Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0941-W/02
Schätzungsberechtigung bei festgestelltem Kassafehlbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0941-W/02vom 30.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zusammenhang mit dem Projekt b zu erbringen, wer für die B.GmbH tätig
war, wann die Leistungen erbracht wurden und wie die Leistungen überwacht
bzw. abgenommen wurden.
Zu dieser Fragenliste wurde von der Bw. am 11. Juli 1997
schriftlich Stellung genommen wie folgt:
"Wie schon in der Niederschrift vom 15.1.1997 angegeben,
gab es 1994 von der AS.Company den Auftrag, in der U. ein Gästehaus zu
errichten. Projektleader war die U.GmbH. Unsere Firma wurde von der U.GmbH mit
der Projektunterstützung beauftragt und hat sich an den Vorlaufkosten mit
1/3 beteiligt. Unsere Firma hat wiederum die B.GmbH mit jenen Aufgaben die
unsere Firma nicht abdecken konnte (Projektkoordination und Logistik)
beauftragt.
Die Firma B.GmbH wurde von Mag.J beauftragt, da diese Firma
dafür als bestens geeignet schien und unsere Firma auf diesem Gebiet nicht
genügend Erfahrung hatte. Unser Ansprechpartner seitens der B.GmbH war Hr.
Ing.J. Als Geschäftsführer der B.GmbH agierte Hr. T..
Die Leistungserbringung erfolgte 1994 in etwa zwischen
August und Dezember. Die Bezahlung erfolgte in Etappen, wobei 50% im August 1994
acontiert wurden. Die Restzahlung erfolgte im Dezember 1994. Die Bezahlung
erfolgte bar, da unsere neu gegründete Firma von der Bank für dieses
Projekt keinen Kredit zur Verfügung gestellt bekam und Mag.J die Bezahlung
über einen Privatkredit finanzieren musste.
Die Kontrolle erfolgte durch Mag.J aufgrund von
persönlichen Gesprächen und Telefonaten mit Hr. Ing.J. Weiters bekamen
wir durch die positiven Reaktionen der Auftraggeber die ordentliche und
äußerst zufrieden stellende Leistungserbringung der Firma B.GmbH
vermittelt. Die Verantwortlichen waren, und hier insbesondere der
Vizepräsident für Bau der AS.Company, Hr. Y., im Jahr 1994 4-5 Mal und
im Frühjahr 1995 ebenfalls einige Male in Wien. Hier wurden die
Delegationen von unserer Firma betreut (siehe AR 31/95 und 36/95).
Im Dezember 1996 wurde der Fortgang des Projektes Vorort
besprochen. Tatsächlich ist der Rohbau mittlerweile errichtet und es ist
mit einem positiven Weiterverlauf und damit verbunden mit einem
Kapitalrückfluss für unser Unternehmen zu rechnen."
Der Stellungnahme beigelegt war unter anderem eine am 5.
September 1994 abgeschlossene Kooperationsvereinbarung zwischen der U.GmbH als
Projektleader, der Bw. als Projektunterstützer und der. B.GmbH als
Subpartner des Projektunterstützers. Laut dieser Vereinbarung bestand die
Projektkooperation aus der U.GmbH als Projektleader mit dem Aufgabengebiet der
Planung und der Projektrealisierung und der Bw. als Projektunterstützer mit
dem Aufgabengebiet der Logistik, Projektkoordination, Kundenbetreuung und
Baustellenbetreuung.
Die Eingangsrechnung der B.GmbH vom 15. November 1994 wurde
bei der Bw. am 15. November 1994 buchhalterisch erfasst (Projektaufwand /
Vorsteuer an Kreditorenkonto B.GmbH) und laut Kassabuch am 30. Dezember 1994 in
bar bezahlt. Gemäß den Angaben von Mag.J erfolgte die Bezahlung
tatsächlich in Etappen, wobei 50% im August 1994 acontiert und der Rest im
Dezember 1994 bezahlt wurde.
In diesem Zusammenhang wurden von der Bw. handschriftliche
Zahlungsbestätigungen vom 22. Juli 1994 und 21. Dezember 1994 wie folgt
vorgelegt:
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INTERN
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BETRAG VON ATS 340.000.- (IN BAR) ERHALTEN.
FÜR PROJEKT "AZOV". -BETRAG FÜR GEWERK STAHLBETON WEITERGELEITET AN U.
GMBH.
22.7.1994 (Unterschrift unleserlich)
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INTERN
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BETRAG VON ATS 265.000.- AM 21.12.1994 IN BAR
ERHALTEN. (GEWERK FERTIGTEILVARIANTE AN U. GMBH WEITERGELEITET).
(Unterschrift unleserlich)
Der Empfänger der am 22.
Juli 1994 und am 21. Dezember 1994 bezahlten Beträge kann anhand der
vorliegenden Empfangsbestätigung nicht identifiziert werden. Dem
Geschäftsführer der Bw. war dieser gemäß den
diesbezüglich unwidersprochenen Prüfungsfeststellungen namentlich
nicht bekannt.
Per 31.12.1994 wurde der auf dem Konto "Projektaufwand"
verbuchte "Nettobetrag" von S 650.000,00 auf das aktive Bestandskonto "Noch
nicht abrechenbare Leistungen" umgebucht.
Der sich anhand der vorstehend zitierten Unterlagen und
Angaben ergebende Sachverhalt wird vom unabhängigen Finanzsenat wie folgt
gewürdigt:
Es wird als erwiesen angenommen,
dass die J.GmbH Anfang 1994 von der AS.Company den Auftrag für die
Errichtung eines Hotels in M. (U.) erhalten hat und sich zur Abwicklung des
Projektes der U.GmbH bedient hat. Als ebenfalls erwiesen wird angenommen, dass
dieses Hotel bis zur Dachgleiche (Rohbau) fertig gestellt wurde. Durch
Zahlungsbelege und Fakturen ist zudem dokumentiert, dass die von der J.GmbH und
U.GmbH im Zusammenhang mit der Erstellung des Rohbaues jeweils erbrachten bzw.
zu erbringenden Leistungen von der AS.Company im Mai bzw. Juni 1994 akontiert
wurden und im Oktober 1994 abgerechnet waren.
Von der Bw. wurden im Zusammenhang mit dem Projekt Azov
diverse Unterlagen vorgelegt, laut welchen zwischen der U.GmbH, der Bw. und der
B.GmbH Anfang September 1994 eine Kooperationsvereinbarung betreffend die
Errichtung eines Hotels in M. abgeschlossen wurde. Diese Vereinbarung ist mit
dem Faktum, dass die J.GmbH bereits Anfang 1994 den Auftrag zur Errichtung
dieses Hotels erhalten hat und die U.GmbH (welche im Zusammenhang mit dem
Projekt b bis Ende Juni 1994 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt
USD 1.185.645,00 erhalten hat) ebenfalls bereits lange vor dem September
1994 in die Abwicklung des Projektes eingebunden war, nur schwer in Einklang zu
bringen.
Zudem wurden der U.GmbH die im Oktober 1994 verrechneten
Beträge für die Erstellung des Projektentwurfes, der Polier- und
Möblierungspläne, der Fassadenpläne, des Situierungsplanes, der
statischen Berechnungen, der Bewehrungspläne sowie für das Beistellen
von diversem Baumaterial bereits im Mai 1994 bzw. Juni 1994 durch den Bauherrn
bzw. die J.GmbH in voller Höhe akontiert. Damit wird das
Berufungsvorbringen, wonach es sich bei dem Projekt b um ein für
Unternehmungen im Osten übliches Finanzierungsmodell handelt, bei welchem
die anfallenden Kosten von den verschiedenen am Projekt beteiligten Firmen
vorfinanziert werden, widerlegt.
Geht man davon aus, dass die von der Bw. behauptete
Vorfinanzierung der im Zusammenhang mit dem Projekt b erbrachten Leistungen gar
nicht erforderlich war, weil diese vom Bauherrn ohnehin akontiert wurden, ist
wiederum nicht nachvollziehbar, wieso die U.GmbH der B.GmbH am 9. November 1994
für die Unterstützung bei der Erstellung von Offerten, sowie die
Durchführung von Systemplanungen und die Ausarbeitung von
Ausschreibungsunterlagen (diese Leistungen waren in voller Höhe acontiert
worden und bereits im Oktober 1994 abgerechnet) den Betrag S 650.000,00
(netto) in Rechnung gestellt hat, welcher umgehend in gleicher Höhe und mit
der exakt gleichen Leistungsbeschreibung an die Bw. weiterverrechnet
wurde.
Im Zusammenhang mit dem Projekt b sind zudem noch die
nachstehend angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten
feststellbar:
Anlässlich
einer am 15. Jänner 1997 und damit vor Beginn der Betriebsprüfung
durchgeführten Erhebung wird die Kooperationsvereinbarung vom 5. September
1994 nicht vorgelegt.
Die
B.GmbH soll laut vorgelegter Zahlungsvereinbarung am 22. Juli 1994 und damit vor
Abschluss der Kooperationsvereinbarung vom 5. September 1994, von der Bw. eine
Akontozahlung von S 340.000,00 erhalten haben. Weitere S 265.000,00
sollen der B.GmbH am 21. Dezember 1994 zugeflossen sein. Im Kassabuch der Bw.
wird hingegen lediglich eine Zahlung am 30. Dezember 1994 verbucht.
Aus
den von der Bw. vorgelegten Zahlungsbestätigung geht nicht hervor, wer die
Beträge von S 340.000,00 bzw. S 265.000,00 erhalten hat. Dem
Geschäftsführer der Bw. ist der Empfänger gemäß den
diesbezüglich unwidersprochenen Prüfungsfeststellungen nicht
namentlich bekannt.
Die
B.GmbH gibt am 10. Dezember 1996 schriftlich bekannt, dass sie im Zusammenhang
mit dem Projekt b nicht in die Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistungen
gekommen ist und revidiert diese Angaben mit Schreiben vom 26. April 1999
("...Nicht richtig ist, dass aufgrund der zufällig gleichen
Rechnungshöhe der Schluss zulässig ist, dass hier seitens der B.GmbH
nur eine Leistung weiterverrechnet wurde und keine Leistung seitens der B.GmbH
erbracht wurde..."), welches nicht nur im Widerspruch zu den ursprünglichen
Angaben sondern auch im Widerspruch zu kaufmännischen Gepflogenheiten steht
.
Die
im Jahr 1995 an die U.GmbH fakturierte Beträge von insgesamt
S 182.500,00 betreffen laut Berufung im Jahr 1995 erbrachte Leistungen und
stellen keine Kapitalrückführung dar. Trotzdem wird der 1995 verbuchte
Erlös von S 182.500,00 durch das anteilige Auflösen des auf dem
Konto "Noch nicht abrechenbare Leistungen" verbuchten Projektaufwandes noch 1995
zur Gänze neutralisiert.
Da das Berufungsvorbringen, wonach es sich bei dem Projekt
b um ein für Unternehmungen im Osten übliches Finanzierungsmodell
handelt, bei welchem die anfallenden Kosten von den verschiedenen am Projekt
beteiligten Firmen vorfinanziert werden, mit den vorliegenden Unterlagen nicht
in Einklang steht, kommt bei Berücksichtigung der weiters feststellbaren
Widersprüche auch der unabhängigen Finanzsenat zu dem Schluss, dass
die Faktura der B.GmbH vom 15. November 1994 als fingiert zu qualifizieren ist,
und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch der von der Betriebsprüfung
getroffenen weiteren Feststellung, wonach alle im Zusammenhang mit dem
Hotelprojekt stehenden Buchungen für die Ermittlung der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1994 und 1995 zu eliminieren sind
ist zu folgen.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 und gegen
die Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 war daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die
Faktura der B.GmbH vom 15.11.1994, selbst für den Fall, dass es sich nicht
um eine fingierte Rechnung handeln sollte, Mängel aufweist, die den
Vorsteuerabzug ausschließen. Dies einerseits deswegen, weil die in der
Faktura ausgewiesenen Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg
erbracht wurden und in der Faktura kein Leistungszeitraum ausgewiesen wird.
Andererseits wurden die in der Faktura angeführten Leistungen
gemäß den ursprünglichen Angaben der B.GmbH, die aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung der Wahrheit am nächsten kommen und auch den
kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen, nicht von dieser Gesellschaft
erbracht. Die Faktura der B.GmbH enthält somit nicht die in
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben.
Zu den Beweisanboten in der Berufung vom 29.10.1998 wird
abschließend angemerkt, dass der unabhängige Finanzsenat (ebenso wie
die Betriebsprüfung) davon ausgeht, dass das Hotel in M. bis zur
Dachgleiche fertig gestellt wurde. Dass es Pläne und Unterlagen betreffend
dieses Projekt gibt wird ebenfalls nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich der
angebotene Lokalaugenschein und die Einsichtnahme in die Pläne und
Unterlagen letztlich erübrigt. Das Anbot die in der Berufung
angeführten Personen einzuvernehmen stellt hingegen keinen
ordnungsgemäßen Beweisantrag dar, da in einem solchen sowohl das
Beweisthema als auch die Adresse der als Zeugen beantragten Personen anzugeben
ist, worauf die Bw. bereits in der Stellungnahme der Betriebsprüfung (diese
wurde der Bw. zur Kenntnis gebracht) hingewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Beilage:
1 Berechnungsblatt Wien, am 30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0941-W/02
- Stammnummer
- 10729
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF