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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0941-W/02

Schätzungsberechtigung bei festgestelltem Kassafehlbetrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0941-W/02vom 30.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusammenhang mit dem Projekt b zu erbringen, wer für die B.GmbH tätig war, wann die Leistungen erbracht wurden und wie die Leistungen überwacht bzw. abgenommen wurden. Zu dieser Fragenliste wurde von der Bw. am 11. Juli 1997 schriftlich Stellung genommen wie folgt: "Wie schon in der Niederschrift vom 15.1.1997 angegeben, gab es 1994 von der AS.Company den Auftrag, in der U. ein Gästehaus zu errichten. Projektleader war die U.GmbH. Unsere Firma wurde von der U.GmbH mit der Projektunterstützung beauftragt und hat sich an den Vorlaufkosten mit 1/3 beteiligt. Unsere Firma hat wiederum die B.GmbH mit jenen Aufgaben die unsere Firma nicht abdecken konnte (Projektkoordination und Logistik) beauftragt. Die Firma B.GmbH wurde von Mag.J beauftragt, da diese Firma dafür als bestens geeignet schien und unsere Firma auf diesem Gebiet nicht genügend Erfahrung hatte. Unser Ansprechpartner seitens der B.GmbH war Hr. Ing.J. Als Geschäftsführer der B.GmbH agierte Hr. T.. Die Leistungserbringung erfolgte 1994 in etwa zwischen August und Dezember. Die Bezahlung erfolgte in Etappen, wobei 50% im August 1994 acontiert wurden. Die Restzahlung erfolgte im Dezember 1994. Die Bezahlung erfolgte bar, da unsere neu gegründete Firma von der Bank für dieses Projekt keinen Kredit zur Verfügung gestellt bekam und Mag.J die Bezahlung über einen Privatkredit finanzieren musste. Die Kontrolle erfolgte durch Mag.J aufgrund von persönlichen Gesprächen und Telefonaten mit Hr. Ing.J. Weiters bekamen wir durch die positiven Reaktionen der Auftraggeber die ordentliche und äußerst zufrieden stellende Leistungserbringung der Firma B.GmbH vermittelt. Die Verantwortlichen waren, und hier insbesondere der Vizepräsident für Bau der AS.Company, Hr. Y., im Jahr 1994 4-5 Mal und im Frühjahr 1995 ebenfalls einige Male in Wien. Hier wurden die Delegationen von unserer Firma betreut (siehe AR 31/95 und 36/95). Im Dezember 1996 wurde der Fortgang des Projektes Vorort besprochen. Tatsächlich ist der Rohbau mittlerweile errichtet und es ist mit einem positiven Weiterverlauf und damit verbunden mit einem Kapitalrückfluss für unser Unternehmen zu rechnen." Der Stellungnahme beigelegt war unter anderem eine am 5. September 1994 abgeschlossene Kooperationsvereinbarung zwischen der U.GmbH als Projektleader, der Bw. als Projektunterstützer und der. B.GmbH als Subpartner des Projektunterstützers. Laut dieser Vereinbarung bestand die Projektkooperation aus der U.GmbH als Projektleader mit dem Aufgabengebiet der Planung und der Projektrealisierung und der Bw. als Projektunterstützer mit dem Aufgabengebiet der Logistik, Projektkoordination, Kundenbetreuung und Baustellenbetreuung. Die Eingangsrechnung der B.GmbH vom 15. November 1994 wurde bei der Bw. am 15. November 1994 buchhalterisch erfasst (Projektaufwand / Vorsteuer an Kreditorenkonto B.GmbH) und laut Kassabuch am 30. Dezember 1994 in bar bezahlt. Gemäß den Angaben von Mag.J erfolgte die Bezahlung tatsächlich in Etappen, wobei 50% im August 1994 acontiert und der Rest im Dezember 1994 bezahlt wurde. In diesem Zusammenhang wurden von der Bw. handschriftliche Zahlungsbestätigungen vom 22. Juli 1994 und 21. Dezember 1994 wie folgt vorgelegt: | INTERN | BETRAG VON ATS 340.000.- (IN BAR) ERHALTEN. FÜR PROJEKT "AZOV". -BETRAG FÜR GEWERK STAHLBETON WEITERGELEITET AN U. GMBH. 22.7.1994 (Unterschrift unleserlich)   | INTERN | BETRAG VON ATS 265.000.- AM 21.12.1994 IN BAR ERHALTEN. (GEWERK FERTIGTEILVARIANTE AN U. GMBH WEITERGELEITET). (Unterschrift unleserlich) Der Empfänger der am 22. Juli 1994 und am 21. Dezember 1994 bezahlten Beträge kann anhand der vorliegenden Empfangsbestätigung nicht identifiziert werden. Dem Geschäftsführer der Bw. war dieser gemäß den diesbezüglich unwidersprochenen Prüfungsfeststellungen namentlich nicht bekannt. Per 31.12.1994 wurde der auf dem Konto "Projektaufwand" verbuchte "Nettobetrag" von S 650.000,00 auf das aktive Bestandskonto "Noch nicht abrechenbare Leistungen" umgebucht. Der sich anhand der vorstehend zitierten Unterlagen und Angaben ergebende Sachverhalt wird vom unabhängigen Finanzsenat wie folgt gewürdigt: Es wird als erwiesen angenommen, dass die J.GmbH Anfang 1994 von der AS.Company den Auftrag für die Errichtung eines Hotels in M. (U.) erhalten hat und sich zur Abwicklung des Projektes der U.GmbH bedient hat. Als ebenfalls erwiesen wird angenommen, dass dieses Hotel bis zur Dachgleiche (Rohbau) fertig gestellt wurde. Durch Zahlungsbelege und Fakturen ist zudem dokumentiert, dass die von der J.GmbH und U.GmbH im Zusammenhang mit der Erstellung des Rohbaues jeweils erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen von der AS.Company im Mai bzw. Juni 1994 akontiert wurden und im Oktober 1994 abgerechnet waren. Von der Bw. wurden im Zusammenhang mit dem Projekt Azov diverse Unterlagen vorgelegt, laut welchen zwischen der U.GmbH, der Bw. und der B.GmbH Anfang September 1994 eine Kooperationsvereinbarung betreffend die Errichtung eines Hotels in M. abgeschlossen wurde. Diese Vereinbarung ist mit dem Faktum, dass die J.GmbH bereits Anfang 1994 den Auftrag zur Errichtung dieses Hotels erhalten hat und die U.GmbH (welche im Zusammenhang mit dem Projekt b bis Ende Juni 1994 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt USD 1.185.645,00 erhalten hat) ebenfalls bereits lange vor dem September 1994 in die Abwicklung des Projektes eingebunden war, nur schwer in Einklang zu bringen. Zudem wurden der U.GmbH die im Oktober 1994 verrechneten Beträge für die Erstellung des Projektentwurfes, der Polier- und Möblierungspläne, der Fassadenpläne, des Situierungsplanes, der statischen Berechnungen, der Bewehrungspläne sowie für das Beistellen von diversem Baumaterial bereits im Mai 1994 bzw. Juni 1994 durch den Bauherrn bzw. die J.GmbH in voller Höhe akontiert. Damit wird das Berufungsvorbringen, wonach es sich bei dem Projekt b um ein für Unternehmungen im Osten übliches Finanzierungsmodell handelt, bei welchem die anfallenden Kosten von den verschiedenen am Projekt beteiligten Firmen vorfinanziert werden, widerlegt. Geht man davon aus, dass die von der Bw. behauptete Vorfinanzierung der im Zusammenhang mit dem Projekt b erbrachten Leistungen gar nicht erforderlich war, weil diese vom Bauherrn ohnehin akontiert wurden, ist wiederum nicht nachvollziehbar, wieso die U.GmbH der B.GmbH am 9. November 1994 für die Unterstützung bei der Erstellung von Offerten, sowie die Durchführung von Systemplanungen und die Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen (diese Leistungen waren in voller Höhe acontiert worden und bereits im Oktober 1994 abgerechnet) den Betrag S 650.000,00 (netto) in Rechnung gestellt hat, welcher umgehend in gleicher Höhe und mit der exakt gleichen Leistungsbeschreibung an die Bw. weiterverrechnet wurde. Im Zusammenhang mit dem Projekt b sind zudem noch die nachstehend angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten feststellbar: Anlässlich einer am 15. Jänner 1997 und damit vor Beginn der Betriebsprüfung durchgeführten Erhebung wird die Kooperationsvereinbarung vom 5. September 1994 nicht vorgelegt. Die B.GmbH soll laut vorgelegter Zahlungsvereinbarung am 22. Juli 1994 und damit vor Abschluss der Kooperationsvereinbarung vom 5. September 1994, von der Bw. eine Akontozahlung von S 340.000,00 erhalten haben. Weitere S 265.000,00 sollen der B.GmbH am 21. Dezember 1994 zugeflossen sein. Im Kassabuch der Bw. wird hingegen lediglich eine Zahlung am 30. Dezember 1994 verbucht. Aus den von der Bw. vorgelegten Zahlungsbestätigung geht nicht hervor, wer die Beträge von S 340.000,00 bzw. S 265.000,00 erhalten hat. Dem Geschäftsführer der Bw. ist der Empfänger gemäß den diesbezüglich unwidersprochenen Prüfungsfeststellungen nicht namentlich bekannt. Die B.GmbH gibt am 10. Dezember 1996 schriftlich bekannt, dass sie im Zusammenhang mit dem Projekt b nicht in die Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistungen gekommen ist und revidiert diese Angaben mit Schreiben vom 26. April 1999 ("...Nicht richtig ist, dass aufgrund der zufällig gleichen Rechnungshöhe der Schluss zulässig ist, dass hier seitens der B.GmbH nur eine Leistung weiterverrechnet wurde und keine Leistung seitens der B.GmbH erbracht wurde..."), welches nicht nur im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben sondern auch im Widerspruch zu kaufmännischen Gepflogenheiten steht . Die im Jahr 1995 an die U.GmbH fakturierte Beträge von insgesamt S 182.500,00 betreffen laut Berufung im Jahr 1995 erbrachte Leistungen und stellen keine Kapitalrückführung dar. Trotzdem wird der 1995 verbuchte Erlös von S 182.500,00 durch das anteilige Auflösen des auf dem Konto "Noch nicht abrechenbare Leistungen" verbuchten Projektaufwandes noch 1995 zur Gänze neutralisiert. Da das Berufungsvorbringen, wonach es sich bei dem Projekt b um ein für Unternehmungen im Osten übliches Finanzierungsmodell handelt, bei welchem die anfallenden Kosten von den verschiedenen am Projekt beteiligten Firmen vorfinanziert werden, mit den vorliegenden Unterlagen nicht in Einklang steht, kommt bei Berücksichtigung der weiters feststellbaren Widersprüche auch der unabhängigen Finanzsenat zu dem Schluss, dass die Faktura der B.GmbH vom 15. November 1994 als fingiert zu qualifizieren ist, und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch der von der Betriebsprüfung getroffenen weiteren Feststellung, wonach alle im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt stehenden Buchungen für die Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1994 und 1995 zu eliminieren sind ist zu folgen. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 und gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 war daher in diesem Punkt abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Faktura der B.GmbH vom 15.11.1994, selbst für den Fall, dass es sich nicht um eine fingierte Rechnung handeln sollte, Mängel aufweist, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Dies einerseits deswegen, weil die in der Faktura ausgewiesenen Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht wurden und in der Faktura kein Leistungszeitraum ausgewiesen wird. Andererseits wurden die in der Faktura angeführten Leistungen gemäß den ursprünglichen Angaben der B.GmbH, die aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Wahrheit am nächsten kommen und auch den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen, nicht von dieser Gesellschaft erbracht. Die Faktura der B.GmbH enthält somit nicht die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben. Zu den Beweisanboten in der Berufung vom 29.10.1998 wird abschließend angemerkt, dass der unabhängige Finanzsenat (ebenso wie die Betriebsprüfung) davon ausgeht, dass das Hotel in M. bis zur Dachgleiche fertig gestellt wurde. Dass es Pläne und Unterlagen betreffend dieses Projekt gibt wird ebenfalls nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich der angebotene Lokalaugenschein und die Einsichtnahme in die Pläne und Unterlagen letztlich erübrigt. Das Anbot die in der Berufung angeführten Personen einzuvernehmen stellt hingegen keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag dar, da in einem solchen sowohl das Beweisthema als auch die Adresse der als Zeugen beantragten Personen anzugeben ist, worauf die Bw. bereits in der Stellungnahme der Betriebsprüfung (diese wurde der Bw. zur Kenntnis gebracht) hingewiesen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 30. Juni 2004

Normen und Schlagworte

SchätzungsberechtigungKassafehlbetragschwerwiegender MangelVerwerfungAufzeichnungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0941-W/02
Stammnummer
10729
Gültig
30.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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