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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106143/2015

Vorliegen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106143/2015vom 22.11.2017Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 22.10.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch Finanzamtsvertreter, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013, Festsetzung von Umsatzsteuer für 9-12/2013 sowie Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 und 2012 in der Sitzung am 15.11.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 und Festsetzung von Umsatzsteuer für 9-12/2013 sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011 und 2012 richtet, als unbegründet abgewiesen. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 wird endgültig erlassen. 2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 und 2012 richtet, teilweise Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert. Die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2011 wird mit 21.414,05 € festgesetzt. Die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2012 wird mit 35.238,15 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine nach englischem Recht gegründete private limited company (Ltd) mit Sitz in London und Zweigniederlassung in Wien. Sie ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31.8. Laut Tz 1 des über das Ergebnis einer Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 und 2012 sowie Umsatzsteuer 2013 (Nachschauzeitraum) betreffenden Außenprüfung aufgenommenen Berichts vom 25.9.2015 habe die Geschäftstätigkeit der Bf, an deren inländischen Zweigniederlassung in XXXX Wien, F-Gasse, sich bis Oktober 2014 auch der Wohnsitz des Geschäftsführers, BS, befunden habe, im Prüfungszeitraum hauptsächlich in Schneeräumarbeiten, winterlicher Gehsteigbetreuung, Grünflächenbetreuung und Winterdienst bestanden, daneben habe sie auch - zumeist an Subunternehmen vergebene - Transportleistungen durchgeführt. Die Außenprüfung endete mit der Feststellung, dass von diversen Firmen an die Bf gelegte Rechnungen als bloße Schein-bzw. Deckungsrechnungen zu beurteilen seien. Gegen die auf Grund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide erhob die Bf mit Schreiben vom 22.10.2015 Beschwerde, wobei in der Folge die von der Außenprüfung zu einzelnen Tz des Berichts getroffenen steuerlichen Feststellungen und im Anschluss daran das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und in einer Beschwerdeergänzung vom 16.3.2016 sowie die Ausführungen in der dazu erstatteten Stellungnahme der Prüferin vom 26.4.2016 (dem Zustellbevollmächtigten der Bf nachweislich zugestellt am 2.5.2016) wiedergegeben werden. 1.1. Die Bf wendet in ihrer Beschwerde zunächst ganz allgemein ein, dass weder ihr Geschäftsführer noch die steuerliche Vertretung zur Schlussbesprechung geladen worden seien, es habe somit am 22.7.2015 (Datum der Niederschrift) keine Schlussbesprechung stattgefunden. Bei der Besprechung vom 25.6.2015 seien mit dem Geschäftsführer im Beisein der steuerlichen Vertretung die Prüfungsfeststellungen diskutiert worden, der Geschäftsführer habe jedoch mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen zu den einzelnen Feststellungen bringen werde. Es liege in der Verantwortung der Prüferin, diese zusätzlichen Unterlagen zu würdigen und dies im Rahmen einer Schlussbesprechung bekannt zu geben. Die mit 22.7.2015 datierte Niederschrift habe der Geschäftsführer ununterschrieben retourniert, weil seiner Ansicht nach eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden habe. Mangels Schlussbesprechung sei auch das Parteiengehör verletzt. Weiters handle es sich hinsichtlich Umsatzsteuer für 11/2010 bis 2/2011 um eine Wiederholungsprüfung. Ein entsprechender Prüfungsauftrag für eine Wiederholungsprüfung gemäß § 148 Abs. 3 lit. b BAO sei nicht erteilt worden. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 verstoße gegen das Mehrfachprüfungsverbot und sei daher rechtswidrig. Ferner seien die Steuerbescheide dem Geschäftsführer an seine Privatadresse zugestellt worden. Die Bf habe jedoch ihrer steuerlichen Vertretung eine Zustellvollmacht erteilt, weshalb die unrichtige Zustellung gerügt werde. Der Geschäftsführer der Bf habe die Steuerbescheide nicht angenommen. Auch der Prüfungsbericht vom 25.9.2015 sei am 1.10.2015 bei der Bf eingegangen. Schließlich rügt die Bf, dass kein Grund bestanden habe, den Umsatzsteuerbescheid 2013 vorläufig zu erlassen. 1.2. In ihrer Stellungnahme führt die Prüferin dazu aus, dass die Zustellbevollmächtigte OG mit Datum 24.9.2015 ihre Zustellvollmacht über FinanzOnline storniert habe. Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 25.9.2015 seien daher an die Adresse der Bf zugestellt worden, seien aber von der Post mit dem Vermerk ,,Empfänger bis 15.1.2016 ortsabwesend“ retourniert worden. Nachdem sich OG am 7.10.2015 über FinanzOnline wieder als Zustellbevollmächtigte eingetragen habe, seien ihr die Bescheide am 7.10.2015 zugestellt worden. Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.9.2015 sei an die zu diesem Datum noch angemerkte Zustellbevollmächtigte OG ergangen. Der Bericht vom 25.9.2015 sei richtigerweise bei der Bf eingelangt, da es zu diesem Zeitpunkt eben keinen Zustellbevollmächtigten gegeben habe. Die Beschwerde sei rechtzeitig. Ein Grund für eine Vorläufigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2013 bestehe nach Ansicht der Prüferin nicht mehr. Zum Termin für die Schlussbesprechung führt die Prüferin aus, dass die Besprechung vom 25.6.2015 in deren Verlauf als Schlussbesprechung gewertet und dies auch entsprechend kommuniziert worden sei. Dennoch habe die Prüferin dem von OG per E-Mail vom 26.6.2015 angefragten Terminwunsch des Geschäftsführers für 2.7.2015 entsprochen. Dieser Termin sowie ein weiterer für den 9.7.2015 seien für den Geschäftsführer jedoch nicht möglich gewesen, letztendlich sei der 23.7.2015 vereinbart worden, diesen habe der Geschaftsführer wiederum aufgrund anderer, unaufschiebbarer Termine nicht einhalten können. Seinem Wunsch nach sollte OG alleine diesen Termin wahrnehmen, allerdings ohne weitere Unterlagen zu den einzeinen am 25.6.2015 besprochenen Feststellungen vorlegen zu können. Laut telefonischer Auskunft von OG habe sie dem Geschäftsführer mitgeteilt, dass unter diesen Umständen eine Besprechung keinen Sinn mache. Anlässlich dieses am 22.7.2015 geführten Telefonats sei OG mitgeteilt worden, dass die Prüfung nun endgültig abgeschlossen und ihr die Niederschrift über die Schlussbesprechung übersendet werde. Aus diesem Grund trage die Niederschrift über die am 25.6.2015 abgehaltene Schlussbesprechung das Datum 22.7.2015. Nach Ansicht der Prüferin liege weder ein Verfahrensmangel vor noch sei das Parteiengehör verletzt worden. Betreffend die Rüge einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich des Zeitraums 11/2010 bis 2/2011 führt die Prüferin aus, dass für diesen Zeitraum eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt worden sei, es handle sich dabei um ein Drittel des Veranlagungszeitraums. Die in den Zeitraum der USO-Prüfung fallenden und von der Prüferin im Zuge der nachfolgenden Außenprüfung nicht anerkannten Rechnungen der LR Bau und Handels GmbH sowie der A Holding GmbH (ausgenommen die Rechnung Nr. 20/2010 vom 13.1.11 über netto 11.250,00 €) seien erst im Zuge der Erstellung der Jahreserklärung für das Wirtschaftsjahr 2011 gebucht und geltend gemacht worden, seien also zum Zeitpunkt der Durchführung der USO-Prüfung noch nicht bekannt gewesen. Wenn in der Beschwerde gerügt werde, dass der gesamte Prüfungszeitraum 11/2010—2/2011 nochmals mit geänderten Feststellungen geprüft worden sei, so sei das unrichtig. Diese Feststellungen hätten zum Zeitpunkt der USO-Prüfung gar nicht getroffen werden können. Eine Wiederholungsprüfung liege aus Sicht der Prüferin daher keineswegs vor. Dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die Prüferin habe bereits im Rahmen der Prüfung der Umsatzsteuer für 11/2010 bis 2/2011 mitgeteilt, dass sie nach Vorlage berichtigter Rechnungen der A Holding GmbH eine Berichtigung durch Anerkennung der Vorsteuern durchführen werde, sei zu widersprechen. Ursprünglich sei hinsichtlich der Rechnung Nr. 20/2010 vom 13.1.11 über netto 11.250,00 €, auf welcher die UID-Nummer des Leistungsempfängers nicht angeführt gewesen sei, die Vorlage einer berichtigten Rechnung als Voraussetzung für die Anerkennung des Vorsteuerabzuges gefordert worden. Im Verlauf der Prüfung seien der Prüferin allerdings grundsätzliche Zweifel hinsichtlich der Leistungserbringung gekommen und sei dies der Bf gegenüber auch kommuniziert worden. Die Bf halte fest, dass sie die korrigierten Rechnungen dem Finanzamt vorgelegt habe. Eine berichtigte Rechnung zur Rechnung Nr. 20/2010 v. 13.1.11 sei der Prüferin nicht vorgelegt worden. Welche weiteren korrigierten Rechnungen die Bf meine, sei der Prüferin nicht nachvollziehbar. 2.1. Tz 3 des Berichts "A Holding GmbH" Die A Holding GmbH habe der Bf im Zeitraum November 2010 bis Jänner 2011 sieben Rechnungen über Schneeräumungen bei diversen Objekten in Wien sowie die Lieferung von Taumitteln gelegt. Zum Zeitpunkt einer USO-Prüfung für den Zeitraum 11/2010-02/2011 seien davon nur drei Rechnungen in der Buchhaltung vorhanden und gebucht gewesen. Die weiteren vier Rechnungen seien laut Auskunft des Geschäftsführers anlässlich einer Durchsuchung seiner Wohnung von der Polizei mitgenommen worden, er habe diese zusammen mit seinen übrigen Unterlagen im September 2012 zurückbekommen. Im Zuge der Bilanzerstellung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 seien die Rechnungen nachgebucht worden. lm Zuge der Prüfung der Erklärungen für das Wirtschaftsjahr 2010/11 habe für die Rechnungen Nr. 353/2010 und 355/2010 vom 31.12.2010 sowie Nr. 20/2010 vom 13.1.2011 im Gesamtbetrag von netto 59.933,70 € kein Zahlungsfluss festgestellt werden können. Der Geschäftsführer sei daher bereits im September 2012 aufgefordert worden, die Zahlung dieser Rechnungen nachzuweisen. Der Geschäftsführer habe sich auf die Wohnungsdurchsuchung im Jänner 2011 berufen, bei welcher die Polizei seine geschäftlichen Unterlagen und seinen PC, wie auch den PC des Geschäftsführers der A Holding GmbH, der von September 2010 bis Februar 2011 bei ihm gewohnt habe, mitgenommen habe. Nach einigen Tagen hätten sie zwar die PC's und teilweise Unterlagen zurückbekommen, die restlichen Unterlagen allerdings erst im September 2012. Aus diesem Grund könne er nun nicht genau sagen, wie die Zahlungen im Detail erfolgt seien, nur dass er alle Rechnungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer der A bezahlt habe, bevor dieser seine Firma im Februar 2011 verkauft habe. Schlussendlich habe der Geschäftsführer seinen damaligen Buchhalter ersucht, die fraglichen Rechnungen auszubuchen. Mit 31.1.2014 sei daher der Betrag von netto 59.933,7 € auf Erträge aus Vorperioden ausgebucht worden. Schlussfolgerung der Außenprüfung: Nachdem der Geschäftsführer der A Holding GmbH, DC, während der Dauer der Geschäftsbeziehung beim Geschäftsführer der Bf gewohnt habe, sei davon auszugehen, dass sie Freunde bzw. zumindest gute Bekannte seien. Um so leichter müssten geleistete Zahlungen nachvollzogen und nachgewiesen werden können, es sei denn, es seien tatsächlich keine Zahlungen erfolgt. In diesem Fall müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um Scheinrechnungen gehandelt habe und eine Leistung gar nicht erbracht worden sei. Bereits anlässlich der USO-Prüfung für den Zeitraum 11/10-02/11 habe die Außenprüfung Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Leistungserbringung bzw. des Umfanges der Leistungserbringung gehegt, da die A Holding GmbH keine Arbeitnehmer gemeldet gehabt habe und der Geschäftsführer der A Holding GmbH praktisch rund um die Uhr hätte arbeiten müssen, um die in Rechnung gestellten Leistungen alleine zu erbringen. Die mit 31.1.2014 als Erträge aus Vorperioden ausgebuchten Rechnungen seien daher als Scheinrechnungen zu qualifizieren und der Aufwand wie auch die geltend gemachten Vorsteuern bereits im WJ 2010/11 nicht anzuerkennen. 2.2. Die Bf wendet ein, dass sie bereits eine längere Geschäftsbeziehung mit der A Holding GmbH unterhalten habe. Zum Beweis dafür, dass die Zusammenarbeit auf fremdüblicher Grundlage erfolgte und keine Scheinrechnungen vorliegen, werde DC als Zeuge namhaft gemacht. Die von der Außenprüfung angeführten drei Rechnungen seien bar bezahlt worden, was DC auch bestätige. Die Barzahlungsbelege seien bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt und nicht mehr rückerstattet worden. Der Geschäftsführer der Bf habe mehrfach im Büro der A Holding GmbH in YYYY Wien, S-Gasse, Besprechungen mit dem Geschäftsführer C durchgeführt, weshalb kein Scheinunternehmen vorliegen könne. In der Wohnung des Geschäftsführers der Bf habe sich im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auch die Aktentasche des C mit Laptop, diversen Geschäftsunterlagen und Firmenstempel befunden. Nach der Beendigung des Verfahrens sei die Tasche rückerstattet worden. Hinsichtlich der offenen Rechnungen werde auf das beiliegende Konto aus der Buchhaltung der A verwiesen. Da die Bezahlung laut Auskunft des Geschäftsführers der Bf bereits erfolgt sei, habe der Steuerberater der Bf zum 31.1.2014 die noch offenen Rechnungen der A im Nettobetrag von 59.948,70 € ausgebucht. Sogar die Vorsteuer sei rückgerechnet worden, eine nochmalige Kürzung der Vorsteuer führe somit zu einer Doppelbelastung. Aus dem Umstand, dass C beim Geschäftsführer der Bf gewohnt habe und beide daher "gute Bekannte" gewesen seien, könne keine Scheinrechnung abgeleitet werden. C habe mitgeteilt, dass anlässlich des Konkursverfahrens der A Holding GmbH keine Finanzamtsverbindlichkeiten vorgelegen hätten und natürlich auch die Umsatzsteuer aus den nunmehr als Scheinrechnungen qualifizierten Rechnungen abgeführt worden sei. Es werde daher beantragt, zur Beweissicherung Auszüge aus den Finanzamtskonten der A Holding GmbH zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die fristgerechte Bezahlung sämtlicher Abgaben ergeben werde. Es sei auch nicht richtig, dass die A im inkriminierten Zeitraum keine Dienstnehmer beschäftigt habe, weil in Niederösterreich 20 Mitarbeiter angemeldet gewesen seien. Schließlich wendet die Bf ein, dass sie dem Finanzamt korrigierte Rechnungen der A GmbH vorgelegt habe, weshalb die Vorsteuern anzuerkennen seien. 2.3. In Ihrer Stellungnahme hält die Prüferin fest, dass sie auf Grund des Antrages in der Beschwerde dem DC an die von der Bf genannte Adresse XXXX Wien, G-Gasse, mittels RSa-Brief eine Vorladung geschickt habe. Das Schreiben sei mit dem Vermerk ,,Anschrift ungenügend“ retour gekommen. Eine Anfrage beim zentralen Melderegister habe ergeben, dass DC seit 16.12.2010 in Österreich nicht mehr gemeldet sei. Die Prüferin sehe sich daher außerstande, die beantragte Befragung durchzuführen. Soweit die Bf anführe, dass die Rechnungen bar bezahlt worden seien, was C bestätige, bleibe offen, in welcher Form. Wenn es Barzahlungsbelege gäbe, wäre es Angelegenheit der Bf, diese zum Nachweis zu besorgen. Weiters habe die Außenprüfung nicht von einem Scheinunternehmen gesprochen, sondern von Scheinrechnungen. Die Firma A Holding GmbH habe in den Monaten November 2010 bis Jänner 2011 insgesamt sieben Rechnungen an die Bf gelegt. Für vier dieser Rechnungen hätten Zahlungsflüsse festgestellt werden könne, sie seien seitens der Prüferin auch nicht beanstandet worden. Der Grund dafür, dass die Rechnungen mit Datum 31.1.2014 ausgebucht wurden, könne nur darin liegen, dass kein Zahlungsbeleg vorgelegt werden könne. Selbst wenn aus welchen Gründen auch immer Zahlungsbelege nicht vorliegen würden, müssten aber im Normalfall zumindest die Zahlungsausgänge aus der Kassa oder zuordenbare Barabhebungen vom betrieblichen Bankkonto nachweisbar sein. Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei der Beschwerde nicht ein Konto aus der Buchhaltung der A Holding beigelegt, sondern ein Konto aus der Buchhaltung der Bf. Was die Feststellung der Außenprüfung, die beiden Geschäftsführer seien gute Bekannte gewesen, betreffe, so sollte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass es unter guten Bekannten leichter sein müsse, Belege aus der Buchhaltung des Geschäftspartners zu erhalten. Bei der Mitteilung des ehemaligen Geschäftsführers der A Holding GmbH, dass anlässlich des Konkursverfahrens keinerlei Finanzamtsverbindlichkeiten vorgelegen wären und die Umsatzsteuern abgeführt worden seien, handle es sich um eine unwahre Behauptung. Was den Antrag betreffe, einen Auszug bei der Wiener Gebietskrankenkasse und der niederösterreichischen GKK anzufordern, woraus sich ergeben werde, dass entsprechende Dienstnehmer gemeldet gewesen seien, sei die Außenprüfung auf Grund der Nichtmeldung von Lohnzetteln durch die A Holding GmbH für das Jahr 2010 sowie einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 keine Dienstnehmermeldung ergeben habe, davon ausgegangen, dass es auch tatsächlich keine Dienstnehmer gegeben habe. Eine Abfrage bei der Niederösterreichischen GKK habe ergeben, dass ab 1.10. bis 31.12.2010 drei Arbeiter, ab 15.11. bis 31.12.2010 vier Arbeiter bzw. geringfügig Beschäftigte und ein geringfügig Beschäftigter von 23.12. bis 31.12.2010 angemeldet gewesen seien. Lohnzettel zu diesen Beschäftigten habe die A Holding GmbH nicht an die Finanzverwaltung gemeldet, wodurch die Höhe der Bezüge unbekannt sei. Dies wäre allerdings wissenswert zur Abschätzung des Ausmaßes der tatsächlichen Tatigkeit, da bei Schneeräumungen die Leute meist nur tageweise eingesetzt und entsprechend gering entlohnt werden, obwohl sie laut Lohnzettel über einen Zeitraum bis zu mehreren Monaten angestellt seien. Somit sei auch nicht annähernd kalkulierbar, inwieweit die für den Leistungszeitraum November und Dezember 2010 in Rechnung gestellten Leistungen von rund 83.000,00 € netto mit den gemeldeten Arbeitern bzw. geringfügig Beschäftigten leistbar gewesen wären. Zum Thema wechselseitige Verrechnung der A Holding mit der Bf habe der Geschäftsführer der Bf im Verlauf des Prüfungsverfahrens per Email mitgeteilt, dass es Gegenverrechnungen mit der A Holding nicht gegeben habe, er könne sich aber noch erinnern, dass die A ein paar Rechnungen betreffend den Kauf von Maschinen per Bank bezahlt habe. In der Buchhaltung der Bf fänden sich dazu lediglich eine Rechnung Nr. 023/2010 vom 29.10.2010 über drei Schneeräumungsmaschinen im Gesamtbetrag von brutto 7.200,00 € und der Bankeingang dazu am 8.11.2010. 3.1. Tz 4 des Berichts "LR Bau und Handels GmbH" Anlässlich der Büro-/Wohnungsdurchsuchung im Jänner 2011 habe die Polizei eine Rechnung der LR Bau und Handels GmbH vom 7.12.2010 über brutto 13.586,52 € sowie die Kopie eines Schecks mit Ausstellungsdatum 10.12.2010 über den gleichen Betrag vorgefunden. Auf der Scheckkopie sei vermerkt gewesen: An LKW Fahrer; Scheck übernommen: Herr J, sowie der Stempel der LR Bau u. Handels GmbH. Weiters sei bei der Durchsuchung auch ein Firmenstempel der LR Bau und Handels GmbH vorgefunden worden. Das Vorhandensein des Firmenstempels der LR Bau und Handels GmbH in den Räumen der Bf habe der Geschäftsführer damit erklärt, dass sein Geschaftspartner seine Geschäftstasche im Büro der Bf vergessen habe, die Tasche habe sich daher zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung dort befunden. Die obgenannte Rechnung habe er im September 2012 zurückerhalten und sie sei zu diesem Zeitpunkt nachgebucht worden. Zum fehlenden Zahlungsfluss habe der Geschäftsführer der Bf erklärt, dass er seiner Erinnerung nach den Scheck selbst storniert habe und er glaube, dass es sich um eine Rechnung handle, zu der die Lieferung nie stattgefunden habe oder es sei bar bezahlt worden. Er sei sich nicht sicher, glaube aber, dass es sich um eine Lieferung gehandelt habe, die nie passiert sei. Seitens der Außenprüfung werde daher der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2010/11 um netto 11.322,10 € erhöht und die geltend gemachten Vorsteuern um 2.264,42 € gekürzt. Des Weiteren liege die Vermutung nahe, dass es sich bei dieser Rechnung um eine Schein- bzw. Deckungsrechnung handle. 3.2. Die Bf wendet ein, dass sich der Firmenstempel der LR Bau und Handels GmbH in der Geschäftstasche des DC befunden habe. Dessen Rechtsanwalt habe sodann die Herausgabe begehrt und seien ihm auch sämtliche Unterlagen ausgehändigt worden. Daraus einen Zusammenhang zu konstruieren, dass die Lieferung der LR Bau und Handels GmbH eine Schein- bzw. Deckungsrechnung sei, sei nicht nachvollziehbar. Festzuhalten sei, dass sich die gegenständliche Rechnung nicht in der Buchhaltung der Bf befinde, deshalb sei natürlich auch kein Zahlungsfluss in der Buchhaltung ersichtlich. Die belangte Behörde habe hier ohne Einsichtnahme in die Buchhaltung eine Zurechnung samt verdeckter Gewinnausschüttung durchgeführt. Eine Vorsteuer sei nicht in Anspruch genommen worden. Bei der aufgefunden Rechnung handle es sich um einen Rechnungsentwurf. Der Geschäftsführer der Bf habe mehrfach mitgeteilt, dass er sich an eine Lieferung der LR Bau und Handels GmbH in diesem Ausmaß nicht erinnern könne. 3.3. In ihrer Stellungnahme hält die Prüferin dem Einwand, der Firmenstempel habe sich in der Geschäftstasche des DC befunden, entgegen, dass C der Gesellschafter-Geschäftsführer der A Holding GmbH gewesen sei. An der LR Bau und Handels GmbH sei dieser laut Firmenbuch weder beteiligt noch sei er deren Geschäftsführer gewesen. DC sei in Österreich steuerlich nicht erfasst. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er auch keine Lohneinkünfte von der LR Bau bezogen habe. Über die LR Bau sei mit Beschluss des Gerichtes vom Datum1 der Konkurs eröffnet worden. Umso undurchsichtiger erscheine es, dass anlässlich der im Jänner 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung ein Firmenstempel der LR Bau und Handels GmbH aufgefunden worden sei. Zum Zahlungsfluss werde in der Beschwerde festgehalten, dass sich die gegenständliche Rechnung nicht in der Buchhaltung der TBSR befinde und deshalb natürlich auch kein Zahlungsfluss in der Buchhaltung ersichtlich sei. Dem sei ausdrücklich zu widersprechen. Die Rechnung vom 7.12.2010 über netto 11.322,10 € sei sehr wohl nach Rückerhalt von der Staatsanwaltschaft vom damaligen Buchhalter auf dem ,,Konto 5200 Materialeinkauf 20%“ gebucht und auch die Vorsteuer geltend gemacht worden. 4. Tz 5 des Berichts "Materialeinkäufe und Fremdleistungen" Diese Feststellung betrifft Rechnungen der Firmen LE Bauträger Projektmanagement GmbH, HN Bau GmbH, UR GmbH, SK Bau-Handel-Immobilien-Export-Import-Reinigung & Gastgewerbe KG, QL Handels GmbH und JK KG, auf die in den nachfolgenden Tz des Berichts im Einzelnen eingegangen wird. Zum Zustandekommen der Geschäftsverbindung zu diesen Firmen habe der Geschäftsführer der Bf Folgendes angegeben: "Durch Bekannte - alte Arbeitgeber (Fa. XY) / Geschäftspartner A Holding"; die Gesellschafter-Geschäftsführer der genannten Firmen seien in den Vorjahren bei bzw. für die Fa. XY tätig gewesen, ebenso wie er selbst; die Preisabsprachen und Auftragsvergaben seien mündlich oder per Email, die Zahlungen an die Geschaftsführer oder LKW-Fahrer bar, mit Barscheck oder Banküberweisungen erfolgt. Die Bf habe von den angeführten Firmen das Winterstreumittel Kaliumcarbonat zu sehr günstigen Preisen (zwischen netto 800,00 € und 950,00 € pro Tonne) bezogen. Dies sei laut Geschäftsführer der Grund, dass die Bf immer von den Bauunternehmern kaufe, die im Ausland (Bulgarien, Ukraine, Mazedonien, Rumänien) Zugriff auf billigere Ware hätten, in Österreich koste eine Tonne mindestens netto 1.200,00 € bis 2.000,00 € und die Lieferzeiten betrügen mindestens drei Wochen mit Bezahlung im voraus; bei den angeführten Baufirmen zahle die Bf bei Lieferung oder mit 45 Tagen Zahlungsziel, das seien Konditionen, die man von österreichischen Lieferanten nie bekommen würde. Hier stelle sich für die Außenprüfung allerdings die Frage, mit welchen Geldmitteln die Geschaftsführer der angeführten Firmen, die vor der Übernahme dieser Firmen bei XY als Schneeräumer tätig gewesen seien, in Vorlage hätten treten können. 5.1. Tz 6 des Berichts "LE Bauträger Projektmanagement GmbH" In der Buchhaltung der Bf befänden sich folgende Rechnungen der LE Bauträger GmbH: WJ 2010/11 Rechnung vom 29.7.11 über netto 8.940,00 € Rechnung vom 31.8.11 über netto 14.280,00 € WJ 2011/12 Rechnung vom 1.9.11 über netto 15.292,50 €. Mit diesen Rechnungen seien Transportarbeiten in Zusammenhang mit "BVH: Diverse Objekte in Wien" in Rechnung gestellt worden. Abgerechnet worden seien die Transportarbeiten nach geleisteten Arbeitsstunden. Dazu stelle die Außenprüfung fest, dass aufgrund der geringen Anzahl der bei LE angemeldeten Arbeitnehmer es unmöglich sei, dass die LE die in den einzelnen Monaten verrechneten Arbeitsstunden hätte leisten können. Zudem würden die an die Bf ausgestellten Rechnungen nicht dem Rechnungsbild der Rechnungen, die sich in der Buchhaltung der LE befänden (anderes Layout, andere Bankverbindung), entsprechen. Die Bezahlung der Rechnungsbeträge sei mittels Barscheck erfolgt, die in der Buchhaltung der Bf den Eingangsrechnungen in Kopie beigelegt seien. Eine Übernahmebestätigung der Schecks durch die LE liege in der Belegsammlung der Bf nicht auf. Umfangreiche Ermittlungen der Finanzverwaltung hätten ergeben, dass die LE missbräuchlich verwendet worden sei, u.a. auch für Erstellung und Verkauf von Schein- bzw. Deckungsrechnungen. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes handle es sich bei der LE nicht um die tatsächliche Erbringerin der Transportarbeiten. Die Außenprüfung gehe davon aus, dass es sich dabei um Deckungsrechnungen handle. Der Aufwand und die geltend gemachten Vorsteuern würden daher nicht anerkannt. Die für die Leistungserbringung der Bf notwendigen Aufwendungen würden gemäß § 184 BAO ermittelt. Es werde eine Summe von 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen anerkannt. 5.2. Die Bf wendet in der Beschwerde ein, dass die LE zum Zeitpunkt der Geschäftstätigkeiten mit der Bf in der HFU-Liste gewesen sei. Es seien daher Mitarbeiter bei der LE gemeldet gewesen, welche die Leistungen erbracht hätten. Die Rüge der belangten Behörde, dass eine zu geringe Anzahl von Arbeitnehmern bei der LE beschäftigt gewesen sei, widerspreche den Darstellungen der Erfassung in der HFU-Liste. Es werde beantragt, Akteneinsicht betreffend die Auftraggeberhaftung der LE bei der Wiener Gebietskrankenkasse durchzuführen, um festzustellen, welche Mitarbeiter in welchem Ausmaß beschäftigt worden seien. Auch die Umsatzsteuervoranmeldung der LE würden zur Einsichtnahme beantragt, aus diesen sei ersichtlich, dass die Umsätze der LE erklärt und erfasst worden seien. In der Beschwerdeergänzung führt die Bf aus, dass sich die Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsführer der Bf und der LE durch C ergeben habe. Der Geschäftsführer der Bf sei Dienstnehmer der A Holding GmbH gewesen. Verwiesen werde erneut darauf, dass die LE in der HFU-Liste erfasst gewesen sei, somit bereits eine behördliche Überprüfung stattgefunden hätte und es sich somit um keine Scheinfirma handle. Was die Schätzung betreffe, so habe die belangte Behörde werde Anlass noch Methode der Schätzung dargelegt, der Bf sei kein Parteiengehör vor Durchführung der Schätzung gewährt worden, auch sei das Schätzungsergebnis nicht begründet worden. 5.3. Die Prüferin hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, bereits im Verlauf der Prüfung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Dienstgebernummer der LE nach den bei der WGKK angemeldeten Dienstnehmern abgefragt zu haben, daraus resultiere auch die Feststellung im Bericht, dass aufgrund der geringen Anzahl der bei LE angemeldeten Arbeitnehmer für diese unmöglich gewesen sei, die in den einzelnen Monaten verrechneten Arbeitsstunden zu leisten. So seien z.B. im Juni und Juli 2011, das sei der Leistungszeitraum aus den Rechnungen vom 29.7. und 31.8.2011, nur ein Arbeiter und eine geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der WGKK angemeldet gewesen. Im Leistungszeitraum August 2011 (=Rechnung vom 1.9.2011) seien zwei Arbeiter für acht Arbeitstage und 1 Arbeiter für 12 Arbeitstage angemeldet gewesen. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen der LE habe die Prüferin bereits im Verlauf der Prüfung Erhebungen angestellt. Es sei noch einmal erwähnt, dass seitens des für die LE zuständigen Finanzamtes wie auch der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die LE weder als Dienstgeber noch als Leistungserbringer in Frage komme, weil diese Firma missbräuchlich für Scheinanmeldungen und Produktion von Scheinrechnungen verwendet worden sei. Die UID der LE sei mit Wirksamkeit vom 31.8.2011 begrenzt worden. Die Vorsteuer aus den Rechnungen vom 31.8.2011 und 1.9.2011 sei daher schon aufgrund der ungültigen UID-Nummer des angeführten Leistungserbringers nicht abzugsfähig. 6.1. Tz 7 des Berichts "HN Bau GmbH" In der Buchhaltung der Bf befänden sich eine Reihe von Rechnungen der HN Bau GmbH betreffend Lieferung von Kaliumcarbonat und Salz, Transporte, Reinigungen, Schneeräumung, Lieferung von Streugutboxen, Entsorgung von Abfall, Lieferung von Streusplit über insgesamt netto 188.425,50 € (Vorsteuer: 37.685,10 €) im Wirtschaftsjahr 2011/12 und netto 105.581,85 € (Vorsteuer: 21.116,37 €) im Wirtschaftsjahr 2012/13. Als Nachweis, dass er sich von der Unternehmereigenschaft der HN Bau GmbH überzeugt habe, habe der Geschäftsführer der Bf u.a. Dienstgeberabfragen in der HFU-Gesamtliste, die Bestätigung der gültigen UID der HN Bau GmbH, eine Abfrage beim zentralen Melderegister vom 17.10.2011 nach dem Gesellschafter-Geschäftsführer der HN Bau GmbH, HKW, der am 17.10.2011 an der Firmenadresse ZZZZ Wien, J-Gasse, seinen Hauptwohnsitz angemeldet habe, sowie ein Foto, das den Geschäftsführer der Bf mit H zeige, vorgelegt. Erhebungen zur HN Bau GmbH hätten zu folgenden Erkenntnissen geführt: Im Zeitraum der angeführten Rechnungslegungen (4.11.2011 bis 12.10.2012) hätten sich in der Buchhaltung der HN Bau GmbH keinerlei Belege über die Lieferung von Kaliumcarbonat oder Transportleistungen gefunden. Die an die Bf ausgestellten Rechnungen würden nicht dem Rechnungsbild der Rechnungen entsprechen, die sich in der Buchhaltung der HN Bau GmbH befänden (anderes Layout, andere Bankverbindung). Auch die Rechnungsnummern der sich in der Buchhaltung der Bf befindlichen Rechnungen würden von der Chronologie her nicht zu den Ausgangsrechnungen in der Buchhaltung der HN Bau GmbH passen. Es existierten noch weitere Rechnungen unter der Bezeichnung "HN Bau GmbH" mit unterschiedlichen Layouts und Bankverbindungen. Es hätten keine entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe oder EUSt-Vorschreibungen in Zusammenhang mit Kaliumcarbonat-Lieferungen festgestellt werden können. Auffällig sei, dass Unregelmäßigkeiten bei der HN Bau GmbH zum Zeitpunkt des Gessellschafter-Geschäftsführer-Wechsels im Juli 2011 begonnen hätten. Die Außenprüfung gehe daher davon aus, dass die HN Bau GmbH von unbekannten Hintermännern zu malversiven Zwecken benutzt worden sei und sich die Bf dieser Dienste bedient habe, speziell hinsichtlich der Einkäufe von Kaliumcarbonat, dessen tatsächliche Herkunft nicht wirklich geklärt sei. Auffällig sei weiters, dass diversen Barzahlungen ein Darlehenseingang von der Mutter des Geschäftsführers in die Kassa vorangehe. Nach Ansicht der BP handle es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um Deckungsrechnungen. Die geltend gemachten Vorsteuern würden daher nicht anerkannt. Die für die Leistungserbringung der Bf notwendigen Aufwendungen würden gem. § 184 BAO ermittelt; es werde eine Summe von 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen anerkannt. 6.2. Die Bf wendet ein, dass die angeführten Gründe nicht ausreichend seien, die Rechnungen der HN GmbH als Deckungsrechnungen anzusehen. Darüber hinaus müsse eine Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, da die Einkaufsmengen auf der jeweiligen Rechnung ersichtlich seien und die Einkaufspreise ebenfalls aus dem Internet für die belangte Behörde ermittelbar seien. Die belangte Behörde anerkenne, dass die maßgeblichen verrechneten Mengen auch geliefert worden seien. Dies ergebe sich aus den Kalkulationen betreffend die der Behörde vorgelegten Flächenaufstellungen. Es sei somit unnachvollziehbar, warum die belangte Behörde nur einen Bruchteil des effektiven Marktpreises anerkenne. Die Bf habe mit der HN GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer H, einen Vertrag über die Lieferung von Streumittel für die Winterbetreuung von Verkehrsflächen am 2.9.2013 abgeschlossen. Dieser den Zeitraum 15.9.2013 bis 30.4.2014 umfassende Vertrag liege bei der Behörde auf. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, warum dieser Vertrag, den die HN Bau im Zeitraum 15.9.2013 bis 30.4.2014 erfüllt habe, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Die gegenständliche Gesellschaft sei in der HFU-Liste enthalten und müsse damit entsprechende Dienstnehmer beschäftigt haben. Dazu sei auszuführen, dass Unternehmen erst nach drei Jahren in die HFU-Liste aufgenommen würden, wobei erforderlich sei, dass diese innerhalb dieser drei Jahre Bauleistungen erbringen und darüber hinausgehend Dienstnehmer beschäftigen und deren Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht entrichten. Die Erfassung in der HFU-Liste spreche gegen ein Scheinunternehmen. In der Beschwerdeergänzung bringt die Bf vor, dass die Kontaktaufnahme mit der HN Bau GmbH durch deren Geschäftsführer H erfolgt sei. Am 18.9.2012 habe es eine Besprechung im Büro der HN gegeben, anlässlich eines weiteren Treffens in einem Cafe sei auch ein Foto ihrer Besprechung aufgenommen worden, welches als Beweis vorgelegt werde. Vorgelegt werde weiters eine eidesstattliche Erklärung des H vom 9.12.2015, in welcher dieser die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen detailliert bestätige, er führe sämtliche Rechnungen an, bestätige den Inhalt der Lieferungen und Leistungen, den Zahlungsmodus sowie den Erhalt der Zahlungen, und gebe an, dass er in seinen UVA's die diesbezüglichen Umsätze gemeldet und die Umsatzsteuer auch abgeführt habe. Die Abrechnungen seien monatlich dem bevollmächtigten Steuerberater übergeben worden, der die UVA's erstellt habe. Die Abstimmung der wechselseitigen Buchhaltungen habe keine Abweichungen ergeben. Der Materialeinkauf sei bei der Firma TDS in BezirkX Wien erfolgt, diese Eingangsrechnungen seien in der Buchhaltung der HN Bau GmbH enthalten. Wegen Übergabe der Unterlagen an den neuen Gesellschafter seien diese nicht mehr greifbar, es werde beantragt, die Unterlagen bei der Masseverwalterin auszuheben, die Masseverwalterin werde als Zeugin dafür beantragt, dass in den Buchhaltungsunterlagen der HN sowohl die Ausgangsrechnungen an die Bf als auch die Eingangsrechnungen der Firma TDS enthalten seien. Erklärungen über innergemeinschaftliche Erwerbe habe es nicht geben können, weil solche bei Lieferungen innerhalb Österreichs nicht erforderlich seien. Die unterschiedlichen Layouts und Bankverbindungen der Rechnungsformulare der HN Bau GmbH seien darauf zurückzuführen, dass der neue Gesellschafter-Geschäftsführer eine Neugestaltung vorgenommen habe. Weiters sei zu betonen, dass auch die Bf Leistungen und Lieferungen an die HN Bau GmbH durchgeführt und verrechnet habe. 6.3. In ihrer Stellungnahme widerspricht die Prüferin der Darstellung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe anerkannt, dass die maßgeblichen verrechneten Mengen auch geliefert worden seien. Welche tatsächliche Mengen zur Durchführung der Arbeiten nötig seien, hänge aus Sicht der Prüferin von Faktoren wie z.B. Anzahl der Schnee- und Eistage und der tatsächlich verwendeten Mengen pro Streuung ab, weshalb der Prüferin eine aussagekräftige Kalkulation nicht durchführbar erschienen sei. Ebenfalls zu widersprechen sei der Behauptung, bei der belangten Behörde liege ein Vertrag der Bf mit der HN GmbH vom 2.9.2013 über die Lieferung von Streumitteln auf; ein solcher Vertrag sei nicht vorgelegt worden und habe daher auch nicht gewürdigt werden können. Der Prüferin seien lediglich die Rechnungen aus der Buchhaltung der Bf über den Zeitraum 4.11.2011 bis 12.10.2012 bekannt. Nach diesem Zeitraum würden keinerlei Rechnungen der HN Bau GmbH in der Buchhaltung der Bf mehr aufscheinen. Des Weiteren sei die UID der HN Bau GmbH mit 10.10.2012 begrenzt worden. Erwähnenswert sei aus Sicht der Prüferin auch, dass über die HN Bau GmbH am Datum der Konkurs eröffnet worden sei. Was die Aufnahme der HN Bau in die HFU-Gesamtliste betreffe, habe die Prüferin nie unterstellt, dass es sich bei der HN Bau in den Vorzeiträumen um ein Scheinunternehmen gehandelt habe. Wie bereits im Bericht angeführt, hätten die Unregelmäßigkeiten bei der HN Bau zum Zeitpunkt des Gesellschafter-Geschäftsführer- Wechsels im Juli 2011 begonnen, wobei es sich hiebei um eine Feststellung des für die HN Bau zuständigen Finanzamtes handle. Zu der mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des H weist die Prüferin darauf hin, dass die Unterschrift auf dieser eidesstattlichen Erklärung komplett anders aussehe als die Unterschrift auf der Kopie des Reisepasses und der Musterzeichnung des H beim Firmenbuch. Laut eidesstattlicher Erklärung seien die darin angeführten Rechnungen mit Barscheck beglichen worden; bei den Rechnungen Nr. 71 und 93 aus 2011 und Nr. 3 aus 2012 dürfte dies allerdings nicht der Fall sein, zu diesen Rechnungen sei kein Bankausgang ersichtlich, dazu gebe es Kassaausgangsbuchungen. Die in der eidesstattlichen Erklärung weiters enthaltene Behauptung des H, in seiner Buchhaltung seien alle diese Rechnungen zu finden, sogar das Finanzamt habe bei einer Betriebsprüfung alle Rechnungen an die Bf geprüft und mit den Rechnungen in der Buchhaltung der Bf verglichen worden und diese hätten 1:1 gestimmt, entspreche nicht den Tatsachen. Dazu gebe es einen der Prüferin bekannten Bericht des Finanzamtes. Auch die Darstellung, H könne nicht sagen, ob der seit 1.3.2013 eingetragene Geschäftsführer Radurückwirkend etwas bei der Buchhaltung geändert und manipulative Geschäfte ausgeübt habe, gehe ins Leere; die vorgenannte Betriebsprüfung sei zu einer Zeit durchgeführt worden, zu der H Geschäftsführer gewesen sei. Auch habe er das Unternehmen nicht an UN verkauft, dieser sei Geschäftsführer geworden, Gesellschafter zu 100% aber H geblieben. Auf Grund der Behauptung in der Beschwerdeergänzung, das Material sei nicht im Ausland, sondern bei der Fa. TDS in Wien gekauft worden, habe die Prüferin Erhebungen bei der Fa. TDS durchgeführt und die Auskunft erhalten, dass die HN Bau Gmb zwar eine Kundennummer bei der Fa. TDS gehabt habe, aber im fraglichen Zeitraum November 2011 bis Oktober 2012 auf dieser Nummer keine Umsätze zu sehen seien. Dies hätte aber aus Sicht der Prüferin bei einem Einkauf von 22 Tonnen pro Einkauf der Fall sein müssen. Dem Vorbringen der Bf zu den unterschiedlichen Layouts und unterschiedlichen Bankverbindungen auf den Rechnungsformularen der HN Bau sei entgegenzuhalten, dass diese unterschiedlichen Rechnungen im ersten Halbjahr 2012 ausgestellt worden seien, also zu einer Zeit, zu der es weder einen Geschäftsführer- noch einen Gesellschafterwechsel gegeben habe. 7.1. Tz 8 des Berichts "UR GmbH" In der Buchhaltung der Bf befänden sich eine Reihe von Rechnungen der UR GmbH betreffend Transporte Schneeräumung, Grünschnittentsorgung, Lieferung von 24 Tonnen Kaliumcarbonat über insgesamt netto 80.755,75 € (Vorsteuer: 14.651,15 €) im Wirtschaftsjahr 2012/13 und netto 54.263,20 € (Vorsteuer: 10.852,64 €) im Wirtschaftsjahr 2013/14. Als Nachweis, dass er sich von der Unternehmereigenschaft der UR GmbH überzeugt habe, habe der Geschäftsführer der Bf u.a. einen Auszug aus dem Firmenbuch und dem Gewerberegister, eine Beitragsvorschreibung der Wiener Gebietskrankenkasse für den Beitragszeitraum April 2013, einen Ausdruck der Daten des Steuerkontos der UR GmbH mit Buchungen vom 1.1 .2012-20.2.2013 vorgelegt. Zur Fa. UR GmbH durchgeführte Erhebungen hätten zu folgenden Ergebnissen geführt: Von 28.11.2012 bis 17.5.2013 habe die Firma die Geschäftsanschrift YYYY Wien, Mn-Gasse abc, gehabt, Gesellschafter-Geschäftsführer sei während dieser Zeit Q O gewesen. Mit 17.5.2013 seien die Geschäftsanschrift auf YYYY Wien, JL-Gasse 0, geändert und ein neuer Gesellschafter-Geschäftsführer, I P (der Halbbruder von O), eingetragen worden. Laut Auskunft der Hausverwaltung des Hauses YYYY Wien, Mn-Gasse ab, vom 16.6.2014 habe mit der UR GmbH kein Mietverhältnis bestanden, eine UR GmbH sei der Hausverwaltung auch nicht bekannt. Der Hausinhabung des Hauses YYYY Wien, JL-Gasse 0, vom November 2013 sei weder die UR noch der Geschäftsführer P bekannt und bestehe mit keinem von beiden Genannten ein Mietverhaltnis. Beide obgenannten Gesellschafter-Geschäftsführer seien in Österreich laut ZMR nicht gemeldet. Ein von der Finanzverwaltung an die Adresse JL-Gasse 0 gerichtetes Schreiben sei mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgekommen. Laut Rechnungen führe die UR GmbH Transportarbeiten durch. Abfragen beim Verkehrsamt hätten allerdings ergeben, dass weder auf die UR GmbH noch auf die beiden Geschäftsführer ein Transportfahrzeug in Österreich zugelassen gewesen sei. lm Zuge der Vorhaltsbeantwortung habe der Geschäftsführer der Bf eine E-Mail des P vorgelegt, in dem dieser angebe, dass er schon seit 3 Jahren einen LKW mit Kran mit rumänischem Kennzeichen habe, mit dem er wie auch sein Halbbruder O für die Bf gefahren seien. Auffällig bei den von der UR GmbH gelegten Rechnungen sei - abgesehen von dem unterschiedlichen Schriftbild und den unterschiedlichen Bankkontodaten vor und nach dem Mai 2013, was möglicherweise mit dem Wechsel des Gesellschafter-Geschäftsführers erklärt werden könnte - die Nummerierung. Die Rechnung Nr. 16 sei am 21.6.2013 gelegt worden, die Rechnung vom 5.7.2013 trage allerdings die Rechnungsnummer 138. Die UR GmbH habe in diesem Zeitraum keinen einzigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dass eine Ein-Mann- GmbH in diesem kurzen Zeitraum eine derartige Fülle von Leistungen erbringe, die ein derartiges Ansteigen der Rechnungsnummern zur Folge habe, sei sehr zweifelhaft. Weiters hätten sich in der Belegsammlung der Bf folgende Rechnungen der UR GmbH befunden: zwei Rechnungen mit Datum 14.6.2013 über jeweils netto 10.521,00 €; eine Rechnung mit dem alten Schriftbild und der Rechnungs-Nr. 14, die zweite mit dem neuen Schriftbild und der Rechnungs-Nr. 105. zwei Rechnungen mit Datum 21.6.2013 über jeweils netto 9.258,25 €; eine Rechnung mit dem alten Schriftbild und der Rechnungs-Nr. 16, die zweite mit dem neuen Schriftbild und der Rechnungs-Nr. 119. In einer E-Mail an den Geschäftsführer der Bf erkläre P, dass diese Rechnungen doppelt geschrieben worden seien, einmal auf seinem Geschaftspapier und einmal auf dem seines Halbbruders O. Es handle sich allerdings um diesselben Leistungen. Seinen Angaben nach habe er die Rechnungen auf Empfehlung seines Steuerberaters umgeschrieben, damit es nicht zu Verwechslungen komme. Dass es sich um diesselben Leistungen handle, sei allerdings unrichtig. Auf der Rechnung Nr. 14 vom 14.6.2013 sei die Art der Leistung angeführt mit "Transportarbeiten XXXX MM-Gasse, Leistungszeitraum: Mai 2013", auf der Rechnung Nr. 105 vom 14.6.2013 sei angeführt "Grünschnittentsorgung, Abholung und fachmännische Entsorgung von Wildwuchs, Leistungszeitraum: Juni 2013". Auf der Rechnung Nr. 16 vom 21.6.2013 sei die Art der Leistung angeführt mit "Transportarbeiten XXXX MM-Gasse, Leistungszeitraum: Mai Juni 2013", auf der Rechnung Nr. 119 vom 21.6.2013 sein angeführt "Grünschnittentsorgung, Abholung und fächmännische Entsorgung von Wildwuchs, Leistungszeitraum: Juni 2013". Mittlerweile seien die Rechnungen Nr. 105 und 119 in der Buchhaltung der Bf nicht mehr erfasst. Eine weitere Auffälligkeit ergebe sich bei Rechnung Nr. 5 vom 15.10.2012, die sich in Layout und Bankverbindung von den Rechnungen Nr. 4 und 6 aus der Buchhaltung der UR GmbH unterscheide. Des Weiteren habe zur Lieferung von Kaliumcarbonat im Oktober 2013 kein entsprechender innergemeinschaftlicher Erwerb oder eine EUSt-Vorschreibung auf dem Abgabenkonto festgestellt werden können. Nach Ansicht der Außenprüfung liege die Vermutung nahe, dass es sich bei den Rechnungen der Fa. UR GmbH um Schein- oder Deckungsrechnungen handle. Zudem seien Geschäftsanschriften auf den Rechnungen ausgewiesen, an denen die UR GmbH nicht bekannt gewesen sei. Scheine auf einer Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiere, so fehle es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es lägen daher bereits aus diesem Grund keine Rechnungen vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. 7.2. In ihrer Beschwerde bestreitet die Bf, dass es sich um Schein- oder Deckungsrechnungen handle und dass die UR GmbH an den auf den Rechnungen ausgewiesenen Geschäftsanschriften nicht bekannt gewesen sei. Die Bf habe für die UR GmbH auch Leistungen erbracht, die im Gegenverrechnungswege mit offenen Rechnungen beglichen werden sollten. Die UR habe ihre offenen Rechnungen gegenüber der Bf nicht bezahlt, weshalb der Geschäftsführer der Bf Klage gegen die UR eingebracht habe, diese Klage sei mit Beschluss vom 19.8.2015 mangels Zuständigkeit des Handelsgerichts zurückgewiesen worden, zuständig sei das Bezirksgericht für Handelssachen, bei welchem nunmehr die Klage eingebracht worden sei. An der Anschrift YYYY Wien, JL-Gasse 0, hätte sich der Geschäftsführer der Bf mehrmals mit P getroffen, solche Treffen seien deshalb regelmäßig möglich gewesen, weil die Bf den Winterdienst in der JL-Gasse übernommen habe. Der Geschäftsführer sei daher seiner Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der Unternehmereigenschaft der UR nachgekommen. Der Geschäftsführer der UR habe seine Wohnsitzadresse YYYY Wien, Mn-Gasse ab, mehrfach als Firmenanschrift angegeben, der Hausverwaltung sei der Mieter Q O bekannt. Die Feststellungen der belangten Behörde seien unrichtig. Warum sich die Geschäftsführer nicht in Österreich angemeldet haben, entziehe sich der Kenntnis der Bf. Die Bf mache P, YYYY Wien, JL-Gasse 0, als Zeuge zum Beweis dafür namhaft, dass die UR ordnungsgemäß Lieferungen an die Bf durchgeführt habe und auch die Bezahlung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die UR GmbH sei zwar gelöscht, der KSV betreibe aber weiterhin Forderungen für diese (auch gegenüber der Bf), was beweise, dass Geschäftstätigkeiten stattgefunden hätten, welche nicht zu Qualifizierung als Scheinrechnungen führen könnten. Zum Nachweis werde ein informierter Vertreter des KSV als Zeuge beantragt. Festzuhalten sei, dass die Bf mit der UR GmbH auch entsprechende Gegenleistungen vereinbart und erbracht habe. Die UR habe mit Werkvertrag diverse Leistungen als Subunternehmer übernommen. Bereits daraus sei ersichtlich, dass wechselseitige Geschäftsverbindungen vorhanden gewesen seien, die niemals in Scheinrechnungen enden könnten. Der Geschäftsführer P habe der Abgabenbehörde in einer E-Mail geschildert, wie er die Transporte durchgeführt habe. Er schildere auch, warum es ein unterschiedliches Briefpapier bzw. unterschiedliche Rechnungsformulare gegeben habe. Dieser habe weiters mitgeteilt, dass die Finanzpolizei bei ihm zuhause und im Büro in YYYY Wien, JL-Gasse 0, Erhebungen durchgeführt und hiebei keine Beanstandungen getroffen habe. P bestätige, die Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß durchgeführt und die Bezahlungen erhalten zu haben. Mit der Beschwerdeergänzung legte die Bf einen E-Mailverkehr mit der Geschäftsführung vor, der dokumentiere, welche Probleme in der Geschäftsbeziehung bestanden hätten, was der Annahme einer Scheinfirma widerspreche. Die Vertragspartner erläuterten u.a. Transportwege und Transportmöglichkeiten, auch der genau Inhalt des Unternehmens werde erklärt. 7.3. Die Prüferin hält in ihrer Stellungnahme betreffend die in der Beschwerde ins Treffen geführte Klage der Bf fest, dass laut vorgelegtem Gerichtsbeschluss die Bf wegen 14.000,00 € Werklohn/Honorar geklagt hätte. Im gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum (der Außenprüfung sei die Buchhaltung bis 31.12.2013 vorgelegen) seien nur zwei Ausgangsrechnungen an die UR GmbH gebucht worden, und zwar die AR-Nr. 471 und 472 jeweils vom 30.11.2013 über gesamt netto 1.780,00 €. Andererseits habe laut Buchhaltung die Bf zum 31.12.2013 eine Verbindlichkeit an die UR GmbH von 26.863,70 € gehabt. Nachdem der Geschäftsführer der UR GmbH der Finanzverwaltung per E-Mail bekanntgegeben habe, dass er seinen Betrieb im Mai 2014 stillgelegt habe, könnten diese Forderungen nur in der Zeit zwischen 1.1. und 31.5.2014 entstanden sein. Der von der UR GmbH mit XY abgeschlossene Werkvertrag zeige von seinem Umfang her, dass die Leistung durchaus von einer Person erbracht werden konnte. Auch sei dieser Werkvertrag aus Sicht der Prüferin kein geeigneter Nachweis zum Ausschluss eines möglichen malversiven Verhaltens der Firma in den Folgemonaten. Weiters würde die Prüferin interessieren, wie die Bf in den Besitz dieses Werkvertrages gekommen sei.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106143/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106143.2015
Stammnummer
117843
Gültig
22.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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