Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0102-G/04
1. Ansatz des Vorsteuerpauschales (gemäß HandelsvertreterVO) als gesonderte Betriebsausgabe 2. Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-G/04vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Betriebsausgabenpauschale des § 2 Abs. 2 der VO BGBl. II Nr. 95/2000(HandelsvertreterVO) ist als Nettogröße anzusehen. Die auf die damit "abpauschalierten" Betriebsausgaben entfallenden Vorsteuerbeträge sind somit vom Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 letzter Satz nicht mitumfasst und können daher vom nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Abgabepflichtigen neben dem Betriebsausgabenpauschale gesondert als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig (iSd § 299 Abs. 1 BAO), wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Dies ist etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung der Fall (s. zB. Ritz, BAO-Handbuch, 246).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Steuer-Beratung Dr. Pittner KG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer 2002 bzw. Abweisung des
Aufhebungsantrages gemäß
§ 299 BAO betreffend
Einkommensteuer 2001
entschieden: 1.
Der Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 18. Dezember 2003 wird
stattgegeben, die
Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 aufgehoben und die
Einkommensteuer für das Jahr 2001
mit ATS 538.293,00(=
€ 39.119,28) festgesetzt.
2.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
21. Oktober 2003 wird stattgegeben
und die Einkommensteuer für das Jahr
2002 mit
€ 29.692,10
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Ermittlung der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches (hinsichtlich der Abgabenermittlung bitte um
Beachtung des Hinweises unter Punkt 3.).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
(1) Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob der Bw.
neben den gemäß
§ 2 Abs. 2 der BMF-Verordnung
BGBl. II 2000/95 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei
Handelsvertretern (in der Folge: HandelsvertreterVO) pauschalierten
Betriebsausgaben - zusätzlich - auch das darauf entfallende
Vorsteuerpauschale als Aufwand gewinnmindernd geltend machen kann.
(2) Außer Streit steht, dass der Bw. - seinen
Abgabenerklärungen zufolge - in den Streitjahren 2001 und 2002 unecht (von
der Umsatzsteuer) befreite Umsätze aus seiner Tätigkeit als
Versicherungsvertreter erzielt hat.
In den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der genannten Jahre
brachte er unter den sonstigen Ausgaben jeweils ein
"Pauschale gemäß
HandelsvertreterVO" in Höhe von ATS 89.600,00 (2001) bzw.
€ 6.524,00 (2002) in Abzug. Diese Beträge ergeben sich aus der
Addition des (höchstmöglichen) Betriebsausgabenpauschales nach
§ 2 Abs. 2 der HandelsvertreterVO und des
(höchstmöglichen) Vorsteuerpauschales nach
§ 2 Abs. 3 leg. cit.
Für das Jahr 2001 wurden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv. ATS 1.173.206,00 , für das Jahr 2002 solche
iHv. € 67.812,00 erklärt.
(3) In seinem Bescheid vom 29. Oktober 2002 bzw.
in der (einer bezüglich eines anderen Punktes eingebrachten Berufung
stattgebenden) Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2002 hat das
Finanzamt den für das Jahr 2001 erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb
infolge Nichtanerkennung des Vorsteuerpauschales um ATS 9.600,00
erhöht.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 beantragte der Bw.
durch seine steuerliche Vertretung die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2001 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
Dies deshalb, da das Betriebsausgabenpauschale vom Finanzamt lediglich iHv.
ATS 80.000,00 und nicht mit ATS 89.600,00 anerkannt worden sei und der
Bescheid somit in Widerspruch zur HandelsvertreterVO stehe. Das
Betriebsausgabenpauschale sei als Nettogröße zu verstehen, daher
könne der Bw. als umsatzsteuerlicher Bruttorechner daneben auch das
entsprechende Vorsteuerpauschale in Abzug bringen. Zur näheren
Begründung wird im Übrigen auf das Einkommensteuerprotokoll 2002
verwiesen.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit nunmehr angefochtenem
Bescheid vom 18. Dezember 2003 abgewiesen. Die Veranlagung sei unter
Zugrundelegung der HandelsvertreterVO erfolgt. Ein nach Veranlagung ergangenes
Einkommensteuerprotokoll sei nicht geeignet, im Nachhinein eine Rechtswidrigkeit
iSd. § 299 BAO zu erzeugen. Darüber hinaus habe der Bw.
ausschließlich steuerfreie Umsätze getätigt, woraus sich
zwangsläufig ein Vorsteuerabzugsverbot ergebe. Ein fiktives "Hochrechnen"
von Vorsteuern sei daher ausgeschlossen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen
geltend gemacht, dass mit dem angesprochen Einkommensteuerprotokoll lediglich
eine Klarstellung des Verordnungsinhaltes erfolgt, nicht jedoch ein über
den Verordnungstext hinausgehendes Recht geschaffen worden sei. Der Bw. setze
als Bruttorechner sämtliche seiner Ausgaben mit den Bruttobeträgen an,
das Betriebsausgabenpauschale sei jedoch als Nettogröße zu verstehen,
weshalb auch der Höchstbetrag für das Betriebsausgabenpauschale um das
Vorsteuerpauschale zu erhöhen sei.
(4) Auch im (ebenfalls berufungsgegenständlichen)
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
21. Oktober 2003 hat das Finanzamt die gewerblichen Einkünfte des
Bw. gegenüber der Erklärung um das vom Bw. in seiner
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Abzug gebrachte Vorsteuerpauschale
erhöht.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird unter Hinweis
auf die Einkommensteuerrichtlinien - analog zur Berufung gegen die
Abweisung des Aufhebungsantrages - ausgeführt, dass das
Betriebsausgabenpauschalbetrag als Nettogröße zu verstehen sei. Zwar
lasse der Gesetzestext offen, ob es sich um einen Netto- oder einen Bruttobetrag
handle, die Einkommensteuerrichtlinien bzw. das Einkommensteuerprotokoll 2002
hätten dies jedoch nunmehr klargestellt. Da der Bw. Bruttorechner sei, sei
das Betriebsausgabenpauschale um die entsprechende Vorsteuer
(iHv. € 699,00) zu erhöhen.
(5) Das Finanzamt hat die beiden Berufungen jeweils ohne
Erlassung von Berufungsvorentscheidungen an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Frage des Ansatzes
des Vorsteuerpauschales als (zusätzliche)
Betriebsausgabe:
Entgegen der Ansicht beider Parteien des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens lässt sich nach Auffassung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz bereits aus der HandelsvertreterVO - und nicht erst aus
der mit Einkommensteuerprotokoll 2002 erfolgten Klarstellung -
erschließen, dass es sich bei dem Betriebsausgabenpauschale nach
§ 2 Abs. 2 der genannten Verordnung um eine
Nettogröße handelt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der
HandelsvertreterVO, deren grundsätzliche Anwendbarkeit im Berufungsfall vom
Finanzamt nicht in Frage gestellt wird, können (nur) für die in
Abs. 2 und 3 der Verordnung angeführten Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze zum Ansatz gebracht
werden.
Nach Abs. 2 der vorzitierten Bestimmung umfasst der
Durchschnittssatz für Betriebsausgaben die dort näher bezeichneten
Aufwendungen (wie etwa Verpflegungsmehraufwendungen, Ausgaben für die
Bewirtung von Geschäftsfreunden ua.). Es können also nur
bestimmte, gesetzlich determinierte
Ausgaben mit diesem Pauschale abgegolten werden.
Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben
beträgt 12% der Umsätze, höchstens jedoch ATS 80.000,00 bzw.
€ 5.825,00 (§ 2 Abs. 2 letzter Satz der
Verordnung).
Gemäß
§ 2 Abs. 3 der
HandelsvertreterVO gilt der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge die
bei Betriebsausgaben iSd. Abs. 2 anfallenden Vorsteuern ab. Der
Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden
Durchschnittssatzes, höchstens jedoch ATS 9.600,00 bzw.
€ 699,00.
Die HandelsvertreterVO geht ganz offensichtlich vom
"Normalfall" des umsatzsteuerpflichtigen bzw. vorsteuerabzugsberechtigten
Unternehmer aus. Denn aus deren Wortlaut im § 2 Abs. 3 geht
hervor, dass das dort normierte Vorsteuerpauschale die auf die gem.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. "abpauschalierten"
Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer abgilt.
Die auf diese (genau bezeichneten)
Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer ist
daher im Betriebsausgabenpauschale des § 2 Abs. 2
HandelsvertreterVO nicht enthalten, anderenfalls das Vorsteuerpauschale
beim vorsteuerabzugsberechtigten Abgabepflichtigen zu einer
Doppelberücksichtigung dieser Vorsteuerbeträge führen würde:
Einerseits als ertragsteuerliche Betriebsausgaben - was aber ganz entgegen
dem "Nettosystem" wäre - , sowie andererseits eben als abzugsfähige
Vorsteuern im Bereich der Umsatzsteuer.
Der Bw. tätigt unecht befreite Umsätze und ist
daher gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat ertragsteuerlich zur Folge, dass die
verausgabten Vorsteuerbeträge - soweit sie auf steuerlich relevante
Aufwendungen entfallen - für ihn zum Kostenfaktor und sohin zur
Betriebsausgabe werden (s. zB Doralt,
EStG 7. Auflage, § 4 Tz 330).
Das Betriebsausgabenpauschale des
§ 2 Abs. 2 der HandelsvertreterVO ist aber - wie oben
dargelegt - (bereits auf Grund des bloßen Verordnungstextes) als
Nettogröße anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der
Abgabepflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. D. h. die
damit "abpauschalierten" Betriebsausgaben sind jeweils nur mit ihren
Nettoentgelten (ohne Umsatzsteuer) erfasst. Die darauf entfallenden
Vorsteuerbeträge sind somit auch vom Höchstbetrag gemäß
§ 2 Abs. 2 letzter Satz in keinem Falle mitumfasst und
können daher neben dem Betriebsausgabenpauschale - im vorliegenden
Fall eben in (maximal möglicher) Höhe des Vorsteuerpauschales nach
§ 2 Abs. 3 der Verordnung - gesondert in Abzug gebracht
werden.
Jede andere Interpretation stünde auch mit dem Prinzip
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Widerspruch, hätte dies
doch entgegen der allgemeinen Grundsätze die gänzliche steuerliche
Nichtberücksichtigung der verausgabten Umsatzsteuerbeträge -
nämlich weder als abziehbare Vorsteuern im Bereich der Umsatzsteuer, noch
als gewinnmindernde Aufwendungen im Bereich der Ertragsteuer - zur
Konsequenz.
Auf Grund dieser Rechtslage kann daher bei Ermittlung der
gewerblichen Einkünfte sowohl für das Jahr 2001 (zur Berechtigung des
entsprechenden Aufhebungsantrages siehe nachfolgenden Punkt 2.) als auch
für das Jahr 2002 das Vorsteuerpauschale gesondert angesetzt
werden.
2. Zur Frage der
Zulässigkeit des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung
BGBl. I 2002/97 kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen von ihr erlassenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Laut Abs. 2 der angeführten
Gesetzesbestimmung ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Nach § 302 Abs. 1 BAO sind
Bescheidaufhebungen gemäß
§ 299 BAO grundsätzlich bis
zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides
zulässig. Eine Aufhebung ist (ua.) auch dann zulässig, wenn der Antrag
auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist
eingebracht ist
(§ 302 Abs. 2 lit. b BAO).
Der Inhalt eines Bescheides ist dann rechtswidrig, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Dies ist etwa bei einer
unrichtigen Auslegung einer Bestimmung der Fall. Die Rechtswidrigkeit muss nicht
offensichtlich sein (s. Ritz,
BAO-Handbuch, 246).
Wie oben (unter Punkt 1.) dargelegt, hat das Finanzamt die
im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der
HandelsvertreterVO nach ha. Auffassung unrichtig ausgelegt. Dem Finanzamt ist
zwar beizupflichten, dass Richtlinien, Einkommensteuerprotokolle etc. lediglich
Auslegungsbehelfe zu den Gesetzen darstellen. Doch wurde im vorliegenden Fall
durch diese "Auslegungsbehelfe" "kein
über den Verordnungstext hinausgehendes Recht" geschaffen (so in der
Begründung des Abweisungsbescheides vom 18. Dezember 2003),
sondern lediglich eine bereits zuvor auf Grund der Verordnung bestehende
Rechtslage näher erläutert. Daher ist eine Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO dem Grunde nach jedenfalls
zulässig und wäre diese in Ausübung des Ermessens - vor
allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung - auch zu verfügen gewesen.
Die Berufungsvorentscheidung, deren Aufhebung vom Bw.
beantragt wurde, stammt vom 5. Dezember 2002, der bezügliche
Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO ist beim
Finanzamt am 21. Mai 2003 - sohin unzweifelhaft vor Ablauf der
Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO -
eingelangt.
Auf den dargelegten Gründen war sohin der Berufung
gegen die bescheidmäßige Abweisung des Aufhebungsantrages Folge zu
geben und spruchgemäß zu entscheiden.
3. Hinweis (!) zur
Berechnung der Einkommensteuer:
Auf Grund technischer Probleme ist eine korrekte
EDV-Eingabe der vom Bw. geltend gemachten (hier unstrittigen)
außergewöhnlichen Belastungen (auswärtige Berufsausbildung eines
Kindes) derzeit nicht möglich.
Daher wurden die zustehenden Beträge jeweils bereits
bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb - und nicht wie üblich gesondert
unter dem Titel "außergewöhnliche Belastungen" - in Abzug gebracht.
Damit ergibt sich betragsmäßig letztlich dasselbe
Ergebnis.
In den beiliegenden Berechnungsblättern wurden die
gewerblichen Einkünfte vom UFS daher mit folgenden Beträgen
angesetzt:
|
|
2001
(ATS)
|
2002
(€)
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Finanzamt
|
1,182.806,00
|
68.511,16
|
Verminderung laut
UFS
|
-
9.600,00
|
-
699,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. UFS
|
1,173.206,07
|
67.812,16
|
abzüglich
außergewöhnliche Belastung
|
-
4.500,00
|
-
1.320,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Berechnungsblatt UFS sohin
|
1,168.706,00
|
66.492,16
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz,
am 7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 2 Abs. 3 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebsausgabenUmsatzsteuerHandelsvertreterHandelsvertreterVOBetriebsausgabenpauschaleVorsteuerpauschaleAufhebungAuslegungRechtswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-G/04
- Stammnummer
- 11089
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF