Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0848-W/04
Pfändung bei bzw. trotz Vorliegen von Vorpfandrechten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0848-W/04vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch das Vorliegen von Vorpfandrechten wird ein Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung nicht unzulässig, sondern scheint vielmehr geboten, um allfälligen andrängenden Gläubigern zuvorzukommen, zumal sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsverbote an den Drittschuldner richtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 13. Oktober 2003 betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung vom 13. Oktober 2003 pfändete das Finanzamt
sämtliche Forderungen, die dem Berufungswerber (Bw.) gegen die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zustehen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass es längst amtsbekannt sei, dass er seit
über acht Jahren vom "Lebenshaltungsminimum" lebe und seine staatliche
Rente als Kriegsversehrter nicht pfändbar sei.
Aufgrund dieser Situation sei dem Bw. bereits in zwei
anderen Fällen vom Verwaltungsgerichtshof kostenlose Rechtshilfe zugeteilt
worden. Der Bw. beantrage daher eine solche neuerlich in vorliegender
Angelegenheit oder die unverzügliche Einstellung aller einschlägigen
Schritte gegen ihn, weil diese der Rechtsgrundlage entbehren würden und
materiell nicht gedeckt seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. November 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte dazu aus, dass gemäß
§ 68 Abs. 3 AbgEO ein Pfandrecht auch dann
begründet würde, wenn eine Gehaltsforderung oder eine in fortlaufenden
Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des
Zahlungsverbotes, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren
Betrag überschreite.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur bisherigen Begründung führte der Bw.
ergänzend aus, dass er 79 Jahre alt und kriegsversehrt sei. Seit über
acht Jahren lebe er vom Existenzminimum. Seine miserable wirtschaftliche
Situation verdanke er vor allem den katastrophalen Auswirkungen des
Weinskandales, in dem er nicht involviert gewesen sei, und der durch Jahre grob
fahrlässigen mangelhaften Funktion der finanzamtlichen
Aufsichtsbehörde, insbesondere des Wohnsitzfinanzamtes.
Es liege seit über dreieinhalb Jahren ein
rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes
X.zugunsten des Bw und seiner Frau vor
und es sei ein neuerliches Gerichtsverfahren anhängig, weil man es seitens
der zuständigen Stellen bis dato noch nicht für nötig gefunden
habe, sich für die grobe gesetzwidrige Aktivitäten zu entschuldigen
und den angerichteten Schaden zu ersetzen. Der Bw. stelle daher den Antrag auf
Zurückstellung der vorliegenden Angelegenheit bis zur gerichtlichen
Entscheidung und Zuteilung einer kostenlosen Rechtshilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid ist die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren
und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung
des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch,
dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu
bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über
seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltsansprüche und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete
Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie
begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur
Einziehung zu überweisen.
Für
die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten
die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der
Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde
oder des Antrages nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung
bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird
(§ 61 Abs. 1 VwGG).
Gemäß
§ 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei soweit zur Gänze
oder zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen als sie außer Stande ist, die
Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos
erscheint.
Gemäß
§ 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur
Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie
über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen
Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch
mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk
aufzunehmen ist.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Forderungspfändung der Rückstandsausweis vom
13. Oktober 2003 über € 270,00 zugrunde liegt. Infolge
des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß
§ 229 letzter Satz BAO für das gegenständliche
Vollstreckungsverfahren erfolgte dieses zu Recht.
Mit dem angefochtenen Bescheid pfändete das Finanzamt
das Pensionseinkommen des Bw. bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft. Bei dieser bezieht der Bw. gemäß
schriftlicher Auskunft derselben vom 2. Juli 2004 ausschließlich
eine Alterspension. Damit geht die Einwendung, dass die staatliche Rente als
Kriegsversehrter nicht pfändbar ist im vorliegenden Fall ins Leere, zumal
diese nicht Gegenstand der Pfändung ist, bzw. war.
Die Alterspension handelt es sich um eine beschränkt
pfändbare Forderung im Sinne des § 290a Abs. 1
Z.5 EO. Diese darf nur nach Maßgabe des
§ 291a (unpfändbarer Freibetrag bzw. "Existenzminimum") oder
des § 291b EO gepfändet werden. Der unpfändbare Freibetrag
ist vom Drittschuldner zu ermitteln.
Die Alterspension des Bw. betrug im Jahre 2003 brutto mehr
als € 2.000,00, überstieg somit den unpfändbaren Freibetrag
und war daher (beschränkt, d.h. bis zur Höhe des Existenzminimums)
pfändbar.
Durch das Vorliegen vorrangiger Pfandrechte wird der
gegenständliche Bescheid über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung nicht unzulässig, sondern erscheint vielmehr geboten,
um allfälligen anderen andrängenden Gläubigern zuvorzukommen,
zumal sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt der Zustellung der
Zahlungsverbote an den Drittschuldner richtet. Die Höhe des
Existenzminimums erfährt in einem solchen Fall keine Änderung, sodass
die Einwendung, dass der Bw. seit acht Jahren vom Existenzminimum lebe, keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.
Das vom Bw. angesprochene Gerichtsverfahren steht mit dem
gegenständlichen Pfändungsbescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien in keinerlei erkennbaren Zusammenhang.
Daher kann dem Antrag "Zurückstellung" der vorliegenden Angelegenheit bis
zur gerichtlichen Entscheidung" nicht näher getreten werden.
Hinsichtlich des Antrages auf Zuteilung einer kostenlosen
Rechtshilfe wird informativ mitgeteilt, dass eine dem § 61 VwGG
bzw. § 63 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung in den
abgabenrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist. Die
Rechtsbelehrungspflicht § 113 BAO bezieht sich nur auf
Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechtes. Nachdem
der Bw. jedoch ohnehin gegen den Pfändungsbescheid eine Berufung
eingebracht hat und der Antrag auf Rechtshilfe mit der Begründung beantragt
wurde, dass ihm der Verwaltungsgerichtshof bereits in zwei Fällen eine
kostenlose Rechtshilfe zugeteilt habe, ist davon auszugehen, dass eine
Verfahrenshilfe im Sinne des § 61 VwGG bzw. 63 ZPO und nicht
bloß eine Rechtsbelehrung im Sinne des § 113 BAO begehrt
wurde. Somit liegt kein Antrag im Sinne des § 113 BAO
vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0848-W/04
- Stammnummer
- 10918
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF