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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100416/2015

1) Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten eines Kies- und Schottervorkommens 2) Ermittlung der Absetzungen für Substanzverringerung 3) Wiederaufnahme der Verfahren 4) Vorliegen eines Hinterziehungstatbestandes im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO 5) Anwendbarkeit der Bestimmung des § 28 Abs. 7 EStG 1988 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100416/2015vom 19.01.2018Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R als Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder in der Beschwerdesache der XY als Erbin nach A.A., vertreten durch die E Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 18. Dezember 2014 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2010 sowie Einkommensteuer 2004 bis 2010 in der Sitzung am 7. Dezember 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung I. zu Recht erkannt: Den Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2007 wird Folge gegeben. Die Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2010 werden als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. den Beschluss gefasst: Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 werden gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. 1.1 Der zwischenzeitig verstorbene A.A. war Alleineigentümer der Grundstücke Nrn. aaa/1, aaa/2, aaa/3 und aaa/4 in H. Mit Abbau- und Bestandsvertrag vom 26. Februar 2004 hat er der KW GmbH & Co (nunmehr: KW GmbH & Co KG) auf Gst. Nr. aaa/1 im Wesentlichen das Recht auf Kies- und Gesteinsabbau sowie ein Deponierecht eingeräumt. Überdies beinhaltet der genannte Vertrag Zufahrts- und Zwischenlagerungsrechte auf den Grundstücken Nrn. aaa/3, aaa/4 und aaa/2. Im Gegenzug verpflichtete sich das Abbauunternehmen zur ratenweisen Bezahlung einer pauschalen Pacht in Höhe von insgesamt 785.600,00 € netto, wobei für die Jahre 2004 und 2005 Zahlungen von jeweils 232.800,00 € netto vereinbart waren und für die Jahre 2006 bis 2013 Zahlungen von jeweils 40.000,00 € netto. 1.2 Mit am 3. Jänner 2005 beim Finanzamt eingelangten Schriftstücken hat A.A. dem Finanzamt die Vermietung einer Wohnung bekannt gegeben und den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 erklärt. 1.3 Am 13. September 2005 hat A.A. dem Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 (Formular L 1) übermittelt. Mit Bescheid vom 14. September 2005 hat das Finanzamt die Veranlagung erklärungsgemäß ausschließlich unter Zugrundelegung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt. 1.4 In der von der steuerlichen Vertretung am 2. März 2006 auf elektronischem Weg eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 wurden ua. die Entgelte aus dem Kiesabbau erklärt. Die elektronische Übermittlung der die Pachteinnahmen beinhaltenden Einkommensteuererklärung für 2004 ist auf Grund der für dieses Jahr bereits eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung fehlgeschlagen, wobei ein entsprechender Fehlerhinweis ("Für diesen Zeitraum wurde bereits ein Antrag eingebracht") erging, auf den die steuerliche Vertretung jedoch nicht weiter reagiert hat. 1.5 Am 3. März 2006 wurde die Umsatzsteuererklärung 2005 und am 14. März 2006 die Einkommensteuererklärung 2005 eingereicht. Die aus der Grundstücksverpachtung resultierenden Einkünfte wurden mit 93.120,00 € erklärt, wobei Werbungskosten in Höhe von 139.680,00 € (=50% der Bruttoeinnahmen) berücksichtigt wurden. 2. Im Zuge einer im Frühjahr 2006 durchgeführten, die Jahre 2004 und 2005 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung hat der Prüfer aus dem Abbau- und Bestandsvertrag resultierende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils 139.680,00 € ermittelt, wobei er die Einnahmen entsprechend den Vertragsvereinbarungen, die Werbungskosten im Schätzungswege mit 40% der jährlichen Nettoeinnahmen berücksichtigt hat. 3. 3.1 Nach rechtskräftiger Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 auf Basis der Prüfungsfeststellungen hat die steuerliche Vertretung die Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 gemäß § 299 BAO beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zum einen anstelle der vereinbarten Entgelte die tatsächlich vereinnahmten Entgelte zu erfassen seien und zum anderen die Absetzung für Substanzverringerung unrichtig ermittelt worden sei. 3.2 Mit Bescheid vom 18. Jänner 2007 hat das Finanzamt den Antrag als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene, direkt vorgelegte Berufung hat der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 16. April 2009, RV/0184-F/07, als unbegründet abgewiesen. 4. 4.1 Mit Bescheiden vom 25. März 2010 hat das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 festgesetzt, wobei hinsichtlich der aus der Grundstücksverpachtung resultierenden Einkünfte abweichend von den eingereichten Erklärungen (in den Jahren 2006 und 2007 wurde der Barwert der Pachtzahlungen in Abzug gebracht, im Jahr 2008 wurde die Absetzung für Substanzverringerung mit 80% der Nettoeinnahmen in Ansatz gebracht) wiederum pauschale Werbungskosten in Höhe von 40% der Nettoeinnahmen berücksichtigt wurden. 4.2 In den dagegen erhobenen Berufungen und dem nach Ergehen entsprechender Berufungsvorentscheidungen gestellten Vorlageantrag hat die steuerliche Vertretung beantragt, die Absetzung für Substanzverringerung mit 80% der jährlich erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Berufungsführer ein Pachtentgelt in Höhe von 785.640,00 € fix zugesichert worden sei und bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten daher nur die Zinskosten in Abzug zu bringen seien, da die restlichen Faktoren (Investitionen, Risiko, Unternehmerwagnis) vom Erwerber des Abbaurechtes bereits einkalkuliert worden seien. Werde unterstellt, dass ein fiktiver Erwerber des Abbaurechtes der Sekundärmarktrendite (ca. 3,5%) noch einen Gewinn- oder Risikoaufschlag von 50% hinzurechnen würde, ergäbe sich ein Zinssatz von 5,25%. Der Barwert der laut Abbauvertrag zu zahlenden Abbauentgelte betrage diesfalls rund 680.000,00 €, es ergebe sich somit eine durchschnittliche Absetzung für Substanzverringerung von rd. 86%. Die langfristige Aktienrendite habe in der Vergangenheit rund 8% betragen, der Kapitalisierungszinssatz bei Immobilien habe im Durchschnitt maximal 6% betragen. Selbst bei Abzinsung mit einem Zinssatz von 8% ergebe sich ein Barwert in Höhe von 624.012,00 € (79%). Bei einem Kapitalisierungszinssatz von 6% betrage der Barwert 664.419,00 € (85%). Eine Abschreibung in Höhe von 80% sei daher jedenfalls gerechtfertigt. 5. 5.1 In der Folge wurde mit Bescheiden vom 18. Jänner 2011 bzw. vom 5. Jänner 2012 die Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt. Dabei wurden wiederum abweichend von den jeweiligen Erklärungen pauschale Werbungskosten in Höhe von 40% der erzielten Nettoerlöse in Abzug gebracht. 5.2 Die dagegen erhobenen Berufungen wurden dem unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. 6. 6.1 Nachdem die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist, hat die zuständige Richterin die steuerliche Vertretung mit Vorhalt vom 17. Juli 2014 im Wesentlichen ersucht, einen allenfalls vorhandenen "Gewinnbetriebsplan" vorzulegen; die im Jahr 2002 geltenden Preise für die verschiedenen Produkte (Kies, Schotter, usw.) bzw. die Deponierung bekannt zu geben; (ziffernmäßig) darzustellen, inwieweit bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten des Bodenschatzes das Fahrrecht und die sonstigen eingeräumten Rechte berücksichtigt wurden und welcher Anteil der pauschalen Pacht auf das eingeräumte Recht zum Betrieb einer Deponie entfällt; die in den Streitjahren abgebauten Kies- und Schottermengen sowie die Menge des jährlich eingelagerten Austauschmaterials und die erzielten Erlöse bekannt zu geben; darzulegen, welche Kosten durch das Wegenetz, die Zäune, die Dammaufschüttungen und den Maschineneinsatz verursacht wurden und welche weiteren Kosten bei der Erstellung des "Gewinnbetriebsplanes" in welcher Höhe einkalkuliert wurden. 6.2 Auf ein entsprechendes Ersuchen der Richterin hat die Bezirkshauptmannschaft G mit Schreiben vom 19. August 2014 die dem Bescheid vom 28. Oktober 2002, GZ-....., zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen übermittelt. 6.3 Mit Ladung vom 1. September 2014 wurden die Verfahrensparteien zur mündlichen Senatsverhandlung am 25. September 2014 geladen. 6.4 Am 24. September 2014 übermittelte die steuerliche Vertretung, nachdem das Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Juli 2014 bis dahin unbeantwortet geblieben war, per E-Mail eine Aufstellung über die am Standort H abgebauten Materialien (in Tonnen); eine Aufstellung über die am Standort H eingelagerten Mengen (in Tonnen); die von der KW GmbH & Co KG erzielten Umsatzerlöse im Bereich Materialverkauf und Deponierung; Anmerkungen zu den Punkten 5 und 6 des Ergänzungsersuchens; die Gewinn- und Verlustrechnung der KW GmbH & Co KG für das Geschäftsjahr 2012; Kiespreislisten der KW GmbH & Co KG vom 1. April 2003 und vom 1. Jänner 2014 sowie Deponiepreislisten vom 1. April 2005 und vom 1. Jänner 2014. Aus den Aufstellungen betreffend die Abbau- und Deponiemengen geht hervor, dass bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt 160.000 Tonnen Kies abgebaut wurden. Die in den folgenden Jahren abgebauten Mengen wurden mit 0 t (2006), 3.000 t (2007), 24.000 t (2008), 63.000 t (2009), 36.000 t (2010), 29.000 t (2011) und 82.000 t (2012) angegeben; die auf der Deponie eingelagerten Mengen wurden mit 0 t (2005), 12.000 t (2006), 10.000 t (2007), 24.000 t (2008), 16.000 t (2009), 17.000 t (2010), 44.000 t (2011) und 41.000 t (2012) beziffert. Weiters hat die steuerliche Vertretung mitgeteilt, dass es einen Gewinnbetriebsplan nicht gebe. Nach Auskunft eines Mitarbeiters der KW GmbH & Co KG würden beinahe ausschließlich die Sorten Rundkorn/Körnung, Estrichsand und Maurersand verkauft. Im Kalenderjahr 2003 seien die Verkaufspreise (netto) pro Tonne zwischen 11,40 € und 14,70 €, im Kalenderjahr 2014 zwischen 12,90 € und 16,80 € gelegen. Zu 85 bis 90% werde gut ausbaufähiges Material angenommen. Schlamm/Schlick bzw. Schlitzwandaushub würde seines Wissens nicht angenommen. Im Kalenderjahr 2005 sei der Preis für gut ausbaufähiges Material bei 4,36 €/Tonne, für schlecht ausbaufähiges Material bei 5,65 €/Tonne gelegen. Aktuell würden die Preise für gut einbaufähiges Material 5,00 €/Tonne und für schlecht einbaufähiges Material 7,00 €/Tonne betragen. 6.5 Im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung am 25. September 2014 wurde dem steuerlichen Vertreter der Inhalt diverser Unterlagen betreffend die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der betroffenen Grundstücke sowie das Ausmaß des auf die einzelnen Deponiefelder entfallenden Abbaumaterials (Kies) und des entsprechenden Deponievolumens vorgehalten. Nachdem weder das Ausmaß des A.A. zuzurechnenden Kiesvorkommens noch des auf ihn entfallenden Deponievolumens geklärt werden konnte, wurde die Verhandlung vertagt. 6.6 In der Folge führte die Richterin ergänzende Erhebungen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung durch. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung den Bescheid vom 24. Juni 2003, Zl-....., samt Projekt, den Kollaudierungsbescheid betreffend das Deponiefeld I vom 4. August 2005, den Teilbescheid vom 28. Juni 2011, den Kollaudierungsbescheid betreffend das Deponiefeld II vom 24. Juli 2013, den Halbjahresbericht des Deponieorganes vom 9. August 2013 sowie den Deponiebericht der T GmbH vom 30. April 2014 übermittelt. 6.7 Am 14. Oktober 2014 fand beim Bundesfinanzgericht eine Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter statt. Dabei wies dieser darauf hin, dass in der übermittelten Aufstellung "Preise für verkauftes Material und Deponie" irrtümlich die Preise pro Tonne angeführt worden seien. Die Nettopreise zum 1. April 2005 hätten 4,36 € pro m³ bzw. 5,00 € pro m³ betragen. Dabei handle es sich seines Erachtens um höchstmögliche Preise. Im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung (Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten des Bodenschatzes) seien nach Feststellung des auf das Grundstück des Beschwerdeführers entfallenden Kiesvorkommens und des Umfangs des dort deponierbaren Materials die Kiespreise ins Verhältnis zu den Deponiepreisen zu setzen. Hinsichtlich der Fahrrechte bzw. der sonstigen Rechte räumte der steuerliche Vertreter ein, dass von der gesamten Pauschalpacht auf das Zufahrtsrecht über den mindestens 15-jährigen Zeitraum ein Betrag von 30.000 € entfalle. Hinsichtlich der den Grundstückseigentümern zuordenbaren Abbaumengen gab er an, dass vom Gesamtvolumen (270.000 m³) unter Berücksichtigung der mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abgeschlossenen Pachtverträge auf B.B. (Deponiefeld I) 42.600 m³ und auf C.C. (Deponiefeld II) 15.000 m³ entfielen. 6.8 Nachdem die steuerliche Vertretung die Vorlageanträge bzw. Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2010 mit Anbringen vom 16. Oktober 2014 zurückgezogen. hat, hat das Bundesfinanzgericht die Vorlageanträge betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2008 sowie die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 als gegenstandslos erklärt. 7. 7.1 Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2014 hat das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2010 wiederaufgenommen und in den gleichzeitig ergangenen neuen Einkommensteuerbescheiden die Absetzungen für Substanzverringerung nur mehr mit 24.501,00 € (2004 und 2005), 0,00 € (2006), 1.209,00 € (2007), 9.622,00 € (2008), 25.290,00 € (2009) und 14.432,00 € (2010) berücksichtigt. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes ausgeführt: B) Sachverhalt Am 26.2.2004 schlossen Sie mit der KW GmbH & Co einen "Abbau- und Bestandsvertrag" (zum Zwecke des Abbaus von Kies, Gesteinen und Felsmaterial). Der Bestandsvertrag nimmt Bezug auf den Bescheid der BH G zu GZ-..... vom 28.10.2002. Dieser regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Materialaustausch und der Bodenaushubdeponie. Die Zufahrt zur Deponie erfolgt ausschließlich über in Ihrem Eigentum stehende Grundstücksflächen. Wie bereits vorstehend erwähnt, gliedert sich die Aushubdeponie in drei Deponiefelder. Ihr Grundstück (aaa/1) erfasst das gesamte Deponiefeld III, Teile des Deponiefeldes I und Teile des Deponiefeldes II. Die Deponiefelder I und II sind (teilweise) grundstücksübergreifend angelegt. Ihre Anteile an den Feldern I und II können nur im Schätzungsweg ermittelt werden. Basis bildet die jeweils den Grundparzellen zuordenbare Grundfläche lt. "Deponie H (Deponie und Erschließung), Lageplan 1:500". Das Deponiefeld I befindet sich in der Hauptsache auf Gst. Nr. bbb/1 (B.B.) und zu ca. 30% auf Gst. Nr. aaa/1 (A.A.). Das Deponiefeld II befindet sich hauptsächlich auf Gst. Nr. aaa/1 (A.A.) und zu ca. 20% auf Gst. Nr. ccc/1 (C.C.). Das Deponiefeld III liegt ausschließlich auf Gst. Nr. aaa/1 (A.A.). Die Erschließung des Deponiegeländes erfolgt über eine Stichstraße, die von der L-straße abzweigt. Diese Stich- bzw. Baustellenstraße befindet sich auf den Grundstücken aaa/4 und aaa/3 (A.A.). In diesem Sinne bewertet, fallen ca. 80% des Deponiefeldes II und ca. 30% des Deponiefeldes I auf Ihre Grundparzellen. Dies bedeutet, dass Ihnen folgende Mengen an Kies bzw. Deponievolumen zuordenbar sind: | | Kies | Anteil Bf. | Deponie | Anteil Bf. | Deponiefeld I | 110.000 m³ | 33.000 m³ | 80.000 m³ | 24.000 m³ | Deponiefeld II | 80.000 m³ | 64.000 m³ | 80.000 m³ | 64.000 m³ | Deponiefeld III | 80.000 m³ | 80.000 m³ | 120.000 m³ | 120.000 m³ | Gesamt | 270.000 m³ | 177.000 m³ | 280.000 m³ | 208.000 m³ Das Deponiefeld I ist in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zur Gänze abgebaut worden. Unterstellt wird eine in den Jahren 2004 und 2005 gleichteilige Gewinnung der Mineralien (somit Ihr Anteil jeweils 16.500 m³). Die Kiesentnahme im Deponiefeld II begann 2007 und wurde 2013 abgeschlossen (Bericht der "MN e.U" - siehe nachfolgend). Die von Ihnen per E-Mail vom 24.9.2014 (Ihrem steuerlichen Vertreter) angegebenen Material-Entnahmemengen der Jahre 2007 bis 2012 können folglich ausschließlich das Deponiefeld II betreffen. Sie listen darin 237.000 Tonnen an abgebautem Material auf. Dies bedeutet (selbst) bei einem Umrechnungsfaktor von 1 (m³) : 1,8 (Tonnen), dass auf Deponiefeld II 131.666 m³ an Austauschmaterial (Kies…) entnommen worden wären, obwohl das gesamte Deponiefeld II bloß 80.000 m³ umfasst, wovon Ihnen 64.000 m³ zurechenbar sind. Daraus folgt, die von Ihnen per E-Mail vom 24.9.2014 behaupteten Entnahmemengen sind weit überhöht und werden (basierend auf den Ihnen zurechenbaren Anteilen von Deponiefeld II) jahrgangsweise entsprechend der von der BH G als "Bestandteil des Bescheides vom 28.10.2002 bezeichneten Ablaufbeschreibung mit zeitlicher Zuordnung" gewichtet. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Abbauberechtigte die Entnahmemengen tatsächlich bescheidwidrig und deshalb eigenmächtig erhöht haben sollte, deren Profit also maximierte; denn das mit Ihnen vereinbarte Pachtentgelt fußt auf den "offiziell" festgelegten Mengenangaben der BH G (des Amtes der Vorarlberger Landesregierung), und die allenfalls zusätzlichen Entnahmemengen durch die KW GmbH haben die an Sie geleisteten Pachtentgelte nicht weiter erhöht. | Behauptete Menge/Anteile (E-Mail 24.9.2014) | Faktor (%) | Jahr | Tatsächliche Menge/64.000 m³ | 0 To | 0 | 2006 | 0 m³ | 3.000 To | 3 | 2007 | 810 m³ | 24.000 To | 24 | 2008 | 6.481 m³ | 63.000 To | 63 | 2009 | 17.013 m³ | 36.000 To | 36 | 2010 | 9.721 m³ | 29.000 To | 29 | 2011 | 7.831 m³ | 82.000 To | 82 | 2012 | 22.143 m³ | gesamt | 237 | | 64.000 m³ Mit der Gewinnung des Austauschmaterials auf Deponiefeld III wurde im Jahr 2014 begonnen. Die Pachterlöse sind Ihnen "vereinbarungsgemäß" wie folgt zugegangen: | 15.3.2004 | 116.440 € | 15.6.2004 | 116.400 € | 15.1.2005 | 116.400 € | 15.6.2005 | 116.400 € | 15.1.2006 | 40.000 € | 15.1.2007 bis 15.1.2013 jeweils jährlich | 40.000 € | | 785.640 € Der auf die Deponierung entfallende Teil des Pachtzinses ist entsprechend dem Einnahmenverhältnis des Pächters der Deponiegrundstücke im Verhältnis Austauschmaterial : Deponiematerial zu gewichten und sodann der auf die Deponierechte entfallende Entgeltteil (der Pachtzinse) in Abzug zu bringen - also für Zwecke der Umlegung der über die fiktiven Anschaffungskosten ermittelten AfA für Substanzverringerung zu neutralisieren. Der auf das Fahrrecht (hinsichtlich der von der L-straße abzweigend und über die in Ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auf das Deponiegelände führenden Stichstraße) entfallende Entgeltteil verursacht ein Verkehrsaufkommen von teilweise mehr als 100 Lkw-Fahrten pro Tag. Eine Alternativzufahrt existiert(e) nicht. Das Fahrrecht ist unabdingbar für Ab- und Einbau der genehmigten Mengen/Materialien. Die beiden Grundstücke, über die die Stichstraße führt, sind für die Dauer der Rechtseinräumung (15 Jahre) nicht verwertbar. Im Schätzungsweg (§ 184 BAO) wird das Fahrrecht mit 15% der Pachtzinse (=117.846 €) veranschlagt - zumal das Recht einen 15-jährigen Nutzungszeitraum umfasst (siehe auch nachfolgend unter F). Die weiteren Rechte (Errichtung eines Waschbades, Sanitär- und Aufenthaltscontainer, Abwasser- und Sickerleitungen, Gesteinslagerung, Lagerung von Maschinen und Geräten) werden mit 5% der Pachtzinse (=39.282 €) gewichtet. C) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2010 Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO). Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neu hervorgekommen ist im Beschwerdeverfahren vor dem Finanzgericht, der Bescheid (der konkrete Inhalt samt Beilagen) der Bezirkshauptmannschaft G vom 28.10.2002 (GZ-.....), der das Mineralvorkommen in drei "Deponiefelder" einteilt, die drei betroffenen Grundstückseigentümer anführt und die "Zeitfenster" für den Abbau von "Kies" und die Einlagerung von deponiefähigem Material jahrgangsweise regelt (siehe auch "Aushubdeponie Lageplan 1:500"). Diese Erkenntnis steht in Widerspruch zu dem von Ihnen dem Finanzamt suggerierten Sachverhalt, welcher sämtliche Pachteinnahmen dem Schotterabbau zuordnet (und nicht etwa auch der Deponierung bestimmter Materialien bzw. dem eingeräumten Fahrrecht) und die Anteile der beiden weiteren Eigentümer (deren Anteile am Schotter bzw. Deponiematerial) negiert; dass das von der KW GmbH ausgebeutete Schottervorkommen aus drei Deponiefeldern besteht, die sukzessive erschlossen werden und zwei Felder nicht ausschließlich Ihnen, sondern weiteren Eigentümern zuordenbar sind. Dies bedeutet, dass Ihr Anteil am Kiesvorkommen 65,5% und an der Deponierung 74,28% beträgt (siehe nachfolgend). Sie selbst erwähnten in den einzelnen Verfahren (siehe Pkt. A) nicht, dass die Bodensubstanz weiteren Grundeigentümern zugerechnet werden muss und Ihnen deshalb auch nicht die gesamte diesbezügliche AfA zusteht; ebenso neu hervorgekommen ist, dass die Abbauberechtigte (KW GmbH & Co KG) aus der Deponierung beachtliche Einnahmen erzielt, die in die Berechnung des insgesamt zu leistenden Pachtzinses (=785.640 €) eingeflossen sind. Das Finanzamt haben Sie nie davon in Kenntnis gesetzt, dass nicht nur Schotter abgebaut, sondern nachfolgend auch bestimmte (behördlich definierte) Materialien entgeltlich eingelagert werden, die den zu leistenden Pachtzins wesentlich beeinflusst (erhöht) haben. Die Gewichtung der Positionen Schotterabbau / Deponiematerial kann nur im Verhältnisweg erfolgen (Einnahmenrelationen aus Sicht der KW GmbH entsprechend von deren Preislisten); dass die Zufahrtsstraße zur Deponie über Grundstücke verläuft, die in Ihrem Alleineigentum stehen und für dieses zum Substanzabbau der Mineralien wie auch der Einlagerung diverser Deponiegüter unabdingbare Fahrrecht - bezogen auf den 15-jährigen Nutzungszeitraum - ein entsprechendes Entgelt zu leisten ist (Seite 3 Absatz 5 des Bescheides der BH G vom 28.10.2002), das im Pachtentgelt (=785.640 €) entsprechend bewertet wurde; mit Schriftsatz vom 24.9.2014 (bzw. E-Mail vom selben Tag) gab Ihr steuerlicher Vertreter erstmals die Ihnen (angeblich) konkret zuordenbaren Abbaumengen der Jahre 2006 (0,00 Tonnen), 2007 (3.000 Tonnen), 2008 (24.000 Tonnen), 2009 (63.000 Tonnen), 2010 (36.000 Tonnen), 2011 (29.000 Tonnen) und 2012 (82.000 Tonnen) bekannt. Da die behaupteten Abbaumengen ausschließlich das Deponiefeld II betreffen und mit den behördlich genehmigten Abbaumengen nicht ansatzweise übereinstimmen, bildet dieser Erkenntnisgewinn bereits für sich einen weiteren Wiederaufnahmegrund (siehe B). der Bericht der T GmbH, G (vom 30.4.2014), wonach die behördlicherseits festgelegte Höhenkote um ca. fünf bis sechs Meter unterschritten wurde, die vorgeschriebenen Abstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten wurden und deshalb die Böschungen wesentlich steiler als vorgegeben ausgefallen sind; vor allem aber "der Materialabtrag aus hochwertigem Kies und Sand" bestehe und das offene Restverfüllvolumen per 31.12.2013 215.183 m³ betrage und im Bereich des Deponiefeldes III 2013 mit dem "Abtrag der nicht verwertbaren Deckschichten begonnen" wurde, also auf jenem Deponiefeld, das ausschließlich Ihnen zuordenbar ist (=80.000 m³ Schotter). Ihr steuerlicher Vertreter gibt jedoch an, dass auf Ihnen zuordenbaren Grundstücken von 2006 bis 2012 Material (Sand, Kies usw.) im Ausmaß von 237.000 Tonnen (auf den Deponiefeldern II) abgebaut worden ist. Dies bedeutet [selbst bei einem Umrechnungsfaktor von 1 (m³) : 1,8 (Tonne)], dass auf der Ihnen zurechenbaren Grundfläche des Deponiefeldes II nicht 64.000 m³ Gestein abgebaut wurden (werden), sondern wenigstens 131.666 m³ (E-Mail Ihres steuerlichen Vertreters vom 24.9.2014). Wird berücksichtigt, dass das Austauschmaterial des Deponiefeldes I bereits in den Jahren 2002, 2003 und 2004 ausgebeutet wurde, wobei Ihr Anteil daran mit 33.000 m³ zu gewichten ist, wurde (wird) allein auf den Ihnen zurechenbaren Grundflächen tatsächlich eine Gesteinsmenge von 244.000 m³ abgebaut (zurechenbar nach den landesbehördlichen Bescheiden sind Ihnen jedoch im Schätzungsweg 170.000 m³). Die fortlaufenden Unregelmäßigkeiten (das bescheidwidrige Verhalten) der Geschäftsführung der KW GmbH sind Zeugnis dafür, dass diese offensichtlich (auch) bereit ist, Ihnen Gefälligkeitsbestätigungen zukommen zu lassen, um ein von Ihnen angepeiltes steuergünstiges Ergebnis erzielen zu können; der Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 4.8.2005 erwähnt, dass die KW GmbH & Co berichtet hätte (kommissioneller Augenschein vom 5.7.2005), dass das Deponiefeld I "fertiggestellt worden sei", also das gesamte Austauschmaterial entnommen worden war. Daraus folgt, dass die Ihnen zurechenbare Austauschmenge an Mineralien (=33.000 m³) zum Deponiefeld I gleichteilig (Schätzung nach § 184 BAO) in den Jahren 2004 und 2005 erfolgt ist. der Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 24.7.2013 (Zl-.....) stellt fest (Seite 3), "die Verfüllung des Deponiefeldes I ist noch nicht gänzlich abgeschlossen" und "das Deponiefeld II der Bodenaushubdeponie ist im Wesentlichen konsensgemäß errichtet worden" (letzter Absatz). Dies bedeutet, die gänzliche Ausbeutung an Austauschmaterial zum Deponiefeld II begann im Jahr 2007 und dauerte bis ins Jahr 2013. Ebenso erwähnt der "Halbjahresbericht 2013" der " MN e.U. - Geowissenschaften" vom 9.8.2013: "im Berichtsjahr 2013 wurde die Kiesentnahme in Deponiefeld II nunmehr abgeschlossen". Daraus folgt, die von Ihrem steuerlichen Vertreter für die Jahre 2006 bis 2012 genannten Abbaumengen (in dessen E-Mail vom 24.9.2014) sind als weit überhöht einzustufen, weil als Basis für die Berechnung der Pachtzinse jedenfalls die in den landesbehördlichen Bescheiden genannten Abbaumengen heranzuziehen sind, die schließlich das Pachtentgelt mengenmäßig bestimmten. D) Ermessen Die amtswegige Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 21.4.2005, 2000/15/0115). Die Intention des § 303 BAO liegt darin, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis herbeizuführen. Nach dem Normzweck des § 303 Abs. 1 BAO ist in der Regel dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen (vgl. zB VwGH 30.1.2001, 99/14/0067). Unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" ist dabei das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben zu verstehen; "Billigkeit" bedeutet, dass die Behörde berechtigte Interessen der Partei angemessen berücksichtigen muss (vgl. zB VwGH 14.3.1990, 89/13/0115, oder VwGH 21.9.1990, 89/17/0050). Die Entscheidung ist unter Beachtung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus der Judikatur und Literatur (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 40ff, und die dort angeführte Rechtsprechung) ergibt sich, dass amtswegige Wiederaufnahmen grundsätzlich (vgl. VwGH 12.4.1994, 90/14/0044: "... in der Regel ...") dann nicht zu verfügen sind, wenn die steuerlichen Auswirkungen (absolut und relativ) bloß geringfügig sind. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich deshalb ableiten, dass bei der Anwendung von Billigkeitsüberlegungen alle Umstände des konkreten Falles und somit auch das gesamte Verhalten des Steuerpflichtigen zu beachten sind (vgl. VwGH vom 22.11.2001, 98/15/0157). Sie haben in den wiederaufzunehmenden Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2004 bis 2010 sämtliche (vereinnahmten) Pachtzinse dem Abbaurecht zugeordnet, obwohl erhebliche Teile der diesbezüglichen Einnahmen ebenso auf b) die Deponierung von einlagerungsfähigem Material und c) auf das Fahrrecht (zum Deponiegelände) entfallen. Ihnen war dieses Faktum bewusst, Sie haben dem Finanzamt gegenüber erst im Beschwerdeverfahren vor dem Finanzgericht den wahren Sachverhalt sukzessive insoweit zugestanden, als die jeweilige Sachlage mittels Nachforschungen bei den Landesbehörden durch das Finanzgericht (Finanzamt) unwiderlegbar geworden war. Und Sie haben selbst in jenen Jahren eine AfA für Substanzverringerung angesetzt, als auf Ihnen zuordenbaren Deponiefeldern gar keine Bodensubstanz abgebaut worden war (2006) oder erheblich geringere Mengen als von Ihnen angegeben (2004, 2005, 2007 ff). Die konkreten abgabenrechtlichen Auswirkungen sind gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 26.2.2014, 2009/15/0016). In den Jahren 2004 bis 2010 ergeben sich Änderungen der Bemessungsgrundlagen von zusammen +166.685,47 €. Sowohl singulär (bezogen auf das einzelne Kalenderjahr) wie auch gesamthaft betrachtet, sind die sich ergebenden Änderungen keinesfalls als geringfügig einzustufen, zumal in diese Wertung auch die Anspruchszinsen einzubeziehen sind. Da über das Instrument der Wiederaufnahme des jeweiligen Einkommensteuerverfahrens die Auswirkungen für das betroffene Kalenderjahr änderbar sind, also eine periodengerechte Abgrenzung möglich und eine (zusätzliche) progressive Steuerbelastung vermeidbar ist, ist dieser verfahrensrechtlichen Maßnahme Vorrang gegenüber der "Fehlerberichtigung" im Sinne des § 28 Abs. 7 EStG 1988 einzuräumen (siehe hiezu F). E) Verjährung nach § 207 Abs. 2 BAO (2004 bis 2007) Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Das im Rahmen des "Vorverfahrens" (siehe A) durch das Finanzamt gewonnene Wissen, dass 2004 und 2005 ausschließlich das Deponiefeld I erschlossen und abgebaut worden war (jeweils 16.500 m³ Schotter), war Ihnen in den genannten Jahren bereits im Detail bekannt. Denn Sie selbst kannten die Eigentumsverhältnisse an Deponiefeld I, vor allem die Erkenntnis, dass Ihnen nur Bruchteile des Schottervorkommens (30%) zuordenbar sind. Dennoch haben Sie beispielsweise die gesamten vereinnahmten Pachterlöse der Jahre 2004 (=116.640 €) und 2005 (=116.640 €) gegenüber der Abgabenbehörde als ausschließlich mit dem Schotterabbau zusammenhängend dargestellt und die AfA für Substanzverringerung durch den konkreten Gesteinsabbau gedeckt bewertet (im Rahmen der von Ihnen favorisierten DCF-Methode), obwohl eine AfA für Substanzverringerung nur insoweit zulässig ist, als Gestein tatsächlich abgebaut wird, weil insofern das Vorkommen auch endgültig ausgebeutet wird. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in unmittelbarer Nähe zu den Deponiefeldern. Sie wussten beispielsweise, dass die Hochwassersituation des Jahres 2005 den Abbau des vorhandenen Schotters auf Deponiefeld II um Jahre verzögerte. Selbstverständlich informierte Sie die Abbauberechtigte auch über die angeblich gewonnenen Mengen der Jahre 2006 (0,00 Tonnen) und 2007 (3.000,00 Tonnen). In Ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2006 und 2007 erwähnten Sie (Ihr steuerlicher Vertreter) nicht, dass entweder kein Schotter bzw. nur geringe (Ihnen zuordenbare) Mengen abgebaut worden waren und deshalb nur ein entsprechender Bruchteil an AfA für Substanzverringerung (orientiert an den tatsächlichen Mengen) angesetzt hätte werden dürfen. Abgesehen davon, ordneten Sie - wider den tatsächlichen Gegebenheiten - keine Anteile aus dem Pachtentgelt den beiden weiteren entgeltvermittelnden Faktoren "Deponierung" und "Fahrrecht" zu, obwohl die beiden Komponenten "preisbestimmend" gewesen sind. Selbst Ihr steuerlicher Vertreter konzedierte in der "Besprechung" beim BFG Feldkirch am 14.10.2014, "für das Fahrrecht sind 15 x 2.000 € = 30.000 € anzusetzen" (Pkt. 3). Ebenso gab Mag. F bezüglich der Bewertung des Rechtes zur Deponierung von einlagerungsfähigem Material zu Protokoll, "bei der Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten des Bodenschatzes" sind "die Deponiepreise ins Verhältnis zu den Kiespreisen zu setzen". Den Pachtvertrag haben Sie - in den wesentlichen Passagen - beeinflusst bzw. bestimmt. Ihnen waren die drei "preisbildenden" Faktoren (Abbau, Einlagerung und Fahrrecht) bekannt. Das Pachtentgelt basiert zu einem wesentlichen Teil auf den Komponenten "Deponierung" und "Fahrrecht"; beides sind Positionen, die nicht abnutzbar sind. Es war Ihr Ziel, diese Rechtsfolge dadurch hintanzuhalten, indem Sie das Pachtentgelt (im abgeschlossenen Verfahren) ausschließlich mit dem Schotterabbau in Beziehung setzten. Insbesondere die jährlich durch Ihre steuerliche Vertretung wiederholt herangezogene DCF-Methode (für die Berechnung der AfA für Substanzverringerung) ist Zeugnis dafür, dass Sie die jeweiligen Pachteinnahmen zur Gänze als ausschließlich mit dem Schotterabbau zusammenhängend und durch die dem jeweiligen Kalenderjahr zuordenbare Abbaumenge auch konkret veranlasst dargestellt haben. F) Periodenübergreifende Zu- und Abschläge (§ 28 Abs. 7 EStG 1988) Alternativlösung § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012 gilt für Fehlerberichtigungen bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend (§ 28 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2012). Insbesondere Fehler in Bezug auf die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage sind daher in gleicher Weise durch einen Zu- oder Abschlag korrigierbar. Ein Zu- oder Abschlag gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 ist im Rahmen der Einkünfteermittlung für die jeweilige Einkunftsquelle zu erfassen. Fehler aus verjährten Veranlagungszeiträumen sind im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum durch den Ansatz eines Zu- oder Abschlages mit steuerlicher Wirkung periodenübergreifend zu berichtigen. Die Bestimmung bezweckt, bei periodenübergreifenden Fehlern den richtigen Totalgewinn auch dann der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn dies sonst wegen des Eintritts der Verjährung nicht möglich wäre. Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. Insbesondere Fehler in Bezug auf die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage sind daher unter den gleichen Voraussetzungen durch einen Zu- oder Abschlag korrigierbar. Die steuerwirksame Korrektur über einen Zu- oder Abschlag trägt dem Grundsatz der Besteuerung des richtigen Totalgewinnes Rechnung. Durch die Bestimmung wird die Erfassung des richtigen Totalgewinnes sichergestellt und eine sachlich gebotene konsistente Einmalerfassung steuerrelevanter Vorgänge erreicht. Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung. Der mit 2004 beginnende (sofern der "Hinterziehungstatbestand" zu Unrecht herangezogen wird), verjährte Zeiträume betreffende Berichtigungszeitraum verlängert sich kontinuierlich. Die Dauer des Zurückliegens des Fehlers ist im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen (siehe Pkt D). Die erste (derzeit) noch nicht verjährte Veranlagung betrifft das Jahr 2008 (Zuschlag 31.12.2008: +174.407,38). Die Zu- und Abschläge der Jahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 betragen (siehe nachfolgend unter F) somit: | Jahr | Afa bisher | Afa jetzt | Zu-/Abschlag | 2004 | 93.120,00 | 24.500,88 | +68.619,12 | 2005 | 93.120,00 | 24.500,88 | +68.619,12 | 2006 | 16.000,00 | 0,00 | +16.000,00 | 2007 | 16.000,00 | 1.209,27 | +14.790,73 | 2008 | 16.000,00 | 9.621,59 | +6.378,41 | 2009 | 16.000,00 | 25.289,53 | -9.289,53 | 2010 | 16.000,00 | 14.432,38 | +1.567,62 F) Einkommensteuer 2004 bis 2010 (fiktive Anschaffungskosten) Durch die Absetzung für Substanzverringerung werden die Anschaffungskosten von in der Natur vorkommenden Bodenschätzen nach Maßgabe der tatsächlichen Substanzverringerung abgeschrieben (VwGH vom 19.12.2013, 2012/15/0024). Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind bei einem unentgeltlichen Erwerb eines nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgutes - sofern es sich nicht um ein Gebäude handelt - die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes anzusetzen. Darunter ist nach § 6 Z 9 lit. b EStG 1988 jener Betrag zu verstehen, den der Empfänger für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen. Das Gesetz regelt nicht, wie dieser Wert im Einzelnen festgestellt werden soll, sodass letztlich eine Ermittlung im Schätzungsweg nach § 184 BAO geboten ist. Bei der Schätzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommendes Ergebnis erzielt wird (Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 16 Rz 37). Da die Eruierung der fiktiven Anschaffungskosten in der Regel eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens bedarf, ist nach der Verwaltungspraxis im Fall der Verpachtung eines zum Privatvermögen gehörenden Bodenschatzes der Ansatz pauschaler Werbungskosten im Ausmaß von 40% der Nettoerlöse bzw. 50% der Bruttoerlöse zulässig. Diese Prozentsätze sind Ergebnis langjähriger Erfahrungswerte bei durchschnittlichen Verhältnissen. Der Ansatz pauschaler Werbungskosten wäre allerdings wegen Verstoßes gegen § 184 BAO dann nicht zulässig, wenn er im konkreten Fall zu einem von der Realität wesentlich abweichenden Ergebnis führen würde - beispielsweise wenn im maßgeblichen Zeitraum kein Bodenschatz abgebaut worden ist (Doralt, EStG, 12. Lfg., § 8 Tz 66/3 ff). Bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten finden die im LiegenschaftsbewertungsG aufgezählten Methoden, insbesondere das Ertragswert- und zum Teil auch das Vergleichswertverfahren bzw. eine Kombination beider Verfahren Anwendung (Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 16 Rz 37ff; UFS 20.9.2006, RV/0280-G/04). Von dem ermittelten Ertragswert ist insbesondere ein Abschlag für den Gewinn, für die Verzinsung und für das Unternehmerrisiko vorzunehmen (Doralt, EStG, 12. Lfg., § 8 Tz 67). Beim unentgeltlichen Erwerb eines Bodenschatzes ist bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten auf jenen Zeitpunkt abzustellen, ab dem von einem abbauwürdigen Bodenschatz gesprochen werden kann, mit dessen Aufschließung ernsthaft zu rechnen ist (Doralt, EStG, 12. Lfg., § 8 Tz 66/1; VwGH 29.3.2006, 2004/14/0063; UFS 20.9.2006, RV/0280-G/04). Dieser Zeitpunkt ist deshalb maßgebend, weil jedenfalls von da an ein potentieller Käufer des Grundstücks nicht nur für Grund und Boden, sondern auch für den Bodenschatz einen Kaufpreisanteil zahlen würde, sodass erstmals von einem vom Grundstück getrennt zu betrachtenden Wirtschaftsgut gesprochen werden kann. Gegenständlich wurde der Abbaugesellschaft mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G , Zl. GZ-..... , vom 28. Oktober 2002 die natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie mit einem Ablagerungsvolumen von ca. 280.000 m³ mit gleichzeitiger Durchführung eines Materialaustausches im Ausmaß von ca. 270.000 m³ auf den Gst. Nrn. bbb/1 , ccc/1 und aaa/1 , alle KG H, nach Maßgabe der in diesem Verfahren eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt. Somit bestand ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über Ausmaß und Zusammensetzung und damit über den Wert des sich auf Ihrem Grundstück befindlichen Bodenschatzes. Mit Vorliegen dieser Bewilligung konnten Sie auch ernsthaft mit der Aufschließung des Bodenschatzes rechnen, zumal Adressat der Bewilligung die Abbaugesellschaft ist. Daher ist der Zeitpunkt dieser Bescheiderlassung auch der (fiktive) Anschaffungszeitpunkt. Die pauschale Pacht (der sog. Abbauzins) wurde in Höhe von 785.640,00 € nicht nur für Abbaurechte auf dem sog. Abbaugrundstück (Gst. Nr. aaa/1 usw.) eingeräumt, sondern auch für Deponierechte auf besagten Grundstücken sowie darüber hinaus auf den Grundstücken Nr. aaa/3 , Nr. aaa/2 und Nr. aaa/4 für Zufahrts- und Lagerungsrechte, für die Einrichtung eines Waschbades, für die Aufstellung eines Sanitär- und Aufenthaltscontainers, etc. Eine ziffernmäßige Darstellung, inwieweit diese vertraglichen Rechte im Einzelnen durch die Pauschalsumme abgegolten wurden, wurde (trotz finanzgerichtlicher Aufforderung im abgeschlossenen Verfahren) nicht beigebracht. Ihr steuerlicher Vertreter hat im Berufungsverfahren gegen einen Ihnen zugegangenen Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Einkommen- sowie der Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 - konkret in der am 2. April 2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung (siehe dazu UFS 16.4.2009, RV/0184-F/07) - wörtlich ausgeführt, sämtliche Teilzahlungen nach dem 15. Jänner 2007 (also insgesamt 240.000,00 €) würden auf die Deponierechte entfallen. Diese Aussage war bereits zum damaligen Zeitpunkt wissentlich falsch (siehe Pkt. A). Vorerst sind die Zufahrts- und Lagerungsrechte bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten des Bodenschatzes marktwirtschaftlich zu gewichten, und zwar schon deshalb, weil die faktischen Gegebenheiten eine monetäre Abgeltung der beiden Positionen, die entweder den Abbau/die Deponierung erst ermöglichen (Fahrrecht) bzw. mit erheblichen Einnahmen für die Abbauberechtigte (Deponierung) verbunden sind, bedingen. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Schottervorkommen nur auf einem der mehreren in Ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke liegt. Um auf das Grundstück mit dem Bodenschatz zu gelangen, muss die Abbauberechtigte mehrere der in Ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke befahren. Die befahrenen Grundstücke erfahren daher während der Pachtdauer eine Entwertung. Würden diese Zufahrtsrechte nicht bewertet werden, würde die Schätzung nicht die Wirklichkeit widerspiegeln. Ihr steuerlicher Vertreter beziffert das diesbezüglich von der abbauberechtigten Gesellschaft geleistete Entgelt mit 30.000 € (Schätzung). Teilweise sind mit dem Fahrrecht mehr als hundert Fahrten pro Arbeitstag verbunden - über einen Zeitraum von 15 Jahren. In Ermangelung der Fahrberechtigung wären Abbau- und Deponierechte wertlos. Eine alternative Zufahrt zur Deponie bestand wegen der lokalen Gegebenheiten (verbautes Gebiet; Geländekante) praktisch nicht. Eine Verwertung/Bebauung der Grundstücke Nr. aaa/4 und Nr. aaa/3 , über die die Stichstraße von der L-straße abzweigend zum Deponiegelände führt, ist für die Dauer des 15-jährigen Deponiebetriebes nicht möglich. Im Schätzungsweg (§ 184 BAO) wird das Fahrrecht mit 15% der gesamten Pachterlöse bestimmt. Für die Errichtung eines Waschbades, die Aufstellung eines Sanitär- und Aufenthaltscontainers, Lagerungsrechte usw. sind 5% der Pachtentgelte [siehe hierzu auch Pkt. B) letzter Absatz] anzusetzen. Ihr steuerlicher Vertreter erwähnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.9.2014 als Begründung für die Ihnen beinahe ausschließlich zurechenbaren Anteile an den Abbau- und Deponierungsmengen die konkreten, aber relativ geringen Pachtentgelte der beiden anderen Grundeigentümer. Der rechnerische Ansatz der Positionen "Fahrrecht" und "sonstige Leistungen" (20%) stellt vor allem im Hinblick auf die an die beiden anderen Grundeigentümer für deren Anteile an den Deponiefeldern geleisteten Pachtentgelte [87.500 € (77.000 To. Austausch/56.000 To. Deponie) bzw. 37.000 € (16.000 To. Austausch/16.000 To. Deponie)] einen absoluten Mindestansatz dar. Denn wenn die Pachteinnahmen (vermittelt durch Gst. bbb/1 bzw. Gst. ccc/1 ) auf Ihre Werte (177.000 m³ Austausch; 208.000 m³ Deponie) hochgerechnet werden, ergäbe dies eine an Sie aus den Titeln "Austausch" und "Deponierung" zu entrichtende Pacht in Höhe von 237.649 € (Gst. bbb/1 ) bzw. 435.701 € (Gst. ccc/1 ). Dieser Vergleich zeigt auf, welche monetäre Bedeutung dem Fahrrecht über Ihre Grundstücke seitens der Abbauberechtigten jedenfalls beigemessen wird (Verhältniszahlen: siehe nachfolgend), unabhängig vom Verhandlungsgeschick der jeweiligen Grundeigentümer. Die Gewichtung der aktuellen Einzelverkaufspreise des Jahres 2014 (Sand, Körnung, Bruchschotter) im Verhältnis zu den aktuellen Deponiewerten der KW GmbH (siehe deren Homepage: www. *** .at) führt zu einem Verhältnis von 15,59 € (Kies) : 9,12 € (Deponierung). Denn es ist davon auszugehen, dass die Relation der Schotterpreise im Verhältnis zu den Deponieerlösen auch im Jahr 2002 dieselbe gewesen ist wie im Jahr 2014. Abgesehen davon kann unterstellt werden, dass die angebotenen Produkte auch verkauft werden. Dass eine (wie diesfalls) lineare Gewichtung der Produkte zu leichten Unschärfen führen kann, ist mit jeder Schätzungsmethode verbunden. Unglaubwürdig ist, wie der GF der KW GmbH & Co behauptet, dass nur die teuersten Austauschprodukte verkauft wurden; denn deren Herstellung (Estrichsand …) erfordert zusätzliche und kostenintensive Produktionsschritte, die die Marge der Pächterin nicht zwangsläufig erhöhen. Andererseits fallen gerade bei den billigeren Produkten (Bruchschotter) zusätzliche Verfahrensschritte weg. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in der Preisliste enthaltenen Produkte hergestellt und (mehr oder weniger gleichteilig) nachgefragt werden (wurden). Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung ist es vernachlässigbar, nicht auf die von Ihrem steuerlichen Vertreter vorgelegten "Deponiepreislisten für das Baugewerbe" abzustellen, weil das Baugewerbe diesbezüglich lediglich ein nachfrageorientierter Sektor ist und die diesfalls entscheidende Preisrelation sämtlicher (offizieller und inoffizieller) Preislisten dieselbe nur sein kann. Zudem ist im gegebenen Zusammenhang der über die Homepage der Pächterin veröffentlichten Preisliste höheres Gewicht beizumessen als Preislisten, die für das Finanzamt nicht verifizierbar sind. Schließlich gilt, der von Ihrem steuerlichen Vertreter wiederholt zitierte GF der Pächterin legt die jeweiligen Einzel(Erlös-)konten, die dessen jeweilige Argumentation über die Höhe der erzielten Preise zu stützen vermögten, nicht vor. Ausgangspunkt für die Gewichtung der Deponiepreise bildet der Deponieaufsichtsbericht der " MN e.U." vom 9.8.2013, wonach ca. 89% des eingelagerten Materials der Abfallschlüsselnummer 31411-29 (= Bodenaushub; Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) entspricht und ca. 11% Schlitzwandaushub (Abfallschlüsselnummer 31625) darstellt. Die Position der aktuellen Preisliste "Bodenaushub schlecht einbaufähig" (=8,90 €) ist danach mit 90% zu gewichten, die Position "Schlitzwandaushub" (=11,10 €) mit 10%. Die angeblichen Aussagen des GF der KW GmbH & Co sind im gegebenen Zusammenhang anzuzweifeln, weil dieser beispielsweise verwaltungsbehördliche Vorschriften regelmäßig missachtet (siehe Berichte der " T" bzw . "P & Partner" sowie von " MN e.U."). Diese Betrachtungsweise bewirkt folgende Relationen der Pachterlöse - im Hinblick auf die Einnahmen vermittelnden Faktoren: | Einnahmen gesamt | 785.640 € | Austausch | 177.000 m³ | Deponierung | 208.000 m³ | Entgelt Austausch (177.000 x 15,59) | 2.759.430 € | Entgelt Deponierung (208.000 x 9,12) | 1.896.960 € | Einnahmen gesamt abzügl. Fahrrecht, Lagerung, Container usw (15%) | 628.512 € | Davon Entgelt Austausch | 59% | Davon Entgelt Deponie | 41% | Entgelt Austausch somit | 370.822 € = 47,2% der Pachteinnahmen Da bei einer Schätzung - wie obig bereits ausgeführt wurde - darauf Bedacht zu nehmen ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommendes Ergebnis erzielt wird, ist die seitens Ihres steuerlichen Vertreters getätigte Barwertberechnung als zu vage bestimmt zu werten. Bei dieser Berechnung (siehe dazu oben) wurden die Kaufpreisraten mit einem Zinssatz in Höhe von nicht ganz 8% abgezinst [ausgehend von der "Sekundärmarktrendite Bund", die im Jahr 2004 3,41% betragen hat (aufgerundet: 3,5%) und die um einen Aufschlag von ca. 4% erhöht wurde]. Da Unternehmen niemals die Bonität des Bundes erreichen - ist von einem Mittelwert der Sekundärmarktrenditen der jeweiligen Jahre auszugehen (siehe dazu www.oenb.at). Auf diesen Mittelwert ist ein Gewinn aufzuschlagen, da davon auszugehen ist, dass der (fiktive) Erwerber eines Schottervorkommens auch bei dessen Verwertung im Wege einer Nutzungsüberlassung an einen Abbauberechtigten einen Gewinn/Überschuss erzielen möchte (siehe dazu z.B. Doralt, EStG, § 8 Tz 67). In diesem Sinne hat auch der unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom 20.9.2006, RV/0280-G/04, ausgeführt, dass ein solcher fiktiver Erwerber für das Schottervorkommen maximal einen Preis zu bezahlen bereit sei, der sicherstelle, dass aus dem zu erwartenden Abbauzins neben dem Erwerbspreis nicht nur seine Aufwendungen abgedeckt werden könnten, sondern der auch gewährleiste, dass ihm ein Gewinn verbleibe und der zudem eine Abgeltung seiner eigenen Mühewaltung (Unternehmerlohn) und seines Unternehmerrisikos ermögliche. Dabei solle das Unternehmerrisiko unter anderem jene Unsicherheiten abdecken, die sich daraus ergeben würden, dass sämtliche Bewertungen zwar von einem Sachverständigen vorgenommen worden seien, diese Werte aber bei aller Fachkenntnis letztlich doch geschätzt seien.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100416/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100416.2015
Stammnummer
117805
Gültig
19.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF