Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102016/2011
Besicherung eines Zinssatz- und Währungsswaps anlässlich einer Darlehensgewährung mit Hypothekarvereinbarung und Sicherungszession
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102016/2011vom 14.12.2015Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Übrigen ist auf Pkt. 19. 2 des Darlehensvertrages zu verweisen, wonach sich die Bf. verpflichtet hat, in Zusammenhang mit diesem DARLEHEN und den dazu geschlossenen Nebenvereinbarungen anfallende STEUERN zu begleichen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Gebührenpflicht von Sicherungsgeschäften, die nicht nur der Besicherung eines bereits in einem für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeten, im § 20 Z 5 GebG genannten Rechtsgeschäft dienen, wird auf VwGH 10.6.1991, 90/15/0026 verwiesen.
Zur geltend gemachten Befreiung nach § 19 Abs. 2 GebG wird auf VwGH 14.02.1970, 678/73 verwiesen, wonach die bloße Erwähnungen des bereits in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeten Darlehensvertrages im Sicherungsgeschäft keine Beurkundung des Darlehensvertrages darstellt.
Im Übrigen lag dem VwGH-Erkenntnis vom 10.6.1991 auch dahingehend ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, als auch dort in der Pfandbestellungsurkunde der Abschluss des Darlehens- bzw. Kreditvertrages erwähnt war.
Wien, am 14. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 21 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102016/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102016.2011
- Stammnummer
- 107996
- Gültig
- 14.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF