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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102016/2011

Besicherung eines Zinssatz- und Währungsswaps anlässlich einer Darlehensgewährung mit Hypothekarvereinbarung und Sicherungszession

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102016/2011vom 14.12.2015Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Sicherungsgeschäfte zu anderen Rechtsgeschäften als die im § 20 Z 5 GebG genannten sind nicht nach dieser Bestimmung von den Rechtsgebühren befreit. Die Befreiung nach § 20 Z 5 GebG ist auch dann verwirkt, wenn zB ein Swapgeschäft zusätzlich zu einem Kredit- oder Darlehensvertrag mitbesichert wird, auch wenn dieses Swapgeschäft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kredit- oder Darlehensvertrag vereinbart worden ist.
Bei Sicherungszessionen kann der beurkundete Abtretungsvertrag alleine die Gebührenpflicht nicht auslösen, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung erst die Verpflichtung bestand, die für das wirksame Zustandekommen der Sicherungszession erforderlichen Publizitätsakte (Drittschuldnerverständigung bzw. Buchvermerke) zu setzen. Eine auf den beurkundeten Abtretungsvertrag bezugnehmende Drittschuldnerverständigung über die sicherungsweise Abtretung von Forderungen löst als rechtsbezeugende Urkunde über den entgeltlichen Titel (Sicherungsgeschäft) unter gleichzeitiger Setzung und Beurkundung des für das Zustandekommen des Verfügungsgeschäftes erforderlichen Publizitätsaktes die Gebührenpflicht aus, wobei sich das Entstehen der Gebührenschuld nach der generellen Norm des § 4 Abs. 1 BAO richtet, zumal § 16 Abs. 1 GebG nicht die Entstehung der Gebührenschuld bei Verfügungsgeschäften regelt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Ri1 und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in den Beschwerdesachen Bf., Adr., vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 23. November 2010, ErfNr. 1/2010 (RV/7102013/2011) betreffend Rechtsgebühr (Zession), den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 23. November 2010, ErfNr. 2/2010 (RV/7102014/2011) betreffend Rechtsgebühr (Hypothekarverschreibung) den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1. Juni 2011, ErfNr. 3/2010 (RV/7102015/2011) betreffend Rechtsgebühr (Hypothekarverschreibung) und den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1. Juni 2011, ErfNr. 4/2010 (RV/7102016/2011) betreffend Rechtsgebühr (Hypothekarverschreibung) in der Sitzung am 2. Dezember 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf Verfahren beim Finanzamt Gebührenanzeige und Inhalt des besicherten Darlehensvertrages: In Folge einer Gebührenanzeige betreffend einen zwischen der Beschwerdeführerin (Bf.) als "Darlehensnehmerin" einerseits und der ABank B. Z. ( ABankB. ), der D. AG (D.) und der E. FBank Z. AG (E. ) als "Darlehensgeber" andererseits in Wien am 31. Mai 2005 abgeschlossenen und beurkundeten Darlehensvertrag erlangte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) ua. auch Kenntnis von drei in Wien am 31. Mai 2005 zwischen der Bf. als Pfandbestellerin und den Darlehensgebern als Pfandnehmer abgeschlossenen Pfandbestellungsverträgen sowie von einem in Wien am 31. Mai 2005 zwischen den Darlehensgebern einerseits und der Bf. als Sicherungsgeberin andererseits abgeschlossenen Abtretungsvertrag. Lt. im Bemessungsakt ErfNr. 5/2010 einliegender Abschrift des Darlehensvertrages hat dieser auszugsweise folgenden Inhalt: "DARLEHENSVERTRAG abgeschlossen zwischen Bf Adr. (die "DARLEHENSNEHMERIN") einerseits und ABank B. Z. Adr. ("ABankB." oder der "KONSORTIALFÜHRER") und D. Aktiengesellschaft Adr. ("D.") sowie E. FBank Z. AG Adr. ("E.", zusammen mit ABankB. und D. die "DARLEHENSGEBER") andererseits …………….. Präambel (A……… …………….. F. Unternehmensverwaltung GmbH mit dem Sitz in Wien …..("F."), G. Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien …….(" G. ") sowie H. Immobilienverwaltung GmbH mit dem Sitz in Wien ….(" H. ", zusammen mit F. und G. die "VERKÄUFER") einerseits und I. J. GmbH & CoKG mit dem Sitz in München …..("I.") und I. Verwaltung K. GmbH mit dem Sitz in Wien …… ("K.", zusammen mit I. die "KÄUFER") andererseits, haben am 31.5.2005 einen Beteiligungskaufvertrag (der "BETEILIGUNGSKAUFVERTRAG") über den Erwerb der Geschäftsanteile an der DARLEHENSNEHMERIN abgeschlossen. Gemäß dem BETEILIGUNGSKAUFVERTRAG übernimmt I. 99,9 % und K. 0,1 % der Gesellschaftsanteile an der DARLEHENSNEHMERIN. (B) Die DARLEHENSNEHMERIN ist Eigentümerin folgender Liegenschaftsanteile in Wien , …………….(das "BELEIHUNGSOBJEKT"). Auf dem BELEIHUNGSOBJEKT liegt das Objekt der F.. Es ist vorgesehen, dass F. Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift Adr. , eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 1a ("F. AG"), mit der DARLEHENSNEHMERIN einen Mietvertrag über das gesamte BELEIHUNGSOBJEKT abschließen wird (der "MIETVERTRAG"). Der MIETVERTRAG wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei F. AG auf die Dauer von 15 Jahren auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. (C) Die bestehenden Verbindlichkeiten der DARLEHLENSNEHMERIN gegenüber Dritten sollen bis zu einem Betrag von (EUR 60.000.000,-- durch ein DARLEHEN der DARLEHENSGEBER an die DARLEHENSNEHMERIN zurückgezahlt werden. (D) Zur Finanzierung dieser Verbindlichkeiten bilden die DARLEHENSGEBER ein Konsortium und haben sich auf Ersuchen der DARLEHENSNEHMERIN bereit erklärt, ein DARLEHEN in Höhe von bis zu EUR 60.000.000,-- (…) gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags zur Verfügung zu stellen. Die DARLEHENSGEBER beteiligen sich an dem DARLEHEN einzeln und unabhängig jeweils zu einem Drittel im Gleichrang. 1. Definitionen ln diesem Vertrag haben die folgenden Begriffe die ihnen nebenstehend zugewiesene Bedeutung. …………….. "CROSS-CURRENCY SWAP" hat die in 3. dieses Vertrags genannte Bedeutung. "DARLEHEN" hat die in 3. dieses Vertrags genannte Bedeutung …………….. "EUR REFERENZZINSSATZ" ist, wenn die DARLEHENSNEHMERIN mit ABankB. einen CROSS-CURRENCY SWAP abschließt für den vom CURRENCY SWAP gedeckten Betrag, der nicht größer als EUR 30.000.000,-- (Euro dreißig Millionen) sein darf, ………….. …………….. "HEDGINGINSTRUMENTE" sind Devisentermingeschäfte, die auf Grundlage eines Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte zwischen der DARLEHENSNEHMERIN und ABankB. zur Absicherung von Wechselkursrisiken bei Abschluss eines CROSS-CURRENCY SWAP abgeschlossen wurden oder werden. "HÖCHSTBETRAGSHYPOTHEKEN" sind die mit Pfandbestellungsurkunden vom [ ... ] zugunsten der ABankB., D. sowie E. gleichrangig eingeräumten HÖCHSTBETRAGSHYPOTHEKEN von je EUR 24.000.000,- (Euro vierundzwanzig Millionen), die zur Sicherstellung aller Forderungen aus Haupt- und Nebenansprüchen, die den DARLEHENSGEBERN gegen die DARLEHENSNEHMERIN aus diesem DARLEHEN, dem CROSS-CURRENCY SWAP, den HEDIGINGINSTRUMENTEN sowie künftig einzuräumenden Darlehen dienen. "MIETVERTRAG" hat die in der Präambel (B) dieses Vertrags genannte Bedeutung. …………….. 2. Darlehensvertrag Durch Unterfertigung dieses Vertrages durch die Vertragspartner kommt zwischen der DARLEHENSNEHMERIN und den DARLEHENSGEBERN der Darlehensvertrag zustande. Nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet er die DARLEHENSGEBER, das DARLEHEN zur Verfügung zu stellen, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen fristgerecht erfüllt sind, und die DARLEHENSNEHMERIN, das DARLEHEN fristgerecht entgegenzunehmen. Der GESAMTDARLEHENSBETRAG wurde bereits an den bestellten Treuhänder (Dr. Gerhard Schüssler, öffentlicher Notar, 1010 Wien, Kohlmarkt 9) überwiesen. Mit der Auszahlung des DARLEHENS, oder eines Teiles davon, an den Treuhänder gilt das DARLEHEN als zugezählt und ausgezahlt im Sinn der Bestimmungen dieses Vertrags. Die DARLEHENSNEHMERIN erklärt, das DARLEHEN bereits erhalten zu haben 3. Darlehensbetrag …………….. Auf Grundlage des VERKEHRSWERTGUTACHTENS stellen die DARLEHENSGEBER der DARLEHENSNEHMERIN einen Betrag von EUR 60.000.000,-- (…..) zur Verfügung (der "GESAMTDARLEHENSBETRAG"). Die DARLEHENSNEHMERIN hat die Option, mit SACHSEN LB bis zu einem Betrag von höchstens EUR 30.000.000,-- (….) einen CROSS-CURRENCY SWAP hinsichtlich des DARLENS auf Basis eines noch abzuschließenden Rahmenvertrags für Finanztermingesc häfte- zu vereinbaren, wobei ABankB. periodisch über die gesamte – Laufzeit des- CROSS-CURRENCY SWAP variable Beträge in EUR (errechnet auf Basis des 3 Monats Euribor und eines Nominalbetrages, der EUR 30.000.000,-- (….) nicht überschreiten darf) zahlen und die DARLEHENSNEHMERIN periodisch feste CHF Beträge (errechnet auf der Grundlage eines festen Zinssatzes für die Laufzeit des DARLEHENS gemäß- 4. dieses Vertrags und(eines Nominalbetrags in CHF, der den Gegenwert von EUR 30.000.000,-- (Euro dreißig Millionen) nicht überschreiten darf) zahlt (der "CROSS-CURRENCY SWAP"). Diese Option kann von der DARLEHENSNEHM ERIN frühestens nach erfolgter Refinanzierung durch die DARLEHENSGEBER, die innerhalb von 15 BANKARBEITSTAGEN nach dem CLOSING zu erfolgen hat, ausgeübt werden. Die mit dem CROSS-CURRENCY SWAP verbundenen Währungskursrisiken sind durch eine zu bildende Rücklage i.H.v………………. abzusichern. Die zu bildende Rücklage ist jährlich jeweils zum 30.12. eines Jahres auf dem SCHULDENDIENSTKONTO zu hinterlegen. 4. Laufzeit Die Laufzeit des DARLEHENS beginnt mit dem Tage der Überweisung des DARLEHENS auf das Treuhandkonto des Treuhänders gemäß den Bestimmungen des Treuhandauftrags. Die Laufzeit des DARLEHENS endet spätestens 12 Jahre nach Zustandekommen des Darlehenvertrags gemäß 2. dieses Vertrags (der "RÜCKZAHLUNGSTAG"). 5. Zweck und Vertragsgegenstand Das DARLEHEN dient zur Finanzierung der langfristigen Verbindlichkeiten der DARLEHENSNEHMERIN im Zuge des Erwerbs der Gesellschaftsanteile durch die KÄUFER. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass das DARLEHEN nicht zur Zahlung oder Finanzierung des Kaufpreises für die Anteile der DARLEHENSNEHMERIN dient. 6. Auszahlung, Auszahlungsvoraussetzungen, Freigabe 6.1 Grundsätzliches Der GESAMTDARLEHENSBETRAG wurde bereits an den bestellten Treuhänder (Dr. Gerhard Schüssler, öffentlicher Notar, 1010 Wien, Kohlmarkt 9) am 30.5.2005, an dem die in 6.2 dieses Vertrags angeführten Bedingungen erfüllt waren, überwiesen. Die Freigabe des DARLEHENS vom Treuhandkonto erfolgt an dem Tag, an dem die in 6.3 dieses Vertrags angeführten Bedingungen erfüllt sind. 6.2 Auszahlungsvoraussetzungen …………….. 6.2.2 Vorlage von drei Rangordnungen für die beabsichtigte Verpfändung des BELEIHUNGSOBJEKTS in Höhe von jeweils EUR 24.000.000,-- (………); …………….. 6.2.7 Vorlage des von allen Parteien unterfertigten Treuhandauftrags; …………….. 6.3 Freigabe vom Treuhandkonto Die Freigabe des DARLEHENS vom Treuhandkonto erfolgt gemäß den Bestimmungen des Treuhandauftrags, wenn sämtliche der nachstehenden Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind: 6.3.1 Vorlage des rechtsverbindlich unterzeichneten BETEILIGUNGSKAUFVERTRAGS über den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der DARLEHENSNEHMERIN durch I. und K.; 6.3.2 Vorlage des unterfertigten MIETVERTRAGS; 6.3.3 Vorlage einer von der DARLEHENSNEHMERIN und der F. beglaubigt unterfertigten Aufsandungserklärung zur lntabulierung des Bestandrechts und des Vorkaufsrechts gemäß Mietvertrag. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass das Bestands- und Vorkaufsrecht gemäß MIETVERTRAG erst nachrangig nach den HÖCHSTBETRAGSHYPOTHEKEN einverleibt wird; …………….. 6.3.10 Vorlage Abtretungsvertrag hinsichtlich der sicherungsweisen Abtretung von Rechten der DARLEHENSNEHMERIN gegenüber Dritten gemäß Anlage 6; …………….. 6.3.15 Firmenmäßige und rechtsverbindliche Unterzeichnung dieses Vertrags durch die DARLEHENSNEHMERIN; ……….. 6.3.16 Vorlage der unterfertigten Pfandbestellungsverträge gemäß 17.1 dieses Vertrags. …………….. (i) Die DARLEHENSNEHMERIN ist eine ordnungsgemäß nach österreichischem Recht errichtete und bestehende offene Erwerbsgesellschaft (ii) Die DARLEHENSNEHMERIN ist alleinige und mit Ausnahme der in diesem Vertrag angeführten Belastungen, Beschränkungen und Verpflichtungen unbelastete Eigentümerin des BELEIHUNGSOBJEKTS. …………….. (x) Die HÖCHSTBETRAGSHYPOTHEKEN decken sämtliche Darlehensbeträge, die den DARLEHENSGEBERN gegen die DARLEHENSNEHMERIN aus diesem Vertrag, dem CROSS-CURRENCY SWAP sowie allen sonstigen abzuschließenden Derivativ- und/oder HEDINGSINSTRUMENTEN zustehen. …………….. (xii) Der MIETVERTRAG ist rechtskräftig, gültig, bindend und begründet durchsetzbare Verpflichtungen der F. AG. …………….. 14. Verpflichtungen betreffend MIETVERTRAG 14.1 Informationspflicht Die DARLEHENSNEHMERIN ist verpflichtet, den DARLEHENSGEBERN über alle erheblichen Änderungen des BELEIHUNGSOBJEKTS sowie des Mieters umgehend zu informieren. …………….. 17. Sicherheiten \ 17.1 Hypothek Die DARLEHENSNEHMERIN verpflichtet sich zugunsten jedes DARLENSGEBERS, jeweils eine erstrangige Höchstbetragshypothek über das BELEIHUNGSOBJEKT im Höchstbetrag von EUR 24.000.000,-- (…….) in Form und lnhalt gemäß dem Muster in Anlage 4 zu bestellen. 17.2 Kontoverpfändung …………….. 17.3 Abtretungen Die DARLEHENSNEHMERIN verpflichtet sich, in Form und Inhalt gemäß dem Muster in Anlage 6 die folgenden sicherungsweisen Abtretungen an die DARLEHENSGEBER vorzunehmen: (i) Abtretung Rechte und Ansprüche aus dem MIETVERTRAG sowie allen abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Miet-, Pacht-, Nutzungs- und sonstigen Bestandverhältnissen. …………….. 17.6 Freigabe von Sicherheiten Nach vollständiger Bezahlung aller von der DARLEHENSNEHMERIN den DARLEHENSGEBERN aus dem gegenständlichen Vertrag, dem CROSS-CURRENCY SWAP sowie allen sonstigen Derivat- und/oder HEDGINGINSTRUMENTEN geschuldeten Beträge werden die DARLEHENSGEBER der DARLEHENSNEHMERIN auf deren Aufforderung und auf deren Kosten sämtliche dann noch an den DARLEHENSGEBER abgetretenen Forderungen (rück-)übertragen und alle sonst bestellten Sicherheiten freigeben. Die Freigabe der Sicherheiten erfolgt nur, wenn alle Forderungen in Zusammenhang mit dem DARLEHEN, dem CROSS-CURRENCY SWAP sowie allen sonstigen Derivat- und/oder HEDGINGINSTRUMENTEN beglichen wurden und eine Anfechtung dieser Zahlungen nicht mehr möglich ist. …………….. 19. Gebühren und Kosten 19.1 Bearbeitungsgebühr …………….. 19.2 Rechtsgeschäftsgebühr, Eingabengebühr Die gesetzliche Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 0,8% des GESAMTDARLEHENSBETRAGS ist mit Vorschreibung durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern fällig. Die Rechtsgeschäftsgebühr sowie die Eingabengebühr in Höhe von 1,2 % der HÖCHSTBETRAGSHYPOTHEKEN ist von der DARLEHENSNEHMERIN zu zahlen. Allfällige darüber hinausgehende, in Zusammenhang mit diesem DARLEHEN und den dazu geschlossenen Nebenvereinbarungen anfallende STEUERN sind direkt von der DARLEHENSNEHMERIN zu begleichen. Für den Fall, dass die DARLEHENSGEBER derartige Kosten und STEUERN welcher Art auch immer leisten, sind ihr diese von der DARLEHENSNEHMERIN unverzüglich zu ersetzen. 19.3 Sonstige Kosten Die DARLEHENSNEHMERIN verpflichtet sich darüber hinaus zur Zahlung aller Kosten, insbesondere Rechtsberatungs- und Gutachterkosten sowie aller sonstigen Kosten der DARLEHENSGEBER, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieses Vertrags, der Sicherheitenverträge und der Syndizierung des DARLEHENS sowie der Erstellung des Gutachtens entstehen, und zwar unabhängig davon, ob der Darlehensvertrag rechtswirksam wird, bis zu einem Betrag von EUR 100.000,-- (……..). Die DARLEHENSNEHMERIN verpflichtet sich, alle in Zusammenhang mit der allfälligen Kündigung dieses Vertrags und der Verwertung der Sicherheiten entstehenden Kosten zu ersetzen. Sie verpflichtet sich bereits jetzt, die DARLEHENSGEBER für alle im Zusammenhang mit der verzugsbedingten Kündigung entstehenden Kosten und Ansprüche schadlos zu halten. 20. Konsortium 20.1 Konsortium 20.1.1 Die DARLEHENSGEBER bilden ein Konsortium in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB). ABankB. ist KONSORTIALFÜHRER. 20.1.2 Zweck des Konsortiums ist die konsortiale Gewährung und Abwicklung des DARLEHENS. 20.1.3 Die DARLEHENSGEBER haben alle für ihre Beteiligung an diesem Darlehensvertrag maßgeblichen Voraussetzungen unter Beachtung der banküblichen Sorgfalt in eigener Verantwortung geprüft, sodass eine vorvertragliche Haftung zwischen den DARLEHENSGEBERN untereinander ausgeschlossen ist. 20.2 Konsortialbeteiligung 20.2.1 Die DARLEHENSGEBER beteiligen sich an dem DARLEHEN einzeln und unabhängig jeweils zu einem Drittel. Alle Sicherheiten sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gleichrangig und zu je einem Drittel zu Gunsten der DARLEHENSGEBER bestellt. …………….. 20.2.3 Die DARLEHENSGEBER sind ausschließlich für ihre eigene Konsortialquote verantwortlich, eine gesamtschuldnerische Haftung der DARLEHENSGEBER ist ausgeschlossen. …………….. 20.3.4 Der KONSORTIALFÜHRER ist weder befugt noch berechtigt, den Darlehensvertrag inhaltlich zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen oder Ergänzungen des DARLEHENSVERTRAGS und der Sicherheitenverträge bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller DARLEHENSGEBER. ………. ………………………. Wien, am 31.5.2005 <firmenmäßige Unterfertigung der Vertragsparteien>" Dieser Urkunde über den Darlehensvertrag sind neben dem Treuhandauftrag (Anlage 1) ua. nicht unterfertigte Konzepte der Pfandbestellungsverträge (Anlage 4) und des Abtretungsvertrages (Anlage 6) angeschlossen. Erhebungen des Finanzamtes zu den Sicherungsgeschäften und zum mitbesicherten Swapgeschäft: Auf Grund eines im Zuge einer Nachschau bei der Bf. ergangenen Vorhaltes übermittelte die Bf. dem FAG eine Kopie der drei Pfandbestellungsverträge vom 31. Mai 2005 und eine Kopie des Abtretungsvertrages vom 31. Mai 2005 sowie des Bezug habenden Mietvertrages (Bestandvertrag vom 31. Mai 2005 mit der F.) und erklärte den monatlichen Wert der Mietzinsforderungen aus dem Bestandvertrag mit € 479.166,67. Die über diese Verträge errichteten Urkunden sind lt. deren Inhalten nach in Wien am 31. Mai 2005 von den jeweiligen Vertragsparteien unterfertigt worden. Weiters legte die Bf. in der Folge die Kopie eines Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte vom 2. Juni 2005 und eines Einzelabschluss (Zinssatz- und Währungsswap über € 15.000.000,00) vom 14. Juni 2005 vor. Zu den Pfandbestellungsverträgen: Der zwischen der Bf. und der ABankB. abgeschlossene und in Wien am 31. Mai 2005 unterfertigte Pfandbestellungsvertrag ist mit dem Vermerk "Gebührenfrei gemäß § 20 Z 5 GebG" versehen und hat weiters auszugsweise folgenden Inhalt: "PFANDBESTELLUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen Bf Adr. (die "PFANDBESTELLERIN") und ABank B. Z. Adr. (der "PFANDNEHMER") 1. Präambel 1.1 Die DARLEHENSGEBER haben am 31.5.2005 mit der PFANDBESTELLERIN einen Darlehensvertrag geschlossen (im Folgenden kurz der "DARLEHENSVERTRAG"), aufgrund welchem der PFANDBESTELLERIN ein Darlehen in Höhe von bis zu EUR 60.000.000,-- (…………………..) gewährt wird. Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe und Definitionen haben, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, die gleiche Bedeutung und den gleichen Sinn wie im DARLEHENSVERTRAG. 1.2 Die Pfandbestellerin ist alleinige Eigentümerin der Liegenschaften EZ1 Grundbuch 2 L., ………………. (die "LIEGENSCHAFTEN"). 1.3 Voraussetzung für die Auszahlung des DARLEHENS ist unter anderem die Beibringung ausreichender Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen des Sicherungsgebers aus dem DARLEHENSVERTRAG. 2. Einräumung einer Simultanhypothek und Aufsandung Zur Sicherstellung aller aus und in Zusammenhang mit dem DARLEHENSVERTRAG, dem CROSS CURRENCY SWAP und den HEDGINGINSTRUMENTEN sowie allfälligen Erweiterungen und Änderungen derselben bestehenden und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten, Forderungen und Ansprüche des PFANDNEHMERS, der E. FBank Z. AG…………… ("E."), und. D. Aktiengesellschaft ……….. ("D."), gegen die PFANDBESTELLERIN mögen diese Forderungen aus laufender Rechnung, aus Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Provisionen, aus Spesen Kosten oder Gebühren herrühren - verpfändet die PFANDBESTELLERIN die LIEGENSCHAFTEN, nämlich EZ1 Grundbuch 2 L.,…………….. simultan zu Gunsten des PFANDNEHMERS und erteilt ausdrücklieh ihre Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Zutun ein Pfandrecht im Höchstbetrag· von EUR 24.000.000,-- (…………..) ob EZ1 als Haupeinlage und ob EZ2 , ……… als Nebeneinlagen für ABank B. Z. ……… einverleibt wird. Die Einverleibung dieses Pfandrechts hat gleichrangig mit den gleichzeitig eingeräumten Pfandrechten über je Höchstbetrag von EUR 24.000.000,-- (……….) zu Gunsten der D. und E. zu erfolgen. 3. Schlussbestimmungen 3.1 …………………….. 3.2 …………………….. 3.3 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. ………………………….. 3.7 Alle Abgaben, Gebühren und Aufwendungen, wie z.B. für die Ausstellung, Beglaubigung und grundbücherliehe Durchführung dieses Vertrags ……… soweit im DARLEHENSVERTRAG nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden von der PFANDBESTELLERIN getragen und die PFANDBESTELLERIN hält den PFANDNEHMER in Bezug auf alle Verluste, Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, schad- und klaglos. Dieser Pfandbestellungsvertrag ist ein gemäß § 20 Z 5 GebG gebührenfreies Sicherungsgeschäft zum DARLEHENSVERTRAG. Wien, am 31. Mai 2005 <firmenmäßige Unterfertigung der Vertragsparteien> Der zwischen der Bf. und der E. FBank Z. AG abgeschlossene und in Wien am 31. Mai 2005 unterfertigte Pfandbestellungsvertrag ist mit dem Vermerk "Gebührenfrei gemäß § 20 Z 5 GebG" versehen und entspricht grundsätzlich dem Pfandbestellungsvertrag mit der ABank B.. Pkt. 2 "Einräumung einer Simultanhypothek und Aufsandung" lautet wie folgt: "Zur Sicherstellung aller aus und in Zusammenhang mit dem DARLEHENSVERTRAG, dem CROSS CURRENCY SWAP und den HEDGINGINSTRUMENTEN sowie allfälligen Erweiterungen und Änderungen derselben bestehenden und zukünftigen,auch bedingten oder befristeten, Forderungen und Ansprüche des PFANDNEHMERS, von ABank B. Girozentrale Adr. ("ABankB."), und von D. Aktiengesellschaft Adr. ("D."), gegen die PFANDBESTELLERIN – mögen diese Forderungen aus laufender Rechnung, aus Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Provisionen, aus Spesen Kosten oder Gebühren herrühren – verpfändet die PFANDBESTELLERIN die LIEGENSCHAFTEN, nämlich EZ1 Grundbuch 2 L. , ………………………………simultan zu Gunsten des PFANDNEHMERS und erteilt ausdrücklich ihre Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Zutun ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 24.000.000,-(………………) ob EZ1 als Haupeinlage und ob EZ ….. als Nebeneinlagen für E. FBank Z. AG, Adr. , einverleibt wird. Die Einverleibung dieses Pfandrechts hat gleichrangig mit den gleichzeitig eingeräumten Pfandrechten über je Höchstbetrag von EUR 24.000.000,-- (……………..) zu Gunsten von ABankB. und von D. zu erfolgen." Der zwischen der Bf. und der D. AG abgeschlossene und in Wien am 31. Mai 2005 unterfertigte Pfandbestellungsvertrag ist mit dem Vermerk "Gebührenfrei gemäß § 20 Z 5 GebG" versehen und entspricht grundsätzlich dem Pfandbestellungsvertrag mit der E. FBank Z. AG. Zum Abtretungsvertrag: Der zwischen der Bf. als "SICHERUNGSGEBER" einerseits und der ABankB., der D. und der E. als "DARLEHENSGEBER" andererseits abgeschlossene und in Wien am 31. Mai 2005 von sämtlichen Vertragsparteien unterfertigte Abtretungsvertrag ist mit dem Vermerk "Gebührenfrei gemäß § 20 Z 5 GebG" versehen und hat weiters auszugsweise folgenden Inhalt: "ABRETUNGSVERTRAG" abgeschlossen zwischen Bf Adr. (der " SICHERUNGSGEBER") einerseits und ABank B. Z. Adr. (der "ABankB." oder der "KONSORTIALFÜHRER") und D. Aktiengesellschaft Adr. ("D.") E. FBank Z. AG Adr. ("E.", zusammen mit ABankB. und D. die "DARLEHENSGEBER") andererseits 1. Präambel 1.1 Der SICHERUNGSGEBER hat am 31.5.2005 mit den DARLEHENSGEBERN einen Darlehensvertrag geschlossen (im Folgenden kurz der DARLEHENSVERTRAG"), aufgrund welchem dem SICHERUNGSGEBER ein Darlehen in Höhe von bis zu EUR 60.000.000,-- (Euro sechzig Millionen) gewährt wird. Die in dieser Abtretungsvereinbarung verwendeten Begriffe und Definitionen haben, sofern in dieser Abtretungsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, die gleiche Bedeutung und den gleichen Sinn wie im DARLEHENSVERTRAG. 1.2 Voraussetzung für die Auszahlung des DARLEHENS ist unter anderem die Beibringung ausreichender Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen des SICHERUNGSGEBERS aus dem DARLEHENSVERTRAG. 1.3 Der Abschluss dieser Abtretungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien ist eine Bedingung für die Freigabe des DARLEHENS vom Treuhandkonto gemäß 6.3 des DARLEHENVERTRAGS. 2. Besicherte Verpflichtungen Die Verpfändung gemäß 3. dieser Abtretungsvereinbarung dient zur Sicherung aller aus und in Zusammenhang mit dem DARLEHENSVERTRAG, dem CROSSCURRENCY SWAP und allen sonstigen Derivat- und/oder HEDGINGINSTRUMENTEN sowie allfälligen Erweiterungen und Änderungen derselben bestehenden und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten, Ansprüche der DARLEHENSGEBER gegen den Sicherungsgeber (Im Folgenden die "BESICHERTEN VERPFLICHTUNGEN"). 3. Abtretung von Rechten aus dem Mietvertrag 3.1 F. AG hat mit der OBJEKTGESELLSCHAFT einen Mietvertrag über das gesamte BELEIHUNGSOBJEKT abgeschlossen. 3.2 Zur Sicherung der BESICHERTEN FORDERUNGEN werden sämtliche dem SICHERUNGSGEBER aus den mit F. AG bereits abgeschlossenen und mit diesen oder Dritten in Zukunft abgeschlossenen Miet-, Pacht-, Nutzungs- und sonstigen Bestandverträgen betreffend das BELEIHUNGSOBJEKT derzeit oder zukünftig zustehenden Rechte und Ansprüche an die DARLEHENSGEBER abgetreten. 3.3 Der SICHERUNGSGEBER verpflichtet sich, soweit es sich bei den Forderungen gemäß 3.2 um offene Buchforderungen im Sinn der Rechtsprechung Obersten Gerichtshofs handelt, diese Abtretung jeweils in seinen-Büchern durch Zessionsvermerk im Sinn eines Generalvermerks ersichtlich zu machen und ferner auch jeweils in der Offenen Posten Liste sowie in den geführten Mieterlisten einzutragen. Diese Vermerke und Eintragungen sind gemäß 7.1 dieser Abtretungsvereinbarung so vorzunehmen, dass ein Dritter diese Abtretung an die DARLEHENSGEBER leicht erkennen kann. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist dem KONSORTIALFÜHRER auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. 3.4 Der SICHERUNGSGEBER wird F. AG sowie dritte Bestandnehmer unter Verwendung des als Beilage ./1 angeschlossenen Schreibens von dieser Abtretung verständigen und dem KONSORTIALFÜHRER die Vornahme dieser Verständigung unverzüglich nachweisen. Der KONSORTIALFÜHRER ist von dem SICHERUNGSGEBER aber auch ausdrücklich bevollmächtigt und ermächtigt, F. im Namen des SICHERUNGSGEBERS jederzeit von dieser Abtretung zu verständigen. …………. 6 Garantien und Pflichten des Sicherungsgebers 6.1 Der SICHERUNGSGEBER haftet für den Bestand und die Einbringlichkeit der gemäß 3. bis 5. sicherungsweise abgetretenen Forderungen. 6.2 Der Sicherungsgeber garantiert, dass er über die gemäß 3. bis 5. sicherungsweise abgetretenen Forderungen, auch im Hinblick auf die zukünftig entstehenden Forderungen, uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist bzw. sein wird und insbesondere, dass (i) die gemäß 3. bis 5. Sicherungsweise abgetretenen Forderungen uneingeschränkt übertragbar sind, (ii) die gemäß 3. bis 5. sicherungsweise abgetretenen Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten wurden bzw. in Zukunft an Dritte abgetreten werden, und (iii) Rechte Dritter an den gemäß 3. bis 5. sicherungsweise abgetretenen Forderungen nicht bestehen. 6.3 Im Fall der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung von in dieser Abtretungsvereinbarung abgetretenen Ansprüchen und Rechten durch den KONSORTIALFÜHRER gegen irgendeinen Schuldner eines abgetretenes Anspruchs oder einer abgetretenen Forderung wird der SICHERUNGSGEBER die DARLEHENSGEBER auf Wunsch des KONSORTIALFÜHRERS bestmöglich unterstützen. Dies umfasst insbesondere auch die gerichtliche Betreibung der abgetretenen Ansprüche für die DARLEHENSGEBER in Folge einer Inkassozession der bestrittenen Forderungen durch die DARLEHENSGEBER an den SICHERUNGSGEBER 7. Schlussbestimmungen 7.1 Der SICHERUNGSGEBER verpflichtet sich, soweit es sich bei den gemäß 3. bis 5. sicherungsweise abgetretenen Forderungen um offene Buchforderungen im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt, die in den vorstehenden 3. bis 5. angeführten Abtretungen auf jeder Seite seiner Bücher durch Anbringung von Zessionsvermerken ersichtlich zu machen und ferner auch jeweils auf jeder Seite der Offenen Posten Liste einzutragen. Diese Vermerke und Eintragungen sind so vorzunehmen, dass ein Dritter die Abtretung(en) an die Darlehensgeber leicht erkennen kann. Dieser Zessionsvermerk in den Büchern des SICHERUNGSGEBERS hat wie folgt zu lauten: "Globalzession (Z) aller Forderungen zu Gunsten der ABank B. Z., der D. Aktiengesellschaft sowie der E. FBank Z. AG gemäß Globalzessionsvertrag vom (Datum dieser Abtretungsvereinbarung zu ergänzen. Zusätzlich Ist in jeder Ausgangsrechnungsbuchungszeile der Debitorenbuchhaltung und in jeder Saldenzeile der Offenen Posten Liste des SICHERUNGSGEBERS das Symbol "Z" anzubringen. Dieses Symbol ist wiederum auf jeder Seite wie folgt zu erläutern: "Alle mit "Z" gekennzeichneten Forderungen wurden mit Globalzessionsvertrag vom [Datum dieser Abtretungsvereinbarung an ABank B. Z. sowie D. Aktiengesellschaft abgetreten." Der SICHERUNGSGEBER wird diese Vermerke jederzeit an geltende Erfordernisse (wie von der österreichischen Rechtsprechung vorgegeben) anpassen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist dem Konsortialführer auf deren Verlangen jederzeit nachzuweisen. 7.2 Sofern und sobald alle Verpflichtungen des SICHERUNGSGEBERS aus und in Zusammenhang mit dem DARLEHENSVERTRAG vollständig und unanfechtbar erfüllt sind, werden die in dieser Abtretungsvereinbarung abgetreten Rechte und Forderungen auf Aufforderung und auf Kosten des SICHERUNGSGEBERS an den SICHERUNGSGEBER rückübertragen. 7.3 Diese Abtretungsvereinbarung unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des Österreichischen internationalen Privatrechts. 7.4 Alle sich aus diesem Abtretungsvereinbarung oder in Verbindung mit diesem ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens und der Gültigkeit dieser Abtretungsvereinbarung und der Rechte und Pflichten der Parteien dieses Abtretungsvereinbarung, werden ausschließlich durch das Handelsgericht Wien entschieden. 7.5 Diese Abtretungsvereinbarung ist ein gemäß § 20 Z 5 GebG gebührenfreies Sicherungsgeschäft zum DARLEHENSVERTRAG. Wien, am 31.5.2005 <Unterfertigungen der Vertragsparteien> Beilage ./1 Muster der Verständigung der F./Bestandnehmer [Bestandnehmer] Wien, am ... Abtretung von Bestandzinsforderungen Sehr geehrte ... ! Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass wir gemäß Abtretungsvereinbarung vom ... unsere Rechte, Ansprüche und Forderungen aus und in Verbindung mit dem mit Ihnen am ... abgeschlossenen Mietvertrag an ABank B. Z., Adr. X., D. Aktiengesellschaft, Adr. , sowie E. FBank Z. AG, Adr. , abgetreten haben. Wir ersuchen, diese Abtretung zur Kenntnis zu nehmen und vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Bf cc: ABank B. Z. ……………." Zum Bestandvertrag: Der bezughabende Bestandvertrag vom 31. Mai 2005 hat auszugsweise folgenden Inhalt: "BESTANDVERTRAG abgeschlossen zwischen der BF Adr. - im Folgenden kurz "Vermieterin" genannt - einerseits und der F. Aktiengesellschaft Adr. - im folgenden kurz ,,Mieterin" genannt - wie folgt: 1. Vorbemerkung 1.1. Die Vermieterin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ1, ………….. Auf diesen Liegenschaften befinden sich zwei, im Alleineigentum der Vermieterin stehende, über eine Brücke verbundene Gebäudekomplexe mit Büro-, Geschäfts- und Lageflächen sowie Garagenplätzen. Diese Gebäudekomplexe werden im Folgenden auch mit AGasse bezeichnet. 2. Bestandobjekt, Mietabrede 2.1. Die Vermieterin vermietet an die Mieterin und diese mietet 2.2. die gesamten unter 1.1 beschriebenen Liegenschaften samt den darauf befindlichen Baulichkeiten im Ausmaß von rd. 55.572 m2 bestehend aus rd. 41.706 m2 Büro- und Geschäftsflächen, rd. 1.681 m2 Lagerflächen sowie 247 Garagenstellplätze in den Untergeschossen. 2.3. Vermietet ist neben dem Innenraum auch die Außenfläche, ………………... 3. Vertragsdauer 3.1. Das Bestandverhältnis beginnt am 1. Juni 2005 und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 3.2. Die Vermieterin ist berechtigt, das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderquartals aufzukündigen. Die Mieterin ist zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses, mit Ausnahme der Kündigung gemäß 3.4, hinsichtlich - des Gesamtbestandobjekts gem. Punkt 2.4 nur unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monats letzten, - Teilflächen gem. Punkt 3.3. nur unter Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten berechtigt. 3.3. Die Mieterin ist berechtigt, auch Teilflächen oder einzelne Abstellplätze zu kündigen ……….. 3.4. Die Mieterin verzichtet auf die Dauer von 15 Jahren auf ihr Kündigungsrecht. Ungeachtet der Kündigungstermine und -fristen gemäß Punkt 3.2 ist die Mieterin berechtigt das Gesamtbestandobjekt wie auch Teilflächen mit einer dreimonatigen Frist erstmalig zum 30.9.2020 aufzukündigen unter der Bedingung, dass die Vermieterin spätestens am 31.12.2019 schriftlich verständigt wird und die Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes bis spätestens 30.6.2020 erfolgt. 3.5. Festgehalten wird, dass ungeachtet der jeweiligen Anwendungsbereiche des MRG die Bestimmungen der §§ 14, 29-36, 45, 46 und 49 MRG jedoch jedenfalls zur Anwendung gelangen. 3.6. Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig auf eine Aufkündigung des Vertrages aus den Gründen des § 1120 ABGB (Eigentümerwechsel). Sie verpflichten sich, diesen Kündigungsverzicht auf ihre jeweiligen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger zu überbinden. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 1120 und 1121 ABGB erklärt die Vermieterin darüber hinaus, mit der Verbücherung dieses Bestandrechts für den Zeitraum des von der Mieterin abgegebenen Kündigungsverzichts einverstanden zu sein. …………………. 3.7. Eine vorzeitige Vertragsauflösung gemäß §§ 1117, 1118 ABGB. und auch aus sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Gründen, insbesondere gemäß Punkt 9., ist zulässig. 4. Übergabe, Übernahme 4.1. …………. Als Verrechnungsstichtag für die Pflicht zur erstmaligen Zahlung des Bestandzinses und der Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen im Sinne dieses Vertrages wird der 1.6.2005 vereinbart. 5. Bestandzins, Nebenkosten 5.1. Das von der Mieterin zu zahlende Entgelt besteht aus dem Bestandzins lt Pkt. 5.2. und den Betriebs- und Nebenkosten lt. Pkt 5. 7. - 5.11 5.2. Der Bestandszins beträgt für die in Punkt 2.2. genannten Flächen € 5.750.000,-- pro Jahr, somit € 479.166,67 pro Monat. 5.3. Der Bestandzins samt Nebenkosten und Umsatzsteuer ist monatlich im Vorhinein jeweils bis zum 5. eines jeden Kalendermonates an die Vermieterin zu bezahlen. ………. 5.4. ………………. 5.5. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Bestandszinses vereinbart. ………. ……………………. 9. Vorzeitige Vertragsauflösung 9.1 Jeder Vertragsteil ist zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der andere Vertragspartner den Vertrag grob oder beharrlich (trotz eingeschriebener Mahnung und Nachfristsetzung) verletzt. 9.2 Die Vermieterin ist berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen, wenn 9.2.1. die Mieterin den vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht nachkommt; 9.2.2 über das Vermögen der Mieterin ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird. 9.3 Die Mieterin ist berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen, wenn das Bestandobjekt ohne ihre Schuld auf Dauer zum bedungenen Gebrauch untauglich wird. ……………. Wien, am 31. Mai 2005 <Unterschriften der Vertragsparteien>" Gebührenfestsetzungen bzw. Haftungsinanspruchnahme: Auf Grund dieser Aktenlage nahm das FAG die Bf. mit "GEBÜHRENBESCHEID" vom 23. November 2010 gemäß § 30 GebG iV mit § 224 Abs. 1 BAO betreffend den Pfandbestellungsvertrag mit der ABank B. Z. für eine Gebühr gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG in Höhe von € 240.000,00 (1 % vom Wert der sichergestellten Verbindlichkeit in Höhe von 24.000.000,00) unter Hinweis auf das Ergebnis der Außenprüfung als Haftende in Anspruch. Mit zwei weiteren, grundsätzlich gleichlautenden Gebührenbescheiden vom 1. Juni 2011 nahm das FAG die Bf. jeweils für eine Gebühr gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG in Höhe von € 240.000,00 für den Pfandbestellungsvertrag mit der E. FBank Z. AG und für den Pfandbestellungsvertrag mit der D. AG unter Hinweis auf das Ergebnis der Außenprüfung als Haftende in Anspruch. Weiters setzte das FAG gegenüber der Bf. mit "GEBÜHRENBESCHEID" vom 23. November 2010 betreffend "Abtretungsvertrag vom 31. Mai 2005 mit D. u.a." eine Gebühr gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG in Höhe von € 414.000,00 (0,8 % vom Wert des Entgelts in Höhe von € 51.750.000,00) unter Hinweis auf das Ergebnis einer Außenprüfung fest. In der bezughabenden Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16. Mai 2011 vertrat das FAG die Ansicht, die Befreiung gemäß § 20 Z 5 GebG könne für die Sicherungsgeschäfte nicht gewährt werden, weil diese nicht ausschließlich als Sicherungsgeschäft zu einem Darlehens- oder Kreditvertrag abgeschlossen worden seien, sondern auch zur Sicherung von anderen Rechtsgeschäften (Swap, Derivat- und Hedginginstrumenten) dienten, mögen diese auch von untergeordneter Bedeutung sein. Die Gebührenbefreiung gemäß § 20 Z 5 GebG gelte nur für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu den in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Rechtsgeschäften. Finanztermingeschäfte welcher Art auch immer stellten zweifelsfrei keine Darlehens-, Kredit-, Haftungskredit- oder Garantiekreditverträge iSd Bestimmung dar. Da die Sicherungsgeschäfte auch der Besicherung von Finanztermingeschäften dienten, könne die Gebührenbefreiung gemäß § 20 Z 5 GebG nicht zur Anwendung gelangen. Zum hier gegenständlichen Abtretungsvertrag führte das Finanzamt in der Niederschrift im Besonderen Folgendes aus: "ad Abtretungsvertrag vom 31.05.2005: a) Die Abtretung von Rechten vom 31.05.2005 aus dem Mietvertrag mit der F. AG und mit diesen oder Dritten in der Zukunft abgeschlossenen Miet-, Pacht-, Nutzungs- und sonstigen Bestandverträgen dient zur Sicherung aller aus und in Zusammenhang mit dem DARLEHENSVERTRAG, dem CROSS CURRENCY SWAP und allen sonstigen Derivat- und/oder HEDGINGINSTRUMENTEN sowie allfälligen Erweiterungen und Änderungen derselben bestehenden und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten, Ansprüche der Darlehensgeber: ABank B. Z., E. FBank Z. AG und D. AG gegen den Sicherungsgeber Bf. . Laut Punkt 3.3 des Abtretungsvertrages verpflichtet sich der Sicherungsgeber diese·Abtretung jeweils in seinen Büchern durch Zessionsvermerk ersichtlich zu machen. Berechnung der abgetretenen Forderungen: Bestandvertrag zwischen Vermieter BF und Mieter F. AG vom 31.05.2005 Bestanddauer: unbestimmte Dauer Bestandzins: € 479.166,67 monatl. ( € 5,750.000,00 pro Jahr) Die Betriebs- und Nebenkosten (€ 20.000,00 monatl. Akkonto), das Verwaltungshonorar (€ 6.000,00 monatl.) sowie die 20% Ust werden nicht miteinbezogen in die Berechnung der Höhe der abgetretenen Forderungen. Wert der gesicherten Forderung: € 60,000.000,00 (mögliche Besicherung: 200% der gesicherten Forderung: € 120,000.000,00) Wert der abgetretenen Forderung: € 51,750.000,36 (€ 479.166,67 x 12 x 9*) Die Gebühr für den Mietvertrag wurde von der Anteilsverwaltung F. G. AG unter StNr. 010/1 selbstberechnet *Werden Forderungen z. B. Mieten abgetreten, denen ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zugrunde liegt, so sind diese Forderungen (reine Mieten ohne Betriebskosten und Ust) nach dem Bewertungsgesetz mit dem 9fachen Jahreswert zu kapitalisieren und der gesicherten Forderung gegenüberzustellen. ……………….. Der Abtretungsvertrag unterliegt daher der Gebühr gemäß § 33 TP 21 Abs 1 GebG. Gemäß § 33 TP 21 Abs 1 GebG unterliegen Abtretungen von Forderungen der Gebühr vom Entgelt mit 0,8 v. H. Die Bemessungsgrundlage ist einerseits durch den Wert der gesicherten Forderung (Höhe der gewährten Kredite) begrenzt. Ist der Wert der sicherungsweise abgetretenen Forderung niedriger, so stellt dieser die Bemessungsgrundlage dar. Im gegenständlichen Fall sind die sicherungsweise abgetretenen Forderungen - € 51,750.000,36 - niedriger als die gesicherten Forderungen (Kredit über € 60,000.000,00), daher stellen die abgetretenen Forderungen die Bemessungsgrundlage dar. Gebühr gemäß§ 33 TP 21 Abs 1 GebG € 51,750.000,36 X 0,8% = € 414.000.00 …………………." Berufung betreffend Hypothekargebühren: In den gegen die Bescheide betreffend Hypothekargebühren rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendete die Bf. im Wesentlichen gleichlautend Folgendes ein: "Im gegenständlichen Fall wird gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebühr für den Pfandbestellungsvertrag vom 31. Mai 2005 mit D. AG vorgeschrieben. Bei diesem Pfandbestellungsvertrag handelt es sich um ein typisches Sicherungsgeschäft zu einem Darlehensvertrag, das alle Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gemäß § 20 Z 5 GebG erfüllt. Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Auffassung, dass die Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG für den Pfandbestellungsvertrag nicht gewährt werden könne, weil dieser nicht ausschließlich als Sicherungsgeschäft zu einem Darlehens- oder Kreditvertrag abgeschlossen wird, sondern auch zur Sicherung von anderen Rechtsgeschäften (Swap, Derivat- und Hedginginstrumenten) dient, mögen diese auch von untergeordneter Bedeutung sein. Bei den von der Finanzverwaltung erwähnten "anderen Rechtsgeschäften" handelt es sich aber ausschließlich um Maßnahmen zur Modifizierung der Darlehenskonditionen, die gebührenrechtlich unerheblich sind. Diese Maßnahmen hatten einzig und allein die Funktion, für einen Teil des Darlehens die Zinskonditionen zu modifizieren. Das Darlehen wurde insgesamt mit einem variablen Euro-Zins abgeschlossen und teilweise durch den Cross Currency Swap in einen fixen Sfr-Zins "geswapt" (= "getauscht" - siehe zB http://dict.leo.org/ unter dem Stichwort "swap"). Durch den Swap wurde somit weder die Laufzeit des Darlehens noch die Höhe des Darlehens verändert. Selbst im Bereich des § 21 GebG wird eine Veränderung der Verzinsungsmodalitäten eines Darlehens gebührenrechtlich als völlig unerheblich angesehen (vgl. Arnold, § 21 Tz 8; Rz 543 GebR; Fellner, Loseblattausgabe im Eigenverlag, § 21 Tz 31; Fellner 8. Auflage Manz-Verlag, § 21 Anmerkung 4 letzter Absatz). Werden bei einem Darlehen die Zinsmodalitäten geändert (zB von Fixzins auf variablen Zins oder umgekehrt) so ändert das nichts daran, dass die zum Darlehen abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte gebührenfrei bleiben. Es wäre daher völlig unverständlich, wenn die Sicherungsgeschäfte plötzlich steuerpflichtig werden sollten, weil die Modifikation des Zinses durch einen Cross Currency Swap vorgenommen wird. Von gebührenrechtlicher Relevanz sind bei einem Darlehen im Wesentlichen das Darlehensvolumen und die Laufzeit des Darlehens. Diese beiden Elemente werden durch den Cross Currency Swap nicht verändert, insbesondere nicht ausgedehnt. Vielmehr hofft der Darlehensnehmer durch den Cross Currency Swap die Zinsbelastung zu reduzieren. Berücksichtigt man, dass die Sicherungsgeschäfte regelmäßig einen höheren Betrag als den aufgenommenen Darlehensbetrag absichern und dass dieser Mehrbetrag im Wesentlichen für nicht bezahlte Zinsen gedacht ist, so führen die günstigeren sfr-Zinsen tendenziell sogar zu einer Reduktion des durch die Sicherungsgeschäfte abzudeckenden Effektivbetrages. Der gegenständliche Sachverhalt (Euro-Darlehen mit variabler Verzinsung in Verbindung mit einem Swap in einen fixen Sfr-Zins) ist daher vergleichbar mit jenem Fall, dass jemand unmittelbar einen fix verzinsten Sfr-Kredit aufnimmt. Niemand würde auf die Idee kommen, bei einem fix verzinsten Sfr-Kredit die Befreiung des § 20 Z 5 GebG für ein Sicherungsgeschäft in Frage zu stellen. Wenn die Finanzverwaltung im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit des § 20 Z 5 GebG verweigert, behandelt sie somit vergleichbare Sachverhalte ungleich und verletzt verfassungsgesetzlich gewährte Grundrechte. Aufgrund der speziellen Umstände des gegenständlichen Falles (abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Inland hat, sind sämtliche Investoren Gebührenausländer) verstößt diese Interpretation aber nicht nur gegen Verfassungsrecht, sondern auch gegen Unionsrecht (konkret gegen die Niederlassungsfreiheit bzw die Kapitalverkehrsfreiheit). …………" Dazu stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat und auf mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat. Berufung gegen die Zessionsgebühr: In der gegen den Bescheid betreffend Zessionsgebühr rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bf. im Wesentlichen Folgendes ein: "Im gegenständlichen Fall wird gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebühr für die Abtretung von Rechten aus einem Mietvertrag vorgeschrieben. Bei diesem Abtretungsvertrag handelt es sich um ein typisches Sicherungsgeschäft zu einem Darlehensvertrag, das alle Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gemäß § 20 Z 5 GebG erfüllt. Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Auffassung, dass die Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG für den Abtretungsvertrag nicht gewährt werden könne, weil dieser nicht ausschließlich als Sicherungsgeschäft zu einem Darlehens- oder Kreditvertrag abgeschlossen wird, sondern auch zur Sicherung von anderen Rechtsgeschäften (Swap, Derivat- und Hedginginstrumenten) dient, mögen diese auch von untergeordneter Bedeutung sein. Bei den von der Finanzverwaltung erwähnten "anderen Rechtsgeschäften" handelt es sich aber ausschließlich um Maßnahmen zur Modifizierung der Darlehenskonditionen, die gebührenrechtlich unerheblich sind. Diese Maßnahmen hatten einzig und allein die Funktion, für einen Teil des Darlehens die Zinskonditionen zu modifizieren. Das Darlehen wurde insgesamt mit einem variablen Euro-Zins abgeschlossen und teilweise durch den Cross Currency Swap in einen fixen Sfr-Zins "geswapt" (= "getauscht" - siehe zB http://dict.leo.org/ unter dem Stichwort "swap"). Durch den Swap wurde somit weder die Laufzeit des Darlehens noch die Höhe des Darlehens verändert. Selbst im Bereich des § 21 GebG wird eine Veränderung der Verzinsungsmodalitäten eines Darlehens gebührenrechtlich als völlig unerheblich angesehen (vgl. Arnold, § 21 Tz 8; Rz 543 GebR; Fellner, Loseblattausgabe im Eigenverlag, § 21 Tz 31; Fellner 8. Auflage Manz-Verlag, § 21 Anmerkung 4 letzter Absatz). Werden bei einem Darlehen die Zinsmodalitäten geändert (zB von Fixzins auf variablen Zins oder umgekehrt) so ändert das nichts daran, dass die zum Darlehen abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte gebührenfrei bleiben. Es wäre daher völlig unverständlich, wenn die Sicherungsgeschäfte plötzlich steuerpflichtig werden sollten, weil die Modifikation des Zinses durch einen Cross Currency Swap vorgenommen wird. Von gebührenrechtlicher Relevanz sind bei einem Darlehen im Wesentlichen das Darlehensvolumen und die Laufzeit des Darlehens. Diese beiden Elemente werden durch den Cross Currency Swap nicht verändert, insbesondere nicht ausgedehnt. Vielmehr hofft der Darlehensnehmer durch den Cross Currency Swap die Zinsbelastung zu reduzieren. Berücksichtigt man, dass die Sicherungsgeschäfte regelmäßig einen höheren Betrag als den aufgenommenen Darlehensbetrag absichern und dass dieser Mehrbetrag im Wesentlichen für nicht bezahlte Zinsen gedacht ist, so führen die günstigeren sfr-Zinsen tendenziell sogar zu einer Reduktion des durch die Sicherungsgeschäfte abzudeckenden Effektivbetrages. Der gegenständliche Sachverhalt (Euro-Darlehen mit variabler Verzinsung in Verbindung mit einem Swap in einen fixen Sfr-Zins) ist daher vergleichbar mit jenem Fall, dass jemand unmittelbar einen fix verzinsten Sfr-Kredit aufnimmt. Niemand würde auf die Idee kommen, bei einem fix verzinsten Sfr-Kredit die Befreiung des § 20 Z 5 GebG für ein Sicherungsgeschäft in Frage zu stellen. Wenn die Finanzverwaltung im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit des § 20 Z 5 GebG verweigert, behandelt sie somit vergleichbare Sachverhalte ungleich und verletzt verfassungsgesetzlich gewährte Grundrechte. Aufgrund der speziellen Umstände des gegenständlichen Falles (abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Inland hat, sind sämtliche Investoren Gebührenausländer) verstößt diese Interpretation aber nicht nur gegen Verfassungsrecht, sondern auch gegen Unionsrecht (konkret gegen die Niederlassungsfreiheit bzw die Kapitalverkehrsfreiheit)." Dazu stellte die Bf. ebenfalls einen Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat und auf mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat. Ergänzungen der Bf. zu den Berufungen: In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2011 erklärte die Bf. auszugsweise [ohne Fußnoten und Grafiken] Folgendes: "Zum Sachverhalt ist noch einmal in aller Kürze festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall Darlehen in Höhe von Euro 60 Mio aufgenommen, beurkundet und ordnungsgemäß vergebührt wurden. Diese Darlehen wurden besichert. Die Konditionen der Darlehen wurden teilweise durch ein derivatives Finanzinstrument (Cross Currency Swap) modifiziert. Für die Sicherungsgeschäfte wurde die Befreiung gemäß § 20 Z 5 GebG geltend gemacht. Die Finanzverwaltung will die Befreiung verwehren. Gesetzeswortlaut - § 20 Z 5 GebG ………………………… Die erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers: ln den EB zur RV § 20 Z 5 GebG (1981) heißt es wörtlich: ,,Zweck des§ 20 Z 5 ist es lediglich, eine durch den Abschluss von gebührenpflichtigen Darlehens- und Kreditverträgen und ebenso gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften (Bürgschaft, Hypothek, Zession) eintretende Kumulierung der Gebührenpflicht zu verhindern." Der Zweck der Befreiungsvorschriften

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102016/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102016.2011
Stammnummer
107996
Gültig
14.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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