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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1415-L/02

Steuerschuld aufgrund einer Rechnung über nicht gelieferten Gegenstand

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1415-L/02vom 22.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Finanzverwaltung liegt aufgrund des überhöhten ausfakturierten Kaufpreises laut Rechnung keine Übereinstimmung zwischen der gelieferten und in der Rechnung gewählten Bezeichnung des Liefergegenstandes vor (Haftungsbescheid Seite 2). Der VwGH hat bereits zur Frage des unberechtigten Steuerausweises im Erkenntnis 99/14/0062 vom 22.2.2000 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG zur Voraussetzung hat, dass eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1 erfüllt. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung iSd. § 11 UStG anzusehen und des fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Im Fall der Vorschreibung eines Steuerbetrages gem. § 11 Abs. 14 UStG ist daher zu prüfen, ob die Rechnung den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG zur Gänze entspricht, da sonst deren Ausstellung den Tatbestand des § 11 Abs. 14 nicht erfüllen kann. Wenn nun die Finanzverwaltung der Meinung ist, dass keine Übereinstimmung zwischen der gelieferten und der in Rechnung gewählten Bezeichnung des Liefergegenstandes vorliegt, so ist meines Erachtens ein Formalkriterium einer Rechnung nicht erfüllt, nämlich, dass die Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände angeben muss (vgl. Gaedke in SWK Nr. 31 vom 1.11.2000, S 1230). Es kann daher meines Erachtens jedenfalls keine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG mangels Vorliegen einer Rechnung iSd. § 11 UStG entstanden sein. 5.2. Leistungsbeziehung gegeben: § 11 Abs. 14 verlangt jedenfalls, dass keine Unternehmereigenschaft vorliegt oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde, was beides im konkreten Fall aber erfüllt ist. Es wird von der Finanzverwaltung wer die Finanzverwaltung wer die Unternehmereigenschaft der Firma HBG bestritten, noch bestritten, dass eine Lieferung vorgelegen ist. Die Lieferung wurde lediglich rückgängig gemacht, sodass für die Anwendung des § 11 Abs. 14 UStG letztendlich kein Platz verbleibt. 5.3. Vorrang des Gemeinschaftsrechts: Auch in Fällen, in denen grundsätzlich § 11 Abs. 14 UStG bei Vorliegen einer Rechnung gem. § 11 UStG bzw. mangels Unternehmereigenschaft oder Nichtleistung nach innerstaatlichem Recht zur Anwendung kommen müßte, ist festzuhalten, dass die Vorschrift EU-rechtlich keinerlei Deckung findet. Im Urteil vom 19.9.2000 - RS.C-454/98 (Schmeink und Cofreit und Manfred Strobl) - hat der EuGH klar dominiert, dass jede Rechnung berichtigt werden kann und dass eine solche Berichtigung weder vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf und diese Berichtigung auch nicht im Ermessen der Finanzverwaltung liegt. Aufgrund des unbestrittenen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht, worauf sich jeder Steuerpflichtige berufen kann, ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 14 UStG jedenfalls EU-rechtlich nicht gedeckt ist. Im Hinblick auf Art 21 N 1 Buchstabe C der 6. EG-Richtlinie kann daher § 11 Abs. 14 UStG als obsolet betrachtet werden. 6. Zusammenfassung: Zusammenfassend halte ich vorerst fest, dass meines Erachtens bei Rückgängigmachung von Lieferungen nach eindeutiger Gesetzlage und Judikatur, der Leistungsempfänger die Vorsteuer zu berichtigen hat und der Leistende die Umsatzsteuerschuld berichtigen kann. Eine Berichtigung der Rechnung kann jedenfalls unterbleiben, der Leistungsempfänger muss - auch ohne Rechnungskorrektur - den Vorsteuerabzug berichtigen. Damit ist die "Neutralität" der Umsatzsteuer gewahrt, das Finanzamt hat die Vorsteuer von den Leistungsempfängern zu fordern. Weiters bin ich der Meinung, dass § 11 Abs. 14 UStG mangels des auch von der Finanzverwaltung in der Bescheidbegründung vorgebrachten Nichtvorliegens einer Rechnung iSd. § 11 UStG nicht anwendbar sein kann. Weiters gilt § 11 Abs. 14 UStG nur dann, wenn keine Lieferung ausgeführt wurde. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass es sich um Rückgängigmachung von Lieferungen handelt, da Übertragungen unter Eigentumsvorbehalt jedenfalls als Lieferung anzusehen sind. Weiters weisen wir darauf hin, dass im Zuge der EuGH-Rechtssprechung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 14 UStG kein Platz mehr besteht, da diese Bestimmung gegen die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt (Entscheidung des EuGH zum gleichlautenden § 14 Abs. 3 dUStG). Der Prüfer hielt der Berufung entgegen, dass diese ins Leere gehe, weil von der Finanzverwaltung sehr wohl eine ernstgemeinte Lieferung angezweifelt wurde. Die Aussage, das Finanzamt habe das Vorliegen einer Lieferung nie bestritten, sei demnach falsch. Es seien jeweils zwei Tatbestände des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt worden. Einerseits liege eine Scheinlieferung vor (dieser Missbrauch ist lt. Literatur durch § 11 Abs. 14 UStG 1994 zu beseitigen) und andereseits stimme der Wert der in Rechnung gestellten Waren nicht mit deren tatsächlichem Wert überein. Lt. Kolcny/Mayer, Anm. 29 zu § 11, sei § 11 Abs. 14 UStG 1994 auch dann anwendbar, wenn nicht alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben vorhanden sind. Das in der Berufung angeführte EuGH-Urteil greife nicht, weil dieses nur über die Rechtsfolgen nach erfolgter Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens abspreche. Im Arbeitsbogen des Prüfers befindet sich noch ein Protokoll über die am 15. November 1996 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bezirkgsgericht Linz in der vom Prüfer bereits angeführten Rechtssache HBG gegen DG sowie KK und MNK. Nach diesem sei lt. Klägerin (HBG) abzusehen gewesen, dass die ursprüngliche Untermieterin (KGM) insolvent werde. (Dieses Protokoll wurde vom Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung nicht ins Treffen geführt.) Der steuerliche Vertreter gab zur Stellungnahme des Prüfers folgende Gegenäußerung ab: 1.: Die Vorwürfe des Prüfers sind haltlos und entbehren jeglicher Grundlage. Die in Zweifel gezogenen Geschäfte waren für die HBG keine Ausnahme und betrafen den üblichen Geschäftsumfang. Weiters bestanden keinerlei verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer, sodaß auch hier mE jedenfalls von der Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehung auszugehen ist. Durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes hat der Geschäftsführer der HBG nur entsprechend kaufmännisch vorsichtiges Verhalten gezeigt, was bei solchen Geschäften im Wirtschaftsleben jedenfalls gängige Praxis ist. Auch die gewählte Vorgangsweise, wonach die geltend gemachte Vorsteuer zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld des Verkäufers verwendet wird, ist mE im Wirtschaftsleben - insbesondere bei höheren Kaufpreisen - eine weitverbreitete Praxis, da ja sonst die Verkäufer die Umsatzsteuer vorfinanzieren müssten. Leider beschränkt sich die Betriebsprüfung im Schlussbesprechungsprotokoll nicht nur auf Feststellungen, sondern ist der Bericht auch sehr suggestiv formuliert und strotzt vor Mutmaßungen und Unterstellungen, welchen ich hier wiederum auf das Entschiedenste entgegentreten muss. Der Unterstellung, wonach es sich um eine Scheinlieferung zum Zwecke der Lukrierung der Umsatzsteuer handle, muss aus Sicht meiner Mandantschaft widersprochen werden. Es kann nicht sein, dass meiner Mandantschaft die "verkürzte Vorsteuer" des Leistungsempfängers zum Vorwurf gemacht wird. Auch sind mE zahlreiche Widersprüche im Schlussbesprechungsprogramm enthalten, was ich durch die folgenden Beispiele untermauern möchte: So wirft einerseits der Prüfer bei der Veräußerung der Einrichtung des Musikcafes Relax an die Firma KGM meiner Mandantschaft vor, dass der Kaufpreis nicht fremdüblich, dh also zu hoch, gehandelt wurde, andererseits wird im selben Satz davon gesprochen, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspräche, wenn eine Summe von 3,5 Mio S, für die mehrjährige Ratenzahlung vereinbart wurde, nicht verzinst und auch nicht wertgesichert wird. Dh, einerseits wird unterstellt, dass der Kaufpreis zu hoch sei, anderseits aber, dass keine Zinsen bei der Ratenzahlung über mehrere Jahre verlangt würden. Im nächsten Satz wird darauf hingewiesen, dass auch keinerlei Sicherheiten abverlangt werden, was mE bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts letztendlich auch eine eigenartige Vorgehensweise darstellen würde. Als weiteres Beispiel ist auf S 12 des Programms ausgeführt, dass der Prüfer es eigenartig findet, warum die HBG den Turmfalk wieder an KGM verpachtete, obwohl ihn diese bei einem anderen Geschäft um 3,5 Mio S brachte. Auch diese Aussage ist mir unverständlich, da ja letztendlich aufgrund des Eigentumsvorbehalts für die HBG kein Schaden entstanden war. 2.: Nach Ausführungen der Betriebsprüfung stimmt der Wert der gelieferten Ware nicht mit jenem überein, welcher in der Rechnung angeführt wird. Die Wertermittlung sei aus dem Schlussbesprechungsprogramm ersichtlich. Die Betriebsprüfung verneint, dass die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 14 UStG selbst dann eintreten, wenn nicht alle im § 11 Abs. 1 UStG geforderten Angaben vorhanden sind. Diese Rechtsmeinung ist mE in keiner Weise haltbar, da das UStG nur einen Rechnungsbegriff kennt, der eindeutig und ohne Zweifel im § 11 Abs. 1 UStG normiert ist. Wenn § 11 Abs. 14 UStG von einer Rechnung spricht, muss jedenfalls auch hier der Rechnungsbegriff des § 11 Abs. 1 UStG zur Anwendung kommen. Das UStG ist bekanntermaßen ein sehr formalistisches Gesetz und in der Rechtsprechung und Literatur werden die Anforderungen an den Rechnungsinhalt extrem streng ausgelegt. Auch die Finanzverwaltung legt den Begriff bei der Versagung des Vorsteuerabzugs sehr streng aus und versagt in Fällen der mangelhaften Rechnungslegung regelmäßig den Vorsteuerabzug. Beispielweise wird angeführt, dass der VwGH selbst dann das Vorliegen einer Rechnung verneint, wenn eine falsche Adresse auf der Urkunde aufscheint, da dies bereits keinen geringfügigen Mangel mehr darstellt (vgl. Ruppe, Tz 60 zu § 11, S 894). Dokumente, die nicht die formalen Voraussetzungen einer Rechnung haben, können schon aus diesem Grund nicht als Grundlage eines Vorsteuerabzugs dienen, weshalb ein Missbrauch bei solchen Dokumenten nicht in Frage kommt (vgl. Ruppe, Tz 147 zu § 11 Abs. 14, S 919, sowie ebenso Gaedke, in SWK Nr. 31 vom 1.11.2000, S 1230). Dass auch nach Meinung des Finanzamtes Linz der Rechnungsbegriff im UStG grundsätzlich ein einheitlicher sein muss, wurde mir auch telefonisch vom Fachbereichsleiter Umsatzsteuer, Finanzamt Linz, zustimmend bestätigt. Im Übrigen verweise ich auf meine eindeutigen Ausführungen im Pkt. 5.1. des gegenständlichen Rechtsmittels. Der Hinweis auf Kolacny/Mayer, wonach die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 14 UStG selbst dann eintreten, wenn nicht alle im § 11 Abs. 1 UStG geforderten Angaben vorhanden sind, geht mE deshalb ins Leere, da man sich hier offensichtlich auf deutsches Recht bezieht (vgl. Hinweis auf BStBl 94, S 342). Der dem § 11 Abs. 14 UStG entsprechende § 14 Abs 3 dUStG ist jedoch anders (viel weiter) gefasst, da hier auch neben Rechnungen andere Urkunden, in der jemand einen Steuerbertrag gesondert aufweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Die deutsche Rechtslage ist daher um einiges weiter als in Österreich, der österreichische § 11 Abs. 14 UStG stellt jedoch eindeutig und unzweifelhaft auf den Begriff der Rechnung ab. Wenn die Betriebsprüfung ausführt, dass § 11 Abs. 14 UStG den §§ 22 und 23 BAO vorgeht (vgl. zBS 13 - steuerliche Auswirkungen - des Schlussbesprechungsprogramms), so ist diesem ergänzend hinzuzufügen, dass § 16 Abs. 3, also das Recht, den geschuldeten Steuerbetrag zu korrigieren, und die Verpflichtung des Leistungsempfängers die in Anspruch genommene Vorsteuer zu berichtigen, hier wiederum jedenfalls dem § 11 Abs. 14 vorgeht (vgl. zB Ruppe, Tz 89 zu § 16, S 1098). Die Konsequenz besteht darin, dass der Unternehemer trotzdem die Steuer nicht aufgrund der Rechnung schuldet, der Leistungsempfänger muss - auch ohne Rechnungskorrektur - den Vorsteuerabzug berichtigen. Zu den Ausführungen betreffend Pkt 5.3 Vorrang des Gemeinschaftsrechts darf ich ausführen, dass es sich hier um ein Grundsatzurteil des EuGH handelt, wonach die "Strafwirkung" des § 11 Abs. 14 UStG beseitigt wird (ergangen zum gleichrangigen § 14 Abs. 3 dUStG). Im vorliegenden Verfahren kann meiner Mandantschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Leistungsempfänger die ihm auferlegten umsatzsteuerlichen Pflichten nicht erfüllt hat, sodass mE auch eine Berichtigung in diesem Fall möglich sein muss. Dies ist mE die Intention des gegenständlichen Urteils, wobei hier der Betriebsprüfung dahingehend Recht gegeben wird, dass der Sachverhalt nicht ident gelagert war. Am 14. Februar 2002 nahm der Prüfer mit KA folgende Niederschrift auf (die auch von SS unterschrieben ist): KA ist der Lebensgefährte von SS und war auch in den Kauf des Turmfalken involviert. HU kam zu KA (Anfang 1999) und bot ihm den Turmfalken als gutgehendes Gasthaus an, ev. zu kaufen bzw. zu mieten. KA erklärte Hr. HU, dass er sich finanziell einen Kauf nicht leisten kann (kurz zuvor Konkursabwicklung des Cafes "Hollywood", welches in den Räumlichkeiten des HU situiert war). Also HU wusste sehr wohl über die finanzielle Lage des KA Bescheid. Hinsichtlich des Inventars welches im Eigentum des HU stand (bzw. HBG) machte HU Hr. KA den Vorschlag, dass er ihm das kostenlos zur Verfügung stellt und nach Ablauf eines halben Jahres soll ihm dieser Miete für das Inventar bezahlen. KA machte HU darauf aufmerksam, dass er keine 50.000,- mtl. für das Inventar bezahlen kann, weil sich dies aus dem Gasthaus sicher nicht rechnet. HU sagte, er sei in dieser Beziehung sehr variabel, es würden ihm auch ca. 10.000,- Miete reichen, bzw. jenen Betrag, welcher eben übrigbleibt aus dem Betrieb. KA machte auch HU darauf aufmerksam, dass die Einrichtung niemals 3,5 Mio netto Wert sein kann. Die weiteren Verträge bzw. Schriftstücke wurden von der Lebensgefährtin SS unterfertigt, weil KA einige Monate vorher Konkurs angemeldet hat. Der Kaufvertrag wurde von SS unterfertigt weil HU diesen vorlegte, jedoch mündlich war vereinbart, dass diese Summe nie zu bezahlen ist. Es war wie oben ausgeführt mündlich vereinbart, nach Ablauf eines halben Jahres angemessene Miete für das Inventar an HU zu bezahlen. HU sagte auch noch zu KA, dass das Inventar immer in seinem Eigentum bleibt. KA fragte HU, warum es erforderlich ist, einen Kaufvertrag über solch eine Summe zu unterfertigen. KA kann sich nicht mehr ganz genau an die Worte erinnern, jedoch meinte HU, dass er den Kaufvertrag braucht, weil ihm niemand glaubt, dass er das Inventar gratis zur Verfügung stellt. Es sei auch gegenüber dem Finanzamt unglaubwürdig wenn er nichts verdient. Von SS wurde dieser Kaufvertrag unterfertigt, jedoch nie mit der Absicht die Einrichtung zu erwerben. Lt. SS hat HU über ihre finanzielle Situation Bescheid gewusst, dass sie am 9. Feber 99 den Offenbarungseid leistete, hat er wahrscheinlich nicht gewusst. Jedoch muss ihm klar gewesen sein, dass SS sich diese Summe hätte nie leisten können. Sämtliche Schreiben (auch jene im Namen von SS) wurden von HU verfasst und nach dem Autounfall vom 28. Okt. 1999 zur Unterschrift vorgelegt (Kündigungsschreiben von SS, Gutschrift über Stornierung). Lt. KA hat HU noch gesagt, dass für ihn und SS damit alles erledigt sei, sie können noch einen Nachmieter finden. Dass aufgrund der Stornierung von SS Umsatzsteuer an das Finanzamt zu bezahlen gewesen wäre, hat sie nicht gewusst. Es hat auch HU bei Kaufvertragsunterzeichnung gesagt, dass den beiden der Kauf nichts kostet (auch gegenüber der Finanz). SS vertraute auf die mündlichen Vereinbarungen, dass sie kein finanzielles Risiko eingehen. Es wurde auch die erste Rate i H v 50.000,- nicht bezahlt, weil eben mündlich Miete ausgemacht worden ist, und KA auf ein entsprechendes Angebot (angemessene mtl. Miete) von Seiten HU abwartete, dieser hat sich jedoch nicht gemeldet. Auch hat er keine Mahnung geschickt. Nach dem Autounfall hat er die vorbereiteten Schriftstücke nur mehr zur Unterschrift vorgelegt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer wurde schon im August entlassen, weil der Geschäftsgang sehr schlecht war. Das Gasthaus wurde bis Ende Oktober 99 geführt. Dem steuerliche Vertreter wurde obige Niederschrift vorgehalten, der darauf entgegnete, den Aussagen von KA sei keine Bedeutung beizumessen, weil sich dieser damit nur schützen wollte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 hat eine Rechnung ua die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände zu enthalten. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag (§ 11 Abs. 14 UStG 1994). Rechnung an die KGM und deren Stornierung: Wie vom Prüfer zutreffend dargestellt und in der Berufung nicht bestritten wusste HU bereits bei Abschluss der Verträge mit der KGM von deren Zahlungsunfähigkeit. Zur Begründung der Stornierung besagter Verträge hat HU sogar unter Nennung der Geschäftszahl auf die Konkursabweisung des Handelsgerichtes verwiesen. Das Datum der Konkursabweisung, nämlich den 14. Oktober 1994, hat er nicht angegeben. Dies offensichtlich deshalb, weil dieses Datum vor Abschluss der Verträge liegt. Demnach war offenkundig nie die Lieferung der Gasthauseinrichtung gewollt, sondern nur die Lukrierung eines unberechtigten Steuerguthabens. Dies wird auch durch die Vereinbarung und Geltendmachung eines 20%-igen Pönales deutlich, das genau dem überrechneten Vorsteuerbetrag entsprach. Damit sollte verhindert werden, dass die Berufungswerberin die überrechnete Vorsteuer an die KGM zurückzahlen hätte müssen. Es kam daher entgegen den Angaben auf der Rechnung nie zu einer Lieferung der Gasthauseinrichtung (sondern allenfalls nur zu einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung zwecks Vortäuschung einer Lieferung). Somit ist auch irrelevant, welchen tatsächlichen Wert die Einrichtung hatte. Falls deren Wert jedoch nicht annähernd dem in Rechnung gestellten Wert entspricht, wäre dies ein weiterer Beweis für das Nichtvorliegen einer Lieferung. Der Prüfer hat ausführlich dargelegt, warum der tatsächliche Wert nicht annähernd dem in Rechnung gestellten Wert entspricht. In der Berufung wird auf die diesbezüglichen Berechnungen des Prüfers nicht eingegangen sondern nur pauschal behauptet, mangels verwandtschaftlicher oder sonstiger Beziehungen sei von der Fremdüblichkeit auszugehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass derartige Beziehungen für den von HU angestrebten Zweck (Scheinlieferung, deren Rückgängigmachung und Lukrierung der berichtigten Umsatzsteuer) nicht erforderlich sind. Hiefür nötig war nur ein zahlungsunfähiger und offensichtlich nicht besonders rechtsunkundiger "Vertragspartner", der überdies Schulden (Mietzinsrückständ) bei der HBG hatte und in den Glauben versetzt wurde, die Überrechnung der Umsatzsteuer sei bloß für die rückständigen Mieten gedacht (siehe Aussage in dem vom Prüfer angeführten Protokoll). Genau ein solcher "Vertragspartner" war die KGM. Beim tatsächlichen Verkauf im Jahr 1996 wurde nur ein Bruchteil des laut Rechnung ausgewiesen Preises erzielt. In der Berufung wird dies damit begründet, dass infolge Wertverlustes der urspüngliche Verkaufspreis nicht mehr erzielt werden konnte. Dies wird zwar zutreffen, ein Wertverlust innerhalb von zwei Jahren von mehr als 80% ist jedoch völlig unrealistisch. Das somit gegebene Missverhältnis spricht demnach ebenfalls gegen das Vorliegen einer Lieferung. Laut Berufung widerspreche sich der Prüfer selbst, wenn er einerseits den Kaufpreis als zu hoch bezeichnet und andererseits bemängelt, dass bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre keine Zinsen verlangt worden seien. Bei einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt Sicherheiten abzuverlangen sei unnötig. Weiters sei die Ansicht des Prüfers unverständlich, wonach eigenartig sei, dass HBG den Turmfalk wieder an KGM verpachtete, obwohl ihn diese bei einem anderen Geschäft um 3,5 Mio S gebracht habe, weil letztlich der HBG aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kein Schaden entstanden sei. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich nicht auf diese vom Prüfer vorgebrachten (und in der Berufung als widersprüchlich bezeichneten) Argumente, weshalb auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht eingegangen wird. Die (theoretischen) Berufungsausführungen betreffend Eigentumsvorbehalt, Rückgängigmachung, Risiko der Uneinbringlichkeit und Rechnungsberichtigung sind zwar richtig, sie gehen jedoch von der unzutreffenden Annahme des Vorliegens und der anschließenden Rückgängigmachung einer Lieferung aus und damit ins Leere. Fraglich ist, ob eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstanden ist. In der Berufung wird dies damit verneint, dass die strittige Rechnung unter der Annahme der Finanzverwaltung, dass keine Übereinstimmung der gelieferten mit den in der Rechnung ausgewiesenen Gegenstände vorliege, gerade deswegen nicht die formalen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt. Somit könne mangels formaler Rechnungslegung gar keine diesbezügliche Steuerschuld entstanden sein. Unstrittig ist jedoch, dass die fragliche Rechnung (abgesehen von der Bezeichnung des Liefergegenstandes) die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt liegt nun nicht keine Übereinstimmung zwischen der gelieferten und in Rechnung gestellten Gegenständen vor, sondern eine Rechnung über nicht gelieferte Gegenstände. Die Frage nach der erwähnten Übereinstimmung stellt sich daher gar nicht. Wie die nicht gelieferten Gegenstände bezeichnet werden, ist damit ohne Bedeutung (außer es würde eine offensichtliche Fantasiebezeichnung gewählt, was jedoch hier nicht der Fall ist). Eine Rechnung über nicht gelieferte Gegenstände erfüllt daher logischerweise unabhängig von der Bezeichnung der Gegenstände hinsichtlich der Voraussetzung "Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände" stets die Formalerfordernisse des § 11 Abs. 1 UStG 1994. Da unstrittig die übrigen Erfordernisse erfüllt sind, liegt somit sehr wohl eine (formal vollständige) Rechnung iSd des § 11 Abs. 1 UStG 1994 vor. § 11 Abs. 14 UStG 1994 setzt nur das Vorliegen einer formal vollständigen, nicht jedoch das Vorliegen einer inhaltlich richtigen Rechnung voraus. Andernfalls wäre diese Bestimmung insofern inhaltsleer. Demnach hat das Finanzamt zutreffend eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben und der Stornierung nicht die Wirkung des Wegfalls der Steuerschuld zuerkannt. Doch selbst wenn die Gasthauseinrichtung geliefert worden wäre und nur infolge des überhöhten Preises keine Übereinstimmung der gelieferten mit der in der Rechnung ausgewiesenen Gegenstände vorläge, würde dies im Ergebnis nichts ändern: Hinsichtlich der tatsächlich gelieferten Gegenstände lägen zwar - wie in der Berufung zutreffend ausgeführt - infolge falscher Gegenstandsbezeichnung die formalen Voraussetzungen einer Rechnung nicht vor (weshalb auch der Vorsteuerabzug nicht zusteht). Eine solche Rechnung ist jedoch (wie bereits oben ausgeführt) eine formal vollständige Rechnung über nicht gelieferte Gegenstände (wobei der Vorsteuerabzug mangels Lieferung nicht zusteht). Insofern bzw. gerade deswegen wird damit die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 begründet. Es wäre ja auch nicht einzusehen, warum nur für den Fall, dass überhaupt nichts geliefert wird, eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen könnte, für den Fall, dass eine andere Lieferung als in der Rechnung angeführt erbracht wurde, hingegen nie. Entgegen den Berufungsausführungen ist § 11 Abs. 14 UStG 1994 infolge des Urteils des EuGH vom 19.9.2000, Rs C-454/98 (Schmeink, Cofreit und Strobel), nicht schlichtweg obsolet geworden. Vielmehr bewirkt eine Rechnungsberichtigung bzw. Stornierung laut VwGH vom 26.6.2001, 2001/14/0023, nur dann den Wegfall der Steuerschuld, wenn die Rückabwicklung des Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger noch möglich ist (was im gegenständlichen Fall gerade nicht zutrifft) oder wenn der gesonderte Umsatzsteuerausweis gutgläubig erfolgt ist (wovon im gegenständlichen Fall aus o.a. Gründen nicht die Rede sein kann). Rechnung an AP und RG und deren Stornierung: Die völlig gleichgelagerte Vertragsgestaltung, der nach wie vor unrealistische Kaufpreis und die Tatsache, dass die "Käufer" überhaupt keine Zahlungen leisteten und offensichtlich in dieselbe Kategorie wie "die KGM einzuordnen sind, spricht dafür, dass auch an AP und RG nie die Lieferung der Gasthauseinrichtung beabsichtigt war und auch nicht erfolgte. Unstrittig ist, dass (abgesehen von der Bezeichnung des Liefergegenstandes) die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 vorliegen. Aus o.a. Gründen ist auch die strittige Voraussetzung gegeben. Dies auch dann, wenn die Gegenstände geliefert worden wären. Das Finanzamt hat demnach zutrefffend auch in diesem Fall eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben und der Stornierung (aus o.a. Gründen) nicht die Wirkung des Wegfalls der Steuerschuld zuerkannt. Rechnung an SS und deren Stornierung: Das vom Prüfer zutreffend aufgezeigte, in der Berufung nur pauschal und ohne stichhaltige Begründung (siehe oben) bestrittene Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und in Rechnung gestelltem Betrag, die weiteren Parallelen zu den o.a. Fällen (Zahlungsunfähigkeit der SS, Pönale in Höhe der überrechneten Vorsteuer) und die (auch von SS unterschriebenen) Aussagen des Lebensgefährten von SS verdeutlichen, dass auch an SS keine Lieferung erfolgt ist. Die Ausführungen in der Berufungsergänzung, der Lebensgefährte habe sich nur schützen wollen, stellen in Anbetracht der anderen aufgezeigten Indizien für das Nichtvorliegen von Lieferungen bloße Zweckbehauptungen dar. Unstrittig ist, dass (abgesehen von der Bezeichnung des Liefergegenstandes) die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 vorliegen. Aus o.a. Gründen ist auch die strittige Voraussetzung gegeben. Dies auch dann, wenn die Gegenstände geliefert worden wären. Das Finanzamt hat demnach zutrefffend auch in diesem Fall eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben und der Stornierung nicht die Wirkung des Wegfalls der Steuerschuld zuerkannt. Linz, 22. März 2004  

Normen und Schlagworte

Steuerschuld aufgrund RechnungslegungNichtlieferungAnderslieferung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1415-L/02
Stammnummer
11415
Gültig
22.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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