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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200128/2013

Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines Antidumping-Zolls für aus Malaysia importierte Verbindungselemente

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200128/2013vom 30.10.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weiters ist der Einwand der Bf., dass für einen ausreichenden Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert gemäß Artikel 2 Abs. 10 der Grund-VO erforderliche Untersuchungen unterblieben und Faktoren unberücksichtigt gelassen worden wären (Ziffer 5), für das BFG nicht nachvollziehbar. Die zuvor genannte Bestimmung legt fest, dass zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ein gerechter Vergleich durchgeführt wird. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für die näher in Abs. 10 angeführten Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden. Sind demnach Normalwert und Ausfuhrpreise aus irgendeinem Grund nicht vergleichbar werden die unter Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO aufgezählten Berichtigungen vorgenommen um eine Vergleichbarkeit der Preise herzustellen. Diesbezüglich sieht zwar Art. 2 Abs. 10, 3. Satz der Grund-VO einen entsprechenden Antrag vor, jedoch können die Organe der Union den Normalwert oder Ausfuhrpreis ebenfalls nach diesen Kriterien berichtigen. In solchen Fällen ist das Vorliegen von Anhaltspunkten bereits ausreichend, dass ein bestimmter Faktor Einfluss auf die Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert hat (vgl. Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Ordner 4, C-6, Rz 41.2 zu Art. 2 der Antidumping-VO). Im gegenständlichen Fall wurde es als angemessen erachtet, den im AD-Verfahren gegenüber der VR China (Vergleichsland Indien) ermittelten Normalwert auch im Umgehungsverfahren bezüglich Malaysia heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 40 der Ausweitungs-VO). Da lediglich eine sehr eingeschränkte Kooperation von malaysischen Ausführern vorgelegen war bzw. diese teilweise irreführende Angaben im Untersuchungsverfahren tätigten, wurde der Ausfuhrpreis für MY auf Grund der verfügbaren Daten ermittelt. Dies erfolgte durch Heranziehung eines Durchschnitts der Ausfuhrpreise, die in COMEXT für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl im Untersuchungszeitraum erfasst waren. Im Sinne der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO wurden in weiterer Folge entsprechende Berichtigungen für indirekte Steuern sowie für Transport- und Versicherungskosten vorgenommen, die Dumpingspanne ermittelt und letztendlich das Vorliegen von Dumping festgestellt (Erwägungsgründe 41 bis 44 der Ausweitungs-VO). Die Unionsorgane können somit im Rahmen des Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO auf verschiedene Methoden den Normalwert und den Ausfuhrpreis berechnen, um einer Schädigung durch Dumpingpraktiken entgegenzuwirken (vgl. wiederum Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Ordner 4, C-6, Rz 42 zu Art. 2 der Antidumping-VO). Im Übrigen ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 68 der Ausweitungs-VO, dass alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet wurden die zu den Schlussfolgerungen geführt haben. An die Parteien erging auch vor Erlass der Ausweitungs-VO die Aufforderung zur Stellungnahme. Die Gegenäußerungen - mit Ausnahme eines Unternehmens betreffend eines Befreiungsantrages - gaben jedoch keinen Anlass zu Änderungen der letztendlich in der VO (EU) 723/2011 verordneten Maßnahmen. Der Vorwurf nicht alle nach Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO erforderlichen Untersuchungen vorgenommen bzw. nicht alle Faktoren berücksichtigt zu haben, ist demnach nicht berechtigt. Unter Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 924/2012 bringt die Bf. abschließend vor, dass - sofern überhaupt - ein AD-Zoll in Höhe von 74,1% im gegenständlichen Fall einzuheben sei. Begründend führt dazu die Bf. unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingabe vom 2. Juli 2015 zusammengefasst sinngemäß aus, dass mit dieser Durchführungsverordnung die VO (EG) 91/2009 geändert und der AD-Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen" von 85% auf 74,1% gesenkt worden sei. Obwohl diese Reduzierungs-VO erst mit Oktober 2012 in Kraft getreten wäre, ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Ziel dieser Regelung, dass der von der WTO für rechtswidrig erklärte Zollsatz in Höhe von 85% "ex tunc" reduziert werde, obwohl in der Durchführungsverordnung (EU) 924/2012 eine ausdrückliche "Rückwirkung" fehle. Die Reduzierungs-VO korrigiere nach einer Auslegung von Sinn und Zweck den mit VO (EG) 91/2009 rechtswidrig mit 85% festgesetzten AD-Zoll. Die Überprüfung und Neubewertung dieses Zollsatzes basiere auf den Grundlagen des WTO-Antidumpingübereinkommens sowie auf die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB (Dispute Settlement Body). Durch die Umsetzung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens sei es der Wille gewesen auch für die Vergangenheit den Zustand des rechtswidrig überhöht festgesetzten AD-Zolls zu beseitigen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Bf. die Ablichtung eines polnischen Gerichtsurteils vor, in dem die rückwirkende Zuerkennung des verringerten AD-Zolls nach der zuvor genannten Durchführungsverordnung ausgesprochen wurde. In ihren obigen Ausführungen nimmt die Bf. Bezug auf die Reduzierungs-VO vom 4. Oktober 2012, welche mit 11. Oktober 2012 in Kraft getreten ist. In ihrem Artikel 1 wurde u.a. der für "alle übrigen Unternehmen" dazumal mit VO (EG) 91/2009 für bestimmte Verbindungselemente gegenüber der VR China festgesetzte AD-Zollsatz in Höhe von 85% auf 74,1% herabgesetzt. Einen Ausspruch über eine dezidierte rückwirkende Anwendung dieser Abänderung enthält diese Reduzierungs-VO nicht. Anlass dieser Verminderung des AD-Zollsatzes war ein Streitbeilegungsverfahren bei der WTO, wodurch sich die Reduzierungs-VO eingangs auf die VO (EG) 1515/2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium (kurz SBG) angenommenen Berichts über AD- oder Antisubventionsmaßnahmen stützt. Die VO (EG) 1515/2001 (mittlerweile abgelöst durch die VO (EU) 476/2015 vom 11. März 2015) bestimmte in ihrem Artikel 3, dass eine auf Grund dieser Verordnung ergriffene Maßnahme, sofern nichts anders bestimmt ist, ab ihrem Inkrafttreten wirksam ist und folglich keinen Anlass zur Erstattung von Zöllen gibt, welche vor diesem Zeitpunkt erhoben wurden. Analog dazu findet sich bereits im Amtsblatt der Europäischen Union C-66/2012 vom 6. März 2012, mit dem die Bekanntmachung einer Untersuchung des WTO-Streitfalls der EG im Zusammenhang der gegenüber der VR China mit VO (EG) 91/2009 verhängten AD-Maßnahmen erfolgte, in Ziffer 7 unter Bezugnahme auf Artikel 3 der WTO-Ermächtigungs-VO, dass Maßnahmen, die im Anschluss an eine Überprüfung erlassen werden, keine rückwirkende Geltung haben. Wie bereits in der hiesigen Entscheidung vorstehend hingewiesen, sprach der EuGH zum wiederholten Male aus, dass die in den WTO-Übereinkommen enthaltenen Übereinkünfte bereits wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane messe. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlungen anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen. Dabei ist es noch nicht ausreichend, dass der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen der jeweiligen Verordnung auf die Übernahme von WTO-Verpflichtungen verweist. Vielmehr ist es notwendig, dass sich aus der konkreten Vorschrift entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll (vgl. auch Ulrich Krüger in ZfZ Nr. 9/2015, 231 ff). Ein Hinweis auf die ausdrückliche Übernahme einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen findet sich im Verordnungstext der Reduzierungs-VO nicht. Im Übrigen ergibt sich selbst aus den Regelungen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 weder aus Artikel 17 "Konsultationen und Streitbeilegung", noch aus Art. 21 des Anhang II "Überwachung und Umsetzung von Empfehlungen und Entscheidungen" eine Verpflichtung, Änderungen im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens mit rückwirkender Geltung zu versehen. Vielmehr verlangt Art. 21 Abs. 1 des Anhang II eine unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Da demnach ein dezidierter Ausspruch einer rückwirkenden Geltung des herabgesetzten AD-Zolls in der DVO (EU) 924/2012 fehlt, mangelt es an einer Rechtsgrundlage diesen mit der vorgenannten Durchführungs-VO verminderten AD-Zollsatz im anhängigen Verfahren rückwirkend anzuwenden. Wenn die Bf. in diesem Zusammenhang vermeint aus den Erwägungsgründen Ziffern 9 und 138 der Reduzierungs-VO eine Rückwirkung ableiten zu können, so wird diesbezüglich auf das EuGH Urteil vom 2. April 2009, C-134/08 verwiesen. In dieser Entscheidung stellte der EuGH klar, dass die Erwägungsgründe eines Rechtsaktes der Union rechtlich nicht verbindlich seien und deshalb weder dafür herangezogen werden könnten um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsaktes abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Rz 16). Das Inkrafttreten der Reduzierungs-VO und demnach die zeitliche Anwendung ist eindeutig in ihrem Artikel 2 geregelt wodurch iS der Rechtsprechung des EuGH selbst widersprechende Erwägungsründe keine andere Auslegung bewirken könnten. Überdies ist auszuführen, dass sich für das BFG aus den Erwägungsgründen 9 und 138 die von der Bf. vermeinte "rückwirkende" Geltung der Reduzierungs-VO ohnedies nicht ableiten lässt. Der Erwägungsgrund 9 lautet: "Mit der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Punkte der endgültigen Verordnung korrigiert werden, die vom DSB in den von ihm angenommenen Berichten für WTO-widrig befunden wurden, und die endgültige Verordnung soll mit den Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in Einklang gebracht werden." Folgender Wortlaut findet sich im Erwägungsgrund 138: "Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Neubewertung wird der Schluss gezogen, dass das in der Ausgangsuntersuchung ermittelte schädigende Dumping sich bestätigt hat. Einem ausführenden Hersteller wurde indessen eine IB (= Individuelle Behandlung) gemäß den in den DSB-Berichten ausgesprochenen Empfehlungen zu Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt. Daher sollte Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte derselbe Artikel wie folgt geändert werden, um der Neuberechnung der Antidumpingzölle für einige der in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung aufgeführten Unternehmen Rechnung zu tragen ..." In keinem der beiden vorstehenden Erwägungsgründen ist demnach die Rede davon, dass die Ergebnisse der auf Grund des WTO-Streitbeilegungsverfahrens neuerlich durchgeführten Untersuchungen zu einer rückwirkenden Korrektur oder Änderung der ursprünglichen mit VO (EG) 91/2009 verhängten Maßnahmen bewirken soll. Vielmehr regelt Artikel 297 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) klar und eindeutig, dass Gesetzgebungsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Dies bestätigt sich auch durch die ständige Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteil vom 7. November 2013, C-72/12). Auch in dieser Entscheidung wird klargestellt, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsaktes anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln. Folglich können die Regelungen der Reduzierungs-VO erst mit 11. Oktober 2012 Anwendung finden. Obendrein ist zu dem von der Bf. vorgelegten Ablichtung eines polnischen Urteils (Aktenzahl: AAA), in dem die rückwirkende Zuerkennung des verminderten AD-Zolls nach der zuvor genannten Durchführungsverordnung ausgesprochen wurde darauf hinzuweisen, dass die Bf. selbst darauf verweist, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig sei. Außerdem liegt eine gänzliche Übereinstimmung des im Urteil des polnischen Gerichts dargestellten Verfahrens mit dem hiesigen insofern nicht vor, da gegenständlich die Nachforderung des AD-Zolls durch das Zollamt mit Bescheid vom 10. August 2012 - im Gegensatz zum geschilderten Aktenvorgang des polnischen Gerichtsurteils - noch vor Ergehen der Reduzierungs-VO ergangen ist. Aus den oben angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Des Weiteren bestand durch die vorstehenden Ausführungen für das BFG auch keine Veranlassung der Anregung der Bf. zu den von ihr aufgeworfenen Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nachzukommen. Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn dieses von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet worden ist. Im gegenständlichen Fall sind die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung (insbesondere Beschlüsse des VwGH Ra 2015/16/0033 und Ro 2014/16/0014, Urteile des EuGH, Rs C-21/14, C-21/13, C-99/94, C-480/12 sowie C-72/) ausreichend geklärt, wodurch eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.     Linz, am 30. Oktober 2015  

Normen und Schlagworte

AntidumpingUmgehungRückwirkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200128/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200128.2013
Stammnummer
108329
Gültig
30.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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