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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100416/2015

1) Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten eines Kies- und Schottervorkommens 2) Ermittlung der Absetzungen für Substanzverringerung 3) Wiederaufnahme der Verfahren 4) Vorliegen eines Hinterziehungstatbestandes im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO 5) Anwendbarkeit der Bestimmung des § 28 Abs. 7 EStG 1988 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100416/2015vom 19.01.2018Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Gewinn ergibt sich deshalb aus jenem Betrag, der bei einer alternativen Veranlagung des für den Erwerb des Bodenschatzes aufzuwendenden (fiktiven) Kapitals erzielbar wäre. Als ausreichend erachtet wird ein Gewinnabschlag von 4% - ausgehend vom Einlagenzinssatz für private Haushalte mit vereinbarter Laufzeit von über 2 Jahren, zum einen, weil dies die sicherste Veranlagungsform darstellt und andererseits, weil eine längere Kapitalbindung zu unterstellen ist. Der betreffende Zinssatz, der laut den Angaben auf der Homepage www.oenb.at in den Jahren 2002 bis 2007 durchschnittlich 3,2% beträgt (die Werte für 2002 konnten nicht ermittelt werden), wurde - als Ausgleich für das Schätzungsrisiko - auf 4% aufgerundet. Ausgehend von diesen Prämissen sind die Berechnungsvarianten Ihres steuerlichen Vertreters wie folgt zu adaptieren: [Berechnung der Barwerte] Die vereinnahmten und abgezinsten Beträge belaufen sich auf summarisch 556.957,35 €, der auf den Schotter-Abbau entfallende Teilbetrag auf 262.884 € (=47,2%). Die fiktiven Anschaffungskosten des gesamten Bodenschatzes betragen somit 70,89% der Summe aller auf den Bodenschatz entfallenden Teilzahlungen. Die Absetzung für Substanzverringerung (AfS) berücksichtigt die tatsächliche Substanzverringerung und errechnet sich daher nach folgender Methode (siehe dazu Doralt, EStG, § 8 Tz 69): Fiktive Anschaffungskosten x tatsächlich abgebaute Menge/geschätztes Gesamtausmaß des Vorkommens. | Jahr | | Abbaumenge | % (v. 177.000) | AfS | Afa bisher | Differenz | 2004 | Deponiefeld I | 16.500 m³ | 9,32% | 24.500,88 | 93.120,00 | +68.619,12 | 2005 | Deponiefeld I | 16.500 m³ | 9,32% | 24.500,88 | 93.120,00 | +68.619,12 | 2006 | Deponiefeld II | 0 m³ | 0,00% | 0,00 | 16.000,00 | +16.000,00 | 2007 | Deponiefeld II | 810 m³ | 0,46% | 1.209,27 | 16.000,00 | +14.790,73 | 2008 | Deponiefeld II | 6.481 m³ | 3,66% | 9.621,59 | 16.000,00 | +6.378,41 | 2009 | Deponiefeld II | 17.013 m³ | 9,62% | 25.289,53 | 16.000,00 | -9.289,53 | 2010 | Deponiefeld II | 9.721 m³ | 5,49% | 14.432,38 | 16.000,00 | +1.567,62 | 2011 | Deponiefeld II | 7.831 m³ | 4,43% | 11.645,80 | 16.000,00 | +4.354,20 | 2012 | Deponiefeld II | 22.143 m³ | 12,52% | 32.913,20 | 16.000,00 | -16.913,20 | | | 97.000 m³ | 54,82% | 144.113,53 | 298.240,00 | +154.126,47 7.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 hat die steuerliche Vertretung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2010 sowie Einkommensteuer 2004 bis 2010 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Kalenderjahre 2004 und 2005 seien schon mehrfach Gegenstand von Amtshandlungen und entsprechenden Rechtsmittelverfahren gewesen. Im März 2006 sei eine Prüfung bzw. Nachschau betreffend die Jahre 2001 bis 2005 durchgeführt worden, wobei insbesondere auch der gegenständliche Abbauvertrag geprüft worden sei. Der Abgabenbehörde seien der Abbauvertrag und die gewünschten Informationen bereits im Kalenderjahr 2006 übermittelt worden. Im April 2006 sei die Schlussbesprechung abgehalten und ein Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung ausgefertigt worden. In weiterer Folge seien die Jahre 2004 und 2005 auch Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gewesen, im Zuge dessen der Abgabepflichtige wegen fahrlässiger Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.000,00 € verurteilt worden sei (UFS 21.4.2009, FSRV/0013-F/08 und FSRV/0014-F/08). In weiterer Folge sei ein Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 gestellt worden, da der Berufungsführer der Ansicht gewesen sei, dass ihm eine höhere Absetzung für Substanzverringerung zugestanden wäre. Die Abgabenbehörde habe sich somit mittlerweile bereits neun Jahre lang mit dem Sachverhalt beschäftigen können und sei nunmehr anscheinend aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde hinterlistig (mit Hinterziehungsabsicht) falsche Sachverhalte vorgespiegelt habe. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei somit unzulässig, da nicht die Rede davon sein könne, dass neue Tatsachen hervorgekommen seien. Vielmehr gehe die Abgabenbehörde von Vermutungen, Schätzungen und Mutmaßungen aus. Zudem sei zumindest hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 Verjährung eingetreten. Nach Ergehen eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages hat die steuerliche Vertretung zur Begründung der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2010 zusammengefasst vorgebracht, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig ergangen, weil die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des auf das Kiesabbaurecht entfallenden Anteiles am gesamten Kaufpreis von willkürlichen Schätzungen, welche nicht weiter begründet worden seien, ausgehe. Zum einen sei die Schätzung der pauschalen Vergütung für das Fahrtrecht mit 15 Prozent vom gesamten Pachtentgelt bzw. 5% für die Errichtung eines Waschbades, die Aufstellung eines Sanitär- und Aufenthaltscontainers, Lagerungsrechte usw. willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Abgabenbehörde stelle lediglich fest, dass hierfür 15% bzw. 5% der gesamten Pachterlöse im Schätzungswege anzusetzen seien. Zum anderen sei die Schätzung des Anteiles des auf das Kiesabbaurecht bzw. auf das Deponierecht entfallenden Pachtentgeltes falsch und unzulässig. Die Abgabenbehörde schätze die jeweiligen Anteile aufgrund einer nicht ganz nachvollziehbaren Gewichtung der im Kalenderjahr 2014 gültigen Preise für den Rohstoff und für die Deponierung. Die Abbauberechtigte selbst habe in ihren Jahresabschlüssen den gesamten Kaufpreis in Höhe von 910.100,00 € zu 75 Prozent dem Rohstoff und zu 25 Prozent dem Deponierecht zugeordnet. Die von den im Jahr 2014 geltenden Preisen und einer nicht nachvollziehbaren Gewichtung ausgehende Bewertungsmethode der Abgabenbehörde sei falsch und willkürlich. Weiters habe die Abgabenbehörde geschätzt, von welchen Deponiefeldern in welchen Jahren welche Mengen an Kies abgebaut worden seien und treffe in der Bescheidbegründung die Annahme, dass das Deponiefeld l in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zur Gänze abgebaut worden sei und in den Jahren 2004 und 2005 eine gleichteilige Gewinnung der Mineralien erfolgt sei, der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil sohin jeweils 16.500 m³ betrage. Die Abbauberechtigte ( KW GmbH & Co KG) nehme vom erworbenen Abbaurecht in Abhängigkeit von den abgebauten Kiesmengen bzw. den verbrauchten Deponieräumen jeweils Abschreibungen vor. Die dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 24. September 2014 übermittelten (gesamten) Abbaumengen seien von der Abbauberechtigten bekannt gegeben worden. Die Abschreibung des Abbaurechtes sei aufgrund dieser Abbaumengen erfolgt. Die Abbauberechtigte rechne jedoch den Kubikmeter mit dem Faktor 2 in Tonnen um (1m³ = 2 Tonnen). Die im Zeitraum 2007 bis 2012 abgebauten Kiesmengen (237.000 Tonnen) entsprächen demnach rd. 118.500 Kubikmeter. Angemerkt sei, dass bei der Abbauberechtigten eine Betriebsprüfung betreffend die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 durchgeführt worden sei. Gegenstand dieser Betriebsprüfung sei unter anderem die Bewertung des Abbaurechtes gewesen; die mit E-Mail vom 24. September 2014 übermittelten Entnahmemengen aus dem Abbaugebiet seien dabei nicht in Zweifel gezogen worden. Der Feststellung der Abgabenbehörde, die "behaupteten" Abbaumengen seien weit überhöht und würden mit den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft genannten Mengen nicht übereinstimmen, sei daher entgegenzuhalten, dass die Abbaumengen von der Abbauberechtigten bekannt gegeben worden seien und auf diesen Abbaumengen die jeweiligen Abschreibungen des Abbaurechtes bei der Abbauberechtigten beruhen würden. Die gemeldeten Abbaumengen seien auch im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 geprüft worden. Der Beschwerdeführer verfüge über diese Daten nicht; die jeweilige Abbaumenge sei für ihn vollkommen uninteressant (gewesen), da das Abbauentgelt mit einem Pauschalbetrag abgegolten worden sei. Wie es zu den Differenz zwischen den von der Abgabenbehörde im Dezember 2014 ermittelten Abbaumengen (für die Kalenderjahre 2007 bis 2012) und den von der Abbauberechtigten in den jeweiligen Geschäftsjahren der Ermittlung der Abschreibungsbeträge hinsichtlich des Abbaurechtes zugrunde gelegten Abbaumengen kommen könne, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Möglicherweise sei die im Bescheid vom 28. Oktober 2002 erfolgte Ablaufbeschreibung abgeändert worden, möglicherweise würden die Vermutungen und die Schätzungen der Abgabenbehörde auf falschen Annahmen beruhen, möglicherweise habe die Abbauberechtigte in den jeweiligen Kalenderjahren falsche Abbaumengen ermittelt und möglicherweise habe die Betriebsprüfung diese Fehler nicht feststellen können. Aufgrund der Angaben der Abbauberechtigten sei jedenfalls davon auszugehen, dass im gesamten Abbaugebiet H im Zeitraum 2007 bis 2012 in Summe 237.000 Tonnen bzw. 118.500 m³ Kies abgebaut worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ablaufbeschreibung der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Oktober 2002 abgeändert bzw. adaptiert hätte werden müssen und dass die Annahme/Vermutung der Abgabenbehörde, dass im Zeitraum 2006 bis 2012 nur 64.000 m³ abgebaut worden seien, falsch sei. Bezüglich der mitgeteilten Abbaumengen gehe aus der E-Mail vom 24. September 2014 zweifelsfrei hervor, dass es sich um die Abbaumengen am Standort H handle. Es werde mit keinem Wort erwähnt, dass es sich dabei um die ausschließlich A.A. zurechenbaren Abbaumengen handle. Da mit allen Grundeigentümern pauschale Pachtentgelte vereinbart worden seien, habe nie die Notwendigkeit bestanden, die auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Abbaumengen zu ermitteln. Zu den Ausführungen der Abgabenbehörde betreffend das Ausstellen von Gefälligkeitsbestätigungen sei festzustellen, dass der Geschäftsführer der Abbauberechtigten seit rd. 20 Jahren Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "S Bau GmbH" sei. Diese Gesellschaft sei auch Alleineigentümerin der KW GmbH & Co KG. Angemerkt sei, dass Ing. W.W. in diesen zwanzig Jahren keine gröberen Verfehlungen begangen habe. Die Vorwürfe bzw. Unterstellungen gegenüber lng. W.W. seitens des zuständigen Sachbearbeiters der Abgabenbehörde seien völlig ungerechtfertigt, falsch und eine Sauerei. Wie bereits dargelegt, würden die gemeldeten Abbaumengen auf den gesamten Abbaumengen im Abbaugebiet H beruhen. Basis für die Berechnung des pauschalen Pachtentgeltes sei mit Sicherheit die von der Abbauberechtigten geschätzte Abbaumenge an Kies/Sand auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers und allenfalls die Möglichkeit der Deponierung auf diesen Grundstücken gewesen. 7.3 Mit Beschwerdevorentscheidungen hat das Finanzamt die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2010 sowie Einkommensteuer 2004 bis 2010 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Sache eines Wiederaufnahmeverfahrens werde bei einer amtswegigen Wiederaufnahme durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen worden sei (Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Da mit den Wiederaufnahmebescheiden vom 18. Dezember 2014 andere Wiederaufnahmsgründe ins Treffen geführt worden seien als sie den Bescheiden vom 14. April 2006 zugrunde gelegen hätten, lägen insoweit verschiedene Sachen vor. Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2004 vom 14. April 2006 sei damit begründet worden, dass mit Abbau- und Bestandsvertrag vom 22. Februar 2004 für das Jahr 2004 ein Abbauzins in Höhe von 232.800,00 € vereinbart worden sei, die daraus erzielten Einkünfte in der eingereichten Steuererklärung aber keinen Niederschlag gefunden hätten und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 daher außer Ansatz geblieben seien. Die Wiederaufnahmebescheide vom 18. Dezember 2014 seien ua. auf den Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Oktober 2002 samt Beilagen gestützt worden. Das Finanzamt habe erstmals im Jahr 2014 im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Finanzgericht Kenntnis vom Vorhandensein von drei Deponiefeldern, die drei verschiedenen Eigentümern alleine oder zusammen gehörten und die sukzessive (planmäßig) über einen Zeitraum von ca. dreizehn Jahren abgebaut worden seien bzw. würden, erlangt. Bis dahin sei das Finanzamt der Ansicht gewesen, dass das gesamte Mineralvorkommen ausschließlich dem Beschwerdeführer zuordenbar sei. Ebenso habe das Finanzamt lange Zeit keine Kenntnis davon gehabt, dass ein erheblicher Teil der erzielten Einnahmen auf die Deponierung bestimmter Materialien entfalle und insofern eine Abschreibung gar nicht in Betracht komme. Unbekannt seien dem Finanzamt auch die tatsächlichen Abbaumengen und deren konkrete Zuordnung auf Basis der Eigentumsverhältnisse an den Deponiefeldern gewesen. Der Ansatz der Absetzung für Substanzverringerung setze einen Substanzabbau voraus. Die jeweilige Abbaumenge vermittle eine ziffernmäßig exakt bestimmbare Absetzung für Substanzverringerung. Im Jahr 2004 seien auf den dem Beschwerdeführer zuordenbaren Grundflächen bloß 16.500 m³ abgebaut worden. Die gesamten Einnahmen (= 232.840 €) seien dem Mineralabbau zugeordnet worden, indem die Abschreibung vorerst pauschal und danach unter Berücksichtigung der DCF-Methode von den vereinnahmten Pachtzinsen berechnet worden sei. Gerade die DCF-Methode, also die eingehende Auseinandersetzung mit dem anzuwendenden Abschreibungssatz, zeige auf, dass trotz Kenntnis der konkreten Abbaumenge sämtliche Einnahmen dem Schotterabbau zugeordnet worden seien. Allein die Diskrepanz zwischen der tatsächlich ansetzbaren Absetzung für Substanzverringerung (in Relation zur abgebauten Gesteinsmenge) und der auf Grundlage der zugeflossenen Einnahmen nach der DCF-Methode ermittelten Abschreibung berechtige für sich zur Wiederaufnahme der Verfahren. Davon abgesehen habe das Finanzamt erstmals im Verfahren vor dem Finanzgericht Kenntnis von (entgeltlich) erfolgenden Einlagerungen von Deponiematerial erlangt. Die in den einzelnen Jahren zuordenbaren Mengen hätten sich aus der beim Amt der Vorarlberger Landesregierung bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft erhobenen Sachlage ergeben. Dies bedeute, dass die dem Finanzamt bekannt gegebenen Abbau- und Deponiemengen nicht nur 2004, sondern in sämtlichen wiederaufgenommenen Veranlagungsjahren derart erheblich von den jeweils tatsächlich abgebauten/eingelagerten Mengen abwichen, dass die Wiederaufnahmetatbestände nicht nur aus dem Blickwinkel des Neuhervorkommens gegeben seien, sondern vor allem auch im Sinne der (positiven) Ermessensübung. Der Verweis auf das angestrengte Verfahren betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 sei verfehlt, da es sich bei der Wiederaufnahme um ein von der Aufhebung gemäß § 299 BAO völlig verschiedenes Rechtsinstitut handle. Zwischen den formalrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen bestehe auch keine Wechselbeziehung in dem Sinn, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des einen die Anwendbarkeit des anderen ausschließen würde (Hinweis auf VwGH 19.9.1989, 89/14/0183). Der Einwand, die Abgabenbehörde beschäftige sich seit neun Jahren mit dem Sachverhalt, lasse außer Acht, dass der Beschwerdeführer sämtliche für die Besteuerung maßgeblichen Fakten direkt beeinflusst habe (Bestandsvertrag, …) bzw. vom wahren Geschehensablauf vollumfänglich Kenntnis erlangt habe, das Wissen aber gar nicht, bruchstückhaft oder erst nach neun Jahren dem Finanzgericht über die Beantwortung eines Ergänzungsauftrages mitgeteilt habe. Erstmals per E-Mail vom 24. September 2014 seien dem Finanzgericht die angeblich abgebauten Gesteinsmengen, die mit den tatsächlich abgebauten Mengen nicht annähernd übereinstimmten, mitgeteilt worden. Maßgebend sei letztlich, dass die in der E-Mail vom 24. September 2014 genannten Abbaumengen mit den in den Streitjahren geltend gemachten Beträgen nicht annähernd in Einklang zu bringen seien und die tatsächlichen Absetzungen für Substanzverringerung in den Streitjahren erheblich reduzierten. Die Fakten, die das gegebene Steuerschuldverhältnis ausgabenseitig determinierten, seien dem Finanzamt über Jahre hinweg vorenthalten worden, um vorteilhafte Steuervorschreibungen zu erwirken. Der steuerliche Vertreter habe in der mündlichen Berufungsverhandlung (betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Einkommenssteuerbescheide 2004 und 2005 gemäß § 299 BAO) eingewendet, dass sämtliche Teilzahlungen nach dem 15. Jänner 2007 auf die Deponierung entfielen. Tatsächlich habe der Gesteinsabbau im Deponiefeld II im Jahr 2013 geendet, mit dem Abbau im Deponiefeld III (=80.000 m³ Gestein) sei frühestens im Jahr 2013 begonnen worden. Betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2010 werde zwar eingewendet, dass die Schätzung des auf das Fahrrecht udgl. entfallenden Anteiles am Pachtentgelt willkürlich und nicht nachvollziehbar sei, aber nicht aufgezeigt, welche Anteile den in Rede stehenden Berechtigungen nach welchen Kriterien tatsächlich zuzuordnen sein sollten. Ein indirektes Herausschälen des für das Fahrrecht und die sonstigen eingeräumten Rechte geleisteten Entgeltes durch Vergleich mit den beiden anderen Grundstücksbesitzern ergäbe überdies weitaus höhere Anteile, als sie vom Finanzamt geschätzt worden seien. Hinsichtlich der Aufteilung des Pachtentgeltes auf das Abbaurecht und das Deponierecht sei anzumerken, dass der erzielbare Preis eines Produktes letztlich der bestimmende marktwirtschaftliche Parameter für das betriebliche Geschehen sei. Erfolge die Gewichtung der vereinnahmten Pachtentgelte für die beiden Komponenten (Abbau einerseits und Deponierung andererseits) nach den von der Abbauberechtigten jeweils in Rechnung gestellten Preisen, entspreche die ermittelte Wertrelation exakt den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausschließlich nach diesen Überlegungen könne die Abbauberechtigte den insgesamt zu leistenden Pachtzins ermittelt haben. Welche Zuordnung diese in ihren Erklärungen nach welchen Gesichtspunkten vorgenommen habe, sei für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Das Vorbringen zu den vom Finanzamt ermittelten Abbaumengen negiere zum einen das behördlicherseits festgestellte Faktum, dass die Abbauberechtigte mehrere Meter über die erlaubte Höhenkote hinaus Kies abgebaut habe und zum anderen, dass etwa der Marktführer ein Schüttgewicht von 1.500 kg/m³ bis 1.800 kg/m³ (je nach Gesteinskörnung) angebe. Ein durchschnittliches Gewicht von 2.000 kg/m³ sei daher völlig abwegig. Zudem betreffe die angeführte Abbaumenge (64.000 m³) nicht die insgesamt abgebaute Menge, sondern die auf den Beschwerdeführer entfallende Menge. Die Frage im Ergänzungsersuchen des Finanzgerichtes habe darauf abgezielt, die Abbau- und Deponiemengen auf den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Grundstücksflächen zu ermitteln. Die Beantwortung dieser Frage durch die steuerliche Vertretung habe deshalb nur so verstanden werden können, dass die dort genannten Mengen die dem Beschwerdeführer zurechenbaren Mengen darstellten. Basis für die Ermittlung der Absetzung für Substanzverringerung seien die Abbaumengen, die behördlicherseits genehmigt worden seien und die die Pachtzinse im "Abbau- und Bestandsvertrag" bestimmt hätten. Wenn die Abbauberechtigte darüber hinaus (entgegen der behördlichen Genehmigung) mehr Kies abgebaut habe, vermittle dies keine zusätzliche Absetzung für Substanzverringerung . 7.4 Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat die steuerliche Vertretung beantragt, die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2010 sowie Einkommensteuer 2004 bis 2010 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. 8. 8.1 Unter Bezugnahme auf die Ladung zu einem Erörterungstermin hat die steuerliche Vertretung am 24. Oktober 2016 mitgeteilt, dass die Absetzung für Substanzverringerung im Rahmen der Betriebsprüfung mit 40 Prozent festgesetzt worden sei und das Finanzamt die Feststellungen des Prüfers übernommen habe. In allen weiteren Verfahren der Vergangenheit habe die Abgabenbehörde den Abschreibungssatz in Höhe von 40 Prozent verteidigt. Die Vorgangsweise der Abgabenbehörde verletze daher den Grundsatz von Treu und Glauben, da insbesondere die Abschreibungssätze der Kalenderjahre 2004 und 2005 von der Abgabenbehörde selbst festgesetzt worden seien (Hinweis auf VwGH 24.11.1998, 93/14/0151). Die Abgabenbehörde habe sich bei der Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 insbesondere auf § 28 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gestützt. Eine Wiederaufnahme der Verfahren der Kalenderjahre 2004 bis 2007 sei nicht mehr möglich, da diese Jahre bereits verjährt seien. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ermögliche es, Fehler bis zurück an die Wurzel mittels außerbücherlicher Zu- und Abschläge im ersten nicht verjährten Jahr zu berichtigen. Das Bundesfinanzgericht habe im Erkenntnis vom 23. Juni 2015, RV/2100388/2013, festgestellt, dass § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 eine materiellrechtliche Bestimmung sei und daher nur Tatbestände erfassen könnte, die ab dem Inkrafttreten der neuen Regelung (1.1.2013) verwirklicht worden seien. Dagegen sei zwar eine Amtsrevision eingebracht worden (Ra 2015/15/0062), jedoch beziehe sich das Bundesfinanzgericht auf die Ausführungen von Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 17. Lfg., § 4 Tz 167. 8.2 Am 25. Oktober 2016 wurde die Sachlage mit der steuerlichen Vertretung und dem Amtsvertreter in den Räumlichkeiten des Bundesfinanzgerichtes erörtert. 8.3 Am 27. Oktober 2016 wurde der steuerlichen Vertretung und dem Amtsvertreter mit dem Ersuchen, allfällige Änderungswünsche hinsichtlich der Sachverhaltsdarststellungen entsprechend zu begründen und abweichende Ansätze entsprechend zu belegen, nachstehende Zusammenfassung über die erörterten Punkte übermittelt: "1) Gesamtabbau(Deponie)volumen, Deponiefelder, Grundstückseigentümer Das zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse maßgebliche Abbau- bzw. Deponievolumen ist entsprechend den Angaben in der Ablaufbeschreibung und im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Oktober 2002 mit 270.000 m³ (Kiesabbau) bzw. 280.000 m³ (Deponie) festzulegen. Diese Volumen waren damit auch Ausgangspunkt für die Bemessung der mit den jeweiligen Grundstückseigentümern vereinbarten Pacht. Das gesamte Abbauareal erstreckt sich über drei im Eigentum verschiedener Eigentümer ( A.A. , B.B., C.C. ) stehender Grundstücke. Der Abbau erfolgt(e) in drei Abschnitten (Deponiefeldern), die teilweise grundstücksübergreifend angelegt sind. Deponiefeld 1 liegt teilweise auf Gst. Nr. bbb/1 (Eigentümerin: B.B. ) und zum Teil auf Gst. Nr. aaa/1 (Eigentümer: A.A. ). Das Deponiefeld 2 liegt teilweise auf Gst. Nr. ccc/1 (Eigentümer: C.C. ), zu einem geringen Teil auf Gst. Nr. bbb/1 (Eigentümerin: B.B. ) und zum Teil auf Gst. Nr. aaa/1 (Eigentümer: A.A. ), wobei sich das Deponiefeld 2 nach den vorliegenden Plänen teilweise mit Deponiefeld 1 überschneidet. Deponiefeld 3 liegt zur Gänze auf dem Gst. Nr. aaa/1 (Eigentümer: A.A. ). Die auf die einzelnen Deponiefelder entfallenden Abbaumengen wurden im Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 24. Juni 2003, Zl-..... , entsprechend der Ablaufbeschreibung mit 110.000 m³ (Deponiefeld 1), 80.000 m³ (Deponiefeld 2) und 80.000 m³ (Deponiefeld 3) beziffert. Die entsprechenden Deponievolumen wurden in der Ablaufbeschreibung mit 80.000 m³ (Deponiefeld 1), 80.000 m³ (Deponiefeld 2) und 120.000 m³ (Deponiefeld 3) angegeben. Abweichend von der auf das Flächenverhältnis abstellenden Schätzung des Finanzamtes ist der A.A. zuzurechnende Anteil wie folgt zu ermitteln: In dem mit C.C. abgeschlossenen Vertrag wurde das Abbau- bzw. Deponievolumen mit 15.000 m³ bzw. 14.000 m³ beziffert (dies ergibt einen Anteil von 18,75% am Gesamtvolumen des Deponiefeldes 2 und entspricht damit annähernd der Schätzung des Finanzamtes mit 20%). Hinsichtlich des im Eigentum von B.B. stehenden Abbaugrundstückes liegt eine ein Volumen von 42.600 m³ (d.s. 38,73% des Abbauvolumens im Deponiefeld 1; Anteil von A.A. somit: 61,27%) ausweisende Masseberechnung vor. Das Deponievolumen wurde nicht beziffert, unter Zugrundelegung des Anteiles am Abbauvolumen (38,73%) ergibt sich ein Volumen von rd. 31.000 m³. Damit ergibt sich folgende Verteilung: | | Kies | Anteil A.A. | Deponie | Anteil A.A. | Deponiefeld I | 110.000 m³ | 67.400 m³ | 80.000 m³ | 49.000 m³ | Deponiefeld II | 80.000 m³ | 65.000 m³ | 80.000 m³ | 66.000 m³ | Deponiefeld III | 80.000 m³ | 80.000 m³ | 120.000 m³ | 120.000 m³ | Gesamt | 270.000 m³ | 212.400 m³ | 280.000 m³ | 235.000 m³ 2) Anteilige Abbaumenge A.A. Bezüglich der Ermittlung der AfS ist grundsätzlich auf die von der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom 24.9.2014 mitgeteilten Mengen abzustellen. Das sind: | Jahr | Menge | 2006 | 0 t | 2007 | 3.000 t | 2008 | 24.000 t | 2009 | 63.000 t | 2010 | 36.000 t | 2011 | 29.000 t | 2012 | 82.000 t | | Gesamt 237.000 t Die Angaben beziehen sich auf das gesamte Abbaugebiet, es ist daher eine anteilige Zurechnung bei den Grundstückseigentümern vorzunehmen. Deponiefeld 1 wurde mit Bescheid vom 4.8.2005 kollaudiert, Deponiefeld 2 mit Bescheid vom 24.7.2013, die Kiesentnahme im Deponiefeld 2 wurde 2013 abgeschlossen. Bis 2005 wurden nach Angaben des Geschäftsführers der KW GmbH & Co KG 160.000 t Kies abgebaut. Der Abbau kann folglich nur im Deponiefeld 1 erfolgt sein. Auf A.A. entfallen daher 98.032 t (= 61,27% von 160.000 t), diese Menge wird den Jahren 2004 und 2005 je zur Hälfte (d.s. 49.016 t) zugerechnet. Die für die Jahre 2006 bis 2012 bekannt gegebenen Abbaumengen können sich nur auf das Deponiefeld 2 beziehen (Deponiefeld 1 wurde 2005 kollaudiert; der Abbau im Deponiefeld 3 begann 2013). Ausgehend von den veranschlagten bzw. bekannt gegebenen Mengen wurde im Deponiefeld 1 tatsächlich wesentlich weniger abgebaut (160.000 t bzw. 80.000 m³ bei Faktor 2) als veranschlagt (220.000 t bzw.110.000 m³). Im Deponiefeld 2 wurde demnach wiederum tatsächlich wesentlich mehr abgebaut (237.000 t bzw. 118.500 m³) als veranschlagt (160.000 t bzw. 80.000 m³). Werden die Deponiefelder 1 und 2 insgesamt betrachtet (dies erscheint aufgrund der laut Plan bestehenden Überschneidung sachgerecht), wurden tatsächlich 397.000 t und damit 17.000 t mehr abgebaut als für beide zusammen veranschlagt (380.000 t). Nachdem die bei Vertragsabschluss veranschlagten Abbau- bzw. Deponiemengen Grundlage für die Höhe der jeweiligen Pacht waren, kann ein darüber hinausgehender tatsächlicher Abbau (hinsichtlich der Deponiefelder 1 und 2 somit 17.000 t) nicht mehr im Wege einer AfS berücksichtigt werden. 3) Pachtzahlungen 785.600,00 € netto (2004 und 2005 je 232.800,00 € netto, in den Jahren 2006 bis 2013 jeweils 40.000,00 € netto). 4) Aufteilung Gesamtpacht auf Kiesabbau / Deponie / Fahrrecht und sonstige Rechte a) Fahrrecht und sonstige Rechte: Die Schätzung des Finanzamtes (Fahrrecht: 15%, sonstige Rechte: 5%) stellt sich im Hinblick auf die Relation der jeweiligen Abbau- bzw. Deponiemenge und der Höhe des Entgelts bei den anderen Vertragspartnern (B.B. und C.C.) als plausibel dar. Ein entsprechend geringerer Ansatz muss schlüssig und nachvollziehbar belegt werden (zB anhand Offenlegung der für die Pachtbemessung jeweils herangezogenen Grundlagen). Unter Berücksichtigung der oben ermittelten, den Grundstückseigentümern zuzurechnenden Abbau- bzw. Deponiemengen sowie eines Abschlages von 20% für die eingeräumten Rechte ergeben sich folgende Relationen (als Ausgangswert wurden jeweils die im Vertrag mit C.C. genannten Zahlen herangezogen): | | C.C. | B.B. | A.A. | Pacht | (37.500 €) | (87.500 €) | (628.480 €) | Verhältnis | 1 | 2,33 | 16,76 | Kiesabbau | (15.000 m³) | (42.600 m³) | (212.400 m³) | Verhältnis | 1 | 2,84 | 14,16 | Deponie | (14.000 m³) | (31.000 m³) | (235.000 m³) | Verhältnis | 1 | 2,21 | 16,79 b) Aufteilung Kiesabbau / Deponie Das Finanzamt hat den auf das Kiesvorkommen bzw. die Deponie entfallenden Anteil an der nach Abzug des Fahrrechtes verbleibenden Pachtzahlung mit 59% (Kiesabbau) bzw. 41% (Deponie) nach den Preisverhältnissen im Jahr 2014 ermittelt. Mag. F hat Preislisten aus den Jahren 2003 (Kies) und 2005 (Deponie) vorgelegt. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag (28.10.2002), im Nachhinein bekannt gewordene Umstände können daher nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbar waren. Nachdem die Preisverhältnisse zu diesem Zeitpunkt ebenso wie die Grundlagen für die Bemessung der Pacht nicht bekannt sind, kann das Verhältnis nur im Wege einer Schätzung ermittelt werden. Vorgeschlagen wird eine Aufteilung des auf den Kiesabbau bzw. die Deponie entfallenden Anteiles am Entgelt im Verhältnis von 2/3 (67%) : 1/3 (33%). Ein davon abweichendes Verhältnis ist nachvollziehbar zu belegen. 5) Fiktive Anschaffungskosten Kies-/Schottervorkommen a) Stichtag für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Oktober 2002, GZ-..... , wurde die natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Die Verfahrensparteien stimmen überein, dass dieser Stichtag für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen ist. b) Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten Die Verfahrensparteien stimmen überein, dass die Abzinsung auf den für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten maßgeblichen Stichtag (28.10.2002; siehe oben) zu erfolgen hat und für den gesamten Zeitraum ein zu diesem Zeitpunkt plausibler einheitlicher Zinssatz (Mittelwert der Sekundärmarktrenditen) zuzüglich eines entsprechenden Gewinnaufschlages zu berücksichtigen ist. Vorgeschlagen wird entsprechend den Ausführungen des Finanzamtes in der Bescheidbegründung ein Zinssatz von 8% (4% zuzüglich Gewinnaufschlag von 4%). Ein davon abweichender Ansatz ist entsprechend zu begründen. 6) Verfahrensrechtliches Mag. F weist darauf hin, dass die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2004, 2005, 2006 und 2007 nur zulässig sei, wenn Abgabenhinterziehung vorliege. Hinterziehungsabsicht bestreitet Mag. F ." 8.4 Am 27. Oktober 2016 hat die steuerliche Vertretung unter Anschluss diverser Beilagen ersucht, den Deponieanteil am gesamten Kaufpreis mit 27 bis max. 28 Prozent anzusetzen. Im Jahresabschluss der KW GmbH & Co KG sei ein Anteil von 75% dem Kiesabbau und ein Anteil von 25% der Deponie zugeordnet worden. Unter Berücksichtigung des A.A. laut Vorschlag zuzurechnenden Abbau- bzw. Deponievolumens (Kies: 212.400 m³, Deponie: 235.000 m³) ergebe sich ein auf die Deponie entfallender Anteil von rd. 27 Prozent. Nach den übermittelten Preislisten ergebe sich im Zeitraum von 2003 bis 2012 ein Deponieanteil zwischen 18% (2003) und 28% (2012). Die auf der Homepage des Kieswerkes ausgewiesenen Preise würden nur für Private gelten und seien daher nicht repräsentativ. Bezüglich des Anteiles für die Zufahrt und die sonstigen Rechte sei anzumerken, dass die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen seien, dass der Kiesabbau innerhalb von 20 Monaten durchgeführt werden könne. Bezüglich der Deponierung sei mit durchschnittlich 7 Lkw-Fahrten pro Tag kalkuliert worden. Der angesetzte Wert (20%) sei daher eher hoch angesetzt. Wie bereits bei der mündlichen Erörterung mitgeteilt worden sei, könne der für die Zufahrt angesetzte Wert in der Regel nicht höher sein als die tatsächlichen Anschaffungskosten des Grundstückes. Der sichere Zinssatz habe im Jahr 2002 (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) 4,7 Prozent betragen. Bei Ansatz eines Zinssatzes von 8 Prozent entspreche dies einem Risikoaufschlag von rd. 70 Prozent. Unter Berücksichtigung, dass der gesamte Bodenschatz samt Deponie in Bausch und Bogen mittels eines Kaufvertrages zu einem fixen Preis verkauft worden sei, erscheine ein 70%iger Risikoaufschlag sehr hoch. Doralt vertrete jedoch neuerdings die Rechtsansicht, dass beim Verkauf einer fixen Menge Bodensubstanz keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 28 Rz 26). 8.5 Am 3. November 2016 hat die steuerliche Vertretung unter Anschluss eines Kaufvertrages mitgeteilt, A.A. habe am 5. Juni 2000 mehrere Grundstücke (Nrn. aaa/3 , aaa/4 und aaa/2 ) zu einem Kaufpreis in Höhe von einer Million Schilling erworben und in weiterer Folge der Abbaugesellschaft ein Fahrrecht über diese Grundstücke gewährt. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Fahrrechtes sei auf der Liegenschaft lediglich ein unbewohntes Stallgebäude gestanden, welches erst viel später zu einem Wohnhaus umgebaut worden sei. Die Bewertung des Fahrrechtes mit 15% des gesamten Abbauentgeltes erscheine unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten sehr hoch. 8.6 Mit Schreiben vom 18. November 2016 hat der Amtsvertreter zum "Ergebnis" des Erörterungstermines vom 25. Oktober 2016 [insbesondere den Äußerungen zum verfahrensrechtlichen Aspekt des Beschwerdeverfahrens (§ 303 BAO iVm § 207 Abs. 2 BAO), die insofern eine taktische Entscheidung erwarten ließen] wie folgt Stellung genommen: Das Deponiefeld 1 steht weitaus überwiegend im Eigentum der B.B. . Deren Anteil an der Grundfläche beträgt mindestens 70%. Die Höhenkote zum diesbezüglichen Eigentumsanteil des A.A. (GP aaa/1 ) fällt von 632 Höhenmetern bis zur Grenze des B.B. (GP bbb/1 ) auf 629 Meter ab. Die Höhenkote im Bereich des B.B. fällt von 629 Meter auf 616 Meter ab (entsprechend der gegebenen Hanglage). Dies bedeutet, 81% der Hangneigung befinden sich auf der Grundfläche der B.B. , 19% auf jener des Beschwerdeführers. Da die Geländeneigung entsprechend den Planvorlagen (ursprünglich) im Bereich des Deponiefeldes 1 homogen ausgestaltet war und danach homogen abgebaut wurde, ist es abwegig, dem Beschwerdeführer mehr als 30% der Abbau- und Deponiemengen zuzuordnen, weil die behördlich genehmigten (in die Pachtverträge übernommenen) Entnahme- und Deponierungsmengen auf der ursprünglich gegebenen Geländebeschaffenheit aufbauen. Im Pachtvertrag der KW GmbH & Co mit B.B. wird unter § 2 festgehalten: ….das Recht, Gst Nr. bbb/1 zum Zwecke des Abbaues von Kies, Gesteinen und Felsmaterial bis auf eine Höhe von 605 Metern abzubauen ….. bis auf eine Höhe von 630 Metern mit Bodenaushubmaterial aufzuschütten. Dies bedeutet, im Rahmen der Schätzung des Anteiles des Beschwerdeführers am Deponiefeld 1 ist es widersinnig, dem Beschwerdeführer 61% der Anteile (bezogen auf Abbau von Schotter und Deponierung bestimmten Materials) zuzuordnen. Eine derartige Feststellung ist aktenwidrig. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen/Behauptungen/Darlegungen des Ing. W.W. ist Folgendes zu berücksichtigen: Die KW GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, hat über die behördlich (bescheidmäßig) festgelegte Abbaumenge hinaus zusätzlich Schotter aus der Grube entnommen und die vorgeschriebene/einzuhaltende Höhenkote um ca. fünf bis sechs Meter unterschritten (Bericht der T GmbH). Diese Maßnahme der KW GmbH war rechtswidrig. Die KW GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, hat ausdrücklich behördlicherseits nicht genehmigte Abfallschlüsselnummern, die aber je Einheit (m³ bzw. Tonne) wesentlich mehr Erlös einbringen, als die tatsächlich genehmigten Abfallschlüsselnummern, in die Deponie eingebracht. Diese Vorgehensweise war rechtswidrig. Ing. W.W. hat in einem Abgabenverfahren vor dem UFS ein Gutachten erstellt, das der UFS in dessen nachfolgender Entscheidung verworfen hat, weil das Gutachten gesamthaft nicht überzeugte. Die "Masseberechnung zu Gst. Nr. bbb/1 ( B.B. )" als Anhang zum Abbau- und Bestandsvertrag mit B.B. verfolgte offensichtlich den Zweck, die Schotteranteile der B.B. (nachfolgend der Einlagerung von Deponiematerial) kleinzurechnen, um das vereinbarte Pachtentgelt in Relation zu den Gesteins-/Deponiemengen plausibel darzustellen. Eine logische Nachvollziehbarkeit der offensichtlich beliebigen Zahlenreihen ist in keiner Weise gegeben. Es ist deshalb abwegig, 61% der Anteile an Deponiefeld 1 dem Beschwerdeführer zuzuweisen. Einer solchen Beweiswürdigung (61% Anteile) kommt keine Wahrscheinlichkeit zu. Im Schätzungsweg beträgt der Anteil des Beschwerdeführers am Deponiefeld 1 30%. Anteilige Abbaumenge des A.A. : Die Gesteinsmenge im Deponiefeld 1 wurde bis zum Jahr 2005 vollständig abgebaut. Der amtliche Abbaubescheid wie auch die Pachtverträge beziffern die Entnahmemenge im Deponiefeld 1 mit 110.000 m³. Die Kollaudierung erfolgte im Jahr 2005, weil die " KW GmbH & Co berichtet hatte, dass das Deponiefeld 1 fertiggestellt worden ist" (Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 4.8.2005). Wie das BFG, vertreten durch Dr. R, zur Ansicht gelangt, auf Deponiefeld 1 sei wesentlich weniger Material abgebaut worden, als von der Behörde genehmigt worden, ist nicht nachvollziehbar. Der Abbau des Materials begann nicht im Jahr 2004, sondern im Jahr 2003. Nach der Ablaufbeschreibung wurde das Deponiefeld 1 in den Jahren bis 2005 vollständig abgebaut, deshalb erfolgte auch die Kollaudierung im Jahr 2005. Dem Beschwerdeführer sind in den Jahren 2004 und 2005 exakt jene Abbaumengen zuordenbar, die im Erstbescheid ermittelt wurden (Seite 14, oben). Die Anschaffungskosten jener Grundstücke, über welche die Zufahrtsstraße zur Deponie angelegt wurde, ist für die Gewichtung der Bedeutung der Straße im Rahmen des Abbaus/der Deponierung völlig irrelevant. Diese Auslegung bedeutet, die Marktgesetze nicht verstanden zu haben. Wenn bspw. ein Anleger das am 1.1. erworbene Wertpapier am 17.10. deshalb veräußert, weil der Wert zwischenzeitlich stark gestiegen ist, kann der Erwerber des Wertpapiers dem Veräußerer nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Papier habe am 1.1. wesentlich weniger an Wert aufgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die in Rede stehenden Grundstücke im Jahr 2000 deshalb erworben, um den reibungslosen Abbau von Gestein, dessen Hauptprofiteur (abgleitet von den Pachtverträgen) er selbst war, sicherzustellen. Da der Erwerb der Grundstücke im Zusammenhang mit dem Abbau/der Deponierung des Materials eine "conditio sine qua non" darstellt, und selbst die KW GmbH in den Pachtverträgen ausdrücklich auf durchschnittlich 60 Lkw-Fahrten je Arbeitstag verweist, ist der Ansatz von 15%, bezogen auf das insgesamt vereinbarte Pachtentgelt, ein adäquater Ansatz. Der steuerliche Vertreter argumentiert, es sei in erster Linie "gut ausbaufähiges Material" eingelagert worden. Herr M habe zudem mitgeteilt, "Schlitzwandaushub würde seines Wissens nach nicht angenommen werden" (E-Mail vom 24.9.2014). Tatsächlich wurde zu 89% Bodenaushubmaterial der Abfallschlüsselnummer 31411-29 (=Bodenaushub mit "Hintergrundbelastung") eingelagert - ein Material also, das gar nicht eingelagert hätte werden dürfen, das aber wesentlich höhere Einnahmen abwirft, als das genehmigte Material mit der Abfallschlüsselnummer 31625 (siehe Deponiebericht der MN e.U. vom 9.8.2013). Über ein Ergänzungsersuchen des Dr. D (dessen E-Mail an den steuerlichen Vertreter vom 24.9.2014), übermittelte Mag. F (auch) die "Kiespreislisten" sowie die "Deponiepreislisten" der Jahre 2014 und 2003. In dieser Aufstellung, die das Einnahmenverhältnis von Kies/Sand : Deponierung (aus der Perspektive der KW GmbH & Co) darstellen soll, sind allerdings die bezogenen Fremdleistungen (Sand und Kies aus anderen Schottergruben als H) nicht als die Einnahmen mindernd berücksichtigt. Andererseits erzielte die KW GmbH im Jahr 2006 aus dem Verkauf von Kies und Sand durch Entnahmen aus der [Fluß] nahezu dieselben Erlöse wie in den Jahren zuvor bzw. in den Jahren danach, obwohl in der Schottergrube in H im Jahr 2006 gar kein Gestein abgebaut worden war. Da die jährlichen Entnahmemengen aus der [Fluß] unbekannt sind, taugt auf der Ebene der KW GmbH & Co deren Einnahmen-Relation von Erlöse/Gestein einerseits und Erlöse/Deponie andererseits nicht, um beim Beschwerdeführer den konkreten Einfluss der beiden Positionen (Erlöse Schotter im Verhältnis zu den Erlösen Deponierung) auf seine Pachteinnahmen bestimmen zu können, denn eine substanzlose Schätzung der Anteile von Gesteinsentnahmen und Deponierungen zueinander (bezogen auf die jeweilige Zuweisung der Pachtentgelte) - im Sinne beliebiger Zufälligkeiten - widerspricht jeder angemessenen Schätzungsmethode, weil diese in sich logisch/stimmig zu sein hat. Die auf der Homepage der KW GmbH & Co veröffentlichte Preisliste des Jahres 2014 bildet eine taugliche Ausgangsbasis. Das billigste Sand-/Kiesprodukt kostete danach 10,00 €/To., das teuerste 20,30 €/To. Der Durchschnitt sämtlicher Kies-/Sandprodukte liegt bei 15,59 €/To. Nicht zu überzeugen vermag die Behauptung, es seien nur wenige Produktgruppen (nämlich die teuersten) verkauft worden, obwohl die jeweilige Preisliste wesentlich mehr Produkte auflistet. Da entsprechend dem Deponiebericht zu 90% schlecht einbaufähiger Aushub in die Grube eingebracht wurde und zu 10% Schlitzwandaushub (jede andere Gewichtung ist deshalb aktenwidrig), ergibt sich bezüglich der Deponieerlöse ein Schnitt von 9,12 € (Aushub schlecht einbaufähig: 8,90 €; Schlitzwandaushub: 11,10 €). Weshalb diese Einnahmenrelation (15,59 €/To. : 9,12 €/To.) nicht den realen Verhältnissen entsprechen soll, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die vom steuerlichen Vertreter im eingestellten Abgabenverfahren vor dem BFG am 24.9.2014 vorgelegten Preise für das Baugewerbe (deckungsgleich sind nur die beiden Preisspiegel des Jahres 2014) bezüglich der danach angeblich verkauften Produkte [der grundsätzlich mögliche kontenmäßige Einzelnachweis der verschiedenen Erlössparten ( KW GmbH & Co) fehlt] angesetzt werden, führte dies nach dem Erstbescheid zu einer Gewichtung von 65,7% (Schotteranteil) bzw. 34,3% (Deponieeinnahmen). Die Abnehmer der Kiesprodukte wie auch jene Personen, die Aushubmaterial einlagern lassen, sind allerdings nur zum Teil solche aus dem Baugewerbe, der andere Teil sind (wie die Preisliste auf der Homepage der KW GmbH & Co verdeutlicht) Kunden aus dem privaten Sektor. Soll dieser Schätzungsmethode ein überzeugender Grad an Wahrscheinlichkeit zukommen, müsste der Durchschnitt der beiden Preislisten (Baugewerbe : privat) herangezogen werden. Dies ergäbe einen Schlüssel von 62,35% (Schotter) zu 37,65% (Deponie) - als jeweilige Anteile an den Pachteinnahmen. Weshalb die Preislisten des Jahres 2014 nicht auch die Einnahmen-Relation des Jahres 2003 abdecken sollten, ist nicht nachvollziehbar, denn es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die nachweisen würden, dass das Verhältnis der Einnahmen der beiden Gruppen im Jahr 2003 ein anderes gewesen wäre, als im Jahr 2014. Zumal derjenige Unschärfen der Schätzung hinzunehmen hat, der die Notwendigkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen veranlasste. Ein durchschnittlich gewichteter Einlagenzinssatz ist lebensfremd und kommt deshalb nicht in Betracht. Denn die Zinssätze bestimmen sich nach den Gegebenheiten des Marktes. Der Anleger ist niemals in der Lage, einen höheren (aus der Vergangenheit stammenden) Anlagezinssatz zu erlangen, weil die jeweils aktuellen Anleihezinssätze bereits die Obergrenze bilden und niemals verhandelbar sind. Ein höherer Zinssatz als jener, welchen das FA im Erstbescheid ansetzte (Risikozuschlag), ist realitätsfern, weil als Verpächter aus der Überlassung der Abbau- und Deponieberechtigung niemals ein wirtschaftliches Risiko verbunden ist. Ist doch die Nachfrage nach solchen Leistungen in Vorarlberg tendenziell größer als das Angebot." 8.7 Am 22. November 2016 hat der steuerliche Vertreter unter Anschluss entsprechender Beilagen beantragt, den Geschäftsführer der Abbaugesellschaft als Zeugen einzuvernehmen, da er zur Stellungnahme des Finanzamtes zu den Punkten 1 und 2 (Deponiefeld 1, anteilige Abbaumenge A.A. ) aufgrund mangelnder Kenntnisse und Informationen keine Stellungnahme abgeben könne. Er nehme zur Kenntnis, dass er die Marktgesetze nicht verstanden habe, erlaube sich aber trotzdem auf Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 5. Auflage, S. 128 bis 129, zu verweisen. Kranewitter bewerte ein Wegerecht, indem er abhängig vom Ausmaß der Nutzungseinschränkung sowie der Immissionsbelastungen für das Grundstück einen Abschlag festlege, welcher vom Bodenwert der gesamten Fläche des Grundstücks vorgenommen werde. Bei einer erheblichen Nutzungseinschränkung könne nach Kranewitter ein Abschlag von 20 bis 40 Prozent des Bodenwertes der gesamten Liegenschaft, bei einem "nicht vertretbaren" Ausmaß ein Abschlag zwischen 40 und 90 Prozent angesetzt werden. Er weise an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abbauvertrages beabsichtigt gewesen sei, den Bodenschatz innerhalb eines Zeitraumes von rd. zwei Jahren abzubauen und dass zu diesem Zeitpunkt kein bewohntes Gebäude auf der Liegenschaft gestanden sei. Alle Feststellungen/Behauptungen der Abgabenbehörde zu Punkt 4 (Anteil Deponie) könne er nicht überprüfen, da er die Unterlagen (zB den Deponiebericht vom 9.8.2013) nicht habe. Einige Feststellungen/Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde erschienen ihm auch nicht ganz schlüssig und verstehe er nicht. In der Beilage übermittle er die Preislisten (Deponie und Kies) vom 1. März 2001 für das Baugewerbe. Laut der ihm erteilten Auskunft sei diese Preisliste bis zum 31. März 2003 gültig gewesen. Nach Auskunft der Kiesabbaugesellschaft sei der Anteil von anderen Markteilnehmern (Private) am Gesamtumsatz eine zu vernachlässigende Größe. Weshalb die Preisliste aus dem Jahr 2014, die nur für Private gelte, für die Schätzung besser geeignet sein sollte, als die zum Zeitpunkt des Abschluss des Kiesabbauvertrages geltende Preisliste, könne er nicht nachvollziehen. Er weise auch noch einmal darauf hin, dass die Abbaugesellschaft das Abbau- und Deponierecht in den jeweiligen Jahresabschlüssen im Verhältnis 75% (Kies) zu 25% (Deponie) bewertet habe und dieser Aufteilungsschlüssel bei abgabenbehördlichen Prüfungen bestätigt worden sei. Bezüglich des Deponiematerials beantrage er die Befragung des Geschäftsführers. Außerdem sei bei der Schätzung des Wertes des Deponieanteiles nur von jenem Material auszugehen, welches aufgrund von Verträgen/Bescheiden hätte eingelagert werden dürfen; allfällige bescheidwidrige Einlagerungen seien nicht zu berücksichtigen. 8.8 Am 23. November 2016 hat das Finanzamt dazu mitgeteilt, dass gegenständlich nicht das Grundstück zu bewerten sei, sondern ausschließlich das Fahrrecht im Hinblick auf den Abbau von Kies und die Deponierung von "Abfall". Es sei völlig unerheblich, welche Meinung der Geschäftsführer zu den gegenständlichen Fragen habe. Zur Interpretation behördlicher Willensbekundungen sei dieser keinesfalls autorisiert. Sämtliche Unterlagen, über die der steuerliche Vertreter angeblich nicht verfüge, befänden sich beispielsweise auch bei der KW GmbH & Co KG bzw. deren Geschäftsführer. Die tatsächliche Qualität des eingelagerten Deponiematerials habe die Behörde bereits rechtskräftig festgestellt. Eine anders geartete Meinung des Geschäftsführers sei deshalb irrelevant. Das Ertragsteuerrecht orientiere sich an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Eine formalrechtliche Beurteilung finde nicht statt. Die KW GmbH & Co KG verkaufe ihre Produkte zu einem erheblichen Teil an Privatpersonen. Selbstverständlich sei deshalb die "Preisliste für Privatpersonen" im Schätzungswege mit 50% zu berücksichtigen. 8.9 Daraufhin hat der steuerliche Vertreter am 23. November 2016 eine Erlösaufstellung der KW GmbH & Co KG übermittelt. Diese habe im Geschäftsjahr 2015 Umsatzerlöse in Höhe von 1.713.423,92 € erzielt. Davon entfalle nach der beigefügten Statistik ein Teilbetrag in Höhe von 1.686.195,37 € (98,4%) auf gewerbliche Kunden. Die Abbaugesellschaft habe im Jahr 2015 Deponieerlöse in Höhe von insgesamt 85.609,34 € erzielt; davon entfielen 85.325,28 € (rd. 99,7 %) auf gewerbliche Kunden. Er erlaube sich daher anzumerken, dass die Behauptung des Amtsvertreters nicht ganz korrekt sei. 8.10 Am 15. bzw. 23. Februar 2017 hat das Bundesfinanzgericht den steuerlichen Vertreter im Hinblick auf eine angekündigte Besprechung mit dem Geschäftsführer der KW GmbH & Co KG ersucht, abzuklären, ob es Unterlagen über die damalige Preisermittlung gebe bzw. ob der Geschäftsführer diese aus seiner Erinnerung noch erläutern könne; ob und gegebenenfalls welche Abbaumengen den drei Grundstückseigentümern zugerechnet worden seien bzw. für die Preisermittlung herangezogen worden seien; ob es Unterlagen betreffend die Ermittlung der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Abbaumengen gebe bzw. ob diese im Nachhinein anhand der vorliegenden Pläne ermittelt werden könnten; was es mit der dem Vertrag mit B.B. angeschlossenen, ein Volumen von 42.600 m³ ausweisenden Masseberechnung auf sich habe; ob die im Zuge des Erörterungstermines betreffend die Abbaumenge im Deponiefeld 1 dargelegte Schlussfolgerung falsch sei und worauf es allenfalls zurückzuführen sei, dass die tatsächliche Abbaumenge erheblich niedriger gewesen sei, als ursprünglich veranschlagt; i n welchem Verhältnis Volumen und Gewicht beim Deponiematerial (Umrechnungsfaktor) stünden?

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100416/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100416.2015
Stammnummer
117805
Gültig
19.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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