RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1018-L/02

Keine Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen bei einer nicht fremdüblichen Vermietung zwischen nahen Angehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1018-L/02vom 10.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sammelüberweisung die "Miete" Dezember 2001 eingezahlt wurde) von keinem Familienmitglied eine "Miete" auf die Bankkonten eingezahlt worden ist. Festgestellt wurde, dass ab Ergehen der Berufungsvorentscheidung am 11.01.2001 die Einzahlungen von Beträgen auf die Bankkonten von den Familienmitgliedern nur mehr gelegentlich bis März 2001 erfolgten und dann über Monate zur Gänze eingestellt wurden - siehe Anhang 2/1 und 2/2. Festgestellt wurde, dass grundsätzlich alle Mietzahlungen an die Bank verpfändet waren. Festgestellt wurde, dass entgegen der Behauptung beim Erhebungsdienst am 11.05.2000 von den "Mietern" an die E KEG keinerlei Betriebskosten bezahlt wurden, da sich in den Einnahmen keine solchen Zahlungen befinden (die z.B. bei Heizkosten mit 20% USt belastet sein müssten). In der Einnahmen Ausgaben Rechnung der einzelnen Jahre sind die Betriebskosten nur bei den Ausgaben beinhaltet. Nicht festgestellt werden konnte, dass von Familienmitgliedern wie JE oder DE an die E KEG Privatdarlehen gewährt wurden, da keinerlei Nachweis über allfällige Verzinsung oder Rückzahlung durch die E KEG vorgelegt wurde. Aus den vorgelegten Rechnungen ist nur ersichtlich, dass von den Familienmitgliedern Aufwendungen der E KEG wie z.B. die Grunderwerbsteuer oder Installateurrechnungen privat bezahlt wurden, was für den privaten Charakter dieser Ausgaben und der gesamten Wohnungsaufwendungen spricht. Nicht festgestellt werden konnte, dass vom Stb Mag.Puffer diverse gebuchte "Mieten" bar an die E KEG geleistet wurden, da zu diesen gebuchten Zeiträumen teilweise überhaupt keine "Mieten" bezahlt wurden, weil auf die Bankkreditkonten keinerlei Rückzahlungen geleistet wurden, obwohl die Kreditverträge dies vorgesehen hätten und die "Mieten" an die Bank verpfändet gewesen wären. Es handelt sich hier bei allen Aufwendungen und Ausgaben ausgehend vom Kauf des Hauses für die E KEG ausschließlich um Aufwendungen, die für ein privates Wohnbedürfnis der Familienmitglieder getätigt wurden, aber nicht um eine umsatzsteuerlich unternehmerische Tätigkeit. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 2 Abs 1 erster Satz Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs 1 zweiter Satz UStG 1994). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs 1 dritter Satz UStG 1994). Gemäss § 12 Abs 1 Z 1 1.Satz UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Bei der gegenständlichen Berufung ist strittig: Gab es in den Jahren 1999 und 2000 umsatzsteuerrechtlich relevante Vorbereitungshandlungen zur Vermietungstätigkeit, die eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen? Hat die behauptete oder beabsichtigte Tätigkeit der Vermietung von Wohnungen 1999 und/ oder ab 2000 zwischen der E KEG und den Familienmitgliedern der Familie E überhaupt stattgefunden? Für den Beginn der Unternehmereigenschaft ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Erbringung von Leistungen vorerst nicht erforderlich ist. Was jedoch erforderlich ist, ist dass die beabsichtigte Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies auch nach außen in Erscheinung tritt (VwGH 3.5.1968, Zl 1081/66; 30.9.1998, Zl 96/13/0211). Für das Entstehen der Unternehmereigenschaft ist maßgebend, wann - nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden (Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, § 2 Tz 134). Die Judikatur verlangt gerade bei der Vermietung von Gebäuden, die auch nichtunternehmerischen Zwecken bzw. privaten Wohnbedürfnissen dienen können, die Dokumentation der Ernsthaftigkeit mit folgenden Voraussetzungen: Ein Abzug von Vorsteuern vor einer Einnahmen- oder Einkünfteerzielung kommt nur dann zum Tragen, wenn entweder die Absicht der hier gegenständlichen künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (VwGH 25.11.1986, 86/14/0045). In seinem Erkenntnis vom 15.01.1981, Zl 15/1817/79, 15/1818/79 hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei Errichtung eines für eigene Wohnzwecke bestimmten Einfamilienhauses durch ein Ehepaar im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft jedenfalls so lange noch kein Vorsteuerabzug zusteht bzw noch keine typische Vorbereitungshandlung für eine künftige Tätigkeit vorläge, als die Absicht der künftigen Vermietung nicht in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hätte und auch nicht aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststünde, dass eine anteilige Vermietung des Hauses erfolgen werde. In seinem Erkenntnis vom 29.7.1997, Zl 93/14/0132 wies der Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Mal auf das Element der klaren und eindeutigen Äußerung des Entschlusses zur Vermietung als Voraussetzung für die Anerkennung von einkommensteuerlich beachtlichen Werbungskosten, als auch von entsprechenden Vorsteuern hin. Es genügten demnach weder bloße Absichtserklärungen über eine künftige Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften ins Auge gefasst hätte. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.3.1996, 93/15/0210 ausgeführt, dass Vorsteuern vor einer Einnahmenerzielung nur dann zum Tragen kommen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht Diese Ansicht, dass die beabsichtigte Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt sein müsse und dies auch nach außen in Erscheinung treten müsse (VwGH 3.5.1968, Zl 1081/66; 30.9.1998, Zl 96/13/0211) entspricht auch der Ansicht des VwGH, der ab 1995 für Österreich die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache "Rompelman" Rs C-268/83 vom 14.2.1985 und Rechtssache "Inzo" Rs C-110/94 vom 29.2.1996) vertritt. Der EuGH betont aber z.B. in der Rechtssache "Inzo", dass die Steuerbehörde in Fällen von Betrug oder Missbrauch - wenn also der Steuerpflichtige die Erklärung, die wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, nicht im guten Glauben abgegeben hat - rückwirkend die Erstattung der Vorsteuerbeträge verlangen kann, da diesfalls die Abzüge auf Grund unrichtiger Erklärungen gewährt wurden. Der EuGH stellt mit seiner Anknüpfung an den "guten Glauben" eine subjektive Sichtweise in den Vordergrund. Es kommt somit auf die wahrheitsgemäß erklärte Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Tätigkeit an. Gerade in den Fällen, in denen die äußeren Umstände dafür sprechen, dass primär in der Lebensführung gelegene Motive für eine Betätigung ausschlaggebend waren, wird der Nachweis, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist, nicht leicht zu erbringen sein. Dies wird umso genauer zu prüfen sein, wenn es sich bei den Vertragspartnern zur Erzielung von den Einnahmen um Familienmitglieder handelt. Für das Abgabenrecht bietet der Gesetzgeber in der Bundesabgabenordnung (BAO) unter den Überschriften "wirtschaftliche Betrachtungsweise" die Möglichkeit abgabenrechtliche Sachverhalte generell und insbesondere Sachverhalte im Familienkreis einer genauen inhaltlichen Betrachtung zu unterziehen. Gemäss § 21 Abs 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend, wobei gemäß Abs 2 leg cit vom Abs 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt bleiben. Aus den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) und der Judikatur des VwGH ist abzuleiten, dass bei nahen Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden muss, ob die formelle rechtliche Gestaltung von Rechtsgeschäften seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht. Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen setzt dabei kumulativ voraus, dass sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 13.6.1989, 86/14/0037). Zum Veranlagungsjahr 1999: Die 2 dem Jahr 1999 zuordenbaren vorgelegten Interessentenerklärungen sind vom Text her völlig unverbindlich gehalten. Sie stellen keinerlei bindende Vereinbarung darüber dar, dass ein familienfremder Mieter sich konkret für eine Wohnung interessiert und verpflichtet hätte. Es kam 1999 zu Bauaufträgen durch die E KEG z.B. zu Innenputzarbeiten. Es kam aber 1999 noch zu keinerlei Planeinreichung beim Gemeindeamt K, dass Wohnungen überhaupt hätten ausgebaut werden sollen. Laut der ersten Baubewilligung vom 27.08.1998 und der Baubeschreibung vom 20.04.1998 war nur ein Wohnhaus mit je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Dachgeschoss bewilligt, wobei aus den späteren Erhebungsunterlagen hervorgeht, dass das Dachgeschoss ja nie ausgebaut worden war. Weiters wurde bei den Nachschauen angegeben, dass auch für diesen Zeitraum von keinem Familienmitglied z.B. von AE, der ja schon beim Kauf im diesem Haus wohnte und mit seinem Sohn JE dort seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, keinerlei Miete oä bezahlt wurde. Die Bauaufträge sind daher dem privaten Wohnbedürfnis der Familienmitglieder zuzuordnen. Es lagen somit auch keine sonstigen Umstände vor, die auf eine bindende Vermietungsabsicht hätten schließen lassen. Es liegt somit für das Jahr 1999 keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor. Zum Veranlagungsjahr 2000: Die 2 dem Jahr 2000 zuordenbaren vorgelegten Interessentenerklärungen sind vom Text her völlig unverbindlich gehalten. Sie stellen keinerlei bindende Vereinbarung darüber dar, dass ein familienfremder Mieter sich konkret für eine Wohnung interessiert und verpflichtet hätte. Mit Datum 17.01.2000 wurde ein Plan mit 7 Wohnungen (2 im ausgebauten KG, 3 im EG, 2 im DG) beim Gemeindeamt K eingereicht. Mit 07.03.2000 musste dieser Plan auf 3 Wohnungen reduziert werden und zwar 1 Wohnung im EG und 2 Wohnungen im Dachgeschoss, da der rechtskräftige Flächenwidmungsplan auf Bauland-Dorfgebiet lautete und daher nur 3 Wohnungen überhaupt ausgebaut werden durften. Der Flächenwidmungsplan der bereits seit dem Baubescheid vom 27.08.1998 mit der Baubeschreibung vom 20.04.1998 der Geschäftsführerin der E KEG bekannt hätte sein müssen, lässt aus rechtlichen Gründen bei einer Flächenwidmung Bauland Dorfgebiet nur den Bau von drei Wohnungen zu. Die Planeinreichung dokumentiert die Absicht mehr Wohnungen zu bauen, als für die Familienmitglieder notwendig wären. Mangels rechtlicher Möglichkeit auf 7 Wohnungen auszubauen, sind aber die sonstigen Umstände im Jahr 2000 zu vage, dass eine künftige Vermietung an fremde Personen feststünde. Im übrigen wurde am 06.11.2000 von der Stb Mag.Schachinger auch angegeben, dass von der Bank kein weiterer Kredit für einen Ausbau von Wohnungen zur Verfügung gestellt würde. Es ist nun bei den tatsächlich ausgebauten drei Wohnungen zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen der E KEG und den Personen AE, JE, DE und SC Mietverträge zu Stande gekommen sind. Grundsätzlich bedarf der Abschluss von Mietverträgen nicht der Schriftform. Bei mündlichen Verträgen müssen jedoch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile eines Mietvertrages (Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über das Schicksal einer allfälligen Mieterinvestition, Vereinbarung über die Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten) mit ausreichender Deutlichkeit festgelegt sein. Als einziges sicheres Sachverhaltselement bei den Wohnungen Top Nr 3 und Top Nr 4 liegt vor, dass Nr 3 DE und Nr 4 SC als Wohnung nutzt. Bereits bei der Wohnung Top Nr 5 mit 65, 14 m² bestehen Zweifel. Es ist hier gleich festzuhalten, dass ungewöhnlicherweise bei der Wohnung Top Nr 5 laut Steuerberater Mag.Puffer ideell jeder der möglichen Mieter, nämlich AE und JE, über die ganze Wohnung verfügen könne und deshalb jeder eine "Miete" bezahle. So eine Vereinbarung widerspricht jeder Lebenserfahrung. Dagegen spricht auch, dass sowohl JE als auch AE nur sehr unregelmäßig "Mieten" bezahlt haben. Nachdem beide Personen dort ihren Hauptwohnsitz haben und auch in den Jahren 1999 bis 2002 dort hatten, kann so eine Vereinbarung nicht geglaubt werden. Die Mieten waren in den einzelnen Monaten unterschiedlich hoch, was einer dauernde Änderung der behaupteten Mietverträge gleichkommt, ohne dass irgendwelche Gründe ersichtlich waren. Da JE auch über einen Zweitwohnsitz in L in der G-str. verfügt hat, ist es erklärlich, dass er sein Mietverhältnis über eine ganze Wohnung im ideellen Sinn selbst nicht ganz ernst genommen haben dürfte. Er hat, wenn man die behaupteten Mietverhältnisse im Mai 2000 beginnen lässt und bis Dezember 2002 beobachtet, das sind 32 Monate, nur fünf mal ihm zuordenbar Mieten bezahlt - siehe Anhang 2/1 und 2/2 und dies in unterschiedlicher Höhe. Es hat daher zwischen dem Kommanditisten JE und der E KEG kein fremdübliches Mietverhältnis bestanden, sodass ein Mietvertrag nie zu Stande kam . Hat eine Mietvertrag zwischen der Geschäftsführerin der E KEG SC und der Privatperson SC bestanden? Aus der Aktenlage und dem Melderegisterabfragen ist ersichtlich, dass SC ihren Hauptwohnsitz von 01.09.1997 bis 04.09.2000 in der M-str., xxxx V hatte. Ihren Hauptwohnsitz hat sie erst ab 05.09.2000 an die Adresse der E KEG verlegt. Aus den Angaben von Stb Mag.Puffer ist ersichtlich, dass SC die Wohnung Top Nr 4 mit 56,11 m2 bewohnt. Aus den Mietenberechnungen der Stb Schachinger wurde bei einem m²-Mietpreis von brutto 80,00 ATS eine Miete für diese Wohnung ab April 2000 von 4.488,80 ATS berechnet. Dieser Betrag wurde im April 2000 auf das E KEG Konto xxxxxx7_2201 einbezahlt dh zu einem Zeitpunkt an dem SC an dieser Adresse noch gar nicht gemeldet war. Die Monate Mai, Juni, Juli 2000 wurde keine Miete dieses Betrages auf ein KEG Konto einbezahlt. Erst ab August 2000 bis Dezember 2000 wurde in unregelmäßigen Abständen dh manchmal in einem Monat zwei Mal, manchmal erst im Nachhinein ein Betrag von 4.488,00 ATS auf ein Konto bezahlt. Die letzte Mietzahlung, die SC direkt zuordenbar erscheint, erfolgte am 16.03.2001. Jänner, Februar 2001 und ab April 2001 wurde keine "Miete" mehr bezahlt - siehe Anhang 2/1 und 2/2. Es hat daher zwischen der E KEG und SC sichtlich kein fremdübliches Mietverhältnis bestanden, sodass ein Mietvertrag nie zu Stande kam. Hat ein Mietvertrag zwischen DE und der E KEG für die Wohnung Top Nr 3, 56,27 m² , bestanden? Aus der Aktenlage und den Melderegisterabfragen ist ersichtlich, dass DE seinen Hauptwohnsitz ab 27.Juni 2000 an der Adresse der E KEG hatte. Aus den Angaben von Stb Mag.Puffer ist ersichtlich, dass DE die Wohnung Top Nr 3 mit 56,27 m2 bewohnt. Aus den Mietenberechnungen der Stb Schachinger wurde bei einem m2-Mietpreis von brutto 80,00 ATS eine Miete für diese Wohnung ab April 2000 von 4.540,00 ATS berechnet. Für Mai 2000 wurde ein Betrag von 5.211,20 ATS auf ein Kreditkonto einbezahlt. Mit Zahlungen vom 02.06.2000, die auch laut Bankkonto DE zuzuordnen ist, und am 05.07.2000 wurde ein Betrag von 4.540,00 ATS auf ein Kreditkonto der E KEG einbezahlt. Dann wurde 4 mal wieder ein Betrag von 5.211,00 ATS eingezahlt und für Dezember 2000 nichts. Für Jänner 2001 wurde ein neuer Mietbetrag von 4.501,00 ATS, für Februar kein Betrag und für März (am 22.03.2001) wieder ein Betrag von 4.501,00 ATS einbezahlt; das sind insgesamt neun zuordenbare Beträge in unterschiedlichen Höhen - siehe Anhang 2. Ab April 2001 erfolgten keinerlei Mietzahlungen mehr, die DE direkt zuordenbar waren. Es hat daher zwischen DE und der E KEG kein fremdübliches Mietverhältnis bestanden, sodass ein Mietvertrag nie zu Stande kam. Hat ein Mietvertrag zwischen AE und der E KEG für die Wohnung Top Nr 5, 65,14 m² bestanden? Aus der Aktenlage und dem Melderegisterabfragen ist ersichtlich, dass AE seinen Hauptwohnsitz ab 06.09.1982 an der Adresse der E KEG hatte dh AE hat schon beim Verkäufer der Liegenschaft der K & Partner KEG an dieser Adresse gewohnt. Daraus ist ersichtlich, dass das Haus seinem dringenden Wohnbedürfnis diente und weiterdienen sollte. Aus den Mietenberechnungen der Stb Schachinger wurde bei einem m2-Mietpreis von brutto ca. 80,00 ATS eine Miete für diese Wohnung ab April 2000 von 4.501,60 ATS berechnet. Für Mai 2000 wurde ein Betrag von 4.501,60 ATS auf ein Kreditkonto einbezahlt. Die Mietzahlung vom Juni 2000 mit 5.240,00 ATS ist wieder namentlich direkt AE zuzuordnen. Zwischen Juli 2000 und Jänner 2001 erfolgten in unterschiedlicher Höhe, eben einmal mit 5.240,00 ATS, einmal mit 4.501,00 ATS diverse Einzahlungen - siehe Anhang 1/1 bis 1/7 und 2/1 und 2/2. Zwischen Februar 2001 und Dezember 2002 gibt es keine AE direkt zuordenbare Einzahlungen auf den Kreditkonten. Ab Jänner 2001 wäre an und für sich von Mag.Puffer eine erhöhte Miete für AE mit 5.811,00 ATS errechnet worden dh. der Mietvertrag wäre schon wieder geändert worden, ohne dass irgendein Nachweis oder eine Begründung vorgelegt wurde - siehe Anhänge 1 und 2. Es hat daher zwischen AE und der E KEG kein fremdübliches Mietverhältnis bestanden, sodass ein Mietvertrag nie zu Stande kam. Weiters wurden bei allen Personen keinerlei Zahlungen an die E KEG betreffend der Betriebskosten - siehe Anhang 3 - des Hauses geleistet, da sich keinerlei Einnahmen aus diesem Titel in den Einnahmen Ausgaben Rechnungen befinden. Offensichtlich wurden diese Ausgaben von den Personen AE, JE, DE und SC privat abgedeckt, was auch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die ganze Konstruktion mit den sogenannten Mietzahlungen diente nur dazu, die bei der E KEG für den Hauskauf und den Hausumbau anfallenden Kreditraten zu decken. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass von Stb Mag. Puffer ab Jänner 2001 die Gesamtbruttomieten auf eine runden Schillingbetrag mit 20.000,00 ATS pro Monat gerechnet wurden, was wohl eher einer Rückzahlungsvereinbarung mit der Bank entspricht als realistischen Mieten, die sich dadurch zum wiederholten Male geändert hätten. Ebenso nicht geglaubt wird, dass JE oder DE der E KEG ein Darlehen gegeben haben. Es wurden keinerlei Vereinbarungen über eine allfällige Verzinsung, Rückzahlung oä. mit der E KEG getroffen. Daher erfüllen auch diese Behauptungen in keiner Weise die Voraussetzungen für die Anerkennung als fremdübliche Verträge. Es wurden eben Aufwendungen der E KEG wie die Grunderwerbsteuer oder Installateurrechnungen durch Bareinzahlungen der Privatpersonen abgedeckt, was klarerweise wieder für die rein private Veranlassung des Bewohnens des Hauses in Ha xx, K spricht. Die Mietverträge werden daher nicht anerkannt, sodass rechtlich gesehen keinerlei Mietverträge zwischen der E KEG und SC, JE, DE und AE vorgelegen sind. Aus dem gesamten Sachverhalt, aus allen Anhängen 1, 2, 3 und 4 wurde festgestellt, dass es sich bei den Einzahlungen von diversen Beträgen auf die Bankkreditkonten um reine Darlehensrückzahlungen handelte, die Privatpersonen eben leisten müssen, wenn sie ihr Wohnbedürfnis mit einem Hauskauf, auch wenn dieser Hauskauf über eine KEG geführt wird, decken müssen. Die aufgenommenen Darlehen sind zurückzuzahlen. Eine abgabenrechtliche Qualifikation dieser Zahlungen als Mieten konnte beim hier festgestellten Sachverhalt und beim zeitlichen Ablauf des Sachverhaltes nicht getroffen werden. Die in den Niederschriften des Erhebungsdienstes behaupteten "Mietverträge" sind weder ihrem Inhalt nach nachvollziehbar, noch sind sie bei dem hier vorliegenden Sachverhalt als fremdüblich zu bezeichnen. Auf die Liebhabereibegründungen des Finanzamtes und der Steuerberater war nicht mehr einzugehen, da umsatzsteuerlich weder im Jahr 1999, noch im Jahr 2000 eine Unternehmereigenschaft der E KEG vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Beilage: Anhänge 1/1 bis 1/7, 2/1 und 2/2, 3, 4/1 bis 4/3 Linz, 10. Mai 2004  

Normen und Schlagworte

UnternehmereigenschaftVorbereitungshandlungenVermietungVerträge zwischen nahen AngehörigenFamilienverträgeVorsteuerVorsteuerabzugEEGKEG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1018-L/02
Stammnummer
10622
Gültig
10.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF