Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0941-W/02
Schätzungsberechtigung bei festgestelltem Kassafehlbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0941-W/02vom 30.06.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein festgestellter Kassafehlbetrag stellt einen schwerwiegenden Mangel der Kassaführung dar, welcher grundsätzlich zur Verwerfung der Aufzeichnungen und zur Schätzung des Gewinnes bzw. Umsatzes führen kann. Die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO ist jedoch nicht gegeben, wenn das Zustandekommen des Fehlbetrages vom Abgabepflichtigen plausibel erklärt wird und keine sonstigen Hinweise auf Gewinn- bzw. Umsatzverkürzungen vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch K-H
Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1030, Hegergasse 7/16, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1994, Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 sowie
Kapitalertragsteuer für das Jahr 1994 entschieden: Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1994 beträgt € 1.547,50
(S 21.294,00)
Der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1994 wird teilweise stattgegeben. Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995 wird abgewiesen.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 betragen -€ 20.598,75
(-S 283.445,00). Die Körperschaftsteuer 1994 beträgt
€ 272,31 (S 3.747,00).
Die
Einkünfte aus Gewerbebetriebs1995 betragen € 21.389,65
(S 294.328,00). Die Körperschaftsteuer 1995 beträgt
€ 1.090,09 (S 15.000,00).
Der Berufung
gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für
das Jahr 1994 wird stattgegeben. Der Bescheid wird ersatzlos behoben.
Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen und der Abgaben ist dem der Entscheidung als Beilage
angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.7.1994
gegründet und am 6.8.1994 im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien
eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft hat S 500.000,00 betragen
und wurde mit je S 250.000,00 von Mag.J und Mag.G übernommen. Zum
Geschäftsführer der Gesellschaft wurde Mag.J bestellt.
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller
Art, der Export und Import von Waren aller Art, die Bereitstellung und
Überlassung von Arbeitskräften, die Güterbeförderung mit
Lastkraftfahrzeugen und die Personenbeförderung, das Gewerbe der Gas-,
Wasser- und Heizungsinstallateure, der Elektroinstallateure der Ober- und
Unterstufe, der Schlosser, des Bestattungsunternehmens, das Gastgewerbe in allen
Betriebsformen, das Druckerei- und Verlagsgewerbe, das Gewerbe der
Immobilienmakler, der Betrieb einer Handelsagentur, das Juweliergewerbe, die
Beteiligung an anderen Unternehmen, mit Ausnahme von Bankgeschäften, sowie
die Vermietung von Kraftfahrzeugen.
Von Juli 1997 bis Juli 1998 wurde bei der Bw. eine
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1994 und 1995
durchgeführt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde ein per 30.
Dezember 1994 bestehender Kassafehlbetrag von S 158.056,99 festgestellt. Da
aus einer Kassa nicht mehr entnommen werden könne, als in dieser enthalten
sei, sei laut Betriebsprüfung der Beweis erbracht, dass die
Grundaufzeichnungen der Bw. nicht ordnungsgemäß seien. Ein negativer
Kassastand sei undenkbar und könne niemals aufgeklärt werden. Es sei
zwingend davon auszugehen, dass das Kassabuch kein exaktes Abbild der
betrieblichen Kassa darstelle. Dies sei als erheblicher Mangel der
Aufzeichnungen anzusehen und bilde die Grundlage der Schätzung
gemäß
§ 184 BAO. Der festgestellte Kassafehlbetrag von
S 158.056,99 sei laut Betriebsprüfung als Bruttoumsatzverkürzung
anzusehen und mit dem Nettobetrag vom S 131.714,17 den erklärten
Umsätzen hinzuzurechnen.
Die Nettozuschätzung zuzüglich Umsatzsteuer und
Kapitalertragsteuer sei zudem als verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter der Bw. anzusehen, der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und dem
von der Bw. erklärten Gewinn außerbilanzmäßig
hinzuzurechnen.
Des weiteren sei festgestellt worden, dass sich die Bw.
gemäß den vorgelegten Unterlagen und den Aussagen ihres
Geschäftsführers an der Abwicklung eines Projektes zur Errichtung
einer Hotelanlage in M. (Projekt b), beteiligt habe.
Das Projekt b sei bereits am 15. Jänner 1997
Gegenstand einer Erhebung bei der Bw. gewesen. Anlässlich dieser Erhebung
habe der Geschäftsführer der Bw. Mag.J angegeben, dass sich die Bw. an
den Projektvorlaufkosten in Höhe von USD 180.000,00 zu einem Drittel
beteiligt habe. Mit den von der Bw. zu erbringenden Leistungen sei die B.GmbH
betraut worden. Diese habe mit Faktura vom 15. November 1994 S 650.000,00
zuzüglich 20% USt. an die Bw. fakturiert. Die von der B.GmbH erbrachten
Leistungen seien von Mag.J überwacht worden. Die Errichtungsphase habe laut
Mag.J nach Verzögerungen in der Vorbereitungsphase kurz bevor
gestanden.
Im Zusammenhang mit dem Projekt b habe die Bw. im Jahr 1995
zwei Rechnungen an die U.GmbH gelegt. Rund 50% des an die U.GmbH fakturierten
Betrages sei laut Auskunft von Mag.J für Leistungen verrechnet worden die
er selbst erbrachte habe (telefonische Unterstützung des Projektes,
Vorerhebungen, Betreuung der russischen Auftraggeber in Wien, Botenfahrten). Im
übrigen hätten die Rechnungen an die U.GmbH dazu gedient einen Teil
des von der Bw. eingesetzten Kapitals von S 650.000,00
zurückzuholen.
Anlässlich der am 15. Jänner 1997
durchgeführten Erhebung sei ein mit 2. September 1994 datiertes Schreiben
der U.GmbH an die Bw. vorgelegt worden, in welchem die U.GmbH die Zusammenarbeit
der beiden Unternehmen beim Projekt b bestätige. In diesem Schreiben werde
weiters ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Projekt b Vorleistungen
von ca. USD 180.000,00 zu erbringen seien. Der Teilungsschlüssel
für die Kosten der Vorleistungen werde mit 2/3 Kostenanteil U.GmbH und 1/3
Anteil Bw. festgelegt, wobei die Profitaufteilung im selben Schlüssel
erfolgen solle. Die Auftragsabwicklung erfolge in Zusammenarbeit mit der B.GmbH
und der Bw.. Die U.GmbH habe die B.GmbH bereits beauftragt und ersuche die Bw.
dies ebenfalls zu erledigen. Vereinbarungen, in denen die einzelnen
Vertragspunkte detailliert geregelt seien, habe Mag.J anlässlich der
Erhebungen am 15. Jänner 1997 nicht vorlegen können.
Im Zuge der bei der Bw. in weiterer Folge
durchgeführten Betriebsprüfung sei bei einer Besprechung am 29. Juli
1997 eine derartige Vereinbarung vorgelegt worden. Obwohl diese die eigentliche
Kooperationsvereinbarung darstelle und auch als solche bezeichnet werde, sei sie
laut den Angaben von Mag.J zuvor übersehen worden. In der am 29. Juli 1997
vorgelegten und mit 5. September 1994 datierten Kooperationsvereinbarung werde
festgelegt, dass die U.GmbH als Projektleiter die Planung und
Projektrealisierung übernehme, während die Bw. für die
Aufgabengebiete Logistik, Projektkoordination, Kundenbetreuung und
Baustellenbetreuung zuständig sei. Als Subpartner der Bw. werde in der
Vereinbarung die B.GmbH benannt. Das Aufgabengebiet der B.GmbH sei in der
Kooperationsvereinbarung vom 5. September 1994 nicht festgelegt.
Diesbezüglich sei ein mit 5. September 1994 datiertes
Schreiben der B.GmbH an die Bw. vorgelegt worden, in welchem von der B.GmbH die
Auftragserteilung für die Errichtung einer Hotelanlage in M. (U.) für
die AS.Company bestätigt werde.
Mag.J habe im Zuge der am 29.
Juli 1997 abgehaltenen Besprechung gegenüber der Betriebsprüfung
angegeben, dass bereits bei Abschluss der Vereinbarung mit der U.GmbH klar
gewesen sei, dass die Bw. die vereinbarten Leistungen nicht allein erfüllen
könne. Allen Beteiligten sei immer klar gewesen, dass die B.GmbH in die
Abwicklung eingebunden sei. Es seien auch keine Gegenanbote für die von der
B.GmbH zu erbringenden Leistungen eingeholt worden. Der Auftrag vom Mag.J an die
B.GmbH habe lediglich gelautet, dass der Auftrag Abzuwickeln sei. Details seien
nicht vereinbart oder beauftragt worden.
Mit Faktura vom 15. November 1994 habe die B.GmbH der Bw.
für die Unterstützung bei der Erstellung von Offerten, sowie für
die Durchführung von Systemplanungen und Ausarbeitung von
Ausschreibungsunterlagen für das Projekt b den Betrag von S 650.000,00
(netto) in Rechnung gestellt.
Befragt zu den Leistungen der
B.GmbH habe Mag.J am 29.7.1997 angegeben, er nehme an, es handle sich um das
Erstellen von Plänen und die Übernahme von Telefonkosten. Welche
Leistungen die Bw. von der B.GmbH tatsächlich verrechnet erhalten habe,
könne er nicht sagen. Die Leistungserbringung habe Mag.J durch
persönliche Gespräche und Telefonate mit Ing.J kontrolliert. Weiters
habe man durch die positiven Reaktionen der Auftraggeber die ordentliche und
äußerst zufrieden stellende Leistungserbringung durch die B.GmbH
vermittelt bekommen.
Am 18. August 1997 habe Mag.J seine Angaben zur
Tätigkeit der B.GmbH dahingehend geändert, dass die B.GmbH die
Leistungsbereiche Statik, Logistik und Transport sowie Bauleitung selbst
ausgeführt habe bzw. ausführen werde. Für die Bereiche
Entwürfe, Arch. Pläne, Polierplanung, Stahlbetonplanung und
Möblierung sei die U.GmbH zuständig gewesen. Bis zum 18. August 1997
habe B.GmbH die Statikberechnungen, welche die U.GmbH zur Erstellung der
Pläne benötigt habe durchgeführt und die Pläne der U.GmbH
laufend auf deren Richtigkeit überprüft.
Bereits zuvor sei die B.GmbH ersucht worden, die
Vereinbarungen mit der U.GmbH und der Bw. vorzulegen sowie Art und Umfang der
von ihr erbrachten Leistungen bekannt zu geben und durch entsprechende
Unterlagen und Abnahmeprotokolle nachzuweisen. Hiezu sei die schriftliche
Beantwortung der B.GmbH anzuführen, laut welcher die Abwicklung eines
Projektes in M. projektiert gewesen sei. Die U.GmbH habe im
Projektentwicklungsstadium für die Erstellung der Pläne sorge zu
tragen gehabt. Die B.GmbH habe die Kosten, die ihr von der U.GmbH verrechnet
worden seien an die Bw. weiterverrechnen können. In der zweiten
Projektphase hätte die B.GmbH eine Transportlogistik und
Baustellenkoordination organisieren müssen. Da das Projekt letztendlich
wegen finanzieller Problemen der u. Firma abgesagt worden sei, sei die B.GmbH
nicht mehr in die Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistungen
gekommen.
Im Kassabuch der Bw. sei per 30.12.1994 ein Kassaausgang
über S 780.000,00 eingetragen. Dieser Betrag sei in der Kassa zur
Gänze nicht vorhanden gewesen, da zu diesem Stichtag bereits ohne
Berücksichtigung dieses Geschäftsfalles ein Kassafehlbetrag von
S 158.056,99 vorhanden gewesen sei (siehe oben). Nur mittels Eintragung
einer Einlage durch Mag.J über S 730.000,00 am 31.12.1994 sei wieder
ein positiver Kassastand erreicht worden.
Von Mag.J sei der festgestellten Kassafehlbetrag damit
erklärt worden, dass der am 30.12.1994 verbuchte Kassaausgang in Etappen
bezahlt worden sei. 50% des von der B.GmbH in Rechnung gestellten Betrages sei
im August 1994 acontiert worden. Die Restzahlung sei im Dezember 1994 erfolgt.
Bezahlt worden sei in bar, da die neu gegründete Bw. für dieses
Projekt keinen Kredit von der Bank bekommen habe. Die Bezahlung sei über
einen Privatkredit von Mag.J finanziert worden. Mag.J habe zudem erklärt,
dass Überweisungen zwischen Banken ca. eine Woche dauern würden und
durch die Barzahlung ein Zinsverlust vermieden worden sei.
Zum Nachweis dafür, dass die für die Zahlungen
erforderlichen Mittel vorhanden gewesen seien, seien Kontoauszüge eines auf
Mag.J lautenden Bankkontos vorgelegt worden, von welchem am 20. Juli 1994 der
Betrag von S 500.000,00, am 20. Dezember 1994 der Betrag von
S 265.000,00 und am 23. Dezember 1994 der Betrag von S 175.000,00
behoben worden sei. Zudem seien Bestätigungen vorgelegt worden, wonach
für das verfahrensgegenständliche Hotelprojekt am 22. Juli 1994 der
Betrag von S 340.000,00 und am 21. Dezember 1994 der Betrag von
S 265.000,00 bezahlt worden sei. Von wem die Bestätigungen ausgestellt
worden seien und wer die in den Bestätigungen angeführten Beträge
vereinnahmt habe sei in diesen nicht angeführt. Die auf den
Bestätigungen aufscheinenden Unterschriften seien nicht lesbar.
Mag.J habe anlässlich einer Befragung durch die Bp.
keine Angaben über den Empfänger der oben angeführten
Beträge machen können. Er kenne weder den Namen des Empfängers
noch dessen Funktion in der B.GmbH. Die Frage, ob er sich nicht von der
Inkassoberechtigung des Empfängers informiert habe, sei von Mag.J verneint
worden, wobei dieser hinzugefügt habe, dass er den Empfänger
wiederholt in den Räumlichkeiten der B.GmbH gesehen habe und überzeugt
gewesen sei, dass dieser zur B.GmbH gehöre.
Aufgrund von Erhebungen der Betriebsprüfung bei der
J.GmbH sei weiters festgestellt worden, dass die AS.Company, (M.) am 26.
Jänner 1994 einen Vertrag mit der J.GmbH abgeschlossen habe, in welchem die
J.GmbH mit der Planung und Errichtung eines Hotels betraut worden sei. Die
J.GmbH habe ihrerseits die U.GmbH mit der Abwicklung dieses Projektes
beauftragt. Am 21. Jänner 1994 habe die U.GmbH eine Aufstellung der Kosten
für dieses Projekt an die J.GmbH übermittelt. Mittels dreier Fakturen
vom 14. Oktober 1994 habe die U.GmbH für das Erstellen von Plänen und
Statikberechnungen sowie für die Lieferung von Innenausbaumaterial einen
Betrag von insgesamt USD 1.242.314,00 an die J.GmbH verrechnet. Die
Rechnungen der U.GmbH seien durch Banküberweisungen der J.GmbH bezahlt
worden. Gemäß den Angaben der J.GmbH sei der Rohbau des projektierten
Hotels errichtet worden. Aufgrund von finanziellen Problemen auf Seiten des
Auftraggebers sei die Errichtung jedoch nicht weitergeführt worden. Das
geplante Hotel befinde sich nach wie vor im Rohbau. Die bisher erbrachten
Leistungen seien sowohl von der U.GmbH als auch von der J.GmbH ausfakturiert
worden. Die gelegten Rechnungen seien durch den jeweiligen
Rechnungsempfänger bezahlt worden. Es seien keine wie immer gearteten
Forderungen offen.
Zusammenfassend wurde von der Betriebsprüfung
festgestellt, dass die U.GmbH als Projektleiter am 5. September 1994 die Bw.
beauftragt habe Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Hotelanlage
in M. zu erbringen. Die Bw. habe am 5. September 1994 die B.GmbH mit der
Erbringung dieser Leistungen beauftragt. Am 5. September 1994 sei die B.GmbH
auch von der U.GmbH mit der Erbringung von Leistungen beauftragt worden.
Die B.GmbH habe laut eigenen Angaben keine Leistungen
erbracht.
Die U.GmbH habe die Bw. und die B.GmbH mit der Erbringung
von Leistungen beauftragt. Die zu erbringenden Leistungen seien jedoch von der
U.GmbH an die B.GmbH und von dieser an die Bw. verrechnet worden.
Mag.J sei als Geschäftsführer der Bw. nicht in
der Lage gewesen den Inhalt der an die Bw. fakturierten Leistungen zu
erläutern. Es handle sich hierbei um jene Leistungen die die Bw. aufgrund
der Vereinbarung mit der U.GmbH zu erbringen gehabt habe, welche jedoch die
U.GmbH quasi an sich selbst erbracht habe.
Die Barzahlung des Betrages von S 780.000,00 sei wie
in den Büchern der Bw. dargestellten nicht möglich gewesen. Die
Erklärungen von Mag.J, wonach der Betrag von S 780.000,00 während
des Jahres 1994 in Raten an eine ihm nicht näher bekannte Person
übergeben worden sei, sei nicht glaubwürdig. Die Angaben von Mag.J,
wonach die Zahlungen erst im Dezember 1994 in die Bücher der Bw.
aufgenommen worden seien, da zuvor nicht absehbar gewesen sei, ob er selbst als
Privatperson oder die Bw. an diesem Projekt beteiligt werde, stünden im
Widerspruch zu den vorgelegten Vereinbarungen mit der U.GmbH und der B.GmbH,
welche mit 2. bzw. 5. September 1994 datiert seien. Die Eingangsrechnung der
B.GmbH sei am 15. November 1994 und damit noch vor der zweiten Teilzahlung aber
auch vor der Restzahlung verbucht worden, weshalb der Wahrheitsgehalt der
Angaben Mag.J in Frage zu stellen sei.
Mit der Begründung, dass die gesamt Darstellung des
Hotelprojektes widersprüchlich und unglaubwürdig sei wurde von der
Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung der Schluss gezogen, dass
seitens der U.GmbH und der B.GmbH keine Leistungen an die Bw. erbracht worden
seien, die vorliegenden Fakturen als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien und
die 1994 im Zusammenhang mit diesen Rechnungen geltend gemachte Vorsteuer nicht
abzugsfähig sei. Für die Ermittlung der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1994 und 1995 seien zudem alle im
Zusammenhang mit dem Hotelprojekt stehenden Buchungen rückgängig zu
machen.
Aufgrund der oben angeführten und weiterer nicht
verfahrensgegenständlicher Feststellungen verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
1994 und 1995 und erließ den Prüfungsfeststellungen entsprechende
Abgabenbescheide.
Von der Berufungswerberin wurde mit Schriftsatz vom 29.
Oktober 1998 gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995, den
Umsatzsteuerbescheid 1995 (gemeint 1994) und den Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer 1994 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht.
Zu den verfahrensgegenständlichen Feststellungen wurde
in der Berufung ausgeführt, dass laut Tz. 17 des
Betriebsprüfungsberichtes Buchführungsmängel festgestellt worden
seien, die die sachliche Richtigkeit der Bücher in Frage stellen
würden. Diese Mängel seien mit zeitfolgemäßig unrichtigen
Kassabucheintragungen, dem Ansammeln von Bargeldbewegungen mehrerer Tage und
Eintragung derselben mit gleichem Datum im Kassabuch, die nicht
zeitfolgegemäße Erfassung von Einlagen bzw. der nachträglichen
Eintragung von Einlagen zur Vermeidung von Kassafehlbeträgen sowie dem
Umstand, dass die Bargeldbewegungen nicht täglich kassamäßig
aufgezeichnet worden seien, begründet worden.
Insbesondere werde angeführt, dass sich am 30.
Dezember 1994 ein rechnerischer Kassafehlbetrag von S 158.056,99 ergeben
habe.
Der rechnerische
Kassafehlbetrag würde sich aufgrund der folgenden Kassabuchungen ergeben,
welche ausschließlich Gesellschafter betreffen:
|
Datum
|
Text
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Bewegung
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30.12.1994
|
Bankspesen und Zinsen
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-39.508,99
|
30.12.1994
|
Geschäftsführerhonorar
|
-100.000,00
|
30.12.1994
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Miete
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-69.300,00
|
31.12.1994
|
Einzahlung Stammkapital Mag.G
|
125.000,00
|
31.12.1994
|
Einzahlung Stammkapital Mag.J
|
125.000,00
Die Bankspesen und Zinsen
würden eine von Mag.J zur Verfügung gestellte Kreditlinie betreffen.
Der Kredit sei im ersten Geschäftsjahr der Gesellschaft als
Betriebsmittelkredit benötigt, jedoch seitens der Bank nur Mag.J
persönlich, nicht jedoch der Gesellschaft, gewährt worden. Aus diesem
Grund sei laufend eine Refundierung der von Mag.J bezahlten Zinsen und Spesen
erfolgt. Das Geschäftsführerhonorar habe Mag.J bezogen. Die
Büromiete sei an Mag.G entrichtet worden. Ebenfalls von den Gesellschaftern
sei die mit 31. Dezember 1994 gebuchte Volleinzahlung auf das Stammkapital
geleistet worden.
Ganz offensichtlich sei die
Eintragung der Volleinzahlung des Stammkapitals irrtümlich mit 31. Dezember
1994 statt mit 30. Dezember 1994 vorgenommen worden. Tatsache sei jedoch, dass
die im Kassabuch eingetragenen Ausgänge im Kompensationsweg mit der
Volleinzahlung des Stammkapitals verrechnet worden seien und nur die Differenz
nämlich S 41.191,01 in die Kassa eingezahlt worden sei. Somit handle
es sich nur bei dieser Zahlung um eine echte Geldbewegung. Die übrigen
Kassabuchungen seien lediglich als Buchungsanweisung zu sehen, denen keine
tatsächliche Geldbewegung zugrunde liege. Nach Abzug der weiteren
tatsächlich getätigten Auszahlungen würde sich per 31. Dezember
1994 ein eindeutig positiver Kassastand ergeben.
Aus der irrtümlich um einen Tag verspäteten
Eintragung der Volleinzahlung des Stammkapitals, welcher keine Geldbewegung im
eigentlichen Sinn zugrunde liege, könne laut. Bw. keinesfalls geschlossen
werden, dass die Buchführung Mängel aufweise, die die Richtigkeit der
Bücher in Frage stelle.
Auch die übrigen Mängel seien nicht geeignet die
Richtigkeit der Bücher in Frage zu stellen.
Eine Vielzahl von Spesen werde vom
Geschäftsführer der Gesellschaft bezahlt. Diese seien jedoch nicht
täglich sondern monatlich mit der Kassa der Gesellschaft verrechnet worden.
Anlässlich dieser Abrechnung sei auch eine Barauszahlung aus der Kassa
erfolgt. An diesem Tag seien dann, völlig übereinstimmend mit der
tatsächlichen Kassabewegung, die Spesenbelege im Kassabuch eingetragen
worden. Sofern nicht genügend Bargeld in der Kassa vorhanden gewesen sei,
habe der Geschäftsführer eine Einlage in die Kassa getätigt, um
in der Folge alle Spesenbelege abrechnen zu können.
Weiters seien alle Barbewegungen durch chronologisches
Ablegen der Belege vollständig erfasst und am Monatsende in das Kassabuch
eingetragen worden. Eine tägliche Erfassung im Kassabuch sei
gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO nicht erforderlich; die
vollständige Erfassung sei dadurch gewährleistet, dass alle Bewegung
aufgrund eines vorliegenden Beleges erfasst worden seien.
Im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt b wurde in der
Berufung folgendes ausgeführt:
Die AS.Company habe beabsichtigt in M. eine Hotelanlage zu
errichten. Die AS.Company sei der alleinige Bauherr gewesen und habe die J.GmbH
mit der Errichtung der Hotelanlage betraut. Die J.GmbH sei nicht in der Lage
gewesen den Auftrag alleine abzuwickeln und habe Partner in Westeuropa gesucht.
Es sei vereinbart gewesen das Projekt in zwei Baustufen abzuwickeln,
nämlich Projektierung des Gesamtprojektes für die Herstellung des
Rohbaues (Baustufe 1) sowie Fertigstellung und Ausstattung bis zur Betriebsreife
(Baustufe 2).
Die U.GmbH habe bereits technische Unterlagen für ein
Fünfsternehotel erarbeitet und sei von der J.GmbH mit der Ausführung
von Teilleistungen beauftragt worden.
Mit einer Kooperationsvereinbarung habe sich die Bw. am
Projekt b beteiligt. Es sei vereinbart worden, dass die Bw. die Finanzierung
beider Stufen des Gesamtprojektes sicherstellt und Leistungen im Zusammenhang
mit der Projektkoordination, Kundenbetreuung, Baustellenbetreuung, Logistik,
Projektrealisierung und Finanzierung erbringt. Bereits in der
Kooperationsvereinbarung sei die B.GmbH als Partner in der Abwicklung des
Gesamtgeschäftes vorgesehen gewesen, da sie im Gegensatz zur Bw. über
die für die Erstellung der technischen Bereiche des Projektes
erforderlichen Erfahrungen sowie die entsprechend qualifizierten Mitarbeiter und
die notwendige Geschäftsausstattung verfügt habe.
In der Folge habe die U.GmbH den Auftrag zur Erstellung der
Pläne an die P.GmbH. vergeben.
Die Bw. sei von der U.GmbH als Subunternehmer beauftragt
worden, die im Kooperationsvertrag angeführten Leistungen zu erbringen. Die
Bw. sei jedoch mangels Erfahrung und rechtlicher Befugnis nicht in der Lage
gewesen diese Leistungen selbst zu erbringen und habe daher die B.GmbH
beauftragt, die statischen Berechnungen, die Logistikkonzepte sowie Konzepte
für die Baustellenleitung zu erstellen. Die von der P.GmbH bereits
erstellten Baupläne seien der B.GmbH von der U.GmbH entgeltlich zur
Verfügung gestellt worden. Die von der B.GmbH erbrachten Leistungen seien
an die Bw. fakturiert und von dieser bezahlt worden.
Die Bw. habe die gemäß Kooperationsvereinbarung
erbrachten Leistungen (Logistik, Betreuung des Kunden) an die U.GmbH verrechnet.
Die von der B.GmbH zugekauften Leistungen seien gemäß
Kooperationsvereinbarung vorerst nicht in Rechnung gestellt worden, da diese
durch die Gewinnbeteiligung am Gesamtprojekt (1/3 des Gewinnes stünde der
Bw. zu) abzudecken seien.
Nach Abschluss der Planungsphase habe die U.GmbH die von
ihr selbst erbrachten Leistungen sowie die von der P.GmbH und die von der Bw.
zugekauften Leistungen an die J.GmbH verrechnet, welche diese auch bezahlt
habe.
In der Folge sei der Rohbau errichtet worden. Nachdem
dieser zu ca. 80% fertig gestellt worden sei, sei die Bautätigkeit aufgrund
der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Landes und der AS.Company
eingestellt worden.
Bei dem Projekt b handle es sich um eines der üblichen
Finanzierungsprojekte für Unternehmungen im Osten, welches von westlichen
Partnern finanziert werde. Bei großen Projekten sei es üblich, dass
die Finanzierung über einen von einer westlichen Bank zur Verfügung
gestellten Kredit abgewickelt werde. Weiters erfolge die Finanzierung auch
über westliche Unternehmen, die mit der Ausführung des Projektes
betraut seien und die Vorfinanzierung dafür übernehmen. Bei
größeren Auftragssummen sei die Absicherung des Risikos über die
Kontrollbank denkbar.
Im vorliegenden Fall handle es sich um ein solches
Finanzierungsmodell. Die im Rahmen des Projektes anfallenden Kosten seien von
verschiedenen westlichen Firmen (U.GmbH, Bw.) finanziert worden. Nach Abschluss
des gesamten Hotelprojektes werde der Erlös den finanzierenden Unternehmen
zukommen. Da in der gegenständlichen Sache die Fertigstellung noch nicht
möglich gewesen sei, sei der entsprechende Gewinn noch nicht realisiert
worden.
Die Ausführungen der Betriebsprüfung gingen an
diesem Sachverhalt völlig vorbei. Faktum bleibe, dass sowohl die Rechnungen
als auch die Zahlungen der beteiligten Firmen nachgewiesen seien und die
ordnungsgemäße Abfuhr der Umsatzsteuer gewährleistet sei.
Für die rechtliche Beurteilung des Projektes sei nicht entscheidend, ob der
Geschäftsführer der Bw. noch in der Lage gewesen sei, exakt anzugeben,
wer, wann, von ihm welchen Betrag übernommen habe, sondern ob dieser Betrag
einerseits bei der Bw. und andererseits beim Empfänger, nämlich der
B.GmbH verbucht worden sei. Die Behauptung, dass die B.GmbH selbst erklärt
habe, keine Leistungen erbracht zu haben, sei unrichtig. In der B.GmbH
würden sämtliche Pläne, die Statikberechnungen und
Logistikpläne, weiters Korrespondenz und sonstige Unterlagen des Projektes
aufliegen. Es seien Korrespondenz und Unterlagen über die Abwicklung aller
Probleme, die mit dem Bau dieses Hotels verbunden seien, vorhanden. Leistungen
seien von niemandem quasi an sich selbst erbracht, sondern entsprechend dem oben
Dargestellten, welches auch den geschlossenen Verträgen und den gelegten
Rechnungen entspreche, erbracht worden. Sämtliche Leistungen und Zahlungen
seien korrekt in den genannten Firmen verbucht worden.
Das Ersetzen der vorhandenen Unterlagen durch Vermutungen,
wie dies im Prüfbericht geschehe, sei unzulässig. Wenn die
Betriebsprüfung aufgrund der Erklärungen der jeweiligen
Geschäftsführer nicht in der Lage gewesen sei, den Wahrheitsgehalt zu
ermitteln, habe sie die sachlichen Unterlagen zu prüfen und das Ergebnis
der Prüfung im Bericht festzustellen. Dieses dürfe nicht durch
Vermutungen und Vorgaben ersetzt werden. Das Infragestellen eines
Wahrheitsgehaltes allein sei keine taugliche Unterlage für Schätzungen
und Maßnahmen, wie sie im Prüfungsbericht enthalten seien. Die
Behauptung eines Scheingeschäftes diene lediglich der
Vorsteuerkürzung, eine Vorgangsweise, die aufgrund der obigen
Ausführungen nicht gerechtfertigt sei.
Zum Nachweis für die Richtigkeit der
Berufungsausführungen wurden sämtliche Pläne und Unterlagen, die
Korrespondenz und alle Geschäftsunterlagen sowie die Einvernahme von Ing.J,
H.J., Ing.G und Ing.V angeboten.
Nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung könne laut
Berufung das Hotel in M. nicht bestehen. Es werde angeboten durch
Lokalaugenschein festzustellen, dass dieses Objekt nach den vorliegenden
Plänen errichtet worden sei.
Von der Betriebsprüfung wurde mit Schriftsatz vom 18.
Februar 1999 zu den Ausführungen betreffend die Kassaführung
dahingehend Stellung genommen, dass es sich bei dem Vorbringen, wonach am 30.
Dezember 1994 und am 31. Dezember 1994 verbuchte Bargeldbewegungen im
Kompensationswege ausgeglichen und die Differenz in die Kassa einbezahlt worden
sei, um eine Schutzbehauptung handle. Die von der Bw. als kompensiert
angeführten Beträge seien am 30. Dezember 1994 als Kassaausgänge
und am 31. Dezember 1994 als Kassaeingänge verbucht worden. Die Aufteilung
eines Vorganges, wie dies die Bw. darzustellen versuche, erscheine in keiner
Weise glaubwürdig. Die Verteilung eines nach Darstellung der Bw.
geschlossenen Vorganges auf zwei verschiedene Tage mittels Irrtum zu
erklären, sei nicht glaubwürdig. Die Darstellung im Kassabuch ergebe
jedoch, wie im Betriebsprüfungsbericht angeführt, einen
Kassafehlbetrag, welcher zur angeführten Prüfungsfeststellung
führe.
Zum Nachweis dafür, dass die Kassaführung nicht
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspreche
wurde in der Stellungnahme zudem angeführt, dass im Kassabuch der Bw. am 5.
Dezember 1994 die Kassabelege Nr. 3, 5 und 6 und am 6. Dezember 1994 der
Kassabeleg Nr. 4 verbucht worden sei. Weiters seien am 13. Dezember 1994 die
Kassabelege Nr. 14 und 16 und am 14. Dezember 1994 der Kassabeleg Nr. 15
verbucht worden. Anhand dieser Beispiele sei für die Betriebsprüfung
erkennbar, dass das Kassabuch kein Ebenbild der tatsächlichen
Verhältnisse darstelle und daher als nicht ordnungsgemäß
anzusehen sei.
Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich des Projektes b wurde
in der Stellungnahme vorgebracht, dass die Bw. den Sachverhalt sehr allgemein
darstelle, ohne auf die zahlreichen, im Betriebsprüfungsbericht
angeführten Widersprüche einzugehen. Diese würden von der Bw. als
belanglos abgetan werden.
Es sei jedoch keineswegs bedeutungslos, wenn beispielsweise
der Geschäftsführer der Bw. behaupte, Zahlungen in Höhe von
S 780.000,00 geleistet zu haben, ohne einen Empfänger dieser Gelder
namhaft machen zu können.
Die B.GmbH habe laut eigenen Angaben im Zusammenhang mit
dem Projekt b keine Leistungen erbracht, da dieses letztendlich aufgrund
finanzieller Probleme des Bauherrn abgesagt werden musste, und die B.GmbH nicht
mehr in die Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistungen gekommen sei. Die
B.GmbH habe laut eigenen Angaben nur den von der U.GmbH in Rechnung gestellten
Betrag an die Bw. weiterfakturiert.
Dass sämtliche Pläne, die Statikberechnungen und
Logistikpläne, weiters Korrespondenz und Unterlagen des Projektes in der
B.GmbH aufliegen, möge zutreffend sein, dabei könne es sich jedoch nur
um jene Unterlagen handeln, welche der Verrechnung der U.GmbH an die J.GmbH
zugrunde liegen würden.
Dass die Leistungserbringung, Verrechnung und Bezahlung
aufgrund der bestehenden Verträge erfolgt sei, sei entgegen dem
diesbezüglichen Berufungsvorbringen mit der Wirklichkeit nicht in Einklang
zu bringen, da die Bw. nie in der Lage gewesen sei die vereinbarten Leistungen
zu erbringen und diese Leistungen auch von der B.GmbH nicht erbracht worden
seien. Die U.GmbH habe die bei der Bw. beauftragten Leistungen selbst erbracht
und an die B.GmbH verrechnet. Von der B.GmbH seien diese Leistungen dann an die
Bw. weiterfakturiert worden.
Zum Berufungsvorbringens, wonach nach Abschluss des
Projektes den finanzierenden Unternehmen ein Erlös zukommen werde, wurde in
der Stellungnahme darauf verwiesen, dass die von der U.GmbH wie auch die von der
J.GmbH gelegten Rechnungen durch die jeweiligen Rechnungsempfänger bezahlt
worden seien und keine wie immer gearteten Forderungen offen seien. Sollten
tatsächlich noch Erlöse erzielt werden, so könnten diese laut
Stellungnahme wohl nur im Zusammenhang mit noch zu erbringenden Leistungen
stehen.
Den Berufungsausführungen, wonach nach dem Ergebnis
der Betriebsprüfung das Hotel in M. nicht bestehen könne wurde
entgegen gehalten, dass von der Betriebsprüfung die Errichtung des Rohbaus
nie bestritten worden sei. Wie im Betriebsprüfungsbericht dargestellt, sei
die U.GmbH von der J.GmbH beauftragt worden. Die U.GmbH habe die entsprechenden
Leistungen an die J.GmbH verrechnet, welche die ihr in Rechnung gestellten
Beträge bezahlt habe.
Abschließend sei laut Stellungnahme noch auf die Art
und Weise der Erstellung von Belegen durch den Geschäftsführer und auf
dem in diesen Belegen enthaltenen Wahrheitsgehalt hinzuweisen. Die Bw. habe im
Jahre 1995 zwei Rechnungen an die U.GmbH gelegt, mit welchen gemäß
den getroffenen Vereinbarungen mit der U.GmbH und der B.GmbH für das 1.
Halbjahr 1995 Honorarpauschalen verrechnet wurden. Zu diesen habe der
Geschäftsführer der Bw. am 15. Jänner 1997 angegeben, dass die in
den Fakturen angeführten Leistungen vom ihm erbracht wurden, die Rechnungen
aber auch gelegt worden seien um das eingesetzte Kapital von S 650.000,00
teilweise zurückzuholen, wobei rund 50% des verrechneten Betrages erbrachte
Leistungen betreffen würde.
Dies bedeute, dass die Bw. Rechnungen gelegt habe, deren
Rechnungsinhalt laut eigenen Angaben nur zur Hälfte den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprochen habe.
Dem Beweisantrag der Bw. sei laut Stellungnahme der
Betriebsprüfung nicht zu folgen, weil ein tauglicher Beweisantrag nicht nur
das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema und die Adresse der Zeugen zu
nennen habe.
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde der Bw.
zur Kenntnis gebracht. Die Bw. hat mit Schreiben vom 29. April 1999 zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung ausgeführt wie folgt:
Bei den Berufungsausführungen hinsichtlich dem
Kassafehlbetrag handle es sich keineswegs um eine Schutzbehauptung sondern um
die Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse. In der Berufung sei
nicht versucht worden einen Vorgang aufzuteilen, sondern einen Vorgang, der zu
keinem Geldfluss geführt habe, auch als einen einzigen darzustellen. Die
Betriebsprüfung versuche, diesen nicht mit einem Geldfluss verbundenen
Vorgang als zwei getrennte Vorgänge darzustellen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Betriebsprüfung zur
zeitlichen Eintragung der Barbelege wurde ausgeführt, dass die vorerst vom
Geschäftsführer bezahlten Spesen nicht täglich abgerechnet worden
seien. So sei dies auch am 5. Dezember 1994 geschehen. Der
Geschäftsführer habe die im Kassabuch unter Beleg Nr. 3 bis 5
angeführten Spesenbelege zur Verrechnung vorgelegt und den entsprechenden
Betrag aus der Kassa erhalten. Die Spesenbelege seien jedoch irrtümlich mit
dem Belegdatum und nicht mit dem Auszahlungsdatum in die Kassa eingetragen
worden. Dadurch könne jedoch die Ordnungsmäßigkeit der
Kassaführung nicht in Frage gestellt werden.
Zur zitierten Aussage der B.GmbH, wonach keine Leistungen
an die Bw. erbracht worden seien, werde auf die der Berufung beiliegende Antwort
der B.GmbH auf die Anfrage der Bw. hingewiesen, in der um Stellungnahme zu den
im Betriebsprüfungsbericht angeführten Aussagen ersucht worden
sei.
Der Beschuldigung, dass die vorgelegten Rechnungen keinen
Wahrheitsgehalt aufweisen würden, müsse entschieden widersprochen
werden. Mit der Aussage, dass 50% der gelegten Rechnungen den erbrachten
Leistungen entsprechen, solle nur geklärt werden, dass die interne
Kalkulation des Projektes 50% dieses fakturierten Betrages bereits als
Kapitalrückführung berücksichtige wobei mit den verbleibenden 50%
des Rechnungsbetrages die Kosten der erbrachten Leistungen samt einem
entsprechenden Gewinnaufschlag abgedeckt seien. Dies sei jedoch niemals eine im
Außenverhältnis bestehende Vereinbarung gewesen.
Selbstverständlich entspreche der Rechnungsinhalt vollständig den
tatsächlichen Gegebenheiten.
Der Berufung war ein mit 26. April 1999 datiertes Schreiben
der B.GmbH beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgestellt, dass sich die Berufung vom 29.
Oktober 1998 formal gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 richtet, obwohl in
weiterer Folge Feststellungen betreffend nur das Jahr 1994 beanstandet werden.
Da aufgrund des gesamten Berufungsvorbringens keine Zweifel daran bestehen, dass
der Umsatzsteuerbescheid 1994 und nicht der Umsatzsteuerbescheid 1995 in
Berufung gezogen wird, ist der Formalvorschrift des § 250
Abs. 1 lit. a Genüge getan. Die Berufung wird als gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1994 gerichtet angesehen bzw. behandelt.
Umsatzverkürzung
(Kassafehlbetrag)
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
die Bargeldbewegungen der Bw. nicht täglich aufgezeichnet, sondern
über mehrere Tage angesammelt und mit gleichem Datum im Kassabuch
eingetragen wurden, wobei die Eintragung der Bargeldbewegungen nicht nach der
Zeitfolge geordnet erfolgt ist. Weiters wurde für den 30. Dezember 1994 ein
Kassafehlbetrag von S 158.056,99 festgestellt. Dieser wurde als
erheblicher, zur Schätzung gemäß
§ 184 BAO
berechtigender, Mangel der geführten Aufzeichnungen angesehen und mit dem
Nettobetrag den 1994 erklärten Umsätzen hinzugerechnet.
Von der Bw. werden die Feststellungen der
Betriebsprüfung dahingehend bestätigt, dass der
Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vielzahl von Spesen bezahlt und
monatlich mit der Bw. verrechnet hat. Anlässlich der Verrechnung wurden
laut Bw. die Spesenbelege im Kassabuch eingetragen und es wurden (soweit zur
vollständigen Abrechnungen der Spesenbelege erforderlich) Einlagen in die
Kassa getätigt. Der Umstand, dass einzelne Bargeldbewegungen nicht der
Zeitfolge gemäß eingetragen wurden ist laut Bw. darauf
zurückzuführen, dass die vom Geschäftsführer gesammelten
Spesenbelege nicht mit dem Zahlungsdatum sondern mit dem Belegdatum im Kassabuch
eingetragen wurden. Ursache für den per 30. Dezember 1994 festgestellte
Kassafehlbetrag ist laut Bw. der Umstand, dass verschiedenen
(ausschließlich die Gesellschafter der Bw. betreffende)
Kassabucheintragungen, gegeneinander aufgerechnet wurden, wobei die
aufgerechneten Kassaausgänge mit Datum 30. Dezember 1994 und die
aufgerechneten Kassaeingänge mit Datum 31. Dezember 1994 verbucht wurden.
Laut Bw. sind die von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel nicht
geeignet die Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, wobei die Bw.
unter Bezugnahme auf § 131 Abs. 1 Z 2 BAO zudem
vermeint zu einer täglichen Erfassung der Barbewegungen im Kassabuch nicht
verpflichtet zu sein.
Dieses Vorbringen der Bw. wird von der
Betriebsprüfung, mit der Begründung, dass ein festgestellter
Kassafehlbetrag niemals aufgeklärt werden kann, als reine Schutzbehauptung
abgetan.
Im Zusammenhang mit den gegenständlichen
Feststellungen der Betriebsprüfung und dem diesbezüglichen Vorbringen
der Bw. wird vorweg festgestellt, dass die Kassabuchhaltung der Bw. der
zumindest handelsrechtlichen Ordnungsmäßigkeit nicht entspricht, da
nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung bzw. zur Bilanzierung
verpflichtete Unternehmer ihre Barbewegungen täglich aufzuzeichnen haben,
worauf in § 131 Abs. 1 Z 2 BAO ausdrücklich
hingewiesen wird. Der per 30. Dezember 1994 festgestellte Kassafehlbetrag stellt
zudem einen schwerwiegenden Mangel der Kassaführung dar, welcher
grundsätzlich zur Verwerfung der Aufzeichnungen und zur Schätzung des
Gewinnes bzw. Umsatzes führen kann. Dies deswegen, weil sich in einem
ordnungsgemäß geführten Kassabuch niemals ein Minussaldo ergeben
kann, worauf im Betriebsprüfungsbericht zu Recht hingewiesen wird. Nicht
gefolgt werden kann jedoch der von der Betriebsprüfung vertretenen Ansicht,
dass ein festgestellter Kassafehlbetrag nicht aufgeklärt werden kann, zumal
Kassafehlbeträge nicht nur durch Umsatzverkürzungen sondern auch durch
diverse Eintragungsfehler (falsches Datum, falscher Betrag etc.) zustande kommen
können. Insoweit stellt das Vorbringen der Bw. sehr wohl eine
Erklärung für den per 30. Dezember 1994 aufgetretenen Kassafehlbetrag
dar und kann, ohne weitergehende Feststellungen, nicht als reine
Schutzbehauptung abgetan werden. Dies insbesondere auch deswegen, weil im
gesamten Prüfungszeitraum nur ein Kassafehlbetrag festgestellt wurde, bei
welchem es sich zudem um einen rein temporären und nicht um einen dauernd
nachhinkenden Minussaldo handelt, der gerade dadurch zustande kommen kann, dass
(wie von der Bw. vorgebracht) Belege nicht täglich ins Kassabuch
eingetragen werden bzw. innerhalb eines gewissen Eintragungszeitraumes nicht
strikt chronologisch verbucht werden. Das Zustandekommen des per 30.4.1994
festgestellten Kassafehlbetrag ist daher als von der Bw. plausibel und
nachvollziehbar erklärt anzusehen, weshalb eine Schätzung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1994 allein aufgrund des per 30. Dezember 1994
festgestellten Kassafehlbetrages als nicht zulässig erachtet wird. Da
andere Anhaltspunkt für Umsatzverkürzung durch die Bw. nicht vorliegen
(derartige weitere Feststellungen sind weder dem Betriebsprüfungsbericht zu
entnehmen noch im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung dokumentiert) ist von
einer Umsatzhinzuschätzung im Jahr 1994 abzusehen und der Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid 1994 insoweit stattzugeben.
Die Umsatzzuschätzung des Jahres 1994 zuzüglich
der darauf entfallenden Umsatz- und Kapitalertragsteuer wurde zudem als
verdeckten Ausschüttung an die Gesellschaftern der Bw. gewertet und der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 1994 hinzugezählt. Da die
Hinzuschätzung des Jahres 1994 als nicht zulässig erachtet wird, ist
auch der für das Jahr 1994 festgestellten verdeckten Ausschüttung die
Grundlage entzogen.
Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994
wird daher teilweise jener gegen den Kapitalertragsteuerbescheid 1994 zur
Gänze stattgegeben.
Hotelprojekt
b
(U.)
Für den unabhängigen Finanzsenat stellt sich,
unter Bezugnahme auf die im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegten und
die von der Bw. im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vorgelegten Unterlagen,
der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Projekt b wie folgt dar:
Anlässlich einer im Mai 1998 bei der J.GmbH
durchgeführten Nachschau wurde folgendes erhoben:
Die J.GmbH hat am 26. Jänner 1994 mit der AS.Company
einen Vertrag über die Errichtung eines Hotels in M. (U.) abgeschlossen.
Zur tatsächlichen Abwicklung des Projektes hat sich die J.GmbH der U.GmbH
bedient. Die U.GmbH hat die von ihr erbrachten Leistungen an die J.GmbH
fakturiert, welche diese ihrerseits mit der AS.Company verrechnet hat. Das zu
errichtende Hotel wurde bis zur Dachgleiche fertig gestellt. Weitere
Aktivitäten wurden wegen Zahlungsproblemen der AS.Company bis jedenfalls
Mai 1998 nicht entwickelt. Die von der J.GmbH bzw. U.GmbH erbrachten Leistungen
wurden alle verrechnet. Die jeweils in Rechnungen gestellten Beträge
bezahlt.
Dieser Sachverhalt wird durch im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung abgelegte Unterlagen über die Verrechnungen und
Zahlungsflüsse zwischen der AS.Company, der J.GmbH und der U.GmbH
belegt.
Durch Zahlungsbelege und Fakturen wird dokumentiert, dass
die J.GmbH am 18. Mai 1994, 22. Juni 1994 und 27. Juni 1994 Akontozahlungen der
AS.Company erhalten hat, welche am 24. Mai 1994, 23. Juni 1994 und 30. Juni 1994
teilweise an die U.GmbH weitergeleitet wurden. Die U.GmbH hat am 14. Oktober
1994 für Leistungen im Zusammenhang mit der Projektplanung (Erstellen des
Projektentwurfes, der Polier- und Möblierungspläne, der
Fassadenpläne, des Situierungsplanes, der Bewehrungspläne und
Fertigteilpläne, der statischen Berechnungen) sowie für beigestelltes
Baumaterial (Wände, Decken, Türstöcke, Türen, Fenster,
Installationsmaterial) 3 Rechnungen an die J.GmbH gelegt, wobei die in den
Rechnungen ausgewiesenen Nettobeträge durch die am 24. Mai 1994, 23. Juni
1994 und 30. Juni 1994 erhaltenen Akontozahlungen abgedeckt waren. Die in den
Rechnungen der U.GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer wurde der U.GmbH am 30. November
1994 überwiesen. Von der J.GmbH wurden am 2. Oktober 1994 und am 18.
Oktober 1994 Rechnungen in Höhe der am 18. Mai 1994, 22. Juni 1994 und 27.
Juni 1994 akontierten Beträge an die AS.Company gelegt.
Am 9. November 1994 wurde von
der U.GmbH im Zusammenhang mit den Projekt b eine Faktura folgenden Inhaltes an
die B.GmbH gelegt:
"Rechnung Nr. 94074
Betrifft: Unterstützung
bei der Erstellung von Offerten, sowie Durchführung von Systemplanungen und
Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen für Ihr Projekt in M., AS.Company
für Ihre Kommission J.GmbH und U.GmbH
|
Rechnungssumme
|
650.000,00
|
20% MwSt.
|
130.000,00
|
Rechnungsendsumme
|
780.000,00
Die B.GmbH
ihrerseits hat mit Faktura vom 15. November 1994 folgende Leistungen an die Bw.
verrechnet:
"Rechnung Nr. 94074
Gemäß Auftrag und
nach Leistungserfüllung erlauben wir Rechnung zu legen:
Unterstützung bei der
Erstellung von Offerten, sowie Durchführung von Systemplanungen und
Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen für Ihr Projekt in M., AS.Company
für Ihre Kommission J.GmbH und U.GmbH
|
Rechnungssumme
|
650.000,00
|
20% MwSt.
|
130.000,00
|
Rechnungsendsumme
|
780.000,00
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung sind Unterlagen abgelegt, wonach im November 1996 bei der
B.GmbH eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151
Abs. 1 BAO durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Prüfung wurde die
B.GmbH ersucht alle im Zusammenhang mit den obigen Fakturen stehenden
Vereinbarungen mit der U.GmbH und der Bw. vorzulegen, Art und Umfang der
erbrachten Leistungen bekannt zu geben, die der Verrechnung zugrunde liegenden
Leistungsaufzeichnungen (Stundenprotokolle, Fahrtenbücher etc.) und
Abnahmeprotokolle vorzulegen, sowie zu erläutern, weshalb derartige
Umsätze ohne Gewinnaufschlag getätigt wurden.
In Beantwortung dieses Ersuchens gab die B.GmbH mit
Schriftsatz vom 10. Dezember 1996 folgenden Sachverhalt bekannt:
"Es war die Abwicklung eines Projektes in der U. (M.)
projektiert. Die Aufgabe der U.GmbH war es im Projektentwicklungsstadium
für die Erstellung der Pläne Sorge zu tragen. Wir konnten die Kosten
welche uns die U.GmbH verrechnet hat an den Hauptinteressenten an diesem Projekt
weiterverrechnen. In der zweiten Projektphase hätte unser Unternehmen eine
Transportlogistik und Baustellenkoordination organisieren müssen. Da das
Projekt letztendlich an finanziellen Problemen der u. Firma abgesagt werden
musste sind wir nicht mehr in die Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistungen
gekommen. Es war daher exakt nach den Vereinbarungen, dass die Kosten, welche
die Fa. U.GmbH an uns verrechnet hat, direkt an die Bw. weiter verrechnet
wurden."
Ihrer Replik auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung
zur Berufung hat die Bw. ein mit 26. April 1999 datiertes Schreiben der B.GmbH
beigelegt, in welchem die B.GmbH im Widerspruch zu ihren ursprünglichen
Angaben ausführt wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Mag.J!
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 19.04.1999 erlauben wir
uns ergänzend mitzuteilen.
Für das Projekt b wurden durch die B.GmbH die
statischen Berechnungen durchgeführt.
Aufgrund der durch die B.GmbH erbrachten statischen
Berechnungen wurden seitens der U.GmbH Baupläne angefertigt.
Aufgrund des damaligen Projektstandes entstand die
Berechtigung seitens der B.GmbH an die Bw. eine Rechnung für geleistete
Arbeiten zu legen. Diese geleisteten Arbeiten beinhalten die Erstellung von
statischen Berechnungen und die Erstellung von Bauausführungsplänen
sowie die notwendige Koordinierung in der Entwurfs- und Baubeginnphase.
Richtig ist, dass seitens der U.GmbH die Verrechnung der
Planungsleistungen an die B.GmbH erfolgte. Nicht richtig ist, dass aufgrund der
zufällig gleichen Rechnungshöhe der Schluss zulässig ist, dass
hier seitens der B.GmbH nur eine Leistung weiterverrechnet wurde und keine
Leistung seitens der B.GmbH erbracht wurde.
Wir kennen zwar keinerlei Details aus Ihrem
Betriebsprüfungsverfahren, wir erlauben uns jedoch festzuhalten, dass auch
unser Unternehmen derzeit im Zuge eines aktuell laufenden
Betriebsprüfungsverfahrens immer wieder mit Verdächtigungen und
Behauptungen seitens des Betriebsprüfers konfrontiert wird.
Richtig ist, dass wir unseren Betriebsprüfer bereits
über den Sachverhalt, dass seitens der B.GmbH in Bezugnahme auf das Projekt
b Leistungen erbracht wurden, mehrmals informiert haben.
Letztmalig wurde der Sachverhalt im Zuge einer
Äußerung zu einer Stellungnahme der Betriebsprüfung durch
unseren Bevollmächtigten Vertreter am 31.03.1999 an das Finanzamt für
Körperschaften weitergeleitet."
Im Jänner 1997 und damit vor Beginn der
Betriebsprüfung wurde bei der Bw. eine Erhebung durchgeführt. Befragt
zum Projekt b gab der Geschäftsführer der Bw. Mag.J am 15. Jänner
1997 niederschriftlich zu Protokoll:
"Betreffend das Projekt in M. ist Hr. X., ein Bekannter, an
mich herangetreten. Die Bw. hat sich an den Projektvorlaufkosten in Höhe
von US $ 180.000,00 zu 1/3 beteiligt. Der Auftrag wurde weitergegeben an die Fa.
B.GmbH. Ansprechpartner waren seitens der Fa. B.GmbH, Fr. H.J. und Hr. Ing.J.
Die Leistungserbringung durch die Fa. B.GmbH wurde durch mich kontrolliert. Die
Fa. U.GmbH ist zuständig für die Errichtung der Hotelanlage in M. und
zwar als Generalunternehmer. Die Errichtungsphase steht nach Verzögerungen
in der Vorbereitungsphase kurz bevor. Zu den Rechnungen im Jahr 1995 (Anm.: Mit
diesen wurden von der Bw. insgesamt S 182.500,00 (netto) an die U.GmbH
verrechnet) ist zu sagen, dass Leistungen von mir erbracht wurden (tel.
Unterstützung des Projektes, Vorerhebungen, Betreuung der russischen
Auftraggeber in Wien, Botenfahrten), die beiden Rechnungen jedoch auch gelegt
wurden, um das eingesetzte Kapital (S 650.000,00) teilweise
zurückzuholen. Rund 50% des verrechneten Betrages betreffen erbrachte
Leistungen. Es hat in dieser Phase Anzahlungen des Auftragebers der Hotelanlage
an die Fa. U.GmbH gegeben (näheres ist jedoch nicht bekannt)."
Gleichzeitig wurde dem Erhebungsorgan ein Schreiben der
U.GmbH an die Bw. vom 2. September 1994 vorgelegt, in welchem die Vereinbarung
betreffend die Teilung der Vorlaufkosten und Profite sowie die Zusammenarbeit
mit der B.GmbH bestätigt wird. Welche Leistungen von welcher Gesellschaft
zu erbringen sind, kann diesem Schreiben nicht entnommen werden.
Im Zuge der am 8. Juli 1997 begonnen Betriebsprüfung
wurde der Bw. eine Fragenliste übermittelt, mit welcher diese, betreffend
die Eingangsrechnung der B.GmbH bzw. das Projekt b ersucht wurde, die
Vereinbarungen mit der U.GmbH und der B.GmbH vorzulegen, sowie bekannt zu geben,
auf wessen Veranlassung und warum die B.GmbH beauftragt wurde Leistungen im
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0941-W/02
- Stammnummer
- 10729
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF