, weshalb für diese Ausschüttung (50% der Nettorechnungsbeträge zuzüglich der nicht abziehbaren Vorsteuer) die KESt mit dem Haftungsbescheid für das Jahr 2011 vorzuschreiben ist. Die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer waren daher entsprechend zu ändern. 4.3. Zu Tz 8 des Berichts "UR GmbH" Die Außenprüfung hat in Bezug auf die - hauptsächlich im Jahr 2013 datierenden - Rechnungen der UR GmbH, die im Wesentlichen Transporte, Schneeräumung, Grünschnittentsorgung sowie die Lieferung von Kaliumcarbonat enthalten, u.a. festgestellt, dass diese an den jeweiligen Firmenanschriften nicht auffindbar gewesen sei, der Einkauf von Kaliumcarbonat nicht nachvollziehbar sei, die Nummerierung der Rechnungen auffällige Unstimmigkeiten aufweise und auf die UR GmbH in Österreich kein Transportfahrzeug zugelassen gewesen sei. Die Bf hat diesen Feststellungen in ihrer Beschwerde bloß unbelegte und unwahre Behauptungen entgegengesetzt. Dass der frühere Geschäftsführer der UR, O, der Hausverwaltung der Mn-Gasse ab bekannt gewesen sei, trifft, wie die von der Prüferin bei der Hausverwaltung durchgeführte Erhebung zeigt, nicht zu. Ansonsten hat die Bf nicht einmal den Versuch unternommen, die Feststellung der Außenprüfung, dass weder die UR GmbH noch deren Geschäftsführer an den Anschriften YYYY Wien, Mn-Gasse ab und JL-Gasse 0, bekannt waren, zu widerlegen. Die Außenprüfung konnte die UR GmbH an der Anschrift JL-Gasse 0 auch nicht erreichen, ein an diese Adresse gerichtetes Schreiben wurde mit "unbekannt" retourniert, auch ein auf Grund des Beweisantrags der Bf unternommener Versuch, den Geschäftsführer P an dieser Adresse zu laden, blieb erfolglos. Die Behauptung, die Finanzpolizei habe den P im Büro in der JL-Gasse 0 aufgesucht und dabei keine Beanstandungen getroffen, konnte ebenfalls nicht verifiziert werden; bei der Finanzpolizei liegen keine Daten auf, die eine solche Amtshandlung dokumentieren würden. Damit ist davon auszugehen, dass die UR GmbH und ihre Geschäftsführer, wie von der Außenprüfung festgestellt, an ihren Firmenanschriften nicht auffindbar waren. Die Außenprüfung hat weiters Auffälligkeiten in der Nummerierung der UR-Rechnungen aufgezeigt. Dass in dem kurzen Zeitraum vom 21.6.2013 (Rechnungsdatum der Rechnung mit der Nummer 16) bis zum 5.7.2013 (Rechnungsdatum der Rechnung mit der Nummer 138) die Anzahl der Rechnungen der UR GmbH derart angestiegen wäre, ist nicht plausibel, zumal die Gesellschaft in diesem Zeitraum, wie die Außenprüfung feststellte, keinen einzigen Arbeitnehmer beschäftigt hat, der rasante Anstieg der Rechnungsnummern aber auf eine entsprechende Fülle von in diesem kurzen Zeitraum erbrachte Leistungen hindeutet. Die Außenprüfung führt weiters an, dass sie zu den Rechnungen mit Datum 14.6.2013 und 21.6.2013 jeweils zwei Exemplare vorgefunden habe, mit unterschiedlichem Schriftbild und unterschiedlicher Rechnungsnummer. Die Erklärung des P, er habe die Rechnungen auf Empfehlung des Steuerberaters doppelt geschrieben, einmal auf seinem Geschäftspapier und einmal auf jenem seines Bruders, damit es nicht zu Verwechslungen komme, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen war der Bruder des P zu dieser Zeit gar nicht mehr Geschäftsführer der UR und handelte es sich jeweils um Rechnungen über Leistungen, welche die UR GmbH erbracht hätte (und nicht P oder sein Bruder). Einen einleuchtenden Grund für die doppelte Rechnungsausstellung mit unterschiedlicher Rechnungsnummer hat die Bf nicht aufgezeigt. Es trifft auch nicht zu, dass beide Exemplare jeweils dieselbe Leistung angeführt hätten, sondern, wie dem Bericht der Außenprüfung zu entnehmen ist, Leistungen und Leistungszeitraum unterschiedlich angegeben werden. So nennt das Rechnungsexemplar mit der Nr. 14 vom 14.6.2013 Transportarbeiten im Mai 2013, das Rechnungsexemplar mit der Nr. 105 vom 14.6.2013 Grünschnittentsorgung, Abholung und fachmännische Entsorgung von Wildwuchs im Juni 2013; das Rechnungsexemplar mit der Nr. 16 vom 21.6.2013 nennt Transportarbeiten im Mai, Juni 2013, das Rechnungsexemplar mit der Nr. 119 vom 21.6.2013 Grünschnittentsorgung, Abholung und fachmännische Entsorgung von Wildwuchs im Juni 2013. Im Zuge der Außenprüfung wurde der Bf mit Datum 8.10.2014 ein Vorhalt mit u.a. die UR GmbH betreffenden Fragen übermittelt. Der Geschäftsführer der Bf hat diese Fragen nicht selbst beantwortet, sondern dem P weitergeleitet bzw. von diesem beantworten lassen. In den der Außenprüfung präsentierten Antworten des P, die auch der Beschwerde wiederum beigelegt sind, sind somit gleichzeitig die Antworten der Bf auf die von der Prüferin gestellten Fragen zu sehen. Wenn nun die Bf zu den Fragen "Wie wurden Angebote erstellt? Gibt es schriftliche Preisangebote, schriftliche Auftragsvereinbarungen, sowie schriftliche Auftragsbestätigungen?" nicht mehr als "Ja" sowie auf die Frage "Wie und anhand welcher Unterlagen wurden die Rechnungsinhalte überprüft?" nicht mehr als "fertig machen und nehmen geld" vorzubringen wusste, so kann vom Vorliegen von - im Geschäftsleben und noch dazu im Hinblick auf die Größenordnung der in Rechnung gestellten Beträge üblichen - Leistungsnachweisen keine Rede sein. Die in der zweiten Ergänzung der Beschwerde behauptete Gegenverrechnung (wechselseitiger Kontokorrent) ist nicht nachvollziehbar. Die hier in Rede stehenden Rechnungen wurden jedenfalls nicht im Wege einer Gegenverrechnung entrichtet, den Vermerken auf den Rechnungen zufolge wären die Rechnungsbeträge in bar bzw. mittels Barscheck beglichen worden. Ein Insolvenzverfahren hat bei der UR GmbH nicht stattgefunden, weshalb es auch nicht möglich ist, einen Masseverwalter als Zeugen zu laden. Dass die UR GmbH mehrere Jahre hindurch in Wien mit einem LKW mit rumänischem Kennzeichen geschäftlich tätig gewesen wäre und Transporte durchgeführt hätte, ist nicht glaubwürdig. P hat auch keine näheren Angaben zu Fahrzeug und Kennzeichen gemacht. Die bloße Behauptung des P vom Vorhandensein eines LKW mit rumänischem Kennzeichen ist daher nicht geeignet, eine tatsächliche Leistungserbringung durch die UR GmbH darzutun. Die unerklärlichen Unstimmigkeiten in der Rechnungsnummerierung erhärten im Zusammenhang damit, dass die UR GmbH an ihren jeweiligen Firmenanschriften nicht auffindbar bzw. auch nicht bekannt war, die Bf keine Leistungsnachweise erbracht hat und die UR GmbH oder ihre Geschäftsführer auch über kein in Österreich zugelassenes Transportfahrzeug verfügt haben, den Verdacht, dass hier nur Rechnungen ohne Bezug zu tatsächlich erbrachten Leistungen geschrieben wurden, um sie, je nach Bedarf, zur Vortäuschung einer tatsächlichen Geschäftsbeziehung zu verwenden. Der weiteren Feststellung der Außenprüfung zur Rechnung vom 16.10.2013 betreffend die Lieferung von 24 Tonnen Kaliumcarbonat, dazu sei kein entsprechender innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. keine EUSt-Vorschreibung bei der UR GmbH zu eruieren gewesen, ist die Bf nicht entgegengetreten. Da somit ein Einkauf von Kaliumcarbonat bei der UR GmbH nicht feststellbar ist, kann diese solches auch nicht an die Bf geliefert haben. Zusammenfassend ist es auf Grund der mangelnden Auffindbarkeit der UR GmbH und ihrer Geschäftsführer an den Firmenanschriften, der Unstimmigkeiten in der Rechnungsnummerierung, vor allem dem gänzlichen Fehlen von Leistungsnachweisen und der unkonkreten Angaben zur geschäftlichen Beziehung mit der UR GmbH als erwiesen anzusehen, dass den in Rede stehenden Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde lagen. Auch hier ist daher die Außenprüfung zur Recht vom Vorliegen bloßer Schein- oder Deckungsrechnungen ausgegangen. Die Umsätze der UR GmbH für die Jahre 2012 und 2013 wurden mangels Abgabe von Erklärungen bzw. Voranmeldungen im Schätzungswege ermittelt, der bis zu der wegen Vermögenslosigkeit erfolgten Löschung im Firmenbuch auf rd. 29.000,00 € angewachsene Abgabenrückstand wurde nicht entrichtet, sondern musste ebenfalls gelöscht werden. Damit kann die weitere Feststellung getroffen werden, dass die in den Rechnungen der UR GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht entrichtet wurden. Mangels tatsächlicher Erbringung der in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen und Leistungen hat die Außenprüfung den Vorsteuerabzug zu Recht nicht anerkannt. Zudem kann die Bf, da ihr bei der gegebenen Sachlage bewusst gewesen sein muss, dass den Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und eine Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht erfolgen wird, auch nicht als gutgläubig angesehen werden. 4.4. Zu Tz 9 des Berichts "SK Bau-Handel-Immobilien-Export-Import-Reinigung & Gastgewerbe KG" Die von Februar bis Mai 2013 datierenden Rechnungen der SK KG weisen fünf Lieferungen von jeweils 22 Tonnen Kaliumcarbonat zum Preis von jeweils 21.323,50 € netto sowie zweimal Entsorgungen zum Preis von insgesamt 21.290,00 € aus. Wie bereits erwähnt, hatte der Geschäftsführer der Bf während der Prüfung erklärt, die Preise für das Kaliumcarbonat seien mit Nettobeträgen zwischen 800,00 € und 950,00 € deshalb so günstig gewesen, weil die Bf dieses von Bauunternehmen bezogen habe, die im Ausland (Bulgarien, Ukraine, Mazedonien, Rumänien) Zugriff auf billigere Ware gehabt hätten. Die Prüferin konnte auch zu den in den Rechnungen der SK KG enthaltenen Lieferungen von Kaliumcarbonat bei der SK KG keine entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe oder EUSt-Vorschreibungen feststellen. Wenn nun der Geschäftsführer der SK KG, Ut, in einer eidestattlichen Erklärung, auf welche sich die Bf zur Untermauerung der von ihr behaupteten ordnungsgemäßen Ausführung der Lieferungen bezieht, angibt, das Kaliumcarbonat bei einem Bauhandel in Österreich gekauft zu haben, so steht dies zum einen im Widerspruch zum Vorbringen des Geschäftsführers der Bf, zum anderen ist die Erklärung des Ut allgemein gehalten, er gibt weder an, bei welchem Bauhandel er Kaliumcarbonat bezogen hätte, noch bietet er konkrete Nachweise dafür an. Da die Bf im Dezember 2015 offenbar noch Kontakt zu Ut hatte und ihr Geschäftsführer den Ut ja, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, persönlich kennengelernt hatte, wäre es ihr auch möglich und zumutbar gewesen, von diesem aussagekräftige Belege für den vermeintlichen Kaliumeinkauf zu besorgen oder zumindest, um seine Angaben überprüfen zu können, den Namen des Bauhandels zu erfragen. Dass sich die Bf statt dessen darauf beschränkt hat, die zeugenschaftliche Befragung des Ut unter einer Anschrift zu verlangen, an der dieser nicht erreichbar ist, unterstreicht nur die mangelnde Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Davon abgesehen hätte sich die Bf das Kaliumcarbonat bei einem österreichischen Händler auch selbst besorgen können. Die Außenprüfung hat ferner festgestellt, dass sich die bei der Bf vorgefundenen Rechnungen in Layout und Kontonummer von den in der Buchhaltung der SK KG vorgefundenen unterscheiden und dass der gegenüber der Bf verwendete Firmenstempel laut Auskunft der Masseverwalterin der SK KG nicht der richtige Firmenstempel der SK KG sei. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die unterschiedlichen Rechnungsformulare seien auf eine mehrfache Änderung von Firmensitz und Geschäftsführer zurückzuführen, hält die Außenprüfung in ihrer Stellungnahme zu Recht entgegen, dass es im fraglichen Zeitraum weder Änderungen bei den Gesellschaftern noch beim Firmensitz gegeben hat. Die eidesstattliche Erklärung des Ut vom 28.12.2015 weist zwar eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung auf, die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung wird damit aber nicht bestätigt. Ut stellt darin nur Behauptungen auf, keine einzige seiner Behauptungen ist belegt. Darauf, dass Ut den vermeintlichen Kaliumcarbonat-Einkauf bei einem Bauhandel in Österreich völlig unbelegt in den Raum gestellt hat und diese Behauptung zudem der Darstellung des Geschäftsführers im Prüfungsverfahren widerspricht, wurde bereits hingewiesen. Die Erklärung des Ut, er und Jn hätten für unterschiedliche Leistungen unterschiedliche Rechnungslayouts gemacht, überzeugt nicht. Die Prüferin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass auch die weitere Behauptung des Ut, die Rechnungen persönlich zum Steuerberater gebracht zu haben, diese seien gebucht und mit den UVA's gemeldet worden, nicht stimme. Tatsächlich wurden die Umsätze der SK KG für das Jahr 2013 mangels Abgabe von Erklärungen bzw. Voranmeldungen (solche wurden ab Februar 2013 und somit auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht eingereicht) im Schätzungswege ermittelt, der bis zu der wegen Vermögenslosigkeit erfolgten Löschung im Firmenbuch auf rd. 179.000,00 € angewachsene Abgabenrückstand wurde nicht entrichtet, sondern musste ebenfalls gelöscht werden. Wenn Ut weiters erklärt, bei seinem Kontakt mit der Masseverwalterin sei keine Rede von einem nicht korrekten Firmenstempel gewesen, so kann auch das nicht stimmen, weil aus einem Bericht der Masseverwalterin hervorgeht, dass die das schuldnerische Unternehmen vertretenden Personen für sie nicht erreichbar gewesen seien. Auch anlässlich einer im August 2013 an der Anschrift der SK KG, BezirkY, Wn-Gasse 42/3, durchgeführten abgabenbehördlichen Erhebung konnten keine Anzeichen für eine dort ausgeübte unternehmerische Tätigkeit gefunden werden; es sei keine Firmenplakette vorhanden gewesen, im Stiegenhaus habe nichts auf einen Unternehmenssitz hingedeutet, eine Tür mit der Nummer 3 sei im Stiegenhaus nicht vorhanden gewesen. Schließlich ist noch anzuführen, dass die Außenprüfung die Bf mit dem Vorhalt vom 8.10.2014 erfolglos aufgefordert hat, zu beantworten, wie und anhand welcher Unterlagen die Rechnungsinhalte überprüft wurden. Damit ist die Bf auch einen - im Geschäftsleben üblichen - Leistungsnachweis schuldig geblieben. Es ist nicht ersichtlich, wie die Bf ohne Dokumentation die Richtigkeit der verrechneten Entsorgungsleistungen im Gesamtbetrag von immerhin rund 21.000,00 € netto überprüft hätte. Zusammenfassend ist es auf Grund der mangelnden Leistungsnachweise sowohl was die Lieferung des Kaliumcarbonats betrifft - weder die Bf noch Ut haben nachvollziehbar gemacht, woher die SK KG das Kaliumcarbonat bezogen hätte, die dazu gemachten Angaben sind widersprüchlich - als auch was die Entsorgungen betrifft, der Verwendung unterschiedlicher Rechnungsformulare, der Nichterreichbarkeit des Ut, auch nicht unter der von der Bf in ihrem Beweisantrag genannten Anschrift, sowie des Umstandes, dass an der Firmenanschrift auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden konnten, dass dort ein Unternehmen situiert gewesen wäre, als erwiesen anzusehen, dass den in Rede stehenden Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde lagen. Auch hier ist daher die Schlussfolgerung der Außenprüfung, dass diese Rechnungen nur dazu gedient haben können, von Schwarzarbeitern der Bf erbrachte Leistungen bzw., soweit es um die Verrechnung von Kaliumcarbonat geht, Schwarzeinkäufe (von billigeren Streumitteln) zu verdecken, plausibel. Mangels tatsächlicher Erbringung der in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen und Leistungen hat die Außenprüfung den Vorsteuerabzug zu Recht nicht anerkannt. Zudem kann die Bf, da ihr bei der gegebenen Sachlage bewusst gewesen sein muss, dass den Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und eine Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht erfolgen wird, auch nicht als gutgläubig angesehen werden. 4.5. Zu Tz 10 des Berichts "QL Handels GmbH" Die QL Handels GmbH hat der Bf im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 neun Rechnungen über die Lieferung von jeweils 24 Tonnen Kaliumcarbonat zum Preis von jeweils 20.716,80 €, zwei Rechnungen über die Lieferung von Salz zum Preis von jeweils 2.880,00 €, eine Rechnung über die Lieferung von Streusplit zum Preis von 13.795,00 € sowie zwei Rechnungen über Regiearbeiten in diversen Objekten in Wien zum Preis von 9.790,00 € bzw. 9.600,00 € gelegt. Auch hier können die Liefervorgänge in keiner Weise nachvollzogen werden, das von der Bf in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen ist widersprüchlich und unbelegt. Ausgehend von der Darstellung des Geschäftsführers der Bf gegenüber der Außenprüfung, die von ihr Beauftragten hätten Zugriff auf billige Ware im Ausland, u.a. in Rumänien, gehabt, würde man in Verbindung mit den vorliegenden, mit dem Namen einer rumänischen Spedition versehenen internationalen Frachtbriefen annehmen, die QL GmbH habe das Kaliumcarbonat in Rumänien erworben und von dieser Spedition nach Österreich transportieren lassen. Die Außenprüfung konnte jedoch keine diesbezüglichen innergemeinschaftlichen Erwerbe bei der QL GmbH feststellen und hat die Bf schon während des Prüfungsverfahrens auf diesen Umstand hingewiesen. Die Bf sah sich jedoch nicht dazu veranlasst, der Aufforderung der Außenprüfung, die tatsächliche Herkunft des Kaliumcarbonats bekannt zu geben, nachzukommen. Die erstmals mit der Beschwerde, im Wege der eidesstattlichen Erklärung des CV völlig unbelegt in den Raum gestellte Behauptung, die QL GmbH habe das Kaliumcarbonat nicht im Ausland, sondern in Österreich gekauft, bleibt eine Antwort auf dessen tatsächliche Herkunft - ein konkreter Händler wird nicht genannt - ebenfalls schuldig. Zudem ist die Behauptung des CV schon deshalb nicht glaubwürdig, weil sie der vom Geschäftsführer der Bf präsentierten Erklärung für den günstigen Preis des Kaliumcarbonats widerspricht und Kaliumcarbonat zu dem verrechneten Preis von 863,20 € pro Tonne, wie die Prüferin festgestellt hat, in Österreich auch nicht zu erhalten ist. Außerdem hätte die Bf das Kaliumcarbonat bei einem österreichischen Händler auch selbst besorgen können. Nicht plausibel ist ferner die Behauptung, eine rumänische Spedition hätte rein innerösterreichische Transporte durchgeführt, noch dazu in dieser Häufigkeit und mit einem internationalen Frachtbrief. Die Frachtbriefe selbst geben zudem ebenfalls zu Zweifeln Anlass. Die Bf hat nicht einsichtig gemacht, warum eine rumänische Spedition Frachtbriefe verwenden sollte, die mit Namen, Anschrift und Telefonnummer einer deutschen Spedition versehen sind. Auch ist der auf den Frachtbriefen vorhandene Stempelaufdruck mit dem Namenszug der rumänischen Spedition "RQ Logistik SRL" einfach gehalten, einen solchen Stempel kann man leicht herstellen. Dass die Frachtbriefe tatsächlich von der RQ ausgestellt wurden, ist daher, zumal angesichts der unbelegten und unschlüssigen Angaben zur Herkunft des Kaliumcarbonats, nicht glaubwürdig. Wahrscheinlicher ist vielmehr, das die Bf die aus dem Internet ausdruckbaren Frachtbriefe der Xl GmbH und einen selbst angefertigten Stempel dazu verwendet hat, eine Lieferung von Kaliumcarbonat vorzutäuschen. Als unrichtig erweist sich weiters die Behauptung in der eidesstattlichen Erklärung, die QL GmbH habe die Umsatzsteuer aus den in Rede stehenden Rechnungen an das Finanzamt abgeführt. Die QL hat für Oktober bis Dezember 2013 keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht und keine Vorauszahlungen geleistet. Über die QL GmbH wurde nur wenige Wochen nach Ausstellung der letzten Rechnung der Konkurs eröffnet, die Ansprüche der Finanzverwaltung erwiesen sich als nicht einbringlich, was auch aus dem von der Bf mit der zweiten Ergänzung der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem Steuerkonto der QL GmbH hervorgeht. Dass dort zum 3.7.2015 ein Saldo von null aufscheint, hat seinen Grund nämlich nicht darin, dass die QL GmbH, wie die Bf vermeint, alle Abgaben korrekt bezahlt hätte, sondern darin, dass der gesamte noch ausstehende Betrag von rd. 107.000,00 € (mangels Einbringlichkeit) gelöscht wurde. Im Übrigen waren die für die QL GmbH handelnden Personen weder für die Finanzverwaltung noch für den Masseverwalter greifbar. Der Masseverwalter hat der Prüferin schon im Verlauf der Prüfung mitgeteilt, über keinerlei Buchhaltungsunterlagen zu verfügen. Die in der zweiten Beschwerdeergänzung zum Beweis dafür, dass die an die Bf gelegten Ausgangsrechnungen und die Eingangsrechnungen des österreichischen "Herstellungsunternehmens" in den Buchhaltungsunterlagen der QL GmbH enthalten seien, beantragte Befragung des Masseverwalters war daher nicht erforderlich. Welchen Beweis die Herkunft des im Zuge einer Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren der QL GmbH verteilten Guthabens von rd. 1.750,00 € für die vorliegende Frage erbringen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, CV als Zeugen zu vernehmen, ist die Prüferin nachgekommen. Eine Ladung des Zeugen an der von der Bf genannten Adresse war aber nicht möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage des CV bei der gegebenen Sachlage zu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen. Im Zusammenhang mit der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Liefervorgänge kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der QL GmbH, Jv, bei einer Befragung durch das für die QL GmbH zuständige Finanzamt am 30.9.2013, als die QL GmbH bereits eine Lieferung von 24 Tonnen Kaliumcarbonat an die Bf ausgeführt hätte (Rechnung vom 27.9.2013), erklärte, Gegenstand der Gesellschaft sei der Großhandel mit Lebensmitteln und der Betrieb einer Pizzeria. Dass Jv gegenüber der Finanzbehörde den An- und Verkauf von Kaliumcarbonat nicht erwähnte, wird nur dadurch verständlich, dass die QL GmbH solche An- und Verkäufe tatsächlich nicht vorgenommen hat. Der mit der Beschwerde vorgelegte Vertrag sagt zwar über die tatsächliche Leistungserbringung ohnehin nichts aus. Da die Bf aber während der Prüfung ausdrücklich zur Vorlage eines schriftlichen Vertrages aufgefordert worden war und ihr Geschäftsführer erklärt hatte, die Aufträge seien mündlich und per E-Mail zustande gekommen, liegt der Verdacht nahe, dass die Bf diesen Vertrag erst nachträglich angefertigt hat. Der an die Außenprüfung gerichtete Vorwurf, sich mit diesem Vertrag nicht auseinandergesetzt zu haben, ist jedenfalls unbegründet. Mit dem Vorhalt vom 8.10.2014 hatte die Prüfern die Bf auch hinsichtlich der Rechnungen der QL GmbH u.a. gefragt, wie und anhand welcher Unterlagen die Rechnungsinhalte geprüft worden seien. Die Bf ließ diese Frage unbeantwortet. Wie sie ohne Dokumentation die Richtigkeit der in den Rechnungen vom 11.12. und 18.12.2013 pauschal mit "Regiearbeiten" für diverse Objekte bezeichneten Leistungen und insbesondere der in Rechnung gestellten Beträge von zweimal rund 9.000,00 € netto überprüft hätte, hat die Bf damit nicht dargetan. Bei dem verrechneten Umfang hätte die Bf, so die QL GmbH die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht hätte, über - im Geschäftsleben übliche - Leistungsnachweise (etwa welche und wie viele Arbeiter der QL jeweils wie lange im Einsatz waren und was diese genau gearbeitet haben) verfügen müssen. Die Bf hat aber nicht einmal den Versuch unternommen, die verrechneten Leistungen zu konkretisieren. Die Außenprüfung konnte schließlich, da den Eingangsrechnungen nicht die Kopien der ausgestellten Barschecks beigefügt waren, den Zahlungsfluss zu den einzelnen Rechnungen nicht konkret nachvollziehen. Auch weitere Unstimmigkeiten zeigt die Prüferin in diesem Zusammenhang auf. So wäre die Scheckabbuchung für die erste Rechnung vom 27.9.2013 laut Auskunft des Geschäftsführers der Bf erst am 31.12.2013 erfolgt, die QL GmbH wäre hier gleich drei Monate mit einem Betrag von rund 25.000,00 € in Vorlage getreten. In der Rechnung vom 23.11.2013 wird mit diesem Datum der Barerhalt bestätigt, an diesem Tag konnte jedoch weder ein Kassa- noch ein Bankausgang festgestellt werden. Überhaupt erscheinen die behaupteten Barzahlungen in Anbetracht ihrer Größenordnung - Beträge in Höhe von mehr als 20.000,00 € wären jeweils einem (namentlich - auch in der eidesstattlichen Erklärung des CV - nie genannten) LKW-Fahrer übergeben worden - als ungewöhnlich und unglaubwürdig. Die Behauptung der Bf, es wären Gegenverrechnungen zu den Lieferungen und Leistungen der QL GmbH erfolgt, ist nicht nachvollziehbar. Auch steht dieser Behauptung die Feststellung der Außenprüfung entgegen, dass im Zeitraum September bis Dezember 2013 aus der Buchhaltung der Bf nur Lieferungen und Leistungen der QL GmbH an die Bf ersichtlich seien. Die mit der zweiten Ergänzung der Beschwerde vorgelegte, an die QL GmbH adressierte Rechnung der Bf vom 12.11.2013 betreffend die Lieferung von Paletten zum Preis von 319,15 € belegt ebenfalls nicht, dass die hier in Rede stehenden Rechnungen im Wege einer Gegenverrechnung beglichen worden wären. Die behaupteten Gegenverrechnungen widersprechen auch der Darstellung des CV in seiner eidesstattlichen Erklärung, wonach sämtliche Lieferungen durch Aushändigung von Barschecks an den LKW-Fahrer beglichen worden seien. Zusammenfassend ist es auf Grund der mangelnden Leistungsnachweise sowohl was die Lieferung von Kaliumcarbonat als auch was die Regiearbeiten betrifft, die dazu erstatteten unplausiblen, unwahren und widersprüchlichen Angaben, sowie mangelnde Nachvollziehbarkeit des Zahlungsflusses bzw. der ungewöhnlichen Barzahlung hoher Beträge als erwiesen anzusehen, dass den in Rede stehenden Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde lagen. Auch hier ist daher die Schlussfolgerung der Außenprüfung, dass diese Rechnungen nur dazu gedient haben können, von Schwarzarbeitern der Bf erbrachte Leistungen bzw., soweit es um die Verrechnung von Kaliumcarbonat geht, Schwarzeinkäufe (von billigeren Streumitteln) zu verdecken, plausibel. Mangels tatsächlicher Erbringung der in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen und Leistungen hat die Außenprüfung den Vorsteuerabzug zu Recht nicht anerkannt. Zudem kann die Bf, da ihr bei der gegebenen Sachlage bewusst gewesen sein muss, dass den Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und eine Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht erfolgen wird, auch nicht als gutgläubig angesehen werden. 4.6. Zu Tz 11 des Berichts "JK KG" Die JK KG hat der Bf mit Rechnungen vom 18.1.2013 und vom 25.1.2013 jeweils 21.323,50 € netto (25.588,20 € brutto) für die Lieferung von jeweils 22 Tonnen Kaliumcarbonat und mit Rechnung vom 19.2.2013 für die Lieferung von 20 Tonnen Kalciumchlorid 10.482,00 € netto verrechnet.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106143/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106143.2015
Stammnummer
117843
Gültig
22.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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