Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101449/2014
Diverse Werbungskosten einer Vizebürgermeisterin und Landtagsabgeordneten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101449/2014vom 23.11.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., K, vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatungs-GmbH, Praterstr 38,1020 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 05.11.2012 betreffend Einkommensteuer 2007 und 2009 und vom 25.11.2014 in der mit Bescheid gem. § 293b BAO vom 20.1.2015 berichtigten Fassung betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werde abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den in der Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BESCHLUSS
Der Antrag vom 22.9.2015 betreffend Vorlage der Bescheide vom 8.9.2015 bezüglich Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2011 und Ablaufs der Aussetzung der Einhebung wird gem. § 264 Abs. 4 lit. d BAO i.V.m. § 256 BAO als gegenstandslos erklärt
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 9 B-VH i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Da der Vorlageantrag vom 22.9.2015 mit Eingabe vom 15.11.2016 zurückgenommen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt war in den streitgegenständlichen Jahren 2007, 2009 und 2011 Bürgermeisterin von XY und Landtagsabgeordnete. Für diese Funktionen bezog sie einerseits Einkünfte yy und andererseits vom Amt der xx Landesregierung.
Im Zuge der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2009 ergingen am 6.11.2012 neue Sachbescheide, in denen folgende Werbungskosten, abweichend von den beantragten, anerkannt wurden:
2007
Clubbeitrag NL 2.676,20
Clubbeitrag V Bezirk XY 436,08
Clubbeitrag V 181,68
Spende (Pokal) 93,00
Telefon 1.236,96
Internet 252,00
Druckkosten 2.673,95
Bewirtung (Wahlkampf 2007) 1.593,08
Aus-u. Fortbildung 2.650,80
Tagesgelder 144,10
KM-Geld 604,25
Unfallversicherung 58,95
Insassenunfallversicherung 51,84
Büromaterial 133,60
Arbeitsmaterial 654,62, somit insgesamt
14.041,11
2009
Clubbeitrag V Bezirk XY 436,08
Clubbeitrag NL 2.741,20
Clubbeitrag V 20.970,00
Spende (Notarztwagen) 2.500,00
Telefonkosten 179,29
Aus-u. Fortbildung 2.754,80
Kilometergeld 49,98
Büromaterial 133,76,
somit insgesamt 29.765,11
Folgende Ausgaben wurden nicht als Werbungskosten anerkannt und begründend folgendes ausgeführt:
1. Mitgliedsbeiträge (z.B. Ruderclub, Tennisclub, Eislaufverein, Club3..
2007: € 1.463,90,
2009: € 1.164,00
"Gem. § 16 Abs. 1 Zif. 3 lit.b EStG 1988 sind Mitgliedsbeiträge nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um Berufsverbände und Interessenvertretungen handelt, die sich nach deren Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Andernfalls handelt es sich um typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Aufwendungen der Lebensführung."
2. Spenden (z.B. Literaturforum, Gesangsverein, Verschönerungsverein, Elternverein, Licht ins Dunkel, Freiwillige Feuerwehr,
2007: € 2,297,30
2009: € 6.800,00
"Spenden sind gem. § 20 Abs. 1 Zif. 4 EStG 1988 ausdrücklich von der Berücksichtigung als Werbungskosten ausgeschlossen."
(Anerkannt wurde eine Pokalspende "2007 und die Patenschaft für einen Notarztwagen 2009).
3. Privatanteil Internet
2007 i.H. von € 108,00
4. Nicht nachgewiesen Druckkosten für Wahl-Werbeflyer
2007: € 720,00
2009: € 8,00
5. Sachgeschenke (Blumen, Wein, Geburtstags-Weihnachtsgeschenke
2007: € 1.313,58
2009: € 1.294,88
"Kosten der Lebensführung, berufliche Veranlassung wurde nicht dokumentiert."
6. Fachliteratur
2007: € 287,03
2009: € 29,50
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2012 Beschwerde erhoben und folgendes ausgeführt:
Gerade in der Stellung als politischer Funktionär könne man sich bestimmten Ausgaben nicht entziehen, sodass diese essentiell zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen seien und demnach Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellten.
a) Spenden, Geschenke und dergleichen. Die Bf. verweise auf die Lohnsteuerrichtlinienrandzahl 383b. Demnach seien Zahlungen aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars, z.B. Spenden an Musikkapellen, anlässlich eines Ballbesuches Geld- und Sachspenden anlässlich von Tombolas, Kartenabnahmen für Veranstaltungen. Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis, Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen, z.B. Muttertagsfeiern, Geburtstage, Kranzspenden, Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen, z.B. Weihnachten, abzugsfähig. Weiters über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an örtlich tätige Organisationen, z.B. Blasmusikverein, Trachtenverein, Feuerwehr, Patenschaften für ein Feuerwehrauto, Bezirksstelle des Roten Kreuzes oder Samariterbundes. Aufgrund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine parteinahe, überparteiliche oder kirchliche usw. Organisation handle. Nicht abzugsfähig sei laut Lohnsteuerrichtlinien der Mitgliedsbeitrag selbst oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Beitrag. Gerade bei Politikern sei es in der Praxis sehr schwierig, zwischen dem eigentlichen Werbezweck und der reinen Förderung des gesellschaftlichen Ansehens zu differenzieren bzw. einen Werbeeffekt überhaupt zu bemessen. Daher könne hier die strenge Auslegung des § 20 EStG nicht bereits im Vorhinein greifen. Es sei sehr wohl zu hinterfragen, inwieweit die Ausgaben für Spenden, Einladungen oder Sachgeschenke freiwilliger Natur seien oder ob vielmehr doch die Werbewirkung und damit die berufliche Veranlassung im Vordergrund stehen. Gerade durch kleine Aufmerksamkeiten an Bürgern anlässlich von runden Geburtstagen, Jubiläen oder Geld- oder Sachspenden örtlicher Vereine und Organisationen und damit verbundene Bürgernähe, sei ein Werbeeffekt nicht abzusprechen. Es sei die Frage zu stellen, ob ohne all diese Ausgaben etwa ein Bürgermeister, den man in der Öffentlichkeit noch nie gesehen habe, der lediglich von Plakaten oder aus dem Fernsehen lächle, der seinen Mitbürgern fernbleibe und den Vereinen und Organisationen keine Beachtung schenke, gewählt werden würde. Die echte Werbewirkung wird sich wohl nur durch gerade diese Nähe zum Bürger erzielen lassen. Daher ist gerade der Besuch von örtlichen Veranstaltungen die Teilnahme und Mitgliedschaft an verschiedenen Vereinsaktivitäten kleine Aufmerksamkeiten zugunsten der Mitbürger als künftige Wähler essentiell um die Einnahmequelle aus der beruflichen Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Ohne diese werbewirksamen Auftritte oder Spenden wäre eine Wahl ausgeschlossen und damit die Sicherung und Erhaltung der beruflichen Tätigkeit nicht mehr gewährleistet. Der örtliche Bürgermeister könne sich demnach, hoffe er, auf eine Wiederwahl in der Regel diesen öffentlichen Auftritten und den damit verbundenen Geld- und Sachspenden nicht entziehen. Sie seien der Nährboden für seine berufliche Tätigkeit. Ein privates Interesse sei daher auszuschließen.
Im Detail seien 2007 folgende Ausgaben getätigt worden:
Blumenspenden € 172,48 anlässlich runder Geburtstage, Beerdigungen, Firmenjubiläen, Krankenhaus XY 2007
Sachgeschenke € 496,51 (regionale Weine und Wertgutscheine anlässlich runder Geburtstage und Jubiläen 2007,
Sachspenden € 289,99 (Benefizversteigerung der evangelischen Kirche XY), Fußball für den Fußballverein S zum Jubiläum,
Einladungen € 362,60 (Spende in Form der Abnahme von Karten Konzertverein Kirchentonart, Weihnachtsveranstaltung Sternstunden Schloss Sp, Museumsbesuch anlässlich des Treffens zum Informationsaustausch der V-Frauen,
Postgebühren € 163,98 (zum Versand von Werbefoldern für den Wahlkampf und Billets anlässlich von Beerdigungen,
Mitgliedsbeiträge € 1.463,90 (wie bereits ausgeführt ist die Bf. als Bürgermeisterin darauf bedacht, durch die Teilnahme an einer Vielzahl örtlicher Vereine, diese zu fördern und gleichzeitig durch ihre Nähe zum Bürger ihre politischen Standpunkte zu kommunizieren und dadurch einen gezielten Werbeeffekt zu setzen),
Geldspenden € 2.204,30 (Kleinparkanlage, Krapfenspende, Zeitungsauftritt im Rahmen des Kinderschutzvereines, Notenmaterial anlässlich der Weihnachtsfeier des Männergesangvereines, Werbebeitrag zu Motocross-Meeting, Nikolausfeier der Turnjugend in XY, Übernahme einer Patenschaft, Sponsorbeitrag für ein Schulprojekt, Polakspende Bezirksfeuerwehrjugend Leistungsbewerb.
2009:
Die Bf. habe im Jahr 2009 € 9.735,56 an werbewirksamen Ausgaben getätigt. Als Bürgermeistern und nn Landtagsabgeordnete seien entsprechende Werbeeffekte nicht nur angesichts eines bevorstehenden Wahlkampfes unerlässlich. Dass lediglich Aufwendungen für Wahlveranstaltungen einen Werbecharakter aufweisen, sei weder dem Gesetz, noch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.12.2000 zu entnehmen. Die Bf. habe im Detail folgende Ausgaben getätigt:
Sachgeschenke € 1.220,41 (regionale Weine und kleine Werbegeschenke für Mitbürger anlässlich von Weihnachtsfeierlichkeiten),
Mitgliedsbeiträge € 866,00 (die Bf. sei darauf bedacht durch die Teilnahme an diversen örtlichen Vereinen diese zu fördern und gleichzeitig durch ihre Nähe zum Bürger ihre politischen Standpunkte zu kommunizieren und dadurch einen gezielten Werbeeffekt zu setzen),
Geldspenden € 2.060,00 (für den Kabinenneubau des Sportvereines anlässlich des Weltfrauentages Sponsorbeitrag für das Werbepaket des Sportclubs,
Bewirtungsspesen € 476,78 (diese seien, da sie überwiegend beruflich veranlasst gewesen seien lediglich im Ausmaß von 50% angesetzt worden. Es handle sich dabei vorwiegend um Bewirtungsspesen anlässlich der Zusammenkunft von Parteikollegen zum Informationsaustausch. Diese seien notwendig um die Sicherung und Erhaltung der beruflichen Stellung zu gewährleisten. Informationsbeschaffung sei gerade bei politischen Funktionären ein Kernelement der beruflichen Tätigkeit.
b) Reisekosten:
Die Schätzung der Kilometergelder und Diäten sei nicht nachvollziehbar. Auf die bereits vorgelegten Aufstellungen für die Jahre 2007 und 2009 werde verwiesen. Aus diesen sei sehr wohl die berufliche Veranlassung, nämlich die besuchte Veranstaltung und Treffen und damit die unterschiedlichen Reisezwecke sowie das Reiseziel zu ersehen, weshalb eine Schätzung der Kilometergelder sowie Diäten gemäß § 184 BAO nicht sachgerecht erscheine. Das lediglich rund 10% der ursprünglich angesetzten Kilometergelder und Diäten angesetzt worden seien, erscheine willkürlich. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.7.1998, 98/14/0021 verwiesen, wonach nicht nur Fahrten zu politischen Veranstaltungen sondern alle durch die Funktion bedingten Fahrten eines Politikers als Werbungskosten angesetzt werden können. Bei den von der Bf. geltend gemachten Kilometergeldern und Diäten handle es sich ausschließlich um beruflich bedingte Fahrten.
Insgesamt wurden für 2007 € 11.509,03 und für 2009 € 5.442,19 beantragt.
Die Bf. beantragte die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem gesamten Senat.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2014 wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2000, 95/15/0040 verwiesen, wonach auf Aufwendungen von Politikern die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden seien. Im Einzelnen wurde zu den strittigen Punkten Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einladungen, Geschenke, Restaurantbewirtung, Kilometergeld und Diäten folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007 und 2009 ua folgende, in den angefochtenen Bescheiden nicht, bzw. nicht zur Gänze anerkannte und nunmehr im gegenständlichen Verfahren strittige Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 geltend:
|
| 2007
| 2009
| Mitgliedsbeiträge
| 1.463,60
| 1.164,00
| Spenden
| 2.297,30
| 6.800,00
| Einladungen/Geschenke
| 1.313,58
| 1.294,88
| Restaurant/Bewirtung (50%)
|
| 476,78
| Zwischensumme
| 5.104,48
| 9.735,66
| Kilometergeld
| 5.308,42
| 816,90
| Diäten
| 1.046,85
| 12,10
| Gesamt
| 11.457,75
| 10.564,66
|
|
|
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind allgemein Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen
- subjektiv zur Erwerbung und Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und
- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 lit a leg . cit) (
- Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Auf-
wendungen oder Ausgaben an lässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder be-
rufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben
zur Hälfte abgezogen werden (Z 3 leg .cit)
- Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen,
auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen (Z 4 leg.
cit)
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 14.12.2000,95/15/0040 (zu
einem Bürgermeister) klargestellt, dass auf Aufwendungen von Politikern die für alle anderen
Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind .
1. Mitgliedsbeiträge (2007: 1.463,90 Euro: 2009: 1.164,00 Euro)
Mitgliedsbeiträge und von allen Mitgliedern zu leistende zusätzliche Beträge an (örtlich) tätige Vereine (Ruder-Club, Tennisclub, Club3 usw.) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 (siehe auch die in der Beschwerdeschrift zitierte Rz 383b LStR 2002). Das Gleiche gilt für Mitgliedsbeiträge an eine Partei und deren Organisationen und Gliederungen (NÖAAB), die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden (Rz 383a LStR 2002, UFS 29.11.2011, RV/2045-W/11; UFS 19.12.2011, RV/0799-L/09).
2. Spenden (2007:2.297,30 Euro: 2009:6.800,00 Euro)
Spenden (freiwillige Zuwendungen) sind Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistungen gegenüberstehen und ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie gehören idR zu den Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt, EStG15 § 20 Tz 106).
Auch hinsichtlich Sponsoring sind Ausgaben nicht absetzbar, wenn die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers überwiegen. Sollen die Zuwendungen absetzbar sein, müssen sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (beruflicher) Grundlage beruhen. Der Gesponserte hat Werbeleistungen für den Sponsor zu erbringen, wie sie im Wirtschaftsleben üblich sind. Es muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, das heißt eine innere Verknüpfung zwischen Leistung (zB Werbeleistung) und Gegenleistung (Sponsoring) vorliegen.
Die Erfüllung dieser Voraussetzung erscheint lediglich hinsichtlich der (bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigten) Pokalspenden (93,00 Euro insgesamt), aufgrund der damit verbundenen Werbeleistung für den Beschwerdeführer (wie z.B. Nennung des "Spenders" und seiner politischen Funktion bei der Siegerehrung), glaubhaft. Das Gleiche gilt für die (bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 berücksichtigten) Ausgaben für die Übernahme der Patenschaft eines Notarztwagens (2.500,00 Euro), weil anlässlich der Übernahme der Patenschaft der Sponsor üblicherweise im Rahmen einer Veranstaltung medienwirksam einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird.
Zusätzlich wurden in der Beschwerdevorentscheidung die an den SC geleistete Zahlung, aufgrund der mit dem Sponsor vertraglich vereinbaren Werbeleistungen (Werbepaket 2010), als Werbungskosten berücksichtigt (1.000,00 Euro).
Die Ausgaben im Rahmen der Versteigerungsaktion für "Licht ins Dunkel" im Jahr 2009
(1.450,00 Euro) wurden in Höhe von 50 % als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 berücksichtigt (geschätzter Wert der Gegenleistung 50 %; Rz 571 LStR 2002).
Wenn die Bf. vermeint, aus der Rz 383b LStR 2002 eine generelle Absetzbarkeit von Spenden eines Politikers ableiten zu können ist dazu festzustellen, dass auch in der Rz 383b LStR 2002 für die Absetzbarkeit als Werbungskosten eine durch die aufgewendeten Beträge erzielte "Werbewirkung" (Werbeleistung) gefordert wird.
3. Einladungen/Geschenke (2007: 1.313.58: 2009: 1.294,88)
Unter (nichtabzugsfähige) Repräsentationsaufgaben sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren". Den Gründen, die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu, es ist auch unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ober ausschließlich im betrieblichen (beruflichen) Interesse lag (zB VwGH 22.01.1985, 84/14/0035, VwGH 13.09.1989, 88/13/0193).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Judikatur ferner darauf, dass bei Repräsentationsaufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut eine Werbewirkung nur im Ausnahmefall der Bewirtung von Geschäftsfreunden das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für Repräsentationsaufwendungen durchbricht, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl. VwGH 10. 8. 2005, 2005/13/0049, unter Hinweis auf VwGH 30. 4. 2003, 98/13/0071; VwGH 2.8. 2000, 97/13/0096; VwGH 3. 5. 2000, 98/13/0198).
Die geltend gemachten Ausgaben für Geschenke anlässlich von Einladungen konnten daher
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
4. Restaurant/Bewirtung (2009: 476,78 Euro)
Unter Repräsentationsausgaben fallen auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (im Beschwerdefall: von potenziellen Wählern). Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung können Bewirtungskosten bei politischen Funktionären nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, erfolgt. Diese - nach der Aktenlage nicht erfüllte - Voraussetzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, die bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus (VwGH 26.09.2000, 98/13/0092).
Mangels Nachweises, dass die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft diente, erfolgt ist, konnten auch die im Jahr 2007 geltend gemachten Bewirtungskosten (1.593,08 Euro) nicht berücksichtigt werden.
5. Fahrtkosten (2007: 5.308.42 Euro: 2009: 816,90 Euro)
Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu
enthalten (siehe z.B. UFS 28.12.2009, RV/l076-L/08; VwGH 28.2.1964, 2176/63).
Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten" mwN).
Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt er-
reichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Wird der berufliche Einsatz
des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung
wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728 mwN).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, a.a.O.). Ein mit Hilfe eines Computerprogramms elektronisch geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder dokumentiert und offen gelegt werden (siehe Doralt, a.a.O.).
Im gegenständlichen Fall wurde eine EDV-mäßig erstellte Fahrtenaufstellung vorgelegt, diese enthält aber keine Angaben über Kilometerstände - weder Anfangsstand, noch Tagesendstand-, sie enthält keinerlei Angaben zur beruflichen Veranlassung der Fahrten (Veranlassungsgrund), sie enthält keine (vollständigen) Angaben zu den Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte aufgrund der politischen Funktionen bei der xx Landesregierung und bei der Stadtgemeinde XY YY und sie enthält keinerlei Angaben zu privaten Fahrten. Die vorgelegten Unterlagen bieten daher keine ausreichende Gewähr für eine zeitnahe Erfassung und Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der vollständigen und richtigen Aufzeichnung der Kilometer und der beruflichen und privaten Fahrten.
Darüber hinaus ist die (ausschließliche) berufliche Veranlassung bei einer Vielzahl von Reisen nicht erkennbar. Nur beispielhaft seinen erwähnt:
24.01.2007 Ausstellung, StadtX, 20.02.2007 70. Geburtstag Präsident F, Arztelounge, Wien16.04.2007, Treffen Club3, XY 19.04.2007 Frühlingskonzert Militärkommando, 20.04.2007 Salzburger Abend, Salzburg 24.04.2007, Z Landesausstellung, Waidhofen/Ybbs u. St Peter/Au 02.03.2009, K., Plaudermeeting, G, 11.06.2009 Teilnahme Prozession, Lerchenfeld, 05. 09.2009 Grabenfest.
Nicht nachvollziehbar sind beispielsweise auch die anlässlich des Besuches der xx Landesausstellung in WaidhofenjYbbs bzw. St. Peter/Au laut Fahrtenaufstellung zurückgelegten Kilometer (506 km).In formeller Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass es die vorliegenden Unterlagen vom Inhalt her (fehlende Angaben) nicht ermöglichen, etwa eine Mehrfachberücksichtigung der gleichen Fahrt als beruflich veranlasste Fahrt, bzw. als beruflich veranlasste Fahrt, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten ist (Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) auszuschließen.Nicht nachvollzogen kann aufgrund des fehlenden Zwecks der Reisen auch die (ausschließliche) berufliche Veranlassung der Reisen. So führt beispielsweise der bloße Besuch einer Geburtstagsfeier, eine Konzertes, eines Festes usw. (siehe beispielhafte Aufzählung oben) jedenfalls zu keinen Werbungkosten. Bei der Teilnahme an einer Fronleichnamsprozession kann eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung wohl praktisch ausgeschlossen werden.Die berufliche Veranlassung ist einerseits bei einer Vielzahl von Reisen nicht erkennbar, andererseits sind in der Fahrtenaufstellung auch Fahrten zur Arbeitsstätte (Landtag AB) enthalten und lassen sich allfällige Mehrfachberücksichtigungen von Fahrten (siehe oben) aufgrund der nicht vollständigen Erfassung sämtlicher Fahrten (Daten) nicht ausschließen.
Die beruflich veranlassten Fahrtkosten wurden daher wie folgt ermittelt:
| 2007
| km
| Betrag
| Fahrtkosten It. Erklärung
|
| 5.308,42
| abzüglich Fahrten AB (bis 30.06.2007)
| 1.774
| -667,02
| abzüglich Fahrten AB (ab 01.07.2007)
| 438
| -183,96
| Zwischensumme
|
| 4.641,40
| Kürzung wegen nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (20 %)
|
| -928,28
| Fahrtkosten It. Beschwerdevorentscheidung
|
| 3.713,12
| 2009
| km
| Betrag
| Fahrtkosten It. Erklärung
| 1.945
| 816,90
| abzüglich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (Z Landtag)
| 76
| -31,92
| Zwischensumme
|
| 784,98
| Kürzung wegen nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (20 %)
|
| -156,996
| Fahrtkosten It. Beschwerdevorentscheidung
|
| 627,98
6. Diäten (2007: 1.046,85 Euro; 2009: 12,10 Euro)
Eine beruflich veranlasste Reise iSd § 19 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach ständiger Rechtsprechung ua nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mehr als 25 km von seinem Tätigkeitsmittelpunkt (AB = weiterer Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt. Die Kürzung der Tagesgelder für das Jahr 2007 (696,85 Euro) erfolgte daher analog zu den Fahrtkosten (abzüglich Tagesgelder AB, Kürzung der verbleibenden Tagesgelder wegen nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnungen um 20 %).
Mangels (nachgewiesener) beruflicher Veranlassung der Teilnahme am Plaudermeeting Club in G wurden die im Jahr 2009 geltend gemachten Tagesgebühren (12,10 Euro) nicht anerkannt.
Bei dem im Einkommensteuerbescheid 2007 als Werbungskosten berücksichtigen Beiträgen zur Unfallversicherung (58,95 Euro) bzw. Insassenunfallversicherung (51,84 Euro) handelt es sich um Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 21.3.2014 mit dem die Bf. die Berücksichtigung sämtlicher von ihr geltend gemachter Werbungskosten beantragte und zwar im Detail:
|
| 2007
| 2009
| Mitgliedsbeiträge
| € 1.463,90
| € 866,00
| Spenden
| € 2.204,30
|
€ 3.300,00
| Einladungen/Geschenke
| € 1.313,58
| € 1.220,41
| Kilometergeld
| € 1.595,30
| € 188,92
| Diäten
| € 350,00
| €12,10
| Postgebühren
| € 163,98
|
| Bewirtung
| € 1.593,08
| € 476,78
Darüberhinaus verwies sie darauf, dass in der Einkommensteuererklärung 2007 die Unfall und Insassenunfallversicherungsbeiträge von gesamt € 110,79 ordnungsgemäß als Sonderausgaben geltend gemacht worden seien und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben als Werbungskosten, weshalb diese für das Jahr 2007 fälschlicherweise nicht anerkannt worden seien. Insgesamt wurden daher für
2007
die noch stritten Werbungskosten in Höhe von € 8.684,14 und Sonderausgaben in Höhe von € 110,79 beantragt sowie für
2009
insgesamt die noch strittigen Aufwendungen von € 6.064,21
Hinsichtlich der Bescheide betreffend Anspruchszinsen für 2007 und 2009 wurde deren Aufhebung beantragt.
2011:
Im Einkommensteuerbescheid vom 25.11.2014 wurden die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 48.678,85 mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die im Vorhalteverfahren geforderten Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Berücksichtigt wurden lediglich pauschale Werbungskosten gemäß § 1 Z. 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in Höhe von € 2.628,00.
Gleichzeitig erging ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen in Höhe von € 353,90.
Nach Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 26.11.2014 wurden die bereits abverlangten Unterlagen eingebracht.
Mit Beschwerde vom 22.12.2014 wurde die Berücksichtigung, der in der Erklärung geltend gemachten Werbungskosten, beantragt.
Mit dem gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20.1.2015 wurde der Bescheid vom 25.11.2014 hinsichtlich der sonstigen Einkünfte berichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die erklärten sonstigen Einkünfte in Höhe von € 17.073,35 im Bescheid vom 25.11.2014 nicht berücksichtigt worden seien.
Die Anspruchszinsen wurden aufgrund der Berichtigung nunmehr mit € 398,08 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 20.4.2015 wurde auch gegen den gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20.1.2015 und gegen den Anspruchszinsenbescheid 2011 Beschwerde erhoben.
Nachdem die Beschwerde vom 22.12.2014 zum Zeitpunkt des Ergehens des gemäß § 293b BAO berichtigten Bescheides vom 20.1.2015 noch unerledigt war, gilt diese Beschwerde als gegen den ursprünglichen Bescheid in der berichtigten Fassung gerichtet. (vgl. Ritz, BAO 5. Auflage, § 253 Tz.3). Die gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid vom 20.1.2015 eingebrachte Beschwerde vom 20.4.2015 ist daher als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom 23.12.2014 zu werten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.9.2015 wurden Werbungskosten in Höhe von € 6.350,39 anerkannt. Als Begründung wurde folgendes ausgeführt:
"An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid betreffend
Einkommensteuerbescheid 2011 (Beschwerdevorentscheidung) am 08.09.2015 abgefertigt. Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann.
Der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird teilweise stattgegeben. Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
| Werbungskosten
| lt. Aufstellung
| lt. BVE
| Telefon, Internet, Postgebühren
| 595,06
| 595,06
| Arbeitsmaterial, geringwertige WG
| 345,30
| 345,30
| Fachliteratur
| 747,47
| 0,00
| Klubbeiträge
| 26.511,28
| 3.221,20
| Aus- und Fortbildung
| 5.268,48
| 0,00
| Reisespesen/Diäten
| 2.070,60
| 469,84
| Kilometergeld
| 577,08
| 399,00
| Spenden, Beiträge, Einladungen
| 11.990,89
| 1.319,99
| Bewirtung
| 572,69
| 0,00
| Summe
| 48.678,85
| 6.350,39
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind allgemein Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen
- subjektiv zur Erwerbung und Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werde und
- nicht unter ein Steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 Iit. a leg. cit.)
- Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder
berufliche Veranlassung weitaus überwiegt‚ können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden (Z 3 Ieg.cit.)
- Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen (Z 4 leg.cit.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 14.12.2000, 95/15/0040 (zu einem Bürgermeister) klargestellt, dass auf Aufwendungen von Politikern die, für alle
Steuerpflichtigen geltenden, allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind.
1. Telefon, Internet, Postgebühren, Arbeitsmaterial
Die Darlegung der beruflichen Veranlassung der beantragten Kosten für Telefon, Internet und Postgebühren wurde anerkannt. Ebenfalls nachvollzogen werden konnten die geltend gemachten Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter.
2. Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten absetzbar. Die Fachliteratur muss jedoch im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Allgemein bildende Werke (z.B. Nachschlagwerke, Lexika) stellen keine Fachliteratur dar. Anerkannt wurde so das „Jahrbuch der Politischen Akademie“.
Zeitungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nicht absetzbar. Abonnements von
Tageszeitungen und politischen Magazinen sind ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar. Werden jedoch mehr als zwei Tageszeitungen bzw. mehr als zwei politische Magazine abonniert, sind die Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das bedeutet, es werden Kosten für denjenigen Bezug von Tageszeitungen anerkannt, welcher über die Anzahl von zwei Abonnements hinausgeht. Laut der vorgelegten Kostenaufstellung wurden die Tageszeitungen „Die Presse“ und „Kurier“ im Abonnement bezogen. Da nicht mehr als zwei Tageszeitungen bezogen wurden, waren die geltend gemachten Kosten für Zeitungen somit nicht abzugsfähig.
3. Parteibeiträge
Die geleisteten Zahlungen an die politische Partei der Abgabepflichtigen sind grundsätzlich abzugsfähig. Nicht abzugsfähig hingegen sind Zahlungen an Organisationen und Gliederungen einer Partei (siehe dazu auch Punkt 8.). Dem geltend gemachten NÖAAB —Sonderbeitrag iHv 2.350,08 Euro wurde die Abzugsfähigkeit verwehrt.In der übermittelten Aufstellung wurde vermerkt, dass die Bestätigung für den Klubbeitrag VP iHv 20.940 Euro fehlt. Auch im Vorhalteverfahren wurde kein Zahlungsnachweis erbracht; telefonische Urgenzen blieben erfolglos.
4. Aus- und Fortbildungskosten
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, sind gemäß ä 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig. Ein Seminar betreffend "Coaching und Supervision", das sich mit verschiedenen Coaching Methoden befasst, ist kein ausschließlich für Landtagsabgeordnete und als Bürgermeister Tätige bestimmtes Seminar, denn der vermittelte Inhalt stellt nicht spezifisch auf die Fortbildung von Politikern ab, sondern kann in verschiedenen Bereichen Verwendung finden. Damit ist er nicht
geeignet, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Dass die Absolvierung einer solchen Fortbildung nützlich und sinnvoll, ist und die Bf. in ihrer Funktion als Politikerin alles zu tun hat, um ihre Berufstätigkeit zum Wohle ihrer Wähler zu optimieren, wird nicht in Abrede gestellt. Eine solche Fortbildung kann aber aus den vorstehenden Gründen nicht als berufsspezifisch erkannt werden.
Da Coaching und Supervision somit auch für Berufsfremde von Interesse ist, fällt es unter die allgemein bildenden Maßnahmen. Die im Zusammenhang mit allgemein bildenden
Seminaren/Maßnahmen stehenden Ausgaben sind mangels berufsspezifischer Bedingtheit keine Werbungskosten sondern Privatausgaben. (vgl. UFSW vom 28.05.2008, RV/2145-W/07).
5. Fahrtkosten
Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (siehe z.B. UFS 28.12.2009, RV/1076-L/08; VwGH 28.2.1964, 2176/63).
Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, 53' 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten" mwN).
Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Wird der berufliche Einsatz des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren
ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728 mwN).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, a.a.O.). Ein mit Hilfe eines Computerprogramms elektronisch geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder dokumentiert und offen gelegt werden (siehe Doralt, a.a.O.).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, a.a.O.).
Im gegenständlichen Fall wurde eine EDV-mäßig erstellte Fahrtenaufstellung vorgelegt, diese enthält aber keine Angaben über Kilometerstände (weder Anfangsstand, noch Tagesendstand), sie enthält eine Betreffspalte, wobei die berufliche Veranlassung der Fahrten (Veranlassungsgrund) lediglich im Schätzungswege beurteilt werden konnte. Weiters enthält die Aufstellung keine (vollständigen) Angaben zu den Fahrten Wohnung — Arbeitsstätte aufgrund der politischen Funktionen bei der xx Landesregierung und bei der Stadtgemeinde XY YY und sie
enthält keinerlei Angaben zu privaten Fahrten. Die vorgelegten Unterlagen bieten daher keine ausreichende Gewähr für eine zeitnahe Erfassung und Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der vollständigen und richtigen Aufzeichnung der Kilometer und der beruflichen und privaten Fahrten.
Aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass für Besuche bestimmter Veranstaltungen eine Mitfahrgelegenheit genutzt wurde bzw. bestimmte Veranstaltungen gar nicht besucht wurden. Eine Schätzungsbefugnis für die Abgabenbehörde hinsichtlich der Fahrtkosten ergibt sich somit schon aus dem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch. Darüber hinaus enthalten die Aufzeichnungen ganz offensichtlich auch Fahrten, denen zweifelsfrei kein Werbungskostencharakter zukommt;die (ausschließliche) berufliche Veranlassung bei einer Vielzahl von Reisen nicht erkennbar. Nur beispielhaft seinen erwähnt:22.01.2011 Vorarlbergerball, Wien0 4.03.2011 Landhausball, AB 25.04.2011 Konzert Oratorium, XY, 14.05.2011 Veranstaltung zur Blindenwohlfahrt, Wien 07.06.2011 Bundesvorstand in Kitzbühel 11.07.2011 Weinkost, Retz 03.08.2011 Eröffnung Fest, XY 01.09.2011 Antrittsbesuch Militärkommandant, AB 21.10.2011 Flugreise des Landtagsklubes, Namibia 12.11.2011, NÖAAB Schulung Dez. 2011 diverse Weihnachtsfeiern, XY
In formeller Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass es die vorliegenden Unterlagen vom Inhalt her (fehlende Angaben) nicht ermöglichen, etwa eine Mehrfachberücksichtigung der gleichen Fahrt als beruflich veranlasste Fahrt, bzw. als beruflich veranlasste Fahrt, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten ist. (Fahrten Wohnung — Arbeitsstätte) auszuschließen. Nicht nachvollzogen kann aufgrund des fehlenden Zwecks der Reisen auch die (ausschließliche) berufliche Veranlassung der Reisen. So führt beispielsweise der bloße Besuch einer Geburtstagsfeier, eineKonzertes, eines Festes usw. (siehe beispielhafte Aufzählung oben) jedenfalls zu keinenWerbungkosten. Bei der Teilnahme an einer Wallfahrt nach Mariazell oder „Besuch bei den Kindern“ kann eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung praktisch ausgeschlossen werden. Die berufliche Veranlassung ist einerseits bei einer Vielzahl von Reisen nicht erkennbar, andererseits sind in der Fahrtenaufstellung auch Fahrten zur Arbeitsstätte (Landtag AB) enthalten und lassen sich allfällige Mehrfachberücksichtigungen von Fahrten (siehe oben) aufgrund der nicht vollständigenErfassung sämtlicher Fahrten (Daten) nicht ausschließen. Die folgenden Reisen wurden imSchälzungsweg anerkannt:
Bürgermeisterinnentreffen, Klubklausur, Statuarstädtekonferenz, Seminar für Bürgermeisterinnen, Klubklausur V NN, Bundesparteitag. Als abzugsfähige Reisekostenverbleiben 399 Euro.
7. Diäten
Eine beruflich veranlasste Reise iSd § 19 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mehr als 25 km von seinem Tätigkeitsmittelpunkt (AB = weiterer Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt. Da die Steuerpflichtige Landtagsabgeordnete war und AB als Sitz des Landtages einen Tätigkeitsmittelpunkt begründet, waren für Reisen dorthin keine Diäten anzuerkennen. Anerkannt wurden Dienstreisen, bei denen der Veranstaltungscharakter aus dem in der Aufstellung angeführten Zweck abgeleitet werden konnte. Dies waren beispielsweise Klubklausuren, Bundesparteitag, Statutarstädtekonferenz, Bürgermeisterinnentreffen und -seminar. Die Kürzung der Tagesgelder erfolgte analog zu den Fahrtkosten (abzüglich Tagesgelder AB, sowie Kürzung der verbleibenden Tagesgelder wegen nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnungen um 20 %.)
So waren folgende, thematisch ähnliche Besuche von Veranstaltungen nicht als Werbungskosten absetzbar:
Bälle (Feuerwehr-, Schul-‚ Jägerbälle, etc.)‚ Besuch Hochtzeit, Benefizveranstaltungen, Feste (Schul-Hof-, Sommer-, Vereinsfeste etc.)‚ Konzerte (Neujahrs-, Sommer-‚ Adventkonzert, etc.)‚ Begräbnisse, Feiern (Abschieds-‚ Vereins—, Jubiläumsfeiern), uä.
Es verblieben somit 125,84 Euro als Tagesgelder. Weiters wurden Hotelkosten iHv 344 Euro berücksichtigt.
8. Spenden, Beiträge, Einladungen
Mitgliedsbeiträge und von allen Mitgliedern zu leistende zusätzliche Beträge an (örtlich) tätige Vereine (Club1, Club2, Club3 usw.) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung gemäß g 20 Abs. 1 Z 2 Iit. a EStG 1988. Das Gleiche gilt für Mitgliedsbeiträge an eine Partei und deren Organisationen und Gliederungen (NÖAAB), die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden (UFS 29.11.2011, RV/2045-W/11; UFS 19.12.2011, RV/0799-L/09). Die begehrten Werbungskosten von 3.162,90 Euro
waren nicht abzugsfähig.
Spenden (freiwillige Zuwendungen) sind Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistungen egenüberstehen und ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie gehören idR zu den Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt, EStGlsg 20 Tz 106).
Im § 4a Abs. 1 EStG 1988 wird normiert: „Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem
Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.“
Der Gesetzgeber hat somit freiwillige Zuwendungen an Vereine und Einrichtungen begünstigt, die Zwecke gem. 5 4a Abs. 2 Z 3 Iit. a bis c EStG (mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe) verfolgen oder dafür Spenden sammeln.
Mit dem Wortlaut „an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6)“ sind die im Gesetz taxativ
aufgezählten Einrichtungen gemeint. Eine Einrichtung wird mittels Spendenbegünstigungsbescheid des Finanzamt Wien 1/23 in den Kreis der begünstigten Einrichtungen erhoben und in die Liste auf der Website des BMF (www.bmf.qv.at/service/a|lq/spenden) aufgenommen. Andere als die
genannten Zuwendungen fallen nicht unter den gesetzlich begünstigten Spendenbegriff. So war den freiwilligen Zuwendungen an beispielsweise Eltern-‚ Sportvereine etc. die Abzugsfähigkeit zu verwehren.
Unter den beantragten Werbungskosten waren Zuwendungen iHv 150 Euro, welche als abzugsfähige Spenden an mildtätige Organisationen („Weisser Ring“, „Rettet das Kind“) zu qualifizieren waren. Diese wurden amtswegig als Sonderausgaben berücksichtigt.
Unter (nichtabzugsfähige) Repräsentationsaufgaben sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu „repräsentieren“. Den Gründen, die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu, es ist auch unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtig diesem Aufwand
hätte entziehen können und ober ausschließlich im betrieblichen (beruflichen) Interesse lag (zB VwGH 22.01.1985, 84/14/0035, VwGH 13.09.1989, 88/13/0193).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Judikatur ferner darauf, dass bei
Repräsentationsaufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut eine Werbewirkung nur im Ausnahmefall der Bewirtung von Geschäftsfreunden das Abzugsverbot nach g 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für Repräsentationsaufwendungen durchbricht, während Repräsentations-aufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl. VwGH 10. 8. 2005, 2005/13/0049, unter Hinweis auf VwGH 30. 4. 2003, 98/13/0071; VwGH 2.8. 2000, 97/13/0096; VwGH 3. 5. 2000, 98/13/0198).
Die geltend gemachten Ausgaben für Geschenke anlässlich von Einladungen konnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zum Betrag von 2.305 Euro, vermerkt als „Charity Kabarett Markant Werbeagentur ‚Licht ins Dunkel‘“ ist zu anzumerken, dass eine eventuelle Abzugsfähigkeit nicht überprüft werden konnte. Es fehlte nach mehreren (telefonischen) Ergänzungsersuchen die notwendigen Unterlagen, diese Position einordnen zu können.
9. Restaurant, Bewirtung
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden (im konkreten Fall: von potenziellen Wählern) dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Nach ständiger Rechtsprechung können Bewirtungskosten bei politischen Funktionären nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, erfolgt. Diese — nach der Aktenlage nicht erfüllte - Voraussetzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, die bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus (VwGH 26.09.2000, 98/13/0092).
Mangels Nachweises, dass die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft diente erfolgt ist, konnten die geltend gemachten Bewirtungskosten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 22.9.2015, in dem die Berücksichtigung von den in der Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannten Werbungskosten in Höhe von € 42.328,46 beantragt wird.
Der gleichzeitig gestellte Vorlageantrag betreffend den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und dem Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 - beide vom 8.9.2015 wurde mit Eingabe vom 11.11.2015 zurückgezogen.
Dieser war daher gem. § 264 Abs. 4 lit. d BAO i.V.m. § 256 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Anlässlich einer Vorsprache der steuerlichen Vertreterin der Bf. beim Bundesfinanzgericht am 24.10.2016 wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
2007:
Die Tätigkeit als Bürgermeisterin impliziert, ständig als Erste bei Veranstaltungen zu sein um den bestmöglichen Werbeeffekt für sich zu erzielen.
Mitgliedsbeiträge:
Teilnahme an den Vereinen hatte nichts mit persönlichen Neigungen zu tun sondern diente dazu die Nähe zum Bürger aufzubauen und speziell 2007 einen Werbeeffekt für den Wahlkampf zu erzielen. Für die Folgejahre war damit beabsichtigt in der Öffentlichkeit präsent zu bleiben. Bei allen diesen Mitgliedschaften steht die berufliche Veranlassung im Vordergrund, vor allem auch für die Beschwerdeführerin als Frau. Zu berücksichtigen ist auch dass durch die relativ geringere Einwohnerzahl die Notwendigkeit besteht, repräsentativ tätig zu werden.
Spenden:
Dienen dazu den Bürgern Interesse zu vermitteln und diese in ihren Aktivitäten zu bestärken. Durch die Spenden wird die Nähe zum Bürger verstärkt und die Präsentation in der Öffentlichkeit mehr wahrgenommen. Die Feste bei denen gespendet wird, zB. Motorcrossmeeting haben mit Sicherheit keinen privaten Hintergrund. Z.B ist auch die Spende für den Sportplatz notwendig um zu zeigen, dass man für die Bürger da ist. Auch auf Grund der Anzahl der Spenden und Mitgliedschaften (siehe oben) ist schon ersichtlich, dass dies nicht auf privater Neigung basiert.
Bewirtung:
Die geltend gemachte Bewirtungskosten sind die die der Werbung dienen, somit die bereits um 50% gekürzten Bewirtungskosten.
Die Vertreterin verweist auf die ESt-RL wonach auch die Bewirtung anlässlich des Informationsaustausches mit anderen Politikern als Bewirtungskosten abzugsfähig seien.
Die Vertreterin verweis darauf, dass 2007 ein Wahljahr war und sich dies auch in den Bewirtungskosten niederschlägt, vor allem auch im Vergleich zum Aufwand 2009, der nur ca. 1/3 jenes das Aufwandes für 2007 ausmacht. Der Aufwand war notwendig um eine Sicherung der beruflichen Stellung zu gewährleisten (2009) bzw. zu erlangen (2007).
Geschenke:
Die Vertreterin verweist wiederum auf die RL (383b) wonach Muttertagsfeiern, Geburtstage, Kranzspenden, Geschenke aus verschiedenen Anlässe (Weihnachten, Maturaball, Jubiläen) abzugsfähig seien.
Im Übrigen betrug der Werbeaufwand im Jahr 2007 knapp 16% der Einnahmen, im Jahr 2009 hingegen rund 8%. 16 % liegen im Rahmen dessen was für ein Wahljahr angemessen bzw. notwendig erscheint.
Fachliteratur:
Bezüglich 2007 und 2009 werden noch Nachweise erbracht.
Coaching und Supervision: (2009)
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101449/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101449.2014
- Stammnummer
- 114361
- Gültig
- 23.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF