Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1018-L/02
Keine Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen bei einer nicht fremdüblichen Vermietung zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1018-L/02vom 10.05.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründende Vorbereitungshandlung liegt nicht vor, wenn ein Mietvertrag zwischen einer KEG und den nahen Angehörigen der Gesellschafter der KEG nicht ausreichend inhaltlich bestimmt und fremdüblich abgeschlossen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der
Bw., vertreten durch Mag.Helmut
Puffer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden
betreffend Umsatzsteuer 1999 und Umsatzsteuerfestsetzung 1-3/2000
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die E KEG reichte ab dem dritten Kalendervierteljahr 1999
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen ein und
erklärte ab 1999 Einkünfte aus Vermietung.
In der Umsatzsteuervoranmeldung
für das 3.Kalendervierteljahr 1999 wurden an Vorsteuern 663.482,66 ATS und
in der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 1999 wurden
82.636,26 ATS, zusammen 746.119,00 ATS (54.222,58 €) geltend gemacht. In
der Umsatzsteuerjahreserklärung 1999, eingelangt beim Finanzamt Gmunden am
06. Juni 2001, wurden Vorsteuern in Höhe von 768.319,00 ATS (55.835,92
€) beantragt.
Mit Umsatzsteuerbescheid des
Finanzamt Gmunden vom 05.06.2000, zugestellt am 09.06.2000, wurde die
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 mit 0,00 ATS = 0,00 € (= Null ATS =
Null €) festgesetzt d.h. die Vorsteuerbeträge in bisher geltend
gemachter Höhe von 746.119,00 ATS (54.222,58 € ) wurden
nicht anerkannt. Die
Umsatzsteuerjahreserklärung
1999
wird als Berufungsergänzung gewertet. Mit dieser hier
gegenständlichen Berufungsentscheidung wird durch die Abweisung der
Berufung als unbegründet über den
gesamten Vorsteuerbetrag in Höhe
von 768.319,00 ATS (55.835,92 € ) für das Jahr 1999
abgesprochen d.h. die Vorsteuer in Höhe von 55.835,92 € (= 768.319,00
ATS) wird nicht anerkannt.
In der
Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Kalendervierteljahr 2000 wurden an
Vorsteuern 21.308,00 ATS (1.548,51 €) geltend gemacht. Mit Bescheid vom
06.06.2000, zugestellt am 13.06.2000, wurde die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 01-03/2000 ebenfalls mit 0,00 ATS = 0,00 € (= Null ATS = Null
€) festgesetzt.
Eine
Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 für Kleinunternehmer
wurde von der E KEG mit Datum 11. November 1999, eingelangt beim Finanzamt
Gmunden am 16. November 1999, abgegeben.
Vor der
Erlassung der Umsatzsteuerbescheide wurden vom Finanzamt Gmunden folgende
umfangreiche Ermittlungsschritte gesetzt:
Am 27. Jänner 2000, das sind 4 Monate nach dem
umsatzsteuerpflichtigen Kauf (Kaufvertrag vom 09.09.1999) einer Liegenschaft
durch die E KEG, wurde bei der E KEG vom Erhebungsdienst des Finanzamtes Gmunden
durch das Erhebungsorgan JH eine Nachschau anlässlich der Neuaufnahme des
Veranlagungsaktes durchgeführt. In der Niederschrift vom 27. Jänner
2000 ist vermerkt, dass bisher keine Mieteinnahmen erzielt wurden und noch kein
Mietvertrag erstellt wurde.
Die Übernahme einer Durchschrift der Niederschrift
wurde von SC bestätigt.
Im Bericht vom 28. Jänner 2000 über das Ergebnis
der Nachschau vom 27. Jänner 2000 wird vermerkt:
Tz 1. Gegenstand des Unternehmens: Vermietung von Wohnungen
im Objekt K, Ko 00 (jetzt Ha xx).
Tz 2. Feststellungen: derzeit werden Innenverputzarbeiten
durchgeführt
Tz 3. Mieteinnahmen: bisher keine; die Gesellschafterin SC
gibt bekannt, dass die Vermietung der Wohnungen im Juli 2000 sein wird.
Tz 4. Schuldenstand (der E KEG bei der H V V T): derzeit
d.h. am 27.01.2000 ein Betrag von 4.988.000,00 ATS.
Mit Schreiben vom 06. März
2000 ersuchte das Finanzamt die ehemalige Steuerberaterin der E KEG, Frau Mag.
Karoline Schachinger, um folgende Ergänzung:
" Lt. Aktenlage wird die
Vermietung des Objektes, xxxx K, Ko 00 voraussichtlich negativ sein. Sie werden
daher ersucht, eine Prognoserechnung für die nächsten 10 Jahre beim
ho. Amt einzureichen.
Weiters
wurde lt.Aktenlage festgestellt, dass sich der Hauptwohnsitz von Herrn JE auf
oa. Adresse befindet. Wurde bei der eingereichten UVA für das
3.Kalendervierteljahr 1999 ein entsprechender Privatanteil ausgeschieden?"
Mit Schreiben vom 18. März
2000 legte die Steuerberaterin eine Prognoserechnung von 1999 bis 2010 vor, aus
der ersichtlich sei, dass im Beobachtungszeitraum der nächsten 10 Jahre mit
einem Einnahmenüberschuss zu rechnen sein werde.
Weiters gibt sie an, dass es korrekt sei, dass Herr JE
seinen Wohnsitz an der genannten Adresse gemeldet habe. Seit Beginn mit dem
Umbau sei er jedoch bei Verwandten. Mit Beendigung der Umbautätigkeit werde
er wieder in das Gebäude zurückkehren und mit der KEG einen
Mietvertrag abschließen, der den übrigen (fremden) Verträgen
gleichgeartet sein wird. Ein Privatanteil sei daher nicht ausgeschieden
worden.
Am 27.04.2000 wurde im Zuge einer
Nachschau des Finanzamtes Gmunden durch JH das Objekt Ko 00, K mit AE besichtigt
und der Zustand wie folgt festgehalten:
Derzeitiger Bauzustand:
Kellergeschoss (KG): Das KG ist verputzt,
Fußböden, Türen und Verfliesungen fehlen,
keine bewohnbare Ausstattung, 2
Wohnungen werden errichtet.
Erdgeschoss (EG): Die im
EG errichteten 3 Wohnungen sind notdürftig bewohnbar ausgestattet
und werden von AE, den Söhnen JE und DE bewohnt. Ob die Wohnungen
tatsächlich von den Söhnen bewohnt werden, konnte nicht festgestellt
werden, da diese nicht anwesend waren.
Laut Erhebung beim Gemeindeamt K wurde festgestellt, dass
in Ko 00 AE und JE polizeilich gemeldet sind.
Eine Erhebung beim Gemeindeamt L ergab, dass JE in L,
G-str. seit 26.08.1999 einen zweiten Wohnsitz hat. DE war in der Zeit vom
11.12.1998 bis 28.04.2000 ebenfalls in der G-str. polizeilich gemeldet und ist
nach K, Ko 00 verzogen. Eine telefonische Rückfrage beim Gemeindeamt K am
17.05.2000 ergab, dass DE polizeilich dort noch nicht gemeldet ist.
Eine Erhebung beim Gemeindeamt V ergab, dass SC in V,
M-str. seit 01.09.1997 polizeilich gemeldet ist.
Dachgeschoss (DG): Das
Dachgeschoss ist im Rohbauzustand - derzeit keine Raumeinteilung,
2 Wohnungen sind geplant.
Weiters wurden Feststellungen zu den Bauplänen, Ko 00
beim Gemeindeamt K getroffen:
1. Bauplan vom
27.08.1998: Antragsteller: Fa.K & Partner KEG, lt.Baubeschreibung vom
20.04.1998 sind 2 Wohnungen geplant (1 im EG, 1 im DG); der rechtswirksame
Flächenwidmungsplan Ev Nr. 2/1988 lautet Bauland-Dorfgebiet.
2. Bauplan
(=Baubeschreibung) vom 17.01.2000: Antragsteller E KEG, lt.
Baubeschreibung vom 17.01.2000 sind 7 Wohnungen geplant (2 im KG, 3 im EG, 2 im
DG).
3. Bauplan
(=Baubescheibung) vom 07.03.2000: Antragsteller E KEG, lt.
Baubeschreibung vom 07.03.2000 sind 3 Wohnungen geplant (1 im EG, 2 im
DG).
Am 11. Mai 2000 wurde eine
Nachschau gem. § 144 BAO vom Finanzamt Gmunden vom Erhebungsorgan JH bei
der E KEG, Ha xx ( früher Ko 00 ), xxxx K mit der Stb Mag.Karoline
Schachinger durchgeführt:
Es wurden handschriftliche Erklärungen von fünf
Wohnungsinteressenten vorgelegt, die mit dem Text " Ich interessiere mich
für eine Wohnung im Haus xxxx K, Ko 00 " versehen sind. Die
Interessentenerklärungen stammen vom Ma A (ohne Datum), Me A (vom
02.10.1999), Le E (vom 30.11.1999), Lo A (vom 30.03.2000) und von Ob H (vom
16.01.2000, unterschrieben am 17.02.2000). Weiters wurde angegeben, dass im
Kellergeschoss zwei Wohnungen, im Erdgeschoss 3 Wohnungen und im Dachgeschoss
zwei Wohnungen ausgebaut werden sollen. Die Wohnungen sollen
ausschließlich der Vermietung dienen.
Die bisherigen Baukosten sind durch Kredite finanziert
worden.
Der Kreditstand zum 31.
März 2000 beträgt:
|
|
Kto
Nr.
|
Stand
zum 31.03.2000
|
H
V V T
|
xxxxxx7_2200
|
3.433.667,00
|
ATS
|
|
xxxxxx7_2201
|
1.120.238,00
|
ATS
|
|
xxxxxx7_0000
|
629.666,00
|
ATS
|
Summe
|
|
5.183.571,00
|
ATS
Die Besicherung der Kredite
ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 09. September 1999 Punkt III.: " Die
Käuferin, Firma E KEG, übernimmt zur Besicherung des ihr durch diese
privative Schuldübernahme gewährten Kredites das auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft haftende Pfandrecht im
Höchstbetrag von 4.680.000,00 ATS für V Tr. Mit Kreditzusage vom
20. September 1999 erklärte sich die Bank zu einem weiteren Kredit von
1.100.000,00 ATS bereit unter Eintragung einer weiteren
Höchstbetragshypothek von 1.430.000,00 ATS.
Die Bauarbeiten seien von der Fa. BXX und diversen Firmen
durchgeführt worden. Weiters habe Herr AE Eigenleistungen erbracht,
für die keine Aufzeichnungen vorgelegt werden können. Die bisher
angefallenen Baukosten hätten laut den Eingangsrechnungen ca. 600.000,00
ATS ohne Eigenleistungen von AE, betragen.
Für die Fertigstellung der Kellergeschosswohnungen,
die derzeit verputzt seien und für die Dachgeschosswohnungen, die derzeit
im Rohbau stehen, werden die Fertigstellungskosten noch ca. 600.000,00 ATS
betragen. Die Finanzierung der noch anfallenden Kosten müsse mit dem
Kreditinstitut abgeklärt werden.
Es seien bisher keine
Zusagen von den Mietinteressenten gemacht worden. Die monatliche Miete
pro m² soll 80,00 S (5,81 €) betragen. Dieser m²-Preis sei
für alle Wohnungen vorgesehen. Drei Wohnungen im Erdgeschoss sollen ab Mai
2000 vermietet werden. Die restlichen Wohnungen je nach Fertigstellung.
Die Wohnungen im Erdgeschoss würden bereits bewohnt
von AE und von den Söhnen JE und DE. Diese Wohnungen würden seit Mai
2000 bewohnt.
Die Betriebskosten
sollen je nach den Wohnnutzflächen aufgeteilt werden und seien von den
Mietern zu tragen.
Bisher seien keine
Mietverträge erstellt worden. Derzeit gäbe es nur
mündliche Mietverträge, aber
Mietverträge sollen noch abgeschlossen werden.
Der Erhalt einer Durchschrift
der Niederschrift wurde von der ehemaligen Steuerberaterin der E KEG,
Mag.Karoline Schachinger, bestätigt.
Im Bericht vom 18.05.2000
über das Ergebnis der Nachschau vom 11.05.2000 ist vermerkt:
"Die beiden Baupläne
vom 17.01.2000 sind noch nicht abverhandelt.
Im Zuge der Besichtigung
habe AE erklärt, dass die 7 Wohnungen ausschließlich der Vermietung
dienen werden. AE legte die oben erwähnten schriftlichen Anfragen von
Wohnungsinteressenten vor. Da sämtliche schriftliche Anfragen eine
unübliche Form (Text und Blattform) haben, wird vermutet, dass diese von AE
erstellt und von Freunden oder guten Bekannten unterschrieben wurden. Weiters
wurde während der Besichtigung der Eindruck erweckt, dass momentan die
Wohnungen für die Kinder von AE der Vermietung dienen. Ob die Wohnungen an
fremde Personen zu vermieten sind ist hinsichtlich der Lage des Objektes und des
dürftigen Bauzustandes äußerst fraglich."
An Beilagen zu diesem Bericht
vom 18.05.2000 gibt es die Niederschrift vom 11.05.2000, 3 Baupläne mit
Baubeschreibungen, 1 Krediturkunde, 1 Grundbuchsauszug, die schriftlichen
Anfragen der Wohnungsinteressenten in Kopie, diverse Lohnzettel bzw.
Lohnbescheinigungen.
Das Finanzamt Gmunden
erließ am 05. Juni 2000 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999,
in dem die Umsatzsteuer mit Null festgesetzt wurde und am 06. Juni 2000 einen
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-3/2000, indem
ebenfalls die Umsatzsteuer mit Null festgesetzt wurde. Es erging dazu folgende
Begründung:
"
Betätigungen, die in absehbarer Zeit keinen Gesamtüberschuss erwarten
lassen, stellen keine steuerlich relevante Einkunftsquelle dar. Da dies laut
Aktenlage hier der Fall ist, können auch die bisher bekannt gegebenen
Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden."
Mit Schreiben vom 30. Juli 2000
und etlichen Beilagen wurde von der ehemaligen Steuerberaterin Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1999 und den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid
1-3/2000 mit folgender Begründung eingebracht (siehe Akt Veranlagungsjahr
1999, Seite 5 -17).
"Die E KEG hat mit
Kaufvertrag vom 09.09.1999 die Liegenschaft Ko 00 vom Masseverwalter Dr.M.
erworben. Der Veräußerer hat dabei zur Umsatzsteuerpflicht
gemäss § 6 Abs 2 UStG optiert, die Mehrwertsteuer in
der Höhe von 648.00,00 ATS in Rechnung gestellt und abgeführt. Meine
Mandantin beabsichtigt die gekaufte Liegenschaft fertigzustellen und die
Wohnungen dann an private Mieter weiterzuvermieten. Die aus dem Kauf
resultierende Mehrwertsteuer sowie die Umsatzsteuerbeträge aus weiteren
Leistungen wurden in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend
gemacht.
Im
Anschluss an eine Nachschau gemäss § 144 BAO wurden die oben genannten
Bescheide mit der Begründung erlassen, dass es sich bei der betreffenden
Vermietung um keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle handle, da sich diese
als Bestätigung darstelle, die in absehbarer Zeit keinen
Gesamtüberschuss erwarten lasse.
Die
Liebhabereiverordnung nennt in ihrem § 1 Abs. 1 Betätigungen, die zur
Annahme einer Einkunftsquelle berechtigen. Die Überschusserzielungsabsicht
gelte als subjektives Element, das erst durch die objektive Eignung der
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines Überschusses die Voraussetzung
für das Bestehen einer Einkunftsquelle bildet.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 LVO sei die Absicht einen Gesamtüberschuss zu erzielen nach
bestimmten Kriterien zu beurteilen:
Ausmaß und
Entwicklung der Verluste
Verhältnis der
Verluste zu den Überschüssen
Marktgerechtes Verhalten
(angebotene Leistung, Preis)
Die
beiliegende Prognoserechnung, die auf der Grundlage eines Jahresabschlusses
für das Jahr 1999 sowie bestimmter
in der Anlage
genannten Annahmen
(Annahme
Vollauslastung, Vermietung aller 7 Wohnungen) erstellt wurde, zeige, dass die
Absicht zur Überschusserzielung und die objektive Möglichkeit dazu
jedenfalls bestehe. Die in der Anfangsphase entstehenden Verluste seien
insbesondere auf die Kosten der Fertigstellung und noch fehlender Mieteinnahmen
zurückzuführen. Bereits ab dem Jahr 2001 sei mit einem
geringfügig positivem Ergebnis zu rechnen, obwohl davon ausgegangen wurde,
dass die letzten 2 Wohnungen erst ab Mitte 2001 vermietet werden
können.
Das Verhältnis der
Verluste zu den Überschüssen ist daher als durchaus in untergeordnetem
Ausmaß liegend zu sehen.
Bei der Planung der
Wohneinheiten ist insbesondere darauf Rücksicht genommen worden, dass
Großwohnungen nicht mehr sehr stark nachgefragt werden. Ziel war es,
kleinere und auch für Einzelpersonen finanzierbare Wohneinheiten zu
schaffen. Das Mietentgelt orientiere sich an den ortsüblichen Preisen und
wurde mit ATS 80,00 brutto pro m² angenommen - siehe die beiliegenden
Berechnungsblätter (Akt Veranlagungsjahr 1999, Seite 10).
Anm.:
Im Zuge der Nachschau nach § 144 BAO des Finanzamtes Gmunden ist dem
Finanzamt vom Gemeindeamt K die Auskunft erteilt worden, dass in dem
Gebäude maximal drei Wohnungen genehmigt werden können. In der
Zwischenzeit wurde jedoch vom Gemeinderat am 19.Mai 2000 ein Grundsatzbeschluss
auf Umwidmung des Grundstückes von Bauland Dorfgebiet in Bauland Wohngebiet
gefasst. Die Errichtung der im vorliegenden Plan bezeichneten sieben
Wohneinheiten wäre dann jedenfalls zulässig. Eine Bestätigung des
Bürgermeisters liegt diesem Schreiben bei."
Laut einem
Schreiben vom 06.Juli 2000 des Bürgermeisters der Gemeinde K sei der E KEG
mitgeteilt worden, dass der Gemeinderat den Beschluss auf Umwidmung des
Grundstückes von Bauland Dorfgebiet in Bauland Wohngebiet gefasst habe.
Fortsetzung
der Berufung: "Nach derzeitigem Wissens- und
Planungsstand sei bereits nach acht Jahren (2006) ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermietungstätigkeit zu
erwarten.
Steuerersparnis
als Motiv für die Anschaffung der Liegenschaft kann mit Sicherheit
ausgeschlossen werden. Laut Auskunft des Finanzamtes dürften im konkreten
Fall vom insolvent gewordenen Unternehmer nur geringfügige Vorsteuern
geltend gemacht worden sein. Die Masse wäre daher im Falle der bei der
Veräußerung erforderlichen Berichtigung der Vorsteuern gemäss
§ 12 Abs. 10 UStG nur geringfügig betroffen gewesen; dies hätte
überdies im Kaufpreis seinen Niederschlag gefunden. Dem Finanzamt
wären dadurch nur geringe Einnahmen zugeflossen. Somit hat sich der
Masseverwalter aus anderen Gründen für die Option zur Steuerpflicht
des Liegenschaftsverkaufes entschlossen.
Die Rückerstattung
der Vorsteuer würde für die Finanzverwaltung keine zusätzliche
Belastung bedeuten, da die Umsatzsteuer durch den Masseverwalter bereits
abgeführt wurde. Meine Mandantin würde dagegen im Falle der
Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges wesentliche wirtschaftliche und
insbesondere finanzielle Nachteile zu tragen haben."
Aus den Beilagen, insbesondere der Prognoserechnung sind
die m² Größen der Wohnungen und die Mietenhöhen ersichtlich
- siehe Zusammenstellung in Anhang 1/1 bis 1/7.
Am 06.
November 2000 erklärte die ehemalige Steuerberaterin Frau Mag. Karoline
Schachinger der Bearbeiterin des Aktes Frau Mag. Sageder vom Finanzamt Gmunden,
dass der Einreichplan mit 7 Wohnungen vom Bauamt K bewilligt wurde und der
Flächenwidmungsplan zur Stellungnahme an das Land weitergeleitet wurde. Mit
einer Beschlussfassung durch die Aufsichtsbehörde sei frühestens im
April oder Mai 2001 zu rechnen. Es solle sich dabei nur um eine Formsache
handeln. Derzeit seien 3 Wohnungen vermietet; bezüglich der übrigen
Wohnungen gebe es einen Baustopp, da die H V V
T den weiteren Finanzierungsbedarf von 700.000,00 ATS
vorübergehend eingefroren habe. Bei
entsprechendem Baufortschritt wäre bereits im Oktober 2000 ein Ehepaar
(Name nicht bekannt) in die 4.Wohnung eingezogen (siehe Akt Veranlagungsjahr
1999, Seite 19).
Laut Telefonat
vom 06.11.2000 von Frau Mag. Sageder mit Herrn Sch vom Gemeindeamt K wird von
diesem bestätigt, dass bisher 3 Wohnungen mit Bescheid vom 02.11.2000
rechtskräftig bewilligt wurden. Hinsichtlich der weiteren 4 Wohnungen
müsse der Ausgang des Flächenwidmungsverfahrens abgewartet werden,
welches sicherlich noch bis Mitte 2001 laufen wird. Es sei zwar mit großer
Wahrscheinlichkeit mit einer Zusage zu rechnen, ob für die geplanten
Keller- und Dachgeschosswohnungen in dieser abgeschiedenen Lage Mieter gefunden
werden können, sei allerdings fraglich. Abschließend erwähnt
Herr Schlager, dass bei 7 Wohnungen ein Anschluss an die Kläranlage
"Abwasserbeseitigung H" erforderlich sein wird.
Laut Telefonat
vom 20.11.2000 von Frau Mag.Sageder mit Herrn G (Obmann des Abwasserverbandes)
zur Kläranlage: Er gibt an, dass das Kanalnetz und die Kläranlage etwa
im Frühjahr 2001 fertiggestellt werden. Die Abwassergenossenschaft werde
ca. 50.000,00 bis 60.000,00 ATS pro Wohnung bzw. 50% davon für jede weitere
Wohnung im Objekt verlangen. Bei 7 Wohnungen wären das zwischen 200.000,00
und 240.000,00 ATS. Von Seiten der Genossenschaft würde es keinen
Anschlusszwang geben, aber es könne durchaus sein, dass Bau- oder
Wasserrechtsvorschriften einen Anschluss zwingend vorschreiben.
Mit Datum 11. Jänner 2001 wurde mit
Berufungsvorentscheidungen betreffend die Umsatzsteuer 1999 und die
Umsatzsteuerfestsetzung 1-3/2000 die Berufung mit folgender Begründung als
unbegründet abgewiesen:
"
Die Unternehmereigenschaft kann im Einzelfall verneint werden, wenn aufgrund der
tatsächlichen Dauer der Vermietung, der Zahl der Mieter, der Höhe der
Einnahmen oder aufgrund eines Vergleiches zwischen den Umständen, unter
denen der Betreffende das Bestandobjekt tatsächlich vermietet und unter
denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich
ausgeübt wird, ersichtlich ist, dass die Vermietung nicht zur nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen ausgeführt wird.
Die
als Beilage zur Berufung vorgelegte Prognoserechnung, die unter der Annahme
erstellt wurde, dass ab Oktober 2000 bereits vier und ab Mitte des Jahres 2001
alle sieben Wohnungen vermietet sind, geht einerseits nicht konform mit den
rechtlichen Gegebenheiten und lässt andererseits das Mietausfallrisiko
völlig außer Acht.
Laut
Auskunft des Gemeindeamtes K wurden mit Bescheid vom 02.November 2000 bisher
erst 3 Wohnungen rechtskräftig bewilligt. Hinsichtlich der weiteren 4
Wohnungen müsse der Ausgang des
Flächenwidmungsplanänderungsverfahrens abgewartet werden, welches
sicherlich noch bis Mitte 2001 laufen wird. Es sei zwar mit großer
Wahrscheinlichkeit mit einer Zusage zu rechnen, mit dem Ausbau der Wohnungen
müsse jedoch noch zugewartet werden.
Anlässlich
einer Nachschau im Mai 2000 wurde festgestellt, dass die Wohnungen im
Erdgeschoss von AE und seinen beiden Söhnen JE und DE bewohnt werden. Ob
die geplanten Keller- und Dachgeschosswohnungen in dieser abgeschiedenen Lage an
fremde Personen vermietet werden können, ist allerdings sehr
fraglich.
Werden
auch diese Faktoren in die Prognoserechnung einbezogen, kann nach Ansicht des
Finanzamtes nicht von einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle ausgegangen
werden, sodass die geltendgemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt
werden."
Mit Schreiben
vom 12. Februar 2001 brachte der Steuerberater Mag.Helmut Puffer einen
Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
"Mein
Mandant bestreitet, dass die (teilweise durchgeführte und teilweise
geplante) Vermietung nicht zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen
ausgeführt wird. Wie sonst wäre es erklärbar, dass er für
den Ankauf, den Ausbau und den Betrieb des gegenständlichen Objektes von
einer Bank eine Finanzierung bekommen hätte, wenn nicht die
Rückführbarkeit aus diesem Objekt gewährleistet wäre. Wie in
der Berufung vom 30.Juli 2000 auch ausführlich (mit Prognoserechnung)
dargestellt ist, handelt es sich hierbei sehr wohl bei dieser Vermietung um eine
unternehmerische (zumindest im umsatzsteuerlichen Sinne) Tätigkeit. Es ist
zwar richtig, dass derzeit noch nicht alle Wohnungseinheiten unter Mietvertrag
stehen, doch ist hierfür noch eine Änderung des Bebauungsplanes
notwendig, die meinem Mandanten aber bereits mündlich zugesichert wurde.
Nach Ergehen dieser Bewilligung wird der weitere Ausbau zügig
vorangetrieben, sodass letztlich alle geplanten sieben Wohnungen vermietet
werden. Es darf doch wohl davon ausgegangen werden, dass niemand ernstlich
annimmt, dass eine Kommanditerwerbsgesellschaft aus nicht unternehmerischen
Gründen ein derartiges Objekt erwirbt, saniert und dann so vermietet, dass
keine nachhaltige Erzielung von Einnahmen zustande käme. Jedenfalls werde
(siehe Prognoserechnung) innerhalb eines überschaubaren
Beobachtungszeitraumes ein Überschuss aus dieser Vermietung und
Verpachtungstätigkeit erzielt, sodass eine Versagung der geltend gemachten
Vorsteuerbeträge ungerechtfertigt erscheint.
Selbst
wenn bei einer Nachschau im Mai 2000 festgestellt wurde, dass die Wohnungen im
Erdgeschoss von AE und seinen beiden Söhnen JE und DE bewohnt werden, sei
dies kein Indiz, dass hier keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Die
drei angesprochenen Bewohner dieser Einheiten zahlen eine ortsübliche und
einem Fremdvergleich standhaltende Miete, wofür mein Mandant auch
ordnungsgemäß Umsatzsteuern abführt.
Das
Berufungsbegehren der Ersteingabe (Berufung vom 30.Juli 2000) wird somit
weiterhin aufrecht gehalten."
Mit
Vorlageantrag vom 08.05.2001 wurden die Berufungen der Abgabenbehörde
II.Instanz vorgelegt.
Über
Ersuchen der Abgabenbehörde II.Instanz wurde am 17. Oktober 2002 vom
Erhebungsdienst des Finanzamtes Gmunden eine Nachschau gem. § 144 BAO bei
der E KEG, Ha xx (früher Ko 00), xxxx K vom Erhebungsorgan JH im Beisein
von AE und SC durchgeführt:
Tz 1. Vorgelegte Unterlagen: Umsatzsteuerberechnungsblatt
1. und 2. Vierteljahr 2002; die Einnahmen-Ausgabenaufzeichnungen und die
dazugehörigen Unterlagen (Kto Auszüge KtoNr. xxxxxx7_2200, 7_0000,
7_2201 und Belege) konnten zur Einsichtnahme nicht vorgelegt werden, da sich
diese Unterlagen beim bevollmächtigten Steuerberater Mag.Helmut Puffer,
befinden.
Tz 2. Anzahl der vermieteten Wohnungen: Derzeit werden im
Objekt Ha xx (neue Adresse) im EG 3 Wohnungen vermietet. Vermietungsbeginn im
Jahre 2000. Die Wohnungen (2) im EG - laut Telefonat vom 17.07.2003 mit JH
handelt es sich bei der Ziffer 2 hier um das Kellergeschoss und nicht laut
Abkürzung EG um das Erdgeschoss - und 2 Wohnungen im OG (Obergeschoss) sind
nicht fertiggestellt und auch nicht bewohnbar ausgestattet.
Tz 3. Mieteinnahmen 1-6/2002 laut UVA : 1-3/2002 5.285,32
€ (72.727,99 S); 4-6/2002 3.963,99 € (54.545,69 S); 7-9/2002 Belege
beim Steuerberater
Tz 4. Anzahl der Mieter:
DE, geb. 22.April 19XX,
monatliche Miete kann momentan von Herrn AE
nicht bekannt gegeben werden;
SC: monatliche Miete kann
nicht bekannt gegeben werden;
AE, geb. 21. Mai 19XX, und Sohn JE, geb 16.08.19XX:
monatliche Miete
kann nicht bekannt gegeben werden.
Sämtliche Belege befinden sich beim Steuerberater Mag.Puffer.
Tz 5. Mietverträge: Mietverträge sind nicht
vorhanden, da keine abgeschlossen wurden. Nur mündliche
Vereinbarungen.
Tz 6. Bauliche Maßnahmen: keine Bauten bisher
durchgeführt; Seit der letzten Nachschau gem. § 144 BAO vom Finanzamt
Gmunden am 11.Mai 2000 hat sich am Bauzustand nichts geändert.
Tz 7. Nachschau beim Steuerberater Mag.Helmut Puffer in
Schwanenstadt am 17.Oktober 2002: Einnahmen-Ausgabenaufzeichnungen in der EDV
mit letzter Eintragung vom 30.Juni 2002, Belegsammlung, Kto Auszüge KtoNr.
xxxxxx7_2200; als Grundlagensicherung von Juli 2002 bis dato (17. Oktober 2002)
waren keine Belege für Bareinnahmen und keine Belege für
Werbungskosten vorhanden.
Der Empfang einer Durchschrift der Niederschrift wurde von
SC bestätigt.
Laut Bericht über das
Ergebnis einer Nachschau gem. § 144 BAO vom 30.10.2002 wurde die
Niederschrift am 17.10.2002 in Anwesenheit von AE und SC angefertigt.
Folgende weitere Daten ergeben
sich aus Unterlagen, die anläßlich der Nachschau am 17. Oktober
2002 vom Erhebungsorgan beim Steuerberater kopiert wurden und am 05.März
2003 vom Erhebungsorgan JH an den UFS gefaxt wurden:
Aus einem Blatt geht folgende Mietenaufstellung,
Mietenzuordnung und nachfolgender Text hervor:
|
Mieten
|
netto
ATS / Monat
|
brutto
€ / Monat
|
netto
€ / Monat
|
1) JE
|
4.080,00
|
326,16
|
296,51
|
2) DE
|
4.091,82
|
327,10
|
297,36
|
3) SC
|
4.727,27
|
377,90
|
343,55
|
4) AE
|
4.842,48
|
422,3
|
383,90
|
|
17.741,57
|
1.453,46
|
1.321,32
|
|
|
x
3 Monate=Quartal
|
3.963,96
lt. Chef was nicht
über Bank bez. wurde, bar eintragen 15.10.02
lt.Hr.AE
bar in Bank = Mieten (lt.Haus 9501), da Mieten bar
Dies ergibt bei Berechnung mit
Umsatzsteuer folgenden runden Bruttoschillingbetrag:
|
Mieten
|
brutto
€ / Monat
|
brutto
ATS / Monat
|
1) JE
|
326,16
|
4.488,00
|
2) DE
|
327,10
|
4.501,00
|
3) SC
|
377,90
|
5.200,00
|
4) AE
|
422,30
|
5.811,00
|
Summe
|
1.453,46
|
20.000,00
|
Umrechnung in
ATS
|
20.000,00
|
Aus einem
Buchhaltungskonto 811000 Erlöse Vermietung ist ersichtlich, dass von allen
4 Familienmitgliedern die Mieten für 12/2001 und 1-3/2002 und 4-6/2002 auf
dieses Konto laut der oben genannten Buchhaltungsanweisung vom Steuerberater
gebucht sind.
Laut einer
Abfrage des zentralen Melderegisters sind folgende Personen an der Adresse
Ha xx (früher Ko 00), xxxx K mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet:
AE seit 06. September
1982
JE seit 06. September 1982. Zu
JE hat der Erhebungsdienst festgestellt, dass er seit 26.08.1999 einen zweiten
Wohnsitz in L, G-str hat.
DE seit 27. Juni 2000
SC seit 09. September
2000
Mit Vorhalten
vom 19.03.2003, 23.05.2003, 18.07.2003, Fax vom 08.09.2003, 11.12.2003 wurden
von der Referentin des UFS dem Stb Mag.Puffer diverse Fragen übermittelt
bzw Urgenzen betreffend der Antworten gefaxt.
Weiters wurden
ihm sowohl mit dem Vorhalt vom 19.03.2003, als auch nochmals mit dem Vorhalt vom
18.07.2003 alle Kopien der
Niederschriften und die Berichte des Erhebungsdienstes des Finanzamtes Gmunden
in Kopie zur Kenntnis und allfälligen Äußerung zur
Verfügung gestellt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
19.03.2003 wurden auch vom Finanzamt Gmunden folgende Unterlagen beim Stb
Mag.Puffer anfordert:
"
Sie werden hiermit ersucht, für den Zeitraum 07-12/2002 eine detaillierte
Einnahmen-Ausgabenaufzeichnung sowie eine Aufstellung der Vorsteuerbeträge
vorzulegen. Zusätzlich wären sämtliche Bankkontoauszüge
insbesondere jene der H V V T, KontoNr xxxxxx7_0001, anzuschließen. Die
noch fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen für das 3. sowie für das
4.Quartal sind ebenfalls dieser Vorhaltsbeantwortung beizulegen."
Mit Schreiben
vom 04.07.2003 wurden vom Finanzamt Gmunden diese angeforderten Aktenteile wie
Umsatzsteuervoranmeldungen und die vom Steuerberater ans Finanzamt
übermittelten Bankkontoauszüge 2002 dem UFS übersandt.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
24.06.2003 (zum Vorhalt vom 19.03.2003 des UFS) von Stb Mag.Puffer wurden die
Verwandtschaftsverhältnisse der einzelnen handelnden Personen der E KEG und
der hier im gegenständlichen Haus wohnhaften Personen
bestätigt:
SC, JE und DE sind die Kinder von AE.
Die Wohnung Top Nr 3 wird von DE, Top Nr 4 von SC und Top
Nr 5 von JE und AE bewohnt.
Für den Zeitraum ab dem Hauskauf 09/1999 und
während des Umbaues seien keine Mieten wegen der Beeinträchtigungen
verrechnet worden.
Als Beilagen wurden der zuletzt gültige
Baubewilligungsbescheid vom 15.10.2000 mit einer Niederschrift eines
Bausachverständigen vom 24.07.2000 übermittelt. In der Niederschrift
ist angeführt, dass das gesamte Erdgeschoss nur
eine Wohnung beinhaltet und im
Dachgeschoss zwei Wohnungen ausgebaut werden könnten.
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 27.08.2003 des Stb Mag.Puffer wurden folgende Fragen
der Vorhalte vom 18.07.2003 beantwortet und mitgeteilt, dass die als Beilagen
übersendeten Unterlagen betreffend der Niederschriften etc. Herrn AE
bekannt sind.
Als Antwort auf die Frage, warum AE und sein Sohn JE
für die Wohnung Top Nr 5 eine doppelt so hohe Mietzahlung leisten, wie SC
und DE für ihre Wohnungen leisten, wurde erklärt:
"Die
erhöhte Miete erklärt sich aus dem Mietverhältnis. Herr AE und
Herr JE benützen die etwas größere Wohnung top Nr 5
zu ideell gleichen
Teilen
dh sie können beide
über die gesamte Wohnung verfügen. Da noch keine weiteren Wohnungen
adaptiert worden sind, ist die Miete einvernehmlich für beide Mieter in
dieser Höhe festgesetzt worden".
Auf die Frage, was die Sätze in einer Beilage
über die Auflistung der Mieten, deren Zuordnung und Höhe der einzelnen
Familienmitglieder, mit dem Text bedeutet: " lt. Chef was nicht über Bank
bez. wurde, bar eintragen 15.10.02 und lt. Hr. AE bar in Bank = Mieten (lt. Haus
9501) - da Mieten bar
"Der
Vermerk in der bezeichneten Beilage " lt. Chef was nicht über Bank bez.
wurde, bar eintragen 15.10.02", wurde von der Buchhalterin angeführt. Es
handelt sich um eine Anmerkung, die für Automatikbuchungen (= z.B.
regelmäßig eingehende Mieteinnahmen, oder für Barzahlungen) in
der Regel im Buchungssystem verwendet werden."
Zur Information wurden vom
Steuerberater noch zwei Darlehensverträge von Herrn JE und Herrn DE
beigelegt, aus denen ersichtlich sei, dass beide Personen private
Darlehensverpflichtungen eingegangen seien. Diese Kredite hätten der
Anschaffung bzw. für die laufenden Aufwendungen für die KEG
gedient.
|
Kreditvertrag
|
Bank
/ vom
|
Kreditbetrag,
Raten
|
ATS
|
xxxxxxxx-999
|
BW /
26.05.2000
|
200.00,00
120
Monatsraten ab 05.07.2000
|
2.290,00
|
xxxxxxxx-807
|
BW /
20.07.2001
|
290.000,00
120 Monatsraten ab
05.09.2001
|
3.428,00
Ebenfalls
sind Rechnungen beigeschlossen, die davon bezahlt worden sein sollen.
|
FA für
Gebühren u. Verkehrsteuern
|
bar bezahlt
am 14.06.2000, Grunderwerbsteuer
|
136.080,00
ATS
|
Abwassergenossenschaft
H
|
bezahlt im
Jahr 2000, Bestätigung vom 17.01.2001
|
20.000,00
ATS
|
Fa.N,
Installateur
|
Re vom
30.06.2000
|
40.662,00
ATS
|
Fa.N,
Installateur
|
Re vom
25.10.2000, bar bezahlt am 23.11.2000
|
8.346,00
ATS
Beigelegt
wurden auch die Bankkontoauszüge der Jahre 1999 und 2002.
Erst mit
Vorhaltsbeantwortung vom 13.01.2004 wurden diejenigen Unterlagen, die bereits im
ersten Vorhalt vom 19.03.2003 nämlich ein Nachweis, ob Mieten auf die
Konten geflossen seien, vorgelegt. Es wurden nun auch die Bankkontoauszüge
für die Jahre 2000 und 2001 für alle Konten übermittelt.
Aus der
Aktenlage ist ersichtlich, dass von Steuerberater Mag.Puffer für alle Jahre
von 1999 bis 2002 Umsatzsteuerjahreserklärungen und Erklärungen
über die Feststellungen über die Einkünfte von
Personengemeinschaften und als Beilagen "Einnahme-Ausgaben-Rechnungen" beim
Finanzamt Gmunden eingereicht wurden.
Weiters ist
aus der Aktenlage und dem Finanz Online ersichtlich, welche
Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem dritten Kalendervierteljahr 1999 beim
Finanzamt mit welchen Beträgen eingereicht wurden - siehe auch Anhang 4/1,
4/2 und 4/3. Die letzte Abfrage wurde am 07.05.2004 vorgenommen. Daraus ist
ersichtlich, dass bisher als letzte Umsatzsteuervoranmeldung diejenige für
das erste Kalenderjahr 1-3/2003 am 06.06.2003 online mit abgegeben wurden. Seit
diesem Datum wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des durch das
Finanzamt und den Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
umfangreichen Ermittlungsverfahrens wird unter Berücksichtigung der
vorgelegten Unterlagen folgender Sachverhalt festgestellt:
Die E KEG
wurde am 25.06.1999 durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen der
persönlich haftenden Gesellschafterin SC, geb. 08.01.19XX, und dem
Kommanditisten JE, geb. 16.08.19XX, gegründet. Die Eintragung ins
Firmenbuch erfolgte mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom 24. Juli 1999, FB
Nr xxx xxx x. Die Geschäftsanschrift der E KEG ist Ha xx (früher Ko
00), xxxx K. Selbständig vertretungsbefugt für die E KEG ist seit 24.
Juli 1999 SC.
Laut Punkt 3.
des Gesellschaftsvertrages ist der Gegenstand des Unternehmens die Vermietung
und Verpachtung. Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen,
Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des
Gesellschaftszweckes dienlich sind und mit dem Gesetz und diesem Vertrag in
Einklang stehen.
Laut Punkt 4.
des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter wie folgt am Unternehmen
beteiligt: SC 90%, JE 10%. Herr JE verpflichtete sich eine Kommanditeinlage von
1.376,03 ATS (100,00 €) zu erbringen. Die Haftung ist mit der voll
erbrachten Vermögenseinlage beschränkt.
Die E KEG hat
mit Kaufvertrag vom 09.09.1999 die Liegenschaft und das Wohnobjekt (=
Bezeichnung laut Kaufvertrag) Ha xx ( früher Ko 00), Gemeinde K vom
Masseverwalter Dr.M erworben. Dr.M war Masseverwalter des Vermögens der
Firma K & Partner KEG, FN xxxxxx t, L-str., xxxx Gm. Aus dem Firmenbuch
wurde festgestellt, dass SC, geb. 08.01.19XX, ab 20.08.1997 auch Kommanditistin
der K & Partner KEG war.
Der Verkäufer der
Liegenschaft, die Firma K & Partner KEG, hat im Kaufvertrag gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Der Kaufpreis
betrug 3.240.000,00 ATS zuzüglich 20% Umsatzsteuer 648.000,00 ATS, ist
gleich Gesamtkaufpreis von 3.888.000,00 ATS.
Laut Punkt VII. des
Kaufvertrages ist es der Käuferin - der E KEG - bekannt, dass
Herr AE mit seiner Familie in dem
kaufgegenständlichen Gebäude wohnt. Die Käuferin wird sich
um den Abschluss eines Mietvertrages mit Herrn Eder bzw. eine allfällige
Räumung des Kaufobjektes selbst bemühen und verzichtet
diesbezüglich auf ein Tätigwerden des Masseverwalters.
Festgestellt
wurde, dass AE der Vater von SC, JE und DE ist.
Festgestellt
aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters wurde, dass AE und JE an der
Adresse Ko 00, jetzt Ha xx, K seit 06.09.1982 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet
sind. JE hat ab 26.08.1999 in L, G-str. einen zweiten Wohnsitz. DE hat diese
Adresse Ko 00, Ha xx, K ab 27.06.2000 als Hauptwohnsitz und SC ab 09.09.2000.
Die E KEG
wurde zwischen zwei Geschwistern der Familie E, SC und JE, gegründet. Das
von der E KEG erworbene Wohnhaus wurde vor dem Kauf (Kaufvertrag Punkt VII) und
ab dem Kauf von Familienangehörigen der Familie E bewohnt. Nachdem im
Erdgeschoss drei separate Wohnungen geschaffen wurden, wurde das Haus 7 Monate
nach dem Kauf ausschließlich durch Familienmitglieder und zwar durch AE,
JE, DE und etwas später noch von SC bewohnt.
Mit
Bauplanänderung zum ersten Baubewilligungsbescheid vom 27.08.1998 wurde am
17.01.2000 ein Plan für den Aus- und Umbau des Hauses Ko 00 auf 7 Wohnungen
bei der Gemeinde K eingereicht. Da dieser Ausbau auf Grund des bestehenden
Flächenwidmungsplanes Ev Nr. 2/1988 Bauland Dorfgebiet (es können bei
dieser Widmung maximal 3 Wohnungen bewilligt werden) rechtlich nicht
möglich war, wurde eine weitere Baubeschreibung auf
3 Wohnungen mit Datum 07.03.2000
nachgereicht. Entgegen dem Baubewilligungsbescheid vom 12.10.2000 und der
Niederschrift durch den Bausachverständigen vom 24.07.2000, dass sich im
Erdgeschoss nur eine Wohnung befindet,
und im Dachgeschoss zwei Wohnungen ausgebaut werden hätten dürfen,
wurde vom Erhebungsdienst des Finanzamtes Gmunden am 27.04.2000 festgestellt,
dass sich drei Wohnungen im Erdgeschoss
mit getrennten Sanitäranlagen befinden. Bei den Nachschauen am 27.04.2000
und am 11.05.2000 stellte der Erhebungsdienst fest, dass im Erdgeschoss 3
notdürftig bewohnbare Wohnungen hergestellt worden waren.
Dem Ansuchen
um Umwidmung auf Bauland Wohngebiet wurde zwar durch die Gemeinde im Juli 2000
entsprochen, jedoch bedürfen Änderungen des Flächenwidmungsplanes
der Zustimmung des Landes OÖ. Mit dieser Zustimmung war jedoch nicht vor
Mitte 2001 zu rechnen. Vor einer solchen Zustimmung war ein Ausbau von mehr als
drei Wohnungen auf dieser Liegenschaft faktisch unmöglich.
Die E KEG
erteilte laut diverser Rechnungskopien laut Aktenlage ab 1999 Bauaufträge
an verschiedene Firmen z.B. über Innenverputzarbeiten an die Firma BXX.
Im Akt und bei
den Vorhaltsbeantwortungen befinden sich alle drei Kreditverträge und deren
Zusatzvereinbarungen. Die E KEG hat bei der H V V T drei Kreditkonten und ein
Girokonto mit sehr geringen Bewegungen:
|
KreditkontoNr
|
vom / privative
Schuldübernahme der E KEG vom
|
Einmalbarkredit in ATS /
Laufzeit
|
Pfandrecht bis zum
Höchstbetrag auf der Liegenschaft, ATS
|
ca. monatliche Kreditraten,
abhängig vom Zinssatz, ATS
|
xxxxxx7_2200
|
11.02.1998 / 16.08.1999
|
3.600.000,00 Laufzeit 20
Jahre,
Rückzahlungsbeginn ab
20.04.2000
|
4.680.000,00,
zusätzlich Vereinbarung auf Abtretung aller
zukünftiger Mieteinnahmen
|
24.320,00
|
xxxxxx7_2201
|
20.09.1999
|
1.100.000,00 Laufzeit ca.
25 Jahre, Rückzahlungsbeginn ab 20.04.2000
|
1.430.000,00
|
6.420,00
|
xxxxxx7_0000
|
19.12.2000
Zweck:
Überbrückung MWSt Rückvergütung aus
Liegenschaftskauf
|
700.000,00, hoher
Zinssatz
|
Mitwidmung zu den Pfandrechten und Bürge-u.
Zahlerhaftung für SC
|
ca. 8.000,00
|
Summe
|
der monatlichen
|
zu bezahlenden
|
Kreditraten ca.
|
38.740,00
|
xxxxxx7_0001
|
|
Girokonto
|
|
Festgestellt
wurde, dass neben dem Kredit vom 11.02.1998/16.08.1999 auch die am 20.09.1999
und am 19.12.2000 aufgenommenen Kredite zur Gänze in Anspruch genommen
wurden. Der Kredit vom 20.09.1999, KtoNr. xxxxxx7_2201 wurde, was teilweise aus
vor-gelegten Rechnungen nachweisbar ist, für den Umbau des Hauses
verwendet. Der Kredit vom 19.12.2000, KtoNr. xxxxxx7_0000, wurde aufgenommen, um
die beim Haus anfallende Umsatzsteuer in Höhe von ATS 648.000,00 zu
begleichen.
Im Akt
befindet sich ein Schreiben vom 15. Oktober 1999 der H V V T, dass die E KEG die
Umsatzsteuer von 648.000,00 ATS aus dem Kaufvertrag an die Bank abgetreten
hat.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 27.08.2003 wurde eine Zusatzvereinbarung über eine
private Schuldübernahme zu KontoNr xxxxxx7_2200, datiert mit 05.11.1999,
u.a. mit folgendem Inhalt vorgelegt: " Als
zusätzliche Sicherheit wurde noch die offene Abtretung zukünftiger
Mieteinnahmen von sämtlichen Mietern der Liegenschaft Ko 00, xxxx K
vereinbart."
Der
Rückzahlungsbeginn für die Kreditraten der Konten xxxxxx7_2200 und
xxxxxx7_2201 war der 20.04.2000.
Da die E KEG
den Kauf und den Umbau des Hauses zur Gänze fremdfinanziert hat, waren
spätestens ab April 2000 diese anfallenden Kreditraten zu bedienen.
Am 27.04.2000
wurden von AE dem Erhebungsdienst handschriftliche Erklärungen von
fünf Wohnungsinteressenten vorgelegt, die mit dem Text " Ich interessiere
mich für eine Wohnung im Haus xxxx K, Ko 00 " versehen sind. Die
Interessentenerklärungen stammen vom Ma A (ohne Datum), Me A (vom
02.10.1999), Le E (vom 30.11.1999), Lo A (vom 30.03.2000) und von Ob H (vom
16.01.2000, unterschrieben am 17.02.2000).
Alle folgenden
Anhänge 1/1 bis 1/7, 2/1 und 2/2, 3, 4/ bis 4/3 sind integrierende
Bestandteile dieses Sachverhaltes.
Im Anhang 1/1
sind die Unterlagen der Stb Mag.Schachinger, die diese am 30.07.2000 im Zuge der
Berufung ans Finanzamt aufgelistet hat, wiedergegeben. Die Steuerberaterin hat
entsprechend den Quadratmetern der Wohnungen versucht, eine Miete von ca. 80,00
ATS brutto pro m² und pro Wohnung im Erdgeschoss zu errechnen. Frau
Mag.Schachinger hat ab April 2000 die diversen Beträge den einzelnen
Personen der Familie E und den Wohnungen Top Nr 3, 4 und 5 zugeordnet. Es wurden
jedoch laut den Kontoauszügen bereits ab Mai 2000 wieder andere
"Mietenhöhen" für die Wohnungen bezahlt und den Wohnungen zugeordnet
und wieder andere "Mietenhöhen" für Juni 2000. Die Einzahlungen im
Juni 2000 auf die Kreditkonten sind laut den Bankauszügen jeweils mit Namen
auf diesen Bankauszügen versehen, sodass bei diesen eine Zuordnung zur
jeweiligen Person möglich ist und zwar Zahlung DE: 4.540,00 ATS, JE:
4.520,00 ATS und AE: 5.240,00 ATS.
Auf den Listen
1/1 bis 1/7 und 2/1 bis 2/2 befinden sich zusammengefasst
alle Einzahlungen der Familienmitglieder
auf die Bankkreditkonten, die von April 2000 bis 31.12.2002 geleistet wurden und
zwar zugeordnet den Personen, den Monaten, den Konten und den
Einzahlungstagen.
Aus einer Unterlage, die der Erhebungsdienst am 17.10.2002
bei Stb Mag. Puffer erhalten hat, wurde festgestellt, dass die Mieten ab
Jänner 2001 für jedes Familienmitglied wieder in einer anderen
Höhe erstellt wurden - siehe Anhang 1/3. Ein Textbaustein auf diesem Blatt
und die Erklärung von Stb Mag.Puffer zeigen, dass es hier nur um errechnete
Beträge ging, die der Bank offensichtlich als Kreditrückzahlung dienen
sollten. Dies zeigt deutlich die in Schillingen runde Bruttosumme mit
Umsatzsteuer dieser Beträge, die 20.000,00 ATS ausmacht bzw. 1.453,46 in
€.
Aus allen diesen Auffälligkeiten und
Ungewöhnlichkeiten - Behauptung von AE, dass die Mieten bar bezahlt werden
- ist ersichtlich, dass die "Automatikbuchungen" beim Steuerberater nur dazu
dienen ein fremdübliches Mietverhältnis vorzuspiegeln. Die Buchungen
des Steuerberaters, auch wenn sie nur einige Monate hinweg regelmäßig
erfolgten machen daher keinerlei Beweis für das tatsächliche Vorliegen
eines Mietverhältnisses. Gebucht
sind auf dem vorgelegten Buchhaltungskonto 811000 Erlöse Vermietung die
Mieten für 12/2001 und 1-3/2002 und 4-6/2002 laut der oben genannten
Buchhaltungsanweisung vom Steuerberater. Nur die Mieten 12/2001 wurden am
15.01.2002 in einer Summe (1.453,46 €) auf das Konto xxxxxx7_0001 zur
Einzahlung gebracht. Alle übrigen Mieten ab 01/2002 bis 06/2002 wurden wie
zahlreiche Mieten 2001 - siehe auch Anhang 1/1 bis 1/7 und 2/1 bis 2/2 - nie auf
die Kreditkonten eingezahlt. Es wurde insgesamt dreimal und zwar am 22.10.2001
ein Betrag von 40.000,00 ATS (das entspricht 2 Monaten zu je 20.000,00 ATS der
von Stb Mag.Puffer errechneten "Mieten") und einmal am 15.01.2002 ein Betrag mit
1.453,46 € in diesen Gesamtsummen als Einzahlungen bezahlt. Das spricht
ganz deutlich dafür, dass nur die Rückzahlungen der Darlehen durch
diese Zahlungen im Vordergrund stehen.
Im
Anhang 2/1 und 2/2 ist in einer eigenen
Zusammenstellung genau ersichtlich, wer
von den Familienmitgliedern, wann
und wie viel an Einzahlungen auf
die Bankkonten geleistet hat bzw. wann diese drei Sammelbuchungen erfolgt sind
und wann keine Einzahlungen geleistet
wurden.
In diversen
Vorhaltsbeantwortungen beim Finanzamt und beim UFS wurden fast alle
Bankkontoauszüge der Jahre 1999 bis 2002 mit fast allen Bewegungen
vorgelegt.
Aus den
vorgelegten Bankkontenauszüge wurde festgestellt, dass ca. am 15.01.2002
die letzte größere Bareinzahlung in einer Summe auf das Konto Nr.
xxxxxx7_0001 in Höhe von 1.453,46 € (= 20.000,00 ATS) geleistet wurde.
Sonst wurden 2002 von der Bank nur quartalsmäßig die Kreditzinsen und
die Spesen auf die Konten gebucht. Ca. ab September 2002 wurden auf den Konten
keinerlei Buchungen (es wurden auch nicht mehr die Kreditzinsen und Spesen des
4.Quartals gebucht) auch von Seiten der Bank mehr getätigt.
Im Anhang 4/1
und 4/2 und 4/3 sind alle erklärten
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) der einzelnen Quartale und die
erklärten Jahreserklärungen
aufgelistet. Im Jahr 1999 gab es keinerlei umsatzsteuerpflichtige Einnahmen.
Erst ab 2000 wurden umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt. In Verbindung
mit Anhang 1/1 bis 1/7 ist ersichtlich, dass die auf die Bankkonten bezahlten
Beträge als "Mietumsätze" in den einzelnen UVAs erklärt wurden.
Erst in den Jahreserklärungen wurde von Stb Mag.Puffer, insbesondere im
Jahr 2002, auch die nicht auf die Kreditkonten bezahlten Beträge als
"Mietumsätze" erklärt. 2002 wurden zur einzigen Einzahlung im
Jänner 2002 die nicht eingezahlten und nur gebuchten "Mieten" 2002
dazuaddiert und ebenso die 2001 nicht bezahlten "Mieten" hinzugerechnet.
Aus der
Aktenlage ist ersichtlich, dass die E KEG in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 und in den Erläuterungen u.a. einen
Nettoumsatz von ATS 8.333,33 mit 20% angegeben hat, der aus dem Verkauf von
Installationsmaterial stammt (laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2000). Anmerkung:
Die KEG schuldet diese ausgewiesene Umsatzsteuer im Jahr 2001 auf Grund der
Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs 14 UStG 1994.
Weiters wurden
im Jahr 2001 zwei Rechnungen von der E KEG an die Firma O Bau mit
Umsatzsteuerausweis gelegt und zwar über erbrachte Arbeitsleistungen. Der
Text auf den Rechnungen lautet: Re vom 22.07.2001: über Arbeitsleistungen
lt. Vereinbarung, Stundensatz 300,- x 63 Std; Re vom 30.07.2001: über
Arbeitsleistungen lt.Vereinbarung, Stundensatz 300,- x 59 Std. Diese
dürften von AE oder den sonstigen Familienmitgliedern stammen. Diese
Tätigkeiten stehen mit der behaupteten Vermietungstätigkeit durch die
KEG in keinerlei Zusammenhang. Es steht auf Grund des Sachverhaltes fest, dass
ein Nichtunternehmer d.h. eine Privatperson diese Rechnungen für eigene
geleistete Arbeiten mit Umsatzsteuer unzulässigerweise über die KEG
verrechnet hat. Anmerkung: Die KEG schuldet diese ausgewiesene Umsatzsteuer im
Jahr 2001 auf Grund der Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs 14 UStG
1994.
Die in den
Niederschriften des Erhebungsdienstes behaupteten mündlichen
Mietverträge sind weder von ihrem Inhalt her nachvollziehbar, noch ist
daraus eine ernsthaft beabsichtigte Vermietungstätigkeit im Sinne von
fremdüblichen Mietverhältnissen ableitbar. Es gibt nur einen einzigen
sicheren Vertragsbestandteil und dies ist die Zuordnung der Wohnungen zu den
einzelnen Familienmitgliedern, wie sie in der Auflistung durch die Stb
Mag.Schachinger vorgenommen wurde und von Stb Mag.Puffer in der
Vorhaltsbeantwortung vom 24.06.2003 bestätigt wurde. Alle anderen
Voraussetzungen, die bei einem fremdüblichen Mietverhältnis
üblicherweise vorliegen, sprechen gegen Mietverträge zwischen der E
KEG und den Personen AE, JE, DE und SC und sprechen für reine
Darlehensrückzahlungen an die Bank.
Es
wurden in den Monaten September 1999 bis April 2000, in denen zumindest AE im
Haus gewohnt hat, keinerlei Miete von der E KEG verlangt.
Es
wurde im Monat April 2000 eine "Miete" tatsächlich in Höhe von
4.488,80 ATS von oder für SC eingezahlt, in dem sie noch gar nicht in
diesem Haus gewohnt hat. Auch der Erhebungsdienst hat in seinen Niederschriften
vom 27.04.2000 und 11.05.2000 SC zu diesen Zeitpunkten nicht einmal als
"Mieterin" erwähnt. SC ist erst ab ca. August 2000 in das Haus in die
Wohnung Top Nr 4 eingezogen und hat dann bis Dezember 2000 = 5 mal eine "Miete"
von 4.488,00 ATS auf die Bankkonten eingezahlt.
Aus
der Liste im Anhang 2/1 und 2/2 geht hervor, dass jede der vier Personen AE, JE,
DE und SC Einzahlungen auf die Bankkonten in unterschiedlichster Höhe in
den einzelnen Monaten getätigt hat, was eine dauernde Änderung der
behaupteten Mietverträge voraussetzen würde. Ebenso ist aus dem Anhang
ersichtlich in wie vielen Monaten von diesen Personen keinerlei Einzahlungen auf
die Bankkonten erfolgt sind und damit keine "Mietzahlungen" geleistet
wurden.
Wenn
man von "Mietverhältnissen" beginnend mit Mai 2000 fortlaufend bis zum
31.12.2002 (das ist der Zeitpunkt bis zu dem im jetzigen Verfahren Beweismittel
vorgelegt wurden) ausgeht, sind das für das Jahr 2000 8 Monate und für
das Jahr 2001 und 2002 je 12 Monate, insgesamt somit 32 Monate. Wie aus dem
Anhang 2/1 und 2/2 hervorgeht, hat DE in neun Monaten, SC in sechs Monaten, AE
in neun Monaten und JE in fünf Monaten ihnen zuordenbare Einzahlungen auf
die Bankkonten geleistet. Diese wenigen Einzahlungen erfolgten noch dazu in
meist unterschiedlichen Höhen. Zweimal und zwar am 22.10.2001 für zwei
Monate und am 15.01.2002 für ein Monat wurden Sammelüberweisungen
über die gesamte von Stb Mag.Puffer errechnete "Mietsumme" von monatlich
20.000,00 ATS = 1.453,46 € eingezahlt. In all den übrigen Monaten
wurden keine "Mieten" oder Einzahlungen
geleistet, obwohl alle oder zumindest drei (AE, DE und SC)
Familienmitglieder im Haus wohnten.
Die
Familienmitglieder AE und SC konnten auf Befragen des Erhebungsdienstes am
17.02.2002 nicht bekannt geben, wie hoch momentan ihre monatliche Miete ist.
Weder AE, noch SC, die ja die Geschäftsführerin der E KEG ist, konnte
auch Angaben über die "Mieten" von JE oder DE machen. Dies ist nicht sehr
verwunderlich, da im Jahr 2002 (außer am 15.01.2002 in einer letzten
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UnternehmereigenschaftVorbereitungshandlungenVermietungVerträge zwischen nahen AngehörigenFamilienverträgeVorsteuerVorsteuerabzugEEGKEG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1018-L/02
- Stammnummer
- 10622
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF