Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101833/2016
Nutzungsdauer und Wert eines Gebäudes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101833/2016vom 18.09.2017Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 12. Mai 2014 (bzw. 15. September 2016) gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom 09. April 2014 (bzw. 12. August 2016 - St.Nr.: xxx), betreffend Aufhebung § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2011 sowie Einkommensteuer 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010, 2011 und 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Beschwerde betreffend Aufhebung § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheiden 2010, 2011 und 2012 vom 9. April 2014 wurden die Einkommensteuern dieser Jahre vorläufig festgesetzt (abweichend zu den eingereichten Erklärungen).
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden wie folgt berücksichtigt:
< 2010: 19.411,04 €
< 2011: 50.159,24 €
< 2012: 58.738,80 €
Begründend wurde auf die Stellungnahme vom 12. Juli 2012 und 18. September 2013 verwiesen. Die AfA betreffend S und A1 sei daher auf 2% gekürzt und ein Grundanteil von 20% ausgeschieden worden.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 wurde Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide vom 9. April 2014 eingereicht.
„Nachdem mein Akt von der Abgabenbehörde nicht bearbeitet wird, ersuche ich das Finanzgericht um Entscheidung in folgenden Punkten:
1. technische Abschreibungsdauer für die Objekte A1 14, xx A2
und S 5, yy A3 gemäß den zwei Gutachten Dl Dr. B (ger. beeid. SV für Hochbau) vom 01.12.2010 und lng. K vom 19.3.2013.
Seitens der Behörde wurden in den Erwägungen keine Erwägungen vorgebracht, warum von den Gutachten Dr. B und Ing. K abzugehen sei.
2. Aufteilung Grund und Gebäude für die Objekte A1 14, xx A2 und S 5, yy A3 gemäß den zwei Gutachten DI Dr. B (ger. beeid. SV für Liegenschaftsbewertung) vom 01.12.2010
3. Aufhebung der Bescheide über Stundungszinsen, da der Zinsenanspruch nur durch Verzögerungen der Behörde entstand.
Chronologie:
< 01.10.2010:
Ankauf der Liegenschaft A1 14, xx A2 um 1.014,46 €/m² Wohnfläche incl. Grundanteil
Ankauf der Liegenschaft S 5, yy A3 um 1.275,86 €/m² Wohnfläche incl. Grundanteil
< 01.12.2010
- Gutachten zur Feststellung der Nutzungsdauern des Wohnhauses in xx A2, A1 14; DI Dr. B
- Bewertung der Liegenschaft EZ1, KG OX
Gerichtsbezirk Urfahr Umgebung in xx A2, A1 14 DI Dr. B
- Gutachten zur Feststellung der Nutzungsdauern des Wohnhauses S 5, yy A3 DI Dr. B
- Bewertung der Liegenschaft EZ, KG Urfahr, Gerichtsbezirk A3, yy A3, S 5 DI Dr. B
< 29.07.2011:
Übermittlung des Anlageverzeichnisses, „Kurzfristige Erfolgsrechnung 2010",
Umsatzsteuerverprobung für das Jahr 2010
sowie die 4 Gutachten vom 01.12.2010 durch den Beschwerdeführer
< 28.08.2012:
Übermittlung der Stellungnahme ORat C vom 12.07.2012 mit Stellungnahmemöglichkeit bis 25.09.2012 durch Finanzamt
< 25.09.2012:
Übermittlung der Stellungnahme zum Gutachten ORat C zur Liegenschaft A1 14, A2 durch den Beschwerdeführer
Übermittlung der Stellungnahme zum Gutachten ORat C zur Liegenschaft S 5, yy A3 durch den Beschwerdeführer
< 29.01.2013:
Terminvorgabe 12.02.2013 für „Ermittlung der Verkehrswerte der Liegenschaften und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der Liegenschaften (samt Gebäude)" S 5, A3 und A1 14, A2 durch Finanzamt
< 12.02.2013
Besichtigung der Objekte S 5 und A1 14 mit ORat C (Bundesministerium für Finanzen) - ohne Wohnungsbetretungen
< 04.03.2013
Mail vom Beschwerdeführer an C und R - Ergänzung zur Besprechung 12.02.2013
bezüglich der Feuchtigkeitsabdichtungen in den Nasszellen - Anfrage ob Gutachten zu Feuchtigkeitsabdichtungen auch für das Objekt A1 benötigt wird; aufgrund der großflächig ersichtlichen Risse
< 19.03.2013
Gutachten Ing. K zur Feuchtigkeitsisolierung S, sowie Feststellung der Undichtheit A1
< 22.03.2013
Übermittlung Gutachten Ing. K zur Feuchtigkeitsisolierung durch Bf
< 10.07.2013
Anfrage von Finanzamt zur genaueren Darstellung der Kennzahl 9410 (Frist 19.08.2013)
< 22.07.2013
Mail an P durch Bf: Protokoll über Telefonat gleicher Tag:
P gibt Fall zurück an J oder R
< 18.09.2013
Stellungnahme zu den 4 Gutachten Dr. B und Gutachten Ing. K durch HR C (Finanzamt) - Posteingang bei Beschwerdeführer RSb 23.04.2014 (!)
< 09.04.2014
Erlassung der 7 Bescheide durch das Finanzamt, gegen die Beschwerde erhoben wurde.
< 11.04.2014
Mail: Urgenz bei Magistra R (Finanzamt) für Nachreichung „endgültige Stellungnahme"
< 23.04.2014
Eingang der Bescheidbegründung und der Stellungnahmen von C 18.09.2013
Nichtanwendbarkeit des §200 Abs.1 BAO
In den vorläufigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010, 2011 und 2012 vom 09. April 2014 wurde in der Begründung angeführt:
„Zur Begründung wird sowohl auf die Stellungnahme vom 12.07.2012 zu der Veranlagung 2010 beigelegten Gutachten verwiesen und auf die gesondert als zur Begründung gehörende versendete endgültige Stellungnahme vom 18.09.2013, welche auch die mit 27.03.2013 nachgereichten Unterlagen berücksichtigt.
Die AfA betreffend S und A1 14 wurde daher auf 2% gekürzt und es wurde ein Grundanteil von 20% ausgeschieden."
Seitens des VwGH und der Literatur (Kotschnigg: Beweisrecht der BAO S.904 Rz2 Abs. 1+2) wird festgestellt:
„Wie sich aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 ergibt, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu ersparen, um ihr sofort vorbehaltlich des späteren ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abgabe zu verschaffen. Daher ist die Behörde auch bei einer vorläufigen Abgabenfestsetzung verpflichtet, den Sachverhalt so weit wie möglich zu ermitteln (VwGH 13.07.1951, 2211/49, VwSlg 448/F; 18.01.1968, 1088/67, VwSlg 3.707/F; 03.11.1972, 686, 804/72,1973, 98; 04.09.1986, 86/16/0083, VwSlg 6.136/F; 17.12.1992, 91/16/0137, 1993, 465).
Auch bei einer vorläufigen Abgabenfestsetzung muss die Behörde alle Umstände, die sie - wenngleich auch unter Aufwand von Zeit und Mühe - endgültig klären kann, auch tatsächlich ermitteln, bevor sie die Abgabe festsetzt (VwGH 13.07.195, 2211 f/49, VwSlg 448/F; 04.09.1986, 86/16/0083, VwSlg 6.136/F; 25.02.1994, 91/17/0143, 1994, 615, zur TirLAO)" (Kotschnigg: Beweisrecht der BAO S.904 Rz2 Abs. 1+2).
Es ist der Behörde zumutbar den Steuerpflichtigen in das Ermittlungsverfahren zumindest soweit einzubinden, dass ihm die Stellungnahme des ASV vom 18.09.2013 innerhalb angemessener Frist zur Stellungnahme übermittelt wird, und nicht erst mehr als ein halbes Jahr später.
Das Ermittlungsverfahren der Behörde ruht seit mehr als einem Jahr, seit meiner Übermittlung des Gutachtens Ing. K (22.03.2013). Es wurde mir bis jetzt keine Möglichkeit gegeben, zur „endgültigen Stellungnahme" der Behörde 18.03.2013 Stellung zu nehmen. Das Ermittlungsverfahren wird alleine schon dadurch behindert, dass wesentliche Schriftstücke nur sehr spät an den Abgabepflichtigen weitergeleitet werden, und daher auch keine nach Parteiengehör formell vorgesehenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entstehen können.
Mangelndes Parteiengehör
Seitens der Abgabenbehörde wurden die Stellungnahmen vom 18.09.2013 von HR C zu den Gutachten für die Liegenschaften nicht übermittelt. Die Gutachten wurden als Begründung für die vorläufigen Bescheide vom 09.04.2014 geschickt und sind nach Urgenz am 23.04.2014 eingelangt.
Ich hatte keine Möglichkeit mich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern, vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013) § 183 (4) Rz10).
Die Stellungnahmen von HR C wurden mehr als ein halbes Jahr zurückgehalten. Es wurde mir die Möglichkeit genommen, meiner Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des Sachverhaltes nachzukommen.
Umgehen der Begründungspflicht
Seitens der ermittelnden Behörde wurden zum Thema der technischen Nutzungsdauer keine maßgebenden Tatsachenermittlungen aufgezeigt, die die technischen Einschätzungen Dr. B und Ing. K in Zweifel ziehen. Der bloße Hinweis auf durchgeführte Erhebungen oder der Grundsatz der freien Beweiswürdigung als solcher genügen nicht
(vgl. VwGH 94/16/0290 vom 30.08.1995).
Die fachliche Qualifikation von HR C zur Beurteilung von Durchrostungsschäden und Vermorschungsschäden wurde von diesem nie behauptet, von der Behörde in ihren Erwägungen aber angenommen. Bei Kaufpreisen von 1.014,46 €/m² Wohnfläche bzw. 1.275,86 €/m² Wohnfläche (einschl. Grund) kann nicht von fehlerfreien Gebäuden auf hohem technischen Niveau ausgegangen werden. Dafür hatten die 2 Althäuser zu erwartende (und tatsächlich schon eintretende) Nettomietrenditen vom Doppelten der Nettomietrendite von Neubauten.
…
Zur Stellungnahme des „Gutachters des Finanzamtes" (It. Schreiben FA A3 vom 28.08.2012) des Finanzamtes Fachbereich BB, Nikolaus C wird für das Objekt A1 14, xx A2, festgehalten:
1. Stellungnahme S.2 Abs.
„Ein Gutachten (Bewertung der Liegenschaft...) soll den Nachweis erbringen, dass der Grund und Boden - Anteil am Kaufpreis 10,09195% beträgt. Das zweite Gutachten (Feststellung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer) soll nachweisen, dass der AfA Satz 4,16666% beträgt."
Beide Werte wurden falsch übernommen. Der Anteil am Kaufpreis beträgt 10,9195%. Der Wert für die Abschreibung ermittelt sich aus der technischen Restnutzungsdauer des Gebäudes und beträgt 30 Jahre. Der AfA Satz liegt damit bei 3,33% und nicht wie vom Gutachter des Finanzamtes angegebenen 4,16%. Der Gutachter des Finanzamtes hat die technische Restnutzungsdauer mit der wirtschaftlichen Lebensdauer vertauscht, und daher einen Rechenfehler von 25 % beim AfA-Satz.
2. Stellungnahme S.2 Abs.2
„Aufgrund des Vorhaltes (=Stellungnahme) welches vom FA A3 mit Datum 28.8.2012 weitergeleitet wurde, erfolgte ein Antwortschreiben von Mag. Bf datiert mit 25.9.2012, auf welches in der Folge im Detail eingegangen wird." Der Gutachter des Finanzamtes schreibt auf Seite 1 (Unterpunkt Betreff Abs. 2) seiner Stellungnahme von den zwei Gutachten B, der Vorhaltsbeantwortung vom 29.09.2012 sowie nachgereichten Unterlagen. Er definiert nicht die nachgereichten Unterlagen. Auf Seite 2 (Abs. 1+2) werden die nachgereichten Unterlagen zur Gänze weggelassen. Die wesentlichen Detailergänzungen zur mangelhaften Statik und den Problemen der Feuchtigkeitsisolierung der Nasszellen wurden vom ASV nicht eingehend behandelt. Die Mail vom 04.03.2013 zum Fall A2 wurde zwar am 05.03.2013 gelesen, aber nicht beantwortet. Darin wurde weitere Mithilfe von Bf im Ermittlungsverfahren angeboten: „Das Abreißen der Dichtungen in den Bädern ist offensichtlich auch durch die Rissbildung im Inneren des Hauses gegeben. Sollte dazu ein separates Gutachten benötigt werden, ersuche ich um eine kurze Mitteilung."
3. Stellungnahme S. 2 Abs.5
Der Gutachter des Finanzamtes schreibt: „Der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer obliegt dem Abgabepflichtigen, die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet ein Gegengutachten zu erstellen."
Der Gutachter des Finanzamtes erbringt keinen Nachweis, warum die Beweiskraft der Gutachten B nicht ausreichend sei, oder in welcher Weise es zu den Denkgesetzen oder Erfahrungen des täglichen Lebens oder dem Fachwissen des Bewertungsgutachters des Finanzamtes zu Vermorschungsschäden und Durchrostungsschäden in Widerspruch stehe. „Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht"(VwGH 16.10.1986, 85/16/0102, 0103).
4. Stellungnahme S.2 Abs.7:
„Dass das Privatgutachten von Dr. B erstellt wurde, ist bekannt. Die Befähigung wurde auch nicht in Zweifel gezogen, insofern sind diese Ausführungen entbehrlich."
Die Befähigung von Dr. B als Gutachter wird voll anerkannt (S. 2 Abs.7.) DI Dr. B ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachgebiet Hochbau und Baugründe. Es ist daher verwunderlich, dass seitens des Liegenschaftsbewertungsgutachters des Finanzamtes weder die Expertisen im Bereich der Statik noch im Bereich der Grundstücksbewertung anerkannt werden. Der Bewertungsgutachter des Finanzamtes anerkennt keine Holzvermorschungen und auch kein Abrosten von statisch wichtigen Bauteilen.
5. Stellungnahme S. 3 Abs. 2:
„Der Hinweis auf die Grundstückspreise, welche in der Zeitschrift Gewinn angeführt werden, führt insofern ins Leere, da dort abgebildete von bis Preise lediglich für Grundstücke gelten, wo nur Ein- oder Zweifamilienhäuser errichtet werden dürfen - für höhere Bauklassen wird empfohlen den angegebenen Preis pro m² Wohnnutzfläche (max.) zu multiplizieren." (Gutachter Finanzamt) Grundstückspreis It. Zeitschrift Gewinn:
Seitens der Zeitschrift Gewinn wird von nicht erschlossenen Grundstücken ausgegangen. Die Anschlusskosten und Aufschließungskosten sind in diesen Quadratmeterangaben nicht enthalten. Die Angaben des Gutachters des Finanzamtes sind mit entsprechenden Abschlägen zu versehen. Der Gutachter des Finanzamtes hat weder die Anschlusskosten noch die Aufschließungskosten angegeben.
Zur Empfehlung der Berechnungsmethode des Gutachters des Finanzamtes (Grundpreis mal Quadratmeter Wohnnutzfläche) findet sich kein Literaturhinweis. Es ist die Argumentation des Gutachters des Finanzamtes nicht nachvollziehbar, dass bei einer Erhöhung der zulässigen Geschossflächen um 50% (2 Geschosse bei Ein-und bei Zweifamilienhäuser auf drei Geschosse), der Grundwertanteil nicht um 50% sondern um nahezu 80% (838 : 467m2) angehoben wird. Folgt man der Argumentation des Gutachters des Finanzamtes und erhöht die Quadratmeterpreise um die Hälfte, erhält man Werte zwischen € 140.100,00 (467m²x200x1,5) und € 154.110 (467m²x200x1,5). In diesen Werten fehlen die Kosten für die Baureifmachung. Kranebitter gibt den Wert von Rohbauland im Vergleich zu baureifem Land mit ca. 50% bis 75% an (Kranebitter6 S.44 Punkt2 letzter Satz). In unserem Fall bedeutet dies Preise zwischen € 70.050,- (140.100x0,5) und € 115.582,50 (154.110x0,75) ohne Bebauungsabschlag. Im Schnitt ergibt sich ein Grundstückspreis in Höhe von € 92.816,25 (dieser Wert ist niedriger als der von Dr. B ermittelte Wert). In seiner Zusammenfassung geht der ASV nicht von diesen in sich widersprüchlichen Werten aus, sondern von pauschal 20%.
Der Gutachter des Finanzamtes hat keine Vergleichspreise angeführt, die seine Annahme einer falschen Kaufpreisermittlung bestätigen.
B schreibt im Bewertungsgutachten A2, A1 14 S.7:
„1.1 Grundwert (nur Kauf der Fläche 221,.72)
Unter Berücksichtigung der Lage, der Größe, der Zweckgebundenheit, der Aufschließung und der Außenanlagen
467 m² x € 250,- x 0,8 (bebaut) € 93.400,-
Summe 1.1 Grundwert € 95.000,-"
Das Grundstück weist keine rechteckige Form auf. Die südwestseitige Grundgrenze ist zur Gänze verbaut. Die Mehrheit der Wohnungen an der südwestseitigen Grundgrenze haben bei einer Größe von ca. 60 m2 nur zwei Fenster mit natürlicher Belichtung zur Verfügung. Es ist ein Drittel der Wohnungen daher nur eingeschränkt vermietbar.
6. Stellungnahme Seite 3 Abs.6
„Im Hinblick auf die Ausführungen von Kranewitter müsste bei einem 20%igen Bebauungsabschlag wegen Minderausnutzung eine 83% Ertragsminderung(=Minderausnutzung) gegeben sein" (Gutachter Finanzamt). Der Verweis der Gutachters auf die Ausführungen in Kranewitter (S.3 Abs.6) bezüglich der Ab- und Zuschläge für eine Mehr- oder Minderausnutzung des Grundstückes bezieht sich nur auf die zulässige Bebauungsdichte und nicht auf Faktoren wie Lage, Umstände der benachbarten Verbauung, Grundstückstiefe, Form etc..
Kranewitter schreibt zum Bebauungsabschlag jedoch: „Die Höhe des Baubauungsabschlages hängt von den individuellen Umständen der zu bewertenden Liegenschaft ab" (Kranewitter: Liegenschaftsbewertung, 6. Aufl. S. 56, Abs.4). Der Gutachter des Finanzamtes hat in keiner Weise zu meinen Ausführungen zum Bebauungsabschlag vom 25.09.2012 Stellung genommen. In der Stellungnahme vom 12.07.2012 lautete die Forderung des Gutachters des Finanzamtes auf Seite 2 Abs.4: „Ein vorgenommener Bebauungsabschlag ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu begründen und darzustellen." Der Bebauungsabschlag wurde in meiner Stellungnahme vom 25.09.2012 detailliert begründet.
7. Stellungnahme Seite 3 letzter Absatz, Seite 4 Absatz 1+2:
„Hinsichtlich der Bemerkung des Herrn Mag. Bf zu den vom „ASV" selbstgewählten Begriffen zur technischen Lebensdauer wird auf die veröffentlichte Literatur zur Liegenschaftsbewertung sowie auf die Ausführungen im GA selbst von DI Dr. B S4 Punkt 1.3 verwiesen."
Unter dem Titel „selbstgewählte Begriffe" ist nicht zu verstehen, dass es diese Begriffe nicht gibt. Im Bereich des Steuerrechtes sind zwei voneinander unterschiedliche Bewertungsverfahren anzuwenden, da die
- Bewertung von Grund und Gebäude nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Verkehrswert) zu erfolgen hat,
- die Bewertung der technischen Nutzungsdauer für steuerrechtliche Zwecke und die steuerrechtliche Abschreibungsdauer nur auf statischen Ergebnissen basiert, und die wirtschaftliche Abschreibungsdauer nicht relevant ist.
Es ist nahezu unmöglich den Gedankensprüngen des Gutachters des Finanzamtes zu folgen. Dieser schrieb in der Stellungnahme 12.07.2012: „Das widerspricht jedweder Logik! Wie kann ein über 100 jähriges Gebäude gleichzeitig eine technische Restlebensdauer von 30 Jahren im „Nutzungsdauergutachten“ haben, im „Verkehrswertgutachten“ (Sachwertverfahren) beträgt die Alterswertminderung jedoch nur 35%?!
Seites des Sachverständigen Dr. B wurde die Gesamtminderung nach der Tabelle von Ross mit -35% angegeben (Bewertungsgutachten A2 S. 8 Abs. 3). Es werden im Verkehrswertgutachten Verkehrswerte und die Anpassung dieser Werte ermittelt und keine Abschreibung nach technischen Gesichtspunkten.
Der Artikel Fuhrmann wurde dem Gutachten des Finanzamtes nicht beigelegt und darf daher in den Bescheiderwägungen nicht berücksichtigt werden.
8. Stellungnahme Seite 4 ab Hälfte der Seite bis Seite 6 Abs. 3:
Der Sachverständige Dr. B hat die Quelle zur Einschätzung der Wertminderung angegeben, ebenso die Einstufung in der Tabelle von Ross. Die Einschätzung erfolgte als „Abminderung infolge Baualters, des Bau und Erhaltungszustandes, Zustandsnote 2,75 lt. Tabelle von Ross“ (Bewertungsgutachten Dr. B S. 8).
Dr. B hat den Hintergrund seiner Schätzung anhand der Tabelle von Ross belegt. Das Objekt A1 14 hat nachweislich die allgemeine wirtschaftliche Lebensdauer überschritten. Das Einsetzen von Parametern in Formeln, die auf antike Gebäude nicht anwendbar sind, ergibt keinen Sinn, da in jedem Fall die Nutzungsdauer genauso zu schätzen ist, wie die Gesamtnutzungsdauer.
Der VwGH hat dazu entschieden: „Unter Nutzungsdauer im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe (VwGH 2004/13/0052, 23.5.2007). Seites des Sachverständigen Dr. B wurde nicht auf die vom Gutachter des Finanzamtes verwiesene Formel verwendet, sondern die Tabelle von Ross (Zustandsnote 2,75).
Die vom Gutachter des Finanzamtes angeforderten Parameter finden sich unter anderem im Gutachten B zur Feststellung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer Seite 6. In diesem Bereich ist auch die Beschreibung des Gebäudes mit seinen statischen Mängeln angeführt. Der Gutachter des Finanzamtes hat in keiner Weise dargestellt, wie er diese Statikmängel in seine Berechnung einfließen lässt, und warum er von den im Gutachten B angeführten Tabellen mit Zustandsnoten abweicht.
Der Sachverständige gibt auf Seite 5 Meinungen von Autoren zum Bewertungsverfahren nach Ross wieder. Der Gutachter des Finanzamtes schreibt aber nicht, warum das von B gewählte Verfahren falsch ist, oder ob die Verkehrswertermittlung dem Liegenschaftsbewertungsgesetz wiederspricht. Der Beweislast für die kürzere Abschreibungsdauer wurde durch die statischen Angaben Dr. B zur Durchrostung und Vermorschung entsprochen. DI Dr. B ermittelte hier die technische Restnutzungsdauer. Der Gutachter des Finanzamtes beschränkte sich auf theoretische Exkurse zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer, und sagte nichts zur individuellen technischen Nutzungsdauer. Die Anfrage, vom 04.03.2013 ob ein weiteres Gutachten zur durch Risse beschädigten Feuchtigkeitsabdichtung der Nasszellen benötigt wird, wurde nicht beantwortet. Zu den Feststellungen Ing. K vom 19.03.2013 zu wesentlichen technischen Problemen des Hauses A1 14, xx A2 wurde durch den Gutachter des Finanzamtes nicht Stellung genommen.
9. Zu Seite 6 letzter Absatz:
Der Abgabepflichtige schreibt am 22.07.2013 an das Finanzamt (Seite 3 erster Absatz):
„Seitens des ASV C wurden weitere Unterlagen zum Zustand des Objektes A1 14, xx vor der Sanierung angeordnet."
Seitens des Abgabepflichtigen wurde das Beibringen von Belegen zu den statischen Problemen des Objektes zugesagt und geliefert. B macht im Nutzungsdauergutachten Seite 6 die Beschreibung des Gebäudes mit seinen statischen Mängeln. „An der Ost- und Südseite wird das Haus durch angebaute Pfeiler gestützt und durch Mauerschließen zusammengespannt. Das Haus hat Setzungen am südwestlichen Eck und der Westseite. Einwirkungen durch Baumaßnahmen beim Nachbarhaus sind nicht auszuschließen. Das Haus wurde im Rahmen der Sanierung 1995 mit weiteren Mauerschließen versehen. Das südwestliche Eck wird nur noch über Mauerschließen gehalten. Aufgrund der neuerlich feststellbaren Risse ist davon auszugehen, dass das Gebäude nicht zur Ruhe gekommen ist ....
Die Haltbarkeit der Stahlschließen ist aufgrund von Korrosion beschränkt. Die Vernässung des Hauses ist offensichtlich. Im Keller ist Kondenswasser an der Kellerdecke feststellbar. Eine notwendige Durchlüftung fehlt. Vor allem im Südwesten des Hauses sind Feuchteschäden ersichtlich.
In der Wohnung im 2. OG (NO) ist der Fußboden nicht eben. Laut Angaben wurde dieser Bereich vor 1990 von einem Dentisten genutzt, dessen Behandlungsstuhl nicht dicht war. Dadurch kam es zu einer Absenkung der Deckenkonstruktion."
Ing. K stellte am 19.3.2013 fest: „Der Standard der Abdichtungen liegt auch auf der Basis ÖNORM B 2207 aus 1977.
Das Haus ist von Rissen durchzogen. Diese statische Instabilität setzt sich auf die im Haus vorgenommenen Feuchtigkeitsabdichtungen fort. Undichtheiten durch Risse in diesen Abdichtungen sind gegeben."
Die Feuchtigkeitsisolierungen entsprechen nicht den heutigen Standards. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich durch die Haarrisse in den Abdichtungen die Wasserschäden mehren und angrenzende Holzkonstruktionen dauerhaft durchnässt werden. Eine grundsätzliche Sanierung der Schäden im Südwest Bereich ist nur durch eine umfassende Abtragung und Wiederherstellung von Mauerwerk möglich, was einem Neubau nahekäme und durch die Verlängerung der technischen Restnutzungsdauer nicht wirtschaftlich darstellbar wäre. Der Gutachter des Finanzamtes hat in keiner Weise dargestellt, wie er diese Mängel der Durchrostung und Vermorschung in seine Berechnung einfließen lässt. Der Gutachter des Finanzamtes stellt auch nicht dar, wie er eine nachweislich geschädigte Substanz und nach heutigem Stand der Technik mangelhaft ausgeführte Feuchtigkeitsabdichtung in seiner Bewertung berücksichtigt. Zum Gutachten Ing. K zu mangelnder Abdichtungen hat er überhaupt nicht Stellung bezogen.
10. Zu Seite 7 vorletzter Absatz
„Aus diesen Unterlagen aus 1990 ist zwar erkennbar, dass zum damaligen Zeitpunkt bauliche Mängel vakant waren, und eine Sanierung derselben seitens der Marktgemeinde geboten erschien. Auch daraus ist weder erkennbar noch ableitbar auf welche Weise die im Gutachten des SV DI Dr. B angeführte technische Restlebensdauer von 30 Jahren ermittelt wurde" (Gutachter Finanzamt).
Die Darstellung von B wird durch die Darstellung des Amtsbausachverständigen des Amtes der oö. Landesregierung, Ing. H, im Jahr 1990 bestätigt. H schreibt 1990 von klaffenden Rissen und sich stark neigenden Außenmauerwerksteilen. Durch die Längsrisse im Bereich der Mauerwerksanschlüsse zu den Geschossdecken wurden Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit und der Standsicherheit des Gebäudes geäußert (Verhandlungsschrift vom 27.08.1990 S.3 Abs.3). Auf Seite 3 Abs.1 wurde festgestellt: „Eine Begehung des nördlich gelegenen Bereiches ist aufgrund des Bauzustandes der Verbindungsbauwerke zum Nachbargebäude gefahrlos nicht möglich."
B führt auf Seite 6 an, dass das gesamte Außenmauereck südwestseitig nur noch aufgrund der Mauerschließen gehalten wird. Auf Seite 7 (letzter Satz) des Nutzungsdauergutachten schreibt er:
„Das Haus ist statisch nur noch durch Mauerschließen aus Eisen standfest."
und führt weiters in seinem Restnutzungsdauergutachten (Seite 8) aus:
„Durch die verstärkte Korrosion dieser Mauerschließen (bedingt durch die hohe Feuchtigkeit im Haus) ist die gesamte statische Lebensdauer des Gebäudes abhängig von diesen Teilen."
B im Nutzungsdauergutachten S.7 vorletzter Absatz:
„Wohnungen EG/SW: Die Wände sind stark versalzt. Der Verputz wurde It. Angabe des Eigentümers bereits mehrmals getauscht. Die Schäden kommen immer wieder. Die Wände in diesem Bereich sind ca. 2 m stark."
Dass sich die Leitfähigkeit von Wasser durch Salze erhöht und damit auch die Korrosion von Stahlelementen schneller vor sich geht, kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Korrosion von 0,1 mm/Jahr kann nicht ausgeschlossen werden. Quellrost ist an den Verbindungen zum Mörtel frei ersichtlich. Der Gutachter des Finanzamtes war vor Ort und hat sowohl die Nässe des Kellers besichtigt, als auch die Metallschließen an der Fassade. Die Schließen sind seit mindestens 1995 im Einsatz und daher zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits seit 15 Jahren. Die Spannung auf den Metallschließen ist in vollem Umfang aufrecht, da das Gebäude (ersichtlich an der Rissbildung) nicht zum vollständigen Stillstand gekommen ist. Der gerichtlich beeidete Sachverständige für Bauwesen schätzte die technische Restnutzungsdauer der Schließen (Verspannungen mittels Gewindestangen) auf weitere dreißig Jahre.
B weiter zur Restnutzungsdauer S.8:
„Der Einbau von Nasszellen ist für die Lebensdauer der Tramdecken nicht förderlich. Eine 100% Abdichtung ist nicht möglich, da die Decken bereits jetzt leicht schwingen, und die Dichtstoffe alterungsbedingt aushärten, spröde und durch die Schwingung des Untergrundes undicht werden."
Zum mangelnden Tragfähigkeit der Decken unter Feuchtigkeitseinwirkung (Vermorschung) schreibt B:
„In der Wohnung im 2.OG (NO) ist der Fußboden nicht eben. Laut Angabe wurde dieser Bereich vor 1990 von einem Dentisten benutzt, dessen Behandlungsstuhl nicht dicht war. Dadurch kam es zu einer Absenkung der Deckenkonstruktion."
Dass Holzdeckenkonstruktionen nicht feuchtigkeitsresistent sind, darf als allgemeine Lebenserfahrung angenommen werden. Diese statischen Elemente unterliegen einer technisch bedingten erhöhten Abnutzung. In den vorläufigen Einkommensteuerbescheiden wurde festgehalten, dass „ ... auf die gesondert als zur Begründung gehörende versendete endgültige Stellungnahme vom 18.09.2013, welche auch die mit 27.03.2013 nachgereichten Unterlagen berücksichtigt."
Der Gutachter des Finanzamtes ist in keiner Weise auf das Gutachten von Ing. K vom 19.03.2013 eingegangen (übermittelt an das FA A3 am 22.03.2013). Ing. K schreibt zum Auftrag „Prüfung der Feuchtigkeitsabdichtungen des Hauses A1 14, xx A2":
„1. Das Objekt wurde 1995 saniert. Der Standard der Abdichtungen liegt auf der Basis ÖNORM B 2207 aus 1977.
2. Das Haus ist von Rissen durchzogen. Diese statische Instabilität setzt sich auch auf die im Haus vorgenommenen Feuchtigkeitsabdichtungen fort. Undichtheiten durch Risse in diesen Abdichtungen sind gegeben.
Ein weiteres Gutachten erübrigt sich."
Das Gutachten Ing. K zu den nicht entsprechend abgedichteten Nasszellen wurde vom Gutachter des Finanzamtes nicht berücksichtigt. Die statischen Probleme von der Durchnässung von Holztramdecken durch laufende Feuchtigkeitseintritte wurden durch Dr. B erörtert.
11. Seite 8 Abs.1
„Lt. Auskunft des Bauamtes der Marktgemeinde A2 liegt kein Gutachten über die Statik vor" (Gutachter Finanzamt).
Nur weil auf einem Gemeindeamt keine statischen Grundlagen für ein Baugebrechen gem. § 48 oö BauO (Gefährdungen von Leben und anderem) aufliegen, bedeutet das nicht, dass keine statischen Probleme bei einem Objekt vorhanden sind. Die Gefährdung von Leben und Gesundheit wurde nicht behauptet.
12. Seite 8 Abs.3 Zusammenfassung:
„Der Nachweis eines höheren AfA-Satzes als im Gesetz vorgesehen, wurde nicht erbracht. Vom bundesweiten Fachbereich wird daher empfohlen isd. EStRl den AfA Satz von 2% (Baujahr vor 1918) sowie den in den RL empfohlenen Abschlag für Grund und Boden iHv. 20% vorzunehmen."
Die Widerlegung der konkreten Nachweise zur kürzeren technischen Nutzungsdauer von DI Dr. B und Ing. K aus baustatischen Gründen (nämlich dem konkreten Abrosten von Stahl und der Vermorschung von Holzdecken) hat der Gutachter des Finanzamtes HR C nicht erbracht.
„Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht"(VwGH 16.10.1986, 85/16/0102, 0103).
Zur Stellungnahme des „Gutachters des Finanzamtes" (It. Schreiben FA A3 vom 28.08.2012) des Finanzamtes Fachbereich BB, Nikolaus C wird für das Objekt S 5, yy A3, festgehalten:
1. Seite 1 Absatz 1:
„Ein Gutachten (Bewertung der Liegenschaft) soll den Nachweis erbringen, dass der Grund und Boden - Anteil am Kaufpreis 10,05263% beträgt. Das zweite Gutachten (Feststellung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer) soll nachweisen, dass der AfA Satz 4,1666% beträgt."
Die Angaben des Gutachters des Finanzamtes sind falsch. Der anteilige Grundwert am Kaufpreis wurde mit 10,5263% ermittelt und nicht mit 10,05263% wie vom Gutachter des Finanzamtes angegeben. Der ermittelte AfA Wert wurde vom Gutachter des Finanzamtes mit 4,1666% falsch angegeben. Seitens Dr. B wurde eine technische Restlebensdauer von 30 Jahren ermittelt, was einer Abschreibung von 3,33% entspricht. Der Gutachter des Finanzamtes hat die technische Restlebensdauer mit der wirtschaftlichen Lebensdauer vertauscht, und daher einen Rechenfehler von 25% beim AfA Satz.
2. Stellungnahme S.2 Abs.2
„Aufgrund eines Vorhaltes (=Stellungnahme) welches vom FA A3 mit Datum 28.08.2012 weitergeleitet wurde, erfolgte ein Antwortschreiben von Mag. Bf datiert mit 25.09.2012, auf welches in der Folge im Detail eingegangen wird" (Gutachter Finanzamt). Der Gutachter des Finanzamtes schreibt auf Seite 1 seiner Stellungnahme von den zwei Gutachten B, der Vorhaltsbeantwortung vom 29.09.2012 sowie nachgereichten Unterlagen. Er definiert nicht die nachgereichten Unterlagen. Auf Seite 2 werden die nachgereichten Unterlagen zur Gänze weggelassen. Das Ergänzungsgutachten Ing. K zu den Problemen der Feuchtigkeitsisolierung der Nasszellen wurden nicht behandelt. Diese wesentlichen Beweise wurden durch den Gutachter des Finanzamtes nicht als Beweis berücksichtigt.
3. Stellungnahme S. 2 Abs.5
Der Gutachter des Finanzamtes schreibt: „Der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer obliegt dem Abgabepflichtigen, die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet ein Gegengutachten zu erstellen." Der Gutachter des Finanzamtes erbringt keinen Nachweis, warum die Beweiskraft der Gutachten B nicht ausreichend ist, oder in welcher Weise sie den Denkgesetzen oder Erfahrungen des täglichen Lebens oder seinem eigenen Fachwissen zu Verrostungsschäden und Vermorschungsschäden in Widerspruch stehen.
„Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht"(VwGH 16.10.1986, 85/16/0102, 0103).
4. Stellungnahme S.2 Abs.7:
„Dass das Privatgutachten von Dr. B erstellt wurde, ist bekannt. Die Befähigung wurde auch nicht in Zweifel gezogen insofern sind diese Ausführungen entbehrlich" (Gutachter Finanzamt). Die Befähigung von Dr. B als Gutachter wird durch den Gutachter des Finanzamtes voll anerkannt (S. 2 Abs.7.).
DI Dr. B ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachgebiet Hochbau und Baugründe. Es ist daher verwunderlich, dass seitens des Gutachters des Finanzamtes weder die Expertisen im Bereich der Statik zu Stahlträgerverrostungen und Holzvermorschungen, als auch im Bereich der Grundstücksbewertung anerkannt werden. Die Feuchtigkeitseintritte wurden seitens des Gutachters des Finanzamtes als nicht ausreichend beschrieben angesehen, woraufhin das Gutachten Ing. K angefordert wurde. Das Gutachten K berücksichtigte der Gutachter des Finanzamtes nicht.
5. Stellungnahme S. 3 Abs. 2:
„Der Hinweis auf die Grundstückspreise, welche in der Zeitschrift Gewinn angeführt werden, führt insofern ins Leere, da dort abgebildete von bis Preise lediglich für Grundstücke gelten, wo nur Ein- oder Zweifamilienhäuser errichtet werden dürfen - für höhere Bauklassen wird empfohlen den angegebenen Preis pro m² Wohnnutzfläche (max.) zu multiplizieren" (Gutachter Finanzamt).
Grundstückspreis It. Zeitschrift Gewinn:
Seitens der Zeitschrift Gewinn wird von nicht erschlossenen Grundstücken ausgegangen. Die Anschlusskosten und Aufschließungskosten sind in diesen Quadratmeterangaben nicht enthalten. Die Angaben des Gutachters des Finanzamtes sind mit entsprechenden Abschlägen zu versehen. Der Gutachter des Finanzamtes hat weder die Anschlusskosten noch die Aufschließungskosten angegeben.
Für die Empfehlung der Berechnungsmethode des Gutachters des Finanzamtes (Grundpreis mal Quadratmeter Wohnnutzfläche), findet sich kein Literaturhinweis. Es ist die Argumentation des Gutachters des Finanzamtes nicht nachvollziehbar, dass bei einer Erhöhung der zulässigen Geschossflächen um 50% (2 Geschosse bei Ein- und Zweifamilienhäuser auf drei Geschosse), der Berechnungswert Quadratmeter um nahezu 133% (438:188m2) angehoben wird. Folgt man der Argumentation des Gutachters des Finanzamtes und erhöht die Quadratmeterpreise um die Hälfte, erhält man Werte zwischen € 56.400,- (188m²x200x1,5) und € 87.420 (188m²x310x1,5). In diesen Werten fehlen die Kosten für die Baureifmachung. Kranebitter gibt den Wert von Rohbauland im Vergleich zu baureifem Land mit ca. 50% bis 75% an (Kranbitter6 S.44 Punkt2 letzter Satz). In unserem Fall bedeutet dies Preise zwischen € 28.200,-(56.400 x 0,5) und € 65.565 ohne Bebauungsabschlag. Im Schnitt ergibt sich ein Grundstückspreis in Höhe von € 46.882,50 (dieser Wert ist niedriger als der von Dr. B ermittelte Wert). In seiner Zusammenfassung geht der ASV nicht von diesen in sich widersprüchlichen Werten aus, sondern von pauschal 20 %. Der Gutachter des Finanzamtes hat keine Vergleichspreise angeführt, die seine Annahme einer falschen Kaufpreisermittlung durch Dr. B bestätigen.
B schreibt im Bewertungsgutachten A3, S 5:
„1.1 Grundwert (nur Kauf der Fläche 676)
Unter Berücksichtigung der Lage, der Größe, der Zweckgebundenheit, der Aufschließung und der Außenanlagen
188 m2 x € 400,- x 0,8 (bebaut) € 60.160,-
Summe 1.1 Grundwert € 60.000,-"
Das Objekt S 5 hat eine sehr kleine Grundstücksfläche. Bis auf 25m2 ist die gesamte Fläche verbaut. Die verdichtete Verbauung hat in dieser Form wenig Chancen auf eine Genehmigung, bzw. besteht die evidente Gefahr, dass die Hofseite von den Nachbarn her verbaut wird, und dem Objekt die natürliche Belichtung entzogen wird.
6. Stellungnahme Seite 3 Abs.6
„Im Hinblick auf die Ausführungen in Kranewitter müsste bei einem 20%igen Bebauungsabschlag wegen Minderausnutzung eine 83% Ertragsminderung(=Minderausnutzung) gegeben sein."
Der Verweis der Gutachters auf die Ausführungen in Kranewitter (S.3 Abs.6) bezüglich der Ab- und Zuschläge für eine Mehr- oder Minderausnutzung des Grundstückes bezieht sich nur auf die zulässige Bebauungsdichte und nicht auf individuelle Faktoren wie Lage, Umstände der benachbarten Verbauung, Grundstückstiefe, Form etc..
Kranewitter schreibt zum Bebauungsabschlag jedoch:
„Die Höhe des Baubauungsabschlages hängt von den individuellen Umständen der zu bewertenden Liegenschaft ab" (Kranewitter: Liegenschaftsbewertung, 6. Aufl. S. 56, Abs.4). Der Gutachter des Finanzamtes hat in keiner Weise zu meinen Ausführungen zum Bebauungsabschlag Stellung genommen. In der Stellungnahme vom 12.07.2002 lautete die Forderung des Gutachters auf Seite 2 Abs.4: „Ein vorgenommener Bebauungsabschlag ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu begründen und darzustellen." Der Bebauungsabschlag wurde in der Stellungnahme des Steuerpflichtigen vom 25.09.2012 detailliert begründet.
7. Stellungnahme Seite 3 letzter Absatz, Seite 4 Absatz 1+2:
„Hinsichtlich der Bemerkung des Herrn Mag. Bf zu den vom „ASV" selbstgewählten Begriffen zur technischen Lebensdauer wird einerseits auf die die veröffentlichte Literatur zur Liegenschaftsbewertung sowie auf die Ausführungen im GA selbst von DI Dr. B S4 Punkt 1.3 verwiesen."
Unter dem Titel „selbstgewählte Begriffe" ist nicht zu verstehen, dass es diese Begriffe nicht gibt. Im Bereich des Steuerrechtes sind zwei voneinander unterschiedliche Bewertungsverfahren anzuwenden, da die
- Bewertung von Grund und Gebäude nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, andererseits
- die Bewertung der technischen Nutzungsdauer für steuerrechtliche Zwecke und die steuerrechtliche Abschreibungsdauer nur auf statischen Ergebnissen basiert, und die wirtschaftliche Abschreibungsdauer nicht relevant ist.
Es ist nahezu unmöglich den Gedankensprüngen des Gutachters des Finanzamtes zu folgen. Dieser schrieb in der Stellungnahme 12.07.2012: „Das widerspricht jedweder Logik! Wie kann ein über 100 Jähriges Gebäude gleichzeitig eine technische Restlebensdauer von 30 Jahren im „Nutzungsdauergutachten" haben, im „Verkehrswertgutachten" (Sachwertverfahren) beträgt die Alterswertminderung jedoch nur 20%?!"
Seitens des Sachverständigen Dr. B wurde die Gesamtminderung nach der Tabelle von Ross mit -20% angegeben (Bewertungsgutachten S S.9 Abs.3). Es werden von Dr. B in diesem Teil des Gutachtens Verkehrswerte und die Anpassung von Werten ermittelt und keine technischen Abschreibungen.
Der Artikel von Mag. Fuhrmann wurde dem Gutachten des Finanzamtes nicht beigelegt, und kann in den Erwägungen zum Bescheid daher nicht berücksichtigt werden.
8. Stellungnahme Seite 4 ab Hälfte der Seite:
Der Sachverständige Dr. B hat die Quelle zur Einschätzung der Wertminderungen angegeben, ebenso die Einstufung in der Tabelle von Ross. Die Einschätzung erfolgte als „Abminderung infolge Baualters, des Bau und Erhaltungszustandes, Zustandsnote 2,5 It. Tabelle von Ross" (Bewertungsgutachten Dr. B S.8).
Dr. B hat den Hintergrund seiner Schätzung anhand der Tabelle von Ross belegt. Das Objekt S 5 hat nachweislich die allgemeine wirtschaftliche Lebensdauer überschritten. Das Einsetzen von Parametern in Formeln, die auf antike Gebäude nicht anwendbar sind, ergibt keinen Sinn, da in jedem Fall die Nutzungsdauer genauso zu schätzen ist, wie die Gesamtnutzungsdauer.
Seitens der Judikatur gibt es klare Vorgaben:
„Unter Nutzungsdauer im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern nur im Schätzungswege feststellbare Größe" (VwGH 2004/13/0052 vom 23.05.2007 Rechtsatznummer 7). Dr. B hat in seinem Gutachten auf keine Berechnung, sondern auf die Tabelle von Ross, Zustandsnote 2,5 verwiesen.
Die vom Gutachter des Finanzsamtes angeforderten Parameter finden sich unter anderem im Gutachten B zur Feststellung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer Seite 8. In diesem Bereich ist auch die Beschreibung des Gebäudes mit seinen statischen Mängeln angeführt.
„Die I-Träger der Hourdisdecke sind stark korrodiert. Die Tragfähigkeit der Decke ist abhängig von diesen statischen Elementen.
Die Bäder wurden nachträglich in den Wohnungen auf den bestehenden Tramdecken installiert. Die Feuchtigkeitsisolierungen entsprechen nicht den heutigen Standards. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich durch die Haarrisse in den Abdichtungen die Wasserschäden mehren, wo durch Haarrisse in den Abdichtungen die darunter liegenden Holzkonstruktionen dauerhaft durchnässt werden ...
Eine Sanierung solcher Schäden ist nur durch das Abtragen und eine Wiederherstellung von Decken möglich, was einem Abbruch gleichkommt" (Nutzungsdauergutachten S S.8).
Der Gutachter des Finanzamtes hat in keiner Weise dargestellt, wie er diese Mängel der Durchrostung und Vermorschung in seine Berechnung einfließen lässt. Der Gutachter des Finanzamtes stellt auch nicht dar, wie er eine nachweislich geschädigte Substanz und nach heutigem Stand der Technik mangelhaft ausgeführte Feuchtigkeitsabdichtung in seiner Bewertung berücksichtigt. Zum Gutachten Ing. K zu mangelnder Abdichtung der Tramdecken wird nicht Stellung bezogen.
9. Stellungnahme S.6/7:
„Anlässlich der Besichtigung am 11.02.2013 wurde vom Abgabepflichtigen zugesagt, entsprechende Unterlagen nachzureichen, welche den Nachweis erbringen, wie die technische Restlebensdauer ermittelt wurde. Es wurden im Gutachten zwar Schäden genannt, deren konkrete zahlenmäßig und durch etwaige Sanierungskosten ziffernmäßig erfassten Auswirkungen wurden weder im Hinblick auf deren zeitliche oder ursprüngliche Entstehung, Herkunft oder Sanierbarkeit analysiert und entsprechend dargestellt." (Gutachter Finanzamt) Zu diesem Absatz ist festzustellen, dass es eine Zusage in dieser Form nicht gegeben hat, und auf die ausführlichen Gutachten verwiesen wurde. Die Entstehung der Schäden durch Rost und Wassereintritte damit ihre zeitliche Entstehung und mangelhafte Sanierbarkeit wird bei B und K erläutert. Die Sanierungskosten sind bei B indirekt angegeben, als eine vollständige Sanierung einem Neubau des Bauteils gleich käme.
Seitens der Rechtsprechung ist unter der Nutzungsdauer im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern nur im Schätzungswege feststellbare Größe (Rechtssatznr. 7, zu VwGH 2004/13/0052). Die vom Gutachter des Finanzamtes eingeforderten zusätzlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Sanierungen ist festzuhalten, dass es günstiger ist, mit einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren zu leben, als grundsätzliche Sanierungen mit (zudem unübersichtlichen) hohen Kosten zu riskieren.
B stellte in seinem Nutzungsdauergutachten Seite 8 Punkt 4 fest:
„Die I-Träger (Stahl) der Hourdisdecke sind stark korrodiert. Die Tragfähigkeit der Decke ist abhängig von diesen statischen Elementen. Die Bäder wurden nachträglich in den Wohnungen auf den bestehenden Tramdecken installiert. Die Feuchtigkeitsisolierungen entsprechen nicht den heutigen Standards. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Wasserschäden mehren, wo durch Haarrisse in den Abdichtungen die darunterliegende Holzkonstruktion dauerhaft durchnässt werden ... Eine Sanierung solcher Schäden ist nur durch das Abtragen und eine Wiederherstellung von Decken möglich, was einem Abbruch gleichkommt."
Der Gutachter des Finanzamtes hat dieser Zustandsfeststellung der Decken und den Reparaturkosten nicht widersprochen. Die Abdichtungsproblematik betrifft hauptsächlich die Holzdeckenkonstruktionen in den Obergeschossen: Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen, dass laufende Wassereintritte an einer hölzernen Deckenkonstruktion Vermorschungsschäden verursachen.
Es wurden vom Gutachter des Finanzamtes bei der Besichtigung vor Ort die mangelhaften Abdichtungen in Zweifel gezogen. Daher wurde das Ergänzungsgutachten von Ing. K angefordert. Ing. K war Anfang der neunziger Jahre der Fachexperte im Linzer Raum im Bereich Verfliesungen und der damit in den Nasszellen verbundenen Abdichtungsproblematik. Im Objekt S 5 kam es Anfang der neunziger Jahre zum Einbau der mangelhaft abgedichteten Nasszellen. Der Gutachter des Finanzamtes schreibt auf Seite 7 Abs.4: „ Nachgereicht wurde ein Schreiben (Gutachten über die „Prüfung der Feuchtigkeitsabdichtung des Hauses S 5, yy A3) von Ing. Peter K über langfristig „wahrscheinlich" eintretende Schäden."
K schreibt nicht von „ „wahrscheinlich" eintretenden Schäden" sondern:
„Es sind langfristige Feuchtigkeitsschäden an der Bausubstanz nach heutigem Stand der Technik unvermeidbar." B hat die technische Lebensdauer mit 30 Jahren geschätzt. Bei Vermorschungen handelt es sich um Allmählichkeitsschäden und keine außergewöhnliche technische Abschreibung.
Das vom Gutachter des Finanzamtes ins Treffen geführte Urteil VwGH 2002/15/0192 erging zu einem neu errichteten Einkaufszentrum, wo ohne technisches Gutachten versucht wurde, eine dreißigjährige Abschreibung geltend zu machen, da dann das Objekt technisch überholt sei, und das Einkaufszentrum nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben ist.
Im Fall S 5 wurde die technische Nutzungsdauer mit 30 Jahren durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.
10. Zu Seite 8 (Zusammenfassung):
„Der Nachweis eines höheren AfA-Satzes als im Gesetz vorgesehen, wurde nicht erbracht."
Der Nachweis eines höheren AfA-Satzes wurde durch die technischen Gutachten Dr. B und Ing. K erbracht. Der Gutachter des Finanzamtes nahm keine Stellung zu den verrosteten I-Trägern der Hourdisdecke und der dauerhaften Durchnässung der Tramdecken(Nutzungsdauergutachten B S.8). Die Schadenermittlung des Sachverständigen Ing. K wurde falsch wiedergegeben. Der Gutachter des Finanzamtes nahm eine Wahrscheinlichkeit von Feuchtigkeitsschäden an und nicht deren Unvermeidbarkeit.
Weiters im Gutachten des Finanzamtes: „Vom bundesweiten Fachbereich wird daher empfohlen isd. EStRl den AfA Satz von 2% (Baujahr vor 1918) sowie den RL empfohlenen Abschlag für Grund und Boden iHv. 20% vorzunehmen."
Der Gutachter des Finanzamtes nahm nicht Stellung zur technischen Restlebensdauer. Er wies nie daraufhin, ob seitens B oder K Widersprüche zu seinen konkreten Sachverhaltsermittlungen, seinen theoretischen Kenntnissen zu Verrostungs- und Vermorschungsschäden in der Baustatik oder logischen Denkansätzen bestehen, Widersprüche zur Fachliteratur vorliegen, bzw. ob und welche Unterlagen unschlüssig sind.
Anträge:
1. Beim Objekt A1 14, A2 und S 5, A3 wurden wesentliche technische Probleme durch Feuchte, damit Korrosionsschäden und Vermorschungsschäden von den Sachverständigen Dr. B und Ing. K befundet. Damit ist der nachvollziehbare Bezug zu der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer von 30 Jahren hergestellt. Der Gutachter des Finanzamtes war nicht in der Lage auf Grund theoretischer Beweise oder seiner eigenen Fachkenntnis zu statischen Korrosionsschäden oder Vermorschungsschäden die Gutachtensschlussfolgerung von 30 Jahren Restnutzungsdauer zu widerlegen.
„Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht"(VwGH 16.10.1986, 85/16/0102, 0103).
Die Entscheidung der Behörde, eine Restnutzungsdauer von 50 Jahren anzusetzen, widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Ich beantrage die Abschreibungsdauer auf 30 Jahre zu berichtigen.
2. Die Ermittlung des Grundanteils hat entsprechend dem Gutachten Dr. B zu erfolgen. Das Gutachten des ASV ist in sich mehrfach widersprüchlich und ergab keinen verwertbaren Wert, teilweise sogar Werte unter dem Grundkostenanteil des Gutachtens Dr. B.
Die Entscheidung der Behörde, einen pauschalen Grundanteil von 20 % anzusetzen, weil der ASV nicht in der Lage war, einen konkreten Grundkostenanteil zu ermitteln, ist entgegen der Verwaltungsgerichtshofrechtsprechung. Die Behauptung gegen die von unserem SV ermittelten Grundwerte hat unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt zu werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht. Ich beantrage den Grundwert in A2 A1 14 mit 10,92 % des Gesamtkaufpreises und den Grundwert in A3 S 5 mit 10,53 % des Gesamtkaufpreises festzusetzen.
3. Es besteht kein vom Gesetz gedeckter Grund mehr für die Erlassung vorläufiger Bescheide. Ich beantrage, die Bescheide 2010, 2011, 2012 als endgültige Bescheide zu erlassen.
4. Durch die schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht von Mitarbeitern der Behörde darf ich nicht mit Anspruchszinsen belastet werden. Ich habe meine Steuererklärungen in jedem Fall rechtzeitig abgegeben. Ich beantrage, die Anspruchszinsenbescheide aufzuheben.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. August 2016 wurde die Beschwerde betreffend Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 (§ 299) als unbegründet abgewiesen.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101833/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101833.2016
- Stammnummer
- 116373
- Gültig
- 18.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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