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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106143/2015

Vorliegen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106143/2015vom 22.11.2017Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Behauptung der Bf, der Hausverwaltung des Hauses YYYY Wien, Mn-Gasse ab, sei der Mieter O bekannt, habe die Prüferin - obwohl die Hausverwaltung bereits im Juni 2014 die gegenteilige Auskunft gegeben habe - am 4.4.2016 ein weiteres Mal die Hausverwaltung kontaktiert und ausdrücklich nach einem Mieter Q O im Zeitraum 2012/2013 gefragt. Die Antwort der Hausverwaltung habe glautet: ,,Dieser Name findet sich nicht im System der Hausverwaltung.“ Ebenso verhalte es sich mit der Adresse JL-Gasse 0; auch hier habe die Hausverwaltung die Auskunft erteilt, dass sowohl die Firma wie auch der Geschäftsführer an dieser Adresse unbekannt seien. Auf Grund des Antrags der Bf, P, YYYY Wien, JL-Gasse 0, als Zeugen für die ordnungsgemäßen Lieferungen und Zahlungen zu befragen, habe die Prüferin dem P an die genannte Adresse mittels RSa-Brief eine Vorladung geschickt. Dieses Schreiben sei mit dem Vermerk ,,Nicht behoben zurück“ retourniert worden. Zu der Mahnung des KSV vom 20.7.2015 über eine Rechnung von 288,00 € mit der Nummer 14062013-106 verweist die Prüferin darauf, dass eine Rechnung mit dieser Rechnungsnummer und diesem Betrag in der Buchhaltung der Bf nicht gebucht sei. Auf dem vorgelegten Werkvertrag vom 24.8.2014, der zu einer rechtlichen Auseinandersetzung geführt haben solle, weil die UR für von der Bf erbrachte Leistungen nicht bezahlt habe, scheine nur die Unterschrift der Bf auf. Eine Unterfertigung durch einen Vertreter der UR sei nicht ersichtlich. Dieser Werkvertrag sei auch deshalb zu hinterfragen, weil der Geschäftsführer der UR mit E-Mail vom 25.10.2014 bekanntgegeben habe, dass er seine Gewerbe im Mai 2014 zurückgelegt und den kompletten Betrieb stillgelegt habe. Im Übrigen sei die UID-Nummer der Fa. UR GmbH seit 24.10.2013 nicht mehr gültig. Im Hinblick auf die Behauptung des P, die Finanzpolizei sei bei ihm zu Haus und im Büro gewesen und habe nichts beanstandet, habe die Prüferin bei der Finanzpolizei nachgefragt. Dort lägen aber keinerlei Daten zur UR GmbH oder zu den Geschäftsführern P oder O auf, was aber der Fall sein müsste, wäre die Finanzpolizei diesbezüglich tätig geworden. Der mit der Beschwerdeergänzung vorgelegte E-Mailverkehr sei der Prüferin bereits bekannt. Die Bf habe den an sie gerichteten Fragenvorhalt der Außenprüfung, u.a. das Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen, Angebotslegung, Rechnungsübergabe, etc. betreffend, dem Geschäftsführer der UR weitergeleitet und dessen Antwort der Prüferin vorgelegt. 8.1. Tz 9 des Berichts "SK Bau-Handel-Immobilien-Export-Import-Reinigung & Gastgewerbe KG" In der Buchhaltung der Bf befänden sich im Zeitraum Februar bis Mai 2013 datierte Rechnungen der SK KG betreffend die Lieferung von sechs mal 22 Tonnen Kaliumcarbonat sowie Entsorgungen über insgesamt netto 149.231,00 € (Vorsteuer: 29.846,20 €). Komplementär der SK KG sei seit 9.3.2012 IV Ut, Kommanditist sei seit 9.3.2012 Li Jn gewesen. Am Datum2 sei über die SK KG der Konkurs eröffnet und am 27.5.2014 mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Zur SK KG durchgeführte Erhebungen hätten zu folgenden Ergebnissen geführt: Laut Auskunft der Masseverwalterin sei das Unterhehmen bis Ende 2012 unauffällig gewesen. Nach den Angaben der vormaligen steuerlichen Vertretung sei ein Wettbüro geführt worden, seit Ende 2012 sei die Firma jedoch nur noch in der Baubranche tätig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt seien unterschiedliche Rechnungsformulare aufgetaucht. Ein Vergleich der an die Bf gelegten Rechnungen mit Rechnungen aus der Buchhaltung der SK KG zeige, dass sich diese Rechnungen im Layout und in der Bankkontonummer unterschieden, ebenso sei die Firmenbuchnummer falsch geschrieben. Auch sei der gegenüber der Bf verwendete Firmenstempel laut Auskunft der Masseverwalterin nicht der richtige Firmenstempel der SK KG. Den Rechnungen der SK KG seien Kassa-Ausgangsbestätigungen beigelegt. Die darauf befindlichen Unterschriften seien nicht ident mit den Unterschriften des Komplementars oder Kommanditisten. Weiters hätten keine entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe oder EUSt-Vorschreibungen in Zusammenhang mit Kaliumcarbonat-Lieferungen festgestellt werden können. Ab dem Frühjahr 2013 seien die Firmeninhaber nicht mehr erreichbar gewesen. Die Außenprüfung gehe davon aus, dass die SK zu malversiven Zwecken benutzt worden sei und sich die Bf dieser Dienste für die Einkäufe von Kaliumcarbonat, dessen tatsächliche Herkunft im Dunkeln liege, bedient habe. Nach Ansicht der BP handelt es sich bei den Rechnungen der SK KG um Deckungsrechnungen. Die geltend gemachten Vorsteuern seien daher nicht anzuerkennen. 8.2. Die Bf bringt in der Beschwerde zur Geschäftstätigkeit der SK KG vor, deren Geschäftsführer bestätige, dass die von der SK KG erbrachten Lieferungen den Rechnungsinhalten entsprochen hätten und ordnungsgemäß von der Bf bezahlt worden seien. Es werde daher beantragt, den Geschäftsführer IV Ut, BezirkY, Wn-Gasse 1, als Zeugen einzuvernehmen. Zur Aufklärung der Behauptungen der Masseverwalterin werde deren zeugenschaftliche Vernehmung beantragt, weiters werde beantragt, jene Aktenbestandteile zu übermitteln, welche diese Behauptungen belegen. Laut E-Mail der Masseverwalterin vom 26.7.2015 habe diese keine Unterlagen und könne daher auch keine Vergleiche bezüglich der Behauptungen herbeiführen. Die Verwendung unterschiedlicher Rechnungsformulare usw. erkläre sich dadurch, dass sich sowohl Firmensitz als auch Geschäftsführer mehrfach geändert hätten. Der Geschäftsführer der Bf habe mit Ut zu tun gehabt, habe sich zu diesem Zweck mit ihm getroffen und diesen persönlich kennengelernt. Bei der Wohnsitzadresse handle es sich auch um das Büro der Gesellschaft. Die steuerlichen Agenden der SK KG seien der Bf nicht bekannt, weshalb sie auch keine Angaben dazu machen könne, dass diese keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt habe. Eine Unterschriftenprüfung auf den Rechnungen sei nicht durchgeführt worden, das UStG sehe auch keine Unterfertigung einer Rechnung vor. Mit der Beschwerdeergänzung legte die Bf eine eidesstattliche Erklärung des Ut vom 28.12.2015 vor. Darin bestätige dieser, dass es sich bei der SK KG um keine Scheinfirma gehandelt habe. Ut führe genau aus, welche Tätigkeiten er entsprechend durchgeführt habe und welche Leistungsbeziehungen sich zwischen der Bf und der SK ergeben hätten. Weiters beantrage die Bf, in sämtliche Finanzamtsakten Einsicht nehmen zu dürfen und ersuche um Terminvereinbarung. 8.3. In ihrer Stellungnahme führt die Prüferin aus, dass sie auf Grund des in der Beschwerde gestellten Antrags den IV Ut am 16.11.2015 an der genannten Adresse BezirkY, Wn-Gasse 42/4, mittels RSa-Brief vorgeladen habe. Dieses Schreiben sei mit dem Vermerk ,,Empfänger unbekannt“ retourniert worden. Eine Abfrage beim zentralen Melderegister habe ergeben, dass Ut an der obgenannten Adresse bis zum 12.2.2014 gemeldet gewesen sei, ab diesem Zeitpunkt liege keine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes in Österreich vor. Auch die Prüferin hätte Ut gerne dazu befragt, weshalb das Rechnungsbild der an die Bf gelegten Rechnungen komplett anders aussehe, wie eine der Prüferin vorliegende Rechnung aus der Buchhaltung der SK KG und vor allem, wo das Kaliumcarbonat eingekauft worden sei. Die Textierung im Bericht betreffend die Erhebungen bei der Masseverwalterin habe die Bf missverstanden. Die Masseverwalterin habe der Prüferin mitgeteilt, keine Unterlagen zu haben, habe allerdings zu einer ihr von der Prüferin vorgelegten Kassaausgangsbestätigung die Auskunft geben können, dass der auf dieser Bestätigung aufscheinende Firmenstempel nicht der ihr bekannte Firmenstempel der SK sei. Die Feststellung des unterschiedlichen Layouts und der falschen Firmenbuchnummer habe die Prüferin getroffen. Dass ab Ende 2012 unterschiedliche Rechnungsformulare aufgetaucht seien, sei z.B. auch aus dem 2. Bericht der Masseverwalterin an das Handelsgericht Wien zu entnehmen, in dem die Masseverwalterin die Auskunft der vormaligen steuerlichen Vertretung der SK KG wiedergebe, wie z.B. dass Ende 2012 im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung immer mehr Rechnungen hervorgekommen seien, zu welchen die SK gegenüber dem Finanzamt und dem Steuerberater angegeben habe, dass diese Rechnungen nicht von der Schuldnerin gelegt worden seien. Weiters habe der Kommanditist und Prokurist, Jn, der auch Ansprechpartner der steuerlichen Vertretung gewesen sei, gegenüber der steuerlichen Vertretung angegeben, dass ihm die im Zuge der Prüfung hervorgekommenen Rechnungen vollkommen unbekannt seien und sei aufgefallen, dass das Briefpapier der fraglichen Rechnungen Abweichungen vom Briefpapier der SK und Schreibfehler aufgewiesen habe. Zudem seien ab Anfang 2013 Dienstnehmer im Unternehmen der SK angemeldet gewesen, die dieser unbekannt gewesen seien. Weder der steuerlichen Vertretung noch der SK sei bekannt, wer diese Anmeldungen vorgenommen habe. Ab dem Frühjahr 2013 sei die Firma für die Steuerberatungskanzlei nicht mehr erreichbar gewesen. Sämtliche das schuldnerische Unternehmen betreffenden Informationen habe die Masseverwalterin ausschließlich von der steuerlichen Vertretung bezogen. Die Erklärung der Bf, es sei bereits aus dem historischen Firmenbuchauszug ersichtlich, dass sowohl der Firmensitz als auch die Geschäftsführer sich mehrfach geändert und diese daher auch eine Änderung des Geschäftspapiers und der Firmenstempel durchgeführt hätten, gehe ins Leere, weil es im fraglichen Zeitraum Änderungen nicht gegeben habe. Was den Beschwerdeeinwand hinsichtlich des Erfordernisses von Unterschriften auf Rechnung betreffe, sei von Unterschriften auf Rechnungen nicht die Rede gewesen, der Prüferin sei es darum gegangen, festzuhalten, dass die für die SK KG geleisteten Unterschriften auf den Kassaausgangsbestätigungen nicht mit den Unterschriften des Komplementärs oder Kommanditisten ident seien. Zu der in der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Ut vom 28.12.2015 enthaltenen Bestätigung, die Rechnungsbeträge seien mit Barscheck beglichen worden, sei festzuhalten, dass mit Stand März 2014 eine Rechnung mit dem Bruttobetrag von 25.588,20 € in der Buchhaltung der Bf noch als offen ausgewiesen sei. Zur Erläuterung in der eidesstattlichen Erklärung hinsichtlich der unterschiedlichen Rechnungslayouts sei festzuhalten, dass Ut seit März 2012 Komplementär und Jn ebenfalls seit März 2012 Komanditist der Firma gewesen sei. Wenn sie ab diesem Zeitpunkt eigene Rechnungsformulare verwendet hätten, die sich von den vorhergehenden unterschieden, sei dies auch nicht zu beanstanden. Allerdings tauchten unterschiedliche Rechnungsformulare seit Ende 2012 auf, also während der Zeit, in der die Vorgenannten die Machthaber der Firma gewesen seien. Ebenso gehe das Argument der Adressänderung ins Leere, weil die im Firmenbuch angeführte Adresse BezirkY, Wn-Gasse 42/3, unverändert seit Juni 2009 bestanden habe. Des Weiteren wäre von Interesse zu erfahren, wann Ut Kontakt mit der Masseverwalterin gehabt habe, weil sowohl aus deren 1. Bericht vom 5.11.2013 als auch aus deren 2. Bericht vom 2.1.2014 hervorgehe, dass die das schuldnerische Unternehmen vertretenden Personen für sie nicht erreichbar gewesen seien. Dem unter Hinweis auf eine Rechnung 072/2012 vom 31.12.2012 erstatteten Vorbringen in der eidesstattlichen Erklärung, die Bf sei auch für die SK KG tätig gewesen, sei entgegenzuhalten, dass die letzte Rechnungsnummer zum 31.12.2012 laut Buchhaltung der Bf die Rechnungsnummer 070 aufweise. Zur Rechnung Nr. 072/2012 (Beilage 15 der Beschwerdeergänzung) über 1.000,00 € finde sich keine Erlösbuchung in der Buchhaltung der Bf. Weiters entspreche es nicht den Tatsachen, dass Ut die Rechnungen persönlich zur (Ex)Steuerberatung gebracht habe und diese mit den Umsatzsteuervoranmeldungen gebucht und an das Finanzamt gemeldet worden seien. 9.1. Tz 10 des Berichts "QL Handels GmbH" In der Buchhaltung der Bf befänden sich im Zeitraum September bis Dezember 2013 datierte Rechnungen der QL Handels GmbH über insgesamt netto 225.396,20 € (Vorsteuer: 45.079,24 €), darunter über die Lieferung von neun mal 24 Tonnen Kaliumcarbonat. Zum Nachweis dafür, dass er sich von der Unternehmereigenschaft überzeugt habe, habe der Geschäftsführer der Bf u.a. Firmenbuchauszüge, eine Reisepasskopie des Gesellschafter-Geschäftsführers Jv Dx sowie dessen Hauptwohnsitzanmeldung vom 21.3.2013 vorgelegt. Jv habe seit August 2013 90% der Anteile an der QL GmbH gehalten sei und ab diesem Zeitpunkt alleiniger Geschäftsführer gewesen. 10% der Anteile seien beim vormaligen Alleingesellschafter und Geschäftsführer NT CV geblieben. Laut Auskunft des Jv gegenüber dem zuständigen Finanzamt am 30.9.2013 sei Gegenstand der Firma der Großhandel mit Lebensmitteln und der Betrieb einer Pizzeria. Den Rechnungen der QL GmbH über die Lieferungen von Kaliumcarbonat sei jeweils ein internationaler Frachtbrief (CMR) beigelegt, auf denen als Frachtführer die rumänische Firma "RQ Logistik srl" und als Absender die QL GmbH, 1150 Wien, IE-Gasse 2, angeführt seien. In der Fußzeile eines jeden dieser Frachtbriefe sei die Xl GmbH, Deutschland, mit Telefon- und Faxnummer angeführt. Bei dieser Firma handle es sich um eine internationale Spedition, die auf ihrer Homepage als Service den Vordruck eines internationalen CMR-Frachtbriefes anbiete. Dieser Vordruck sei vollkommen ident mit den in der Buchhaltung der Bf befindlichen CMR-Frachtbriefen. Auch die rumänische RQ Logistik sei eine große, europaweit tätige Spedition. Es sei absolut auszuschließen, dass sich diese Firma die Frachtbriefe für ihre Kunden von der Homepage einer anderen Spedition ausdrucke. Der auf der Homepage der RQ Logistik unter "Unterlagen und Links" angebotene Frachtbrief sei in Franzosisch und Englisch ausgefertigt. Ebenso sei der auf den Frachtbriefen angebrachte Firmenstempel der RQ Logistik von einfachster Machart, wie ihn eine renommierte Firma nicht benutzen würde. Die Außenprüfung gehe daher davon aus, dass es sich bei den den Rechnungen der QL Handels GmbH beigelegten Frachtbriefen um Fälschungen handle. Des Weiteren hätten zu den Kaliumcarbonat-Lieferungen kein entsprechender innergemeinschaftlicher Erwerb oder eine EUSt-Vorschreibung auf dem Abgabenkonto festgestellt werden können. Auffällig sei weiters, dass für die ersten vier gelegten Rechnungen ein Zahlungsziel bis 31.12.2013 gewährt worden sei, auf den Rechnungen aber mit Datum der Rechnungsausstellung der Erhalt eines Barschecks vom Geschäftsführer der QL GmbH bestätigt werde. Nachdem bei den Eingangsrechnungen die Barschecks nicht in Kopie beigefügt seien, könne der Zahlungsfluss zu den einzelnen Rechnungen nicht konkret nachvollzogen werden. Auf der Rechnung Nr. 23-11/13 vom 23.11.2013 werde der Barerhalt mit diesem Datum bestätigt. An diesem Tag sei allerdings weder ein Kassa- noch ein Bankausgang ersichtlich. Laut Vorhaltsbeantwortung sei die Scheckabbuchung für die erste Rechnung am 31.12.2013, die Scheckabbuchung der übrigen Rechnungen (auch Nr. 23-11/13) am 28.2.2014 erfolgt. Die ab Dezember 2013 gelegten Rechnungen seien zeitnahe - bar oder mit Scheck - bezahlt worden. Somit wäre die QL GmbH für die ersten vier Lieferungen im Zeitraum September bis November 2013 gleich für mehrere Monate in Vorlage getreten. Laut Auskunft des Masseverwalters der QL Gmbh sei es ihm nicht möglich gewesen, mit den für die QL handelnden Personen in Kontakt zu treten. Seinen Erkenntnissen nach hätten Malversationen bei dieser Firma jedoch im September 2013 begonnen. Die an die Bf gelegten Rechnungen würden von der Außenprüfung als Deckungsrechnungen gewertet mit der Begründung, dass die tatsächliche Herkunft der Winterstreumittel wie auch der tatsächliche Lieferant im Dunkeln lägen. Die geltend gemachten Vorsteuern würden daher nicht anerkannt. 9.2. In ihrer Beschwerde hält die Bf fest, die Außenprüfung sei vom Vorliegen von Deckungsrechnungen ausgegangen, weil kein ausreichender Nachweis der Unternehmereigenschaft der QL GmbH gegeben sei. Dies sei unrichtig, es sei eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt worden, die über die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers hinausgingen. Auch wechselseitige Geschäftsverbindungen würden gegen das Vorliegen einer Scheinfirma sprechen. Die Bf habe mit der QL GmbH einen detaillierten Vertrag über die Lieferung von Streumitteln für den Zeitraum 15.9.2013 bis 30.4.2014 abgeschlossen. Inwiefern aus einem Leistungsvertrag ableitbar sei, dass die im Gegenverrechnungsweg durchgeführten Lieferungen von Streumitteln sowie diversen Dienstleistungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vertrag nicht auseinandergesetzt und dem Geschäftsführer der Bf mangels Schlussbesprechung auch keine Möglichkeit gegeben, dies im Sinne des Parteiengehörs vorzutragen. Aus den Gegebenheiten des täglichen Lebens sei abzuleiten, dass keine wechselseitigen Verrechnungen erfolgen würden, wenn es sich um Scheinrechnungen handle. Der Geschäftsführer der QL GmbH, CV, habe am 25.9.2015 beim Notar eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, wonach alle von der QL GmbH gestellten Rechnungen von dieser geliefert und von der Bf bezahlt worden seien. Des Weiteren bestätige der Geschäftsführer, dass er sämtliche Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuer ordnungsgemäß in seine Steuererklärungen aufgenommen habe und die daraus resultierende Umsatzsteuer bezahlt worden sei. Darüber hinaus werde der genaue Ablauf der Lieferungen dargestellt. Die beiden Geschäftsführer seien der Bf persönlich bekannt, die Bf habe auch Unterlagen zur QL GmbH vorgelegt. Der Geschäftsführer der Bf habe sich auf einem Lagergelände mit dem Geschäftsführer CV getroffen, wobei auch Gegenbesuche im Zeitraum 9/2013 bis 12/2013 stattgefunden hätten. Dass die QL GmbH einen Musterfrachtbrief der Xl GmbH, den diese auf ihrer Homepage als Service angeboten habe, verwendet habe, sei nicht unlogisch, auch wenn sie sich einer großen rumänischen Spedition bedient habe. Die RQ Logistik werde den gegenständlichen Frachtbrief nicht ausgestellt haben. Die Verwendung des deutschen Frachtbriefs sei auch darauf zurückzuführen, dass die RQ Logistik nur Frachtbriefe in Französisch und Englisch anfertige, die Verwendung der deutschen Version eines Mitbewerbers sei daher nicht unlogisch. Inwiefern der Firmenstempel der RQ Logistik einfachster Machart sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil dies für die Lieferung von Kaliumcarbonat unerheblich sei. Bei der, der Bf nicht vorliegenden, behaupteten Auskunft des Masseverwalters, die Malversationen hätten im September 2013 begonnen, könne es sich nur um eine Behauptung und unkonkrete Begründung handeln. Einen Beweis stelle diese nicht dar. Eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer CV sei auch heute noch möglich, da dieser sowohl telefonisch als auch an der Adresse 1170 Wien, Vr-Gasse 3, erreichbar sei. Dessen zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis dafür, dass die Lieferungen von der QL GmbH ordnungsgemäß erbracht worden seien und die Bf diese ordnungsgemäß bezahlt habe, werde beantragt. Mit der Beschwerdeergänzung legte die Bf eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes betreffend Steuernummer der QL GmbH, eine Kopie der Daten des Steuerkontos der QL GmbH vom 21.8.2015, woraus ersichtlich sei, dass die Löschung der Steuernummer erst am 3.7.2015, somit wesentlich nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Bf und der QL erfolgt sei, weiters einen Auszug aus dem Steuerkonto vom 21.8.2015, aus dem ersichtlich sei, dass im Jahr 2014 Meldungen an die belangte Behörde betreffend diverser Lohnabgaben erfolgt und diese mit Verrechnungsverweisen bezahlt worden seien. 9.3. In ihrer Stellungnahme weist die Prüferin darauf hin, dass im Nachschauzeitraum 09-12/2013 aus der Buchhaltung der Bf nur Lieferungen und Leistungen der QL GmbH an die Bf ersichtlich seien; von der Bf an die QL in Rechnung gestellte Lieferungen oder Leistungen seien der Buchhaltung nicht zu entnehmen. Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Vertrag hält die Prüferin fest, dass ihr im Zuge der Prüfung trotz diesbezüglichen Vorhalts ein schriftlicher Vertrag nicht vorgelegt worden sei. Der Geschäftsführer der Bf habe mitgeteilt, dass Aufträge mündlich und per E-Mail zustande kämen, Schriftliches finde die Prüferin in der Buchhaltung, die Vorarbeiter träfen sich auch mit potentiellen Auftraggebern und Auftragnehmern und machten die Vereinbarungen mündlich. In der Buchhaltung habe die Prüferin ebenfalls nichts Schriftliches gefunden. Der im nunmehr vorgelegten Vertrag vorgesehene Preis von 863,20 € pro Tonne Kaliumcarbonat sei äußerst günstig. Laut Auskunft des Geschäftsführers der Bf koste die Tonne in Österreich in der Regel zwischen 1.200,00 € und 2.000,00 €, die Lieferzeiten betrügen mindestens drei Wochen mit Zahlung im Voraus. Bei den Baufirmen, so der Geschäftsführer der Bf weiter, wäre bei Lieferung oder mit 45 Tagen Zahlungsziel bezahlt worden, die in Österreich nie im Leben zu bekommen gewesen wären, deshalb habe die Bf immer von Bauunternehmern gekauft, die Zugriff auf billigere Ware im Ausland - Bulgarien, Ukraine, Mazedonien, Rumänien - gehabt hätten. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Geschäftsführers der QL GmbH, CV, vom 25.9.2015 gehe hervor, dass das Material nicht im Ausland, sondern in Österreich gekauft worden sei, weshalb es keine innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich gebe. Abgesehen von diesem widersprüchlichen Vorbringen stelle sich die Frage, von welcher Firma in Österreich die QL GmbH das Kaliumcarbonat derart günstig hätte erwerben können und wie sie zudem auch noch in der Lage gewesen wäre, mit den Zahlungen für die Bf in Vorlage zu treten. Auf Grund des Antrags in der Beschwerde habe die Prüferin CV an der angegebenen Adresse mit Rsa-Brief vom 16.11.2015 vorgeladen. Dieses Schreiben sei mit dem Vermerk ,,verzogen“ zurückgekommen. Eine Abfrage beim zentralen Melderegister habe ergeben, dass CV an der angegebenen Adresse seit 15.11.2013 nicht mehr gemeldet sei und seitdem auch keine aufrecht gemeldete Wohnadresse in Österreich aufscheine. Im Übrigen müsste es doch konkrete Nachweise aus der Buchhaltung der QL GmbH geben, z.B. wo und bei welcher Firma das Kaliumcarbonat tatsächlich eingekauft worden sei; diese Überprüfung sei mangels Greifbarkeit der handelnden Personen der QL GmbH für die Finanzverwaltung leider nicht möglich. Auch der Masseverwalter habe mit den Geschäftsführern Jv und CV nicht in Kontakt treten können. Für die Prüferin handle es sich bei den Ausführungen in der eidesstattlichen Erklärung daher um reine Schutzbehauptungen. Weiters entspreche es nicht den Tatsachen, dass die QL GmbH, wie in der eidesstattlichen Erklärung behauptet, die auf die angeführten Rechnungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt habe. Da dem Geschäftsführer der Bf offensichtlich eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer CV noch möglich sei, wäre es aus Sicht der Prüferin an ihm gelegen, eindeutige Beweise zu seiner Entlastung beizubringen. 10.1. Tz 11 des Berichts "JK KG" In der Buchhaltung der Bf befänden sich drei Rechnungen der JK KG vom Jänner und Februar 2013 über die Lieferung von zweimal 22 Tonnen und einmal 20 Tonnen Kaliumcarbonat über insgesamt netto 53.129,00 € (Vorsteuer: 10.625,80 €). Die Bf habe dazu lediglich Kopien von zwei Barschecks vorgelegt sowie - nach dem Vorhalt, dass laut Vermerk auf den Rechnungen Nr. 56 und 68 diese mit Barscheck bezahlt worden seien, eine unterschriftliche Übernahmebestätigung aber nicht beigelegt gewesen sei - die Kopie eines Reisepasses als Übernahmebestätigung. Auf einer der vorgelegten Scheckkopien seien weder Kontonummer, Bankleitzahl noch Schecknummer ersichtlich und damit nicht nachvollziehbar. Laut Vorhaltsbeantwortung sei die Rechnung Nr. 56 am 22.2.2013 mittels Barbehebung vom Bankkonto bezahlt worden. Am 21.2.2013 sei exakt dieser Betrag auf das Bankkonto mit der Beschreibung "Darlehen für Material - ImD (Mutter des Geschäftsführers der Bf) - 22.2.2013" einbezahlt worden. Die Rechnung Nr. 68 sei laut Vorhaltsbeantwortung am 7.3.2013 durch Scheckabbuchung bezahlt worden. Dabei falle allerdings auf, dass der der Rechnung Nr. 68 zugehörige Scheck die Nummer 320000374417 und der abgebuchte Scheck die Nummer 320000804311 habe. Die zweimalige Reisepasskopie als Übernahmebestätigung für die Schecks - allerdings ohne Unterschrift - zeige den kroatischen Staatsbürger Ro Da. Festzuhalten sei, dass dieser bei der JK KG nicht als Dienstnehmer angemeldet gewesen sei. Laut ZMR habe Ro erstmalig am 25.1.2013 einen Wohnsitz in Österreich angemeldet. Im Firmenbuch sei als Geschäftszweig der JK KG "Reinigungs- und Sanierungs- Räumungsarbeiten“ ausgewiesen, laut den vorliegenden Rechnungen handle es sich um einen Baumeisterbetrieb. Am Datum3 sei über die Firma der Konkurs eröffnet worden, der am 8.1.2014 mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei. Mittlerweile sei die Firma amtswegig gelöscht. Am 24.9.2015 sei der Außenprüfung eine schriftliche Aussage des Kommanditisten der JK KG, Li Rj, übermittelt worden, in der dieser u.a. angebe: "Diese Rechnungen und Lieferung sind steuerlich abgeführt, MwSt. für diese Rechnungen ist bezahlt." Diese Angaben deckten sich nicht mit den aus den Erhebungen der Außenprüfung zu dieser Firma gewonnenen Informationen. Nach Ansicht der Außenprüfung sei die JK KG nicht als die wahre Lieferantin der Winterstreumittel anzusehen. Die vorliegenden Rechnungen berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. 10.2. In ihrer Beschwerde führt die Bf zu den rechtlichen Verhältnissen der JK KG u.a. aus, diese sei in 1160 Wien, Ba-Gasse 4, tätig gewesen. Der Geschäftsführer der Bf habe den Geschäftsführer der JK KG, Bi Ki, beim Treffen von Subunternehmern der Firma XY kennengelernt. Dieser habe mitgeteilt, günstige Quellen für den Einkauf von Kaliumcarbonat zu haben. Probeweise seien dann drei Lieferungen gemacht worden. Die gelieferte Ware habe aber nicht den Qualitätserfordernissen der Firma XY entsprochen, weshalb die Geschäftsverbindung im Februar 2013, somit fünf Monate vor Konkurseröffnung, wieder beendet worden sei. Eine darüber hinausgehende Dokumentation habe der Geschäftsführer der Bf nicht angelegt, da er den Geschäftsführer der JK KG bereits längere Zeit gekannt habe. Auch die Rüge, dass der Übernehmer der Barschecks der kroatische Staatsbürger Da Ro gewesen sei, gehe ins Leere, da es nicht im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Bf liege, zu überprüfen, in welcher Rechtsbeziehung der jeweilige Abholer des Schecks nach telefonischer Ankündigung stehe. Die Lieferungen seien mittels Barschecks bezahlt worden, bei der Übergabe sei eine Kopie des Reisepasses der betreffenden Person übernommen worden. Vorher sei telefonisch mit dem Geschäftsführers der JK KG abgeklärt worden, ob die Übergabe des Schecks an den Beauftragten durchgeführt werden könne. Hinsichtlich der Rüge der belangten Behörde, dass auf einer der vorgelegten Scheckkopien weder Kontonummer, Bankleitzahl noch Schecknummer ersichtlich seien, sei festzuhalten, dass dies im Verantwortungsbereich der jeweiligen Bank liege. Der Geschäftsführer der Bf habe angenommen, dass die Bezahlung ordnungsgemäß erfolgt sei, da ansonsten der Geschäftsführer der JK mit ihm Kontakt aufgenommen hätte. Warum es ungewöhnlich sei, dass die Mutter des Geschäftsführers der Bf auf dessen Verlangen am Vortag der Zahlung die Einzahlung des Rechnungsbetrages durchgeführt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Mutter den Sohn bei finanziellen Engpässen unterstütze, sei nicht ungewöhnlich. Der Kommanditist der JK KG, Li Rj, habe seine Aussage, dass die Rechnungen der JK von der Bf ordnungsgemäß bezahlt worden seien, in einer beiliegenden eidesstattlichen Erklärung vom 22.9.2015 bestätigt. Li Rj erkläre darin, dass er die Lieferung mit der Rechnungsnummer 56 vom 18.1.2013 durchgeführt und den Scheck vom Fahrer persönlich entgegen genommen habe. Er habe diesen Scheck zur Bezahlung seiner eigenen Lieferanten verwendet. Auch hinsichtlich der Rechnungen mit den Nummern 68 und 201 bestätige er die Entgegennahme der Schecks bzw. dass die die damit in Verbindung stehende Mehrwertsteuer bezahlt worden sei. Die ladungsfähige Adresse dieses Zeugen sei bekannt. Die Vorsteuerbeträge beruhten auf ordnungsgemäßen Rechnungen, die Nichtanerkennung der Vorsteuern habe die Behörde nicht begründet. In der Beschwerdeergänzung bringt die Bf in Bezug auf die Einzahlung durch Dx Ci vor, dass es sich jeweils um Überweisungen von deren österreichischem Bankkonto gehandelt habe. Sie habe der Bf jeweils ein Darlehen gewährt, welches ordnungsgemäß in die Buchhaltung aufgenommen worden sei. Auch die Herkunft der Geldmittel der Dx Ci sei nachgewiesen, diese habe in Serbien ein Haus um ca. 350.000,00 € verkauft, wobei sich der originale Kaufvertrag samt beglaubigter Übersetzung bereits in den Prüfungsunterlagen befinde. Die Bf stellt hiermit den Antrag, ihr sämtliche Originalunterlagen rückzuerstatten. 10.3. In ihrer Stellungnahme weist die Prüferin zur Würdigung der eidesstattlichen Erklärung des Li Rj auf Folgendes hin: In der Beschwerde werde ausgeführt, dass bei der Übernahme der Barschecks eine Kopie des Reisepasses der "übernehmenden Person (Ro Da) entgegengenommen und dies vorher mit dem Geschäftsführer der JK KG abgeklärt worden sei. In der eidesstattlichen Erklärung gebe Rj dazu an, dass er die Barschecks persönlich entgegengenommen habe. Daraus lasse sich nicht herauslesen, dass er die Schecks persönlich vom Fahrer entgegengenommen habe, wie dies in der Beschwerde angeführt werde. Weiters lasse sich ein vorsichtiger Unternehmer im Normalfall zum Nachweis einer tatsächlich erfolgten Scheckübergabe dies sehr wohl schriftlich bestätigen. Die Behauptung des Rj, die Mehrwertsteuer aus den Rechnungen sei bezahlt worden, entspreche, wie bereits im Bericht festgehalten, nicht den Tatsachen. Die Prüferin habe auf Grund des Antrags in der Beschwerde sowohl den Kommanditisten Li Rj als auch den Komplementär Bi Ki mit Rsa-Brief vorgeladen. Rj habe die Vorladung in Empfang genommen, habe aber der Vorladung nicht Folge geleistet, Ki habe den Rsa-Brief gar nicht behoben. Dass sich der originale Kaufvertrag betreffend den Hausverkauf in Serbien samt beglaubigter Übersetzung bereits bei den Prüfungsunterlagen befinde, treffe nicht zu. Die Prüferin habe zu keiner Zeit Originalunterlagen in ihren Arbeitsbogen übernommen. 11.1. Tz 13 des Berichts "Verdeckte Ausschüttungen" Bei den zu Tz 3 (A Holding GmbH), 4 (LR Bau und Handels GmbH), 6 (LE Bauträger Projektmanagement GmbH) und 7 (HN Bau GmbH) nicht anerkannten Aufwendungen und Vorsteuern handle es sich um verdeckte Ausschüttungen. Da seitens der Außenprüfung Zweifel an der Einbringlichkeit beim Gesellschafter bestünden (geringes Einkommen, kein Vermögen), werde die Kapitalertragsteuer der Bf vorgeschrieben. 11.2. In ihrer Beschwerde rügt die Bf u.a., dass die Einbringlichkeit beim Gesellschafter bezweifelt werde, wo dieser doch über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Weiters finde sich im Bericht keine Feststellung, dass der Geschäftsführer der Bf eine nahe stehende Person darstelle. Es finde sich auch keine Feststellung, in welchem Zusammenhang die angeblichen Zuflüsse mit dem Geschäftsführer stünden. 11.3. Die Prüferin verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass aus dem Einkommensteuerakt des Geschäftsführers der Bf in den Jahren 2010 bis 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwischen rd. 1.200,00 € und rd. 4.100,00 € ersichtlich seien. Weitere Einkünfte seien nicht deklariert worden. Die Mittel zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten habe der Geschäftsführer daher aus der Bf entnommen. Aus Sicht der Außenprüfung lägen in den betroffenen Fällen Schein- und Deckungsrechnungen vor. Erfahrungswerte der Finanzverwaltung in einer Vielzahl von Fällen hätten gezeigt, dass eine Schätzung von 50% der in den Rechnungen der Subunternehmer ausgewiesenen Rechnungsbeträge als Betriebsausgabe angemessen sei. Die restliche 50% stellten eine verdeckte Ausschüttung an den wahren Machthaber der Bf, bei dem es sich nach Ansicht der Außenprüfung um den Geschäftsführer BS handle, dar. 11.4. Das erkennende Gericht stellte auf Grund einer Abfrage aus dem beim "Companies House" geführten Handelsregister des Vereinigten Königreichs fest, dass Ing. BS dort als zu mindestens 75% Anteilseigner der Bf eingetragen ist. Diese Abfrage wurde der Bf gemeinsam mit der Aufforderung, eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und des Vertrages über seine Geschäftsführerbestellung vorzulegen, mit Schreiben vom 25.8.2017 zur Stellungnahme vorgehalten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, eine Stellungnahme erfolgte nicht. 12.4. Am 2.11.2017 reichte die Bf eine mit 31.8.2017 datierte zweite Ergänzung der Beschwerde ein. Darin stellt die Bf folgende Beweisanträge: - SG, einen ihrer Angestellten, einzuvernehmen, und zwar im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, dass die Gesprächspartner des Geschäftsführers der Bf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit berechtigt gewesen seien, Verträge mit der Bf abzuschließen - den Masseverwalter der QL GmbH bezüglich der Herkunft des bei einer Nachtragsverteilung im September 2016 verteilten Guthabens von 1.750,87 € sowie zum Beweis dazu zu befragen, dass in den Buchhaltungsunterlagen der QL GmbH sowohl die an die Bf gelegten Ausgangsrechnungen als auch die Eingangsrechnungen der österreichischen "Herstellungsunternehmen" enthalten seien, - die Masseverwalterin der JK KG "als Zeugin namhaft zu machen", - Unterlagen beim Masseverwalter der UR GmbH auszuheben, aus diesen seien Gegenverrechnungen (wechselseitiger Kontokorrent) ersichtlich, der Masseverwalter werde als Zeuge dafür beantragt, dass in den Buchhaltungsunterlagen der UR GmbH die Ausgangsrechnungen an die Bf enthalten seien, - zum Beweis dafür, dass die UR auch für die Firma XY tätig gewesen sei, deren Geschäftsführer als Zeugen einzuvernehmen. In der am 15.11.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies die steuerliche Vertreterin der Bf erneut auf den wegen des Unterbleibens einer Schlussbesprechung bewirkten Verfahrensmangel. Auch habe die Bf Akteneinsicht beantragt, ein Termin sei ihrem Geschäftsführer aber nicht gewährt worden. Weiters meine der Geschäftsführer der Bf, dass die Zeugenladungen an die falsche Adresse zugestellt worden seien. Bezüglich SK KG sei Akteneinsicht beantragt worden, es sei fraglich, wie hier eine Feststellung getroffen werden konnte, obwohl die Masseverwalterin keine Unterlagen gehabt habe. Hinsichtlich der QL GmbH beantrage der Geschäftsführer eine schriftliche Stellungnahme. Weiters werde auf die aktenkundigen Beweisanträge verwiesen. Die Amtsvertreterin hielt diesem Vorbringen entgegen, dass die Zeugen an den in der Beschwerde genannten Adressen geladen wurden. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1.1. Zum behaupteten Zustellmangel: Wie sich aus der Stellungnahme der Prüferin ergibt, war OG bis 24.9.2015 und dann wiederum ab 7.10.2015 als Zustellbevollmächtigte in FinanzOnline angemerkt. Bedient sich der Parteienvertreter bei der Vertretungsanzeige des elektronischen Verfahrens FinanzOnline, teilt er dem Finanzamt durch Anklicken oder Nichtanklicken der entsprechenden Felder mit, in welchem Umfang ihm Vollmacht erteilt wurde (VwGH 24.10.2013, 2010/15/0090). Da auch kein anderes Vollmachtsverhältnis aktenkundig ist, kann daher davon ausgegangen werden, dass für die Bf von 25.9.2015 bis 6.10.2015 kein Zustellbevollmächtigter bestellt war. Die an die Adresse der Bf gerichteten Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 und 2012 sowie der Außenprüfungsbericht wurden laut Rückschein am 30.9.2015 durch Hinterlegung zugestellt (wie einem von der Prüferin angefertigten Aktenvermerk über ein am 6.10.2015 mit dem Geschäftsführer der Bf geführtes Telefonat zu entnehmen ist, hat dieser den Bericht und die Bescheide auch erhalten). Diese Zustellung ist daher wirksam erfolgt. Die an die Adresse des Geschäftsführers der Bf gerichteten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2011 und 2012 sowie der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 9-12/2013 vom 24. bzw. 25.9.2015 sind dem Finanzamt mit dem Vermerk "ortsabwesend" retourniert worden. Das Finanzamt hat daraufhin diese Bescheide am 7.10.2015 an die in FinanzOnline mittlerweile wiederum als Zustellbevollmächtige angemerkte OG gerichtet. Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.9.2015 wurde im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch angemerkte Zustellvollmacht ebenfalls an die Zustellbevollmächtigte OG adressiert. Dass diese Bescheide auch zugegangen sind, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Der Bf gelingt es daher mit dem Einwand, die Steuerbescheide seien an die Privatadresse des Geschäftsführers zugestellt worden, nicht, einen Zustellmangel aufzuzeigen. 1.2. Zur Rüge der Nichtdurchführung einer Schlussbesprechung: Gemäß § 149 Abs. 1 BAO ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Die Schlussbesprechung dient (auch) dem Grundsatz des Parteiengehörs (Ritz, BAO Kommentar5, § 149 Tz 2). Der Einwand der Bf, es sei keine Schlussbesprechung durchgeführt worden, ist schon deshalb unerheblich, weil selbst die völlige Unterlassung einer solchen Besprechung keinen zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellt, wenn dem Abgabepflichtigen auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers gegeben wurden und damit dem Grundsatz des Parteiengehörs materiell Rechnung getragen ist (VwGH 8.6.1971, 1924/70). Die Prüfungsfeststellungen wurden der Bf aber jedenfalls in Form des über das Ergebnis der Prüfung erstellten Berichts zur Kenntnis gebracht; dass der Bf dieser Bericht tatsächlich zugegangen ist, ergibt sich schon aus ihren in der Beschwerde enthaltenen Bezugnahmen auf die einzelnen Feststellungen des Berichts. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Bf auch nicht entnehmen, welche weiteren Unterlagen sie im Rahmen einer Schlussbesprechung noch zu präsentieren gedachte. Zudem hat die Prüferin, wie sie in ihrer Stellungnahme ausführt, dem Geschäftsführer der Bf bzw. ihrer steuerlichen Vertreterin, OG, mehrfach Termine für eine Schlussbesprechung angeboten und hat OG selbst erklärt, keine weiteren Unterlagen an dem letztendlich vereinbarten Termin 23.7.2015 vorlegen zu können. Die Rüge der Bf erweist sich daher als unbegründet. 1.3. Zum behaupteten Verstoß gegen das Mehrfachprüfungsverbot: Die Monate 11/2010 bis 2/2011 waren bereits Gegenstand der mit Bericht vom 15.7.2011 abgeschlossenen Außenprüfung, mit Datum 20.7.2011 ergingen daran anschließend Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für diese Monate. Da die mit Prüfungsauftrag vom 20.2.2013 hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2011 angeordnete (gegenständliche) Außenprüfung den Zeitraum 9/2010 bis 8/2011 umfasste, wurden die Monate 11/2010 bis 2/2011 einer neuerlichen Außenprüfung unterzogen. Der Bestimmung des § 148 Abs. 3 BAO kommt aber schon deshalb keine Bedeutung zu, weil eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung an sich sanktionslos ist (VwGH 19.10.2006, 2002/14/0101). Eine solche Verletzung könnte lediglich bei der Ermessensübung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden (vgl. Ritz, BAO Kommentar5, § 148 Tz 13). Da die USO-Prüfung nur die Monate 11/2010 bis 2/2011, somit nur einen Teil des Wirtschaftsjahres 2011 betraf, und erst nach Abschluss der gegenständlichen Prüfung erstmalig ein Umsatzsteuerjahresbescheid für 2011 erging, war hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2011 (und so auch nicht hinsichtlich der von der USO-Prüfung umfassten Zeiträume) eine Wiederaufnahme nicht erforderlich, weshalb keine Ermessensüberlegungen anzustellen waren. 1.4. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2013 nicht (mehr) vorliegen, war dieser endgültig zu erlassen. 2. Zu Tz 3 des Berichts "A Holding GmbH" Die A Holding GmbH hat der Bf mit der Rechnung Nr. 353/2010 vom 31.12.2010 für den Leistungszeitraum Dezember 2010 für Schneeräumung netto 21.311,70 €, mit der Schlussrechnung Nr. 20/2010 vom 13.1.2011 für Schneeräumung November 2010/Dezember 2011 (gemeint wohl: 2010) netto 11.250,00 € und mit der Rechnung 355/2010 vom 31.12.2010 für die Lieferung von 15 Paletten Taumittel im Zeitraum 10.-18.12.2010 netto 27.372,00 € verrechnet, das sind insgesamt rund 72.000,00 € brutto. Die Außenprüfung stellte dazu fest, dass die Bf hinsichtlich dieser Rechnungen keinen Zahlungsfluss nachgewiesen habe. Für die vom Geschäftsführer der Bf behauptete Barzahlung gebe es keine Belege; die Bf habe auch keine Zahlungsausgänge aus der Kassa oder Barabhebungen vom betrieblichen Bankkonto nachweisen können. Im Jahr 2014 habe die Bf diesen Betrag selbst ausgebucht. Bei der Beurteilung der Frage, ob Geschäfte und Handlungen nur zum Schein vorgenommen wurden, um dem Rechnungsempfänger einerseits den Vorsteuerabzug, andererseits einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug zu ermöglichen, kommt der Frage der Erweisbarkeit der Zahlungsflüsse eine wesentliche Bedeutung zu. Anhaltspunkte für einen Zahlungsfluss wären gegenständlich um so eher zu erwarten gewesen, als es sich um einen Betrag in Höhe von rund 72.000,00 € gehandelt hat. Insbesondere hätte sich eine Zahlung in dieser Höhe im Rechenwerk der Bf niederschlagen und folglich aus der betrieblichen Kassa bzw. dem betrieblichen Bankkonto nachvollziehen lassen müssen. Gegenverrechnungen haben ebenfalls nicht stattgefunden (siehe schon die diesbezügliche Auskunft des Geschäftsführers der Bf in der E-Mail vom 28.9.2012: "Gegenverrechnungen mit der A Holding haben wir nicht gehabt"). Dass eine Verbindlichkeit von rd. 72.000,00 € jahrelang weiterhin in der Buchhaltung aufscheinen sollte, obwohl diese schon beglichen worden wäre, ist auch nicht plausibel. Die Bf hat jegliche Nachweisführung hinsichtlich der behaupteten Barzahlungen unterlassen. Die Prüferin hat erfolglos versucht, den von der Bf als Zeugen namhaft gemachten Geschäftsführer der A, C, an der von der Bf genannten Adresse zu laden. Wie die Prüferin in ihrer Stellungnahme festhält, ist dieser nicht mehr auffindbar bzw. schon seit 16.12.2010 nicht mehr in Österreich gemeldet. Die Außenprüfung hat weiters festgestellt, dass die von der A GmbH verrechneten Schneeräumarbeiten mit der Anzahl der von dieser laut Meldungen bei der Krankenkasse beschäftigten Arbeiter nicht zu leisten gewesen wären. Die Bf hat auch dieser Feststellung nichts entgegengesetzt. Sie hat nichts unternommen, um die tatsächliche Leistungserbringung durch die A GmbH erweislich zu machen. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass es an der Bf gelegen gewesen wäre, von dem ihrem Geschäftsführer bekannten C aussagekräftige Arbeitsnachweise zu beschaffen und zu präsentieren. Schließlich trifft auch die Behauptung der Bf, die A GmbH habe die Umsatzsteuerbeträge aus den in Rede stehenden Rechnungen an das Finanzamt abgeführt und es hätten anlässlich des Konkursverfahrens keine Finanzamtsverbindlichkeiten vorgelegen, nicht zu, wie die Prüferin in ihrer Stellungnahme ausdrücklich festhält. Ein Insolvenzverfahren wurde laut Beschluss vom 15.6.2011 mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Für Dezember 2010, der Zeitraum, den die gegenständlichen Rechnungen im Wesentlichen betreffen, wurde keine UVA eingereicht bzw. keine Vorauszahlung geleistet. Anlässlich einer im September 2011 durchgeführten Außenprüfung war die A an ihrer Firmenschrift nicht mehr auffindbar, die Umsätze des Jahres 2010 mussten mangels Vorlage von Unterlagen im Schätzungswege ermittelt werden, die daraus resultierende Abgabenforderung musste in der Folge mangels Einbringlichkeit abgeschrieben werden. Die Außenprüfung hat angesichts der vorliegenden Verhältnisse, insbesondere weil weder ein Zahlungsfluss noch eine tatsächliche Leistungserbringung durch die A nachvollzogen werden können, zu Recht darauf geschlossen, dass den Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde liegen. Den in Rechnung gestellten Beträgen fehlt es daher an einer betrieblichen Veranlassung, weshalb sie keine Betriebsausgaben darstellen. Fehlt es an einer Leistung, so kann eine Vorsteuer nicht abgezogen werden (Achatz/Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar4, § 12 Tz 36). Zudem kann die Bf, da ihr bei der gegebenen Sachlage bewusst gewesen sein muss, dass den Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und eine Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht erfolgen wird, auch nicht als gutgläubig angesehen werden. Die Außenprüfung hat daher auch die Vorsteuern zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. In den angefochtenen Haftungsbescheiden wurden die nicht anerkannten Rechnungsbeträge als verdeckte Ausschüttung behandelt (Tz 13 des Berichts) und der Kapitalertragsteuer unterzogen. Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft an einen Gesellschafter bzw. einen dem Gesellschafter Nahestehenden voraus. Dafür, dass eine solche Zuwendung im vorliegenden Zusammenhang erfolgt wäre, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Annahme, dass es sich bei den in Rede stehenden drei Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, gründet sich ja im Wesentlichen darauf, dass ein Zahlungsfluss nicht nachvollziehbar ist, Kassaausgänge oder Barabhebungen vom betrieblichen Bankkonto der Bf nicht festgestellt werden können. Da hinsichtlich dieser Rechnungen somit kein bei der Bf eingetretener Vermögensabgang ersichtlich ist, kann auch keine als verdeckte Ausschüttung zu beurteilende Vorteilszuwendung durch die Bf unterstellt werden. Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer ist daher insoweit zu Unrecht erfolgt. 3. Zu Tz 4 des Berichts "LR Bau Handels GmbH" Anlässlich einer bei der Bf bzw. ihrem Geschäftsführer durchgeführten Hausdurchsuchung wurden eine Rechnung der LR Bau Handels GmbH vom 7.12.2010 über brutto 13.586,52 € sowie ein mit dem Firmenstempel der LR Bau versehener Scheck vorgefunden. Dass dieser Rechnung keine tatsächliche Leistung zu Grunde liegt, folgt schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde, der Geschäftsführer der Bf habe bereits mehrfach mitgeteilt, sich an eine Lieferung der LR Bau in diesem Ausmaß nicht erinnern zu können, es handle sich bei der vorgefundenen Rechnung bloß um einen Entwurf. Weiters wusste der Geschäftsführer der Bf bereits im Zuge der Prüfung zu dieser Rechnung nicht mehr zu sagen, als dass er glaube, dass zu dieser Rechnung nie eine Lieferung stattgefunden habe. Auch zum Zahlungsfluss machte der Geschäftsführer nur vage Angaben; er habe den Scheck, von welchem bei der Hausdurchsuchung eine Kopie vorgefunden worden war, seiner Erinnerung nach selbst storniert, er glaube, es sei bar bezahlt worden. Von einem Nachweis oder auch nur einer Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Leistungserbringung durch die LR Bau Handels GmbH kann angesichts eines solchen Vorbringens nicht die Rede sein. Dass anlässlich der bei der Bf bzw. ihrem Geschäftsführer durchgeführten Hausdurchsuchung ein Firmenstempel der LR Bau gefunden wurde, lässt vor diesem Hintergrund zusätzlich vermuten, dass die Bf den Stempel verwendet hat, um eine Bezahlung der Rechnung vorzutäuschen. Der - im Übrigen unbewiesene - Einwand der Bf, der Firmenstempel habe sich in der Tasche des C befunden, ändert daran nichts, dieser hatte mit der LR Bau GmbH nichts zu tun bzw. in dieser Gesellschaft auch keine Funktion inne. Auch der Umstand, dass über die LR Bau GmbH nur wenige Tage nach Ausstellung der gegenständlichen Rechnung und mit Finanzamtsverbindlichkeiten von rd. 1,5 Mio Euro der Konkurs eröffnet wurde, sowie ihr Geschäftsführer, wie einem Polizeibericht vom 21.3.2011 zu entnehmen ist, schon kurz darauf nicht mehr greifbar war, erhärtet den Verdacht, dass die LR Bau GmbH nur dazu verwendet wurde, Leistungen zu fingieren. Die weitere Behauptung der Bf, sie habe die Rechnung nicht verbucht und keine Vorsteuer in Anspruch genommen, trifft, wie die Prüferin sowohl im Bericht als auch in ihrer Stellungnahme von der Bf unwiderlegt bzw. unwidersprochen feststellt, nicht zu. Der aktenkundige Ausdruck aus dem Konto "Materialeinkauf 20%", auf welchem die Verbuchung erfolgte, belegt diese Feststellung. Da der Rechnung der LR Bau GmbH keine tatsächliche Leistung zu Grunde liegt, hat die Außenprüfung Aufwand und Vorsteuer zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. Zudem kann die Bf, da ihr bei der gegebenen Sachlage bewusst gewesen sein muss, dass den Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und eine Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht erfolgen wird, auch nicht als gutgläubig angesehen werden. Der in der LR Bau-Rechnung ausgewiesene Betrag wurde ebenfalls als verdeckte Ausschüttung behandelt und der Kapitalertragsteuer unterzogen. Zu dieser Rechnung fehlt aber, wie zu den Rechnungen der A GmbH, ein Zahlungsfluss. Damit kann es auch hier nicht zu einer als verdeckte Ausschüttung zu beurteilenden Vorteilszuwendung durch die Bf bzw. zum Zufluss eines Vorteils an den Gesellschafter bzw. einen dem Gesellschafter Nahestehenden gekommen sein. Auch in diesem Punkt wurde daher zu Unrecht Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106143/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106143.2015
Stammnummer
117843
Gültig
22.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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