Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1415-L/02
Steuerschuld aufgrund einer Rechnung über nicht gelieferten Gegenstand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1415-L/02vom 22.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rechnung über nicht gelieferte Gegenstände erfüllt unabhängig von der Bezeichnung der Gegenstände (außer es ist eine offensichtliche Fantasiebezeichnung gewählt worden) hinsichtlich der Voraussetzung „Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände“ stets die Formalerfordernisse des § 11 Abs. 1 UStG 1994. Sind auch die übrigen Rechnungserfordernisse gegeben, liegt eine (formal vollständige) Rechnung iSd des § 11 Abs. 1 UStG 1994 vor.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 setzt nur das Vorliegen einer formal vollständigen, nicht jedoch das Vorliegen einer inhaltlich richtigen Rechnung voraus. Andernfalls wäre diese Bestimmung insofern inhaltsleer. Eine solche Rechnung löst somit die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 aus. (Deren Berichtigung bzw. Stornierung führt nur dann zum Wegfall der Steuerschuld, wenn die Rückabwicklung des Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger noch möglich ist oder wenn der gesonderte Umsatzsteuerausweis gutgläubig erfolgt ist.)
Selbst wenn die Gegenstände geliefert worden wären und nur infolge Angabe eines überhöhten Preises keine Übereinstimmung der gelieferten mit den in der Rechnung ausgewiesenen Gegenständen vorläge, würde dies im Ergebnis nichts ändern: Hinsichtlich der tatsächlich gelieferten Gegenstände lägen zwar infolge falscher Gegenstandsbezeichnung die formalen Voraussetzungen einer Rechnung nicht vor (weshalb auch der Vorsteuerabzug nicht zusteht). Eine solche Rechnung ist jedoch (wie bereits oben ausgeführt) eine formal vollständige Rechnung über nicht gelieferte Gegenstände (wobei der Vorsteuerabzug mangels Lieferung nicht zusteht). Insofern bzw. gerade deswegen wird damit die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 begründet. Es wäre ja auch nicht einzusehen, warum nur für den Fall, dass überhaupt nichts geliefert wird, eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen könnte, für den Fall, dass eine andere Lieferung als in der Rechnung angeführt erbracht wurde, hingegen nie.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der HBG, vertreten
durch Hermann Vales, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 10. August
2001 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1999
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bericht über die bei der HBG stattgefundene
Prüfung ist zu entnehmen:
Inhaltsverzeichnis:
Pkt. 1)
Allgemeines
Pkt. 2)
Verkauf "Relax" an KGM
Pkt. 3)
Verkauf "Relax" an AP
Pkt. 4)
Verkauf "Turmfalk" an SS
Pkt. 5)
Gemeinsamkeiten aller Gasthauseinrichtungsverkäufe (Pkt. 2 -
4)
Beilagen:
B 01)
Kaufvertrag vom 27. Okt. 1994 ("Relax" an KGM)
B 02)
Ergänzung zum Kaufvertrag "Relax" (EO1/04)
B 03)
Stornierungsschreiben betr. dem Kaufvertrag "Relax" (EO1/04)
B 04)
Rechnung betr. Stornogebühr (EO1/04)
B 05)
Kaufvertrag vom 12. Juli 1995 (Relax an AP u. RG)
B 06) Rechung
vom 29. Sep. 1995 über Verkauf "Relax" an AP u. RG
B 07) Rechung
über Stornogebühr vom 30.12.1996
B 08)
Kaufvertrag vom 16. Februar 1999 ("Turmfalk" an SS)
B 09)
Rechnung vom 27. Februar 1999 über Verkauf des "Trumfalken"
B 10)
Betriebskostenabrechung für das Jahr 1994 ("Turmfalk", EO1/4)
B 11)
Kaufvertrag "Relax" an DK (inkl. Kaufvertrag) aus 1996
B 12)
Protokoll d. BG Linz vom 19.12.1996 (HBG gegen MNK)
B 13)
Verkaufsangebot von DF über 400.000,-
B 14)
Stornierungsschreiben an SS
Pkt.
1) Allgemeines:
HU als Geschäftsführer
wurde im Zuge der Betriebsprüfung als "verbundenes Unternehmen"
mitgeprüft. Aufgrund starker Verdachtsmomente, dass die HBG mittels
Scheinrechungen und div. Stornierungen zu Unrecht sich Umsatzsteuer vom FA Linz
ausbezahlen ließ, wurde am 11. Oktober 2000 eine Hausdurchsuchung
vorgenommen.
Falls der Prüfer sich in
diesem Programm auf Unterlagen beruft, welche bei der Hausduchsuchung
beschlagnahmt wurden, wird dies gesondert angemerkt (EO./.).
Vermögenslage HBG (lt. Bilanz
1999): In der Bilanz 1999 sind Bankschulden in Höhe von ca.
1,250.000,- sowie ein wertberichtigtes Ges.Darlehn über ca.
300.000,- ausgewiesen. Der Verlustvortrag (Ende 99) beträgt ca.
1,300.000,-.
Seit geraumer Zeit erklärt
die HBG Zahllasten i. H. v. monatlich 50,- welche aus der Anmietung und
Weitervermietung eines Gasthauses resultieren. An
Vermögensgegenständen ist legiglich die in Pkt. 4 zum Verkauf
angebotene Einrichtung vorhanden, welche lt. Schriftverkehr nichts wert ist.
Eine Forderung über 440.000,- scheint ebenfalls in der Bilanz auf,
wurde aber bereits mit 25% wertberichtigt. Die weiters ausgewiesenen sonstigen
Forderungen über ca. 680.000,- lt. Bilanz 1999 resultieren aus
USt-Guthaben bzw. USt-Gutschriften, wobei darin auch die Umsatzsteuer aus der
Stornierung der Lieferung an SS (siehe Pkt. 4) enthalten ist. Diese
Umsatzsteuergutschrift über ca. 600.000,- (a. o. Ertrag) bewirkt auch
den "Gewinn" in Höhe von ca. 450.000,- im Jahr 1999.
Von Seiten der
Betriebsprüfung wurden sämtliche Parameter welche für die
"Gasthauseinrichtungsveräußerungen" (siehe Pkt. 2 bis 4) wichtig sind
durchleutet. Wobei es von entscheidender Wichtigkeit ist, dass nicht die
einzelnen "Schritte" für sich allein betrachtet werden, sondern die
Gestaltung als Ganzes betrachtet wird (siehe auch Pkt. 5 -
Gemeinsamkeiten).
Pkt. 2) Verkauf
"Relax" an KGM:
Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag (siehe Beilage 01)
vom 27. Oktober 1994 verkaufte die HBG die Gasthauseinrichung des "Relax, 4020,
Landstr. 70" an die "KGM, 4020 Linz, Turmstr. 3" um 3.500.000,- netto
zuzüglich 700.000,- Umsatzsteuer. Dabei wurde vereinbart, dass die
Umsatzsteuer von der KGM direkt auf das Finanzamtskonto der HBG überrechnet
wird. Die Überrechnung der Umsatzsteuer erfolgte am 26.01.1995 in Höhe
von 642.070,-.
Der Kaufvertrag wurde so
gestaltet, dass die KGM den Kaufpreis in monatlichen Raten i. H. v.
50.000,- entrichtet. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die erste Rate im
Juni 1995 fällig ist. In diesem Kaufvertrag wurde auch vereinbart, dass der
Kaufpreis über 4,200.000,- brutto weder verzinst noch wertgesichert
wird.
Am 28. Oktober 1994 wurde eine
Rechnung (EO1/4) über diesen Verkauf an die KGM ausgestellt. In dieser
Rechnung wurde ausdrücklich auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt
hingewiesen.
Ebenfalls wurde am 27. Oktober
1994 ein Mietvertrag (EO1/23) zwischen der HBG und der KGM errichtet. Dabei
wurden die Räumlichkeiten des "Musikcafe's Relax" um mtl. 29.500,-
zuzüglich USt vermietet. Als Beginn des Mietvertrages wurde der 1. November
1994 fixiert. In Pkt. XV des Mietvertrages wurden Klauseln aufgenommen, welche
die Vermieterin zur sofortigen Auflösung des Mietvertrages berechtigen
(u.a. wenn das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über die Mieterin
eröffnet wird, oder ein Antrag mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen wird).
Angeführt wird, dass HU
(Geschäftsführer der HBG) zu diesem Zeitpunkt noch Miteigentümer
(1.530/100.000) der Liegenschaft Landstr. 70 in Linz war, in welcher das
"Musikcafe Relax" situiert war. Das "Relax" erstreckte sich auch über die
"Miteigentümeranteile" des DK (2.210/100.000), welche HU anmietete. In
Folge vermietete dieser bzw. die HBG die Gesamtfläche weiter.
Der Vollständigkeit wegen
wird angeführt, dass diese Anmietung und Vermietung auch schon vor diesem
Verkauf der Gasthauseinrichtung an die KGM mit verschiedenen Mietern praktiziert
wurde.
Am 2. November 1994 wurde eine
Ergänzung zum Kaufvertrag vom 27. Oktober 1994 (EO1/04 - siehe
Beilage 02) zwischen der KGM und der HBG abgeschlossen. In dieser Ergänzung
wurde u. a. vereinbart, dass die Verkäuferin (HBG zur sorfortigen
Stornierung des Kaufvertrages berechtigt ist, wenn über das Vermögen
der Käuferin (KGM) das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet
wird, oder ein Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Ebenfalls wurde in dieser Ergänzung festgelegt, dass die Verkäuferin
berechtigt ist eine 20%ige Stornogebühr vom Kaufpreis zu verlangen, falls
der Kaufvertrag von der Käuferin widerrufen wird bzw. falls die
Käuferin einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Kaufgegenstand macht
bzw. falls ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein
Antrag mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
Von der KGM wurden keine Zahlungen
geleistet.
Am 30. Dez. 1994 erfolgte von der
HBG schriftlich der Widerruf (EO1/04 - siehe Beilage 03) und Storno des
Kaufvertrages betr. der Einrichung des "Relax" sowie die sofortige
Auflösung der Mietverträge vom 27. Mai 1991 und vom 27. Oktober 1994
(Mit Mietvertrag vom 27. Mai 1991 wurde von der KGM das Hotel "Turmfalk"
angemietet. siehe auch Pkt. 4). Begründung: Konkursabweisung und
Mietzinszahlungsrückstand.
Mit 28. März 1995 erfolgte
neuerlich ein Schreiben (EO1/04) an die KGM in welchem die fristlose
Auflösung des Mietvertrages vom 27. Oktober 1994 bekanntgeben wurde. Als
Begründung wurde angeführt, dass Terminverlust bei den Mietzahlungen
eingetreten ist, mehrfache Beschwerden der Anrainer sowie das nunmehr
"bekanntgewordenen" Konkursverfahren.
Mit gleichem Datum wurde eine
Rechnung (EO1/04 - siehe Beilage 04) über 700.000,- brutto
betr. Stornogebühr ausgestellt. Wobei in der Rechnung darauf hingewiesen
wurde, dass diese Stornogebühr mit der geleisteten Anzahlung verrechnet
wird und das Konto ausgeglichen wird.
In der UVA-März 1995 wurde
die Stornierung dieses Kaufvertrages steuerlich berücksichtigt, bei der
HBG.
Vom Finanzamt Linz wurde das sich
aus der Stornierung ergebende Guthaben (nach Saldierung div. anderen Buchungen)
im Oktober 1995 an die HBG rückgezahlt.
Von der KGM wurde die Stornierung
des Kaufvertrages steuerlich nicht berücksichtigt.
Prüferfeststellung:
Von Seiten der
Betriebsprüfung wird im Folgenden versucht darzustellen, dass es nie
Intention des Geschäftsführers der HBG war, einen entsprechenden
Verkauf der Gasthauseinrichtungen (siehe auch Pkt. 3 und 4) um einen
realistischen Wert durchzuführen, sondern mittels überhöhten
Verkaufspreisen an einen "auserwählten Personenkreis" und
anschließender beabsichtigter Stornierung des Verkaufes die Umsatzsteuer
vom Finanzamt zu lukrieren.
Wie eingangs ausgeführt hat
die HBG mit Kaufvertrag vom 27. Oktober 1994 die Einrichtung des "Musik-Cafes
Relax" an die Firma KGM verkauft. Als Kaufpreis wurden 4,200.000,- brutto
vereinbart, wobei die Umsatzsteuer i. H. v. 700.000,- mittels
Überrechnung auf das Finanzamtskonto der Verkäuferin überwiesen
wird.
Auffallend an diesem Kaufvertrag
ist, dass dieser nicht fremdüblich ausgehandelt ist. Es entspricht nicht
den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine Summe von 3,500.000
über Jahre nicht verzinst wird und auch nicht wertgesichert wird. Von der
Verkäuferin wurden auch keinerlei Sicherheiten abverlangt.
Darüberhinaus wurde vereinbart, dass die Ratenzahlungen über mtl.
50.000 erst nach über einem halben Jahr zu erfolgen haben (Juni
1995).
Vielmehr fällt auf, dass bei
der folgenden Rechnung vom 28. Oktober 1994 ein mehr als dezenter Hinweis auf
den ausgehandelten "Eigentumsvorbehalt" angeführt wurde.
Auch wurde von HU als
Geschäftsführer der HBG keine Bonitäsprüfung des
Käufers vorgenommen. Es wäre dann sicherlich nicht verborgen
geblieben, dass mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14. Oktober 1994
eine Konkursabweisung mangels Vermögens ausgesprochen wurde. D. h. die
Firma KGM war schon zwei Wochen vor Ankauf obiger Geschäftseinrichung
"offizell" insolvent.
Dass die Firma KGM auch schon
vorher Zahlungsschwierigkeiten gehabt hat, konnte dem Geschäftsführer
HU auch nicht verborgen geblieben sein, da er das "Restaurant-Turmfalk" (siehe
auch Pkt. 4) an die KGM verpachtete. Lt. einer "Miete- und
Betriebskostenabrechnung" (siehe Beilage 10, EO1/4) für das Jahr 1994 geht
hervor, dass die KGM für 1993 fast 300.000,- Rückstand hatte.
Lt. dieser Aufstellung vom 20. März 1995 haftete per 31.12.1994 ein
Rückstand von noch fast 300.000,- aus.
Für den Prüfer ist es
somit noch schwieriger die Gedankengänge des Geschäftsführers
nachzuvollziehen, wenn er annahm, dass die sich permanent in
"Zahlungsschwierigkeiten" befindliche KGM (lt. Buchhaltung ist die schleppende
Bezahlung der Miete betr. dem "Turmfalk" ersichtlich) den Kaufpreis von
3,500.000,- netto begleicht. Es sei denn es sei von vornherein
geplant gewesen, dass die KGM den Kaufpreis nicht bezahlt und nur die
"Lukrierung" der zu stornierenden Umsatzsteuer beabsichtigt wurde.
In diesem Zusammenhang erscheint
aber auch die Kaufvertragsergänzung vom 2. November 1994 (siehe
Beilage 02) dem Prüfer logisch. Es war bereits bei Vertragserrichtung
geplant dieses Geschäft wieder zu stornieren, und das jedenfalls innerhalb
des Ratenzahlungsaufschubes bis Juni 1995.
Diese Ergänzung, nur
fünf Tage nach Kaufvertragserrichtung, mit dem Inhalt, dass die HBG
berechtigt wird zur sofortigen Stornierung des Kaufvertrages, falls über
das Vermögen der Käuferin das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet wird oder ein Antrag mangels kostendeckenden Verfahrens abgewiesen
wird sowie, dass eine 20%ige Stornogebühr verlangt werden
kann.
Dass die HBG bei einer Stornierung
aus obigen Grund eine 20%ige Stornogebühr verlangen kann war deshalb
wichtig, da ansonsten der Käufer bei einer Stornierung die Anzahlung
hätte zurückfordern können. Als "Anzahlung" diente die
überrechnete Umsatzsteuer - 20%.
Um den Verkaufswert in Höhe
von 4,200.000 brutto beurteilen zu können wurde der steuerliche Vertreter
ersucht die Anschaffungskosten dieser Einrichtung aufzulisten. Mit Fax vom 5.
März 2001 wurde vom Steuerberater folgende Aufstellung
übermittelt:
|
Austattung
"Monte Carlo" lt. Anlagenverz.;szt. AK netto (1984 -
1992)
|
1.746.884,-
|
Aufwand Ungar
Harald lt. AV 24.02.88
|
12.818,-
|
Verlorene Miete
lt. JA 94
|
401.000,-
|
V+V
Anlagenverzeichnis HU; Klimaanlage 91
|
600.000,-
|
Rep.
Ablöse 91
|
100.000,-
|
Einrichtung
1,500.000,- AK c. 1990
|
750.000,-
Lt. dieser Aufstellung würden für die
verkaufte Einrichtung 3,610.702,- aufgewendet. Dazu wird von Seiten der
Betriebsprüfung vermerkt, dass die Anschaffungskosten "Monte Carlo"
(später "Relax") über 1.746.884,- mit einem Buchwert über
1,052.202,- Ende 1994 aushaften.
Der Zusammenhang zwischen
Anschaffungskosten Einrichtung und verlorener Miete 1994 und 1995 konnte von der
Betriebsprüfung nicht hergestellt werden.
Die Klimaanlage mit
Anschaffungskosten über 600.000,- sowie Rep. Ablöse 91 über
100.000,- befinden sich wie angeführt im Anlageverzeichnis des
Geschäftsführer HU, und hat mit den Anschaffungskosten der
Gasthauseinrichtung nicht zu tun. Vielmehr wurde dieses Klimagerät von HU
am 15. Juli 1996 um 450.000,- (Buchwert 1996: 359.880,-) an DK
verkauft. Dieses war lt. Kaufvertrag vom 27. Okt. 1994 auch nie Liefergegenstand
(siehe Beilage 01).
Hinsichtlich der angeführten
Tischlerarbeiten über 750.000,- kann vom Prüfer keine
Beurteilung vorgenommen werden. Es wurden keine Unterlagen
vorgelegt.
Bei einer Wertermittlung der
Einrichtung zum Zeitpunkt des Verkaufes wird man vom Buchwert über
1,052.202,- sowie der ("ungeprüft übernommenen")
Tischlereiarbeiten über 750.000,- ausgehen müssen. Die anderen
angeführten Beträge (Klimagerät, verlorene Miete,...) können
in die Wertermittlung des "verkauften Inventars" nicht eingebunden
werden.
Dabei fällt auf dass bei dem
oben ermittelten Wert von ca. 1,800.000 ein Verkaufpreis von 3,500.000
gegenübersteht. Dies würde ungefähr das Doppelte des
geschätzten Buchwertes betragen.
Nach einem neuerlichen Verkauf im
Jahr 1995 an AP und RG (siehe Pkt. 3) um 3,000.000,- butto wurde besagte
Gastlokaleinrichtung im Jahr 1996 um 450.000,- netto verkauft (siehe
Beilage 11 - überkomplette
Gastlokaleinrichtung EO1/5). Daneben veräußerte HU auch seinen
Liegenschaftsanteil in dem das Lokal situiert war, und die bereits oben
erwähnte Klimaanlage. (Verkauf Liegenschaftsanteil: 500.000; Vekauf
Klimaanlage: 450.000,- netto).
Von Seiten der
Betriebsprüfung wird dieser Kaufpreis von 450.000,- netto für
einen entsprechender Fremdverleich herangezogen. Unter anderem auch deshalb weil
DK neben der Einrichtung auch den Liegenschaftsanteil von HU und die Klimaanlage
erwarb. DK war dadurch auch in der Lage eine eventuelle Weitervermietung allein
zu bewerkstelligen (wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt
erstreckte sich das Lokal "Relax" über zwei Liegenschaftsanteile: DK und
HU).
Auch ist bei diesem Kaufvertrag,
im Gegensatz zu den vorher erwähnten, keine Ratenvereinbarung getroffen
worden (Zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen). Auch wurde keine
Überrechnung der Umsatzsteuer verlangt. Der Wert der
"überkompletten
Gastlokaleinrichtung" betrug nur mehr ein Achtel (KGM) bzw. ein Sechstel
(AP) gegenüber der vorherigen Kaufverträge.
Als Beilage 12 ist das Protokoll
(EO1/23) über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem
Bezirksgericht Linz beigefügt - Rechtssache HBG gegen DG sowie KK und MNK.
Anhand dieses Protokolls bzw. den darin enthaltenen Ausführungen von MNK
(ehemaliger Geschäftsführer der KGM) läßt sich der
tatsächliche Grund für obigen "Einrichtungsverkauf" an die KGM
nachvollziehen.
Auch wird dadurch
verständlich warum die HBG eine Gasthauseinrichung über angebliche
3,500.000,- netto an eine GesmbH verkaufte welche gleichzeitig hohe
Mietrückstände hatte an den Verkäufer. Auch wird
verständlich warum dieser "Verkauf" vorgenommen wurde, obwohl HU als
Geschäftsführer der HBG über die Bonität der KGM Bescheid
wusste.
Zu der Beilage 12 wird
erkärungshalber ausgeführt, dass die KGM seit 1991 Mieterin des
"Turmfalken" war (siehe auch Pkt. 4). Nach Konkursabweisung im Jahr 1994 waren
verschiedene Gesellschaften (DG, Pizzeria Rimini KEG) Mieter des "Turmfalken".
Konkret bis Ende 1998.
Mitte 1998 wurde der Mietvertrag
von der "Rimini KEG" mit der HBG gekündigt. Das Kündigungsschreiben
wurde von HU für die "Rimini KEG" verfaßt. (Im Zuge der
Hausdurchsuchung wurde dieses Schreiben auf der Festplatte sichergestellt.)
Betreiber des "Turmfalken" war aber de facto immer MNK. Dies wurde auch durch
Aussagen des HU bestätigt.
In oben erwähnten Rechssache
wurde Klage von der HBG gegen die DG eingebracht wegen Räumung bzw.
ausstehender Mieten. So wurde lt. diesem Protokoll Anfang 1995 vereinbart, dass
bei Bezahlung der rückständigen Mieten (gemeint jene von der KGM,
deren Mietvertrag Ende 1994 gekündigt wurde) durch die DG (Machthaber
wiederum MNK) diese in ein Mietverhältnis eintreten kann.
Auf der 2. Seite bringt MNK vor,
dass die Bedingung sehr wohl eingetreten ist,
weil nämlich zwischen den Streitteilen vereinbart war, dass eine Zahlung
von S 640.000,-, die im übrigen mehr als den anerlaufenen
Rückstand darstellte, dazu führen sollte, dass jedenfalls auch der
Rückstand als abgedeckt anzusehen ist und das Untermietverhältnis zur
erstbeklagten Partei beginnt. Diese Zahlung erfolgte am 26.1.1995 und hätte
dann das Untermietverhältnis der erstbeklagten Partei beginnen sollen,
...
Am 26.1.1995 erfolgte die
Überrechnung des Vorsteuerguthabens aus dem Ankauf des "Relax" vom
Steuerkonto der KGM auf das Finanzamtskonto der HBG.
Das heißt aber weiter, dass
bei dem "Verkauf" selbst dieser nie im Vordergrund stand, sondern die Lukrierung
der Umsatzsteuer, welche durch die einseitige Stornierung durch das Finanzamt
Linz "finanziert" wurde.
MNK behauptet in diesem Protokoll
nämlich, dass vereinbart wurde, dass die Überrechnung der Umsatzsteuer
für die rückständigen Mieten gedacht gewesen seien. Es wird vom
Prüfer dies als weiteres Indiz gewertet, dass nie an einen ernsthaften
Verkauf der Einrichtung an die bereits im Konkurs (abgewiesen mangels
Vermögen) befindliche KGM gedacht wurde, sondern von vornherein nur mit der
"stornierten" Umsatzsteuer gerechnet wurde (als Saldierung für ein anderes
Schuldverhältnis).
Auch konnte der
Geschäftsführer der HBG dem Prüfer nicht logisch erklären,
warum er den "Turmfalk" (siehe auch Pkt.4) wieder an MNK (bzw. an Gesellschaften
deren "Machthaber" MNK war) verpachtete, obwohl ihn dieser bei einem anderen
Geschäft um 3,500.000,- brachte!
Lt. Aussagen von HU hat sich
dieser eben "breitschlagen lassen".
Herr MNK konnte zu diesem
komplexen Sachverhalt von der Betriebsprüfung nicht befragt werden, da
dieser "unbekannten Aufenthalts" verzogen ist.
Steuerliche
Auswirkung (Darstellung)
Da der in der Rechnung
ausgewiesene Liefergegenstand wertmäßig nicht mit dem
übereinstimmt welcher angeblich geliefert wurde, sowie von der
Betriebprüfung ausgegangen wird, dass eine Lieferung nie beabsichtigt wurde
(Scheinrechnung), wird trotz Stornierung des Geschäftsvorganges durch den
Unternehmer die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14 vorgeschrieben. (Lt.
Literaturmeinung geht § 11 Abs. 14 den §§ 22 und 23 BAO vor
(Scheinhandlung).
1994: Umsatzsteuer gem. § 11
Abs. 14 UStG 1994 bzw. 1972: S 700.000,-
Pkt.
3) Verkauf "Relax" an AP und RG:
Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag (siehe Beilage 05
- EO1/10) vom 12. Juli 1995 verkaufte die HBG die Gasthauseinrichtung des
"Relax" an die Herren AP und RG. Als Kaufpreis wurden 2,500.000,- netto
zuzüglich 500.000,- Umsatzsteuer vereinbart, wobei gleichzeitig
vereinbart wurde, dass das durch den Vorsteuerabzug sich ergebende Guthaben
sofort auf das Finanzamtkontos der Verkäuferin überrechnet
wird.
Die Überrechnung der
Umsatzsteuer erfolgte am 1. Dezember 1995. - Buchung der UVA September
1995. Im September 1995 wurde eine Rechnung (siehe Beilage 06 -
EO 1/10) über 3,000.000 brutto an AP und RG ausgestellt.
Vereinbart wurde, dass der
Kaufpreis in monatlichen Raten in Höhe von 20.000,- entrichtet wird.
Wobei der Beginn der Ratenzahlung mit Jänner 1996 vereinbart wurde.
Vereinbart wurde lt. diesem Kaufvertrag auch, dass trotz einer mehrjährigen
Ratenzahlung der Kaufpreis weder verzinst noch wertgesichert wird.
Mit 12. Juli 1995 wurde auch ein
Mietvertrag errichtet, zwischen HU (Geschäftsführer der HBG) und AP /
RG. Vermietet wurden jene Räumlichkeiten in welchen sich obig verkaufte
Geschäftseinrichtung befand und sich im Wohnungeigentum des HU befand. Der
monatliche Mietzins wurde mit 13.000,- netto festgelegt, wobei dieser
wertgesichert wurde. Dem Mieter wurde wegen div. Investionenen eingeräumt,
dass die erste Miete im Jänner 1996 zu bezahlen ist.
Von Seiten des Mieters wurden
überhaupt keine Zahlungen geleistet.
Mit Rechnung (siehe Beilage 07,
EO1/5) vom 30.12.1996, wurde den Herren AP und RG) eine Stornogebühr
über 500.000,- brutto vorgeschrieben, mit welcher die geleistete
Anzahlung (gemeint die Vorsteuerüberrechnung) ausgeglichen
wird.
Mit der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1996 wurde der Verkauf von des "Relax" an AP
und RG storniert. Die Rückzahlung des sich ergebenden Umsatzsteuerguthabens
aus der Stornierung erfolgte am 4.4.1997. Vom "Käufer" der
Gasthauseinrichtung wurde diese Stornierung steuerlich nicht
berücksichtigt.
Prüferfeststellung:
Aufgrund der Tatsache, dass binnen
8 Monaten das gleiche Lokal "verkauft" wurde, grundsätzlich die gleiche
Vertragsform gewählt wurde, wird auf Pkt. 2 verwiesen (Fremdvergleich
hinsichtlich Veräußerung an DK, Anschaffungkosten,
etc...).
Auch bei dieser
Veräußerung hält der Kaufvertrag keinem Fremdvergleich stand.
Bei einer entsprechenden Ratentilgung in Höhe von 20.000,- p. m.
würde dies eine Laufzeit von über 10 Jahren bedeuten. Es erfolgte
keine Wertsicherung oder Verzinsung des Kaufpreises.
Die Verrechnung der
Stornogebühr über 20% des Kaufpreises am 31.12.1996 wurde im
Kaufvertrag nicht fixiert. Vom Prüfer konnte auch keine Zusatzvereinbarung
gefunden werden. Ähnlich wie in Pkt. 2 geschildert hat diese
Stornogebühr den Grund, dass die "Käufer" die überrechnete
Umsatzsteuer nicht zurückfordern können, diese wurde lt. dem
Stornoschreiben als Anzahlung gewertet.
Auch wurde HU befragt, wie er die
Stornierung den Käufern "AP" und "RG" bekanntgab. Dieser meinte, dass er
dies der Gattin von AP mitteilte, nachdem AP nach Yugoslawien abgeschoben
wurde.
AP als auch RG konnten zu obigem
"Verkauf" von der Betriebsprüfung nicht befragt werden, da RG am 27.
März 1996 nach Bosnien ausreiste, seitdem nicht mehr nach Österreich
zurückkehrte (lt. Auskunft der Fremdenpolizei). AP wurde nach einer
einjährigen Haftstrafe (16.01.1996 bis 10.01.1997) mit einem
Aufenthaltsverbot belegt, dieser musste im Anschluß (27.02.1997)
"ausreisen".
Steuerliche
Auswirkung (Darstellung)
Da der in der Rechnung
ausgewiesene Liefergegenstand wertmäßig nicht mit dem
übereinstimmt welcher angeblich geliefert wurde, sowie von der
Betriebprüfung ausgegangen wird, dass eine Lieferung nie beabsichtigt wurde
(Scheinrechnung), wird trotz Stornierung des Geschäftsvorganges durch den
Unternehmer die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14 vorgeschrieben. (Lt.
Literaturmeinung geht § 11 Abs. 14 den § 22 und 23 BAO vor
(Scheinhandlung).
1995: Umsatzsteuer gem. § 11
Abs. 14 UStG 1994: S 500.000,-
Pkt.
4) Verkauf "Turmfalk" an SS:
Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag (siehe Beilage 08)
vom 16. Februar 1999 verkaufte die HBG die Gasthauseinrichtung des ehemaligen
Restaurant-Hotels "Turmfalk". Am 27. Februar 1999 stellte die HBG eine Rechnung
über 3,500.000,- netto, zuzüglich 700.000,- Umsatzsteuer
aus.
Wie im Kaufvertrag und in der
Rechnung vereinbart, wurde das sich bei der "Käuferin SS" ergebende
Vorsteuerguthaben überrechnet.
Es wurde vereinbart, dass die
Kaufsumme in monatlichen Raten in Höhe von 50.000,- beginnend mit
Oktober 1999 beglichen werden. Im Kaufvertrag wurde keine Wertsicherung aber
auch keine Verzinsung vereinbart.
SS mietete von FR das Gebäude
an, in dem sich die erworbene Gasthauseinrichtung befand. Monatlich wurde ein
Pacht in Höhe von 32.000,- zzgl. USt vereinbart. Der Pachtvertrag
wurde vorerst nur bis Ende 1999!!!, ohne dass dies einer Kündigung
hätte bedurfen, abgeschlossen, da lt. Auskunft von FR sich dieser die neue
Mieterin vorerst einmal "ansehen" wollte. Bei einem problemlosen
Mietverhältnis wäre der Mietvertrag verlängert
worden.
Mit Schreiben (Gutschrift) vom 22.
November 1999 wurde dieser Kauf wieder rückgängig gemacht. SS hatte
die Raten nicht bezahlt, bzw. SS hat überhaupt nichts an HU bezahlt,
außer 700.000,- Vorsteuerüberrechnung.
Von Seiten der Käuferin
erfolgte aus steuerlicher Sicht keine Stornierung.
Am 25. Jänner 2000 wurde vom
Finanzamt Linz das Guthaben aus der Kaufvertragsstornierung an die HBG
zurückgezahlt.
Prüferfeststellung:
Bevor obiger Sachverhalt von der
Betriebsprüfung gewürdigt wird, erfolgt eine Legende des
"Hotel-Turmfalken", 4020 Linz, Turmstr. 3.
Eigentümer der Liegenschaft
ist Mag. Reichinger (Steuerberater) in Traun. Lt. Aussagen von FR war in diesem
Gebäude immer ein Gasthaus- bzw. ein Hotelbetrieb situiert. Im Februar 1986
wurde diese Liegenschaft von der HBG angemietet. Das bestehende Inventar wurde
von HBG 1986 um 800.000,- netto angekauft und gleichfalls 1986 um fast 1
Mio netto weiterveräußert.
1991 wurde wurde die Liegenschaft
an die Firma KGM vermietet. Dieser Mietvertrag wurde 1994 gekündigt. In
Folge wurde die Liegenschaft an Gesellschaften weiterverpachtet deren Machthaber
immer MNK war (siehe auch Pkt. 2).
Im Jahr 1998 (Juni) erfolgte die
Kündigung des Mietvertrages zwischen der "Pizzeria Rimini" (Machthaber MNK)
und der HBG durch den Mieter, wobei dieses Schreiben von HU verfasst wurde
(dieses Kündigungsschreiben wurde auf der Festplatte des Computers von HU
vorgefunden). Im Anschluß (24. Juni 1998) wurde der Mietvertrag
zwischen FR und der HBG von der HBG gekündigt (Wirkung
31.12.1998).
Mit 16. Februar 1999 (Datum des
Kaufvertrages - siehe Beilage 08) "verkaufte" die HBG die Einrichtung des
"Hotel Rimini" um 3,500.000,- netto zuzüglich 700.000,-
USt.
Dabei fällt auf, dass dieser
Kaufvertrag in fast gleicher Form (gleiche Ratenbedingungen, aber auch Kaufpreis
bei anderen Einrichtungsgegenständen) verwendet wurde (siehe Pkt. 2 und
3).
Auch hier würde diese
Vereinbarung einen Fremdvergleich nicht standhalten (würde einem zinslosen
Darlehen über 6 Jahre entsprechen. Keine Wertsicherung.
Auch unterließ der HU als
Geschäftsführer in diesem Fall eine Bonitätsprüfung der
Käuferin. Dies ist für den Prüfer um so unverständlicher da
die HBG in den Vorjahren mehrmals um Millionenbeträge umgefallen war. Auch
würden die Gepflogenheiten eines ordentlichen Geschäftsmannes dies
gebieten. Gerade deshalb ist es für den Prüfer nicht nachvollziehbar,
dass HU keine Sicherheiten von SS abverlangte.
Der Eigentümer der
Liegenschaft (FR) hatte einer Vermietung nur bis Ende 1999 (mit ev.
Verlängerung) zugestimmt, eben aus oben erwähnten
Bonitätsgründen.
Ermittlungen durch die
Betriebsprüfung ergaben nämlich, dass SS am 4. Februar 1999 den
Offenbarungseid leistete, also keine zwei Wochen vor Vertragsunterzeichnung von
Gegenständen, welche einen Wert über 4,200.000,- aufweisen
sollten.
Es sei auch angeführt, dass
SS seit ihrem 18. Lebensjahr (1994) bis zum Ankauf des Inventars lediglich
12.000,- (gerundet) offiziell verdiente.
In der dem Kaufvertrag folgenden
Rechnung vom 27. Februar 1999 fällt wiederum der sehr "dezente" Hinweis auf
den Eigentumsvorbehalt auf, welcher nach ca. einem halben Jahr auch geltend
gemacht wurde.
Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde
HU befragt (niederschriftlich), ob er tatsächlich damit gerechnet habe,
dass SS diese Summe bezahlen würde, worauf HU angab:
"...wobei ich ehrlicherweise
anführen muss, dass ich eine nicht vollständige Bezahlung des
Kaufpreises zumindest einkalkulierte."
Auf die Frage hin, ob im
nachhinein dieser Verkauf durch die Stornierung nicht doch ein gutes
Geschäft war, gab dieser an: " ..
dass es im Nachhinein ein Geschäft war, da mir durch die Stornierung des
Verkaufes die Umsatzsteuer aus dem Verkauf an SS
verblieb."
Verneint wurde von HU, dass die
durch die Stornierung lukrierte Umsatzsteuer selbst den Kaufpreis darstellen
würde.
Hinsichtlich des Wertes des
veräußerten Inventars wurde HU bzw. der steuerliche Vertreter
aufgefordert bekanntzugeben, wie sich für ein gebrauchtes Inventar ein
solch ein hoher Preis erzielen läßt. In Anbetracht der Tatsache, dass
lt. Buchhaltung der HBG lediglich ein Buchwert für "Turmfalk" Ende 1998 in
Höhe von 80.001,- aushaftet. In diesem Buchwert sind aber nicht nur
die veräußerten Einrichtungsgegenstände enthalten, sondern auch
Adaptierungskosten sowie "Fassadenfärbung" etc...).
Auch wurde vom Prüfer
verlangt, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Versicherungspolizze (siehe Pkt.
VII des Kaufvertrages) vorzulegen ist, aus welcher sich möglicherweise der
Wert des Inventares ableiten hätte lassen. Eine Versicherungspolizze konnte
von HU nicht vorgelegt werden, auch meinte dieser, dass er von SS keine gezeigt
bekommen hat.
Mit Fax vom 5. März 2001
wurde vom steuerlichen Vertreter eine Aufstellung zur Erläuterung des
Kaufpreises über 3,500.000,- netto vorgelegt:
|
Anlagenverzeichnis
Kto. 0250 Adaptierung
|
298.300,-
|
Anlagenverzeichnis
Kto. 0551 Ausstattung
|
193.297,-
|
Verlorene
Mieten 87 - 98 netto rd.
|
381.000,-
|
Differenz
Möbelwert: Kauf aus Konkursmasse 150.000,- tatsächl. Wert S
730.000,- bis 1.050.000,-
|
800.000,-
|
Kunststofffenster
im ganzen Haus
|
224.000,-
|
Hausfassade
malen; Lokalentlüftung (Koracs)
|
600.000,-
|
Gastzimmereinrichtung
(Koracs)
|
425.000,-
|
Barverbau +
Pizzaofen (Koracs)
|
110.000,-
Lt. dieser Aufstellung würden
Anschaffungskosten in Höhe von 3,031.597,- vorliegen für das
veräußerte Inventar um 3,500.000,- netto.
Hinsichtlich obiger Werte ist
anzuführen, dass die Gegenstände lt. Anlagenverzeichnis eben einen
Buchwert von 80.001,- zum 31.12.1998 aufweisen (siehe oben Kto.: 0250 und
0551).
Warum verlorene Mieten den Wert
einer Einrichtung erhöhen, kann nicht nachvollzogen werden.
Die angeführte Diff. betr.
des Möbelwertes kann vom Prüfer nicht verifiziert werden. Faktum ist,
dass 1995 ein Betrag von 150.000,- aufgewendet wurde um diese Einrichtung
zu kaufen. Aber auch dieser Wert ist in dem Buchwert von 80.000,- Ende
1998 enthalten.
Die Kunststoffenster mit einem
Betrag von 224.000,- sind für die HBG ein verlorener Aufwand (geht
ins Eigentum des Vermieters - FR über). Möglicherweise sind
diese Anschaffungskosten ohnedies im Anlageverzeichnis Kto Adaptierungen
enthalten. Aufgrund des Zeitpunktes der Anschaffung (1987) konnte auch aus den
bereits skartierten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. Jedoch
steht außer Zweifel, dass lt. Kaufvertrag lediglich
Einrichtungsgegenstände
"veräußert" wurden. Kunststofffenster scheinen lt. Kaufvertrag (siehe
Beilage 08) nicht auf.
Hinsichtlich der
Lokalentlüfung (Korac) und Gastzimmereinrichtung (Korac) über
600.000,- bzw. 425.000,- ist anzumerken, dass sicherlich der Erwerb
von einem "Kovacs" gemeint wurde. Diese Gegenstände wären jedoch auch
im bereits mehrmals erwähnten Buchwert über 80.001,-
enthalten.
Zu dem Wirtschaftsgut "Barverbau
+ Pizzaofen" ist anzumerken, dass in einer Rechnung aus dem Jahr 1989 ein
Barverbau enthalten ist. Es ist für den Prüfer nicht mehr
nachvollziehbar, ob es sich um den gleichen handelt. Vielmehr ist
anzuführen, dass der Wert zum Zeitpunkt der "Veräußerung"
sicherlich nicht mehr die angegebenen Anschaffungskosten von 110.000,-
beträgt.
Somit wäre für den
Prüfer ein Buchwert von 80.001,- zuzüglich eines Zuschlages
für den Pizzaofen und der möglicherweise aus der Konkursmasse
günstig erworbenen Einrichtung vorhanden.
Wenn man bei einer Anschaffung
des Pizzaofens im Jahr 1989 ausgeht und in Anlehnung an die bei anderen WG
gewählte Nutzungsdauer von 10 Jahren unterstellt ist der vorhandene
Buchwert verschwindend.
Hinsichtlich des behaupteten
Mehrwertes der Einrichtung, welche aus der Konkursmasse ersteigert wurde im Jahr
1995 wird vom Prüfer ein fiktiver zusätzlicher Buchwert
ausgerechnet.
Ausgehend von den oben
bekanntgegebenen "tatsächlichen Anschaffungskosten" zwischen
730.000,- und 1.050.000,- und einer Abschreibung für 1995 bis
1998 (4 Jahre) sowie einem Abschreibungssatz wie lt. Anlageverzeichnis
gewählt, würde ein zusätzlicher fiktiver Buchwert von ca.
300.000,- Anerkennung finden. Dabei wurde der Mittelwert gezogen und die
bisher aktivierten 150.000,- tatsächlichen Anschaffungskosten
natürlich abgezogen.
Darstellung der Berechnung des
fiktivern zusätzlichen Buchwertes als Hilfswert:
|
lt. Antwortschreiben des Stb
|
730.000,-
|
1.050.000,-
|
abzüglich der bereits
aktivierten
|
-
150.000,-
|
-
150.000,-
|
zusätzl. AK lt. Aussagen des
Stb:
|
580.000,-
|
900.000,-
|
AfA (95 - 98), 15 % lt.
Anlageverz.
|
348.000,-
|
540.000,-
|
fikt. Buchwert zum 31.12.1998
|
232.000,-
|
360.000,-
Von
den so ermittelten Hilfswerten ergibt sich als Mittel ca. 300.000
(rd.).
Somit ergibt sich ein
Schätzwert der Inventars lt. Betriebsprüfung in Höhe von
380.000,- (Buchwert lt. Anlageverzeichnis und fiktiver zusätzlicher
Buchwert). Dabei ist jedoch noch zu berücksichtigen, dass in diesem
geschätzten Buchwert auch noch Adaptierungskosten (Fassadenfärbung,
etc...) enthalten sind, welche eigentlich nicht mit dem veräußerten
Einrichtungsgegenständen "veräußert" werden.
Lt. dieser Hilfsrechnung
würde das Inventar um das 9-fache!!! des tatsächlichen Wertes
veräußert.
Interessanterweise erfolgte im
August 2000 ein Schreiben (siehe Beilag 13) vom rechtsfreundlichen Vertreter an
den Rechtsanwalt von FR (Liegenschaftseigentümer) in dem dieser das
Inventar um 400.000,-!!! zum Kauf anbietet.
Dessen ungeachtet bot FR
symbolisch einen Schilling für das ca. eineinhalb Jahre vorher um
3,500.000,- "veräußerte" Inventar!
HU (Geschäftsführer der
HBG) wurde zu diesem Angebot befragt, wobei dieser angab, dass dieses nicht von
ihm sondern von seinem Rechstanwalt erstellt wurde. Auch meinte dieser, dass er
mit der Kündigung des Mietvertrages mit FR sämtliche Rechte an diesem
verloren hatte, deshalb würde dieser Preisverfall erklärbar
sein.
Dabei übersieht HU aber,
dass auch oben erwähnter Verkauf im Februar 1999 bereits in der "rechtlosen
Zeit" erfolgte.
FR wurde von der
Betriebsprüfung ebenfalls zu obigen Sachverhalt befragt
(niederschriftlich). Dieser gab weiters an, dass seines Wissens im Jahr 1995 er
die gesamte Liegenschaft hätte veräußern können, jedoch der
Verkauf am überhöhten Kaufpreis an HU gescheitert ist. Dieser
hätte (glaublich) 1,2 Mio verlangt (1995). Er selbst wäre bereit
gewesen an MNK einen Betrag von max. 500.000,- zu bezahlen für seine
Investitionen bzw. Mietrechtsablöse.
Vom Prüfer wird aufgund des
berechneten Hilfswertes (380.000,-) bzw. aufgrund des Angebotes von Hr.
Dr. Führlinger (400.000,-) davon ausgegangen, dass allein durch
diesen Preisunterschied der Liefergegenstand nicht mit der Bezeichnung lt.
Rechnung (3,500.000,-) übereinstimmt. Es ist in der Rechnung eine
höherwertige Ware angeführt, als tatsächlich geliefert worden
sein soll. Das heißt, dass der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer
aufgrund der Rechnung schuldet, diese jedoch nicht berichtigen kann. Die unten
behandelte Stornierung der Rechnung ändert an diesem Umstand nichts.
(§ 11 Abs. 14 UStG 1994 - siehe auch u.a. Erkenntnis vom 28.5.1998,
96/15/0220).
Mit Schreiben vom 22. November
1999 (siehe Beilage 14) wird die Stornierung des ursprünglichen
Kaufvertrages an SS bekanntgegeben. Dieses Schreiben wurde anläßlich
der Hausdurchsuchung ebenfalls auf der Computerfestplatte von HU gefunden. HU
gab an, dass SS ihn ersuchte dieses Stornierungsschreiben zu
verfassen.
Lt. diesem Schreiben wird die
Stornierung des Kaufes dadurch begründet, dass SS einen schweren Autounfall
(28. Oktober 1999) hatte. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass SS eine
Stornogebühr in Höhe von 20 % der ursprünglichen Kaufsumme
begleichen muss, diese jedoch mit der Anzahlung (gemeint die Überrechnung
der Umsatzsteuer vom Abgabenkonto SS auf HBG) verrechnet werde.
Dazu ist anzuführen, dass im
Kaufvertrag keine Stornogebühr ausgehandelt worden ist. Für den
Prüfer hat "wie in Pkt. 2 und 3 dieses Programmes" diese Stornogebühr
die Aufgabe, dass der vermeintliche Käufer bei Stornierung nicht die
überrechnete Umsatzsteuer zurückfordern hätte
können.
Auch wurde von der
Betriebsprüfung der ehemalige gewerberechtliche Geschäftsführer
von SS niederschriftlich befragt. Dieser gab an, dass er Ende August 1999
entlassen worden ist, da SS beabsichtigte das Lokal nicht mehr
weiterzuführen.
D. h. es war sicherlich von
vornherein nicht die Absicht, das Lokal als solches länger zu betreiben
bzw. ernsthaft zu "kaufen". Vielmehr wurde schon vorher mit der "Beendigung" des
Geschäftes begonnen. Der später erfolgte Autounfall wurde
passenderweise als Stornierungsgrund angeführt.
Auch geht aus dem Schriftverkehr
von FR (dieser wurde freundlicherweise zur Vergügung gestellt) hervor, dass
KA (Lebensgefährte von SS) bei ihm Anfang Oktober 1999 anrief und
mitteilte, dass das Lokal nicht weitergeführt wird. Miete an FR ist
ebenfalls nur bis einschießlich September (mittels Dauerauftrag) bezahlt
worden.
D. h. genau zu dem Zeitpunkt als
die Raten i. H. v. 50.000,- fällig gewesen waren, wurde die
Geschäftstätigkeit eingestellt. Dieser Zeitpunkt aber berechtigte HU
(Geschäftsführer der HBG) diesen Kaufvertag zu stornieren. Diese
Stornierung erfolgte wie im Sachverhalt bereits angeführt aus steuerlicher
Sicht nur bei der HBG, mit dem Endzweck, dass die stornierte Umsatzsteuer an die
GesmbH zurückgezahlt wurde.
Wie oben ausgeführt sagte HU
niederschriftlich aus, dass dieses Geschäft durch die USt-Rückzahlung
ein gutes Geschäft war. (Vom Prüfer wird noch angeführt, dass
dieses gute Geschäft von der Finanzbehörde finanziert
wurde.)
SS konnte von der
Finanzbehörde nicht befragt werden, weil diese nicht mehr auffindbar ist
(ähnlich wie in Pkt. 2 u. 3). Auch mit Hilfe der Polizei konnte SS nicht
ausfindig gemacht werden.
Gleichfalls verzichtete KA
(Lebensgefährte von SS) auf div. Vorladungen durch die PAST-Linz zu
reagieren. Er hätte unter anderem klären können, warum HU ihn
noch über ein halbes Jahr lang in seinem Mietshaus (Frankstr. 33) gratis
hatte wohnen lassen, obwohl seine Lebensgefährtin HU bzw. die HBG um
3,500.000,- gebracht hatte. HU zufolge hat dies die Ursache darin, da er
ein guter Mensch sei (Niederschrift vom 11. 10.2000).
In das Gesamtbild passt, dass im
Computer des HU ein weiterer Blankokaufvertrag betr. eines neuerlichen Verkaufes
der Einrichtung "Turmfalk" vorgefunden wurde. Bei diesem, lt. HU nie
ausgedruckten bzw. nicht unterfertigten, Kaufvertrag wurde eine Summe von
3,150.000,- zuzüglich 630.000,- Umsatzsteuer vereinbart,
ansonsten wird das gleiche Schema angewandt wie oben vorgezeichnet
(Kaufpreisraten mtl. beginnend mit Sept. 2000 i. H. v.
50.000,-).
Als Kaufadressat schien eine PA
auf.
Obigen Schema nach folgend konnte
von der Betriebsprüfung die Dame nicht gefunden werden. An der
polizeilichen Adresse war diese schon lange nicht mehr wohnhaft.
Gleichfalls passend hatte PA seit
1994 keine offiziellen Einkünfte.
Steuerliche
Auswirkung (Darstellung)
Da der in der Rechnung
ausgewiesene Liefergegenstand wertmäßig nicht mit dem
übereinstimmt welcher angeblich geliefert wurde, sowie von der
Betriebprüfung ausgegangen wird, dass eine Lieferung nie beabsichtigt wurde
(Scheinrechnung), vielmehr die Lukrierung der stornierten Umsatzsteuer im
Vordergrund steht, wird trotz Stornierung des Geschäftsvorganges durch den
Unternehmer die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14 vorgeschrieben. (Lt.
Literaturmeinung geht § 11 Abs. 14 den § 22 und 23 BAO vor
(Scheinhandlung).
1999: Umsatzsteuer gem. § 11
Abs. 14 UStG 1994: S 700.000,-
Pkt.
5) Gemeinsamkeiten aller Gasthauseinrichtungsverkäufe (Pkt. 2 bis
4)
Zusammenfaßend werden vom
Prüfer jene Punkte angeführt, welche bei allen behandelten
"Verkäufen" gleich sind.
Alle in diesem Programm
angesprochenen Kaufverträge entsprechen dem gleichen Muster. Von Seiten des
HU wurde angeführt, dass es sich dabei um einen Mustervertrag von Hr. Dr.
Schauer handelt.
Dessen ungeachtet wurde immer ein
Vertragsinhalt gewählt, welcher einem Fremdvergleich nicht standhält.
(keine Wertsicherung, keine Verzinsung des Kaufpreises trotz langer
Tilgungsformen, ...)
Allen Kaufverträgen ist
gemeinsam, dass sie anfänglich einen Ratenaufschub gewähren, innerhalb
derer oder kurze Zeit später die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
durchgesetzt wird, weil keine Bezahlung der Raten erfolgt.
Gemeinsam haben alle
"Inventarkäufer" auch, dass sie sich ein Inventar über eine solche
Summe nie hätten leisten können. (Konkursabweisung mangels
Vermögens, Offenbarungseid, ...). Hiezu zählt auch der vorbereitete
Kaufvertrag mit AP (siehe Punkt 4) welche sich lt. vorliegender Informationen
diese Kaufsumme nie hätte leisten können.
Kaufpreisraten wurden nie
bezahlt.
Es erfolgte bei jedem Verkauf eine
Stornierung von Seiten der HBG, mit der Folge dass die stornierte Umsatzsteuer
an diese vom Finanzamt zurückbezahlt wurde.
Die Käufer haben diese
Stornierung nie steuerlich berücksichtigt, sodass als "Finanzierer" immer
das Finanzamt Linz auftrat.
Sämtliche Käufer waren
für die Betriebsprüfung nicht greifbar. (nach unbekannt verzogen, nach
Ex-Yugoslawien abgeschoben, nicht auffindbar,...)
Der verlangte Kaufpreis (immer in
Millionenhöhe) stimmte lt. den der Betriebsprüfung vorliegenden
Unterlagen bei weiten nicht mit den tatsächlichen Werten zusammen (siehe
Pkt. 2 bis 4).
Vom Prüfer
wird vermutet, dass wahrscheinlich sämtliche Käufer ein
Schuldverhältnis zu HU bzw. zur HBG hatten, aus dem heraus sie in die
"Käufe" einwilligten (zB.: KGM - Rückstand bei den Mieten betr.
"Turmfalk", der Lebensgefährte von SS, welcher in den Räumlichkeiten
von HU das "Cafe Hollywood" betrieb, welches in Konkurs ging, ...), und es
jeweils von Anfang an beabsichtigt war die Kaufverträge zu stornieren und
die Umsatzsteuer als Tilgung für andere Schulden heranzuziehen. Sprich also
ernstgemeinte "Inventarlieferungen" nie beabsichtigt waren.
Das Finanzamt
erließ den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des
Prüfers folgende Bescheide, gegen die Berufung eingelegt
wurde.
Nach einem
Mängelbehebungsauftrag ergänzte der steuerliche Vertreter die Berufung
wie folgt:
Bei der Firma HBG wurde vom
Finanzamt Linz eine Betriebsprüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG
durchgeführt.
Dabei wurde seitens der
Finanzverwaltung festgestellt, dass im Prüfungszeitraum (1994 bis 1999)
Geschäftseinrichtungen verkauft wurden. Diese Verkäufe (1994 an KGM,
1995 an AP und RG sowie 1999 an SS) wurden durch Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes rückgängig gemacht.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung
liegt aufgrund eines überhöht ausfakturierten Kaufpreises keine
Übereinstimmung zwischen der gelieferten und der in Rechnung gewählten
Bezeichnung des Liefergegenstandes vor. Dies soll zur Konsequenz haben, dass
daher vom Unternehmen die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14 UStG
geschuldet wird. Daran ändert auch die einseitige
Rückgängigmachung der Lieferung nichts.
Hierzu erlaube ich mir wie folgt
Stellung zu nehmen.
1.
Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt -
Rückgängigmachung:
Bei Lieferungen unter
Eigentumsvorbehalt erhält der Vorbehaltskäufer bereits die
Verfügungsmacht, es liegt daher unbestritten nach Lehre und Rechtssprechung
eine Lieferung vor. Macht der Vorbehaltskäufer vom Rücktrittsrecht
Gebrauch, so liegt eine Rückgängigmachung der Lieferung vor. Dies ist
nach § 16 Abs. 3 Z 3 UStG als Änderung der
Bemessungsgrundlage zu behandeln (Wirkung ex nume). Der Käufer hat den
allfälligen Vorsteuerabzug, der Verkäufer die Umsatzsteuer zu
berichtigen (Kranich/Siegl, Waba, § 3 Anm. 33; Köld ÖStZ
1987, S 174; VwGH 16.3.1987, 85/15/0329; ÖStZ Beilage 1988, 51 = SLG
6202 f).
Wesentlich ist daher festzuhalten,
dass bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt jedenfalls umsatzsteuerlich die
Verschaffung der Verfügungsmacht unterstellt wird, sodass einerseits die
Umsatzsteuerschuld entsteht und andererseits bei entsprechender Rechnungslegung
unter den Voraussetzungen des § 12 UStG auch das Vorsteuerabzugsrecht
beim Erwerber zusteht.
Gem. § 16 Abs. 1
UStG haben bei Änderungen der Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG der
Unternehmer der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten
Steuerbetrag und der Unternehmer an den dieser Umsatz ausgeführt worden
ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist.
Dies gilt auch
sinngemäß, wenn eine steuerpflichtige Lieferung rückgängig
gemacht worden ist (§ 16 Abs. 3 Z 3 UStG).
Nach eindeutiger Gesetzeslage
hatte daher mein Mandant für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts
stornierten Geschäfte den Steuerbetrag zu berichtigen, die
Leistungsempfänger hatten den Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen.
Dies wurde meines Wissens
zumindest seitens meines Mandanten auch entsprechend
durchgeführt.
Mein Mandant hat daher lediglich
die Umsatzsteuer berichtigt, die er vorher auch bezahlt hat und somit keinerlei
Umsatzsteuer zu Unrecht
lukriert.
2.
Risiko der Uneinbringlichkeit:
§ 16 UStG ist im
Wortlaut nach zwingendes Recht, wendet sich aber nicht an die Behörde
sondern an den Unternehmer. Dieser hat - wenn die Voraussetzungen gegeben
sind - den geschuldeten Steuerbetrag bzw. den in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug zu korrigieren (VwGH 28.1.1982), 81/15/0026; ÖStZ Beilage
368). Die systematisch gegebene Verknüpfung zwischen Berichtigung der
Steuerschuld und Berichtigung des Vorsteuerabzugs geht nicht soweit, dass die
beiden Korrekturen verfahrensmäßig miteinander verknüpft werden
(sh dazu auch VwGH 16.3.1987, 86/15/0112; ÖStZ Beilage 1988, 85). Der
Leistungsempfänger ist daher im Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage
auch dann zur Berichtigung der Vorsteuer verpflichtet, wenn der leistende
Unternehmer (bisher) eine Berichtigung seiner Steuerschuld zu leisten hat.
Umgekehrt ist bei Entgeltsminderung das Berichtigungsrecht des leistenden
Unternehmers nicht davon abhängig, ob die Finanzverwaltung in der Lage ist,
die Ansprüche aus der korrespondierenden Vorsteuerberichtigung gegen den
Leistungsempfänger durchzusetzen. Das Risiko der Uneinbringlichkeit trifft
den Fiskus und nicht den leistenden Unternehmer (BFH 25.2.1993, BStBl II,
643, zitiert in Ruppe, 2. Auflage, Tz 64 zu § 16,
S 1092). Dies gilt auch im Fall der Berechtigung eines unzulässig
überhöhten Steuerausweis (BHF vgl. oben).
3.
Rechnungsberichtigung:
Eine Verpflichtung zur Mitteilung
der Korrekturen an den Geschäftspartner oder zum Belegaustausch ist in
§ 16 UStG, abgesehen vom Fall des Absatz 5 nicht vorgesehen
(Ruppe, Tz 65 zu § 16, S 1092). Nach der Literatur ist im
Fall der Rückgängigmachung der Leistung und selbst bei Unterbleiben
der Leistung der Vorrang des § 16 Abs. 3 gegenüber dem § 11
Abs. 14 klar hervorgehoben. Der Unternehmer kann den geschuldeten
Steuerbetrag korrigieren, der Leistungsempfänger hat die in Anspruch
genommene Vorsteuer zu berichtigen. Eine Berichtigung der Rechnung kann
unterbleiben. Der Unternehmer schuldet trotzdem die Steuer nicht aufgrund der
Rechnung, der Leistungsempfänger muss - auch ohne Rechnungskorrektur
- den Vorsteuerabzug berichtigen (Ruppe, Tz 89 zu § 16,
S 1098).
4.
Höhe des Kaufpreises - Fremdüblichkeit:
Zum Vorwurf, dass im
Prüfungszeitraum Geschäftseinrichtungen zu völlig unrealistisch
überhöhten Preisen verkauft wurden, ist grundsätzlich
festzuhalten, dass dieser Vorwurf ungerechtfertigt ist und die HBG, wie im
Geschäftsleben üblich, Geschäftsabschlüsse aufgrund der
Geltendmachung des Eigentumsrechtes gängig gemacht hat. Für die
Verkäuferin war daher die Umsatzsteuer mangels Entgelt rückzufordern.
Die in Rechnung gestellten Preise entsprachen der Erwartung des Verkäufers
und unter Hinblick auf die von ihm auf die jeweilige Sache getätigten
Aufwand und einer entsprechenden Gewinnerwartung. Die Veräußerin hat
sich daher hinsichtlich der Umsatzsteuer in keiner Weise
bevorteilt.
Zum Verkauf der
Gasthauseinrichtungen Relax bzw. Turmfalk ist festzuhalten, dass hier die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und damit die
Rückgängigmachung der Lieferungen deshalb erfolgte, da die
Leistungsempfänger das Entgelt nicht geleistet hatten. Eine sachliche
Begründung für die Rückgängigmachung der Lieferung ist daher
jedenfalls ersichtlich.
Eine "Unangemessenheit" der
Verkaufspreise kann meines Erachtens hier nicht unterstellt werden, da keine
verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen den Vertragspartner
vorliegen, sodass meines Erachtens jedenfalls von der Fremdüblichkeit der
Leistungsbeziehung auszugehen war. Aufgrund der eingetretenen Wertverluste und
der mangelnden Realisierung der Gasthauseinrichtung am Markt, konnten die
ursprünglichen Verkaufspreise nicht mehr erzielt werden.
Aus der Nichtkorrektur der
Vorsteuer durch die Leistungsempfänger kann meines Erachtens meinem
Mandanten jedenfalls kein Vorwurf erwachsen. Es kann nicht sein, dass mein
Mandant eine Umsatzsteuer zu leisten hat, für die der kein Entgelt lukriert
hat.
5.
Steuerschuld kraft Rechnungslegung:
Zur Thematik des § 11
Abs. 14 UStG ist wie folgt Stellung zu nehmen:
§ 11 Abs. 14 UStG
normiert, dass wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist,
diesen Betrag schuldet.
5.1.
Rechnung:
Nach Ausführungen der
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1415-L/02
- Stammnummer
- 11415
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF