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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101449/2014

Diverse Werbungskosten einer Vizebürgermeisterin und Landtagsabgeordneten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101449/2014vom 23.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Vertreterin verweist auf den Schriftsatz 24.11.2014, Beantwortung Ergänzungsansuchen 2.9.2014 und die Schilderung der Coaching- und Supervisionsleistung, die speziell auf Frau Bf. Tätigkeit als Bürgermeisterin zugeschnitten war. Fahrtkosten 2007 und 2009 Die Vertreterin wird diesbezüglich Rücksprache mit der Beschwerdeführerin halten. Diäten: Gleiches gilt für die Diäten. 2011: Die Bestätigung für den Clubbeitrag i.H. von E 20.940.- wurde nach der BVE nachgereicht. Magistrat der Stadt XY stellt die Bestätigung immer nur in Form eines Vermerkes auf dem Lohnzettel aus. Gleiches gilt für den Abgeordnetenbeitrag VP i H. von € 480.- und den Klubbeitrag Landesregierung NN i.H. von € 2.741,20.-. Auch diesen wurden nachgereicht. Strittig ist NÖAAB i.H. von € 2.350.- Eine Nichtmitgliedschaft birgt das Risiko von Unverständnis und Ärgernis von Kollegen innerhalb der Partei in sich, zumal die Höhe des Betrages die Wichtigkeit widerspiegelt. ÖAAB ist immer ein brisantes Thema, bei dem man aktiv tätig sein muss. Coaching und Supervision: siehe 2009 Mitgliedsbeiträge, Spenden, Bewirtung Freiwillige Feuerwehr (Spenden): Waren nicht privat veranlasst, sondern sind in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bürgermeisterin zu sehen. Im Übrigen wird auf das Vorbringen für die Jahre 2007 und 2009 verwiesen. Fahrtkosten, Reisekosten, Diäten Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von 7x6,60 bestehen keine Bedenken. Nach Auffassung der Vertreterin besteht bei den ausgeschiedenen Fahrten, wenn sie länger als 3 Stunden gedauert haben sollten, der Anspruch auf Diäten unabhängig von der Entfernung, d.h. auch wenn der Zielort weniger als 25 km entfernt liegt. Zum Nachweis der Aufwendungen für Fachliteratur wurden diverse Rechnungskopien, überwiegend aus dem Jahr 2007 vorgelegt, wobei nur auf zwei Rechnungen ein Titel angeführt ist, nämlich auf der Rechnung vom 20.8.2007 (Thalia): "Mercier P: Lea" und vom 9.3.2007: (Ö1) Denken und Leben I+II+III. Alle anderen Rechnungen enthalten entweder gar keine Leistungsbeschreibung oder den Titel "Fachbuch" oder "Sachbuch". In dem in der Niederschrift angesprochenen Ergänzungsschreiben vom 24.11.2014 wird hinsichtlich Aus-und Fortbildung folgendes ausgeführt: "Im Rahmen der Supervision lhrt bzw. unterstützt Herr Mag. R. die Bf. ihre beruflichen Handlungen zielgerecht, effizient und erfolgreich zu gestalten. Das Ziel ist, im Einzelgespräch oder auch im Team.-bzw. Gruppengespräch berufliche Situationen zu reflektieren und die damit verbundenen Probleme und Herausforderungen konstruktiv zu bewältigen, Konflikte zu lösen und Veränderungsprozesse aktiv zu steuern. Im Rahmen des Coaching geht Herr mag. M. auf die Bf. auf die notwendigen Führungsaufgaben ein. Hier werden spezifische Zielformulierungen, Methoden und Vorgangsweisen gelehrt, die zur Vermittlung von Führungskompetenzen essentiell sind." Der sowohl im Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2009 als auch betreffend 2011 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde mit Schriftsatz vom 15.11.2016 zurückgezogen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesfinanzgericht nicht an die im Erlasswege kundgemachten Einkommensteuerrichtlinien gebunden ist. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 20 EStG 1988 normiert u.a.: (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind. d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen. 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt. 4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor, – wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder – soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden. (3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 lautet: (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Z 2: Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit - wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 15. Juni 1988, Zl. 87/13/0052 und VwGH vom 9. Dezember 2004, Zl. 99/14/0253), was mit anderen Worten bedeutet, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 9. Dezember 2004, Zl. 99/14/0253; sowie die Entscheidungen des UFS vom 14. Februar 2003, RV/0500-G/02, vom 30. Juli 2003, RV/0598-W/02 sowie vom 18. September 2003, RV/0589-W/02; ähnlich auch die Entscheidung des UFS vom 28. Jänner 2005, RV/0806-G/04). Abzugsfähig sind daher nur geleistete Aufwendungen, die der Sicherung oder Erhaltung der aus der politischen Tätigkeit erzielten Einnahmen gedient haben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich des Werbungskostenbegriffes ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist. Unmaßgeblich sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses (vgl. zB VwGH 22.1.1985, 84/14/0035; VwGH 15.6.1988, 87/13/0052; VwGH 2.12.1987, 86/13/0002, VwGH 13.4.1988, 87/13/0046; vgl. auch zB Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 20 Tz 7.3; Lang, Politikerbesteuerung, 72). Hinsichtlich der privaten Lebensführung bzw. der Repräsentationskomponente ist damit ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich an einer Durchschnittsbetrachtung orientiert (vgl. BFG vom 12.10.2016, RV/2100213/2012). Aufwendungen, die objektiv der privaten Lebensführung dienen, sind keine Werbungskosten selbst wenn der Besuch von Veranstaltungen oder die Mitgliedschaft in Vereinen als gesellschaftliche Verpflichtung gesehen werden. Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 2 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG § 20, Tz. 163). 2007: Achtung beim Berechnungsblatt Sonderausgaben Versicherung 110,79 ausfüllen Mitgliedsbeiträge Mitgliedsbeiträge und von allen Mitgliedern zu leistende zusätzliche Beträge an (örtlich) tätige Vereine. Sie gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988, selbst sie wenn die gesellschaftliche Stellung des betreffenden mit sich bringt. Das Gleiche gilt für Mitgliedsbeiträge an eine Partei und deren Organisationen und Gliederungen (NÖAAB), die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden (UFS 9.11.2011, /2045-W/11; UFS 19.12.2011, RV/0799-L/09). Sämtliche Mitgliedsbeiträge i.H.v. € 1.463,90 sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Daran ändert entgegen der Auffassung der Bf. weder die Anzahl der Mitgliedschaften noch die Höhe des Aufwandes etwas. Wenn die Mitgliedschaften der "Werbung" für ihre Person gedient haben sollen und aus der Notwendigkeit heraus eingegangen wurden repräsentativ tätig zu werden (siehe Niederschrift vom 24.10.2016) so ist darauf zu verweisen, dass nur im Fall der Bewirtschaftung von Geschäftsfreunden das Einkommensteuergesetz den Abzug von Aufwand, der der Werbung dient zulässt. Im Übrigen ist auch aus der Höhe der Mitgliedsbeiträge für diese Frage nichts zu gewinnen, da diese gerade im Wahljahr 2007 am niedrigsten waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Leistungen von politischen Funktionären an die ihn entsendende Partei dann Werbungskosten, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in der Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (VwGH vom 9.12.2004, 99/14/0253). Unter diesem Gesichtspunkt sind daher die Clubbeiträge in Höhe von € 5.587,70 abzugsfähig. Bezüglich des ÖAAB-Sonderbeitrages gelangte das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass sich die Bf. auf Grund der Verquickung der ÖAAB-Mitgliedschaft mit einer V-Mitgliedschaft der Zahlung des Sonderbeitrages nicht entziehen wird können. Spenden, Einladungen, Geschenke Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige, SWK 2005, S 279 ff; VwGH 9.12.2004, 99/14/0253) ist hinsichtlich Spenden (freiwilligen Zuwendungen) zu unterschieden, ob es sich um Spenden im “klassischen Sinn" (Aufwendungen, die freiwillig für soziale, gemeinnützige und ähnliche Zwecke geleistet werden) oder um Spenden im “weiteren Sinn“ (Spenden mit werbewirksamen Charakter, wie zB Sachspenden mit Namensaufschrift und Funktionsbezeichnung des Spenders). Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339). Für Spenden im klassischen Sinn besteht ein Abzugsverbot iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Dies betrifft im gegenstädlichen Fall die Spenden "die Möwe", Versteigerung Licht ins Dunkel, Kameradschaftsbund und die freiwillige Feuerwehr. Für diverse andere Spenden ist auf das Erkenntnis des BFG vom 19.1.2015, RV/7102509/2011 zu verweisen, wonach Spenden, die von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit geleistete werden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies trifft nach Ansicht des BFG etwa auf das "Literaturforum", den Verschönerungsverein, den Turnverein, den Elternverein, die Militäthistorische Gesellschaft und den ÖAAB zu. Bezüglich weiterer Spenden, wie "Krapfenaktion", Motorcrossmeeting, Sportplatz, Männergesangsverein Weihnachtfeier" ist auf die bereits oben getätigten Aussagen zu Aufwendungen, die der Repräsentation dienen zu verweisen. Der repräsentative Charakter dieser Ausgaben wird auch durch das Vorbringen der Vertreterin der Bf. bestätigt wenn diese dazu folgendes vorbringt (vgl. die Niederschrift vom 24.10.2016): Dienen (die Spenden) dazu den Bürgern Interesse zu vermitteln und diese in ihren Aktivitäten zu bestärken. Durch die Spenden wird die Nähe zum Bürger verstärkt und die Präsentation in der Öffentlichkeit mehr wahrgenommen. Die Feste bei denen gespendet wird, zB. Motorcrossmeeting haben mit Sicherheit keinen privaten Hintergrund. Z.B ist auch die Spende für den Sportplatz notwendig um zu zeigen, dass man für die Bürger da ist. Auch auf Grund der Anzahl der Spenden und Mitgliedschaften (siehe oben) ist schon ersichtlich, dass dies nicht auf privater Neigung basiert. Wie bereits im Erstbescheid waren lediglich die Pokalspenden i.H. von € 93,00 als Werbungskosten anzuerkennen. Die Ausführungen betreffend nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwand gelten auch für die als Werbungskosten geltend gemachten, als "Einladungen/Geschenke" bezeichnete Aufwendungen. Kleinere Sachgeschenke werden in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung gesehen, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig. In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke zB Weinflaschen, Sekt, Spirituosen durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und sind vom Abzug ausgeschlossen. Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549). Nach Warnold (RdW 1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als Werbungskosten abziehbar. Dass es sich um derartige Geschenke gehandelt haben könnte, wurde von der Bf. nicht nachgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand i.H.v. € 1.313,58 ist daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar ist. 3. Bewirtungsspesen: Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). Daher resultiert selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis). Da es somit nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Auch Warnold (RdW 1999, 226) geht daher davon aus, dass Einladungen außerhalb einer Wahl- oder Werbeveranstaltung nicht abzugsfähig sind, da von ihnen keine Rückschlüsse auf Wahlerfolge gezogen werden können. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228), eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht nicht aus (VwGH 22.3.2006, 2002/13/0023). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen und von Projekten (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108) oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198) bzw. Wirtshauszetteln (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228). Die Geltendmachung von Bewirtungsaufwand erschöpft sich in der Vorlage einer Vielzahl von Rechnungen diverser Gastronomiebetriebe. Dies genügt allerdings nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um den Werbecharakter der Aufwendungen darzutun. Wenn die Bf. darauf verweist, dass nach den Einkommensteuerichtlinien auch die Bewirtungskosten anlässlich des Informationsaustausches mit anderen Politikern als Bewirtungsspesen abzugsfähig seien, so ist dieser Auffassung, abgesehen von der mangelnden Relevanz dieser Erlassmeinung für die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, zu entgegen, dass gerade bei derartigen Gesprächen die Vermittlung einer politischen Botschaft an potentielle Wähler, die unmittelbaren Einfluss auf das Wahlverhalten beabsichtigt und damit in direktem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung des Politikers steht, auszuschließen ist. Der Ausnahmetatbestand bezüglich des Werbungskostenabzuges des § 20 Abs. 1 Zif. 3 EStG 1988 und damit die Abzugsfähigkeit des Aufwandes liegt daher bei der Bewirtung von ebenfalls als Politiker tätigen Personen im Rahmen von Gesprächen zum Zweck des Informationsaustausches nicht vor. Fachliteratur: Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Literatur von allgemeinem Interesse bzw. die für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet hingegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (Doralt, EStG § 16, Tz 220 "Fachliteratur" und § 20, Tz 163). Der geltend gemachte Aufwand i.H.v. € 287,03 wurde zwar belegmäßig nachgewiesen, die Rechnungen beschränken sich jedoch z.T. auf Leistungsumschreibungen wie "Fachbuch" oder "Sachbuch", aus denen ein Werbungskosten Charakter nicht ableitbar ist. Darüberhinaus wurden Werke erstanden, die auch für die Allgemeinheit von Interesse sein können, wie der Roman "Lea" Rechnung Thalia vom 20.8.2007, € 20,50, Rechnung Schmidl vom 27.6.2007, "Hillary Clinton", "Der Business Ellmayer", CG Jung, Erinnerungen..., Duden-Reden richtig und gut halten, inges. € 48,30) sowie die ORF Edition "Denken und Leben", lt. Recherchen der Richterin im Internet mit dem Untertitel "Annäherung an die Philosophie". Den Aufwendungen für Fachliteratur war daher der Werbungskostenabzug zu versagen. Postgebühren: Die geltend gemachten Postgebühren i.H. von € 163, 98 wurden im Erstbescheid ohne Begründung nicht anerkannt. Lt. Beschwerde handelt es sich dabei um Gebühren zum Versand von Werbefoldern für den Wahlkampf und Billetts anlässlich von Beerdigungen. Unbestritten befand sich die Bf. im Jahr 2007 im Wahlkampf und erwuchsen ihr auch bereits im Erstbescheid anerkannte Aufwendungen aus dem Drucken von Werbefolgern. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass in er Folge auch Postgebühren für deren Versand angefallen sein werden. Bei den Postgebühren für Billetts anlässlich von Beerdigungen handelt es sich jedoch um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, da diese nicht durch die Tätigkeit als Politikerin veranlasst sind, sondern für jedermann anfallen können. Von den Kosten von insges. € 163, 98 sind daher 80 %, somit gerundet € 131,20 als beruflich veranlasst im Schätzungsweg anzuerkennen. Fahrtkosten: In der Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2014, der diesbezüglich Vorhaltecharakter zukommt (vgl. VwGH vom 10.3.1994, 92/15/0164) wurden die erklärten Fahrtkosten i.H. von € 5.308,42 abzüglich der Fahrten nach AB und einer Kürzung um 20% wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fahrtenbuches anerkannt. Der Kürzung betreffend Fahrten nach AB wurde von der Bf. im Vorlageantrag nichts entgegengehalten. In der Sache ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind und daher dafür entstandene Kosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Die Arbeitsstätte ist bei einem Politiker der Sitz der lokalen Organisation oder der gesetzgebenden Körperschaft. Sitz des Landtages, dessen Mitglied die Bf. 2007 war, ist jedenfalls AB. Die formelle Voraussetzung für die Anerkennung von Fahrtkosten ist jedoch auch dann erfüllt, wenn Aufzeichnungen geführt werden, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgehen (vgl. Müller in "Reisekosten in der Praxis", 6. Auflage 2012, 3.3.3 und das dort angeführte Beispiel). Eine Aufstellung, die diese Voraussetzungen erfüllt, unabhängig von der Frage, ob die einzelne Fahrt beruflich veranlasst war, wurde dem Finanzamt per Fax vom 3.10.2012 vorgelegt. Die Kürzung um 20% wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fahrtenbuches, war daher nicht gerechtfertigt. Es stehen daher Fahrtkosten im Ausmaß von € 4.641,40 zu. Diäten: Es ist auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2014 zu verweisen. Die Bf. brachte nichts vor, warum die Kürzung der Diäten um jene die Fahrten nach AB betreffend zu Unrecht erfolgt wäre. Analog zu den Fahrtkosten ist jedoch die Kürzung des Aufwandes um 20% wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fahrtenbuches rückgängig zu machen. Die Tagesgelder lt. Aufstellung der Bf. i.H. von € 696, 85 waren daher um die Tagesgelder AB i.H. von € 86,90 zu kürzen. Die verbleibenden Summe von € 609,95 ist jedoch voll abzugsfähig, sodass insgesamt von den beantragten € 1.046,85 € 959,95 an Reisekosten abzugsfähig sind. Abzugsfähig sind daher Werbungskosten von insgesamt € 19.615,23. 2009: Die rechtlichen Erwägungen betreffend das Jahr 2007 gelten auch für die im Jahr 2009 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen und zwar für : Mitgliedsbeiträge, Clubbeiträge, Spenden, Bewirtung, Diäten, Fahrtkosten, Fachliteratur. Daraus ergeben sich folgende betragliche Änderungen gegenüber dem Erstbescheid, bzw. sind als Werbungskosten abzugsfähig: Clubbeiträge: Der Sonderbeitrag NÖAAB i.H. von € 2.350,08, Spenden: Die an den SC im Rahmen einer Sponsorvereinbarung geleistete Zahlung i.H. von 1.000,00. Die abzugsfähigen Werbungskosten betragen daher insgesamt € 33.850,19. 2011: Hinsichtlich Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einladungen und Geschenke sowie Bewirtung wird auf die bisherigen rechtlichen Ausführungen verwiesen. Clubbeiträge: Diese sind im Sinne der bisherigen Ausführungen in gesamter Höhe von € 26.511,28 abzugsfähig. Fachliteratur: Die Bf. machte Ausgaben für zwei Zeitungsabonnements i.H. von € 747,47 geltend. Diese sind aus folgendem Grund nicht abzugsfähig: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung zum Ausdruck bringt, befriedigt im allgemeinen Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Daher sind in der Regel auch Aufwendungen für Tageszeitungen nicht abzugsfähig. Er hält jedoch auch fest, dass bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen muss, da in diesem Fall ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann (z.B. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198 und VwGH 5.7.2004, 99/14/0064). Nach der Verwaltungspraxis sind daher Kosten ab dem dritten Tageszeitungsabonnement als Werbungskosten abzugsfähig. Aus-und Fortbildung: Wie auch bereits in den Vorjahren machte die Bf. Kosten für Coaching und Supervision geltend. Deren Höhe wurde zwar belegmäßig nachgewiesen, der genaue Inhalt jedoch nicht näher beschrieben. Es ist grundsätzlich richtig, wenn das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom11.9.2015 die Auffassung vertritt, dass Bildungsmaßnahmen, die auch für Berufsfremde von Interessen sein können, Kosten der privaten Lebensführung seien. Es ist jedoch auf die Ausführungen im o.a. Schriftsatz vom 24.11.2014 zu verweisen, die nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ausreichen, die Berufsbedingheit des Aufwandes für Coaching und Supervision glaubhaft zu machen. Fahrtkosten: Im Vorlageantrag vom 22.9.2015 schränkte die Bf. ihr Beschwerdebegehren insoweit ein, als, angelehnt an die Beschwerdevorentscheidung, diverse Fahrten als nicht beruflich veranlasst nun ausgeschieden wurden. Es verbleiben daher Fahrtkosten i.H. von € 399,00 für die Fahrt zum Bürgermeisterinnentreffen in Kf. Sonstige Reisespesen: € 344,00 (Hotelkosten Kf) Diäten: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Ver pflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit entfernt und die Reisedauer mehr als drei Stunden beträgt. Als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Bf. sind jedenfalls die Dienstorte XY (als Bürgermeisterin der Stadt XY) und AB (als Abgeordnete zum NN Landtag) an zusehen. Die geltend gemachten Diäten für Fahrten im Nahbereich dieser Orte können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Darüber hinaus waren die Tages gelder für jene Reisen, deren Reisedauer drei Stunden nicht überstieg, auszuscheiden (betrifft die beantragten Tagesgelder in Höhe von jeweils 6,60 Euro). Ebenfalls auszuscheiden sind jedenfalls die Tagesgelder für jene Reisen, bei denen eine ausschließliche berufliche Veranlassung nicht erkennbar ist (zB.: Teilnahme Vorarlbergball in Wien, usw.) Seitens des Bundesfinanzgerichtes bestehen keine Bedenken, jene auf Seite 4 des Vorlageantrages aufgelisteten Reisen als ausschließlich beruflich veranlasst zu qualifizieren. Diäten und Sonstige Reisespesen laut Seite 4 des Vorlageantrages € 428,60 abzüglich der Diäten im Nahbereich VeranstaltungS, S -16,50 Forum -8,80 Städtetag, AB -15,40 Seminar "Anlassrede und Interview", StadtX -17,60 Veranstaltung "Kommunale Beleuchtung", AB -7,70 Seminar Bürgermeisterinnen, AB -13,20 Z Frauenkonferenz, AB -9,90 - Diäten für Reisen mit Reisedauer nicht über 3 Stunden 7 Reisen á 6,60 Euro -46,20 Die abzugsfähigen Diäten betragen daher insgesamt € 637,30. Die Gesamtsumme der im Jahr 2011 abzugsfähigen Werbungskosten beläuft sich somit auf € 35.076,41. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: drei Berechnungsblätter Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der von der Bf. als Politikerin geltend gemachten Werbungskosten, nämlich für Mitgliedsbeiträge, Spenden, Parteibeiträge, Bewirtungsaufwand, Fachliteratur, Zeitungsabonnements Fahrtkosten und Reisekosten ist bereits, wie der rechtlichen Würdigung zu entnehmen ist, ausführlich vom Verwaltungsgerichtshof judiziert worden, sodass es keiner weiteren Klärung durch diesen bedarf. Die Rechtsfolgen der Zurücknahme eines Vorlageantrages sind direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu entnehmen. Wien, am 23. November 2016

Normen und Schlagworte

WerbungskostenPolitikerinPolitiker

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101449/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101449.2014
Stammnummer
114361
Gültig
23.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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