Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0007-F/02
Schmuggel von gestohlenen Waren durch einen Dieb, welcher aus einem fehlenden Gebot der Selbstbezichtigung dennoch nicht von der Gestellungspflicht befreit ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-F/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der grundsätzlich fehlende Zwang zur Selbstbelastung in Abgabenerklärungen ändert nichts an der Vorwerfbarkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens eines Schmugglers und Einbruchdiebes, welcher gestohlene Fahrzeuge und Waffen ins Gemeinschaftsgebiet verbringt, da ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung für sein zollrechtlich und auch finanzstrafrechtlich relevantes Handeln ein für ihn finanzstrafrechtlich unbedenkliches Alternativverhalten offengestanden ist, nämlich seine Diebesbeute im Drittland zu belassen. Ein Anspruch eines Einbrechers auf Freizügigkeit des Verkehrs mit Beutegut ist der Rechtsordnung unbekannt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter
sowie die Laienbeisitzer KammR Ignaz Hiller und KR Peter Latzel als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H wegen Schmuggel
gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 11. Dezember 2002
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Hauptzollamt Feldkirch als
Organ des Hauptzollamtes Feldkirch vom 2. Dezember 2002, StrNr. 2002/00033-001,
nach der am 10. Mai 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit
des Amtsbeauftragten Mag. Harald Zlimnig sowie der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung wird
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
H
ist schuldig, er hat vorsätzlich
a.) am 31. Mai 2000 anlässlich seiner Einreise
über das Zollamt Meiningen einen PKW der Marke "Ford Mondeo", ST 200, 2500
ccm, 204 PS, Farbe blau, FIN: WFOFXXGBB XM 59097, im Werte von € 29.838,71,
welchen er zuvor beim A CH gestohlen hatte, unter Verwendung widerrechtlich
angeeigneter Kennzeichentafeln und ohne Anmeldung in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingebracht und somit der zollamtlichen Überwachung
entzogen,
b.) am 13. Juni 2000 anlässlich seiner Einreise
über ein nicht bekanntes Zollamt einen Revolver der Marke "Astra 250",
Kaliber 38, brüniert, Nr. 219391, im Werte von € 319,67, welchen er
bei einem Einbruch in die Diskothek A entwendete, ohne Anmeldung in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und somit der zollamtlichen
Überwachung entzogen,
c.) am 30. Oktober 2000 anlässlich seiner Einreise
über ein nicht bekanntes Zollamt einen Luftbefeuchter der Marke "Tool-Air"
im Werte von € 415,51, welchen er im Jahre 1998 seinem ehemaligen
Arbeitgeber, der Fa. T, gestohlen hatte, ohne Anmeldung in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingebracht und somit der zollamtlichen Überwachung
entzogen,
d.) am 19. Februar 2001 anlässlich seiner Einreise
über das Zollamt Tisis ein Schweizer Sturmgewehr 2000 mit der Schaft-Nr.
477.79.454.114, Lauf Nr. A 2140220, Schlageinrichtung Nr. 220,
Führungsstück Nr. 223, einem Magazin und diversen Unterlagen zur Waffe
im Werte von € 1.690,27, ohne Anmeldung in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingebracht und somit der zollamtlichen Überwachung entzogen,
sowie
e.) in der Nacht zum 16. März 2001 anlässlich
seiner Einreise über das Zollamt Hohenems einen PKW der Marke "Lotus Esprit
V8-SE", FIN: SCCDC082441HD10252, 280 kW, im Werte von € 54.683,94, welchen
er zuvor vom Fahrzeugpark der Fa. M., gestohlen hatte, unter Verwendung der
damals für seinen PKW zugelassenen Kennzeichentafeln ohne Anmeldung in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und somit der zollamtlichen
Überwachung entzogen.
Die auf diesen Waren lastenden
Eingangsabgaben (Zoll € 8.472,13 und EUSt € 19.084,10) betragen
insgesamt € 27.556,23.
Er hat hiedurch Finanzvergehen
des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a 3. Fall FinStrG begangen.
Gemäß
§ 35 Abs.4
iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird daher über ihn eine
Geldstrafe in Höhe von
€
20.000,--
(in
Worten: Euro zwanzigtausend)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
einem
Monat
verhängt.
Gemäß
§ 19 Abs.1 lit. a und b, Abs.3
FinStrG wird statt auf Verfall der oben beschriebenen geschmuggelten
Gegenstände auf von H zu leistenden
Wertersatz in Höhe deren
Verkehrswertes von insgesamt
€
114.504,32
(in Worten: Euro
einhundertvierzehntausendfünfhundertundvier
und zweiunddreissig
Cent)
erkannt, wobei die für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Wertersatzstrafe gemäß
§ 20 FinStrG vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
zwei
Monaten
festgesetzt wird.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat H die Kosten des Strafverfahrens in Höhe
von pauschal € 363,-- (in Worten:
Euro dreihundertsechzigunddrei) und die Kosten des Strafvollzuges zu tragen; die
Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird gegebenenfalls durch gesonderten
Bescheid festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 2. Dezember
2002, StrNr. 2002/00033-001, hat der Spruchsenat I beim Hauptzollamt Feldkirch
als Organ des Hauptzollamtes [nunmehr: Zollamtes] Feldkirch als
Finanzstrafbehörde erster Instanz das gegen den Beschuldigten wegen des
Verdachtes des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahren gem. § 136 [ergänze offenbar: iVm § 82 Abs.3
lit.c 3. Alternative] FinStrG eingestellt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen
damit, Beschuldigte seien aufgrund des Verbotes des Zwanges zur Selbstbelastung
nicht verhalten, Waren, die sie unredlich erworben haben, anlässlich der
Einreise ins Zollgebiet der Gemeinschaft zu deklarieren. Eine
Deklarationspflicht käme einem Zwang zur Selbstbelastung gleich, was
wiederum dem aus Art. 90 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) abzuleitenden
Verbot, den Beschuldigten zum Beweissubjekt im Strafverfahren zu machen und zu
einer aktiven Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, insbesondere ihn zu
selbstbelastenden Aussagen zu gewinnen, widerspreche.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom 3. Dezember 2002,
wobei zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde:
Der Spruchsenat habe rechtsirrig
angenommen, der Antragsteller habe im Zuge der Überführung einer Ware
in den zollrechtlich freien Verkehr dem Zollbeamten gegenüber auch die
redliche Herkunft einer Ware nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall
sei es dem Beschuldigten aufgrund seines durch Diebstahl oder Veruntreuung
erworbenen Besitzes nicht möglich gewesen, Rechnungen vorzulegen. Da es im
Zollverfahren aber nicht unbedingt notwendig ist, Rechnungen vorzulegen,
hätte der Beschuldigte bei Angabe eines realistischen Wertes davon ausgehen
können, dass der Zollbeamte diesen als Bemessungsgrundlage heranzieht. Dem
Zollbeamten gehe es nicht darum, auf welche Weise eine Ware erworben worden ist.
Der Spruchsenat habe daher rechtsirrig angenommen, dass der Beschuldigte bei der
Warenanmeldung die verbrecherische Herkunft der Waren offen legen hätte
müssen.
Die
Anwendung dieser Rechtsmeinung hätte in weiterer Konsequenz zur Folge, dass
sich ein Dieb [in der Lage des H] ungerechtfertigt der finanzstrafrechtlichen
Verfolgung wegen Schmuggels entziehen könnte bzw. eine mildere Entscheidung
zu erwarten hätte. Damit wären aber jene, die einzuführende Waren
redlich erworben haben, krass benachteiligt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Eingangs ist festzustellen, dass der Beschuldigte trotz
ordnungsgemäß ausgewiesener Übernahme der Ladung zur
mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.
Bereits in der Ladung wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ein gegen ihn
nach Fremdenrecht (§ 36 Abs. 1 und 2 Z 1 Fremdengesetz 1997) bestehendes
Aufenthaltsverbot nur dann als Verhinderungsgrund für eine Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung anzusehen ist, wenn ein entsprechender Antrag auf
befristete Wiedereinreise von der zuständigen Bezirkhauptmannschaft
Feldkirch abgelehnt wird.
Da der Beschuldigte aber entgegen der ausdrücklichen
Rechtsbelehrung diesen Antrag nicht einmal gestellt hat, stellt auch das
bestehende Aufenthaltsverbot der Durchführung der mündlichen
Verhandlung in Abwesenheit nicht entgegen.
Mit Schreiben vom 1. August 2001
setzte die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg das
Hauptzollamt Feldkirch davon in Kenntnis, dass sich der Beschuldigte zahlreicher
Diebstähle schuldig gemacht hat. Die gestohlenen Waren wurden vom
Beschuldigten ohne Durchführung eines Zollverfahrens in das Gebiet der
Gemeinschaft eingebracht.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom
24. Oktober 2001, 10 Hv 1038/01m, wurde der Beschuldigte hinsichtlich
dieser Diebstähle des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten
gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§
127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und § 15
Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.
Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende
Sachverhalte:
Der Beschuldigte hat am 31. Mai 2000 anlässlich
seiner Einreise über das Zollamt Meiningen eine PKW der Marke Ford Mondeo,
St 200, FIN: WFOFXXGBB XM 59097, im Wert von € 29.838,71, welchen er zuvor
beim A CH gestohlen hatte, unter Verwendung widerrechtlich angeeigneter
Kennzeichentafeln und ohne Anmeldung in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingebracht.
Am 13. Juni 2000 hat der Beschuldigte anlässlich
seiner Einreise über ein nicht bekanntes Zollamt einen Revolver der Marke
"Astra 250", Kaliber 38, brüniert, Nr. 219391, im Werte von € 319,67,
welchen er bei einem Einbruch in die Diskothek A entwendet hatte, ohne Anmeldung
in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht.
Am 30. Oktober 2000 hat der Beschuldigte anlässlich
seiner Einreise über ein nicht bekanntes Zollamt einen Luftbefeuchter der
Marke "Tool-Air" im Werte von € 415,51, welchen er im Jahre 1998 seinem
ehemaligen Arbeitgeber, der Fa. T, gestohlen hatte, ohne Anmeldung in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht.
Am 19. Februar 2001 hat der Beschuldigte anlässlich
seiner Einreise über das Zollamt Tisis ein Schweizer Sturmgewehr 2000 mit
der Schaft-Nr. 477.79.454.114, Lauf Nr. A 2140220, Schlageinrichtung Nr. 220,
Führungsstück Nr. 223, einem Magazin und diversen Unterlagen zur Waffe
im Werte von € 1.690,27, ohne Anmeldung in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingebracht.
In der Nacht zum 16. März 2001 hat der Beschuldigte
anlässlich seiner Einreise über das Zollamt Hohenems einen PKW der
Marke "Lotus Esprit V8-SE", FIN: SCCDC082441HD10252, 280 kW, im Werte von €
54.683,94, welchen er zuvor vom Fahrzeugpark der Fa. M., gestohlen hatte, unter
Verwendung der damals für seinen PKW zugelassenen Kennzeichentafeln ohne
Anmeldung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht.
Der Beschuldigte ist
hinsichtlich aller Fakten geständig.
Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des
Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
Artikel 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entsteht eine Zollschuld,
wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entsteht
die Zollschuld in dem Zeitpunkt in dem die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner sind nach
Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich ZK die Person, welche die Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen hat sowie gemäß 2.
Anstrich der Gesetzesstelle die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt
waren, obwohl sie wussten oder billigerweise wissen hätten müssen,
dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen.
Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe
a) ZK bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden
bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind nach Art. 40 ZK von der
Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem
Verbringen übernimmt.
Nach Art. 4 Z 19 ZK ist
Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form,
dass sich die Waren bei der Zollstelle oder einem anderen von den
Zollbehörden zugelassenen Ort befinden.
Zur Gestellung ist es gemäß
§ 37 erster
Satz Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ausreichend, dass Waren auf
verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende
Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeiten Kenntnis erlangen
kann.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die Pflicht der Gestellung auch für
unredlich erworbene Waren gilt oder ob die Erfüllung der Anmeldungspflicht
infolge krimineller Beschaffung der Waren dem Verbot des Zwanges der
Selbstbelastung zuwiderlaufen würde.
Der Spruchsenat des Hauptzollamtes Feldkirch ist in seiner
Entscheidung vom 22. November 2002 zur Ansicht gelangt, dass Waren
krimineller Herkunft von der Anmeldungsverpflichtung ausgenommen sind. Aus Art.
90 Abs. 2 B-VG sei abzuleiten, dass der Beschuldigte nicht zum Beweissubjekt im
Strafverfahren gemacht werden kann und er daher auch nicht zu einer aktiven
Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, insbesondere zu selbstbelastenden
Aussagen gezwungen werden kann.
Dies hätte jedoch zur Folge, dass anlässlich der
Einreise eine Deklaration der Waren unmöglich wird, da der Beschuldigte
dabei im gegenständlichen Fall die zweifelhafte Herkunft der
mitgeführten Waren preisgeben müsste und er dadurch mit einer
gemäß
§ 48a Abs.4 lit.b BAO iVm. § 84 StPO gebotenen
Anzeige wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen zu rechnen
hätte.
Diese Argumentation ist zwar klug
durchdacht, aber unzutreffend.
Zutreffend ist die grundsätzliche Überlegung des
Erstsenates, dass niemand verpflichtet werden kann, sich mittels
Abgabenerklärungen selbst zu belasten, weshalb insoweit unrichtige oder
fehlende Angaben nicht strafbar sein können. Dieser Umstand ist jedoch als
Ausnahmeregel streng zu interpretieren: Kann also beispielsweise ein
Abgabepflichtiger in erforderlichen Anbringen bei einer Abgabenbehörde
keine zutreffenden Angaben über die Art seiner Einkunftsquelle geben, ohne
sich selbst zu belasten, darf er lügen und unverfängliche, wenngleich
falsche Angaben machen, wodurch eine jedenfalls zutreffende Abgabenvorschreibung
ausgelöst wird. Nicht jedoch hätte er keine Verletzung seiner Anzeige-
bzw. Offenlegungspflicht zu verantworten und ginge er allenfalls straffrei, wenn
er sich in einem derartigen Fall entscheidet, überhaupt die
Abgabenerklärung zu unterlassen.
Denkbar ist jedoch auch eine Konstellation, dass es dem
Abgabepflichtigen unmöglich ist, irgendeine unverfängliche
Vorgangsweise zu wählen, um seiner Verpflichtung zu entsprechen. Dies
scheint hier zumindest bei allen Fakten mit Ausnahme von Pkt. c.) der Fall
gewesen zu sein. Wie sollte er Waffen und gestohlene Fahrzeuge deklarieren, ohne
sich nicht aufgrund der besonderen Auffälligkeiten gleichsam selbst wegen
seiner Diebstähle den Behörden zu stellen?
Aufgelöst wird dieses rechtliche Spannungsfeld jedoch
durch den Umstand, dass bei den obgenannten Fällen der Deklarationspflicht
in Steuererklärungen der Abgabepflichtige bei diesen zeitnah keine
Dispositionsmöglichkeit mehr hat: Der Abgabenanspruch ist mit Ablauf des
Kalenderjahres bereits unveränderlich entstanden.
Anders ist es jedoch bei einem offenbar
berufsmäßigen Dieb, welcher abwägt, heimlich Diebesbeute in das
Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen und der weiß, dass er dabei
diese eingangsabgabenpflichtigen Waren der zollamtlichen Überwachung
entziehen muss und wird. Er braucht ja einfach nur die Entscheidung zu treffen,
bei seiner Einreise in das Gemeinschaftsgebiet diese Waren nicht mitzunehmen,
dann hat er nicht das Problem, bei gebotener ordnungsgemäßer
Deklarierung sich mit den von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen
selbst zu belasten.
Ein gesetzlich gedeckter Rechtsanspruch eines Einbrechers
auf Freizügigkeit des Verkehrs mit Beutegut ist dem Senat nicht bekannt. Im
Gegenteil, aus dem geschaffenen Normengebäude der Republik Österreich
bzw. die Europäischen Gemeinschaft ist zweifellos abzuleiten, dass diese
keinerlei Interesse an der Förderung von Einfuhren gestohlener
Gegenstände hegen.
Im Übrigen ist es im Zollverfahren nicht unbedingt
notwendig, Rechnungen über den Ankauf der ins Zollgebiet
einzuführenden Waren vorzulegen. Der Zollwert einer Ware kann auch
grundsätzlich durch andere Ermittlungsmethoden (Transaktionswert gleicher
Waren, gleichartiger Waren, errechneter Wert aus den verwendeten Materialien mit
Hinzurechnungskosten und Schlussmethode - Schätzung) festgestellt
werden. Bei Anmeldung eines realistischen Wertes durch den Beschuldigten
hätte - bis auf jene Fälle, bei denen der Beschuldigte Waffen
eingeführt hat - der Zollbeamte durchaus diesen Wert als
Bemessungsgrundlage annehmen können.
Folgte man der Ansicht des Spruchsenates, hätte dies
zur Folge, dass der Schmuggel unrechtmäßig erworbener Waren straffrei
bleibt, wohingegen derjenige, der rechtmäßig erworbene Waren bei der
Einreise nicht erklärt, den Tatbestand eines Finanzvergehens
verwirklicht.
Der Beschuldigte hat daher den
Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, ohne dass ein Schuld-
oder Strafausschließungsgrund vorliegen würde.
Bei der Strafbemessung, die nach den Bestimmungen des
§ 35 Abs. 4 FinStrG (der Strafrahmen für die Geldstrafe beträgt
€ 55.112,44) zu erfolgen hatte, waren mildernd die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten und sein
Geständnis, erschwerend die Mehrzahl der deliktischen
Angriffe.
Unter Bedachtnahme auf die dem Senat bekannten
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (in
Österreich flüchtig und mittellos, hohe Schulden) ist eine Geldstrafe
von € 20.000,-- tat- und schuldangemessen.
Dieselben Argumente gelten
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, die sich auf die
Bestimmungen der §§ 35 Abs. 4 iVm. § 20 FinStrG gründet. Der
Umstand der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten ist ohne
Relevanz, da die Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Gemäß
§ 35 Abs. 4 iVm. § 17 Abs. 2
lit. a FinStrG ist auch auf Verfall der Tatgegenstände zu
erkennen.
Mangels Verfügbarkeit der gestohlenen Gegenstände
ist statt eines Verfalles gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG eine
Wertersatzstrafe auszusprechen, welche sich nach der Höhe des
Verkehrswertes der Waren bemisst. Dieser Wertersatz steht zur Bedeutung der Tat
und zu dem den Beschuldigten treffenden Vorwurf auch nicht außer
Verhältnis.
Hinsichtlich der Ausmessung der diesbezüglichen
Ersatzfreiheitsstrafe ist auf die obigen Ausführungen zu
verweisen.
Die
Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des § 185 Abs.1
lit.a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von maximal
€ 363,-- festzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Feldkirch zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen
werden müssten.
Feldkirch,
10. Mai 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 38 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 128 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 129 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 130 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
SchweizDiebAutodiebEinbrecherFreizügigkeitSchmuggelDiebesgutWaffenschmuggelWaffenGebot zur SelbstbezichtigungSelbstbezichtigungOffenlegungspflichtAbgabenerklärungSchuldausschließungsgrundSchuldausschließung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-F/02
- Stammnummer
- 11212
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF