Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0080-G/04
Behandlung von Sonderklassepatienten und Facharztordination bilden keinen einheitlichen Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-G/04vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Abrechnung der Sondergebühren durch eine Krankenanstalt gegenüber den Versicherungen in der Weise, dass in den Rechnungen neben den Leistungen der Krankenanstalt das den einzelnen, namentlich genannten Ärzten zustehende Honorar ausgewiesen wird und der zu zahlende Betrag in jenen, der der Krankenanstalt geschuldet, und in jenen, der im fremden Namen und für fremde Rechnung vorgeschrieben wird, aufgegliedert ist, dann erzielen die in der Rechnung genannten Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinn des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988. Ob die Art der Abrechnung der Sondergebühren den Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) entspricht, ist für deren steuerliche Behandlung nicht relevant.
Die Behandlung von Sonderklassepatienten in einem Krankenhaus, in dem der Arzt als Dienstnehmer beschäftigt ist, bildet auch dann, wenn der Arzt aus der Behandlung der Sonderklassepatienten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, mit der vom Arzt geführten Ordination keinen einheitlichen Betrieb, weil der Bereich der Behandlung der Sonderklassepatienten dem Krankenhaus und nicht dem Arzt zuzuordnen ist (vgl. VwGH 22.4.1980, 718/80).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 12. August 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Gerald Kirchmaier, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Mag. Ewald Bräuer, betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1995 nach in Graz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (in Schilling) sind den als
Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden
einen Bestandteil des Bescheidspruches.
In
Euro betragen die Abgaben daher:
|
Umsatzsteuer 1995
|
33.096,50
|
Einkommensteuer 1995
|
40.647,70
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
(Bw.) istFacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Im Streitjahr
erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
ärztlicher Leiter (Vorstand) einer Abteilung des Krankenhauses B. sowie
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Betrieb einer Ordination
und in Form von Entgelten für die Behandlung von Pfleglingen der
Sonderklasse (Sondergebühren).
Die Einkünfte aus der
Ordination ermittelte der Bw. gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG 1988 und machte Vorsteuern gemäß
§ 12
UStG 1994 geltend. Die Sondergebühren verminderte der Bw. sowohl um
die an Assistenzärzte weitergegebenen Beträge als auch um ein 12%iges
Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 Abs. 1
EStG 1988 und beanspruchte nach Durchschnittssätzen ermittelte
Vorsteuern gemäß
§ 14 Abs. 1 UStG 1994.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht,
dass die Tätigkeit des Bw. als Facharzt im Rahmen seiner Ordination und die
Erzielung von Sondergebühren einen einheitlichen (freiberuflichen) Betrieb
darstellen und dass für diese Tätigkeiten daher nur eine (gemeinsame)
Gewinnermittlung vorzunehmen sei. Da der Bw. den Gewinn aus seiner Ordination
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt habe, sei
die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenpauschales gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 sowie die Berechnung der Vorsteuern
nach Durchschnittssätzen gemäß
§ 14 Abs. 1
UStG 1994 bei den Sondergebühren nicht zulässig.
Dieser Rechtsansicht schloss sich
die Finanzlandesdirektion für Steiermark in der Berufungsentscheidung vom
13. Dezember 2000, GZ. RV 53/1-8/98, an.
Aufgrund der vom Bw. an den
Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hob dieser die Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Steiermark mit Erkenntnis vom
18.3.2004, 2001/15/0034, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei
zunächst zu prüfen gewesen, ob es sich bei den in Rede stehenden
Einnahmen des Bw. um Entgelte der Ärzte für die Behandlung von
Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung),
soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen
vereinnahmt werden, handle. Unter Hinweis auf die für das Streitjahr
anzuwendenden Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes (KAG),
BGBl. Nr. 1/1957 (mit Wirksamkeit ab 20. April 2002 lautet
der Kurztitel dieses Gesetzes Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG),
und des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG),
LGBl. Nr. 78/1957, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
die dargelegte Rechtslage keine Anhaltspunkte für die Annahme unmittelbarer
Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten, der für seinen
Krankenhausaufenthalt eine höhere Gebührenklasse gewählt habe,
und dem Vorstand der betreffenden Krankenhausabteilung biete. Vor dem
Hintergrund dieser Rechtslage sei somit davon auszugehen, dass die im
gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger des
Krankenhauses verpflichtet haben, die in Rede stehenden Sondergebühren im
eigenen Namen einzuheben. Feststellungen, dass der Träger des Krankenhauses
die Sondergebühren diesen Vorschriften widersprechend im Namen des Bw.
eingehoben hätte oder dass der Bw. die als Sondergebühren bezeichneten
Entgelte unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hätte,
seien im Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden. Ohne solche Feststellungen
aber dürfe die Behörde die vom Bw. erzielten Entgelte aus
Sondergebühren nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
zählen und den Bw. insoweit auch nicht als Unternehmer behandeln.
Mit Schreiben vom
29. April 2004 wurde dem Bw. daher vorgehalten, dass er bzw. sein
steuerlicher Vertreter in der am 13. Dezember 2000 vor der
Finanzlandesdirektion für Steiermark durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung ausgeführt haben, dass die einzige vom Bw.
vorgenommene organisatorische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzielung
der Sondergebühren das Ausfüllen der Leistungsblätter gewesen
sei. Das Bestehen einer Rechtsbeziehung zwischen dem Bw. und den Patienten, die
für ihren Krankenhausaufenthalt eine höhere Gebührenklasse
gewählt haben, sei nie behauptet worden. Der unabhängige Finanzsenat
gehe daher davon aus, dass die als Sondergebühren bezeichneten Entgelte den
Rechtsvorschriften entsprechend im Streitjahr tatsächlich vom Träger
der Krankenanstalt im eigenen Namen eingehoben worden seien. Unter diesen
Voraussetzungen dürfen die als Sondergebühren bezeichneten Entgelte
nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im oa. Erkenntnis nicht
zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt werden und dem
Bw. komme insoweit auch keine Unternehmereigenschaft zu.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter des
Bw. dazu aus, die Frage der Abrechnung der Sondergebühren sei schon bei der
Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 erörtert und damals
eindeutig geklärt worden, dass die Abrechnung der Sondergebühren durch
das Krankenhaus B. im Namen der einzelnen Ärzte erfolgt sei. Im
gegenständlichen Verfahren sei daher immer unbestritten gewesen, dass es
sich bei den Sondergebühren um Einkünfte gemäß
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988 handle. Es sei für ihn
unverständlich, warum diese Frage nun sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als
auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz neuerlich gestellt werde. Zum
Nachweis seines Vorbringens, dass sich die Abrechnung der Sondergebühren
durch das Krankenhaus B. auch im Streitjahr nicht geändert habe, legte der
steuerliche Vertreter des Bw. zwei Rechnungen aus dem Jahr 1995 in Kopie
vor. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, dass von den Verhältnissen
in den Jahren 1992 bis 1994 nicht zwingend auf jene des Jahres 1995 habe
geschlossen werden können, weil es - wie ohnedies bekannt sei - in den
letzten Jahren immer wieder gravierende Änderungen bei den Abrechnungen der
Sondergebühren durch die Krankenanstalten gegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22
Z 1 lit. b EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit auch die Entgelte der Ärzte für die
Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich
ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer
Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
Gemäß
§ 2
Abs. 6 UStG 1994 gilt als Unternehmer auch ein in einem
Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in
Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die
gemäß
§ 22 Z 1 lit. b des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit zählen.
Gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem
Durchschnittssatz von 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1
lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus
einer Tätigkeit im Sinne des § 22 ermittelt werden.
Gemäß
§ 14
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 können Unternehmer, bei denen die
Voraussetzungen gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben
mit einem Durchschnittssatz vorliegen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit
einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im
Sinne des § 22 und § 23 des
Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus
Hilfsgeschäften berechnen.
Vor der Beurteilung der Frage, ob
der Bw. berechtigt war, für das Streitjahr ein Betriebsausgabenpauschale
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 geltend zu machen
bzw. nach Durchschnittssätzen ermittelte Vorsteuern gemäß
§ 14 Abs. 1 UStG 1994 zu beanspruchen, ist nach den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im bereits genannten Erkenntnis
vom 18.3.2004, 2001/15/0034, zu prüfen, ob es sich bei den in Rede
stehenden Einnahmen des Bw. um Entgelte der Ärzte für die Behandlung
von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer
Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen
Namen vereinnahmt werden, handelt.
Bei den vom steuerlichen Vertreter
des Bw. vorgelegten Rechnungskopien handelt es sich um Abrechnungen von
Sondergebühren des Krankenhauses B. gegenüber einzelnen
Versicherungen. In den Rechnungen ist neben den Leistungen des Krankenhauses das
den einzelnen, namentlich genannten Ärzten zustehende Honorar ausgewiesen.
Der zu zahlende Betrag wird aufgegliedert in jenen Betrag, der dem Krankenhaus
geschuldet und jenen, der im fremden Namen und für fremde Rechnung
vorgeschrieben wird. Bei dieser Art der Abrechnung besteht kein Zweifel, dass
die Sondergebühren bei den namentlich genannten Ärzten, zu denen auch
der Bw. gehört, Einkünfte im Sinn des § 22 Z 1
lit. b EStG 1988 sind. Ob die Verrechnung der Sondergebühren den
Bestimmungen des KAKuG bzw. des KALG entsprochen hat, ist für deren
steuerliche Behandlung nicht relevant.
Sind Sondergebühren
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinn des § 22 Z 1
lit. b EStG 1988, steht dem Bw. das Betriebsausgabenpauschale
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 12%
der Umsätze grundsätzlich zu (vgl. UFS vom 30.1.2004, RV/3568-W/02).
Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 EStG 1988 sind beim Bw.
hinsichtlich der Sondergebühren ebenfalls erfüllt. Der Bw. hat damit
auch die Möglichkeit, die auf die Sondergebühren entfallenden
Vorsteuern gemäß
§ 14 Abs. 1 UStG 1994 zu
ermitteln. Zu klären bleibt jedoch die Frage, ob die Behandlung der
Sonderklassepatienten mit der Ordination des Bw. - wie das Finanzamt meint -
einen einheitlichen Betrieb bildet.
Mit Erkenntnis vom 22.4.1980,
0718/80, entschied der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob auf noch ausstehende
Sondergebühren - die zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
zählen - eines in Pension gegangenen Primararztes, der nebenbei eine
Privatpraxis betreibt, der begünstigte Steuersatz für
außerordentliche Einkünfte wegen Aufgabe eines Teilbetriebes
angewandt werden kann. In diesem Erkenntnis führte der
Verwaltungsgerichtshof ua. aus, wenn der Beschwerdeführer meine, die
Behandlung von Patienten an den Krankenanstalten sei ein organisch in sich
geschlossener Bereich, mit "vollkommener Selbständigkeit gegenüber der
Tätigkeit" in seiner Privatpraxis, so möge das durchaus zutreffen.
Entscheidungswesentlich sei jedoch, dass dieser
"geschlossene Bereich" (gemeint ist der Bereich der Behandlung der
Sonderklassepatienten) in jeder Hinsicht der
Krankenanstalt und nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei. Die
Verbindung zwischen diesem "Bereich" und dem Beschwerdeführer habe
lediglich darin bestanden, dass der Beschwerdeführer diesem "Bereich"
aufgrund besonderer Vereinbarung einen Teil seiner ärztlichen
Tätigkeit gewidmet habe. Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis wurde auch vom
unabhängigen Finanzsenat bereits mehrfach entschieden, dass der Bereich der
Behandlung der Sonderklassepatienten der Krankenanstalt und nicht dem
behandelnden Arzt zuzurechnen sei (vgl. UFS vom 3.3.2003, RV/1621-L/02; und UFS
vom 9.1.2004, RV/0578-L/03).
Der vom Finanzamt vertretenen
Ansicht, die Behandlung der Sonderklassepatienten und die Ordination des Bw.
bilden einen einheitlichen Betrieb, kann daher nicht gefolgt werden.
Die Einkünfte des Bw. aus
selbständiger Arbeit betragen (erklärungsgemäß)
1,290.705,00 S. An Vorsteuern werden - wie im Schreiben vom
26. August 1997 dargelegt - 176.517,55 S
berücksichtigt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz,
12. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-G/04
- Stammnummer
- 11514
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF