Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0103-G/04
1. Vorsteuerpauschale (gemäß HandelsvertreterVO) als gesonderte Betriebsausgabe; 2. Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-G/04vom 02.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Betriebsausgabenpauschale des § 2 Abs. 2 der VO BGBl. II 2000/95 (HandelsvertreterVO) stellt eine Nettogröße dar. Die auf die damit "abpauschalierten" Betriebsausgaben entfallenden Vorsteuerbeträge sind vom Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 letzter Satz der VO nicht mitumfasst und können daher vom nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Abgabepflichtigen neben dem Betriebsausgabenpauschale gesondert als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Dies ist etwa bei einer unrichtigen Gesetzesauslegung der Fall (Ritz, BAO-HB, 246).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Pittner
BuchprüfungsgesmbH, Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 8010 Graz,
Elisabethstraße 46, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
19. August 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO bzw. vom 26. August 2003
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
1.
Der Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 19. August 2003 wird
stattgegeben.
Die Bescheide
des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 vom 13. Juni 2002 bzw.
Einkommensteuer für das Jahr 2001
vom 29. Oktober 2002 werden
aufgehoben.
Die
Einkommensteuerfür das Jahr
2000 wird mit
ATS 266.900,- (= €19.396,38),
die Einkommensteuer für das Jahr 2001
mit ATS 237.650,-
(= € 17.270,70) festgesetzt.
2.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 vom 26. August 2003 wird
stattgegeben und die Einkommensteuer
für das Jahr 2002 mit
€ 5.964,68
festgesetzt.
3.
Die Bemessungsgrundlagen und die Ermittlung der Abgaben sind den als
Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
(1) Strittig ist materiellrechtlich die Frage, ob der Bw.
neben den gemäß
§ 2 Abs. 2 der BMF-Verordnung
BGBl. II 2000/95 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei
Handelsvertretern (in der Folge: HandelsvertreterVO) pauschalierten
Betriebsausgaben - zusätzlich - auch das darauf entfallende
Vorsteuerpauschale als Aufwand geltend machen kann.
Verfahrensrechtlich stellt sich hinsichtlich der Jahre 2000
und 2001 zudem die Frage der Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung nach
§ 299 Abs. 1 BAO.
(2) Mit 13. Juli 1998 hat die
Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dem Bw. den Gewerbeschein für die
Ausübung des Gewerbes eines Versicherungsagenten gemäß
§ 124 Z 17 GewO 1994 ausgestellt. Aus dieser
Tätigkeit hat der Bw. in den Jahren 2000 bis 2002 unecht von der
Umsatzsteuer befreite Erlöse erzielt.
In den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Streitjahre
brachte er unter den sonstigen Ausgaben jeweils ein
"Pauschale gemäß
HandelsvertreterVO" in Abzug, und zwar im Jahr 2000 mit dem Betrag von
ATS 80.000,- (Betriebsausgabenpauschale) sowie in den Jahren 2001 bzw. 2002
mit ATS 89.600,- bzw. € 699,- (jeweils Betriebsausgabenpauschale
zuzüglich Vorsteuerpauschale).
(3) Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde vom
Finanzamt - nach Durchführung einer abgabenbehördlichen
Prüfung - mit Bescheid vom 13. Juni 2002 ausgehend von
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (richtig: aus
Gewerbebetrieb) iHv. ATS 782.266,- festgesetzt. Bei Ermittlung und
Festsetzung der Einkommensteuer 2001 ging das Finanzamt in seinem Bescheid vom
29. Oktober 2002 von gewerblichen Einkünften iHv.
ATS 722.916,- aus.
In beiden Bescheiden wurde das
"Pauschale gemäß
HandelsvertreterVO" vom Finanzamt mit einem Betrag von (lediglich)
ATS 80.000,- berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 beantragte der Bw.
durch seine steuerliche Vertreterin die Aufhebung dieser Bescheide
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO. Da das Pauschale vom
Finanzamt jeweils nur mit ATS 80.000,- angesetzt wurde, stünden die
Bescheide in Widerspruch zur HandelsvertreterVO bzw. den
Einkommensteuerrichtlinien (EStR). Das Betriebsausgabenpauschale sei als
Nettogröße zu verstehen, daher könne der Bw. als
umsatzsteuerlicher Bruttorechner daneben auch das entsprechende
Vorsteuerpauschale in Abzug bringen. Zur näheren Begründung wird in
der Berufung auf das Einkommensteuerprotokoll 2002 verwiesen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 19. August 2003
wies das Finanzamt diesen Antrag des Bw. mit der Begründung ab, dass der
Durchschnittssatz mit ATS 80.000,- begrenzt sei und die EStR kein über
den Verordnungstext hinausgehendes Recht schaffen könnten.
In der dagegen erhobenen Berufung (bzw. der diese
ergänzenden Eingabe vom 30. Oktober 2003) wird im Wesentlichen
geltend gemacht, dass die EStR lediglich der Rechtsauslegung dienen würden,
damit jedoch kein über den Verordnungstext hinausgehendes Recht geschaffen
worden sei. Im Gesetz sei nicht definiert, ob es sich beim in Frage stehenden
Betriebsausgabenpauschale um einen Nettobetrag oder um einen Bruttobetrag
handle. Der Bw. setze als Bruttorechner sämtliche seiner Ausgaben mit den
Bruttobeträgen an, das Betriebsausgabenpauschale sei jedoch den EStR bzw.
dem Einkommensteuerprotokoll 2002 zufolge als Nettogröße zu
verstehen, weshalb auch der Höchstbetrag für das
Betriebsausgabenpauschale um das Vorsteuerpauschale zu erhöhen sei.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt als Begründung im Wesentlichen aus: Die Veranlagung sei unter
Zugrundelegung der HandelsvertreterVO erfolgt. Ein nach Veranlagung ergangenes
Einkommensteuerprotokoll sei nicht geeignet, im Nachhinein eine Rechtswidrigkeit
iSd. § 299 BAO zu erzeugen. Darüber hinaus habe der Bw.
ausschließlich steuerfreie Umsätze getätigt, woraus sich
zwangsläufig ein Vorsteuerabzugsverbot ergebe. Ein fiktives "Hochrechnen"
von Vorsteuern sei daher ausgeschlossen.
In der Folge beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
(4) Dem (hier ebenfalls) berufungsgegenständlichen
Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 hat das Finanzamt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv. € 26.093,29 zugrunde gelegt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass das Pauschale laut
HandelsvertreterVO mit einem Betrag von € 5.825,- begrenzt
sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurden im
Wesentlichen dieselben Einwendungen erhoben wie schon im gegen die Abweisung des
oben - unter (3) - angeführten Aufhebungsantrages gerichteten Rechtsmittel.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung erging mit 11.Februar 2004,
daraufhin wurde von Seiten des Bw. die Vorlage der Berufung an den UFS beantragt
(Begründungen jeweils analog den oben unter (3) genannten Bescheiden bzw.
Eingaben).
(5) Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004 nahm der
Bw. seine Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bzw.
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Frage des Ansatzes
des Vorsteuerpauschales als (zusätzliche)
Betriebsausgabe:
Nach Auffassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ergibt sich bereits aus der HandelsvertreterVO selbst - und nicht erst aus
den entsprechenden Ausführungen im Einkommensteuerprotokoll 2002 - , dass
es sich bei dem Betriebsausgabenpauschale nach § 2 Abs. 2
der genannten Verordnung um eine Nettogröße handelt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der
HandelsvertreterVO, deren grundsätzliche Anwendbarkeit im Berufungsfall vom
Finanzamt nicht in Frage gestellt wird, können (nur) für die in
Abs. 2 und 3 der Verordnung angeführten Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze zum Ansatz gebracht
werden.
Nach Abs. 2 der vorzitierten Bestimmung umfasst der
Durchschnittssatz für Betriebsausgaben die dort näher bezeichneten
Aufwendungen (wie etwa Verpflegungsmehraufwendungen, Ausgaben für die
Bewirtung von Geschäftsfreunden ua.). Es können also nur
bestimmte, gesetzlich determinierte
Ausgaben mit diesem Pauschale abgegolten werden.
Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben
beträgt 12% der Umsätze, höchstens jedoch ATS 80.000,- bzw.
nunmehr € 5.825,- (§ 2 Abs. 2 letzter Satz der
Verordnung).
Gemäß
§ 2 Abs. 3 der
HandelsvertreterVO gilt der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge die
bei Betriebsausgaben iSd. Abs. 2 anfallenden Vorsteuern ab. Der
Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden
Durchschnittssatzes, höchstens jedoch ATS 9.600,- bzw.
€ 699,-.
Die HandelsvertreterVO geht ganz offensichtlich vom Fall
des umsatzsteuerpflichtigen bzw. vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer aus.
Denn aus deren Wortlaut im § 2 Abs. 3 geht hervor, dass das
dort normierte Vorsteuerpauschale die auf die gem.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. "abpauschalierten"
Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer abgilt.
Die auf diese (genau bezeichneten)
Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer ist
daher im Betriebsausgabenpauschale des § 2 Abs. 2
HandelsvertreterVO nicht enthalten, anderenfalls das Vorsteuerpauschale
beim vorsteuerabzugsberechtigten Abgabepflichtigen zu einer
Doppelberücksichtigung dieser Vorsteuerbeträge führen würde:
Einerseits als ertragsteuerliche Betriebsausgaben - was aber ganz entgegen
dem "Nettosystem" wäre - , sowie andererseits eben als abzugsfähige
Vorsteuern im Bereich der Umsatzsteuer.
Der Bw. tätigt unecht befreite Umsätze und ist
daher gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat ertragsteuerlich zur Folge, dass die
verausgabten Vorsteuerbeträge - soweit sie auf steuerlich relevante
Aufwendungen entfallen - für ihn zum Kostenfaktor und sohin zu
Betriebsausgaben werden (s. zB Doralt,
EStG 7. Auflage, § 4 Tz 330).
Das Betriebsausgabenpauschale des
§ 2 Abs. 2 der HandelsvertreterVO ist aber - wie oben
dargelegt - (bereits auf Grund des bloßen Verordnungstextes) als
Nettogröße anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der
Abgabepflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. D. h. die
damit "abpauschalierten" Betriebsausgaben sind jeweils nur mit ihren
Nettoentgelten (ohne Umsatzsteuer) erfasst. Die darauf entfallenden
Vorsteuerbeträge sind somit auch vom Höchstbetrag gemäß
§ 2 Abs. 2 letzter Satz in keinem Falle mitumfasst und
können daher neben dem Betriebsausgabenpauschale - im vorliegenden
Fall eben in (maximal möglicher) Höhe des Vorsteuerpauschales nach
§ 2 Abs. 3 der Verordnung - gesondert in Abzug gebracht
werden.
Jede andere Interpretation stünde auch zum Prinzip der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Widerspruch, hätte dies doch
die gänzliche steuerliche Nichtberücksichtigung der verausgabten
Umsatzsteuerbeträge - nämlich weder als abziehbare Vorsteuern im
Bereich der Umsatzsteuer, noch als gewinnmindernde Aufwendungen im Bereich der
Ertragsteuer - zur Konsequenz.
Auf Grund dieser Rechtslage war daher bei Ermittlung der
gewerblichen Einkünfte sowohl für die Jahre 2000 und 2001 (zur
Berechtigung des entsprechenden Aufhebungsantrages siehe nachfolgenden
Punkt 2.) als auch für das Jahr 2002 das Vorsteuerpauschale gesondert
als Betriebsausgabe anzusetzen.
2. Zur Frage der
Zulässigkeit des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung
BGBl. I 2002/97 kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen von ihr erlassenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Laut Abs. 2 der angeführten
Gesetzesbestimmung ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Nach § 302 Abs. 1 BAO sind
Bescheidaufhebungen gemäß
§ 299 BAO grundsätzlich bis
zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides
zulässig. Eine Aufhebung ist (ua.) auch dann zulässig, wenn der Antrag
auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist
eingebracht ist
(§ 302 Abs. 2 lit. b BAO).
Der Inhalt eines Bescheides ist dann rechtswidrig, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Dies ist etwa bei einer
unrichtigen Auslegung einer Bestimmung der Fall. Die Rechtswidrigkeit muss nicht
offensichtlich sein (s. Ritz,
BAO-Handbuch, 246).
Wie oben (unter Punkt 1.) dargelegt, hat das Finanzamt nach
ha. Auffassung die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen
der HandelsvertreterVO unrichtig ausgelegt. Dem Finanzamt ist zwar
beizupflichten, dass Richtlinien, Einkommensteuerprotokolle etc. lediglich
Auslegungsbehelfe zu den Gesetzen darstellen. Doch wurde im vorliegenden Fall
durch diese "Auslegungsbehelfe" "kein
über den Verordnungstext hinausgehendes Recht" geschaffen (so etwa
in der Begründung des Abweisungsbescheides vom 19. August 2003),
sondern lediglich eine bereits zuvor, auf Grund der Verordnung bestehende
Rechtslage näher erläutert. Daher ist eine Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO dem Grunde nach jedenfalls
zulässig und wäre diese in Ausübung des Ermessens - vor
allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung - auch zu verfügen gewesen.
Die Bescheide, deren Aufhebung vom Bw. begehrt wurde,
datieren vom 13. Juni 2002 bzw. vom 29. Oktober 2002. Der
Aufhebungsantrag vom 19. Mai 2003, beim Finanzamt am
21. Mai 2003 eingelangt, wurde sohin jedenfalls binnen der gesetzlich
vorgesehenen Jahresfrist (iSd. vorzitierten § 302 BAO)
eingebracht.
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung gegen die
bescheidmäßige Abweisung des Aufhebungsantrages Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 2.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 2 Abs. 3 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebsausgabenHandelsvertreterHandelsvertreterVOBetriebsausgabenpauschaleVorsteuerpauschaleAufhebungAuslegungRechtswidrigkeitunrichtige Auslegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-G/04
- Stammnummer
- 11184
- Gültig
- 02.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF