Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1018-L/02
Keine Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen bei einer nicht fremdüblichen Vermietung zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1018-L/02vom 10.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sammelüberweisung die "Miete" Dezember 2001 eingezahlt wurde) von
keinem Familienmitglied eine "Miete" auf
die Bankkonten eingezahlt worden ist.
Festgestellt
wurde, dass ab Ergehen der Berufungsvorentscheidung am 11.01.2001 die
Einzahlungen von Beträgen auf die Bankkonten von den Familienmitgliedern
nur mehr gelegentlich bis März 2001 erfolgten und dann über Monate zur
Gänze eingestellt wurden - siehe Anhang 2/1 und 2/2.
Festgestellt
wurde, dass grundsätzlich alle Mietzahlungen an die Bank verpfändet
waren.
Festgestellt
wurde, dass entgegen der Behauptung beim Erhebungsdienst am 11.05.2000 von den
"Mietern" an die E KEG keinerlei Betriebskosten bezahlt wurden, da sich in den
Einnahmen keine solchen Zahlungen
befinden (die z.B. bei Heizkosten mit 20% USt belastet sein müssten). In
der Einnahmen Ausgaben Rechnung der einzelnen Jahre sind die Betriebskosten nur
bei den Ausgaben beinhaltet.
Nicht
festgestellt werden konnte, dass von Familienmitgliedern wie JE oder DE an die E
KEG Privatdarlehen gewährt wurden, da keinerlei Nachweis über
allfällige Verzinsung oder Rückzahlung durch die E KEG vorgelegt
wurde. Aus den vorgelegten Rechnungen ist nur ersichtlich, dass von den
Familienmitgliedern Aufwendungen der E KEG wie z.B. die Grunderwerbsteuer oder
Installateurrechnungen privat bezahlt wurden, was für den privaten
Charakter dieser Ausgaben und der gesamten Wohnungsaufwendungen spricht.
Nicht
festgestellt werden konnte, dass vom Stb Mag.Puffer diverse gebuchte "Mieten"
bar an die E KEG geleistet wurden, da zu diesen gebuchten Zeiträumen
teilweise überhaupt keine "Mieten" bezahlt wurden, weil auf die
Bankkreditkonten keinerlei Rückzahlungen geleistet wurden, obwohl die
Kreditverträge dies vorgesehen hätten und die "Mieten" an die Bank
verpfändet gewesen wären.
Es handelt sich hier bei allen
Aufwendungen und Ausgaben ausgehend vom Kauf des Hauses für die E KEG
ausschließlich um Aufwendungen, die für ein privates
Wohnbedürfnis der Familienmitglieder getätigt wurden, aber nicht um
eine umsatzsteuerlich unternehmerische Tätigkeit.
In
rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 erster Satz
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ist Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuerrechtes, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs 1 zweiter Satz
UStG 1994). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird
(§ 2 Abs 1 dritter Satz UStG 1994).
Gemäss § 12 Abs 1 Z 1 1.Satz UStG 1994 kann der
Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen
Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind.
Bei
der gegenständlichen Berufung ist strittig:
Gab es in den Jahren 1999 und 2000 umsatzsteuerrechtlich
relevante Vorbereitungshandlungen zur Vermietungstätigkeit, die eine
umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen?
Hat die behauptete oder beabsichtigte Tätigkeit der
Vermietung von Wohnungen 1999 und/ oder ab 2000 zwischen der E KEG und den
Familienmitgliedern der Familie E überhaupt stattgefunden?
Für den Beginn der
Unternehmereigenschaft ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH
eine Erbringung von Leistungen vorerst nicht erforderlich ist. Was jedoch
erforderlich ist, ist dass die beabsichtigte Tätigkeit
ernsthaft auf die Erbringung von
entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies auch nach außen in
Erscheinung tritt (VwGH 3.5.1968, Zl 1081/66; 30.9.1998, Zl 96/13/0211).
Für das Entstehen der Unternehmereigenschaft ist maßgebend, wann -
nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung
(Einnahmenerzielung) getroffen werden (Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, § 2
Tz 134).
Die Judikatur verlangt gerade bei der Vermietung von
Gebäuden, die auch nichtunternehmerischen Zwecken bzw. privaten
Wohnbedürfnissen dienen können, die Dokumentation der Ernsthaftigkeit
mit folgenden Voraussetzungen:
Ein Abzug von Vorsteuern
vor einer Einnahmen- oder
Einkünfteerzielung kommt nur dann zum Tragen, wenn entweder die Absicht der
hier gegenständlichen künftigen Vermietung in
bindenden Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden hat oder aus
sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige
Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (VwGH 25.11.1986,
86/14/0045).
In seinem Erkenntnis vom 15.01.1981, Zl 15/1817/79,
15/1818/79 hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei Errichtung eines
für eigene Wohnzwecke bestimmten Einfamilienhauses durch ein Ehepaar im
Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft jedenfalls so lange noch
kein Vorsteuerabzug zusteht bzw noch
keine typische Vorbereitungshandlung für eine künftige Tätigkeit
vorläge, als die Absicht der künftigen Vermietung nicht in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hätte und auch nicht aus
sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen
mit ziemlicher Sicherheit feststünde, dass eine anteilige Vermietung des
Hauses erfolgen werde.
In seinem Erkenntnis vom 29.7.1997, Zl 93/14/0132 wies der
Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Mal auf das Element der klaren und
eindeutigen Äußerung des Entschlusses zur Vermietung als
Voraussetzung für die Anerkennung von einkommensteuerlich beachtlichen
Werbungskosten, als auch von entsprechenden Vorsteuern hin. Es genügten
demnach weder bloße Absichtserklärungen über eine künftige
Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften ins Auge gefasst
hätte.
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
27.3.1996, 93/15/0210 ausgeführt, dass Vorsteuern vor einer
Einnahmenerzielung nur dann zum Tragen kommen, wenn entweder die Absicht der
künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag
gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung
hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher
Sicherheit feststeht
Diese Ansicht, dass die beabsichtigte Tätigkeit
ernsthaft auf die Erbringung von
entgeltlichen Leistungen angelegt sein müsse und dies auch nach außen
in Erscheinung treten müsse (VwGH 3.5.1968, Zl 1081/66; 30.9.1998, Zl
96/13/0211) entspricht auch der Ansicht des VwGH, der ab 1995 für
Österreich die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache
"Rompelman" Rs C-268/83 vom 14.2.1985 und Rechtssache "Inzo" Rs C-110/94 vom
29.2.1996) vertritt.
Der EuGH betont aber z.B. in der Rechtssache "Inzo", dass
die Steuerbehörde in Fällen von Betrug oder Missbrauch - wenn also der
Steuerpflichtige die Erklärung, die wirtschaftliche Tätigkeit
aufnehmen zu wollen, nicht im guten Glauben abgegeben hat - rückwirkend die
Erstattung der Vorsteuerbeträge verlangen kann, da diesfalls die
Abzüge auf Grund unrichtiger Erklärungen gewährt wurden. Der EuGH
stellt mit seiner Anknüpfung an den "guten Glauben" eine subjektive
Sichtweise in den Vordergrund. Es kommt somit auf die wahrheitsgemäß
erklärte Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Tätigkeit an.
Gerade in den Fällen, in denen die äußeren Umstände
dafür sprechen, dass primär in der Lebensführung gelegene Motive
für eine Betätigung ausschlaggebend waren, wird der Nachweis, dass
eine wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist, nicht leicht zu erbringen
sein.
Dies wird umso genauer zu prüfen sein, wenn es sich
bei den Vertragspartnern zur Erzielung von den Einnahmen um Familienmitglieder
handelt.
Für das Abgabenrecht bietet der Gesetzgeber in der
Bundesabgabenordnung (BAO) unter den Überschriften "wirtschaftliche
Betrachtungsweise" die Möglichkeit abgabenrechtliche Sachverhalte generell
und insbesondere Sachverhalte im Familienkreis einer genauen inhaltlichen
Betrachtung zu unterziehen.
Gemäss § 21 Abs 1 BAO ist für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend, wobei gemäß Abs 2 leg cit vom Abs
1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt
bleiben.
Aus den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche
Betrachtungsweise) und der Judikatur des VwGH ist abzuleiten, dass bei nahen
Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden muss, ob die formelle
rechtliche Gestaltung von Rechtsgeschäften seiner wirtschaftlichen
Bedeutung entspricht. Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen setzt dabei kumulativ voraus, dass sie
nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil
sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
könnten,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (VwGH 13.6.1989, 86/14/0037).
Zum Veranlagungsjahr
1999:
Die 2 dem Jahr 1999 zuordenbaren vorgelegten
Interessentenerklärungen sind vom Text her völlig unverbindlich
gehalten. Sie stellen keinerlei bindende Vereinbarung darüber dar, dass ein
familienfremder Mieter sich konkret für eine Wohnung interessiert und
verpflichtet hätte.
Es kam 1999 zu Bauaufträgen durch die E KEG z.B. zu
Innenputzarbeiten. Es kam aber 1999 noch zu keinerlei Planeinreichung beim
Gemeindeamt K, dass Wohnungen überhaupt hätten ausgebaut werden
sollen. Laut der ersten Baubewilligung vom 27.08.1998 und der Baubeschreibung
vom 20.04.1998 war nur ein Wohnhaus mit je einer Wohnung im Erdgeschoss und im
Dachgeschoss bewilligt, wobei aus den späteren Erhebungsunterlagen
hervorgeht, dass das Dachgeschoss ja nie ausgebaut worden war. Weiters wurde bei
den Nachschauen angegeben, dass auch für diesen Zeitraum von keinem
Familienmitglied z.B. von AE, der ja schon beim Kauf im diesem Haus wohnte und
mit seinem Sohn JE dort seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, keinerlei Miete
oä bezahlt wurde. Die Bauaufträge sind daher dem privaten
Wohnbedürfnis der Familienmitglieder zuzuordnen. Es lagen somit auch keine
sonstigen Umstände vor, die auf eine bindende Vermietungsabsicht
hätten schließen lassen. Es liegt somit für das Jahr 1999 keine
umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor.
Zum Veranlagungsjahr
2000:
Die 2 dem Jahr 2000 zuordenbaren vorgelegten
Interessentenerklärungen sind vom Text her völlig unverbindlich
gehalten. Sie stellen keinerlei bindende Vereinbarung darüber dar, dass ein
familienfremder Mieter sich konkret für eine Wohnung interessiert und
verpflichtet hätte.
Mit Datum 17.01.2000 wurde ein
Plan mit 7 Wohnungen (2 im ausgebauten KG, 3 im EG, 2 im DG) beim Gemeindeamt K
eingereicht. Mit 07.03.2000 musste dieser Plan auf 3 Wohnungen reduziert werden
und zwar 1 Wohnung im EG und 2 Wohnungen im Dachgeschoss, da der
rechtskräftige Flächenwidmungsplan auf Bauland-Dorfgebiet lautete und
daher nur 3 Wohnungen überhaupt ausgebaut werden durften. Der
Flächenwidmungsplan der bereits seit dem Baubescheid vom 27.08.1998 mit der
Baubeschreibung vom 20.04.1998 der Geschäftsführerin der E KEG bekannt
hätte sein müssen, lässt aus rechtlichen Gründen bei einer
Flächenwidmung Bauland Dorfgebiet nur den Bau von drei Wohnungen zu. Die
Planeinreichung dokumentiert die Absicht mehr Wohnungen zu bauen, als für
die Familienmitglieder notwendig wären. Mangels rechtlicher
Möglichkeit auf 7 Wohnungen auszubauen, sind aber die sonstigen
Umstände im Jahr 2000 zu vage, dass eine künftige Vermietung an fremde
Personen feststünde. Im übrigen wurde am 06.11.2000 von der Stb
Mag.Schachinger auch angegeben, dass von der Bank kein weiterer Kredit für
einen Ausbau von Wohnungen zur Verfügung gestellt würde.
Es ist nun bei den
tatsächlich ausgebauten drei Wohnungen zu prüfen, ob in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen der E KEG und den Personen AE, JE,
DE und SC Mietverträge zu Stande gekommen sind.
Grundsätzlich bedarf der Abschluss von
Mietverträgen nicht der Schriftform. Bei mündlichen Verträgen
müssen jedoch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile eines
Mietvertrages (Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages,
Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung
über das Schicksal einer allfälligen Mieterinvestition, Vereinbarung
über die Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten) mit
ausreichender Deutlichkeit festgelegt sein.
Als einziges sicheres Sachverhaltselement bei den Wohnungen
Top Nr 3 und Top Nr 4 liegt vor, dass Nr 3 DE und Nr 4 SC als Wohnung
nutzt.
Bereits bei der Wohnung Top Nr 5 mit 65, 14 m²
bestehen Zweifel. Es ist hier gleich festzuhalten, dass ungewöhnlicherweise
bei der Wohnung Top Nr 5 laut Steuerberater Mag.Puffer ideell jeder der
möglichen Mieter, nämlich AE und JE, über die ganze Wohnung
verfügen könne und deshalb jeder eine "Miete" bezahle. So eine
Vereinbarung widerspricht jeder Lebenserfahrung. Dagegen spricht auch, dass
sowohl JE als auch AE nur sehr unregelmäßig "Mieten" bezahlt haben.
Nachdem beide Personen dort ihren Hauptwohnsitz haben und auch in den Jahren
1999 bis 2002 dort hatten, kann so eine Vereinbarung nicht geglaubt werden. Die
Mieten waren in den einzelnen Monaten unterschiedlich hoch, was einer dauernde
Änderung der behaupteten Mietverträge gleichkommt, ohne dass
irgendwelche Gründe ersichtlich waren. Da JE auch über einen
Zweitwohnsitz in L in der G-str. verfügt hat, ist es erklärlich, dass
er sein Mietverhältnis über eine ganze Wohnung im ideellen Sinn selbst
nicht ganz ernst genommen haben dürfte. Er hat, wenn man die behaupteten
Mietverhältnisse im Mai 2000 beginnen lässt und bis Dezember 2002
beobachtet, das sind 32 Monate, nur fünf mal ihm zuordenbar Mieten bezahlt
- siehe Anhang 2/1 und 2/2 und dies in unterschiedlicher Höhe. Es hat daher
zwischen dem Kommanditisten JE und der E KEG kein fremdübliches
Mietverhältnis bestanden, sodass ein Mietvertrag nie zu Stande kam .
Hat eine Mietvertrag zwischen der
Geschäftsführerin der E KEG SC und der Privatperson SC bestanden? Aus
der Aktenlage und dem Melderegisterabfragen ist ersichtlich, dass SC ihren
Hauptwohnsitz von 01.09.1997 bis 04.09.2000 in der M-str., xxxx V hatte. Ihren
Hauptwohnsitz hat sie erst ab 05.09.2000 an die Adresse der E KEG verlegt. Aus
den Angaben von Stb Mag.Puffer ist ersichtlich, dass SC die Wohnung Top Nr 4 mit
56,11 m2 bewohnt. Aus den Mietenberechnungen der Stb Schachinger wurde bei einem
m²-Mietpreis von brutto 80,00 ATS eine Miete für diese Wohnung ab
April 2000 von 4.488,80 ATS berechnet. Dieser Betrag wurde im April 2000 auf das
E KEG Konto xxxxxx7_2201 einbezahlt dh zu einem Zeitpunkt an dem SC an dieser
Adresse noch gar nicht gemeldet war. Die Monate Mai, Juni, Juli 2000 wurde keine
Miete dieses Betrages auf ein KEG Konto einbezahlt. Erst ab August 2000 bis
Dezember 2000 wurde in unregelmäßigen Abständen dh manchmal in
einem Monat zwei Mal, manchmal erst im Nachhinein ein Betrag von 4.488,00 ATS
auf ein Konto bezahlt. Die letzte Mietzahlung, die SC direkt zuordenbar
erscheint, erfolgte am 16.03.2001. Jänner, Februar 2001 und ab April 2001
wurde keine "Miete" mehr bezahlt - siehe Anhang 2/1 und 2/2. Es hat daher
zwischen der E KEG und SC sichtlich kein fremdübliches Mietverhältnis
bestanden, sodass ein Mietvertrag nie zu Stande kam.
Hat ein Mietvertrag zwischen DE
und der E KEG für die Wohnung Top Nr 3, 56,27 m² , bestanden? Aus der
Aktenlage und den Melderegisterabfragen ist ersichtlich, dass DE seinen
Hauptwohnsitz ab 27.Juni 2000 an der Adresse der E KEG hatte. Aus den Angaben
von Stb Mag.Puffer ist ersichtlich, dass DE die Wohnung Top Nr 3 mit 56,27 m2
bewohnt. Aus den Mietenberechnungen der Stb Schachinger wurde bei einem
m2-Mietpreis von brutto 80,00 ATS eine Miete für diese Wohnung ab April
2000 von 4.540,00 ATS berechnet. Für Mai 2000 wurde ein Betrag von 5.211,20
ATS auf ein Kreditkonto einbezahlt. Mit Zahlungen vom 02.06.2000, die auch laut
Bankkonto DE zuzuordnen ist, und am 05.07.2000 wurde ein Betrag von 4.540,00 ATS
auf ein Kreditkonto der E KEG einbezahlt. Dann wurde 4 mal wieder ein Betrag von
5.211,00 ATS eingezahlt und für Dezember 2000 nichts. Für Jänner
2001 wurde ein neuer Mietbetrag von 4.501,00 ATS, für Februar kein Betrag
und für März (am 22.03.2001) wieder ein Betrag von 4.501,00 ATS
einbezahlt; das sind insgesamt neun zuordenbare Beträge in
unterschiedlichen Höhen - siehe Anhang 2. Ab April 2001 erfolgten keinerlei
Mietzahlungen mehr, die DE direkt zuordenbar waren. Es hat daher zwischen DE und
der E KEG kein fremdübliches Mietverhältnis bestanden, sodass ein
Mietvertrag nie zu Stande kam.
Hat ein Mietvertrag zwischen AE
und der E KEG für die Wohnung Top Nr 5, 65,14 m² bestanden? Aus der
Aktenlage und dem Melderegisterabfragen ist ersichtlich, dass AE seinen
Hauptwohnsitz ab 06.09.1982 an der Adresse der E KEG hatte dh AE hat schon beim
Verkäufer der Liegenschaft der K & Partner KEG an dieser Adresse
gewohnt. Daraus ist ersichtlich, dass das Haus seinem dringenden
Wohnbedürfnis diente und weiterdienen sollte. Aus den Mietenberechnungen
der Stb Schachinger wurde bei einem m2-Mietpreis von brutto ca. 80,00 ATS eine
Miete für diese Wohnung ab April 2000 von 4.501,60 ATS berechnet. Für
Mai 2000 wurde ein Betrag von 4.501,60 ATS auf ein Kreditkonto einbezahlt. Die
Mietzahlung vom Juni 2000 mit 5.240,00 ATS ist wieder namentlich direkt AE
zuzuordnen. Zwischen Juli 2000 und Jänner 2001 erfolgten in
unterschiedlicher Höhe, eben einmal mit 5.240,00 ATS, einmal mit 4.501,00
ATS diverse Einzahlungen - siehe Anhang 1/1 bis 1/7 und 2/1 und 2/2. Zwischen
Februar 2001 und Dezember 2002 gibt es keine AE direkt zuordenbare Einzahlungen
auf den Kreditkonten. Ab Jänner 2001 wäre an und für sich von
Mag.Puffer eine erhöhte Miete für AE mit 5.811,00 ATS errechnet worden
dh. der Mietvertrag wäre schon wieder geändert worden, ohne dass
irgendein Nachweis oder eine Begründung vorgelegt wurde - siehe
Anhänge 1 und 2. Es hat daher zwischen AE und der E KEG kein
fremdübliches Mietverhältnis bestanden, sodass ein Mietvertrag nie zu
Stande kam.
Weiters wurden bei allen Personen
keinerlei Zahlungen an die E KEG betreffend der Betriebskosten - siehe Anhang 3
- des Hauses geleistet, da sich keinerlei Einnahmen aus diesem Titel in den
Einnahmen Ausgaben Rechnungen befinden. Offensichtlich wurden diese Ausgaben von
den Personen AE, JE, DE und SC privat abgedeckt, was auch den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht.
Die ganze Konstruktion mit den
sogenannten Mietzahlungen diente nur dazu, die bei der E KEG für den
Hauskauf und den Hausumbau anfallenden Kreditraten zu decken. Dies ist auch
daraus ersichtlich, dass von Stb Mag. Puffer ab Jänner 2001 die
Gesamtbruttomieten auf eine runden Schillingbetrag mit 20.000,00 ATS pro Monat
gerechnet wurden, was wohl eher einer Rückzahlungsvereinbarung mit der Bank
entspricht als realistischen Mieten, die sich dadurch zum wiederholten Male
geändert hätten.
Ebenso nicht geglaubt wird, dass JE oder DE der E KEG ein
Darlehen gegeben haben. Es wurden keinerlei Vereinbarungen über eine
allfällige Verzinsung, Rückzahlung oä. mit der E KEG getroffen.
Daher erfüllen auch diese Behauptungen in keiner Weise die Voraussetzungen
für die Anerkennung als fremdübliche Verträge. Es wurden eben
Aufwendungen der E KEG wie die Grunderwerbsteuer oder Installateurrechnungen
durch Bareinzahlungen der Privatpersonen abgedeckt, was klarerweise wieder
für die rein private Veranlassung des Bewohnens des Hauses in Ha xx, K
spricht.
Die Mietverträge werden daher nicht anerkannt, sodass
rechtlich gesehen keinerlei Mietverträge zwischen der E KEG und SC, JE, DE
und AE vorgelegen sind.
Aus dem gesamten Sachverhalt, aus
allen Anhängen 1, 2, 3 und 4 wurde festgestellt, dass es sich bei den
Einzahlungen von diversen Beträgen auf die Bankkreditkonten um reine
Darlehensrückzahlungen handelte, die Privatpersonen eben leisten
müssen, wenn sie ihr Wohnbedürfnis mit einem Hauskauf, auch wenn
dieser Hauskauf über eine KEG geführt wird, decken müssen. Die
aufgenommenen Darlehen sind zurückzuzahlen. Eine abgabenrechtliche
Qualifikation dieser Zahlungen als Mieten konnte beim hier festgestellten
Sachverhalt und beim zeitlichen Ablauf des Sachverhaltes nicht getroffen werden.
Die in den Niederschriften des Erhebungsdienstes behaupteten "Mietverträge"
sind weder ihrem Inhalt nach nachvollziehbar, noch sind sie bei dem hier
vorliegenden Sachverhalt als fremdüblich zu bezeichnen.
Auf die
Liebhabereibegründungen des Finanzamtes und der Steuerberater war nicht
mehr einzugehen, da umsatzsteuerlich weder im Jahr 1999, noch im Jahr 2000 eine
Unternehmereigenschaft der E KEG vorliegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Anhänge 1/1 bis 1/7, 2/1 und 2/2, 3, 4/1 bis 4/3
Linz,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UnternehmereigenschaftVorbereitungshandlungenVermietungVerträge zwischen nahen AngehörigenFamilienverträgeVorsteuerVorsteuerabzugEEGKEG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1018-L/02
- Stammnummer
- 10622
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF