Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1415-L/02
Steuerschuld aufgrund einer Rechnung über nicht gelieferten Gegenstand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1415-L/02vom 22.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Finanzverwaltung liegt aufgrund des überhöhten ausfakturierten
Kaufpreises laut Rechnung keine Übereinstimmung zwischen der gelieferten
und in der Rechnung gewählten Bezeichnung des Liefergegenstandes vor
(Haftungsbescheid Seite 2).
Der VwGH hat bereits zur Frage des
unberechtigten Steuerausweises im Erkenntnis 99/14/0062 vom 22.2.2000 Stellung
genommen und ausgeführt, dass die Steuerschuld nach § 11
Abs. 14 UStG zur Voraussetzung hat, dass eine Rechnung erstellt wird, die
formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1
erfüllt.
Enthält eine Urkunde nicht
die in § 11 UStG geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung
iSd. § 11 UStG anzusehen und des fehlt somit eine Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug. Im Fall der Vorschreibung eines Steuerbetrages gem.
§ 11 Abs. 14 UStG ist daher zu prüfen, ob die Rechnung den
formalen Voraussetzungen des § 11 UStG zur Gänze entspricht, da
sonst deren Ausstellung den Tatbestand des § 11 Abs. 14 nicht
erfüllen kann.
Wenn nun die Finanzverwaltung der
Meinung ist, dass keine Übereinstimmung zwischen der gelieferten und der in
Rechnung gewählten Bezeichnung des Liefergegenstandes vorliegt, so ist
meines Erachtens ein Formalkriterium einer Rechnung nicht erfüllt,
nämlich, dass die Rechnung die Menge und die handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände angeben muss (vgl. Gaedke in SWK
Nr. 31 vom 1.11.2000, S 1230).
Es kann daher meines Erachtens
jedenfalls keine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG mangels
Vorliegen einer Rechnung iSd. § 11 UStG entstanden sein.
5.2.
Leistungsbeziehung gegeben:
§ 11 Abs. 14
verlangt jedenfalls, dass keine Unternehmereigenschaft vorliegt oder eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde, was beides im
konkreten Fall aber erfüllt ist. Es wird von der Finanzverwaltung wer die
Finanzverwaltung wer die Unternehmereigenschaft der Firma HBG bestritten, noch
bestritten, dass eine Lieferung vorgelegen ist.
Die Lieferung wurde lediglich
rückgängig gemacht, sodass für die Anwendung des § 11
Abs. 14 UStG letztendlich kein Platz verbleibt.
5.3. Vorrang des
Gemeinschaftsrechts:
Auch in Fällen, in denen
grundsätzlich § 11 Abs. 14 UStG bei Vorliegen einer Rechnung
gem. § 11 UStG bzw. mangels Unternehmereigenschaft oder Nichtleistung
nach innerstaatlichem Recht zur Anwendung kommen müßte, ist
festzuhalten, dass die Vorschrift EU-rechtlich keinerlei Deckung findet. Im
Urteil vom 19.9.2000 - RS.C-454/98 (Schmeink und Cofreit und Manfred
Strobl) - hat der EuGH klar dominiert, dass jede Rechnung berichtigt
werden kann und dass eine solche Berichtigung weder vom guten Glauben des
Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf und
diese Berichtigung auch nicht im Ermessen der Finanzverwaltung
liegt.
Aufgrund des unbestrittenen
Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht, worauf sich
jeder Steuerpflichtige berufen kann, ist festzuhalten, dass § 11
Abs. 14 UStG jedenfalls EU-rechtlich nicht gedeckt ist. Im Hinblick auf
Art 21 N 1 Buchstabe C der 6. EG-Richtlinie kann daher
§ 11 Abs. 14 UStG als obsolet betrachtet werden.
6.
Zusammenfassung:
Zusammenfassend halte ich vorerst
fest, dass meines Erachtens bei Rückgängigmachung von Lieferungen nach
eindeutiger Gesetzlage und Judikatur, der Leistungsempfänger die Vorsteuer
zu berichtigen hat und der Leistende die Umsatzsteuerschuld berichtigen kann.
Eine Berichtigung der Rechnung kann jedenfalls unterbleiben, der
Leistungsempfänger muss - auch ohne Rechnungskorrektur - den
Vorsteuerabzug berichtigen. Damit ist die "Neutralität" der Umsatzsteuer
gewahrt, das Finanzamt hat die Vorsteuer von den Leistungsempfängern zu
fordern.
Weiters bin ich der Meinung, dass
§ 11 Abs. 14 UStG mangels des auch von der Finanzverwaltung in
der Bescheidbegründung vorgebrachten Nichtvorliegens einer Rechnung iSd.
§ 11 UStG nicht anwendbar sein kann.
Weiters gilt § 11
Abs. 14 UStG nur dann, wenn keine Lieferung ausgeführt wurde. Im
konkreten Fall ist unbestritten, dass es sich um Rückgängigmachung von
Lieferungen handelt, da Übertragungen unter Eigentumsvorbehalt jedenfalls
als Lieferung anzusehen sind. Weiters weisen wir darauf hin, dass im Zuge der
EuGH-Rechtssprechung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 14
UStG kein Platz mehr besteht, da diese Bestimmung gegen die
6. Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt (Entscheidung des EuGH zum
gleichlautenden § 14 Abs. 3 dUStG).
Der
Prüfer hielt der Berufung entgegen, dass diese ins Leere gehe, weil
von der Finanzverwaltung sehr wohl eine ernstgemeinte Lieferung angezweifelt
wurde. Die Aussage, das Finanzamt habe das Vorliegen einer Lieferung nie
bestritten, sei demnach falsch.
Es seien jeweils zwei Tatbestände des § 11 Abs.
14 UStG 1994 erfüllt worden. Einerseits liege eine Scheinlieferung vor
(dieser Missbrauch ist lt. Literatur durch § 11 Abs. 14 UStG 1994 zu
beseitigen) und andereseits stimme der Wert der in Rechnung gestellten Waren
nicht mit deren tatsächlichem Wert überein.
Lt. Kolcny/Mayer, Anm. 29 zu § 11, sei § 11 Abs.
14 UStG 1994 auch dann anwendbar, wenn nicht alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994
geforderten Angaben vorhanden sind.
Das in der Berufung angeführte EuGH-Urteil greife
nicht, weil dieses nur über die Rechtsfolgen nach erfolgter Beseitigung der
Gefährdung des Steueraufkommens abspreche.
Im Arbeitsbogen des
Prüfers befindet sich noch ein Protokoll
über die am 15.
November 1996 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung vor dem
Bezirkgsgericht Linz in der vom Prüfer bereits angeführten Rechtssache
HBG gegen DG sowie KK und MNK. Nach diesem sei lt. Klägerin (HBG) abzusehen
gewesen, dass die ursprüngliche Untermieterin (KGM) insolvent werde.
(Dieses Protokoll wurde vom Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung
nicht ins Treffen geführt.)
Der
steuerliche Vertreter gab zur Stellungnahme des Prüfers folgende
Gegenäußerung ab:
1.:
Die Vorwürfe des Prüfers sind haltlos
und entbehren jeglicher Grundlage.
Die in Zweifel gezogenen
Geschäfte waren für die HBG keine Ausnahme und betrafen den
üblichen Geschäftsumfang. Weiters bestanden keinerlei
verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zwischen Käufer und
Verkäufer, sodaß auch hier mE jedenfalls von der Fremdüblichkeit
der Leistungsbeziehung auszugehen ist. Durch die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehaltes hat der Geschäftsführer der HBG nur entsprechend
kaufmännisch vorsichtiges Verhalten gezeigt, was bei solchen
Geschäften im Wirtschaftsleben jedenfalls gängige Praxis
ist.
Auch die gewählte
Vorgangsweise, wonach die geltend gemachte Vorsteuer zur Begleichung der
Umsatzsteuerschuld des Verkäufers verwendet wird, ist mE im
Wirtschaftsleben - insbesondere bei höheren Kaufpreisen - eine
weitverbreitete Praxis, da ja sonst die Verkäufer die Umsatzsteuer
vorfinanzieren müssten.
Leider beschränkt sich die
Betriebsprüfung im Schlussbesprechungsprotokoll nicht nur auf
Feststellungen, sondern ist der Bericht auch sehr suggestiv formuliert und
strotzt vor Mutmaßungen und Unterstellungen, welchen ich hier wiederum auf
das Entschiedenste entgegentreten muss.
Der Unterstellung, wonach es sich
um eine Scheinlieferung zum Zwecke der Lukrierung der Umsatzsteuer handle, muss
aus Sicht meiner Mandantschaft widersprochen werden. Es kann nicht sein, dass
meiner Mandantschaft die "verkürzte Vorsteuer" des Leistungsempfängers
zum Vorwurf gemacht wird.
Auch sind mE zahlreiche
Widersprüche im Schlussbesprechungsprogramm enthalten, was ich durch die
folgenden Beispiele untermauern möchte:
So wirft einerseits der
Prüfer bei der Veräußerung der Einrichtung des Musikcafes Relax
an die Firma KGM meiner Mandantschaft vor, dass der Kaufpreis nicht
fremdüblich, dh also zu hoch, gehandelt wurde, andererseits wird im selben
Satz davon gesprochen, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens
entspräche, wenn eine Summe von 3,5 Mio S, für die mehrjährige
Ratenzahlung vereinbart wurde, nicht verzinst und auch nicht wertgesichert wird.
Dh, einerseits wird unterstellt, dass der Kaufpreis zu hoch sei, anderseits
aber, dass keine Zinsen bei der Ratenzahlung über mehrere Jahre verlangt
würden.
Im nächsten Satz wird darauf
hingewiesen, dass auch keinerlei Sicherheiten abverlangt werden, was mE bei der
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts letztendlich auch eine eigenartige
Vorgehensweise darstellen würde.
Als weiteres Beispiel ist auf S 12
des Programms ausgeführt, dass der Prüfer es eigenartig findet, warum
die HBG den Turmfalk wieder an KGM verpachtete, obwohl ihn diese bei einem
anderen Geschäft um 3,5 Mio S brachte. Auch diese Aussage ist mir
unverständlich, da ja letztendlich aufgrund des Eigentumsvorbehalts
für die HBG kein Schaden entstanden war.
2.:
Nach Ausführungen der
Betriebsprüfung stimmt der Wert der gelieferten Ware nicht mit jenem
überein, welcher in der Rechnung angeführt wird. Die Wertermittlung
sei aus dem Schlussbesprechungsprogramm ersichtlich.
Die Betriebsprüfung verneint,
dass die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 14 UStG selbst dann eintreten, wenn
nicht alle im § 11 Abs. 1 UStG geforderten Angaben vorhanden
sind.
Diese Rechtsmeinung ist mE in
keiner Weise haltbar, da das UStG nur einen Rechnungsbegriff kennt, der
eindeutig und ohne Zweifel im § 11 Abs. 1 UStG normiert ist.
Wenn § 11 Abs. 14 UStG von
einer Rechnung spricht, muss jedenfalls auch hier der Rechnungsbegriff des
§ 11 Abs. 1 UStG zur Anwendung kommen.
Das UStG ist bekanntermaßen
ein sehr formalistisches Gesetz und in der Rechtsprechung und Literatur werden
die Anforderungen an den Rechnungsinhalt extrem streng ausgelegt. Auch die
Finanzverwaltung legt den Begriff bei der Versagung des Vorsteuerabzugs sehr
streng aus und versagt in Fällen der mangelhaften Rechnungslegung
regelmäßig den Vorsteuerabzug.
Beispielweise wird angeführt,
dass der VwGH selbst dann das Vorliegen einer Rechnung verneint, wenn eine
falsche Adresse auf der Urkunde aufscheint, da dies bereits keinen
geringfügigen Mangel mehr darstellt (vgl. Ruppe, Tz 60 zu § 11, S
894).
Dokumente, die nicht die formalen
Voraussetzungen einer Rechnung haben, können schon aus diesem Grund nicht
als Grundlage eines Vorsteuerabzugs dienen, weshalb ein Missbrauch bei solchen
Dokumenten nicht in Frage kommt (vgl. Ruppe, Tz 147 zu § 11 Abs. 14, S
919, sowie ebenso Gaedke, in SWK Nr. 31 vom 1.11.2000, S 1230).
Dass auch nach Meinung des
Finanzamtes Linz der Rechnungsbegriff im UStG grundsätzlich ein
einheitlicher sein muss, wurde mir auch telefonisch vom Fachbereichsleiter
Umsatzsteuer, Finanzamt Linz, zustimmend bestätigt.
Im Übrigen verweise ich auf
meine eindeutigen Ausführungen im Pkt. 5.1. des gegenständlichen
Rechtsmittels.
Der Hinweis auf Kolacny/Mayer,
wonach die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 14 UStG selbst dann eintreten, wenn
nicht alle im § 11 Abs. 1 UStG geforderten Angaben vorhanden sind, geht mE
deshalb ins Leere, da man sich hier offensichtlich auf deutsches Recht bezieht
(vgl. Hinweis auf BStBl 94, S 342). Der dem § 11 Abs. 14 UStG entsprechende
§ 14 Abs 3 dUStG ist jedoch anders (viel weiter) gefasst, da hier auch
neben Rechnungen andere Urkunden, in der jemand einen Steuerbertrag gesondert
aufweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige
Leistung nicht ausführt, zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung
führen. Die deutsche Rechtslage ist daher um einiges weiter als in
Österreich, der österreichische § 11 Abs. 14 UStG stellt jedoch
eindeutig und unzweifelhaft auf den Begriff der Rechnung ab.
Wenn die Betriebsprüfung
ausführt, dass § 11 Abs. 14 UStG den §§ 22 und 23 BAO
vorgeht (vgl. zBS 13 - steuerliche Auswirkungen - des
Schlussbesprechungsprogramms), so ist diesem ergänzend hinzuzufügen,
dass § 16 Abs. 3, also das Recht, den geschuldeten Steuerbetrag zu
korrigieren, und die Verpflichtung des Leistungsempfängers die in Anspruch
genommene Vorsteuer zu berichtigen, hier wiederum jedenfalls dem § 11 Abs.
14 vorgeht (vgl. zB Ruppe, Tz 89 zu § 16, S 1098).
Die Konsequenz besteht darin, dass
der Unternehemer trotzdem die Steuer nicht aufgrund der Rechnung schuldet, der
Leistungsempfänger muss - auch ohne Rechnungskorrektur - den
Vorsteuerabzug berichtigen.
Zu den Ausführungen
betreffend Pkt 5.3 Vorrang des Gemeinschaftsrechts darf ich ausführen, dass
es sich hier um ein Grundsatzurteil des EuGH handelt, wonach die "Strafwirkung"
des § 11 Abs. 14 UStG beseitigt wird (ergangen zum gleichrangigen § 14
Abs. 3 dUStG). Im vorliegenden Verfahren kann meiner Mandantschaft nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass der Leistungsempfänger die ihm auferlegten
umsatzsteuerlichen Pflichten nicht erfüllt hat, sodass mE auch eine
Berichtigung in diesem Fall möglich sein muss. Dies ist mE die Intention
des gegenständlichen Urteils, wobei hier der Betriebsprüfung
dahingehend Recht gegeben wird, dass der Sachverhalt nicht ident gelagert
war.
Am
14. Februar 2002 nahm der Prüfer mit KA folgende Niederschrift auf (die
auch von SS unterschrieben ist):
KA ist der Lebensgefährte von
SS und war auch in den Kauf des Turmfalken involviert.
HU kam zu KA (Anfang 1999) und bot
ihm den Turmfalken als gutgehendes Gasthaus an, ev. zu kaufen bzw. zu
mieten.
KA erklärte Hr. HU, dass er
sich finanziell einen Kauf nicht leisten kann (kurz zuvor Konkursabwicklung des
Cafes "Hollywood", welches in den Räumlichkeiten des HU situiert war). Also
HU wusste sehr wohl über die finanzielle Lage des KA Bescheid.
Hinsichtlich des Inventars welches
im Eigentum des HU stand (bzw. HBG) machte HU Hr. KA den Vorschlag, dass er ihm
das kostenlos zur Verfügung stellt und nach Ablauf eines halben Jahres soll
ihm dieser Miete für das Inventar bezahlen.
KA machte HU darauf aufmerksam,
dass er keine 50.000,- mtl. für das Inventar bezahlen kann, weil sich dies
aus dem Gasthaus sicher nicht rechnet. HU sagte, er sei in dieser Beziehung sehr
variabel, es würden ihm auch ca. 10.000,- Miete reichen, bzw. jenen Betrag,
welcher eben übrigbleibt aus dem Betrieb.
KA machte auch HU darauf
aufmerksam, dass die Einrichtung niemals 3,5 Mio netto Wert sein
kann.
Die weiteren Verträge bzw.
Schriftstücke wurden von der Lebensgefährtin SS unterfertigt, weil KA
einige Monate vorher Konkurs angemeldet hat.
Der Kaufvertrag wurde von SS
unterfertigt weil HU diesen vorlegte, jedoch mündlich war vereinbart, dass
diese Summe nie zu bezahlen ist. Es war wie oben ausgeführt mündlich
vereinbart, nach Ablauf eines halben Jahres angemessene Miete für das
Inventar an HU zu bezahlen.
HU sagte auch noch zu KA, dass das
Inventar immer in seinem Eigentum bleibt.
KA fragte HU, warum es
erforderlich ist, einen Kaufvertrag über solch eine Summe zu
unterfertigen.
KA kann sich nicht mehr ganz genau
an die Worte erinnern, jedoch meinte HU, dass er den Kaufvertrag braucht, weil
ihm niemand glaubt, dass er das Inventar gratis zur Verfügung stellt. Es
sei auch gegenüber dem Finanzamt unglaubwürdig wenn er nichts
verdient.
Von SS wurde dieser Kaufvertrag
unterfertigt, jedoch nie mit der Absicht die Einrichtung zu
erwerben.
Lt. SS hat HU über ihre
finanzielle Situation Bescheid gewusst, dass sie am 9. Feber 99 den
Offenbarungseid leistete, hat er wahrscheinlich nicht gewusst. Jedoch muss ihm
klar gewesen sein, dass SS sich diese Summe hätte nie leisten
können.
Sämtliche Schreiben (auch
jene im Namen von SS) wurden von HU verfasst und nach dem Autounfall vom 28.
Okt. 1999 zur Unterschrift vorgelegt (Kündigungsschreiben von SS,
Gutschrift über Stornierung).
Lt. KA hat HU noch gesagt, dass
für ihn und SS damit alles erledigt sei, sie können noch einen
Nachmieter finden. Dass aufgrund der Stornierung von SS Umsatzsteuer an das
Finanzamt zu bezahlen gewesen wäre, hat sie nicht gewusst. Es hat auch HU
bei Kaufvertragsunterzeichnung gesagt, dass den beiden der Kauf nichts kostet
(auch gegenüber der Finanz). SS vertraute auf die mündlichen
Vereinbarungen, dass sie kein finanzielles Risiko eingehen.
Es wurde auch die erste Rate i H v
50.000,- nicht bezahlt, weil eben mündlich Miete ausgemacht worden ist, und
KA auf ein entsprechendes Angebot (angemessene mtl. Miete) von Seiten HU
abwartete, dieser hat sich jedoch nicht gemeldet. Auch hat er keine Mahnung
geschickt. Nach dem Autounfall hat er die vorbereiteten Schriftstücke nur
mehr zur Unterschrift vorgelegt.
Der gewerberechtliche
Geschäftsführer wurde schon im August entlassen, weil der
Geschäftsgang sehr schlecht war. Das Gasthaus wurde bis Ende Oktober 99
geführt.
Dem
steuerliche Vertreter wurde obige Niederschrift vorgehalten, der darauf
entgegnete, den Aussagen von KA sei keine Bedeutung beizumessen, weil sich
dieser damit nur schützen wollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 hat eine
Rechnung ua die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände zu enthalten.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt
oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag (§ 11 Abs. 14 UStG
1994).
Rechnung an die KGM und
deren Stornierung:
Wie vom Prüfer zutreffend dargestellt und in der
Berufung nicht bestritten wusste HU bereits bei Abschluss der Verträge mit
der KGM von deren Zahlungsunfähigkeit. Zur Begründung der Stornierung
besagter Verträge hat HU sogar unter Nennung der Geschäftszahl auf die
Konkursabweisung des Handelsgerichtes verwiesen. Das Datum der Konkursabweisung,
nämlich den 14. Oktober 1994, hat er nicht angegeben. Dies offensichtlich
deshalb, weil dieses Datum vor Abschluss der Verträge liegt.
Demnach war offenkundig nie die Lieferung der
Gasthauseinrichtung gewollt, sondern nur die Lukrierung eines unberechtigten
Steuerguthabens. Dies wird auch durch die Vereinbarung und Geltendmachung eines
20%-igen Pönales deutlich, das genau dem überrechneten Vorsteuerbetrag
entsprach. Damit sollte verhindert werden, dass die Berufungswerberin die
überrechnete Vorsteuer an die KGM zurückzahlen hätte
müssen.
Es kam daher entgegen den Angaben auf der Rechnung nie zu
einer Lieferung der Gasthauseinrichtung (sondern allenfalls nur zu einer
unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung zwecks Vortäuschung einer
Lieferung). Somit ist auch irrelevant, welchen tatsächlichen Wert die
Einrichtung hatte. Falls deren Wert jedoch nicht annähernd dem in Rechnung
gestellten Wert entspricht, wäre dies ein weiterer Beweis für das
Nichtvorliegen einer Lieferung.
Der Prüfer hat ausführlich dargelegt, warum der
tatsächliche Wert nicht annähernd dem in Rechnung gestellten Wert
entspricht.
In der Berufung wird auf die diesbezüglichen
Berechnungen des Prüfers nicht eingegangen sondern nur pauschal behauptet,
mangels verwandtschaftlicher oder sonstiger Beziehungen sei von der
Fremdüblichkeit auszugehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass derartige Beziehungen
für den von HU angestrebten Zweck (Scheinlieferung, deren
Rückgängigmachung und Lukrierung der berichtigten Umsatzsteuer) nicht
erforderlich sind. Hiefür nötig war nur ein zahlungsunfähiger und
offensichtlich nicht besonders rechtsunkundiger "Vertragspartner",
der überdies Schulden (Mietzinsrückständ) bei der HBG hatte und
in den Glauben versetzt wurde, die Überrechnung der Umsatzsteuer sei
bloß für die rückständigen Mieten gedacht (siehe Aussage in
dem vom Prüfer angeführten Protokoll). Genau ein solcher
"Vertragspartner" war die KGM.
Beim tatsächlichen Verkauf im Jahr 1996 wurde nur ein
Bruchteil des laut Rechnung ausgewiesen Preises erzielt. In der Berufung wird
dies damit begründet, dass infolge Wertverlustes der urspüngliche
Verkaufspreis nicht mehr erzielt werden konnte. Dies wird zwar zutreffen, ein
Wertverlust innerhalb von zwei Jahren von mehr als 80% ist jedoch völlig
unrealistisch.
Das somit gegebene Missverhältnis spricht demnach
ebenfalls gegen das Vorliegen einer Lieferung.
Laut Berufung widerspreche sich der Prüfer selbst,
wenn er einerseits den Kaufpreis als zu hoch bezeichnet und andererseits
bemängelt, dass bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre keine Zinsen
verlangt worden seien. Bei einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt Sicherheiten
abzuverlangen sei unnötig. Weiters sei die Ansicht des Prüfers
unverständlich, wonach eigenartig sei, dass HBG den Turmfalk wieder an KGM
verpachtete, obwohl ihn diese bei einem anderen Geschäft um 3,5 Mio S
gebracht habe, weil letztlich der HBG aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kein
Schaden entstanden sei.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich
nicht auf diese vom Prüfer vorgebrachten (und in der Berufung als
widersprüchlich bezeichneten) Argumente, weshalb auf die
diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht eingegangen
wird.
Die (theoretischen) Berufungsausführungen betreffend
Eigentumsvorbehalt, Rückgängigmachung, Risiko der Uneinbringlichkeit
und Rechnungsberichtigung sind zwar richtig, sie gehen jedoch von der
unzutreffenden Annahme des Vorliegens und der anschließenden
Rückgängigmachung einer Lieferung aus und damit ins
Leere.
Fraglich ist, ob eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung
entstanden ist. In der Berufung wird dies damit verneint, dass die strittige
Rechnung unter der Annahme der Finanzverwaltung, dass keine Übereinstimmung
der gelieferten mit den in der Rechnung ausgewiesenen Gegenstände vorliege,
gerade deswegen nicht die formalen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG
1994 erfüllt. Somit könne mangels formaler Rechnungslegung gar keine
diesbezügliche Steuerschuld entstanden sein.
Unstrittig ist jedoch, dass die fragliche Rechnung
(abgesehen von der Bezeichnung des Liefergegenstandes) die übrigen
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG erfüllt.
Wie bereits oben ausgeführt liegt nun
nicht keine
Übereinstimmung
zwischen der gelieferten und in Rechnung gestellten Gegenständen vor,
sondern eine Rechnung über nicht
gelieferte Gegenstände. Die Frage nach der erwähnten
Übereinstimmung stellt sich daher gar nicht. Wie die nicht gelieferten
Gegenstände bezeichnet werden, ist damit ohne Bedeutung (außer es
würde eine offensichtliche Fantasiebezeichnung gewählt, was jedoch
hier nicht der Fall ist). Eine Rechnung über nicht gelieferte
Gegenstände erfüllt daher logischerweise unabhängig von der
Bezeichnung der Gegenstände hinsichtlich der Voraussetzung "Angabe
der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände" stets die Formalerfordernisse des § 11 Abs. 1 UStG
1994.
Da unstrittig die übrigen Erfordernisse erfüllt
sind, liegt somit sehr wohl eine (formal vollständige) Rechnung iSd des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 vor.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 setzt nur das Vorliegen einer
formal vollständigen, nicht jedoch das Vorliegen einer inhaltlich richtigen
Rechnung voraus. Andernfalls wäre diese Bestimmung insofern inhaltsleer.
Demnach hat das Finanzamt zutreffend eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14
UStG 1994 vorgeschrieben und der Stornierung nicht die Wirkung des Wegfalls der
Steuerschuld zuerkannt.
Doch selbst wenn die
Gasthauseinrichtung geliefert worden wäre und nur infolge des
überhöhten Preises keine Übereinstimmung der gelieferten mit der
in der Rechnung ausgewiesenen Gegenstände vorläge, würde dies im
Ergebnis nichts ändern: Hinsichtlich der
tatsächlich gelieferten Gegenstände lägen zwar - wie
in der Berufung zutreffend ausgeführt - infolge falscher
Gegenstandsbezeichnung die formalen
Voraussetzungen einer Rechnung nicht vor (weshalb auch der Vorsteuerabzug
nicht zusteht). Eine solche Rechnung ist jedoch (wie bereits oben
ausgeführt) eine formal vollständige
Rechnung über nicht gelieferte Gegenstände (wobei der
Vorsteuerabzug mangels Lieferung nicht zusteht). Insofern bzw. gerade deswegen
wird damit die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 begründet. Es
wäre ja auch nicht einzusehen, warum nur für den Fall, dass
überhaupt nichts geliefert wird, eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung
entstehen könnte, für den Fall, dass eine andere Lieferung als in der
Rechnung angeführt erbracht wurde, hingegen nie.
Entgegen den Berufungsausführungen ist § 11 Abs.
14 UStG 1994 infolge des Urteils des EuGH vom 19.9.2000, Rs C-454/98 (Schmeink,
Cofreit und Strobel), nicht schlichtweg obsolet geworden. Vielmehr bewirkt eine
Rechnungsberichtigung bzw. Stornierung laut VwGH vom 26.6.2001, 2001/14/0023,
nur dann den Wegfall der Steuerschuld, wenn die Rückabwicklung des
Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger noch möglich ist (was im
gegenständlichen Fall gerade nicht zutrifft) oder wenn der gesonderte
Umsatzsteuerausweis gutgläubig erfolgt ist (wovon im gegenständlichen
Fall aus o.a. Gründen nicht die Rede sein kann).
Rechnung an AP und RG und
deren Stornierung:
Die völlig gleichgelagerte Vertragsgestaltung, der
nach wie vor unrealistische Kaufpreis und die Tatsache, dass die
"Käufer" überhaupt keine Zahlungen leisteten und
offensichtlich in dieselbe Kategorie wie "die KGM einzuordnen sind,
spricht dafür, dass auch an AP und RG nie die Lieferung der
Gasthauseinrichtung beabsichtigt war und auch nicht erfolgte.
Unstrittig ist, dass (abgesehen von der Bezeichnung des
Liefergegenstandes) die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG
1994 vorliegen. Aus o.a. Gründen ist auch die strittige Voraussetzung
gegeben. Dies auch dann, wenn die Gegenstände geliefert worden
wären.
Das Finanzamt hat demnach zutrefffend auch in diesem Fall
eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben und der
Stornierung (aus o.a. Gründen) nicht die Wirkung des Wegfalls der
Steuerschuld zuerkannt.
Rechnung an SS und deren
Stornierung:
Das vom Prüfer zutreffend aufgezeigte, in der Berufung
nur pauschal und ohne stichhaltige Begründung (siehe oben) bestrittene
Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und in Rechnung gestelltem
Betrag, die weiteren Parallelen zu den o.a. Fällen
(Zahlungsunfähigkeit der SS, Pönale in Höhe der
überrechneten Vorsteuer) und die (auch von SS unterschriebenen) Aussagen
des Lebensgefährten von SS verdeutlichen, dass auch an SS keine Lieferung
erfolgt ist. Die Ausführungen in der Berufungsergänzung, der
Lebensgefährte habe sich nur schützen wollen, stellen in Anbetracht
der anderen aufgezeigten Indizien für das Nichtvorliegen von Lieferungen
bloße Zweckbehauptungen dar.
Unstrittig ist, dass (abgesehen von der Bezeichnung des
Liefergegenstandes) die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG
1994 vorliegen. Aus o.a. Gründen ist auch die strittige Voraussetzung
gegeben. Dies auch dann, wenn die Gegenstände geliefert worden
wären.
Das Finanzamt hat demnach zutrefffend auch in diesem Fall
eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben und der
Stornierung nicht die Wirkung des Wegfalls der Steuerschuld zuerkannt.
Linz,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1415-L/02
- Stammnummer
- 11415
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF