Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200128/2013
Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines Antidumping-Zolls für aus Malaysia importierte Verbindungselemente
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200128/2013vom 30.10.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einhebung eines ausgeweiteten Antidumping-Zolls für aus Malaysia in die Union versandte Verbindungselemente, der infolge einer Umgehung einer bestehenden Maßnahme gegenüber der VR China eingeführt wurde, bedingt nicht, dass diese Waren ihren Ursprung in der VR China haben.
Die Herabsetzung eines festgelegten Antidumping-Zolls infolge eines Streitbeilegungsverfahrens bei der WTO führt nur dann zu einer rückwirkenden Anwendung des reduzierten Zollsatzes, wenn dies ausdrücklich in der ergangenen Durchführungsverordnung ausgesprochen wird.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. A. und durch B., gegen den Bescheid des Zollamtes C. vom 10. August 2012, GZ: 01, betreffend Nachforderung eines Antidumpingzolls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
A) Verfahrensgang:
Am 3. November 2010 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) als Anmelderin und gleichzeitige Warenempfängerin die Einfuhrabfertigung zum freien Verkehr von Bolzen und Schrauben (Tarifnr. 7318158981 und 7318156981) unter der Anmeldungsnummer
000
. Als Ursprungsland wurde in dieser Anmeldung Malaysia (MY), sowie im Feld 36 - sowohl zur Position 1 als auch zur Position 2 der Anmeldung - der Präferenzcode 200 nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (kurz APS) erklärt. Als Versender scheint in dieser Anmeldung im Feld 2 die
D.
in MY, sowie im Feld 15 als Versendungsland MY auf. Die Anmeldung wurde vom Zollamt wie angemeldet am 3.11.2010 angenommen und die Waren entsprechend überlassen. Die Festsetzung eines Zollbetrages erfolgte mit 0,00 € auf Grund des begünstigten APS-Zollsatzes.
Mit Bescheid vom 10. August 2012, GZ:
01
forderte das Zollamt
C.
zu dieser Anmeldung einen endgültigen Antidumping-Zoll (AD-Zoll) in Höhe von 41.100,35 € gemäß Art. 201 iVm Art. 220 ZK nach. In ihrer Begründung stützt sich die Abgabenbehörde im Wesentlichen sinngemäß darauf, dass mit der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 vom 18.7.2011 eine Ausweitung des AD-Zolls auf Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China (CN) erfolgt sei. Mit dieser Durchführungs-VO sei demnach der AD-Zoll auch auf Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl auf MY ausgeweitet worden, der für CN mit der VO (EG) 91/2009 eingeführt worden wäre. Dabei spiele es nach Darstellung des Zollamtes lt. der genannten Durchführungs-VO keine Rolle, ob diese Waren als Ursprungserzeugnisse MY angemeldet werden oder nicht. Die Höhe des AD-Zollsatzes betrage 85% auf den Nettopreis frei Grenze rückwirkend ab 29.10.2010.
Gegen diesen Nachforderungsbescheid richtet sich die damalige Berufung vom 12.9.2012 mit den ergänzenden Schriftsätzen vom 14.11. (Datum des Einlangens) und 7.12.2012 sowie vom 4.3. und 7.3.2013. Vorgebracht werden darin im Wesentlichen einerseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Laut der Eingabe vom 12.9.2012 sei eine Nachforderung bereits insofern unzulässig, als mit der Vorschreibung der Eingangsabgaben zur Anmeldung Rechtskraft eingetreten sei.
Im ergänzenden Schriftsatz vom 7.12.2012 wird im Wesentlichen eingewendet, dass die Zollbehörde zunächst beweisen müsse, dass die mit der gegenständlichen Anmeldung importierten Waren CN-Ursprungs seien. Gegenstand der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 (im anhängigen Verfahren nachstehend kurz als Ausweitungs-VO bezeichnet) könnten nur tatsächlich chinesische Ursprungswaren sein, die aus MY versandt werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie als malaysische oder chinesische Ursprungswaren deklariert würden. Relevant bleibe jedoch, dass sich die ausgeweitete AD-Maßnahme ausschließlich auf chinesische Ursprungsware beziehe. Die Auslegung des Zollamtes würde dazu führen, dass sämtliche Verbindungselemente aus allen Staaten der Welt, die über MY importiert würden, mit dem chinesischen AD-Zoll belegt würden. Ziel dieser Ausweitungs-VO sei jedoch, Umgehungsimporte für Verbindungselemente mit CN-Ursprung aus MY zu verhindern.
Des Weiteren erblicke die Bf. ein Zuständigkeitsproblem, in dem einerseits die Zollbehörde für eine etwaige Nachforderung von Abgaben nach der Ausweitungs-VO zuständig wäre, hingegen die Kommission für eine etwaige Befreiung bestimmter, in der Union ansässiger Zollschuldner.
Diese damalige Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2013, GZ:
02
als unbegründet ab und gleichzeitig darauf hin, dass der in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufscheinende Betrag von 42.453,76 € richtigerweise in Übereinstimmung mit dem Spruch des ursprünglichen Bescheides 41.100,35 € zu lauten habe. Begründend führt das Zollamt in der Berufungsvorentscheidung aus, dass gerade für eine Nacherhebung von Abgaben das Instrument des Art. 220 ZK geschaffen worden sei, um auch bei bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden eine zu geringe Festsetzung von Abgaben zu korrigieren.
Im anhängigen Verfahren seien die Waren aus Malaysia versandt und der Versender im genannten Land ansässig gewesen. Damit seien die Voraussetzungen für die Nachforderung des AD-Zolls bereits erfüllt. Entscheidend wären demnach die vorgenannten Kriterien und nicht - wie die Bf. vermeine - die chinesische Ursprungseigenschaft der Waren.
Zum von der Bf. ebenfalls vorgebrachten Einwand einer geteilten Zuständigkeit führt das Zollamt aus, dass dies durchaus den Gesetzen entspreche. Die Zollämter wären daher zur Vollziehung einer Nacherhebung von Zöllen und Abgaben mit zollgleicher Wirkung zuständig, während die Kommission als gesetzgebendes Organ mit der Festlegung, der Art, der Höhe von Zöllen und Abgaben mit zollgleicher Wirkung betraut sei. Abschließend stellte die Abgabenbehörde fest, dass somit keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid erblickt werden könne.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 erhob die Bf. Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung. In diesem Schriftsatz bringt die Bf. neuerlich vor, dass die Nachweispflicht des nichtpräferenziellen Ursprungs nicht den Zollschuldner sondern die Abgabenbehörde treffe. Die Auffassung des Zollamtes, dass der Ursprung der Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl bei Anwendung der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 keine Rolle spiele, sei verfehlt. Dies ergebe sich bereits dadurch, dass es sich bei der zuvor genannten VO um eine Ausweitung der VO (EG) 91/2009 handle, diese jedoch eine AD-Maßnahme ausschließlich für CN-Ursprungswaren festlege. Die Auslegung des Zollamtes verstoße nach Ansicht der Bf. auch gegen das WTO-Recht.
Ergänzend zu diesen Einwendungen wird von der Bf. im Schriftsatz vom 13.6.2014 im Wesentlichen noch Folgendes vorgebracht:
Eine Anwendung des AD-Zolls für sämtliche „Verbindungselemente“ die aus MY versandt werden unabhängig vom Ursprung der Ware widerspreche bereits der Überschrift der Durchführungs-VO (EU) 723/2011. Diese beziehe sich ausschließlich auf die Einfuhr der genannten Waren mit Ursprung in CN, die aus MY versandt würden. Bestätigung finde diese Auslegung auch durch den Wortlaut in Art. 1 Abs. 1 sowie durch den Erwägungsgrund in Ziffer 45 der genannten Durchführungs-VO ("Der mit Art. 1 Abs. 2 der VO (EG) 91/2009 eingeführte AD-Zoll….mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren…."; "Aus diesem Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China eingeführte AD-Zoll durch den Versand der betroffenen Waren aus MY im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Grundverordnung umgangen wurde“).
Diese Auslegung werde nach Ansicht der Bf. auch durch den 46. Erwägungsgrund untermauert worin es heißt: "Nach Art. 13 Abs. 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus MY versandten Einfuhren derselben Ware ob als Ursprungserzeugnis MY angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.“
Analog finde sich in den Erwägungsgründen 2 und 12 der Ausweitungs-VO wiederum explizit der Hinweis auf Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China. Auch die VO (EU) 966/2010 (folgend kurz Einleitungs-VO) zur Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung spreche dezidiert von Verbindungselementen mit Ursprung in der VR China (Erwägungsgrund 2 der Einleitungs-VO). Bereits in der VO (EG) 1225/2009 (nachstehend als Grund-VO bezeichnet) sei in Art. 1 Abs. 4 festgelegt, dass eine gleichartige Ware eine solche darstelle, die mit der betreffenden Ware identisch wäre, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweisen würde, die denen der betreffenden sehr ähnlich seien. Nach dieser Legaldefinition umfasse demnach dieser Begriff die tatsächliche und rechtliche Beschaffenheit und Eigenschaft einer Ware und somit auch die Ursprungseigenschaft dieser.
Weiters folgt nach Ansicht der Bf. daraus, dass sich ein AD-Zoll nur gegen das Ausfuhrland – in der Regel nach Art. 1 Abs. 3 der Grund-VO also das Ursprungsland – in dem gedumpt werde, richten dürfe und keinesfalls gegen alle Länder.
Auch dürfe eine Ausweitungs-VO (hier somit die Durchführungs-VO (EU) 723/2011) nicht den materiell-rechtlichen Gehalt der ursächlichen Verordnung ändern. Dies habe umso mehr Geltung, da nach der Ausweitungs-VO die AD-Zölle rückwirkend ab Inkrafttreten der VO (EU) 966/2010 (Einleitung zur Untersuchung…) anzuwenden seien. Dies bedeute somit, dass die Ausweitungs-VO keinesfalls über den Gegenstand der Untersuchungen iS der VO (EU) 966/2010 bzw. über den Gegenstand der VO (EG) 91/2009 - mit der der AD-Zoll für bestimmte CN-Ursprungswaren festgesetzt worden sei - hinausgehen könne. Maßgeblich sei folglich für die Anwendung der AD-Maßnahme die chinesische Ursprungseigenschaft der Waren.
Im Übrigen komme es bei der Sichtweise wie vom Zollamt bislang vertreten dazu, dass der importierten Ware eine doppelte Ursprungseigenschaft zukomme. Einerseits ergebe sich durch das vorliegende FORM A nach dem APS eine Präferenzursprungseigenschaft von MY mit einem begünstigten Zollsatz, andererseits behandle das Zollamt die gegenständliche Ware als chinesische Ursprungsware unter Festsetzung eines AD-Zolls. Eine Ware könne jedoch nur einen einheitlichen Ursprung aufweisen.
Die Ausweitungs-VO verstoße auch gegen die Regelungen der Art. 22 ff. ZK. Wenn demnach sämtliche aus MY versandten Verbindungselemente mit chinesischem AD-Zoll belegt würden, ignoriere dies gänzlich die Regelungen im ZK zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungslandes.
Weiters habe nach der gängigen Rechtsprechung das Zollamt nachzuweisen, dass die eingeführten Waren chinesischen Ursprungs seien. Dies werde bislang von der Zollbehörde gänzlich unterlassen.
Im Teil III. dieser ergänzenden Beschwerdeeingabe folgt eine umfassende Ausführung dahingehend, dass auch nach einer teleologischen Auslegung das Ursprungsprinzip für die Ausweitungs-VO Gültigkeit habe. Die Auslegung des Zollamtes führe beispielhaft nämlich auch dazu, dass der AD-Zoll zum Tragen käme, wenn eine Versendung von Verbindungselementen mit taiwanesischen Ursprung aus logistischen Gründen über Malaysia erfolgen würde. Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn der ursprünglichen VO (EG) 91/2009. Die Anwendung des AD-Zolls auf sämtliche aus MY importierten Verbindungselemente würde auch zu einer Vernichtung des Handelsplatzes von Malaysia führen. Im Übrigen fehle der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 ein Befreiungstatbestand für in MY ansässige Händler. Die Ausweitungs-VO unabhängig vom Ursprung der Ware auf alle Verbindungselemente aus MY anzuwenden verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen das Übermaßverbot.
Hilfsweise wird in diesem Schriftsatz dargelegt, dass auch ein Verstoß gegen die Vereinbarung über die Durchführung von Art. VI des GATT 1994 erblickt werde und folglich die VO (EG) 91/2009 und die Durchführungs-VO (EU)723/2011 ungültig seien. Auch nach den Regelungen des GATT sei nämlich abzuleiten, dass bereits bei Preisuntersuchungen im Rahmen von Antidumpingfällen auf den Ursprungsort einer Ware Bezug genommen werde. Darüber hinaus fehle für die Erlassung der Ausweitungs-VO die tatsächliche Grundlage. Die Untersuchungsergebnisse seien für die Bf. unzugänglich, die Veränderung des Handelsgefüges nur unzureichend nachgewiesen, es fehle die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig, der Vergleich gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO wäre nicht ausreichend erbracht, die Auswertungen und Schlussfolgerungen anhand von Daten und Begründungen seien fehlerhaft und schließlich sei die Notwendigkeit juristischer und statistischer Nachweise gegenüber bloßen wirtschaftlichen und politischen Entscheidungen nicht genügend beachtet worden. Dies entspreche demnach nicht den Anforderungen von ausreichenden AD-Untersuchungen.
Abschließend verweist die Bf. auch darauf, dass mit der Durchführungs-
VO (EU) 924/2012 vom 4.10.2012 der AD-Zoll – sollte dieser überhaupt anfallen – auf 74,1% gesenkt worden sei. Dieser reduzierte AD-Satz sei demnach rückwirkend anzuwenden.
Weiters regt die Bf. an – sollte das BFG die Einwendungen der Bf. nicht teilen – diesbezüglich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - und zwar sowohl im Hinblick auf die Auslegung der Ausweitungs-VO ob diese tatsächlich ohne Einfluss auf das tatsächliche Ursprungsland Anwendung finde, als auch hinsichtlich einer rückwirkenden Anwendungsmöglichkeit des mittels Durchführungs-VO (EU) 924/2012 auf 74,1% herabgesetzten AD-Zolls - zu richten. In der ergänzenden Eingabe vom 2.7.2015 unterstreicht die Bf. (mit umfangreicher Begründung) ihre Ansicht einer rückwirkenden Geltung des verminderten AD-Zolls.
Das Zollamt brachte zum Vorbringen der Bf. eine kurze Gegenäußerung ein, worin es im Wesentlichen sinngemäß mitteilt, dass es die Ausführungen der Bf. bezüglich der eingeschränkten Anwendbarkeit der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 (demnach lediglich auf CN-Ursprungswaren) nicht teile. Dies werde auch in dem von der Bf. dem Schriftsatz vom 13.6.2014 beigelegten polnischen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes
E.
und anderen Erkenntnissen bereits bestätigt. Die Ausweitungs-VO lege grundsätzlich einen AD-Zoll für aus MY versandte Verbindungselemente fest, dabei sei der Ursprung irrelevant. Bei dem von der Bf. beigebrachten polnischen Erkenntnis sei des Weiteren nicht bekannt, ob diesbezüglich ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet worden sei. Auch liege nur eine Kopie einer Übersetzung dieser Rechtsentscheidung vor, das Original sei nicht beigebracht worden.
Bezüglich der rückwirkenden Anwendbarkeit des ermäßigten Antidumpingsatzes von 74,1% statt 85% - wie im vorgelegten polnischen Erkenntnis ersichtlich - werde seitens der Zollbehörde diese Meinung nicht geteilt, da in der zugrundeliegenden Durchführungs-VO (EU) 924/2012 keine – wie sonst üblich – dezidiert ausgesprochene Rückwirkung auf die ursprüngliche VO (EG) 91/2009 ausgesprochen worden sei.
In der am 21. Juli 2015 in
F.
durchgeführten mündlichen Verhandlung verweist die Bf. im Wesentlichen auf ihre bisherigen Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass zusammengefasst das Beschwerdeverfahren drei Problembereiche umfasse, nämlich einerseits die VO (EG) 91/2009, mit der ein endgültiger AD-Zollsatz für bestimmte Verbindungselemente mit CN-Ursprung eingeführt worden sei, die Ausweitungs-VO somit die Durchführungs-VO (EU) 723/2011 und die Reduzierungs-VO, gemeint die Durchführungs-VO (EU) 924/2012. Bezüglich der selben Probleme liege zwar bereits eine nicht rechtskräftige Entscheidung des FG Düsseldorf 4 K 2435/12 Z vor, die jedoch aus Sicht der Bf. aus mehreren Gründen als falsch angesehen werde. Die Kernaussage dieser Entscheidung laute folgendermaßen: "Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ausweitungs-VO bestehen auch dann nicht, wenn darüber hinaus Einführer wie die Klägerin, deren Waren unstreitig ihren Ursprung in MY haben, nicht von der Erhebung des AD-Zolls ausgenommen werden können. Denn entsprechend dem Sinn und Zweck - hier tätige das Gericht wie die Bf. selbst in ihrem schriftlichen Vorbringen ebenfalls bereits ausgeführt habe eine teleologische Auslegung - der Durchführungs-VO (EU) 723/2011, die Umgehung geltender AD-Maßnahmen zu verhindern, ist für eine Befreiung der Hersteller nicht nur erforderlich, dass festgestellt wird, dass die Waren ihren Ursprung in MY haben, sondern außerdem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 der VO (EG) 1225/2009 gegeben sind."
Das FG Düsseldorf gehe also in diesem Urteil davon aus, dass zwar ein nachgewiesener Ursprung der Waren aus MY gegeben sei, dies jedoch angeblich nicht ausreichend wäre, weil keine Ausnahmegenehmigung oder kein Befreiungstatbestand vorläge.
Wie bereits ebenfalls schriftlich von der Bf. vorgebracht komme es nach dieser Sichtweise dazu, dass für eine Ware, die unstreitig MY-Ursprung hat, AD-Zoll erhoben werde, der jedoch ursprünglich für CN-Waren verhängt worden sei. Des Weiteren führe diese Vorgangsweise dazu, dass für die Ware einerseits der begünstigte Präferenzzoll nach dem APS Anwendung finde, andererseits werde AD-Zoll erhoben, weil "fiktiv" die Ware aus China stammen soll. Die VO (EG) 91/2009 ziele ausschließlich auf in China hergestellte Verbindungselemente ab. Wie könne es also sein, dass einer Ware zwei unterschiedliche Ursprungseigenschaften - also einmal nachgewiesener Ursprung MY und ein "fiktiver" Ursprung CN - zuerkannt werden? Der EuGH treffe in seiner "Paltrade"-Entscheidung" vom 6. Juni 2013 (Rs. C-667/11) jene Aussage, dass Ausweitungs-Verordnungen generell akzessorisch seien. Folglich dürfen sie den Inhalt der ursprünglichen Verordnung nicht ändern. Genau das passiere jedoch im gegenständlichen Fall. Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei eine in MY produzierte Ware, die bei der Importabfertigung in der Gemeinschaft so behandelt werde als sei sie in CN hergestellt worden. Das widerspreche somit ausdrücklich der VO (EG) 91/2009, die sich ja ausschließlich auf CN-Ware beziehe. Die Entscheidung des FG Düsseldorf werde demnach von der Bf. nicht geteilt. Obendrein sei zu ergänzen, dass auch das FG Düsseldorf Bedenken hinsichtlich seiner getroffen Entscheidung gehabt haben müsse, da es die Revision zugelassen habe. Gerade durch die Aussage in der Revisionsbegründung in der Entscheidung des FG Düsseldorf sei nach Ansicht der Bf. abzuleiten, dass eine Anwendung der Ausweitungs-VO wie durch das FG Düsseldorf erfolgt, über ihr Ziel hinausschieße und diesbezüglich auch das genannte Gericht offenbar Bedenken hegte.
Des Weiteren werde durch diese Entscheidung des FG Düsseldorf das Ursprungsrecht völlig auf dem Kopf gestellt. Ein tatsächlich gegebener Ursprung einer Ware werde ignoriert und vorrangig ein "fiktiver" Ursprung herangezogen. Eine in MY hergestellte Ware, egal ob als MY-Ware in der Anmeldung angemeldet oder nicht - werde beim Import in die Gemeinschaft mit dem chinesischen AD-Zoll belastet. Dies könne auch nach der Logik des Gesetzes nicht sein. Der Ursprungsbegriff sei ein tatsächlicher und rechtlicher Begriff, während hier für die eingeführte Ware ein "fiktiver" Ursprungsbegriff herangezogen werde. Der Ursprung sei dem objektiven Beweis zugänglich. Folglich gebe es auch Definitionen, wann eine Ware als Ursprungsware eines bestimmten Landes bezeichnet werden kann. Einfluss würden so z.B. bestimmte Verarbeitungsschritte oder festgelegte Anteile die beim Herstellungsprozess mitverwendet werden dürfen, nehmen. Demnach müsse nochmals gesagt werden, dass die Ausweitungs-VO über ihr Ziel hinausschieße und somit unverhältnismäßig (Übermaßverbot) sei. Außerdem habe ohnedies die Zollbehörde die Verpflichtung jenen Nachweis zu erbringen, dass die importierten Waren ihren Ursprung tatsächlich in CN gehabt hätten. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des FG Düsseldorf vom 5.6.2012, 4 V 1279/12, worin ausgedrückt werde, dass die Finanzbehörde den nichtpräferenziellen Ursprung nachzuweisen habe, da sie sich - anderes als beim präferenziellen Ursprung - auf den Ursprung der Waren berufe. Auch der BFH habe geurteilt (VII R 145/85 vom 15.7.1986) dass die objektive Beweislast für die Tatsache, die den Steueranspruch begründet, bei der jeweiligen Finanzbehörde liege. Des Weiteren ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass auch ein fehlendes Ergebnis eines formellen Nachprüfungsverfahrens bezüglich eines FORM A keinen Nachweis für einen Ursprung Chinas bilde, denn eine fehlende Bestätigung der malaysischen Behörden könne lediglich darüber Auskunft geben, dass der Ursprung nicht MY gewesen sei, jedoch nicht dadurch die Ware CN-Ursprung hätte. Im anhängigen Verfahren sei ebenfalls ein Nachprüfungsverfahren des vorgelegten FORM A erfolgt und der MY-Ursprung bestätigt worden.
Nach Ansicht der Bf. gehe bereits eindeutig aus der Ausweitungs-VO klar hervor, dass es sich um CN-Waren handeln müsse wenn der AD-Zollsatz angewandt werde. So laute die Überschrift im Erwägungsgrund (26) zur Tabelle 2 "Einfuhr von Verbindungselementen aus CN nach MY ab 2008". Das sei somit der Umgehungstatbestand. Der AD-Zoll richte sich auch ausschließlich auf CN-Ware. Es gebe somit Hersteller in CN die "dumpen" und die sollen damit getroffen werden und nicht sämtliche Hersteller in der Welt. Ein AD-Zoll gegen die gesamte Welt widerspreche auch der Grund-VO (EG) 1225/2009 zum AD. Vielmehr könne sich ein AD-Zoll nur gegen ein bestimmtes Ausfuhrland richten. Dies ergebe sich durch zahlreiche Hinweise in den Erwägungsgründen der Durchführungs-VO (EU) 723/2011. Auch der Anlass, Untersuchungen iS der Einleitungs-VO (EG) 966/2010 anzustellen, seien vermutete Exporte von Verbindungselementen aus China nach MY, diese würden dann in MY "umgetauft", mit MY-Ursprungszeugnissen versehen und würden dann in der Folge in der Gemeinschaft als MY-Ursprungsware angemeldet. Diesen Umgehungstatbestand wollte man somit mit der Ausdehnung auf MY ausschließen, nicht jedoch, dass sämtliche Importe in die EU aus MY mit dem AD-Zoll belastet würden. Dies schieße - wie bereits erwähnt - weit über das Ziel hinaus und habe auch mit dem AD-Recht nichts mehr zu tun. Im Übrigen könne eine Durchführungsverordnung niemals den Anwendungsbereich der Grund-VO ändern. Gegenständlich gehe man entweder von einer fiktiven Ursprungseigenschaft der Ware Chinas aus oder die Behörde verzichte zur Gänze auf die Festlegung eines Ursprungs der Ware. Aber gerade die Ursprungskriterien seien für das AD-Recht die maßgeblichen Regelungen schlecht hin. Das Kennzeichen für AD-Maßnahmen sei ein bestimmter Ursprung eines bestimmten Landes und niemals der von allen Ländern der Welt. Die Quintessenz des anhängigen Rechtsmittels liege nach Ansicht der Bf. darin, dass sie sich wünsche diese Frage, ob tatsächlich die Anwendung des mit Durchführungs-VO ausgeweiteten AD-Zolls auf MY losgelöst vom tatsächlichen Ursprung der Ware und vom Sinn und Zweck von AD-Maßnahmen gesehen werden kann, dem EuGH vorzulegen. Die Bf. wisse zwar, dass nicht nur in Österreich und Deutschland der AD-Zoll auf sämtliche aus MY versandte Verbindungselemente eingehoben werde, sondern dies auch in anderen EU-Staaten gängige Praxis wäre und außerdem diese Auslegung auch der Meinung der Kommission entspreche. Der Wille dieser AD-Maßnahme läge jedoch darin, chinesische Hersteller von Verbindungselementen zu treffen und nicht Hersteller der gesamten Welt. Weiters läge der Wille dieser AD-Maßnahme darin eine Umgehung zu bekämpfen. Diese Umgehung bestehe jedoch nicht darin Verbindungselemente aus allen Ländern der Welt die aus MY in die Gemeinschaft versandt werden zu belasten, sondern eben nur chinesische. In diesem Sinne sei auch die Ausweitungs-VO zu interpretieren. So würden sowohl der Wortlaut, die Erwägungsgründe, der systematische Zusammenhang und die Auslegung nach Sinn und Zweck der Ausweitungs-VO zu diesem Ergebnis führen. Es sei ohnedies widersinnig Waren, die unstrittig ihren Ursprung in MY, Taiwan oder USA usw. hätten mit einem chinesischen AD-Zoll zu belasten der ausschließlich für chinesische Ursprungswaren eingeführt worden wäre. Eine USA-Ware müsste doch mit einem amerikanischen AD-Zoll und nicht mit einem chinesischen AD-Zoll belastet werden. Gerade darum sollte auch der EuGH bemüht werden, ob eine Ausweitungs-VO wie hier völlig losgelöst von der Grund-VO solche Maßnahmen treffen könne.
In der mündlichen Verhandlung stellen beide Parteien den bereits eingangs zur Einfuhranmeldung geschilderten Sachverhalt (Versendung aus MY, Ursprung in der Anmeldung als MY deklariert, betroffene Ware von der AD-Maßnahme umfasst) außer Streit. Ausdrücklich verweist die Bf. darauf, dass der Gegenstand des Rechtsmittels die Auslegung der Ausweitungs-VO, demnach in erster Linie des Nebensatzes "ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht" betreffe. Nach Ansicht der Bf. bedeute dieser Beisatz lediglich die Erklärung in der Anmeldung anlässlich einer Abfertigung in der Union. D.h. auch vorgelegte FORM A mit Ursprung MY würden nicht unbedingt ausreichen die Verhängung des AD-Zolls zu verhindern, obwohl in der Anmeldung MY-Ursprung erklärt worden sei. Anders verhalte es sich jedoch wenn dieses FORM A einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werde und die malaysischen Behörden den MY-Ursprung bestätigen. In diesem Fall - so wie auch hier gegeben - müsse sich dieser unstrittige MY-Ursprung auch durchsetzen und es dürfe somit auf eine nachgewiesene MY-Ursprungsware kein chinesischer AD-Zoll verhängt werden. Die Bf. führt weiters aus, dass in der Praxis ein präferenzielles Ursprungszeugnis auch den nichtpräferenziellen Ursprung belegen würde. Dies begründe sich darin, dass im Regelfall die präferenziellen Ursprungsregeln strenger gehalten seien als die nichtpräferenziellen. Folglich sei im Normalfall bei einer Bestätigung des Präferenzursprungs durch die ausländischen Behörden auch der nichtpräferenzielle Ursprung bewiesen. Da jedoch bekannt sei, dass chinesische Verbindungselemente in MY "umgetauft" würden, diene nun gerade die Ausweitungs-VO dazu, dass der nichtpräferenzielle Ursprung auch bei einem vorgelegten Präferenzzeugnis eben noch nicht ausreichend belegt sei. Der Umgehungstatbestand solle demnach auch beispielhaft solche Vorgangsweisen abdecken, dass etwaige bei malaysischen Behörden "erkaufte" Präferenzzeugnisse mit MY-Ursprung noch keinen ausreichenden Nachweis für eine nichtpräferenzielle Ursprungseigenschaft darstellen. Gerade unter diesem Aspekt mache auch die Ausweitungs-VO - auch in Anbetracht der Verhältnismäßigkeit - Sinn.
Weiters sei nach Ansicht der Bf. bedenklich, dass es offenbar das FG Düsseldorf in seinem Urteil 4 K 2435/12 Z iS des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ausreichend erachte malaysische Hersteller eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen. Es fehle demnach hierfür jede Möglichkeit für malaysische Händler sowie für Importeure der EU. Durch die Einschränkung von Befreiungsmöglichkeiten auf malaysische Hersteller werde demnach auch die Verhältnismäßigkeit verengt. Des Weiteren verbliebe selbst bei einer solchen Auslegung wie von der Zollbehörde bislang vollzogen die Möglichkeit von einer Beweislastumkehr Gebrauch zu machen. D.h. dass dem Zollschuldner zumindest die Möglichkeit eingeräumt würde jenen Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der importierten Ware um keine chinesische Ursprungsware gehandelt habe. Folge man der bisherigen Sichtweise der Zollbehörde, käme es zur kuriosen Situation, dass beispielhaft ein Schiff in Seenot welches zu seiner Rettung MY anlaufen müsse, beim Weiterversand der darauf geladenen Waren in die EU, AD-Maßnahmen zur Anwendung gelangen. Das gleiche kuriose Bild ergebe sich dadurch, dass mittlerweile zahlreiche chinesische Betriebe in Taiwan produzieren lassen. Für Waren aus Taiwan habe die Ausweitungs-VO nach Einschätzung der Rechtslage durch die Bf. keine Gültigkeit. Jedoch die Zollbehörde würde für diese Waren, bei einem Export aus MY, diese mit dem AD-Zoll belasten und mache sie somit zu chinesischen Waren. Auch lediglich Verschiffungen von Waren aus MY aus logistischen Gründen würde das Zollamt mit einem Strafzoll in Höhe von 85% bzw. 74,1% belegen. Bestraft werden sollten jedoch nur CN-Ursprungswaren. Abschließend bringt die Bf. noch vor, dass sie die Meinung vertrete genug Argumente für ihre Position vorgebracht zu haben, die zumindest eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen würde.
B) Sachverhalt:
Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen eines direkten Vertretungsverhältnisses für die Empfängerin wurde am 3. November 2010 beim Zollamt unter der Anmeldungsnummer 000 die Überführung von 53 Packstücken Bolzen und Schrauben in den freien Verkehr der Union (Code 4000 im Feld 37 der Anmeldung) beantragt. In der Zollanmeldung findet sich für Bolzen (1. Position) im Feld 33 als Warennummer 7318 15 8981 und in der Position 2 für Zylinderschrauben mit Innsechskant die Warennummer 7318 15 6981. Sowohl als Versendungsland (Feld 15) als auch als Ursprungsland (Feld 34 Pos. 1 und 2) wurde MY erklärt. Der Versender/Ausführer (Feld 2) lautet auf D. in Malaysia. Zum Nachweis für die Anwendung des begünstigten Zollsatzes nach dem APS (Code 200 im Feld 36 zur Pos. 1 und 2) liegt ein in MY ausgestelltes FORM A, Nr. XY vor. Vom Zollamt wurde die Anmeldung am 3. November 2010 wie angemeldet angenommen und im Anschluss mit selbigem Datum die Waren der Anmelderin überlassen. Eine nachträgliche Verifizierung des vorliegenden FORM A durch die österreichischen Behörden bestätigte die Korrektheit des zuvor genannten FORM A.
II. Rechtslage:
Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG trat mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht. Die am 31. Dezember 2013 beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Die hier noch nach § 85c ZollR-DG idF des BGBl 76/2011 beim Zollamt eingebrachte Beschwerde vom 22. Mai 2013 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom 25. April 2013, GZ: 02 war daher gemäß § 264 BAO in der ab 2014 anzuwendenden Fassung als Vorlageantrag zu werten, wodurch im Sinne des § 264 Abs. 3 leg cit die nach § 85a ZollR-DG idF des BGBl. 52/2009 erhobene Berufung vom 12. September 2012 (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) gegen den Bescheid des Zollamtes vom 10. August 2012, GZ: 01 wiederum als unerledigt gegolten hat.
Die für das anhängige Verfahren wesentlichen Rechtsbestimmungen lauten auszugesweise in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt:
Art. 201 Zollkodex (ZK):
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder
b) ...
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
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Artikel 220 ZK:
(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.
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VO
(EG) Nr. 1225/2009 vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kurz "Grund-VO"):
Artikel 1:
Grundsätze
(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.
(2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
(3) Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland. Jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, ausgenommen in den Fällen, in denen zum Beispiel die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem Land hergestellt wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
(4) Im Sinne dieser Verordnung ist „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
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Artikel 13
Umgehung
(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.
Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer, und, unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Gemeinschaft oder einem Drittland.
(2) Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn
a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten,
b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und
c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.
(3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.
(4) Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.
Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.
Sind die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.
Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 geltenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 5 durchgeführt.
(5) Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.
Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen
(1) Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.
(2) Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle sowie Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.
(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
(4) Im Interesse der Gemeinschaft können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.
(5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 19 Absatz 6.
Artikel 18:
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
(1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.
(2) Werden die Antworten nicht auf einen elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.
(3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.
(4) Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.
(5) Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.
Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.
(6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, dass für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
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VO (EU) Nr. 966/2010 vom 27.10.2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (kurz "Einleitungs-VO"):
Artikel 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren in die Union von aus Malaysia versandten bestimmten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d.h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318129011, 7318129091, 7318149111, 7318149191, 7318149911, 7318149991, 7318155911, 7318155961, 7318155981, 7318156911, 7318156961, 7318156981, 7318158111, 7318158161, 7318158181, 7318158911, 7318158961, 7318158981, 7318159021, 7318159071, 7318159091, 7318210031, 7318210095, 7318220031 und 7318220095) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Artikel 2
Die Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung erfüllen.
Artikel 3
Die Fragebogen sollten bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union angefordert werden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Hersteller in Malaysia, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 966/2010, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2010 S. 29
- Art. 2 VO 966/2010, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2010 S. 29
- Art. 3 VO 966/2010, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2010 S. 29
- Art. 1 DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 6
- Art. 2 DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 6
- Art. 18 VO 1225/2009, ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 51
- Art. 4 DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 6
- DVO 924/2012, ABl. Nr. L 275 vom 10.10.2012 S. 1
- VO 1515/2001, ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2001 S. 10
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 13 VO 1225/2009, ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 51
- Art. 3 DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200128/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200128.2013
- Stammnummer
- 108329
- Gültig
- 30.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF