Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100764/2015
Abzug von Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100764/2015vom 19.09.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Weder aufgrund einer "nicht normalen Betriebsführung" (terminus technicus im EStG, der im KStG nicht anwendbar ist), noch infolge des Pönalcharakters (VwGH 16.9.1992, 90/13/0063) kann der Abzug verweigert werden.
Der Vorsteuerabzug aus Verteidigungskosten betreffend EU-Bußgelder ist zulässig, da bei Wettbewerbsverstößen weder eine "klassische Privatnutzung" gegeben ist, noch eine "nichtwirtschaftliche Zweckverwendung" vorliegt.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache EGG, vertreten durch ESW, über die Beschwerde vom 28. Januar 2015 und 4. November 2015, gegen die Bescheide des Finanzamtes xy vom 1. Dezember 2014 und 7. Oktober 2015, betreffend Körperschaftsteuer 2010 bis 2013 und Umsatzsteuer 2010 bis 2013
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden angeführten Abgaben beträgt:
Körperschaftsteuer 2010
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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2010
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Einkommen
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5.797.768,75 €
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Körperschaftsteuer
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1.449.442,19 €
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Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
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0,00 €
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Anrechenbare ausländische Steuer
Rundung
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-3.320,16 €
0,03 €
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Körperschaftsteuer
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1.446.122,00 €
Körperschaftsteuer 2011
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2011
|
Einkommen
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5.746.739,19 €
|
Körperschaftsteuer
|
1.436.684,80 €
|
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
|
0,00 €
|
Anrechenbare ausländische Steuer
Rundung
|
-4.904,89 €
0,09 €
|
Körperschaftsteuer
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1.431.780,00 €
Körperschaftsteuer 2012
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2012
|
Einkommen
|
4.138.922,28 €
|
Körperschaftsteuer
|
1.034.730,57 €
|
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
|
0,00 €
|
Anrechenbare ausländische Steuer
Rundung
|
-4.879,67 €
0,10 €
|
Körperschaftsteuer
|
1.029.851,00 €
Körperschaftsteuer 2013
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2013
|
Einkommen
|
3.054.888,72 €
|
Körperschaftsteuer
|
763.722,18 €
|
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
|
0,00 €
|
Anrechenbare ausländische Steuer
Rundung
|
-2.732,58 €
0,40 €
|
Körperschaftsteuer
|
760.990,00 €
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben beträgt:
Umsatzsteuer Veranlagungsjahr 2010
|
Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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|
Jahr/
Zeitraum
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2010
|
Gesamtbetrag der Bmgrdl
Ausfuhrlieferung
ig. Lieferungen
|
81.080.686,29 €
-489.070,36 €
-6.244.531,84 €
-28.544.716,06 €
|
|
|
|
Steuerpflichtige Lieferungen
|
45.802.368,03 €
|
|
9.301.286,79 €
|
|
Summe USt
Summe ErwerbSt
Vorsteuer
Vorsteuer ig Erwerb
|
37.018.820,03 €
|
x 20%
|
9.301.286,79€
7.403.764,01 €
-3.511.379,14 €
-7.403.764,01 €
|
Zahllast in €
|
5.789.907,65 €
Umsatzsteuer Veranlagungsjahr 2011
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
|
Jahr/
Zeitraum
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2011
|
Gesamtbetrag der Bmgrdl
Ausfuhrlieferung
ig. Lieferungen
|
83.859.038,58 €
-311.523,79 €
-5.290.138,64 €
-31.297.248,84 €
|
|
|
|
Steuerpflichtige Lieferungen
|
46.960.127,31 €
|
|
9.597.333,07 €
|
|
Summe USt
Summe ErwerbSt
Vorsteuer
Vorsteuer ig Erwerb
|
38.692.750,37 €
|
x 20%
|
9.597.333,07 €
7.738.550,07 €
-3.346.401,08 €
-7.738.550,07 €
|
Zahllast in €
|
6.250.931,99 €
Umsatzsteuer Veranlagungsjahr 2012
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
|
Jahr/
Zeitraum
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2012
|
Gesamtbetrag der Bmgrdl
Ausfuhrlieferung
ig. Lieferungen
|
87.096.664,13 €
-221.589,39 €
-6.461.760,94 €
-33.261.556,80 €
|
|
|
|
Steuerpflichtige Lieferungen
|
47.151.757,00 €
|
|
9.586.963,28 €
|
|
Summe USt
Summe ErwerbSt
Vorsteuer
Vorsteuer ig Erwerb
|
43.533.092,44 €
|
x 20%
|
9.586.963,28 €
8.706.618,49 €
-3.512.339,82 €
-8.706.618,49 €
|
Zahllast in €
|
6.074.623,46 €
Umsatzsteuer Veranlagungsjahr 2013
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
|
Jahr/
Zeitraum
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2013
|
Gesamtbetrag der Bmgrdl
Ausfuhrlieferung
ig. Lieferungen
|
87.606.595,56 €
-137.134,61 €
-5.975.938,50 €
-33.536.982,47 €
|
|
|
|
Steuerpflichtige Lieferungen
|
47.956.539,98 €
|
|
9.771.991,71 €
|
|
Summe USt
Summe ErwerbSt
Vorsteuer
Vorsteuer ig E.
|
42.594.887,09 €
|
x 20%
|
9.771.991,71 €
8.518.977,42 €
-3.788.453,89 €
-8.518.977,42 €
|
Zahllast in €
|
5.983.537,82 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Im Betriebsprüfungs- und Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt:
1. Bei der Bw. wurde 2014 eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Zu Rechts- und Beratungskosten iZm einem Kartellverfahren wurde folgendes dargelegt (Zusammenfassung):
a. Nach Ermittlungen und Hausdurchsuchungen sei mit Beschluss der EU-Kommission rechtskräftig eine Geldbuße (ohne Abschöpfungsbetrag) für die Teilnahme an einem Kartell verhängt worden.
Das Unternehmen habe in den Prüfungsjahren 2010 bis 2013 Eingangsrechnungen für Rechts- und Beratungskosten laut Aufstellung gewinnmindernd und mit Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die Leistungsbeschreibungen würden ein Kartellverfahren der EU-Kommission gegen das geprüfte Unternehmen betreffen.
b. Zur periodenrichtigen Erfassung seien entsprechende Rückstellungen (für 2010 gesamt 354.000,00 €, für 2011 gesamt 500.000,00 € und für 2012 gesamt 140.868,18 €) in den UGB-Bilanzen dotiert worden (nachfolgend sei – soweit erforderlich – eine erfolgswirksame Auflösung bzw ein erfolgsneutraler Verbrauch erfolgt). Per 31. Dezember 2012 betrage die bilanzierte Beratungskostenrückstellung 500.000,00 €.
c. In der steuerlichen Mehr/Wenigerrechnung 2011 seien 500.000,00 € und in der steuerlichen Mehr/Wenigerrechnung 2012 gesamt 140.868,18 € aus der Dotation der Beratungskostenrückstellung zugerechnet worden (Begründung des Unternehmens: Steuerlich sei keine Rückstellung möglich, da am Bilanzstichtag noch kein Verfahren anhängig gewesen sei). Im Jahr 2012 sei der erfolgsneutrale Teilverbrauch der per 31. Dezember 2011 steuerneutral dotierten Rückstellung aufgrund von drei Eingangsrechnungen in der Höhe von 140.868,18 € in der steuerlichen Mehr/Wenigerrechnung als Betriebsausgabe geltend gemacht worden.
Neue Tatsachen: Im Zuge der BP seien die relevanten Belege, Leistungsverzeichnisse und Detailaufstellungen zu den Rückstellungsentwicklungen erstmals vorgelegt worden.
d. Nach herrschender Lehre und Rspr teilten Rechts- und Beratungskosten im Fall eines Schuldspruches das Schicksal der ertragsteuerlichen Qualifizierung der verhängten Geldbußen. Die Beratungskosten seien im Fall der Verurteilung nicht betrieblich veranlasst.
Da die 2014 verhängte Geldbuße aufgrund der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtslage nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sei, könnten die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Beratungskosten ebenfalls nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Im Hinblick darauf, dass die Rechts- und Beratungskosten teilweise vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011 angefallen seien, werde der Vollständigkeit halber unter Verweis auf die dort angeführten umfangreichen Ausführungen auf die Entscheidung des UFS vom 13. Juni 2013, RV/3498-W/11, verwiesen, in der dieser auch für Zeiträume vor dem AbgÄG 2011 die Abzugsfähigkeit von Geldbußen der EU-Kommission wegen Verletzung von Wettbewerbsvorschriften nicht zugelassen habe und die bisherige Rspr zur Nichtabzugsfähigkeit von Kartellbußen im Lichte des Europarechtes und der Rspr des EuGH bestätigt sehe. In dieser Entscheidung werde auch darauf verwiesen, dass die EU-Kommission klargestellt habe, dass ihre Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das europäische Wettbewerbsrecht rein strafrechtlicher Natur seien und daher nicht von einem Abschöpfungsbetrag als Bestandteil der EU-Geldbuße auszugehen sei.
Aus den dargelegten Gründen sei die 2014 verhängte Geldbuße nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und es teilten die Rechts- und Beratungskosten das Schicksal der Geldbußen.
e. Stornierung Rechts- und Beratungskosten in €:
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2010
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2011
|
2012
|
Steuerl. Aufwand ER/Verbrauch Rst vor BP
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-661.177,22
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-757.971,67
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-154.188,18
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Pass. Vorsteuer/RC-Steuer
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-132.181,62
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-150.932,79
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-30.837,64
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Steuerl. wirksame Dotation/Auflösung
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-354.000,00
|
354.000,00
|
|
Aufwand nach BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
+
steuerl Gewinn
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1.147.358,84
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554.904,46
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185.025,82
f. Umsatzsteuer Rechts- und Beratungskosten: Die in den Prüfungsjahren 2010 bis 2013 geltend gemachten Rechtsberatungskosten stellten – soweit ein Zusammenhang mit einem EU-Kartellverfahren bestehe – keine Betriebsausgaben dar, daher sei auch die Vorsteuer nicht abzugsfähig.
Kürzung Vorsteuer:
|
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
Kürzung Vorsteuer lt. BP
|
123.344,54
|
111.381,88
|
30.837,64
|
46.446,22
|
Kürzung Vorsteuer § 19 lt. BP
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8.837,08
|
39.550,91
|
|
2. Gegen die aufgrund der BP ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 und Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2013 wurde mit Schreiben vom 28. Januar 2015 Beschwerde eingelegt (Auszug):
a. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gestellt.
b. Die Bw. habe in den Jahren 2010 bis 2013 Eingangsrechnungen für Rechts- und Beratungskosten gewinnmindernd und mit Vorsteuerabzug geltend gemacht. Diese hätten die juristische Vertretung der Bw. bezüglich eines Kartellverfahrens vor der Europäischen Kommission betroffen. Die Ermittlungen der Kommission hätten zu einer rechtskräftigen Geldbuße für die Teilnahme an einem Kartell geführt. Die Geldbuße sei aufgrund der Kronzeugenregelung ermäßigt und zusätzlich unter Anwendung des Vergleichsverfahrens gemindert worden.
c. Die Bw. habe die zu erwartenden Kosten in den UGB-Bilanzen rückgestellt. Die Dotierung der Rückstellung sei steuerlich neutralisiert worden, da pauschal gebildet und künftige Zeiträume betreffend. Die Eingangsrechnungen habe man steuerlich aufwandswirksam und mit Vorsteuerabzug erfasst.
In den Steuerrechnungen der Jahre 2010 bis 2013 sei lediglich die unternehmensrechtliche Dotierung bzw Auflösung der „Rückstellung für Rechts- und Beratungsaufwand im Zusammenhang mit Kartellverfahren“ neutralisiert worden. Steuerrechtlich sei kein Ansatz der in 2011 dotierten Rückstellung in Höhe von 500.000,00 € erfolgt, da zum Stichtag noch kein Prozess anhängig gewesen sei.
d. Rückstellung im Jahr 2011: Die unternehmensrechtlich gebildete Rückstellung zum Stichtag 31. Dezember 2011 iHv 500.000,00 €, sei steuerlich nicht angesetzt worden, da es sich um eine pauschale Rückstellung handle. Daher seien in der steuerlichen Mehr/Wenigerrechnung 500.000,00 € hinzugerechnet worden. Da am Bilanzstichtag noch kein Verfahren anhängig gewesen sei, habe man die Rückstellung steuerlich nicht berücksichtigt.
e. Rückstellung im Jahr 2012:
Unternehmensrechtlich sei zum Stichtag 31. Dezember 2012 eine Rückstellung iHv 141.000,00 € gebildet (Verbrauch 2012 und Neudotierung des gleichen Betrages zum 31. Dezember 2012) und steuerlich iHv 141.000,00 € neutralisiert worden.
Der tatsächliche Beratungsaufwand 2012 iHv 141.000,00 € (unternehmensrechtlich als Verbrauch der Rückstellung aus 2011 gebucht – „Rückstellung an Zahlungsmittelkonto“), sei steuerlich 2012 über die Mehr/Wenigerrechnung als Betriebsausgabe berücksichtigt worden (141.000,00 €).
In Summe habe sich daraus 2012 eine Mehr/Wenigerrechnung von Null Euro ergeben (141.000,00 € aus Neudotierung Rückstellung 2012 sowie -141.000,00 € aus der steuerlichen Berücksichtigung des tatsächlichen Beratungsaufwandes).
f. Rückstellung im Jahr 2013: Unternehmensrechtlich seien zum Stichtag 31. Dezember 2013 von der gebildeten Rückstellung für Beratungsaufwand rund 232.000,00 € verbraucht und rund 263.000,00 € ertragswirksam aufgelöst worden. In der vorläufigen Mehr/Wenigerrechnung für 2013 seien somit rund 495.000,00 € abgerechnet worden. Damit sei eine steuerliche Berücksichtigung des tatsächlichen Beratungsaufwandes 2013 als Betriebsausgaben iHv 232.000,00 € sowie die Neutralisierung des unternehmensrechtlich erfolgswirksam verbuchten Auflösungsbetrages von 263.000,00 € erfolgt.
g. Zu klären sei, wie die mit einer Sanktion in Zusammenhang stehenden Rechts- und Beratungskosten bei einem Kartellverfahren steuerlich zu behandeln seien.
Betriebsausgaben nach § 4 Abs 4 EStG seien Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Eine betriebliche Veranlassung liege vor, wenn die Aufwendungen
- objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stünden,
- subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt seien und
- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fielen.
Die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien, stelle eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips dar, die einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe.
Für die Abziehbarkeit entscheidend sei, ob das unrechtmäßige Verhalten im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich liege.
h. Vorliegen eines Abzugsverbots:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG dürften bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden. Für den Bereich der Körperschaften normiere § 12 Abs 1 Z 4 KStG die Nichtabzugsfähgkeit von Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sei sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG). Nach Ansicht von Bachl besäßen Kapitalgesellschaften keine Sphäre der privaten Lebensführung (Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften, 191). Demnach könne § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht vom Verweiskatalog der nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben des § 12 KStG umfasst sein. Im Bereich des KStG fehle es an einer die Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen begründenden Norm. Die gesetzliche Bestimmung zur Nichtabzugsfähigkeit von Strafen beziehe sich nur auf Strafen und gehe auf die steuerliche Behandlung von Verteidigungskosten nicht ein. Diese Norm sei daher auf Verteidigungskosten nicht anwendbar.
i. Die Pönalisierung einer Tat erstrecke sich nicht auf die Verteidigerkosten. Dem Abgabengesetz könne nicht ein über das jeweilige Strafgesetz hinausgehender Charakter einer Strafnorm beigemessen werden. Die Verteidigungskosten würden den Abgabepflichtigen nicht unabdingbar treffen und sie seien auch nicht von einem staatlichen Organ auferlegt worden (BFH 19.2.1982, VI R 31/78). Auch Personensteuern seien nicht abzugsfähig, wohl aber Steuerberaterkosten, die im Zusammenhang mit diesen Steuern anfielen. Ein gleichgelagerter Fall liege bei den Strafverteidigerkosten vor (vgl. Lachmayer, RdW 2011, 308).
j. Das Steuerrecht sei wertneutral und sittlich indifferent. Da Einkünfte auch dann zu versteuern seien, wenn sie auf illegalem Weg erwirtschaftet würden, gelte dies auch für Betriebsausgaben, deren Abzugsfähigkeit nicht davon abhängen solle, ob der Aufwendung ein strafrechtlich oder sonst gesetzlich verpöntes Verhalten zugrunde liege. Das Steuerrecht habe einen objektiven, sittlich indifferenten Charakter (VwGH 10.10.1972, 0664/72; VwGH 21.5.1980, 2848/78; VwGH 25.4.2001, 99/13/0221).
Aufgrund des objektiven Nettoprinzips müsse ein besonderer Grund vorliegen, einer Betriebsausgabe ohne explizite gesetzliche Anordnung die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen. Dieser Grund könnte nur aus der gesamten Rechtsordnung kommen, aus der „Einheit der Rechtsordnung“. Die Gesetzwidrigkeit einer Handlung sei dabei aber für die steuerliche Behandlung unerheblich. Nach § 23 Abs 2 BAO werde die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße. Entscheidend für die Frage der Abzugsfähigkeit einer Betriebsausgabe sei vielmehr, aus welchen Gründen das in Rede stehende unrechtmäßige Verhalten gesetzt worden sei. Ob dieses nämlich im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich liege (VwGH 30.10.2014, 2011/15/0137 zu Schadenersatzzahlungen).
k. Zur Rechtsprechung betreffend Verteidigerkosten:
Bereits im Erkenntnis vom 16.9.1992, 90/13/0063 habe der VwGH klargestellt, dass dem Abgabengesetz ein über das jeweilige Strafgesetz hinausgehender Charakter einer Strafnorm beigemessen würde, wenn man die Qualifikation als Betriebsausgabe für Strafverteidigungskosten verneine. Auch der BFH vertrete im Urteil vom 19.2.1982, VI R 31/78 die Auffassung, dass die Einheit der Rechtsordnung es nicht rechtfertige, Strafverteidigerkosten vom Abzug als Werbungskosten auszuschließen.
Das deutsche BMF habe im Zuge der Äußerung zu einem Vorlagebeschluss des ersten Senats (zu BFH 21.11.1983, GrS 2/82, BStBl 1984 II S 160) die Auffassung vertreten, auf Verfahrenskosten träfen Gründe gegen eine Abziehbarkeit (wie bei Geldstrafen) nicht zu.
Nach dem BFH setze die Abzugsfähigkeit der Verteidigungskosten voraus, dass die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit erklärbar sei (BFH 12.6.2002, XI R 35/01; BFH 30.6.2004, VIII B 265/03; BFH 18.10.2007, VI R 42/04; FG Hamburg 17.12.2010, 6 K 126/10; BFH 9.2.2012, VI R 23/10; FG Hamburg 18.6.2012, 6 K 181/11; BFH 16.4.2013, XI R 5/12; FG Hessen 12.2.2014, 4 K 1757/11). Bei der Beantwortung der Frage, ob das der Fall sei, sei ein strenger Maßstab anzulegen (BFH 13.10.1960, IV 63/59 S; FG Rheinland-Pfalz 15.4.2010, 4 K 2699/06; VwGH 29.9.1970, 0027/69). Strafverteidigungskosten seien auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Betriebsausgaben, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei (BFH 19.2.1982, VI R 31/78; BFH 12.6.2002, XI R 35/01; FG Köln 30.6.2009, 8 K 1265/07).
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten sei daher eine berufliche Veranlassung.
l. Laut Entscheidung der Kommission habe das Kartell den Zweck verfolgt, die gestiegenen Kosten an die Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb zwischen den betroffenen Herstellern zu vermeiden. Die dem Verfahren zugrundegelegte Tat sei ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar. Die Rechts- und Beratungskosten stünden mit steuerpflichtigen Erlösen in Zusammenhang und aufgrund des fehlenden Abschöpfungsanteils bei der verhängten Geldbuße sei es auch zu keiner Minderung dieser Erlöse gekommen. Diese Kosten seien daher nach der Rspr des VwGH und BFH abzugsfähig.
Darüberhinaus obliege es dem Geschäftsführer der Bw., aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und jeglichen Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage dürfe sich der Geschäftsführer auf den für die Gesellschaft günstigeren Standpunkt stellen und damit das Risiko eingehen, dass der Gesellschaft nachträglich eine Vertrags- oder Gesetzesverletzung vorgeworfen werde.
m. Kein Unterschied in der Rechtslage vor und nach dem AbgÄG 2011: Ein explizites Verbot der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldstrafen finde sich seit dem AbgÄG 2005 in § 12 Abs 1 Z 4 KStG und § 20 Abs 1 Z 5 EStG im Hinblick auf Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Sonstige ausdrücklich normierte steuerliche Abzugsverbote hinsichtlich anderer Geldstrafen und Geldbußen hätten bis zum AbgÄG 2011 weder im KStG noch im EStG bestanden. Die gesetzlich geregelte steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Strafen gelte (auch nach dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011) nicht auch gleichzeitig für die Verteidigungskosten. Die diesbezügliche Beurteilung habe nach wie vor nach dem Veranlassungsprinzip zu erfolgen (Schrottmeyer, Einkommensteuerliche Behandlung von Beratungskosten iZm einer Selbstanzeige, ÖStZ 2011, 493). Dies werde im verwaltungsnahen Schrifttum (vgl. Lachmayer, RdW 2011, 308) auch nach Inkrafttreten des AbgÄG 2011 vertreten.
Die für die Verteidigung im Verfahren vor der Europäischen Kommission anfallenden Rechts- und Beratungskosten lägen im Interesse des Betriebes, da dadurch die Chancen auf eine Verringerung der Strafe oder sogar einen Freispruch steigen könnten. Die Verteidigungskosten zusammen mit der Strafe zu pönalisieren wäre überschießend, da ein enger Zusammenhang mit der Betriebssphäre bestehe.
n. Die nachstehende Tabelle stelle zusammenfassend eine Gegenüberstellung des bisher festgesetzten Gesamtbetrages der Einkünfte und der Körperschaftsteuer sowie der beantragten Festsetzung des Gesamtbetrages der Einkünfte und der Körperschaftsteuer dar.
|
Jahr
|
Gesamtbetrag der EK in €
|
|
KÖSt in €
|
|
Differenz in €
|
|
bisher Bescheid vom 1.12.2014
|
beantragte Festsetzung
|
bisher Bescheid vom 1.12.2014
|
beantragte Festsetzung
|
|
2010
|
6.812.945,97
|
5.797.768,75
|
1.703.236,49
|
1.449.442,19
|
253.794,30
|
2011
|
6.150.710,86
|
5.746.739,19
|
1.537.677,72
|
1.436.684,80
|
100.002,92
|
2012
|
4.293.110,46
|
4.138.922,28
|
1.073.277,62
|
1.034.730,57
|
38.547,05
o. Umsatzsteuerliche Behandlung von Rechts- und Beratungskosten:
Durch § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG würden jene Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben seien. Diese berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug, da sie ex lege nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten würden.
Zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 vertrete Blazina die Rechtsmeinung, dass der Vorsteuerabzug bei den Rechts- und Beratungskosten gerechtfertigt erscheine, weil sich im UStG vor dem AbgÄG 2011 keine passende Bestimmung befunden habe, die einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug stützen würde (Blazina, Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit Kartellverfahren, taxlex 2011, 254). Blazina führe für eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch ins Treffen, dass die aufgrund der Kartellbildung erzielten Mehrerlöse umsatzsteuerpflichtige Umsätze bewirkt hätten und der Rechts- und Beratungsaufwand Zwecken des Unternehmens gedient habe.
Verschärfungen der Rechtslage nach Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie seien nicht unionsrechtskonform (Stand- Still-Klausel). Diese hätten nur ertragsteuerliche, aber nicht umsatzsteuerliche Relevanz, da die Einführung neuer Vorsteuerausschlüsse mit Art 176 der MWSt-SystRL nicht vereinbar sei (vgl. ÖStZ 2012, 440; Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, § 12 Rz 138). Nach der Rspr des EuGH (Urteil vom 21.2.2013, Rs C-104/12, Becker) komme es nur dann zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen gegen natürliche Personen richteten, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens seien. Der Vorsteuerabzug sei aber zu gewähren, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bestehe (Kaiser, Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten, BC 2013, 379; Zugmaier, Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten, DStR 2013, 411).
Zusammenfassung: Da die Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig seien, müsse auch der Vorsteuerabzug bejaht werden. Nachträgliche Verschärfungen im KStG seien für den Vorsteuerabzug nicht relevant. Für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges spreche auch die Sperrwirkung der MWSt-SystRL und die Tatsache, dass der Vorsteuerausschluss vor dem AbgÄG 2011 auf keine gesetzliche Bestimmung gestützt werden könne.
Die nachstehende Tabelle stelle eine Gegenüberstellung der bisher festgesetzten und beantragten Festsetzung der Umsatzsteuer dar.
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Jahr
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Umsatzsteuer in €
bisher (Bescheid vom 1.12.2014)
|
Umsatzsteuer in €
Beantragte Festsetzung
|
Differenz in €
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2010
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5.922.089,27
|
5.789.907,65
|
132.181,62
|
2011
|
6.401.864,78
|
6.250.931,99
|
150.932,79
|
2012
|
6.105.461,10
|
6.074.623,46
|
30.837,54
|
2013
|
6.029.984,04
|
5.983.537,82
|
46.446,22
p. Zusammengefasst stünden die Verteidigungskosten mit steuerpflichtigen Einkünften in Zusammenhang. Auch wenn die „erhöhten Einkünfte“ nicht dem EU-Recht entsprochen hätten, seien sie besteuert worden. Das Handeln der Bw. sei ausschließlich aus der betrieblichen Sphäre erklärbar. Die Kosten der Ausgangsstoffe seien in Form von höheren Preisen an Kunden weitergegeben worden. Die erhöhten Preise seien somit betrieblich veranlasst. Die Verteidigungskosten seien im Zusammenhang mit den erhöhten Preisen zu sehen, da die Geschäftsführer der Bf. die Rechtsanwälte beauftragt hätten, nachzuweisen, dass das damalige Vorgehen und die Festsetzung der Preise den EU-Vorschriften entsprochen habe.
Die Beauftragung der Rechtsanwälte sei bereits 2010 erfolgt, weshalb man im Zeitpunkt des Abschlusses von der uneingeschränkten Abzugsfähigkeit habe ausgehen müssen.
Die auf die Beratungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge könnten geltend gemacht werden.
3. Mit Schreiben vom 22. April 2015 wurden die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und Umsatzsteuer 2011 bis 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit der Vorlage der Beschwerden nahm die BP wie folgt Stellung (Zusammenfassung):
a.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Rechts- und Beratungskosten in Zusammenhang mit einem Strafverfahren müsse, wie in der Beschwerde angeführt, geklärt werden, wie die mit der verhängten Sanktion in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Rechts- und Beratungskosten im Anwendungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes steuerlich zu behandeln seien, wenn die verhängte Geldstrafe bzw. Geldbuße - wie im konkreten Fall die verhängte Geldbuße der Europäischen Kommission - steuerlich nicht abgezogen werden könne (vgl. UFS 16.12.2013, RV/3498-W/11). Die bisher vom VwGH entschiedenen Fälle beträfen die Einkommensteuer natürlicher Personen. Soweit ersichtlich, seien in diesem Zusammenhang Fälle zur Körperschaftsteuer durch den VwGH noch nicht entschieden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass aufgrund des grundsätzlich personalen Charakters des österreichischen Strafrechts, Strafen bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Verbandsgeldbußen) gegen natürliche Personen ausgesprochen würden.
b. (1) Wie in der Beschwerde wiedergegeben, vertrete die Betriebsprüfung in der Niederschrift über die Prüfungsfeststellung anlässlich der Außenprüfung vom 27. Oktober 2014 die Ansicht, dass das Einkommen einer Körperschaft gemäß § 7 Abs. 2 KStG nach den Bestimmungen des EStG sowie des KStG zu ermitteln sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung teilten die Rechts- und Beratungskosten im Fall eines Schuldspruchs das Schicksal der ertragsteuerlichen Qualifizierung der verhängten Geldbußen und könnten im Falle der Verurteilung grundsätzlich als nicht betrieblich veranlasst angesehen werden. Da die 2013 verhängte Geldbuße aufgrund der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtslage nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sei, könne man die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Beratungskosten ebenfalls nicht als Betriebsausgaben anerkennen.
(2) In der Niederschrift werde weiters angeführt, dass im Hinblick auf das Anfallen der Rechts- und Beratungskosten auch vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011 auf die Entscheidung des UFS vom 16.12.2013, RV/3498-W/11 verwiesen werde. In dieser Entscheidung sei auch für Zeiträume vor dem AbgÄG 2011 die Abzugsfähigkeit von Geldbußen der EU – Kommission wegen Verletzung von Wettbewerbsvorschriften nicht zugelassen und die bisherige Rechtsprechung zur Nichtabzugsfähigkeit von Kartellbußen im Lichte des Europarechtes und der Rechtsprechung des EUGH als bestätigt angesehen worden.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei die 2013 verhängte Geldbuße nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und es teilten somit auch jene Rechts- und Beratungskosten, die aufgrund der vorgelegten Leistungsverzeichnisse dem Kartellverfahren zuzuordnen seien, das Schicksal der nicht abzugsfähigen Geldbuße.
(3) Mit dem in der Beschwerde (teilweise) zitierten Erkenntnis des VwGH vom 30.10.2014, 2011/15/0137, sei für die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Der dem Erkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt sei mit dem beschwerdegegenständlichen
nicht vergleichbar. Gehe es im Erkenntnis um die Abzugsfähigkeit von
Schadenersatzaufwendungen, so sei im gegenständlichen Beschwerdefall die steuerliche
Behandlung von Rechts- und Beratungskosten in Zusammenhang mit einem EU-Kartellverfahren, das mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen worden sei, strittig.
Im bezeichneten Erkenntnis habe der VwGH - unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik - für den Bereich der Einkommensteuer unter anderem zur Frage, inwieweit Schadenersatzleistungen abzugsfähige Betriebsausgaben seien, ausgeführt, dass für deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe entscheidend wäre, ob das den Schadenersatz begründende, pflichtwidrige Verhalten der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei oder ob es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen Veranlassung durchschneide, also ob das die Schadenersatzverpflichtung auslösende Verhalten aus Gründen gesetzt worden sei, die im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich lägen (vgl. VwGH 28.04.2011, 2008/15/0259, mwN). Jedenfalls nicht abziehbar seien Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftliche
Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens (VwGH 29.07.1997, 93/14/0030). Könne eine private Veranlassung lediglich nicht ausgeschlossen werden, sei daraus noch nicht ableitbar, dass ein Fehlverhalten als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen anzunehmen wäre (VwGH 24.10.2000, 95/15/0048).
Dem Erkenntnis liege kurz gefasst der Sachverhalt zugrunde, dass ein Notar vorzeitig Treuhandgelder ausbezahlt habe, obwohl die festgelegten Bedingungen nicht erfüllt gewesen seien. Der Notar sei in weiterer Folge vom Disziplinargericht für schuldig erkannt worden, fahrlässig seine Berufspflicht verletzt zu haben, weil er in besonderer Gröblichkeit gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verstoßen habe.
Nicht erwähnt werde in der Beschwerdeschrift, dass aus diesem Grund auch eine Geldbuße ausgesprochen worden sei. Ausdrücklich habe der VwGH aber dazu ausgeführt, dass die Schadenersatzleistungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, da kein privater Veranlassungsgrund von der Behörde habe dargelegt werden können, im Gegensatz dazu aber die Disziplinarstrafe, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei. Verfahrens- und Verteidigungskosten seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe der VwGH in diesem Fall die Leistung auf Schadenersatz trotz groben Verschuldens aufgrund betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben anerkannt. Diese Begründung sei dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Der VwGH argumentiere vielmehr, dass betreffend die vorzeitige Auszahlung aus der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht abgeleitet werden könne, dass ein im Privatbereich liegender Grund, wie beispielsweise eine freundschaftliche Beziehung zum Zahlungsempfänger gegeben gewesen wäre. Der VwGH habe die Abzugsfähigkeit der Schadenersatzverpflichtung entsprechend seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.10.2000, 95/14/0048; VwGH 28.04.2011, 2008/15/0259, mwN) wie folgt beurteilt: Werde das den Schadenersatz begründende, pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, seien die Schadenersatzzahlungen nicht abzugsfähig.
Demgegenüber seien Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sei. Könne man die private Veranlassung bei Schadenersatzleistungen lediglich nicht ausschließen, sei daraus noch nicht ableitbar, dass das Fehlverhalten außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen sei.
Nach Meinung der Beschwerdeführerin könne aus diesem Erkenntnis des VwGH geschlossen werden, dass auch Rechts- und Beratungskosten, die im Rahmen der betrieblichen Veranlassung entstanden seien, abgezogen werden könnten, da sogar Schadenersatzleistungen bei grobem Vorsatz der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien.
Unabhängig davon, dass Rechts- und Beratungskosten bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich Betriebsausgaben seien und es im Übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH durchaus nicht außergewöhnlich sei, dass Schadenersatzleistungen der betrieblichen Sphäre zugeordnet würden, treffe der VwGH in diesem Erkenntnis zur Frage der betrieblichen Veranlassung von Rechts- und Beratungskosten, die in Zusammenhang mit nicht abzugsfähigen Geldstrafen stünden, keine Aussage.
Der VwGH habe im zitierten Erkenntnis dezidiert die Abzugsfähigkeit der verhängten Disziplinarstrafe, trotz der betrieblichen Veranlassung der Schadenersatzzahlung, aufgrund der fahrlässigen Verletzung von Berufspflichten als Betriebsausgabe versagt. Aus diesem Erkenntnis sei der Schluss zu ziehen, dass - unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Abzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen und damit im Zusammenhang stehender Verfahrenskosten - auch die Rechts- und Beratungskosten in Zusammenhang mit solchen Verfahren nicht als betrieblich veranlasst anzusehen seien.
c. Für den Bereich des EStG liege eine umfangreiche Judikatur des VwGH vor, die im Regelfall zu einer Nichtabzugsfähigkeit von Strafen führe. Zum einen werde die Abzugsfähigkeit mit dem Argument versagt, dass Geldstrafen nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung fielen und daher nicht als im Betrieb begründet angesehen würden. Derartige Strafen hätten ihre auslösende Ursache nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen und seien daher steuerlich nicht abzugsfähig. Sie seien nicht dem betrieblichen Bereich, sondern dem privaten Bereich des Unternehmers zuzurechnen (VwGH 25.4.2001, 99/13/2001; UFS 16.12.2013, RV/3498-W/11 mit Verweis auf VwGH 3.6.1986, 86/14/0061; 16.9.1992, 90/13/0063; 25.2.1997, 96/14/0022). Zum anderen werde die Abzugsfähigkeit mit dem Argument des Pönalcharakters der Strafe, der durch eine Abzugsfähigkeit nicht gemindert werden solle, versagt (VwGH 25.4.2001, 99/13/2001; UFS 16.12.2013, RV/3498-W/11 mit Verweis auf VwGH 25.4.2001, 99/13/0221; VwGH 28.5.1980, 2848/79, 441/80). Ausnahmen habe der VwGH nur bei Vorliegen eines engen Zusammenhangs mit der Einkünfteerzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder auf ein nur geringfügiges Verschulden zurückzuführen seien (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Auch Verteidigungs- und Verfahrenskosten im Strafverfahren seien nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Fall eines Schuldspruches grundsätzlich nicht abzugsfähig (VwGH 21.5.1980, 2848/79; VwGH 16.9.1992, 90/13/0063). Betriebsausgaben könnten nur dann vorliegen, wenn - unter Anlegung eines strengen Maßstabes - die zur Last gelegte Handlung ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sei und das Verfahren mit einem Freispruch ende (VwGH 06.06.1984, 83/13/0050), oder die (Geld-) Strafe vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig bzw. auf ein nur geringfügiges Verschulden zurückzuführen sei (VwGH 03.07.1990, 90/14/0069). Veranlasse ein Wirtschaftstreuhänder Scheinbuchungen bei seinem Klienten, falle diese Handlung nicht unter die normale Betriebsführung einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (VwGH 16.09.1992, 90/13/0063).
d. Von der Beschwerdeführerin werde weiters angeführt, dass auch nach der Rspr des deutschen BFH Aufwendungen für die Verteidigung dann Werbungskosten seien, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, der sich gegen den Steuerpflichtige richte, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei. Dies sei der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat müsse ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar bzw. veranlasst sein.
Diese Ausführungen mögen für das deutsche Einkommensteuerrecht zutreffend sein, sie hätten aber für den gegenständlichen Fall insoweit keinerlei Bedeutung, als der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung – unter Anlegung eines strengen Maßstabes - regelmäßig zu dem Ergebnis komme, dass das schuldhafte Verhalten des Steuerpflichtigen nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung falle und somit nicht durch den Betrieb als solchen veranlasst sei. Eine berufliche oder betriebliche Veranlassung von Strafen könne nach Ansicht des VwGH nur gegeben sein, wenn die Zuwiderhandlung in den Rahmen der normalen Betriebsführung falle (VwGH 16.9.1992, 90/13/0063).
Auch Dalbauer führe im Artikel "Die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nach VwGH und BFH" (RdW 2009/254, 305 f) aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Strafverteidigungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig seien. Sie könnten ausnahmsweise dann abgezogen werden, wenn auch die Strafe selbst abzugsfähig sei (VwGH 21.5.1980, 2848/79). Des Weiteren liege Abzugsfähigkeit infolge betrieblicher Veranlassung vor, wenn es im Verfahren zu einem Freispruch komme (vgl. Doralt EStG § 4 Tz 265; ebenso Hofstätter/Reichel, § 4 Abs. 4 EStG 1988, allgemein, Rz 36). Die betriebliche Veranlassung sei nach den Ausführungen in diesem Artikel erst dann erfüllt, wenn sich die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit erklären lasse und in den Rahmen einer normalen Betriebsführung falle. Demgegenüber genüge nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seit 1982 für die Absetzbarkeit der Strafverteidigungskosten lediglich eine berufliche Veranlassung. Sei diese gegeben, könnten die Strafverteidigungskosten – im ausdrücklichen Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des VwGH – sogar bei vorsätzlicher Begehung abzugsfähig sein (BFH 19.2.1982, VI R 31/78, BStBl 1982, 467).
e. Obwohl sich ein explizites Verbot der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldstrafen erstmals seit 2005 (AbgÄG 2005) in Bezug auf Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in den § 20 Abs. 1 Z 5 EStG und § 12 Abs. 1 Z 4 KStG finde, habe der VwGH bereits davor in seiner ständigen Rechtsprechung sowohl Geldstrafen als auch die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten aus den vorangehend angeführten Gründen vom Betriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 4 EStG ausgeschlossen.
Nach der Judikatur des VwGH seien derartige Aufwendungen grundsätzlich nicht unter den Betriebsausgabenbegriff gem. § 4 Abs. 4 EStG zu subsumieren. Auch wenn die Bf. unter Verweis auf die Literatur kritisiere, dass die Nichtanerkennung solcher Aufwendungen eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips darstelle, die einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe, sei der VwGH in seiner kasuistischen Judikatur, im Gegensatz zum BFH, in der Regel von einer Nichtabzugsfähigkeit der Strafe und der damit in Zusammenhang stehenden Verfahrens- und Beratungskosten ausgegangen.
Da der VwGH in seiner kasuistischen Rechtsprechung in der Regel derartige Aufwendungen bereits gem. § 4 Abs. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben anerkenne, werde die Frage, ob ein Abzugsverbot anzuwenden sei, vom VwGH - soweit ersichtlich – nicht weiter untersucht. Auch Achatz/Kirchmayr (KStG-Kommentar 2011, § 12, Tz 79) würden demnach (bereits vor dem Anwendungsbereich des AbgÄG 2011) die Ansicht vertreten, dass Strafen bereits nach dem Veranlassungsprinzip nicht abzugsfähig seien, da sie idR der privaten Lebensführung zugerechnet würden bzw. durch die Abzugsfähigkeit der Pönalcharakter abgeschwächt werde. Die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen beruhe somit im Kern darauf, dass der betriebliche oder berufliche Veranlassungszusammenhang durch das Verschulden und die Strafbarkeit eines Verhaltens, das außerhalb der normalen Betriebsführung liege, aufgehoben werde. Nur in Ausnahmefällen beispielsweise bei Geldbußen, soweit sie die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile bewirkten, sei von einer Abzugsfähigkeit auszugehen. Betreffend die Kosten des Strafverfahrens werde unter Tz 87 ausgeführt, dass im Fall eines Schuldspruches nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung die verhängten Strafen samt Verfahrenskosten und Verteidigungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig seien. Für die Behandlung von Verfahrenskosten ergebe sich demnach folgendes Bild: Soweit Geldstrafen im Einzelfall den Charakter von Betriebsausgaben (vgl. Tz. 79) hätten, seien die Verfahrenskosten als Betriebsausgabe anzuerkennen. Sei aber die Geldstrafe dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen, so stellten auch die mit diesem Vorgang zusammenhängenden Verfahrenskosten keine Betriebsausgaben dar.
f. Nach Lachmayer in Quantschingg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988, § 12 Abs. 1 Z 4, Tz 66 seien ab Inkrafttreten des AbgÄG 2011 Kosten der Strafverteidigung und sonstige Aufwendungen, die mit nicht abzugsfähigen Strafen in Zusammenhang stünden, nicht abzugsfähig, weil der Gesetzgeber die Strafen ex lege dem Privatbereich der Körperschaft zugeordnet habe und daher damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen steuerlich unbeachtlich seien. Das gelte nicht, wenn das Verfahren mit einem Freispruch ende.
In Tz 67 werde weiters ausgeführt, dass auch für die Zeiträume vor dem AbgÄG 2011 hinsichtlich der Strafverteidigungskosten bei Geldstrafen und Geldbußen außerhalb des VbVG nach der Judikatur des VwGH die Strafverteidigungskosten bei einem Schuldspruch grundsätzlich nicht abzugsfähig seien, da diese Aufwendungen nicht einer normalen Betriebsführung zugeordnet werden könnten und daher Kosten der Lebensführung darstellten. Es werde aber die Meinung vertreten, dass fraglich sei, ob die Judikatur des VwGH im Bereich der Körperschaftsteuer angewendet werden könne, da eine Körperschaft Kosten der privaten Lebensführung gem. § 20 Abs. 2 lit. a EStG nicht habe und es daher vor dem AbgÄG 2011 im KStG an einer Grundlage fehle, die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten außerhalb der Verbandsgeldbußen zu versagen.
In der Zeitschrift RdW 2011/310, 308 [312] vertrete Lachmayer im Artikel "Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften" die Auffassung, dass mit dem gesetzlich normierten Abzugsverbot der Strafen und Geldbußen durch das AbgÄG 2011 Aufwendungen, die damit in Zusammenhang stünden, nicht abzugsfähig seien. Auch wenn dieses Ergebnis aus rechtspolitischer Sicht unbefriedigend sei, teilten, entsprechend den Ausführungen im Artikel, die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer nichtabzugsfähigen Betriebsausgabe anfielen, deren Schicksal, da die Betriebsausgabe durch § 12 KStG der außerbetrieblichen Sphäre der Körperschaft zugerechnet werde. Da Strafverteidigungskosten in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Strafe stünden, seien sie bei einer expliziten Verankerung der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen auch im Bereich des KStG nicht abzugsfähig.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Anpassung des § 12 Abs. 1 Z 4 KStG infolge des Inkrafttretens des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes entsprechend den Materialen zum AbgÄG 2005 eine Klarstellung darstelle, nach der Verbandsgeldbußen im Sinne des allgemeinen steuerlichen Grundsatzes der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen steuerlich nicht abgezogen werden dürften. Auch die Materialien zum AbgÄG 2011 sprächen in Bezug auf die Änderungen des § 12 Abs. 1 Z 4 KStG und § 20 Abs. 1 Z 5 EStG von Anpassungen, die der Klarstellung der bisher von der Judikatur und der Lehre entwickelten Grundsätze der im Allgemeinen nicht abzugsfähigen Strafen und Geldbußen dienten. Konstitutiver Natur seien die Änderungen lediglich dahingehend, als abweichend von der bisherigen Rechtsprechung das Abzugsverbot auf sämtliche Strafen und Geldbußen und unabhängig vom Verschuldensgrad ausgedehnt worden sei (vgl. Jakom, EStG 2015, § 20, Tz. 86). Soweit aufgrund der kasuistischen Judikatur des VwGH die Strafe und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrens- und Beratungskosten im Bereich der Einkommensteuer nicht abzugsfähig seien, treffe dies auch auf den Bereich der Körperschaftsteuer zu. Auch in diesem Bereich seien die einschlägigen gesetzlichen Änderungen klarstellender Natur gewesen.
Zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 vertrete Blazina die Meinung, dass Rechts- und Beratungskosten das Schicksal der ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Geldbußen teilten (Vgl. Blazina, Rechts- und Beratungskosten iZm Kartellverfahren, taxlex, 2011, 254 [256]). Bezüglich des von der Beschwerdeführerin angeführten VwGH Erkenntnisses vom 26.7.1995, 92/15/0144 sei zu sagen, dass der VwGH in diesem Erkenntnis davon spreche, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen einer Körperschaft niemals deren Lebensführung berührten, weil dies begrifflich nicht möglich sei. Soweit allerdings - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - Aufwendungen durch Handlungen ausgelöst würden, die entsprechend der Rechtsprechung des VwGH nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung fielen und somit durch diese ursächlichen Handlungen der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und dem beschwerdegegenständlichen Aufwand unterbrochen werde, lägen von vornherein gerade keine betrieblich veranlassten Aufwendungen der Körperschaft vor.
Durch § 7 Abs. 2 KStG würden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung - somit auch die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 EStG - in den Bereich des KStG übernommen. Soweit der VwGH im Bereich der von natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften geführten Betriebe den Betriebsausgabencharakter iSd § 4 Abs. 4 EStG von Strafverteidigungs- und Verfahrenskosten deshalb verneine, weil die strafbare Handlung nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung falle und daher der Kausalzusammenhang zwischen Aufwand und Betrieb unterbrochen werde, müsse das auch für jene Strafverteidigungs- und Verfahrenskosten gelten, die in Zusammenhang mit Geldbußen und Strafen stünden, die unmittelbar gegen juristische Personen verhängt würden. Auch in diesen Fällen falle eine die Strafe bzw. Geldbuße auslösende Handlung nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung und es werde somit der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und dem betreffenden Aufwand unterbrochen.
Würde man den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen, käme man zu dem Ergebnis, dass die Verfahrens- und Verteidigungskosten in Zusammenhang mit einem Strafverfahren bei einem Unternehmen, das in Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geführt werde, steuerlich anderes beurteilt werden müsse als bei einem Unternehmen, das in Form einer Kapitalgesellschaft geführt werde. Diese Ungleichbehandlung würde eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Körperschaften darstellen.
g. Mit Verweis auf den Artikel von Lachmayer, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften (RdW 2011/310, 308 [312]), werde für die Abzugsfähigkeit der Verfahrens- und Beratungskosten in Zusammenhang mit dem EU -Kartellverfahren in der Beschwerde angeführt, dass gem. § 12 Abs. 1 Z 6 KStG Personensteuern nicht abzugsfähig seien, aber Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit diesen Steuern anfielen, trotz des ursächlichen Zusammenhangs mit den Personensteuern sehr wohl abzugsfähig wären. Das Gleiche müsse daher auch bei nicht abzugsfähigen Geldstrafen im Verhältnis zu den damit in Zusammenhang stehenden Verfahrens- und Beratungskosten gelten. Dieser Vergleich und die daraus gezogene Schlussfolgerung sei allerdings insoweit nicht zutreffend und nicht mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt und den daraus resultierenden Rechtsfolgen vergleichbar, als es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechts- und Beratungskosten nicht um Aufwendungen handle, die bei Versagung des Betriebsausgabencharakters Sonderausgaben darstellen würden. Wie im Bereich der Einkommensteuer seien Steuerberatungskosten, die Personensteuern betreffen, auch im Bereich der Körperschaftsteuer grundsätzlich nicht Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben. Da dies ein Herausschälen der anteilig auf Personensteuern entfallenden Beratungskosten erforderlich machen würde, werde in der Literatur dazu die Meinung vertreten, dass es nicht zuletzt aus Zweckmäßigkeitsgründen vertretbar sei, diesbezüglich eine einheitliche Betrachtungsweise anzustellen. Betreffe daher die Steuerberatung schwerpunktmäßig die Gewinnermittlung (was bei Körperschaften regelmäßig der Fall sein werde), unterbleibe eine Aufteilung in Betriebsausgaben und Sonderausgaben (Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988, § 8, Tz 263).
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100764/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100764.2015
- Stammnummer
- 111659
- Gültig
- 19.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF