Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100764/2015
Abzug von Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100764/2015vom 19.09.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
h. Unter Punkt 1.4. "Wertneutralität des Steuerrechts" werde in der Beschwerde unter Hinweis auf Lachmayer, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften (RdW 2011/310, 308 [309]), ausgeführt, dass das Steuerrecht "wertneutral und sittlich indifferent sei" und daher "außersteuerliche Motive keine Rolle bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben spielen dürften". Dem sei entgegenzuhalten, dass im zitierten Artikel darauf hingewiesen werde, dass "die Judikatur und der Gesetzgeber … aber in den letzten Jahrzehnten eine andere Richtung eingeschlagen haben". Aufgrund der mehrfachen Durchbrechung des Prinzips der Wertneutralität des österreichischen Steuerrechts und im Lichte der internationalen Rechtsentwicklung könnten daher Überlegungen in dieser Richtung nicht mehr als Auslegungsmaßstab herangezogen werden. Auch sei zu hinterfragen, ob ein umfassender Betriebseinnahmenbegriff aus der Sicht der Wertneutralität auch zwingend einen umfassenden Betriebsausgabenbegriff erfordere. Dies sei deshalb schon nicht gegeben, weil der Betriebseinnahmenbegriff grundsätzlich sämtliche Einkünfte erfasse, während der Betriebsausgabenbegriff trotz eindeutiger betrieblicher Veranlassung von Aufwendungen durch zahlreiche Vorschriften eingeschränkt werde. Ausdrücklich werde im betreffenden Artikel darauf hingewiesen, dass sich die Verankerung der Wertneutralität des Steuerrechts auf Betriebseinnahmenseite explizit in § 23 Abs. 2 BAO finde, während eine vergleichbare Vorschrift für Betriebsausgaben fehle.
i. Zugestimmt werden könne den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Grundsatz der "Einheit der Rechtsordnung" auch auf Körperschaften übertragbar sei, da es für die Frage der Wirksamkeit einer Sanktion nicht darauf ankomme, ob die Strafe aufgrund der höchstpersönlichen Schuld des Betriebsinhabers verhängt worden sei (vgl. Lachmayer, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften, RdW 2011/310, 308 [310 f]).
j. Unter Pkt. 1.5 "Rechtsprechung des VwGH zur Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten" werde von der Beschwerdeführerin das mehrfach zitierte VwGH Erkenntnis vom 16.9.1992, 90/13/0063 auszugsweise dargestellt. Dabei sei festzuhalten, dass wesentliche Passagen der Begründung nicht angeführt worden seien. Daher sei es auch nicht weiter verwunderlich, dass in der Beschwerde zusammenfassend festgehalten werde, wonach der VwGH festgestellt habe, dass die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden könnten, da den "Verteidigungs- und sonstigen Verfahrenskosten" ansonsten ein "Pönalcharakter" zukomme. Das genaue Gegenteil sei der Fall. Der VwGH habe in diesem Erkenntnis den Abzug der Prozesskosten im Strafverfahren als Betriebsausgeben gem. § 4 Abs. 4 EStG ausdrücklich untersagt. Der VwGH habe festgehalten, dass im Fall von Geldstrafen und den damit in Zusammenhang stehenden Verteidigungskosten, die durch das schuldhafte Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst worden seien, in der Regel davon auszugehen sei, dass die Zuwiderhandlung, die zur Bestrafung führe, nicht in den Rahmen der normalen Betriebsausübung falle und somit nicht durch den Betrieb als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten ihre auslösende Ursache habe. Er habe lediglich der Argumentation, die Nichtanerkennung der Verteidigungskosten als Betriebsausgaben erfolge aus dem Grund, weil ansonsten der Strafzweck (teilweise) vereitelt werden würde, eine Absage erteilt. Der VwGH habe dezidiert ausgesprochen, dass die für das Strafverfahren ursächliche Handlung, nämlich die absichtliche Veranlassung von Scheinbuchungen im Rechenwerk eines Klienten, nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei falle und durch diese Handlung der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und dem beschwerdegegenständlichen Aufwand unterbrochen werde.
k. Den Ausführungen der Bf., dass zwischen der nichtabzugsfähigen Strafe und den Verteidigungskosten kein Zusammenhang bestehe, weil die Strafverteidigungskosten ursächlich eindeutig mit den betrieblich erzielten (erhöhten) Einkünften aus dem unrechtmäßigen Verhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehen würden bzw. weil die das Kartellverfahren auslösende Handlung, nämlich die Teilnahme an einem europarechtlich verbotenen Preiskartell, in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt sei, könne auch unter Hinweis auf das VwGH Erkenntnis vom 16.9.1992, 90/13/0063 nicht gefolgt werden. Der VwGH vertrete in seiner ständigen Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen bzw. den damit in Zusammenhang stehenden Verfahrens- und Beratungskosten eine restriktivere Auslegung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs als dies beispielsweise bei Schadenersatzzahlungen der Fall sei. Demnach sei die betriebliche Veranlassung nur dann gegeben, wenn sich – unter Anlegung eines strengen Maßstabes - die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit erklären lasse und in den Rahmen einer normalen Betriebsführung falle (VwGH 16.9.1992, 90/13/0063). Falle die Zuwiderhandlung nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung, werde durch die strafbare Handlung der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und beschwerdegegenständlichem Aufwand unterbrochen. Die Strafverteidigungskosten seien im VwGH-Erkenntnis vom 16.9.1992, 90/13/0063 nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG anerkannt, wiewohl angenommen werden könne, dass die Wirtschaftstreuhandkanzlei aus dem verbotenen Verhalten wirtschaftliche Vorteile gezogen habe, die auch im Betrieb ihren Niederschlag gefunden hätten. Der Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater habe im Übrigen ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die ihm zur Last gelegten Delikte in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit gestanden seien.
Die Teilnahme an einem verbotenen Preiskartell, welches lt. Europäischer Kommission bestanden habe und in dessen Rahmen wettbewerbswidrigerweise europaweite Gesamtabsprachen auf verschiedenen Managementebenen (Absprachen unter Managern der europäischen sowie der regionalen und nationalen Führungsebenen) getroffen worden seien, um einen aggressiven Preiswettbewerb unter den Kartellmitgliedern zu vermeiden, stelle eine europarechtlich verbotene Handlung dar, die - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH - nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung falle.
Der dem Kartellverfahren zugrundeliegende Sachverhalt zeige auch, dass die das Kartellverfahren auslösenden Handlungen auf verschiedenen Managementebenen stattgefunden hätten und über einen längeren Zeitraum die Absicht und der Zweck verfolgt worden sei, durch die Anwendung wettbewerbswidriger Praktiken gestiegene Kosten von Ausgangsstoffen an die Kunden weiterzugeben sowie die Vermeidung eines aggressiven Preiswettbewerbs zu erreichen.
l. Warum sich aus den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, dass es dem Geschäftsführer einer GmbH obliege, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren, jeglichen Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage den für die Gesellschaft günstigeren Standpunkt vertreten zu dürfen und damit das Risiko eingehen zu können, dass der Gesellschaft nachträglich eine Vertrags- oder Gesetzesverletzung vorgeworfen werden könne, eine steuerlich anzuerkennende betriebliche Veranlassung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Verfahrens- und Verteidigungskosten ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, dass sich dafür keine Hinweise in der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Thematik der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und damit in Zusammenhang stehender Verfahrens- und Verteidigungskosten fänden, stelle das EU-Wettbewerbsrecht betreffend verbotener wettbewerbswidriger Kontakte zwischen Unternehmen keine zweifelhafte Rechtslage dar.
Strafverteidigungskosten stünden kausal und ursächlich nur mit dem Strafverfahren bzw.in diesem Fall mit dem EU-Kartellverfahren in Zusammenhang. Damit sei aber, da die diese Kosten auslösenden Handlungen nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung fielen, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und dem beschwerdegegenständlichen Aufwand unterbrochen. Weder der Umstand, dass durch die strafbare Handlung eventuell höhere Erlöse erzielt worden seien noch die Tatsache, dass durch die - auch gesellschaftsrechtlich gebotene - Beauftragung von Rechtsanwälten und Beratern die Strafe möglicherweise geringer ausgefallen und ein höherer Schaden abgewendet worden sei, könnten daran etwas ändern.
Der Grund der Beauftragung der Verteidigung seien nicht die betrieblichen Erlöse, sondern einzig und allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einem europarechtlich verbotenen Preiskartell teilgenommen und die Europäische Kommission in der Folge Hausdurchsuchungen bei den involvierten Unternehmen zur Aufdeckung des Kartells durchgeführt habe. Eine etwaige Verminderung des Strafausmaßes und damit verbunden die Reduktion von möglichen Schäden für den Betrieb des Steuerpflichtigen werde wohl regelmäßig - auch im Bereich der Einkommensteuer - ein Aspekt für die Beauftragung von Rechtsanwälten und Beratern in einem Strafverfahren sein. Dennoch führe dies entsprechend der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nicht zur Anerkennung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG.
m. Es sei nach der Rechtsprechung des VwGH nicht ausreichend, dass die strafbare Tat auf die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit eine entsprechende Auswirkung haben müsse. Vielmehr sei es notwendig, dass die dem Verfahren zu Grunde gelegte Tat unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sei und zusätzlich in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen müsse.
n. In der Beschwerde werde weiter ausgeführt, dass im Ergebnis die Judikatur zur Nichtabzugsfähigkeit von Verteidigungskosten aufgrund privater Lebensführung auf Körperschaften nicht anwendbar sei. Körperschaften könnten zwar einen außerbetrieblichen Bereich, aber keine einer natürlichen Personen vergleichbare private Lebensführung haben. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG (Kosten der privaten Lebensführung) sei im Bereich des KStG nicht anwendbar. Damit fehle es vor dem AbgÄG 2011 im KStG an einer Grundlage, die Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten außerhalb des Bereichs der Verbandsstrafen zu versagen. Dies werde auch im verwaltungsnahen Schrifttum – zur Rechtslage nach dem AbgÄG 2011 - anerkannt (vgl. Lachmayer, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften, RdW 2011/310, 308 [311 f]).
Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Der VwGH habe die Nichtabzugsfähigkeit der Verfahrenskosten im Strafverfahren bisher - soweit ersichtlich - nicht mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG begründet. Er habe die Strafverteidigungs- und Verfahrenskosten aus dem Grund nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG anerkannt, da die für das Strafverfahren ursächliche Handlung nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung falle und durch diese Handlung der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Aufwand unterbrochen werde (VwGH 16.9.1992, 90/13/0063).
Im Erkenntnis vom 26.7.1995, 92/15/0144 habe der VwGH, wie in der Beschwerde angeführt, festgestellt, dass betriebliche Aufwendungen einer Körperschaft niemals deren Lebensführung berührten, weil dies begrifflich nicht möglich sei. Aufgrund der Handlung, die nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung falle, sei der für die betriebliche Veranlassung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Aufwand unterbrochen. Es lägen bereits aus diesem Grund keine Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG vor (VwGH 16.9.1992, 90/13/0063). Der VwGH habe daher die Nichtabzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen nicht mit Verweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG begründet.
o. Von Achatz/Kirchmayr (KStG Kommentar 2011, § 12, Tz 87) werde auch für den Zeitraum vor dem Anwendungsbereich des AbgÄG 2011 die Ansicht vertreten, dass im Fall eines Schuldspruches nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung die verhängten Strafen samt Verfahrenskosten und Verteidigungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig seien. Auch Blazina vertrete zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 die Meinung, dass Rechts- und Beratungskosten das Schicksal der ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Geldbuße teilten (vgl. Blazina, Rechts- und Beratungskosten iZm Kartellverfahren, taxlex, 2011, 254 [256]). Den Materialien zum AbGÄG 2011 zufolge seien die Änderungen in Bezug auf § 20 Abs. 1 Z. 5 EStG sowie § 12 Abs. 1 Z 4 KStG grundsätzlich nur Klarstellungen der bisher von der Judikatur und der Lehre entwickelten Grundsätze zu den im Allgemeinen nicht abzugsfähigen Strafen und Geldbußen.
Nach Lachmayer in Quantschingg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988, § 12 Abs. 1 Z 4, Tz 66 seien Kosten der Strafverteidigung und sonstige Aufwendungen, die mit nicht abzugsfähigen Strafen in Zusammenhang stünden, jedenfalls mit dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011 nicht abzugsfähig, weil der Gesetzgeber die Strafen ex lege dem Privatbereich der Körperschaft zugeordnet habe und daher damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen steuerlich unbeachtlich seien. Für den Zeitraum davor werde unter der Tz. 67 ausgeführt, dass hinsichtlich der Strafverteidigungskosten bei Geldstrafen und Geldbußen außerhalb des VbVG nach der Judikatur des VwGH die Strafverteidigungskosten bei einem Schuldspruch grundsätzlich nicht abzugsfähig seien, da diese Aufwendungen nicht einer normalen Betriebsführung zugeordnet würden und daher Kosten der Lebensführung darstellten, wobei es fraglich erscheine, ob die Judikatur des VwGH im Bereich der Körperschaftsteuer anwendbar sei. Es fehle vor dem AbgÄG 2011 im KStG an einer Grundlage, die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten außerhalb der Verbandsgeldbußen zu versagen. Für den Anwendungsbereich nach dem AbGÄG 2011 gelte aber, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer nichtabzugsfähigen Betriebsausgabe anfielen, deren Schicksal teilten, da die Betriebsausgaben durch § 12 KStG der außerbetrieblichen Sphäre der Körperschaft zugerechnet würden. Da Strafverteidigungskosten in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Strafe stünden, seien sie bei einer expliziten Verankerung der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen auch im Bereich des KStG nicht abzugsfähig, auch wenn dieses Ergebnis aus rechtspolitischer Sicht unbefriedigend sei (Lachmayer, "Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften", RdW 2011/ 310, 308 [312]).
Zuzustimmen sei der Beschwerdeführerin darin, dass es vor dem AbgÄG 2011 (mit Ausnahme der Verbandsgeldbußen) weder im Bereich des EStG noch des KStG ein explizites gesetzliches Abzugsverbot betreffend Geldstrafen und Geldbußen gegeben habe. Allerdings habe der VwGH in seiner kasuistischen Rechtsprechung zu dieser Thematik die Verteidigungskosten regelmäßig als nicht betrieblich veranlasst eingestuft, wenn sich die zur Last gelegte Tat - unter Anlegung eines strengen Maßstabes – nicht ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit erklären lasse und nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung falle (VwGH 16.9.1992, 90/13/0063). Im beschwerdegegenständlichen Verfahren sei zweifellos davon auszugehen, dass die jahrelange Teilnahme an einem europarechtlich verbotenen Kartell nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung falle, daher seien die entsprechenden Rechts- und Beratungskosten entsprechend der Rechtsprechung des VwGH gem. § 4 Abs. 4 EStG nicht betrieblich veranlasst. Für den Geltungsbereich des AbGÄG 2011 sei darüber hinaus jedenfalls zu beachten, dass durch die gesetzliche Verankerung der Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen das Schicksal der Geldstrafen und Geldbußen teilten (vgl. Lachmayer in Quantschingg/Renner/Schellmann/ Stöger/Vock, KStG 1988, § 12 Abs. 1 Z 4, Tz 66). Daran ändere auch nichts, dass entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin im verwaltungsnahen Schrifttum vertreten werde, dass auch nach lnkrafttreten des AbgÄG 2011 Verteidigungskosten nicht von der Nichtabzugsfähigkeit erfasst sein sollten, da die Wertungen, die zur Nichtabzugsfähigkeit der Strafe führten, auf die Verteidigungskosten nicht übertragbar wären (vgl. Lachmayer, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften, RdW 2011/310, 308 [312]).
p. Aus dem Argument, dass jeder Beschuldigte das Recht auf eine zweckentsprechende Verteidigung habe und diese auch im Interesse des Betriebes liege, da dadurch die Chancen auf eine Verringerung der Strafe oder sogar einen Freispruch steigen könnten, sei für die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Verteidigungskosten nichts gewonnen. Das Recht eines Beschuldigten auf eine Verteidigung, die Erwartung einer etwaige Verminderung des Strafausmaßes und damit verbunden die Reduktion von möglichen Schäden für den Betrieb des Steuerpflichtigen werde wohl regelmäßig - auch im Bereich der Einkommensteuer - ein Aspekt für die Beauftragung von Rechtsanwälten und Beratern in einem Strafverfahren sein. Dennoch führe dies nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig nicht zur Anerkennung derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG.
qu. In der Beschwerde werde unter Pkt. II. "Umsatzsteuerliche Behandlung von Rechts- und Beratungskosten" auf die Einschränkung des Rechtes auf Vorsteuerabzug eingegangen und auf den Rechtsbestand zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union verwiesen.
Diesen Ausführungen werde entgegengehalten, dass in den klarstellenden Änderungen des § 12 Abs. 1 Z 4 KStG bzw. § 20 Abs. 1 Z 5 EStG aufgrund des AbgÄG 2005 bzw. des AbgÄG 2011 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UStG keine nachträgliche Verschärfung gegenüber dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Österreichs zu sehen sei. Vorsteuern aus Rechts-und Beratungsleistungen, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als steuerliche Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig seien bzw. mit nicht abzugsfähigen Strafen und Geldbußen in Zusammenhang stünden, seien bereits bisher nicht abzugsfähig gewesen und würden somit nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Hingewiesen werde auf einen Artikel in der Österreichischen Steuerzeitung von Kaufmann/Haider/Winnerroither, Vorsteuerausschluss für Körperschaften, ÖStZ 2012/856, 440 [440]. Darin sei folgende Ausführung, die nicht in der Beschwerde erwähnt worden sei, zu finden: "Ein Vorsteuerabzug könne für Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 Z 4 KStG nicht in Anspruch genommen werden. Vergessen dürfe man hier keinesfalls die Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern im gesamten Rechts- und Beratungsbereich, die im Zusammenhang mit Strafen, Prozessen und Beratungen bei Kartellrechtsprozessen, Wettbewerbsverstößen und sonstigen Verfahren anfielen."
r. Zusammenfassung:
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die mit dem Verfahren zusammenhängenden Rechts- und Beratungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, könne nicht gefolgt werden. Unbestritten sei, dass die EU-Kartellstrafe nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden könne. Entsprechend der Entscheidung des UFS vom 16.12.2013, RV/3498-W/11 seien EU-Kartellstrafen auch vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011 im Bereich der Körperschaftsteuer steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig gewesen. Die beschwerdegegenständlichen Rechts- und Beratungskosten in Zusammenhang mit dem EU- Kartellverfahren seien unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (16.9.1992, 90/13/0063) aus dem Grund nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die europarechtswidrigen Handlungen, nämlich die Teilnahme an einem illegalen Preiskartell über den Zeitraum von mehreren Jahren und auf unterschiedlichsten Managementebenen jedenfalls nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung der Bf. fallen würden. Durch diese strafbaren Handlungen sei der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und beschwerdegegenständlichem Aufwand unterbrochen worden. Das Erfordernis der betrieblichen Veranlassung sei nach Ansicht des VwGH nur dann erfüllt, wenn sich - unter Anlegung eines strengen Maßstabes - die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit erklären lasse und in den Rahmen einer normalen Betriebsführung falle. Das treffe im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zu. Somit fehle der für den Abzug als Betriebsausgabe notwendige betriebliche Veranlassungszusammenhang im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG.
Die Rechts- und Beratungskosten stünden kausal und ursächlich nur mit dem EU-Kartellverfahren in Zusammenhang. Daran ändere weder der Umstand etwas, dass durch die strafbare Handlung eventuell höhere Erlöse erzielt worden seien, noch die Tatsache, dass durch die - auch gesellschaftsrechtlich gebotene - Beauftragung von Rechtsanwälten und Beratern die Strafe möglicherweise geringer ausgefallen sei. Der alleinige Grund der Beauftragung der Verteidigung sei, dass die Beschwerdeführerin an einem europarechtlich verbotenen Preiskartell teilgenommen habe. Im Übrigen sei es für die Frage der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen ohne Bedeutung, ob mit der Verurteilung auch eine die Betriebssphäre berührende Wirkungen verbunden werde.
Da die im Rahmen des Kartellverfahrens angefallenen Rechts- und Beratungskosten ertragsteuerlich nicht abzugsfähig seien, könnten auch die auf die Rechts- und Beratungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht werden. Diesbezüglich sei es durch die Änderungen des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG und § 12 Abs. 1 Z. 4 KStG aufgrund des AbgÄG 2011 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UStG zu keiner nachträglichen Verschärfung gegenüber dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Österreichs gekommen, da diese Änderungen entsprechend den Gesetzesmaterialen klarstellender Natur seien. Die Vorsteuern aus Rechts- und Beratungsleistungen, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als steuerliche Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig seien bzw. mit nicht abzugsfähigen Strafen und Geldbußen im Zusammenhang stünden, seien bereits vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2005 bzw. des AbgÄG 2011 nicht abzugsfähig gewesen.
Das Finanzamt xy beantrage daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Sollten entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes xy die Rechts- und Beratungskosten
iZm dem EU-Kartellverfahren bei der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben gem. § 4
Abs. 4 EStG anerkannt werden, wäre zu untersuchen, inwieweit eine anteilige Verrechnung
dieser Aufwendungen an die am Kartell mitbeteiligten Tochtergesellschaften nach Maßgabe
des dem anteiligen Umsatz entsprechenden Bußgeldes vorzunehmen sei.
5. Die Bf. machte auch im Kalenderjahr 2013 Rechts- und Beratungskosten iHv 232.231,10 € im Zusammenhang mit dem Kartellverfahren vor der EU-Kommission als Betriebsausgaben geltend.
a. Bei der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 vom 7. Oktober 2015 wurden die Beratungskosten nicht als Betriebsausgabe zugelassen.
b. Mit Schreiben vom 4. November 2015 wurde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 7. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt.
Es wurde beantragt, die Körperschaftsteuer 2013 mit 760.989,60 € festzusetzen.
Weiters stellte man den Antrag von einer BVE abzusehen und die Beschwerde direkt dem BFG vorzulegen. Bezüglich der Beschwerdegründe wurde auf die Beschwerde der Bf. vom 28. Januar 2015 verwiesen:
- Maßgebend sei, aus welchen Gründen das in Rede stehende unrechtmäßige Verhalten gesetzt worden sei und ob dieses Verhalten im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich liege. Da die Tat, die dem Verfahren vor der Europäischen Kommission zugrundeliege, in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen worden sei, müssten die Kosten des Verfahrens bzw der Verteidigung Betriebsausgaben sein.
- Die Rspr zur Nichtabzugsfähigkeit von Verteidigungskosten aufgrund privater Lebensführung sei auf Körperschaften nicht anwendbar, da Körperschaften keinen Bereich der privaten Lebensführung haben könnten.
- Der Gedanke des Pönalcharakters der Strafe und der Einheit der Rechtsordnung sei auf Verteidigungskosten nicht übertragbar, da sich die Pönalisierung einer Tat nicht auch auf die Verteidigungskosten erstrecke. Dazu habe es bis zum AbgÄG 2011 keine gesetzliche Regelung im KStG gegeben, die die Abzugsfähigkeit von Strafen und damit zusammenhängender Verteidigungskosten für Körperschaften versagt hätte.
- Den Geschäftsführern der Bf. obliege es, aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage dürften sich die Geschäftsführer auf den für die Gesellschaft günstigeren Standpunkt stellen und damit das Risiko eingehen, dass der Gesellschaft nachträglich eine Vertrags- oder Gesetzesverletzung vorgeworfen werde.
- Der Ansicht des Finanzamtes, dass die Rechts- und Beratungskosten das steuerliche Schicksal der Strafe teilten, könne nicht gefolgt werden.
Die gänzliche Abzugsfähigkeit der Rechts- und Beratungskosten als Betriebsausgaben sei zu bejahen.
6.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 wurde die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
a. Nach Ermittlungen der Europäischen Kommission habe man eine Geldbuße (ohne Abschöpfungsbetrag) für die Teilnahme am Kartell verhängt. Diese Geldbuße sei von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 ermäßigt und zusätzlich unter Anwendung des Vergleichsverfahrens gemindert worden. Sie sei entsprechend den europarechtlichen Grundlagen vom Konzernumsatz berechnet worden, der auf den „kartellbefangenen“ Märkten erzielt worden sei. Die Geldstrafe habe laut Beschluss der Kommission das wettbewerbswidrige Verhalten der Bf. und der dazugehörigen Gesellschaften in einer Reihe von Mitgliedsstaaten betroffen.
b. Im Rechnungswesen der Bf seien die Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem angeführten Verfahren – soweit ersichtlich – ohne anteilige Verrechnung an die in den betroffenen Märkten tätigen Tochtergesellschaften erfasst.
c. In der Körperschaftsteuererklärung für 2013 sei ein steuerlicher Nettoaufwand von 232.231,10 € als Betriebsausgabe beantragt worden, der bei der Veranlagung nicht anerkannt worden sei. Zusammengefasst umfassten die von der Betriebsprüfung und die im Rahmen der Veranlagung 2013 nicht anerkannten Rechts- und Beratungskosten ausschließlich die erfolgswirksam verbuchten und steuerlich berücksichtigten Beträge. Es seien daher die ertragswirksamen Rückstellungsbewegungen, der Verbrauch der Rückstellungen und insbesondere die direkt auf den betreffenden Aufwandskonten verbuchten Eingangsrechnungen berücksichtigt.
7. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 ergänzte die Bf. die vorangehend angeführten Beschwerden wie folgt (Auszug):
a. Im Schriftstück gehe man auf jene Absätze der Beschwerdevorlage an das BFG näher ein, in welchen der beschwerdegegenständliche Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben bzw rechtlich nicht korrekt gewürdigt worden sei.
b. Im konkreten Fall sei von der Europäischen Kommission eine Geldbuße gegen die Bf. (eine GmbH, eine juristische Person) verhängt worden und nicht gegen natürliche Personen (zB die Geschäftsführer der GmbH). Die Bezugnahme auf die Rspr des VwGH zur Einkommensteuer natürlicher Personen sei daher im konkreten Fall nicht zielführend.
c. Das Finanzamt führe an, dass nach herrschender Lehre und Rspr die Rechts- und Beratungskosten im Fall des Schuldspruchs das Schicksal der ertragsteuerlichen Qualifizierung der verhängten Geldbußen teilten und nicht betrieblich veranlasst seien. Mehrmals sei auf herrschende Lehre und Rspr verwiesen worden, ohne Zitate anzuführen. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob sich die herrschende Lehre und Rspr auf Fälle von natürlichen oder juristischen Personen beziehe. Es gebe keine Lehre und Rspr, die explizit anführe, dass die Rechts- und Beratungskosten das Schicksal der ertragsteuerlichen Qualifizierung der verhängten Geldbußen teilten und im Fall der Verurteilung nicht betrieblich seien.
Wegen der Nichtabzugsfähigkeit der verhängten Geldbußen könne nicht automatisch auf die Nichtabzugsfähigkeit der Rechts- und Beratungskosten geschlossen werden. Der Pönalcharakter der Strafe sei nicht auf die Verteidigungskosten zu übertragen.
d. Nach VwGH 30.10.2014, 2011/15/0137, seien Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen sei. Daher müssten auch Rechts- und Beratungskosten abzugsfähig sein, die im Rahmen der betrieblichen Veranlassung angefallen seien.
Der VwGH führe auch aus, dass entscheidend sei, ob das Verhalten aus Gründen gesetzt worden sei, die im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich lägen. Schadenersatzleistungen seien daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da kein privater Veranlassungsgrund bestanden habe. Auch den angefallenen Rechts- und Beratungskosten läge kein privater Veranlassungsgrund zugrunde. Das Fehlverhalten der Bf. sei der betrieblichen Sphäre zuzurechnen.
e. Nach der Rspr des BFH sei in jenen Fällen, in denen die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus einer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei, die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten grundsätzlich möglich und zwar auch bei einem Vorsatzdelikt (BFH 16.4.2013, IX R 5/12). Diese Rspr des BFH sei – entgegen der Ansicht des Finanzamtes – auf die österreichische Rechtslage übertragbar und könne für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten herangezogen werden. Diese seien im konkreten Fall angefallen, um sich von den gegen die Bf. erhobenen Vorwürfen im Rahmen des Kartellverfahrens vor der Europäischen Kommission zu entlasten. Unter Bezugnahme auf die Rspr des BFH (vgl. BFH 10.6.2015, VI B 133/14; BFH 16.4.2013, IX R 5/12; BFH 18.10.2007, VI R 42/04) seien die Rechts- und Beratungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig, da der Vorwurf, gegen den sich die Bf. zur Wehr gesetzt habe, eindeutig betrieblich veranlasst gewesen sei.
f. Die in einem früheren Erkenntnis – VwGH 16.9.1992, 90/13/0063 – getroffene Aussage, die betriebliche Veranlassung von Strafen sei nur gegeben, wenn die Zuwiderhandlung in den Rahmen der normalen Betriebsführung falle, sei nicht mehr relevant. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit sei (nur) die betriebliche Veranlassung maßgebend. Die Ansicht der Finanzverwaltung, die Teilnahme an einem europarechtlich untersagten Kartell falle nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung, berücksichtige nicht, dass das Kriterium der „normalen Betriebsführung“ nicht mehr entscheidungsrelevant sei.
g. Bei Vorliegen der betrieblichen Veranlassung sei zu prüfen, ob die Abzugsfähigkeit aufgrund eines Abzugsverbots versagt werde. Die klarstellende Anpassung des § 12 Abs 1 Z 4 KStG und des § 20 Abs 1 Z 5 EStG idF AbgÄG 2005, BGBl I Nr. 161/2005 und AbgÄG 2011 idF BGBl I Nr. 76/2011, beziehe sich nur auf Strafen und nicht auf Rechts- und Beratungskosten. Die für die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen geltende Norm sei auf Verteidigungskosten nicht anwendbar.
h. Für die Nichtabzugsfähigkeit gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG sei eine außerbetriebliche Sphäre Voraussetzung. Demnach könne § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht vom Verweiskatalog der nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben des § 12 KStG umfasst sein. Im Ergebnis sei die Judikatur zur Nichtabzugsfähigkeit von Verteidigungskosten aufgrund privater Lebensführung auf Körperschaften nicht anwendbar. Körperschaften könnten keinen privaten Bereich der Lebensführung haben. Damit habe es vor AbgÄG 2011 an einer Grundlage gefehlt, die Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten außerhalb des Bereichs der Verbandsstrafen zu versagen.
i. Bei wirtschaftlicher Anknüpfung sei die Rechtswidrigkeit des Verhaltens unbeachtlich. Auch gesetzwidrige Aufwendungen seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Auch nach dem Nettoprinzip sei die Abzugsfähigkeit der Verteidigerkosten anzunehmen.
j. Auch der Vorsteuerabzug der Verteidigerkosten sei zu bejahen. Vor dem AbgÄG 2011 könne der Vorsteuerausschluss auf keine gesetzliche Bestimmung gestützt werden. Die durch das AbgÄG 2011 erfolgte ertragsteuerliche Verschärfung sei – aufgrund der Sperrwirkung der MWSt-SystRL, wonach keine neuen Vorsteuerausschlüsse eingeführt werden dürften, umsatzsteuerlich irrelevant.
Bei direktem Zusammenhang zwischen Rechts- und Beratungskosten und der Tätigkeit des Unternehmens, sei der Vorsteuerabzug zu gewähren (EuGH 21.2.2013, C-104/12, Rs Becker).
k. Von einer anteiligen Verrechnung der Kosten an Tochtergesellschaften sei abzusehen: Die verhängte Geldbuße sei von der Bf. entrichtet worden und auch die gestiegenen Umsätze habe die Bf. besteuert. Die Rechtsanwälte seien von den Geschäftsführern der Bf. beauftragt worden, diese habe auch die Kosten getragen.
l. Die Verteidigungskosten seien im Zusammenhang mit den erhöhten Preisen zu sehen, da die Geschäftsführer der Bf. Rechtsanwälte beauftragt hätten, nachzuweisen, dass das damalige Vorgehen und die Festsetzung der Preise den EU-Vorschriften entsprochen hätten. Mit der Beauftragung der Rechtsanwälte sei erreicht worden, dass keine höhere Strafsumme festgesetzt worden sei.
Da die Beauftragung der Rechtsanwälte bereits im Jahr 2010 erfolgt sei, müsse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der uneingeschränkten Abzugsfähigkeit ausgegangen werden. Die geltend gemachten Betriebsausgaben in den Jahren 2010 bis 2013 für Rechts- und Beratungskosten seien zu Recht geltend gemacht worden. Auch die Vorsteuerbeträge könnten geltend gemacht werden.
8. Am 2. Juni 2016 erfolgte eine weitere Ergänzung der Beschwerden (Auszug):
a. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2016, 2013/15/0182 habe der VwGH über die steuerliche Geltendmachung von Kosten eines Strafverfahrens als Betriebsausgaben entschieden. Zwar stellten nach Lehre und Rspr die Kosten eines Strafverfahrens Kosten der privaten Lebensführung dar, wenn die auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers liege und nicht in der Führung des Betriebes. Die Beschwerde habe aber nicht dargelegt, dass der strafrechtliche Vorwurf im Beschwerdefall ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaften erklärbar und betrieblich veranlasst gewesen sei.
b. Dieser Hinweis des VwGH auf die Darlegung der betrieblichen Veranlassung lasse die Interpretation zu, dass bei einer betrieblichen Veranlassung eine Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten möglich sei. Entscheidend sei demnach, ob das Fehlverhalten, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen sei oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneide.
9. Am 26. August 2016 erfolgte beim Bundesfinanzgericht eine Zeugenbefragung mit dem Geschäftsführer der Bf. im fraglichen Zeitraum:
Frage: Schildern sie uns ganz generell wie es zu den Preisabsprachen gekommen ist, wie das Procedere war und von welchen Personen in den beteiligten Firmen die Absprachen initiiert wurden?
Antwort: Es hat angefangen mit der Hausdurchsuchung und dass die Sache vor der Kommission aufgeflogen ist.
F: Wie hat es intern begonnen?
A: Es war ein zu lockerer Umgang mit den Kontakten zur Konkurrenz, wo verschiedene Leute der Firma mit verschiedenen Leuten der Konkurrenz gesprochen haben, über die Preiserhöhung in den Zeitpunkten in denen die Rohstoffpreise erhöht wurden. Ungefähr 70% der Kosten sind Rohstoffkosten. Und diese schwanken. Wenn die fallen, ist dies ein guter Moment und die Konkurrenten senken die Preise und wir auch, um Marktanteile zu bekommen. Wenn die Preise nach oben gehen, dann wird es kompliziert. dann mussten wir die Preise weitergeben an die Kunden und die Marge ist nicht so hoch. Dies ist ein schwieriger Moment, alle in der Industrie schauen sich das an, der Erste der erhöht, der hat ein Problem und verliert Kunden und Marktanteil.
F: Was war der Auslöser, wie ist das jetzt gelaufen mit den Preisabsprachen?
A: Verschiedene Leute im Management und im Verkauf sprachen mit den Konkurrenten (auf Messen, wenn man sich traf). Es war die Botschaft, wir sollten die Preise erhöhen, die Rohstoffe gehen nach oben. Die Initiative ist weniger von der Bf. ausgegangen, sondern von der V, dem Kronzeugen.
F: Welche V?
A: Die V ist ein Konzerngeflecht. Von der V-Gruppe.
F: Diese Manager und Verkäufer haben bei diesem Treffen dann zunächst festgestellt, dass die Preise bei den Konkurrenten erhöht werden?
A: Eine der Parteien sagte dann, die Rohstoffe steigen, wir müssen etwas tun. Oft waren die Gespräche nur oberflächlich.
F: Dann ist dieser Manager zur Firma gekommen und hat gesagt, wir müssen die Preise wie die Konkurrenten erhöhen?
A: Ja, genau.
F: Wer hat es genehmigt in der Firma?
A: Das ging aus vom Management, von mir, von Herrn GF M.
F: War Hr. M Geschäftsführer oder Prokurist in der fraglichen Zeit?
A: Er war Geschäftsführer. Ich war in dieser Zeit auch Geschäftsführer, aber Hr. M war mein Chef.
F: Ist dies mündlich ausgemacht worden oder gab es auch schriftliche Verträge?
A: Es war mündlich. Ich weiß nichts von schriftlichen Verträgen. Es gab persönliche Notizen, aber keine schriftlichen Verträge. Diese Preisabsprachen haben für alle Konkurrenten Sinn gemacht, weil die Kunden Erkundigungen eingezogen haben und die gleichzeitige Preiserhöhung dazu geführt hat, dass sich die verschiedenen Unternehmen auf ihre eigenen Kunden konzentrieren konnten und ein Wechsel der Kunden nicht stattgefunden hat, weil wir keine fremden Kunden angesprochen haben und die Konkurrenten unsere Kunden nicht ansprachen. Wer die Initiative zu diesen Preisabsprachen ursprünglich gestartet hat, kann nicht mehr genau gesagt werden.
F: Was sind die Hauptkunden?
A: Das sind diverse Produzenten.
F: Warum kam es dann zur Selbstanzeige? Es lief ja gute 5 Jahre und dann kam es zu einer Anzeige bei der Kommission.
A: Der genaue Beginn der Preisabsprachen ist nicht bekannt, man hat einfach immer wieder miteinander gesprochen und dann hat es eine Anzeige bei der Kommission gegeben.
F: Wie ging das vor sich?
A: Es gab einen Kronzeugen, wahrscheinlich V und die hat es der Kommission gemeldet.
F: Wie haben Sie davon erfahren?
A: Nur durch die Hausdurchsuchung.
F: Wie lief das ab?
A: Ich war nicht dabei, es fand statt mit Polizei und Leuten der Kommission. In der Früh. Das Entsetzen war groß. Schnell war unsere Conclusio, dass wir mit der Behörde kooperieren wollen. Wir wollten alles offenlegen. Die Kommission hat uns signalisiert, dass man sich einigen kann, wenn kooperiert wird. Die Kommission kann eine Strafe vorschlagen bis zu 10% vom Umsatz (Standardstrafe) der Firma oder wenn man kooperiert kann das 5% mit noch weiteren Abzügen sein. Die Firma hat einen großen Umsatz. Am Ende haben wir uns verglichen. Die Kooperation hat funktioniert. Wir wollten uns das Risiko mit dem Gerichtsverfahren nicht antun. Das Gesetz ist sehr streng. Die Firma ist in der Zwischenzeit sehr streng und hat eine gute Compliance eingerichtet.
F: Die Kommission muss das Ganze auf Beweisen aufbauen. Wie hat man die Preiserhöhungen nachvollzogen?
A: Wir haben alles offengelegt. Das war proaktiv von unserer Seite. Die Kommission hat alles vom Kronzeugen beschrieben bekommen und wir haben unsere Unterlagen offengelegt. Man hat alles zusammengefasst und an die Kommission geschickt. Das war die Aufgabe des Rechtsanwalts.
F: Es war nicht so, dass die Gesellschafter die Bf. gezwungen haben oder ihr vorgegeben haben, sie sollen Preiserhöhungen machen? Ihnen wurde das nicht vorgeschrieben?
A: Vorgeschrieben wurde das nicht, aber gestoppt haben sie uns auch nicht.
F: Weisungen der Gesellschafter Preisabsprachen zu machen, hat es keine gegeben?
A: Weisungen nicht.
F: Aber Sie (die Gesellschafter) wussten davon?
A: Ja.
F: Es wurde eine Aufteilung auf die einzelnen beteiligten Firmen gemacht. Die Bf. hat den Löwenanteil zahlen müssen und die Firmen G und R einen geringeren Anteil. Wie kam es zu dieser Aufteilung? Hat die Kommission diese Aufteilung vorgenommen oder haben sie von den Firmen her diese Aufteilung vorgeschlagen und auf welchen Kriterien beruht diese Aufteilung?
A: Die Kommission machte diese Aufteilung. Wahrscheinlich anhand der jeweiligen Umsätze aufgrund der Preiserhöhungen.
F: Es hat immer wieder Besprechungen über die Haftung der Muttergesellschaften gegeben. Worum ging es da? Ging es darum, wie Ihre Gesellschafter haften?
A: Das weiß ich nicht. Die Frage kann ich nicht beantworten. Das sagt mir nichts.
F: Das kommt ziemlich oft vor...
A: Das kann noch geklärt werden.
F: Herr E ist erst später Geschäftsführer geworden?
A: Ja, 3 Wochen vor der Hausdurchsuchung wurde er Geschäftsführer.
10. Mit Schreiben vom 5. September 2016 teilte die Bf. dem BFG ergänzend folgendes mit:
a. Bezugnehmend auf die Zeugenbefragung vom 26. August 2016 hinsichtlich des Grundes für die Abrechnung der Rechtsanwälte zum Betreff „Haftung der Muttergesellschaften“ führe man aus:
Nach den EU-Kartellvorschriften würden Muttergesellschaften haften, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübten, für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften. Aus diesem Grund hätten Besprechungen hinsichtlich einer eventuellen Haftung der Muttergesellschaften/Konzernobergesellschaften für die Zuwiderhandlungen der Bf. stattgefunden. Die Rechtsanwälte der Bf. hätten Recherchen zur Beurteilung der Haftung der Muttergesellschaften in einem 50/50 Joint Venture und zu den Konsequenzen für die Bf. durchgeführt. Das Ziel der Besprechungen mit den Rechtsanwälten und der Recherche der Rechtsanwälte sei gewesen, den Schaden für die Bf. so gering wie möglich zu halten.
b. Im Zuge des Kartellvergleichsverfahrens seien letztendlich die Konzernobergesellschaften von der Europäischen Kommission auch für die Handlungen der Bf. in die Haftung genommen worden. Die Bf. habe dadurch nur einen verringerten Vergleichsbetrag anstatt der maximal möglichen 10% des betroffenen Umsatzes zu zahlen gehabt.
c. Ergänzend führe man aus, dass von der Bf. keine Kosten für die Rechtsanwälte der Muttergesellschaften übernommen worden seien. Beide Muttergesellschaften seien durch eigene Rechtsanwälte vertreten worden. Die bei der Bf. angefallenen Rechts- und Beratungskosten hätten lediglich die Verteidigung der Bf. betroffen, um den Schaden für die Bf. so gering wie möglich zu halten.
11. Mit Schreiben vom 13. September 2016 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen. Seitens des Finanzamtes wurde mitgeteilt, dass in Bezu´g auf die Bf. keine weiteren Anträge mehr gestellt würden.
B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt
1. Die Bf. macht folgende Rechts- und Beratungskosten aus der Verteidigung in einem Kartellverfahren vor der Europäischen Kommission als Betriebsausgaben geltend:
Für 2010 gesamt 1.147.358,84 €, für 2011 gesamt 554.904,46 €, für 2012 gesamt 185.025,82 € und für 2013 gesamt 232.231,10 €.
An Vorsteuer machte die Bf. für 2010 gesamt 132.181,62 €, für 2011 gesamt 150.932,79 €, für 2012 gesamt 30.837,64 € und für 2013 gesamt 46.446,22 € geltend.
2. Die Geldbuße der Europäischen Kommission wurde gegen Hersteller in einem Kartellvergleichsverfahren verhängt:
Die Europäische Kommission stellte fest, dass verschiedene Hersteller im betreffenden Zeitraum an einem europaweiten Kartell beteiligt waren. Insgesamt wurden die Preise von zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission koordiniert. Einer der Firmen wurde die Strafe im Einklang mit der Kronzeugenregelung erlassen. Die Bf. erhielt verminderte Geldbußen, da sie die Nachforschungen der Kommission unterstützte. Weiters wurde die Geldbuße aufgrund der Zustimmung zum Vergleichsverfahren ermäßigt.
Das Kartell bezweckte, die gestiegenen Kosten an die Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb zwischen den Herstellern zu vermeiden. Um dies zu erreichen, veranstalteten die Kartellmitglieder Preiskoordinationssitzungen auf Management-Ebene. Die Geldbußen wurden nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt. Bei der Festsetzung wurde den Absatzzahlen der beteiligten Unternehmen für die entsprechenden Produkte in den betroffenen Mitgliedstaaten, der besonderen Schwere des Verstoßes, der geographischen Reichweite des Kartells sowie der Dauer Rechnung getragen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Kartellverordnung sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war.
3. Dem Beschluss der Kommission ist folgendes Procedere (zusammengefasst) zu entnehmen:
a. Das Verfahren wurde auf der Grundlage eines von einer der beteiligten Firmen gestellten Antrags auf Erlass der Geldbuße eingeleitet.
b. Aufgrund der vorliegenden Informationen nahm die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Bf. und weiterer Unternehmen vor. Eine weitere unangekündigte Nachprüfung wurde im Folgejahr vorgenommen. Danach erhielt die Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von der Bf. und zwei anderen Unternehmen.
c. Während der Untersuchung übersandte die Kommission auch mehrere Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission leitete ein Verfahren gemäß Art. 11 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen die Adressaten des Beschlusses mit der Absicht ein, Vergleichsgespräche mit den Parteien aufzunehmen. Die Kommission nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an; die beteiligten Unternehmen bestätigten ausnahmslos, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie an ihrer Zusage festhielten, das Vergleichsverfahren zu befolgen. Der beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolverfahren gab eine befürwortende Stellungnahme ab und die Kommission erließ den Beschluss.
d. Der Beschluss betrifft
ein Kartell, dessen Zweck letztlich darin bestand, die gestiegenen Kosten der Ausgangsstoffe an die Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb unter den Kartellmitgliedern zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, hatten sie eine europaweite Gesamtabsprache getroffen. Im Rahmen dieser Gesamtabsprache verhielten sich die Kartellmitglieder auf verschiedenen Managementebenen wettbewerbswidrig, was zu einer Preiskoordinierung in verschiedenen Mitgliedstaaten führte.
Um den Zweck der Weitergabe der gestiegenen Kosten von Ausgangsstoffen an die Kunden und der Vermeidung eines aggressiven Preiswettbewerbs zu erreichen, wandten die Kartellmitglieder die wettbewerbswidrigen Praktiken der direkten und indirekten Preiskoordinierung an. Im Einzelnen handelte es sich dabei um
die Koordinierung
- von Zeitpunkt und Bandbreite von Preiserhöhungen,
- der Preise für bestimmte Kunden und
mitunter das Unterlassen des Versuchs, Kunden der anderen Kartellmitglieder in Preiserhöhungsphasen abzuwerben.
C. Rechtslage
1. Nach § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
2. Nach § 12 Abs 1 Z 4 KStG idF vor 2011 durften bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
Nach § 12 Abs 1 Z 4 KStG in der Fassung BGBl I Nr. 76/2011 dürfen folgende Aufwendungen nicht bei den Einkünften abgezogen werden
- Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
- Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt wurden,
- Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz,
- Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz und
- Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
3. Nach § 12 Abs 1 UStG kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesen werden, für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
4. Nach § 22 GmbHG haben
die Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Gemäß § 25 Abs 1 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Nach Abs 2 haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.
D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt
1. Strittig ist ausschließlich die Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten aus den Jahren 2010 bis 2013 betreffend ein Kartellverfahren vor der Europäischen Kommission. Die Kosten wurden als Betriebsausgaben abgesetzt, die darauf entfallenden Vorsteuern wurden beantragt.
Die Bf. geht davon aus, dass die Verteidigungskosten sowohl aus dem Zeitraum vor als auch nach dem AbgÄG 2011 in voller Höhe abzugsfähig sind und die Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Nach Ansicht der BP liegt mit der Kartellbildung eine nicht in den Rahmen der „üblichen Betriebsführung“ fallende Handlung vor, die den Kausalzusammenhang zum Betrieb unterbricht, sodass keine abzugsfähigen Betriebsausgaben und Vorsteuern vorliegen. Das betrifft Zeiträume vor und nach dem AbgÄG 2011.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100764/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100764.2015
- Stammnummer
- 111659
- Gültig
- 19.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF