Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0156-G/04
Fehlen des Hinweises gemäß § 101 Abs. 3 BAO in einem (Nicht)Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-G/04vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Entscheidung wirkt
gegenüber allen an der (Nicht)Feststellung Beteiligten (§ 191
Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 190 Abs. 1 letzter
Satz BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach
§ 81 vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten
als vollzogen (§ 101 Abs. 3 in Verbindung mit § 190
Abs. 1 letzter Satz BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
berufungsgegenständliche Erledigung des Finanzamtes vom 13. November
2001 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für das Jahr 2000 ist an "Bw.-1 und Mitbes." ergangen.
Der Spruch dieser Erledigung
lautet: "Die vorliegende Vermietungstätigkeit (G) wird als Liebhaberei im
Sinne der LVO II angesehen. Es unterbleibt daher ein Feststellungsverfahren gem.
§ 188 BAO".
Die Zustellung dieser
Erledigung ist "z.H. T-GmbH" (= zu Handen der steuerlichen Vertreterin der
Bw. als vertretungsbefugter Person gemäß
§ 81 BAO) erfolgt.
Laut herrschender Rechtsmeinung
ist auch ein Bescheid, in dem - wie im vorliegenden Fall -
ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften unterbleibt, ein Bescheid gemäß
§ 188 BAO
(vgl. VwGH 17.5.1989, 85/13/0176; 27.1.1998, 97/14/0158).
Ein Bescheid gemäß
§ 188 BAO entfaltet eine bescheidmäßige Wirkung aber ua.
nur dann, wenn er seinem Adressaten zugestellt ist oder kraft Zustellfiktion ihm
gegenüber als zugestellt gilt (vgl. § 97 Abs. 1 in
Verbindung mit § 101 Abs. 3 und § 190 Abs. 1
letzter Satz BAO).
Unter Bedachtnahme auf diese
Rechtslage ist der unabhängige Finanzsenat zur Auffassung gelangt, dass die
angefochtene Erledigung ohne rechtliche Wirksamkeit geblieben ist:
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO (gilt gemäß
§ 190
Abs. 1 letzter Satz BAO auch für Nichtfeststellungsbescheide) sind
schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine
Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und
c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung
hingewiesen wird.
In der Ausfertigung der
angefochtenen Erledigung ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
unentbehrliche Hinweis (vgl. zB die
Erkenntnisse vom 12.9.1996, 96/15/0161; 20.11.1996, 95/15/0169; 2.8.2000,
99/13/0014; 2.7.2002, 98/14/0223) jedoch nicht enthalten (vgl. Ablichtung des
Originals der angefochtenen Erledigung).
Die o.a. Zustellfiktion konnte
deshalb im vorliegenden Fall gar nicht eintreten.
Im Hinblick darauf, dass das
Wesen eines Bescheides gemäß
§ 188 BAO - wie der VwGH
(ua.) in den o.a. Erkenntnissen immer wieder betont hat - durch die
Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, entfaltet die angefochtene
Erledigung in ihrem Abspruch über die Nichtfeststellung daher keinerlei
Rechtswirkungen - und zwar auch nicht gegenüber dem im Spruch
namentlich genannten Bw.-1.
Damit ist das Schicksal der
Berufung aber auch schon entschieden, denn gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist, wobei
eine derartige Unzulässigkeit ua. dann gegeben ist, wenn sich die Berufung
gegen eine Erledigung richtet, der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. zB
Ritz, BAO-Kommentar2, § 273 Tz
6; Stoll, BAO-Kommentar, 2683f).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
21. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FeststellungNichtfeststellungFeststellungsverfahrenFeststellungsbescheidNichtfeststellungsbescheidZustellfiktionunzulässigUnzulässigkeitHinweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-G/04
- Stammnummer
- 10783
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF