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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100416/2015

1) Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten eines Kies- und Schottervorkommens 2) Ermittlung der Absetzungen für Substanzverringerung 3) Wiederaufnahme der Verfahren 4) Vorliegen eines Hinterziehungstatbestandes im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO 5) Anwendbarkeit der Bestimmung des § 28 Abs. 7 EStG 1988 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100416/2015vom 19.01.2018Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

8.11 Nachdem die am 30. März 2017 anberaumte mündliche Senatsverhandlung auf Ersuchen des steuerlichen Vertreters vertagt worden war und die oben angeführten Ersuchen ebenso wie eine weitere E-Mail vom 7. April 2017 unbeantwortet geblieben sind, wurden die Fragen der steuerlichen Vertretung mit Vorhalt vom 11. Juli 2017 per Rückscheinbrief übermittelt und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/15/0026, über die Frage des Inkrafttretens bzw. der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 entschieden habe. Weiters wurde, nachdem das Finanzamt mitgeteilt hatte, dass die Verlassenschaft eingeantwortet worden sei, um Namhaftmachung des Erben der in Rede stehenden Liegenschaft ersucht. 8.12 Der Vorhalt blieb ebenso wie zwei weitere E-Mails vom 14. September 2017 und vom 26. September 2017 ohne jede Reaktion seitens der steuerlichen Vertretung. 8.13 Auf entsprechenden Vorhalt hat die laut Einantwortungsbeschluss und Grundbuchsauszug nunmehrige Alleineigentümerin des Grundbuchkörpers KG H , GSt. Nr. aaa/1 , mitgeteilt, dass sie auch hinsichtlich der Kiesabbau- und Deponierungsrechte und damit auch hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Vaters eingetreten sei. 8.14 Mit Beschluss vom 27. September 2017 wurde der Geschäftsführer der KW GmbH & Co KG als Zeuge schriftlich zur Sache befragt; folgende Fragen wurden ihm übermittelt: Gibt es Unterlagen über die Ermittlung der mit den einzelnen Grundstückseigentümern vereinbarten Pachthöhe oder können Sie die Grundlagen der vereinbarten Pacht zumindest aus Ihrer Erinnerung erläutern? Welche Abbaumengen und Deponievolumen wurden dabei den drei Grundstückseigentümern zugerechnet bzw. für die Pachtermittlung herangezogen (nur in dem mit C.C. abgeschlossenen Vertrag wurde das Abbauvolumen mit 15.000 m³ beziffert)? Gibt es Unterlagen betreffend die Ermittlung der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Abbaumengen bzw. können diese im Nachhinein anhand der vorliegenden Pläne (zumindest grob) ermittelt werden? Was hat es mit der dem Vertrag mit B.B. angeschlossenen, ein Volumen von 42.600 m³ ausweisenden Masseberechnung (siehe Beilage 1) auf sich? Wurde für das über die Grundstücke von A.A. führende Fahrrecht sowie die sonstigen eingeräumten Rechte ein gesonderter Pachtanteil angesetzt? Wenn ja, in welcher Höhe und wie wurde dieser Anteil ermittelt? Die auf die einzelnen Deponiefelder entfallenden Abbaumengen wurden im Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 24. Juni 2003, Zl-..... , entsprechend der Ablaufbeschreibung mit 110.000 m³ (Deponiefeld 1), 80.000 m³ (Deponiefeld 2) und 80.000 m³ (Deponiefeld 3) beziffert. Beim bekannt gegebenen Umrechnungsfaktor (1 m³ = 2 Tonnen) ergibt sich für Deponiefeld 1 eine Abbaumenge von 220.000 t. Tatsächlich abgebaut wurden laut E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 24. September 2014 bis 2005 (siehe Beilage 2) jedoch insgesamt 160.000 t. Mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 4. August 2005 wurde das Deponiefeld 1 kollaudiert. Daraus habe ich abgeleitet, dass im Deponiefeld 1 tatsächlich weniger abgebaut wurde, als ursprünglich veranschlagt. Dies wurde vom Vertreter des Finanzamtes als nicht nachvollziehbar beurteilt. Ist die von mir gezogene Schlussfolgerung falsch und wenn ja aus welchen Gründen? Worauf ist es allenfalls zurückzuführen, dass die tatsächliche Abbaumenge erheblich niedriger war, als ursprünglich veranschlagt? In der übermittelten Deponiepreisliste (1.3.2001) sind die Preise pro m³ angeführt, in der Kiespreisliste pro Tonne. In welchem Verhältnis stehen Volumen und Gewicht beim Deponiematerial (Umrechnungsfaktor)? 8.15 In der schriftlichen Zeugenaussage vom 27. Oktober 2017 hat der Geschäftsführer der KW GmbH & Co KG auf die Fragen unter Anschluss einer "ca. Pachtberechnung" (Beilage 1), einer Skizze des Deponiequerschnittes und Bautabellen (Beilage 2) sowie Luftbildern aus den Jahren 2005 und 2015 (Beilagen 3 und 4) wie folgt geantwortet: "Zu 1.) Es gibt keine Unterlagen mehr über die Ermittlung der vereinbarten Pachthöhe, aber es gibt nachvollziehbare Berechnungen und ich kann die Pachthöhe aus meiner Erinnerung erläutern (siehe Beilage 1+2).  Zu 2.) Die Abbaumengen und Deponievolumen können wie folgt angegeben werden: C.C. : Abbau ca. 15 000 m³ Deponie ca. 10 000 m³ B.B. : Abbau ca. 40 000 m³ Deponie ca. 35 000 m³ A.A. : Abbau ca. 215 000 m³ Deponie ca. 235 000 m³  In Summe ca. 270 000 m³ Abbau und ca. 280 000 m³ Deponie.  Zu 3.) Die Abbaumengen wurden anhand der bewilligten Pläne grob ermittelt. Siehe Punkt 2.  Zu 4.) Massen laut Einreichplan ohne Überlagerung, ohne Deponie.  Zu 5.) Es wurde kein gesonderter Pachtanteil angesetzt, verhandelt wurde eine Pauschale für Kies und Deponie mit Berücksichtigung steigender Preise für die nächsten 10 Jahre.  Zu 6.) lhre Schlussfolgerung ist aus zweierlei Gründen richtig: 1stens sind die eingezeichneten Deponieabschnitte nur ca. Bereiche und es wurde daher einfach ein kleinerer Abschnitt kollaudiert und 2tens haben wir im Bereich des Grundstückes der B.B. im nordwestlichen Bereich der Deponie nur auf ca. Höhe 611 abgebaut, weil dort Grundmoräne anstand. Zu 7.) Die Abbaumengen im Ganzen stimmen schon, lediglich ist das alles als übergreifend zu verstehen; siehe Luftbilder 2005 und 2015 (Beilagen 3 + 4) und siehe die von Ihnen angeführte Beilage 2, in der die abgebauten Mengen klar ersichtlich sind. Es ist auf dem Luftbild auch ersichtlich, dass bis 2005 mindestens 2/3 der Abbaumengen im Bereich des A.A. lagen.  Zu 8.) Auch beim Deponiematerial kann man im Schnitt von ca. 2 to im eingebauten Zustand ausgehen (siehe beiliegende Bautabellen Beilage 3). Im lose angelieferten Zustand geht man von einer Auflockerung von ca. 20% aus. D.h. lose angeliefert kann man einen Wert von ca. 1,67 to/m³ annehmen." 8.16 Mit am 5. Dezember 2017 beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben vom 30. November 2017 hat der Vertreter des Finanzamtes dazu wie folgt Stellung genommen: "Zu 1, 2, 3 und 4): Die von Ing. W.W. den einzelnen Pachtverträgen zugewiesenen Abbau- und Deponiemengen entbehren jeder sachlichen Grundlage. Denn die maßgeblichen Daten wurden "grob" ermittelt. Nach welcher Methode gezählt, gemessen oder gewogen wurde, bleibt Ing. W.W. schuldig.  Eine Aufteilung von Entnahme- und Deponiemengen kann nur auf Basis der Bescheide der BH G bzw. des Amtes der Vorarlberger Landesregierung erfolgen. Auch wenn sich Ing. W.W. nicht an die behördlichen Auflagen gehalten hat, bilden die behördlicherseits festgehaltenen Mengen zu den einzelnen Deponiefeldern die Basis für die Zuteilung der Mengen an die betroffenen Eigentümer (Verpächter). Festzuhalten ist, dass der talseitige "Deponierand" zu Deponiefeld 1 in eine Ebene einmündet. Der einzuhaltende Böschungswinkel (im Hinblick auf die durch den Abbau entstehende Baugrube) ist behördlicherseits definiert und auch faktisch vorgegeben, weil ansonsten die Böschungskante großflächig wegbrechen würde. Weshalb B.B. , der mindestens 70% des Deponiefeldes 1 (= gesamthaft 110.000 m³ Gestein) zuzurechnen sind und ohne Einbeziehung von deren Grundstück der der Beschwerdeführerin zuzurechnende schmale Geländestreifen von Deponiefeld 1 überhaupt nicht abbaubar gewesen wäre, bloß 35.000 m³ zurechenbar seien (und nicht etwa 77.000 m³ Gestein It. E-Bescheiden) ist eine nicht nachvollziehbare Behauptung des Ing. W.W. , die bereits aus sachlogischen Erwägungen (geographisch-geologisch) mit den (damals gegebenen) Verhältnissen nicht annähernd übereinstimmen kann. Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass die in den angefochtenen Bescheiden festgestellte, der Beschwerdeführerin zurechenbare Fläche im Ausmaß von 30% jedenfalls (in den angefochtenen Bescheiden bewusst) zu hoch gegriffen wurde. Realiter stehen tatsächlich etwas mehr als 20% der Fläche von Deponiefeld 1 im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die auf dem Deponiefeld 2 vorgefundene Grundmoräne hat die KW GmbH bestimmt nicht daran gehindert, auf den dem C.C. zuzurechnenden Flächen 16.000 m³ Gestein abzubauen. Zu 5.) A.A. hat im Jahr 2000 gerade jene Grundstücke erworben, die für eine Zufahrtsstraße zu den Deponiefeldern unbedingt notwendig waren. Ing. W.W. behauptet, ein "gesonderter Pachtanteil" sei für die Straßennutzung nicht vereinbart worden. Wirtschaftlich fundiert ist eine solche Behauptung nicht. Die insofern erforderliche Beweiswürdigung so zu üben, dass für das Einräumen des Fahrrechtes kein Entgelt vereinbart worden ist, kann mit den "Erfahrungen des täglichen Lebens" nicht in Einklang gebracht werden. Zu 6): Ing. W.W. ist nicht befugt (und auch kein autorisierter Sachverständiger) zur Auslegung amtlicher Bescheide. Zu 7): Die von den zuständigen Behörden eingeräumten Abbau- und Deponiemengen sind bekannt. Dass die KW GmbH, vertreten durch Ing. W.W. , sich gegebenenfalls nicht an in Rechtskraft erwachsene Bescheide gehalten hat, ebenso. Zu 8) Nicht nachvollziehbar ist die Umrechnung der Materialien von Ing. W.W. von der Kubatur in Gewichtseinheiten. Einem Kubikmeter Gestein misst Ing. W.W. regelmäßig zwei Tonnen zu. Der diesbezügliche Marktführer in Vorarlberg (Z GmbH) errechnet durchschnittlich zwischen 1,5 To und 1,7 To je Gesteinskörnung. Jeder höhere Umrechnungsfaktor ist falsch." 8.17 Im Zuge der am 7. Dezember 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung (im Einzelnen wird auf die diesbezügliche Niederschrift verwiesen) hat der steuerliche Vertreter beantragt, der nunmehrigen Beschwerdeführerin die in der schriftlichen Zeugenaussage des Geschäftsführers der KW GmbH & Co KG angeführten Abbau- und Deponiemengen zuzurechnen, den auf die Abgeltung des Fahrrechts sowie der sonstigen Rechte entfallenden Anteil an den Pachterlösen mit insgesamt 10% zu berücksichtigen, vom verbleibenden Pachtentgelt 75% dem Kiesabbau und 25% der Deponie zuzurechnen und für die Barwertermittlung einen Zinssatz von 4,7% zuzüglich eines Risikoaufschlages von maximal 30% heranzuziehen. Zur Frage der Verjährung führte er aus, dass eine Hinterziehungsabsicht nicht unterstellt werden könne. Nach den Richtlinien könnten 40% der Einnahmen pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei nicht unterschieden werde, welcher Anteil tatsächlich auf den Kiesabbau entfalle. Die Bestimmung des § 28 Abs. 7 EStG 1988 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 halte er im Beschwerdefall für nicht anwendbar. Der Amtsvertreter hat demgegenüber beantragt, der nunmehrigen Beschwerdeführerin wie bereits in den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich des Deponiefeldes 1 einen Anteil von 30% und hinsichtlich des Deponiefeldes 2 einen Anteil von 80% zuzurechnen, den auf den Kiesabbau und das Deponierecht entfallenden Anteil am Pachtentgelt im Verhältnis 59% (Kies) zu 41% (Deponie) aufzuteilen und für die Barwertermittlung einen Zinssatz von 8% (4% zuzüglich eines Risikoaufschlages von 100%) heranzuziehen. Hinsichtlich des auf das Fahrrecht und die sonstigen eingeräumten Rechte entfallenden Anteiles gab er an, dass er die bisher angesetzten 20% für zu niedrig erachte. Wenn das B.B. für die ihr zuzurechnenden Abbau- und Deponiemengen zugeflossene Pachtentgelt auf die der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Mengen umgelegt werde, ergebe sich ein Betrag von ca. 510.000,00 €. Bezogen auf das Gesamtentgelt in Höhe von 785.600,00 € müsse daher ein Betrag von rd. 275.000,00 € auf die Abgeltung dieser sonstigen Rechte entfallen. Zur Frage der Verjährung führte er aus, dass A.A. in unmittelbarer Nähe des Abbaugebietes gewohnt habe und die Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe seines Einfamilienhauses gelegen sei. Er habe den Vertrag mit der KW GmbH & Co KG ausgehandelt. Er habe gewusst, dass Kies abgebaut werde und bestimmte Abfallschlüssel-Nummern eingelagert würden. Er habe auch gewusst, dass die Zufahrt nur über sein Grundstück möglich ist, wobei er sich mit der Errichtung der Zufahrtsstraße ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Es könne daher nicht behauptet werden, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sich das Pachtentgelt in Höhe von 785.000,00 € aus den drei Positionen zusammensetze. Zudem habe er gewusst, dass in einzelnen Jahren gar nichts abgebaut worden sei und trotzdem eine Absetzung für Substanzverringerung angesetzt worden sei, so zum Beispiel im Jahr 2006. Er habe somit tagtäglich Bescheid gewusst, was sich im Abbaugebiet abgespielt habe. Über die Zufahrtsstraße seien teilweise täglich 120 Lkw-Fahrten erfolgt. Damit sei jedenfalls auch ein bestimmtes Entgelt verbunden gewesen, eine gegenteilige Annahme sei nicht glaubwürdig. Dies sei dem Finanzamt gegenüber nie offengelegt worden, sondern es seien die gesamten Entgelte immer als im Zusammenhang mit dem Kiesabbau stehend dargestellt worden. Er denke, dass zumindest eine fahrlässige (gemeint wohl: zumindest bedingt vorsätzliche) Abgabenverkürzung vorliege. Andernfalls käme die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung, die diesbezüglich jüngst ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes würden daran nichts ändern. II. Sachverhalt Der im Jahr 2015 verstorbene A.A. war auf Grund eines Schenkungsvertrages vom 17. August 1980 Alleineigentümer des Grundstückes Nr. aaa/1 in EZ xxxx, Grundbuch H. Mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2000 hat er das Alleineigentum an den Grundstücken Nr. aaa/3 , aaa/4 und aaa/2 in yyyy, Grundbuch H , erworben. Mit Abbau- und Bestandsvertrag vom 26. Februar 2004 hat er der KW GmbH & Co (nunmehr KW GmbH & Co KG) auf Gst. Nr. aaa/1 das Recht eingeräumt, Kies, Gestein- und Felsmaterial abzubauen und die entstandene Grube in der Folge mit Bodenaushubmaterial aufzuschütten. Weiters wurden der Abbauberechtigten Zufahrtsrechte und Rechte zur Errichtung von Abschrankungen, Schutzzäunen, Erdwällen, Abwasser- und Sickerleitungen sowie zur Aufstellung eines Sanitär- und Aufenthaltscontainers und zur Einbringung der erforderlichen Maschinen und Geräte eingeräumt. Das Abbauunternehmen hatte dafür im Gegenzug eine pauschale Pacht in Höhe von insgesamt 785.600,00 € netto ratenweise zu entrichten (2004 und 2005 je 232.800,00 € netto, in den Jahren 2006 bis 2013 jeweils 40.000,00 € netto) . Das gesamte Abbau- bzw. Deponiegebiet erstreckt sich neben dem im Eigentum von A.A. gestandenen, nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. aaa/1 auch auf das im Eigentum von B.B. stehende Grundstück Nr. bbb/1 und das im Eigentum von C.C. stehende Grundstück Nr. ccc/1 . Das gesamte Abbauvolumen wurde zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung mit ca. 270.000 m³, das Deponievolumen mit ca. 280.000 m³ veranschlagt. Materialabtrag und Deponierung erfolg(t)en in drei (teilweise grundstücksübergreifend angelegten) Abschnitten (drei Deponiefeldern). Auf das im Eigentum von A.A. gestandene, nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück entfällt ein Abbauvolumen von 215.000 m³ (Deponiefeld 1: 70.000 m³; Deponiefeld 2: 65.000 m³; Deponiefeld 3: 80.000 m³) und ein Deponievolumen von 231.000 m³ (Deponiefeld 1: 45.000 m³; Deponiefeld 2: 66.000 m³; Deponiefeld 3: 120.000 m³). Tatsächlich abgebaut wurden in den Streitjahren (2004 bis 2010) insgesamt 286.000 t (143.000 m³). Davon entfallen auf A.A. bzw. die nunmehrige Beschwerdeführerin 25.456 m³ (2004), 25.456 m³ (2005), 0 m³ (2006), 1.219 m³ (2007), 9.750 m³ (2008), 25.594 m³ (2009) und 14.625 m³ (2010). Vom insgesamt zu entrichtenden Pachtentgelt entfällt ein Anteil von 20% (157.120,00 €) auf die Abgeltung der Fahrrechte sowie der sonstigen eingeräumten Rechte. Der nach Abzug dieses Anteils verbleibende Betrag (628.480,00 €) ist zu 70% (439.936,00 €) der Abgeltung des Abbaurechtes und zu 30% (188.544,00 €) der Abgeltung des Deponierechtes zuzurechnen. III. Beweismittel und Beweiswürdigung Der zwischen der KW GmbH & Co und A.A. abgeschlossene Abbau- und Bestandsvertrag vom 26. Februar 2004 lautet auszugsweise wie folgt: "PRÄAMBEL: Mit Bescheid der BH G zu GZ-..... vom 28.10.2002 wurde der Abbauberechtigten die natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie mit einem Ablagerungsvolumen von ca. 280.000 m³ mit gleichzeitiger Durchführung eines Materialaustausches im Ausmaß von ca. 270.000 m³ auf den Gst. bbb/1 , ccc/1 und aaa/1 , alle KG H, nach Maßgabe der in diesem Verfahren eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24.06.2003 zu Zahl ..... wurde der Abbauberechtigten auf den vorbezeichneten Liegenschaften die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit vorangehendem Materialabtrag befristet auf die Dauer von 15 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Die zitierten Bescheide und die in diesen Bescheiden zitierten Pläne, Gutachten und Auflagen stellen einen integrierenden Vertragsbestandteil dar. Die Zu- und Abfahrt zur Deponie und zur Abbauliegenschaft erfolgt ausgehend von der L-Straße über Gst. aaa/4 und Gst. aaa/3 . § 1 Eigentumsverhältnisse: Alle in diesem Vertrag angeführten Liegenschaften befinden sich in GB H . Der Grundstückseigentümer ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 17.08.1980 Alleineigentümer des Gbk EZ xxxx , bestehend aus Gst. aaa/1 mit 21.023 m². Diese Liegenschaft wird im folgenden die Abbauliegenschaft genannt. Darüberhinaus ist der Grundstückseigentümer aufgrund des Kaufvertrages vom 05.06.2000 Alleineigentümer des Gbk yyyy bestehend aus Gst aaa/3 , aaa/4 und aaa/2 . Auf diesen Liegenschaften räumt der Grundstückeigentümer der Abbauberechtigten und deren Kunden sowie Lieferanten gem. den Projektplänen das Recht des Zuganges, der Zufahrt und Abfahrt sowie das Recht gem. den Bescheidvorschreibungen die Straße zu asphaltieren, zu erhalten und ein Waschbad einzurichten und zwar bis zur Einmündung in die L-Straße. Weiters ist die Abbauberechtigte berechtigt, alle Einrichtungen gem. Bescheidauflagen auf der Abbauliegenschaft zu erstellen. ... § 2 Abbauvertrag - Bestandsvertrag: Der Grundeigentümer erteilt hiemit für sich und seine Rechtsnachfolger der Abbauberechtigten und deren Rechtsnachfolgern das Recht, Gst. aaa/1 zum Zwecke des Abbaues von Kies, Gesteinen und Felsmaterial zu betreiben, dieses Material bis auf Höhe von ca. 605 m abzubauen und zu verkaufen bzw. zu verwerten und in der Folge die dadurch entstandene Grube sowie das im Bescheid näher beschriebene Gelände bis auf eine Höhe von ca. 630 m mit Bodenaushubmaterial, welches den Anforderungen der Tabellen 1 und 2 des Anhanges 1 der Deponieverordnung entspricht, auf die Dauer von 15 Jahren aufzuschütten. Darüberhinaus ist die Abbauberechtigte berechtigt, die von der Behörde geforderten Abschrankungen, Schutzzäune und Deponien sowie Erdwälle auf Gst. aaa/1 zu errichten und zu lagern und die Gst aaa/2 zum Zwecke der Anbringung von Spionen und Beweissicherungszwecken zu betreten. Darüberhinaus ist die Abbauberechtigte berechtigt, die erforderlichen Abwasser- und Sickerleitungen zu verlegen. Weiters ist die Abbauberechtigte berechtigt, einen Sanitär- und Aufenthaltscontainer aufzustellen und die für den Abbau und Einbau erforderlichen Maschinen und Geräte auf Gst. aaa/1 einzubringen. Sollte die Verlegung von Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Telefonleitungen über das Grundstück des Grundstückseigentümers erforderlich sein, stimmt dieser einer solchen Verlegung für die Dauer der Einräumung der vertraglichen Rechte zu. Die Abbauberechtigte nimmt die Rechtseinräumungen an. Die Abbauberechtigte ist berechtigt, eine entsprechende Reklametafel und Firmentafel auf ihre Kosten anzubringen. ... § 4 Abbauzins: Für die Rechtseinräumung des Grundstückseigentümers gegenüber der Abbauberechtigten und zwar auf Abbau des Austauschmateriales einerseits und Verkauf der gewonnenen Produkte andererseits sowie das Recht des Betriebes einer Deponie und Wiederauffüllung sowie Einräumung der Zufahrtsrechte und des Rechtes auf Errichtung eines Schall- und Lärmschutzes und Lagerung des Abraummateriales erhält der Grundstückseigentümer eine pauschale Pacht, die wie folgt fällig ist: | 15.03.2004 € 120.000,00 -3% Nachlass (€ 3.600,00) - 25% aus Anzahlung € 65.400,00 (€ 16.350,00) | € 100.050,00 | 15.06.2004 | € 100.050,00 | 15.01.2005 | € 100.050,00 | 15.06.2005 | € 100.050,00 | 15.01.2006 | € 40.000,00 | 15.01.2007 - 15.01.2013 | € 40.000,00 | zuzüglich 20% USt. | Mit Bezahlung dieser Beträge sind alle wie immer gearteten Forderungen des Grundstückseigentümers für die Einräumung des Bestandsrechtes einerseits, Kiesabbau andererseits, Wiederbefüllung der Grube, Einräumung der Zufahrtsrechte, Deponierechte und Betrieb der Deponieanlage abgegolten. Es wird ausdrücklich auf eine Indizierung verzichtet. Darüberhinaus hat die Abbauberechtigte die Landschaftsschutzabgabe zu bezahlen und alle mit dem Betrieb anfallenden Kosten, Steuern und Gebühren. Allfällige Steuern vom Entgelt (Einkommensteuer) hat der Grundstückseigentümer aus eigenem zu bezahlen. § 5 Haftung: Die Vertragsteile erklären, daß sie sich über Wert und Gegenwert der gegenseitigen Leistungen eingehend erkundigt haben. Den Vertragsteilen ist der Umfang der abzubauenden Materialmengen einerseits und der einzubringenden Materialmengen andererseits bekannt. Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung für das Vorliegen einer bestimmten Qualität des Abbaumateriales. ... § 8 Allfälliges: A.A. ist Mitglied der Straßengenossenschaft [...] und überträgt aufgrund dieser Vereinbarung die Rechte zur Benützung der Gst. aaa/1 an die Abbauberechtigte. Er wird sich auch dafür verwenden, daß die übrigen Wegegenossen der Wegebenützung zustimmen. ..." Aus den im Abbau- und Bestandsvertrag genannten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft G vom 28. Oktober 2002, GZ-..... , und des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Juni 2003, Zl-..... , sowie den diesen zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen geht ua. hervor, dass sich das gesamte Abbau- und Deponiegebiet über die Grundstücke Nr. aaa/1 (Eigentümer: A.A. bzw. nunmehr die Beschwerdeführerin), Nr. bbb/1 (Eigentümer: B.B.) und Nr. ccc/1 (Eigentümer: C.C. ) erstreckt. Das gesamte Abbauvolumen wurde mit ca. 270.000 m³, das Deponievolumen mit ca. 280.000 m³ beziffert. Materialabtrag und Deponierung erfolg(t)en in drei Abschnitten (drei Deponiefeldern). Die auf die einzelnen Deponiefelder entfallenden Abbauvolumen wurden im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Juni 2003, Zl-..... , entsprechend der Ablaufbeschreibung mit 110.000 m³ (Deponiefeld 1), 80.000 m³ (Deponiefeld 2) und 80.000 m³ (Deponiefeld 3) beziffert. Die entsprechenden Deponievolumen wurden in der Ablaufbeschreibung mit 80.000 m³ (Deponiefeld 1), 80.000 m³ (Deponiefeld 2) und 120.000 m³ (Deponiefeld 3) angegeben. Aus den bezughabenden Planunterlagen geht hervor, dass das Deponiefeld 1 teilweise auf Gst. Nr. bbb/1 (Eigentümer: B.B. ) und zum Teil auf Gst. Nr. aaa/1 (Eigentümer: A.A. bzw. nunmehr die Beschwerdeführerin), das Deponiefeld 2 teilweise auf Gst. Nr. ccc/1 (Eigentümer: C.C. ) und zum Teil auf Gst. Nr. aaa/1 (Eigentümer: A.A. bzw. nunmehr die Beschwerdeführerin) und das Deponiefeld 3 zur Gänze auf Gst. Nr. aaa/1 (Eigentümer: A.A. bzw. nunmehr die Beschwerdeführerin) liegt. Teilweise ergaben sich in der Folge Abweichungen von den Genehmigungsbescheiden bzw. den diesen zugrunde gelegten Plänen hinsichtlich der Abbautiefe, der Böschungsneigung und den Deponierändern [siehe Deponiebericht 2013 der T GmbH vom 30. April 2014, Seiten 2 und 12 f, und Teilbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. Juni 2011, Zl-..... , betreffend die Änderung der Böschungsneigungen (Deponiefeld 2) sowie die teilweise Verschiebung der Deponieabbaugrenze im Bereich der Deponiefelder 2 und 3]. Die Erschließung des Abbau- und Deponiegeländes erfolgt von Süden her über eine Stichstraße, die von der L-straße abzweigt. Die durch eine Schranke abgesicherte Zufahrtsstraße befindet sich auf den ebenfalls im grundbücherlichen Alleineigentum des A.A. gestandenen Grundstücken Nr. aaa/4 und Nr. aaa/3 . Weiters befindet sich dort eine Wasserdurchfahrt zur Reifenreinigung. Gebäude befinden sich auf dem Deponiegelände nicht. Für die Arbeitnehmer wurde ein Container mit Trocken-WC und Aufenthaltsraum, für die Betankung der Fahrzeuge ein mobiler doppelwandiger Dieseltank aufgestellt. Begonnen wurde mit dem Abbau des Austauschmaterials im Nordwesten (Deponiefeld 1) und von dort fortlaufend Richtung Osten (Deponiefeld 2) fortgesetzt; anschließend wurde der Abtrag und die Deponierung im Deponiefeld 3 in Richtung zur L-straße weitergeführt. Vorgesehen war nach den Ausführungen im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Juni 2003, Zl-..... , das Austauschmaterial von 110.000 m³ beim Deponiefeld 1 in einem Zeitraum von ca. acht Monaten und das Austauschmaterial im Ausmaß von 80.000 m³ bei den Deponiefeldern 2 und 3 in einem Zeitraum von ca. sechs Monaten abzutragen. Tatsächlich wurde das Deponiefeld 1 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 4. August 2005, Zl-..... , kollaudiert und ausgesprochen, dass mit der Beschickung des Deponiefeldes 1 nach Behebung des angeführten Mangels begonnen werden könne. Die Kiesentnahme in Deponiefeld 2 wurde im Jahr 2013 abgeschlossen, das Deponiefeld 2 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Juli 2013, Zl-..... , kollaudiert. Aus Deponiefeld 3 erfolgten im August und September 2012 sowie im Sommer 2013 Materialumlagerungen nach Deponiefeld 2 bis im Deponiefeld 3 die verwertbaren Schottervorkommen erreicht wurden [siehe Halbjahresbericht des Deponieaufsichtsorganes ( MN e.U.) vom 9. August 2013, Seite 8; vgl. auch entsprechende Luftbildaufnahmen (http://vogis.cnv.at) aus den Jahren 2005, 2006, 2009 und 2012]. Vor diesem Hintergrund ergibt sich hinsichtlich der im Beschwerdefall strittigen, für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten des Kies- und Schottervorkommens und in weiterer Folge der Absetzung für Substanzverringerung maßgeblichen Grundlagen Folgendes: a) Anteil am gesamten Abbau- und Deponievolumen Das oben angeführte und als Grundlage für die Bemessung des mit den jeweiligen Grundstückseigentümern vereinbarten Pachtentgeltes heranzuziehende gesamte Abbau- bzw. Deponievolumen sowie das hinsichtlich der einzelnen Deponiefelder veranschlagte jeweilige Volumen ergibt sich aus den angeführten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft und des Landeshauptmannes von Vorarlberg sowie der von der KW GmbH & Co im Zuge des Genehmigungsverfahrens eingereichten Ablaufbeschreibung. Insoweit besteht auch zwischen den Verfahrensparteien Übereinstimmung. Deponiefeld 1 und Deponiefeld 2 sind grundstücksübergreifend angelegt, wobei das Finanzamt die auf die jeweiligen Grundstückseigentümer entfallenden Anteile im Schätzungswege ermittelt und A.A. einen Anteil von 30% (Deponiefeld 1) bzw. 80% (Deponiefeld 2) zugerechnet hat. Deponiefeld 3 liegt ausschließlich auf dem Grundstück Nr. aaa/1 und wurde zur Gänze A.A. zugerechnet. Der Senat vermochte sich dieser auf einer Schätzung nach dem Flächenverhältnis beruhenden Ermittlung der auf die drei Grundstückseigentümer/innen entfallenden Anteile am gesamten Abbau- und Deponievolumen bei der gegebenen Sachlage nicht anzuschließen. Das Deponiefeld 1 erstreckt sich über die im Eigentum von B.B. einerseits und A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin andererseits stehenden Grundstücke. Dem mit B.B. abgeschlossenen Abbau- und Bestandsvertrag vom 27. Februar 2004 ist eine Masseberechnung angeschlossen, in der ein Volumen von 42.600 m³ ausgewiesen ist. Nach den Angaben des Geschäftsführers der KW GmbH & Co KG in der schriftlichen Zeugenaussage vom 27. Oktober 2017 handelt es sich dabei um die Masse laut Einreichplan ohne Überlagerung; die dem Vertrag zugrunde gelegte Abbaumenge hat er mit ca. 40.000 m³, das Deponievolumen mit ca. 35.000 m³ angegeben (dies entspricht einem Anteil von 36,36% bzw. 43,75% am jeweiligen Gesamtvolumen des Deponiefeldes 1). Der Senat sah keinen Grund, diesen Angaben keinen Glauben zu schenken. Abgesehen davon, dass die in Rede stehende Masseberechnung bereits dem im Zuge des vor dem unabhängigen Finanzsenat bzw. dem Bundesfinanzgericht geführten Erstverfahren vorgelegten Vertrag angeschlossen war und der Amtsvertreter nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt oder gar nachgewiesen hat, dass es sich dabei bloß um eine "Kleinrechnung" des auf A.A. entfallenden Anteils bzw. offensichtlich beliebige Zahlenreihen, denen eine logische Nachvollziehbarkeit fehle, handelt, trägt die Schätzung des Finanzamtes der Geländeform bzw. der Böschungsneigung des Grundstückes von B.B. nicht bzw. zumindest nicht im erforderlichen Ausmaß Rechnung. Nach der vom Geschäftsführer der KW GmbH & Co KG der schriftlichen Zeugenaussage angeschlossenen Skizze (Beilage 2), die sich im Wesentlichen mit den in den vorliegenden Plänen eingezeichneten Profilen deckt (vgl. weiters die Geländebeschreibungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Oktober 2002 sowie im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Juni 2003), fällt das Grundstück steil (30°) nach außen ab (von einer Höhenkote von ca. 630 m bis auf ca. 615 m; auch das Finanzamt hat in der Stellungnahme vom 18. November 2017 ausgeführt, dass die Höhenkote zum diesbezüglichen Grundstück des A.A. von 632 Höhenmetern bis zur Grenze des Grundstückes von B.B. auf 629 m und im Bereich der B.B. von 629 m auf 616 m abfalle). Wird daher auf die selbe Höhenkote abgebaut (diese ist in allen Verträgen mit 605 m angegeben), liegt es auf der Hand, dass auf einem solchen Hanggrundstück gegenüber einem auf einer Ebene liegenden Grundstück erheblich weniger abgebaut werden kann, reduziert sich die Abbauhöhe im Bereich dieses Grundstückes doch um bis zu ca. 15 m. Zudem negiert der Amtsvertreter auch das sich bei den einzelnen Grundstücksbesitzern ergebende, bereits im Zuge des Erörterungstermines dargelegte Preisverhältnis. Ausgehend von der Berechnung des Finanzamtes wäre demnach an B.B. (Abbaumenge: 77.000 m³; Anteil an der Gesamtpacht 59% von 87.500,00 €, d.s. 51.625,00 €) pro m³ abgebautes Material ein Preis von 0,67 € bezahlt worden, an C.C. hingegen ein solcher von 1,46 € (Pachtentgelt: 37.000,00 €; Abbau: 15.000 m³; auf den Kiesabbau entfallender Anteil am Pachtentgelt: 59%). Weshalb aber an C.C. mehr als das Doppelte pro m³ abgebauten Materials bezahlt worden sein sollte, lässt der Amtsvertreter im Dunkeln und ist auch nicht erkennbar. Ausgehend von den Angaben des Geschäftsführers der KW GmbH & Co KG ist A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin bezüglich des Deponiefeldes 1 sohin ein Abbauvolumen von 70.000 m³ und ein Deponievolumen von 45.000 m³ zuzurechnen. Hinsichtlich des Deponiefeldes 2 ist C.C. das im Vertrag angeführte Abbau- bzw. Deponievolumen (15.000 m³ bzw. 14.000 m³) zuzurechnen (dies ergibt einen Anteil von 18,75% am Gesamtvolumen des Deponiefeldes 2 und entspricht damit annähernd der Schätzung des Finanzamtes mit 20%); für einen davon abweichenden Ansatz bzw. eine Schätzung bestand nach Ansicht des Senates keine Veranlassung, ist doch nicht erkennbar, weshalb die im Vertrag angegebenen Volumen und die dafür zu bezahlende Pacht nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sollten. A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin sind hinsichtlich des Deponiefeldes 2 sohin 65.000 m³ (Abbau) und 66.000 m³ (Deponie) zuzurechnen. Deponiefeld 3 ist unstrittig zur Gänze A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin zuzurechnen. Zusammengefasst sind A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin somit folgende Abbau- und Deponievolumen zuzurechnen: | | Abbau | Anteil A.A. | Deponie | Anteil A.A. | Deponiefeld 1 | 110.000 m³ | 70.000 m³ | 80.000 m³ | 45.000 m³ | Deponiefeld 2 | 80.000 m³ | 65.000 m³ | 80.000 m³ | 66.000 m³ | Deponiefeld 3 | 80.000 m³ | 80.000 m³ | 120.000 m³ | 120.000 m³ | Gesamt | 270.000 m³ | 215.000 m³ | 280.000 m³ | 231.000 m³ b) Anteil an der tatsächlichen jährlichen Gesamtabbaumenge Den von der steuerlichen Vertretung mit E-Mail von 24. September 2014 übermittelten Angaben des Geschäftsführers der KW GmbH & Co KG zufolge wurden bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt 160.000 Tonnen (entspricht bei dem von dieser angewendeten Umrechnungsfaktor 80.000 m³) Kies abgebaut. Die in den folgenden Jahren tatsächlich abgebauten Mengen wurden mit 0 t (2006), 3.000 t (2007), 24.000 t (2008), 63.000 t (2009), 36.000 t (2010), 29.000 t (2011) und 82.000 t (2012) angegeben; die auf der Deponie eingelagerten Mengen wurden mit 0 t (2005), 12.000 t (2006), 10.000 t (2007), 24.000 t (2008), 16.000 t (2009), 17.000 t (2010), 44.000 t (2011) und 41.000 t (2012) beziffert. Das Finanzamt hat den A.A. hinsichtlich des Deponiefeldes 1 zugerechneten Anteil (33.000 m³) je zur Hälfte in den Jahren 2004 und 2005 berücksichtigt; hinsichtlich der Folgejahre hat das Finanzamt die jährlichen Abbaumengen (in Tonnen) auf den A.A. zugerechneten Anteil am Deponiefeld 2 (64.000 m³) im Wege einer Verhältnisrechnung umgelegt, da der Abbau in diesem Zeitraum nur im Deponiefeld 2 habe erfolgt sein können. Für den Senat ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die bekannt gegebenen Abbau- und Deponiemengen nicht den Tatsachen entsprächen. Kein Zweifel kann auch darüber bestehen, dass sich die Angaben ungeachtet der Fragestellung im Vorhalt des Bundesfinanzgerichts auf das gesamte Abbaugebiet und nicht nur auf den A.A. zuzurechnenden Anteil beziehen, ist in der Anfragebeantwortung doch ausdrücklich von den am "Standort H " abgebauten bzw. eingelagerten Mengen die Rede. Ob und in welchem Umfang tatsächlich mehr abgebaut wurde als die in den ursprünglichen Genehmigungsbescheiden angeführten Mengen (die Abweichungen sind offensichtlich durch den teilweise tieferen Abbau bzw. steilere Böschungsneigungen im Deponiefeld 2 begründet bzw. erklärbar; die Änderung der Böschungsneigung sowie eine teilweise Verschiebung der Deponieabbaugrenze im Bereich der Deponiefelder 2 und 3 wurde im Übrigen auch mit dem Teilbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. Juni 2011 zur Kenntnis genommen), kann für die hier zu beurteilende Frage dahingestellt bleiben. Grundlage für die Ermittlung der Absetzung für Substanzverringerung können schließlich nur die ursprünglich veranschlagten und den Verträgen zugrundeliegenden anteiligen Abbau- bzw. Deponiemengen sein, können letztlich doch nur diese (damals bekannten) Ausgangswerte für die Bemessung des Pachtentgeltes maßgeblich gewesen sein. Sobald das A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin zuzurechnende und dem hier in Rede stehenden Pachtentgelt zugrunde gelegte Gesamtabbauvolumen erschöpft ist, kommt eine darüberhinausgehende Berücksichtigung einer Absetzung für Substanzverringerung - auch wenn tatsächlich mehr abgebaut würde - ohnehin nicht in Betracht. Zutreffend ist zweifelsohne, dass die bekannt gegebenen Abbaumengen bis 2005 (160.000 t) nur das Deponiefeld 1 und die für die Jahre 2006 bis 2012 bekannt gegebenen Abbaumengen nur das Deponiefeld 2 betreffen können, wurde doch das Deponiefeld 1 mit Bescheid vom 4. August 2005 kollaudiert und das Deponiefeld 2 mit Bescheid vom 24. Juli 2013 (vgl. auch die entsprechenden Luftaufnahmen des Abbaugebietes). Entgegen der Vorgangsweise des Finanzamtes (Verteilung des A.A. zugerechneten Abbauvolumens im Deponiefeld 2 von 64.000 m³ nach dem Verhältnis der tatsächlichen jährlichen Abbaumengen) sind die jährlichen Abbaumengen den Grundstücksbesitzern nach Ansicht des Senates, nachdem nicht bekannt ist, auf welchem Grundstück im jeweiligen Jahr wieviel abgebaut wurde, im Verhältnis ihres Anteils am Deponiefeld 2 zuzurechnen, dh. 81,25% A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin und 18,75% C.C. . Hinsichtlich des Deponiefeldes 1 ist die auf A.A. bzw. die nunmehrige Beschwerdeführerin entfallende Abbaumenge (63,64% von 160.000 t, d.s. 101.824 t) mangels entsprechender Angaben gleichteilig den Jahren 2004 und 2005 (d.s. je 50.912 t) zuzurechnen. Soweit der Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung den im Zusammenhang mit dem Abbau für die Umrechnung von Kubikmeter in Tonnen herangezogenen Faktor 2 als verfehlt bezeichnet hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die von ihm genannten Vergleichswerte auf die Umrechnung beim Verkauf von lose geschüttetem Material beziehen. Nach Ansicht des Senates liegt es aber auf der Hand, dass beim Abbau des Austauschmaterials ein höherer Umrechnungsfaktor heranzuziehen ist, zumal es sich dabei um verdichtete Bodensubstanz handelt, die folglich auch ein höheres spezifisches Gewicht aufweist. Abgesehen auch davon, dass ein niedrigerer Umrechnungsfaktor bei der vorgenommenen Umrechnung der tatsächlichen Abbaumengen zu einer höheren jährlichen Absetzung für Substanzverringerung führen würde, hat das Finanzamt diesen Faktor nach entsprechendem Vorhalt vom 11. Februar 2015 betreffend Einkommensteuer 2013 im Übrigen auch selbst herangezogen. Zusammengefasst sind A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin somit folgende Abbaumengen bzw. -volumen zuzurechnen: | | gesamt (t) | gesamt (m³) | Anteil Bf. (%) | Anteil Bf. (m³) | 2004 | 80.000 | 40.000 | 63,64% | 25.456 | 2005 | 80.000 | 40.000 | 63,64% | 25.456 | 2006 | 0 | 0 | 81,25% | 0 | 2007 | 3.000 | 1.500 | 81,25% | 1.219 | 2008 | 24.000 | 12.000 | 81,25% | 9.750 | 2009 | 63.000 | 31.500 | 81,25% | 25.594 | 2010 | 36.000 | 18.000 | 81,25% | 14.625 c) Anteil des Fahrrechtes und der sonstigen Rechte Nach § 4 des Abbau- und Bestandsvertrages sind mit dem Abbauzins (Pachtentgelt) sämtliche aus den vertraglich eingeräumten Rechten resultierenden Forderungen des Grundstückseigentümers abgegolten. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden im Schätzungswege für das Fahrrecht einen Anteil von 15% am gesamten Pachtentgelt (117.840 €) und für die sonstigen eingeräumten Rechte einen Anteil von 5% (39.280 €) berücksichtigt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Amtsvertreter beantragt, für diese Rechte insgesamt einen Betrag von 275.000,00 € zu berücksichtigen. Der steuerliche Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, für die eingeräumten Rechte insgesamt einen Anteil von 10% in Ansatz zu bringen, da der Wert eines Fahrrechtes nicht höher sein könne, als die Anschaffungskosten des Grundstückes. Der Argumentation des steuerlichen Vertreters vermochte der Senat nicht zu folgen, sagt die Höhe der Anschaffungskosten doch nichts darüber aus, welchen Preis die Abbauberechtige für die Nutzung der für das Abbau- und Deponiegebiet unabdingbaren Zufahrt zu zahlen bereit war. Nichts zu gewinnen war in diesem Zusammenhang auch mit den Angaben des Geschäftsführers der KW GmbH & Co KG in der Beilage zur schriftlichen Zeugenaussage, wonach C.C. pro m³ Abbaumaterial 2,00 € und pro m³ Deponiematerial 0,70 €, B.B. 1,75 €/m³ bzw. 0,50 €/m³ und A.A. 3,02 €/m³ bzw. 0,58 €/m³ bezahlt worden sei. Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht durch zeitnahe Unterlagen belegt wurden und nicht erkennbar ist, weshalb derart unterschiedliche Kubikmeterpreise vereinbart worden sein sollten (eine unterschiedliche Qualität oder sonstige ins Gewicht fallende Umstände wurden nicht eingewendet), wäre in diesem Fall dem Fahrrecht und den sonstigen eingeräumten Rechten überhaupt kein Wert beizumessen. Eine solche Annahme widerspricht nach Ansicht des Senates gerade im Hinblick auf die Zahl der Lkw-Fahrten und die Nähe zum eigenen Wohnhaus aber jeder Lebenserfahrung. Selbst wenn bei der Bemessung des Pachtentgeltes dafür kein gesondertes Entgelt in Ansatz gebracht wurde, wurden die eingeräumten Rechte jedenfalls über den höheren Kies- bzw. Deponiepreis abgegolten und muss bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten des Kies- und Schottervorkommens daher auch ein entsprechender Anteil berücksichtigt werden. Soweit der Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung die Berücksichtigung eines Betrages von 275.000,00 € beantragt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dieser Betrag unter Berücksichtigung der nach Ansicht des Finanzamtes A.A. bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin einerseits und B.B. andererseits zuzurechnenden Anteile am Deponiefeld 1 ergibt. Wie oben aufgezeigt, sind B.B. aber nicht 77.000 m³, sondern 40.000 m³ zuzurechnen. Zudem müssen, wenn die Preise und Abbaumengen in ein Verhältnis gesetzt werden, entsprechend der Darstellung in der Zusammenfassung über das Ergebnis des Erörterungstermines alle drei Grundstückseigentümer einbezogen werden. Bei den Ansätzen des Finanzamtes ergäbe sich aber, wie oben (lit. a) bereits aufgezeigt, eine nicht plausible Diskrepanz zwischen dem B.B. einerseits und C.C. andererseits pro m³ bezahlten Entgelt. Nachdem bereits im Rahmen des Erörterungstermines am 25. Oktober 2016 darauf hingewiesen wurde, dass sich die Schätzung des Finanzamtes (Fahrrecht 15%, sonstige Rechte 5%) im Hinblick auf die dort dargelegte Relation der jeweiligen Abbau- bzw. Deponievolumen und der Höhe des Entgelts bei den anderen Grundstücksbesitzern (B.B. und C.C.) als plausibel darstelle und davon abweichende Ansätze schlüssig und nachvollziehbar belegt werden müssten, sah sich der Senat nicht veranlasst, von der ursprünglichen Schätzung des Finanzamtes abzuweichen, zumal jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, sowie Ritz, BAO, 6. Aufl., § 184 Tz 3, und die dort angeführten Judikate). d) Verhältnis Substanzabbau / Deponie Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden das Pachtentgelt (nach Abzug des auf die Abgeltung des Fahrrechtes und der sonstigen Rechte entfallenden Anteils) zu 59% dem Materialabbau und zu 41% der Deponierung zugerechnet. Dieses Verhältnis hat das Finanzamt unter Zugrundelegung der auf der Homepage der KW GmbH & Co KG abrufbaren Preislisten für das Jahr 2014 sowie der bis 2013 in der Deponie eingelagerten Materialien (90% schlecht einbaufähig, 10% Schlitzwandaushub) und der A.A. zuzurechnenden Abbau- bzw. Deponiemengen ermittelt. Der steuerliche Vertreter hat eingewendet, dass der nach den vorgelegten Preislisten für das Baugewerbe auf die Deponierung entfallende Anteil zwischen 18% und 28% liege und beantragt, die Aufteilung entsprechend jener bei der KW GmbH & Co KG im Verhältnis 75% (Materialabbau) zu 25% (Deponie) vorzunehmen. Abgesehen von den Kies- und Deponiepreislisten wurden hinsichtlich der Aufteilung des Pachtentgelts auf das Abbaurecht einerseits und das Deponierecht andererseits keine zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt und können die jeweiligen Anteile daher nur im Schätzungswege ermittelt werden. Nachdem es dabei den auf das Abbaurecht entfallenden Anteil an dem mit Vertrag vom 26. Februar 2004 vereinbarten Pachtentgelt zu schätzen gilt, können maßgeblich nur die zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse bzw. Einschätzungen sein. Infolgedessen kann nach Ansicht des Senates auch nicht auf die im Jahr 2014 geltenden Preise und die tatsächlich eingelagerten Materialien abgestellt werden, konnten diese tatsächlichen Entwicklungen und Umstände zum damaligen Zeitpunkt doch nicht absehbar oder gar bekannt gewesen sein. Auch sind dabei nicht die auf der Homepage abrufbaren Preislisten für nicht gewerbliche Kunden (Privatkunden) heranzuziehen, sondern jene für das Baugewerbe, zumal im Hinblick auf die mit E-Mail vom 23. November 2016 vorgelegte Umsatzstatistik für das Jahr 2015 kein Zweifel besteht, dass nur ein geringfügiger Anteil der von der KW GmbH & Co KG erzielten Umsätze auf solche mit nicht gewerblichen Kunden entfällt. Davon abgesehen liegen auch keine im hier interessierenden Zeitraum gültigen Preislisten für nicht gewerbliche Kunden vor. Soweit der Amtsvertreter in der Stellungnahme vom 18. November 2016 einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Preislisten des Jahres 2014 nicht auch die Einnahmenrelation des Jahres 2003 abdecken sollten, ist ihm entgegenzuhalten, dass zum einen in den Preislisten für das Jahr 2014 auch andere Produkte aufgelistet sind als in jenen der Jahr 2001 und 2003 und zum anderen die Preise für die Deponierung in diesem Zeitraum weit stärker gestiegen sind als jene für die unterschiedlichen Abbauprodukte. Beispielsweise ist der Preis für Maurersand von 12,72 €/t nach der bis März 2003 gültigen Preisliste auf 16,80 €/t im Jahr 2014 gestiegen, das entspricht einer Preissteigerung von 32,08%; bei Estrichsand beträgt die Preissteigerung 19,97%, bei Rundkorn (8-16) 19,11%. Im Bereich der Deponierung ergibt sich hingegen gegenüber den im Jahr 2005 gültigen Preisen eine Preissteigerung von 91,57% (Aushub gut ausbaufähig), 107,10% (Aushub schlecht ausbaufähig), 82,01% (Schlamm und Schlick) sowie 96,46% (Schlitzwandaushub). Nicht nachvollziehbar ist weiters, weshalb der Amtsvertreter die im Halbjahresbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 9. August 2013 unter der Abfallschlüsselnummer 31411-29 angeführte Deponiemenge zur Gänze dem schlecht einbaufähigen Bodenaushub zuordnet, hat die Frage der Einbaufähigkeit des Deponiematerials doch nichts mit der Klassifizierung nach Abfallschlüsselnummern zu tun (vgl. auch die dem Halbjahresbericht angeschlossene Auflistung des im ersten Halbjahr 2013 deponierten Materials, in der jeweils zwischen zwischen gut und schlecht einbaufähigem Aushub unterschieden wird). Unerfindlich ist schließlich auch, worauf der Amtsvertreter die Auffassung stützt, dass der unter der Abfallschlüsselnummer 31411-29 klassifizierte Bodenaushub in der Deponie nicht eingelagert hätte werden dürfen, ist im Kollaudierungsbescheid betreffend das Deponiefeld 2 vom 24. Juli 2013 doch ausdrücklich festgehalten, dass die dort aufgelisteten Abfallarten (ua. Bodenaushub mit Hintergrundbelastung; Abfallschlüsselnummer 31411-29) unter der Voraussetzung eingebracht werden können, dass die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden und wird im Deponiebericht 2013 der T GmbH (Seite 8) weiters ausgeführt, dass bei den stichprobenartigen Kontrollen keine gravierenden Mängel festgestellt worden seien und die chemische Analyse keine Überschreitung von vorgeschriebenen Grenzwerten ergeben habe. Nachdem sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Feststellung des nach damaligen Verhältnissen dem Abbau einerseits und der Deponierung andererseits zuzurechnenden Anteils am Pachtentgelt ergaben, geht der Senat im Hinblick auf das sich bei isoliertem Vergleich der Preise ergebende Verhältnis (vgl. dazu die Angaben der steuerlichen Vertretung) und dem bei A.A. zu berücksichtigenden höheren Deponievolumen (231.000 m³) sowie den insbesondere hinsichtlich der Absehbarkeit der Preissteigerungen im Bereich Deponie und der Art bzw. der Qualität des eingelagerten Materials bestehenden Unsicherheiten Rechnung tragend im Schätzungswege von einem Verhältnis von 70% (Abbau) zu 30% (Deponie) aus. IV. Rechtslage und rechtliche Würdigung 1. Verjährung Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO - abgesehen von den dort angeführten, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahmen - fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Die Frage, ob der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO erfüllt ist, ist nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, bewirkt. Vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100416/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100416.2015
Stammnummer
117805
Gültig
19.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF