Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1038-W/02
1. Vorliegen von Scheinrechnungen 2. Vorsteuerabzug und NoVA-Vergütung für Gästewagen eines Hotels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1038-W/02vom 14.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ob der Rechnung vom 1. September 1994 eine tatsächliche Leistung zu
Grunde liegt, gezogen werden.
Nach der Art der fakturierten
Investitionen - es handelt sich dabei im Wesentlichen um Gebäudeeinbauten -
war im Zuge der Betriebsbesichtigung und damit im Wege eines im Nachhinein
durchgeführten Augenscheins eine Beurteilung, wann allenfalls in diesem
Zeitpunkt vorhandene, den fakturierten Investitionen entsprechende Einbauten,
etwa Holzdecken in den Gästezimmern oder Verfliesungen von Sauna und
Gemüsekeller, tatsächlich ausgeführt worden sind, nicht
möglich. Es konnte sich dabei, wie in der Rechnung vom 1. September
1994 fakturiert, um von der Jagdpension B. GmbH erst nach dem Verkauf der
Liegenschaft besorgte Investitionen handeln, diese Investitionen können
aber auch bereits bei Abschluss des Pachtvertrages vorhanden und damit von der
Pacht umfasst gewesen sein.
Eine Beurteilung, ob der
Rechnung vom 1. September 1994 eine tatsächliche Leistung zu Grunde
lag, kann daher nicht danach getroffen werden, ob Investitionen der verrechneten
Art im Pachtobjekt im Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung noch vorhanden waren
oder nicht. Es ist vielmehr auch hier zu untersuchen, ob der Sachverhalt
Besonderheiten oder Auffälligkeiten aufweist, die es als unwahrscheinlich
erscheinen lassen, dass der streitgegenständlichen Rechnung
tatsächliche Leistungen der Jagdpension B. GmbH zu Grunde
liegen.
Dem Inhalt der Rechnung und der
Vereinbarung vom 24. Dezember 1993 zufolge müssten die fraglichen
Investitionen nach dem 24. Dezember 1993 und vor dem 1. September 1994
durchgeführt worden sein. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung
vom 24. Dezember 1993 hatte die Jagdpension B. GmbH die
Betriebsliegenschaft bereits verkauft und war auf Grund des Eintritts der
Käuferin in den Pachtvertrag auch nicht mehr Verpächterin.
Dass ein Pächter in dem von ihm gepachteten Objekt
Investitionen tätigt, ist zwar kein ungewöhnlicher Vorgang. Es mag
auch vorkommen, dass Investitionen vom Verpächter durchgeführt und
dann an den Pächter verrechnet werden.
Ungewöhnlich ist jedoch, dass die Bw. die Jagdpension
B. GmbH mit der Durchführung von Investitionen im Pachtobjekt zu einem
Zeitpunkt beauftragt bzw. die Jagdpension B. GmbH den Auftrag zu einer Zeit
ausgeführt haben soll, als diese nicht mehr Eigentümerin des
Pachtobjekts und daher auch nicht mehr Verpächterin war.
Eine Erklärung dafür, warum die Bw. die
Investitionen nicht selbst vorgenommen hat, sondern die Investitionen von der
Jagdpension B. GmbH durchführen ließ, obwohl diese keinen Bezug
zum Pachtobjekt mehr hatte und außerdem, wie dem Vorbringen der Bw. zu
entnehmen ist, bereits insolvenzbedroht war, ist die Bw. schuldig geblieben. Der
Vorhalt des UFS, warum die Notwendigkeit bestanden habe, die Jagdpension
B. GmbH mit der Durchführung der Investitionen zu betrauen, blieb
unbeantwortet.
Auch mit dem Vorbringen vom 16. Dezember 1998, die von
ihr nach der Übernahme getätigten Investitionen sollten der Bw. nicht
verloren gehen, vermag die Bw. eine schlüssige Erklärung für
diese Vorgehensweise nicht aufzuzeigen. Nimmt man dieses Vorbringen
wörtlich, so hat die Bw. die Investitionen selbst durchgeführt. Warum
aber die Bw. der Jagdpension B. GmbH einen Betrag von rd. 900.000,00 S
für von ihr selbst durchgeführte Investitionen bezahlt haben soll, ist
unerklärlich.
Überdies ist nicht
erkennbar, inwiefern die Tatsache, dass Eva B. zu 90 %
Gesellschafterin der Bw. sowie zu 100 % Gesellschafterin und alleinige
Geschäftsführerin der Käuferin der Liegenschaft in St.G./R., der
I. Jagdveranstaltungs GmbH war, für die Bw. überhaupt die Gefahr
bestanden haben soll, von ihr im Pachtobjekt zu tätigende Investitionen zu
verlieren. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beauftragung der
Jagdpension B. GmbH mit der Durchführung der Investitionen dazu
beigetragen haben soll, dass der Bw. die erst zu tätigenden Investitionen
nicht verloren gehen.
Die Jagpension B. GmbH, deren Unternehmensgegenstand
die Führung einer Fremdenpension mit Jagdgelegenheit war, kann ferner die
gegenständlichen Arbeiten nicht selbst ausgeführt haben. Fakturiert
wurden etwa die Verlegung von Holzdecken und Fußböden in
Gästezimmern, Installationen in Bädern und Sauna sowie Verfliesungen.
Die Jagdpension B. GmbH muss daher Professionisten mit der
Durchführung der Arbeiten betraut haben bzw. Material von Professionisten
bezogen haben. Der Vorhalt des UFS, mitzuteilen, wer die Professionisten
beauftragt hat, weiters Kostenvoranschläge und Rechnungen von
Professionisten vorzulegen bzw. die Namen der Professionisten zu nennen, blieb
unbeantwortet. Auch nach einem Zeitraum von nunmehr rd. 10 Jahren war der Bw.
zumutbar, zumindest eine Aussage darüber zu treffen, wer die
Professionisten beauftragt hat oder Namen von Professionisten zu nennen. Dass
dies unterlassen wurde, hat die Bw. zu vertreten.
Wenn ein Pächter schon einen - bezogen auf die
Eigentums- und Bestandsverhältnisse am Pachtobjekt - Außenstehenden
in der Art eines "Generalunternehmers" mit der Durchführung von
Investitionen im Pachtobjekt beauftragt, so wird er daran interessiert sein, zu
erfahren, was die Investitionen kosten und wird überprüfen, ob die vom
Beauftragten verrechneten Kosten korrekt sind, er wird daher eine Kontrolle
anhand der dem Beauftragten gelegten Professionistenrechnungen vornehmen.
Dies muss im konkreten Fall
umso mehr gelten, als der Vereinbarung vom 24. Dezember 1993 eine klare
Preisabsprache nicht zu entnehmen ist. In der Vereinbarung wird lediglich von
der Art der Investitionen gesprochen und davon, dass ein Darlehen in Höhe
von 600.000,00 S gegen diese Investitionen verrechnet werden soll.
Es ist daher unklar geblieben,
wer konkret mit der Ausführung der Arbeiten beschäftigt war, wie die
Preisbildung zwischen der Bw. und der Jagdpension B. GmbH erfolgte und ob
bzw. wie die Bw. die Richtigkeit des letztlich verrechneten Preises
überprüft hat. Es widerspricht auch den Erfahrungen des täglichen
Lebens, eine über die Besorgung von Leistungen gelegte Rechnung in einer
Höhe von rd. 900.000,00 S zu bezahlen, ohne sich die besorgten und
verrechneten Leistungen nachweisen und betraglich aufschlüsseln zu
lassen.
Die dargestellten
Besonderheiten in der Durchführung der fakturierten Investitionen,
insbesondere die nicht nachvollziehbare Einschaltung der Jagdpension
B. GmbH in den Investitionsvorgang, das diese Einschaltung auch nicht
erklärende, unschlüssige Vorbringen der Bw., von ihr getätigte
Investitionen sollten ihr nicht verloren gehen, die Unterlassung des Nachweises
bzw. der Nennung der Namen der Professionisten sowie die Unklarheit der
Preisbildung und -kontrolle lassen es zweifelhaft erscheinen, dass der
streitgegenständlichen Rechnung eine tatsächliche Leistung der
Jagdpension B. GmbH zu Grunde liegt.
Hinzu kommt, dass auch
hinsichtlich der Rechnung vom 1. September 1994 nicht überprüfbar
ist, ob eine Bezahlung des Rechnungsbetrages tatsächlich stattgefunden hat.
Auch zur Begleichung dieser Rechnung müsste das Geld zwischen
Friedrich S. und Eva B. hin und her gereicht worden sein. So wäre
der in der Vereinbarung vom 24. Dezember 1994 genannte Betrag von
600.000,00 S zunächst von Friedrich S. an Eva B.
übergeben und von dieser wiederum an Friedrich S. in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der Jagdpension B. GmbH
zurückgegeben worden. Gleiches müsste bei Bezahlung der Rechnung vor
sich gegangen sein, wobei die auf der Rechnung angeführten
Zahlungsbedingungen bzw. der Hinweis "Betrag erhalten" auch nicht erkennen
lassen, ob das in der Vereinbarung vom 24. Dezember 1994 genannte Darlehen
gegenverrechnet wurde oder nicht.
Aus den dargelegten
Gründen ist auch in diesem Streitpunkt von der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Rechnung vom 1. September 1994 eine
tatsächliche Leistung nicht zu Grunde liegt, weshalb der in dieser Rechnung
ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist und
eine AfA sowie ein IFB für die darin fakturierten Gegenstände nicht
geltend gemacht werden können.
Ein Abzug der Vorsteuer ist im
Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil in der Rechnung vom
31. August 1993 der Leistungszeitraum nicht angegeben ist, somit das in
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG für das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung genannte Merkmal fehlt.
1.3. Rechnungen
der N. B. GmbH vom 15. Jänner 1994 und vom 15. März
1995
Im Gegensatz zu den zuvor
behandelten Rechnungen liegen bei den gegenständlichen Rechnungen
Besonderheiten oder Auffälligkeiten nicht in vergleichbarem Umfang
vor.
Die mangelnde
Nachvollziehbarkeit des Zahlungsvorgangs lässt zwar auch Zweifel an der
korrekten Abwicklung der fakturierten Lieferungen aufkommen, vermag aber
für sich den Vorwurf, den Rechnungen würden tatsächliche
Lieferungen nicht zu Grunde liegen, nicht zu tragen.
Die Feststellung der BP
stützt sich, abgesehen von der mangelnden Nachvollziehbarkeit des
Zahlungsvorgangs, auf die Tatsache, dass gegen die N. B. GmbH im Jahr
1995 wegen Nichtzahlung der Miete für deren Geschäftslokal in L.
Zwangsvollstreckung geführt wurde, in deren Gefolge in den
Mieträumlichkeiten vorhandene Gegenstände gepfändet und
versteigert wurden.
Die Übereinstimmung der
fakturierten Gegenstände mit den im Versteigerungsedikt vom 14. August
1995 aufgelisteten Gegenständen ist aber nicht in der von der BP
bezeichneten Eindeutigkeit gegeben. So sind in der Rechnung vom
15. März 1995 mit den Büromaschinen, nämlich Fax,
Fernschreiber, Kopierer, Schreibmaschine und Textgerät, dem Fernseher, dem
antiken Kachelofen, den Lärchentüren und den Badeinstallationen
Gegenstände enthalten, die im Versteigerungsedikt nicht aufscheinen. Dass
diese Gegenstände im Pachtobjekt der Bw. nicht vorhanden waren, wurde von
der BP nicht festgestellt. Es mag zwar zutreffen, dass zwei bis drei Jahre,
nachdem diese Lieferungen stattgefunden haben sollen, schwer beurteilt werden
kann, ob die im Betrieb der Bw. vorhandenen Objekte eben jene sind, die mit den
strittigen Rechnungen fakturiert wurden. Allein dieser Umstand spricht aber noch
nicht gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Lieferung.
Die Tatsache, dass im
Versteigerungsedikt ein Fernschreibtischerl und ein Fernsehtischerl erwähnt
werden, lässt zudem darauf schließen, dass in den
Mieträumlichkeiten der N. B. GmbH irgendwann auch ein
Fernschreiber und ein Fernseher vorhanden waren. Da Fernschreiber und Fernseher
im Versteigerungsedikt nicht aufscheinen, ist es nicht unschlüssig, davon
auszugehen, dass diese irgendwann vor der Pfändung verkauft wurden.
Die übrigen fakturierten
Gegenstände weisen zwar Übereinstimmungen mit den im
Versteigerungsedikt genannten auf, aber nicht mit einer solchen Deutlichkeit,
dass mit Gewissheit oder überragender Wahrscheinlichkeit von einer
Identität ausgegangen werden kann. Da selbst das Versteigerungsedikt
mehrere Betten, Bilder und Trophäen aufzählt, ist nicht
auszuschließen, dass es neben den dort genannten noch weitere, eben an die
Bw. gelieferte Gegenstände dieser Art gegeben hat.
Da die N. B. GmbH,
offensichtlich aufgrund der Streitigkeiten mit dem Hauptgesellschafter (Vermerke
auf Bl. 87 Arbeitsbogen der BP), von Anfang an keine
Geschäftstätigkeit entfaltet hat, ist es auch nicht ungewöhnlich,
dass diese nicht benötigtes Inventar verkauft hat.
Ferner war an der
N. B. GmbH mit N. B. eine der Bw. fremd gegenüberstehende
Person mit 50 % und somit in nicht unmaßgeblicher Weise beteiligt.
Anders als bei den behaupteten Leistungsbeziehungen zur Jagdpension B. GmbH
muss hier das Bestehen eines gewissen Interessengegensatzes berücksichtigt
werden, zumal es zwischen den Gesellschaftern offenkundig von Beginn der
Gesellschaft an Streit gegeben hat.
Auch stand einer der beiden
Geschäftsführer der N. B. GmbH der Bw. fremd gegenüber
(zweiter Geschäftsführer war der an der Bw. zu 10 % beteiligte
Martin S.).
Ein Zusammenwirken aller
Beteiligten zum Zwecke der Vortäuschung eines Sachverhalts erscheint daher
unwahrscheinlich.
Wie oben ausgeführt, hat
die Glaubhaftmachung den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand. Da die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit Ausnahme der mangelnden
Nachvollziehbarkeit des Zahlungsvorgangs besondere Auffälligkeiten nicht
gezeigt haben, ein Übereinstimmen der fakturierten Gegenstände mit den
im Versteigerungsedikt genannten nicht erwiesen ist, ein Verkauf von
Einrichtungsgegenständen und Büromaschinen durch die N. B. GmbH,
die zwar Büroräume eingerichtet, aufgrund von Streitigkeiten unter den
Gesellschaftern aber von Anfang an keine Tätigkeit entfaltet hat, nicht als
ungewöhnlich bezeichnet werden kann und auch die gesellschaftsrechtlichen
Beziehungen zwischen den Beteiligten, nicht zuletzt aufgrund der
offensichtlichen Differenzen mit dem Hauptgesellschafter der
N. B. GmbH, ein Zusammenwirken der Beteiligten zum Zweck der
Vortäuschung eines Leistungsverhältnisses nicht nahe legen, spricht
die größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass den strittigen
Rechnungen tatsächliche Liefervorgänge zu Grunde liegen.
Aus den dargelegten
Gründen war der Berufung in diesem Punkt insoweit stattzugeben, als die
Geltendmachung einer AfA für die von der N. B. GmbH mit den
Rechnungen vom 15. Jänner 1994 und vom 15. März 1995
fakturierten Gegenständen anzuerkennen ist.
Der Abzug der Vorsteuer war
aber weiterhin zu versagen, weil sowohl in der Rechnung vom 15. Jänner
1994 als auch in jener vom 15. März 1995 der Tag der Lieferung nicht
angegeben ist, somit das in § 11 Abs. 1 Z 4 UStG für das
Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung genannte Merkmal
fehlt. In Höhe der nicht abzugsfähigen Vorsteuer liegen ebenfalls
Betriebsausgaben vor.
Die Betriebsausgaben der Jahre 1994 und 1995 waren daher um
folgende Beträge zu erhöhen:
|
|
1994
|
1995
|
AfA aus der Rechnung vom 15.1.1994:
|
7.143,00 S
|
7.143,00 S
|
Vorsteuer aus der Rechnung vom 15.1.1994:
|
10.000,00 S
|
|
AfA aus der Rechnung vom 15.3.1995:
|
|
27.678,00 S
|
Vorsteuer aus der Rechnung vom 15.3.1995:
|
|
29.000,00 S
|
Summe:
|
17.143,00 S
|
63.821,00 S
1.4. Rechnungen
der Jagdpension B. GmbH vom 31. März 1995 und vom 5. Juli
1995
Mit den beiden Rechnungen vom
31. März und 5. Juli 1995 fakturierte die Jagdpension
B. GmbH der Bw. den Verbrauch von Strom.
Die Frage, die es hier zu
beurteilen gilt, ist, ob die Jagdpension B. GmbH mit diesen Rechnungen
tatsächlich von ihr von den Wiener Stadtwerken bezogenen und für die
Bw. bestimmten Strom an die Bw. weiterfakturiert hat oder ob den Rechnungen eine
solche Leistung der Jagdpension B. GmbH nicht zu Grunde liegt, die
Rechnungen daher im Sinne der von der BP getroffenen Feststellung bloß zum
Schein ausgestellt worden sind.
Dass es sich bei diesen
Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt hat, ist aus folgenden Gründen als
nicht erwiesen anzusehen:
Unbestritten ist, dass die
Jagdpension B. GmbH nach der Verpachtung und dem Verkauf der Liegenschaft
in St.G./R. noch eine Zeit lang Vertragspartner des Stromliefervertrages mit den
Wiener Stadtwerken war und dass aus diesem Grund eine Weiterverrechnung der
Stromkosten durch die Jagdpension B. GmbH an die Bw. zu erfolgen
hatte.
Fest steht auch, dass es im
Jahr 1995 bereits zu einer direkten Verrechnung der Wiener Stadtwerke an die Bw.
gekommen ist.
Die im Arbeitsbogen (Bl. 64)
aufliegende, mit November 1995 datierte Abrechnung der Wiener Stadtwerke
betrifft aber erst den Zeitraum ab 30. März 1995, enthält
folglich nicht die Monate Jänner bis März 1995. Daraus ist zu
schließen, dass die Vorschreibung der Stromkosten für die Monate
Jänner bis März 1995 noch an die Jagpension B. GmbH erfolgt sein
muss. Dies lässt ferner den Schluss zu, dass der Strom für diesen
Zeitraum tatsächlich noch von der Jagpension B. GmbH bezogen und
bezahlt wurde, folglich an die Bw. weiterzuverrechnen war. Bei Wegdenken einer
Weiterverrechnung durch die Jagdpension B. GmbH würde der
Stromverbrauch für Jänner bis März 1995 im Aufwand der Bw.
fehlen.
Dass die Jagpension
B. GmbH im Jahr 1995 noch zwei den Stromverbrauch betreffende Rechnungen
gelegt hat, ist ebenfalls plausibel. Weiterzuverrechnen war zum einen die den
Zeitraum Jänner bis März 1995 betreffende Vorschreibung, zum anderen
musste es ja im Zeitpunkt der Beendigung des Stromliefervertrages mit der
Jagdpension B. GmbH zu einer Endabrechnung, umfassend den Zeitraum von der
letzten Ablesung (das muss im September des Jahres 1994 gewesen sein) bis zum
30. März 1995 (der an diesem Tag in der Abrechnung vom November 1995
ausgewiesene Zählerstand war gleichzeitig Ausgangspunkt für die
Ermittlung des Stromverbrauchs durch die Bw.) gekommen sein. Der aus der
Endabrechnung resultierende Stromverbrauch war ebenfalls
weiterzuverrechnen.
Auch die Höhe der mit den beiden Rechnungen
weiterverrechneten Beträge gibt zu Zweifeln am Vorliegen einer
tatsächlichen Leistungserbringung durch die Jagdpension B. GmbH keinen
Anlass. Es trifft nämlich nicht zu, dass der Stromaufwand des Jahres 1995
verglichen mit jenem des Jahres 1994 viel zu hoch ist.
Eine Zuordnung des in den Jahren 1994 und 1995 in den
Einnahmen - Ausgaben Rechnungen der Bw. ausgewiesenen Stromaufwands zu den
Jahren 1994 und 1995 zeigt nämlich, dass der Stromaufwand des Jahres 1995
jedenfalls nicht höher war als jener des Jahres 1994.
Bl. 23 des Arbeitsbogens sowie
die Rückseite von Bl. 55 enthalten eine Aufgliederung des Kontos
Stromaufwand. Demnach wurden für das Jahr 1994 im Jahr 1994
106.900,00 S und im Jahr 1995 32.475,58 S, insgesamt somit
139.375,58 S an Strom bezahlt. Für das Jahr 1995 wurden neben dem von
den Wiener Stadtwerken bereits an die Bw. verrechneten Betrag von
71.728,44 S eben die mit den beiden strittigen Rechnungen fakturierten
Beträge von 26.666,70 S und 36.697,67 S, insgesamt somit
135.092,81 S an Strom bezahlt.
Die dargelegten
Verhältnisse sprechen dafür, dass den beiden
streitgegenständlichen Rechnungen der Jagdpension B. GmbH
tatsächliche Leistungen zu Grunde liegen und rechtfertigten daher nicht die
Annahme bloßer Scheinrechnungen.
Der Berufung war daher in
diesem Punkt insoweit stattzugeben, als der von der Jagdpension B. GmbH mit
den Rechnungen vom 31. März 1995 und vom 5. Juli 1995 verrechnete
Stromaufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen ist.
Der Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als
Vorsteuer war aber weiterhin zu versagen. Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen soll, muss gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG die
Angabe des Zeitraums, über den sich die sonstige Leistung erstreckt,
enthalten. Diese Angabe fehlt aber den beiden Rechnungen vom 31. März
und vom 5. Juli 1995.
In Höhe der nicht
abziehbaren Vorsteuern liegen ebenfalls Betriebsausgaben vor.
Die Betriebsausgaben des Jahres 1995 waren daher um
folgende Beträge zu erhöhen:
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Summe
|
von Jagdpension B. GmbH verrechneter Strom
brutto:
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32.000,00 S
|
44.036,00 S
|
76.036,00 S
2. Zum
Streitpunkt "Hotel- und Restaurantpacht"
Eine Rechnung, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1
UStG die Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers enthalten.
Die I. Jagdveranstaltungs
GmbH ist mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 1993 in den zwischen der
Jagdpension B. GmbH und der Bw. bestehenden Pachtvertrag eingetreten. Ab
diesem Zeitpunkt war daher die I. Jagdveranstaltungs GmbH Verpächterin
und damit der Bw. gegenüber leistende Unternehmerin.
Die in Punkt II. der
Nebenabrede zwischen der Jagdpension B. GmbH und der
I. Jagdveranstaltungs GmbH getroffene Vereinbarung vermag an dieser
Tatsache schon deshalb nichts zu ändern, weil es dazu einer Änderung
des mit Abschluss des Kaufvertrages auf die I. Jagdveranstaltungs GmbH
übergegangenen und folglich nunmehr zwischen dieser und der Bw. bestehenden
Pachtvertrages bedurft hätte, eine Änderung, die aber nur mit
Zustimmung der Bw. als Pächterin möglich gewesen wäre. Diese war
in die Nebenabrede aber nicht eingebunden.
Mit der zum Kaufvertrag
getroffenen Nebenabrede, die von der Bw. bezahlte Miete stehe nicht dem
Käufer, sondern der Jagdpension B. GmbH zu, wurde zwischen den
Parteien des Kaufvertrages bloß eine interne Verpflichtung begründet,
nämlich die Verpflichtung für die Käuferin, der Verkäuferin
die von der Bw. bezahlte Pacht zu geben. Diese Verpflichtung hat somit lediglich
die Verwendung der von der I. Jagdveranstaltungs GmbH aus der Verpachtung
vereinnahmten Mittel zum Gegenstand.
Es kann für die konkret zu
beurteilende Frage dahingestellt bleiben, ob die in der Nebenabrede getroffene
Vereinbarung fremdüblich ist und aus welchen Gründen diese
Vereinbarung getroffen wurde. Dies sind nämlich Umstände, die
allenfalls auf Ebene der I. Jagdveranstaltungs GmbH von Bedeutung
sind.
Konkret kommt es nur darauf
an, ob die beanstandeten Rechnungen vom leistenden Unternehmer ausgestellt
worden sind. Da aber seit dem Abschluss des Kaufvertrages die
I. Jagdveranstaltungs GmbH Verpächterin und damit leistende
Unternehmerin war, sind die nach diesem Zeitpunkt von der Jagdpension
B. GmbH ausgestellten Rechnungen nicht solche des leistenden Unternehmers
und berechtigen daher die Bw. nicht zum Vorsteuerabzug.
3. Zur
Vortragsfähigkeit der in den Jahren 1993 bis 1995 erzielten
Verluste
In Feststellungsbescheiden darf
auch über die Vortragsfähigkeit von Verlusten abgesprochen werden
(VwGH 15.12.1994, 92/15/0030). Für diese verfahrensrechtliche Vorgangsweise
spricht vor allem, dass abgabenrechtlich relevante Feststellungen
zweckmäßigerweise in jenen Verfahren getroffen werden sollen, in
denen der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand
ermittelt werden kann.
Die im März 1993
gegründete Bw. ermittelt ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG. Die Jahre 1993 bis 1995 weisen jeweils einen Verlust auf. Gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Anlaufverluste, das
sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab
Eröffnung eines Betriebes entstehen, nach Abs. 6 zu
berücksichtigen.
Der Begriff
"Betriebseröffnung" ist, wie der VwGH z. B. im Erkenntnis vom 7.8.2001,
96/14/0130 ausgeführt hat, an Hand des Sinnes des § 18 Abs. 7
EStG auszulegen. Es gehe dabei um die Einräumung des Verlustvortrags
für typische Verlustsituationen, im Speziellen um die Einräumung des
Verlustvortrags in der typischen Verlustsituation des Beginns einer bestimmten
betrieblichen Tätigkeit. Dies spreche dafür, den Verlustvortrag des
§ 18 Abs. 7 all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen
ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der
Liebhabereiverordnung (LVO) anzunehmen sei. Dies sei dann der Fall, wenn ein
Betrieb neu begründet werde, oder ein bestehender Betrieb übernommen
und in völlig veränderter Form weitergeführt werde.
Bei der Bw. liegt ein Beginn
einer betrieblichen Betätigung im Sinne der LVO nicht vor. Die Bw. wurde
unter Eintritt in einen bestehenden Pachtvertrag zur Weiterführung des an
einem bestehenden Standort etablierten Jagdhotels gegründet. Sie hat dabei
auf das den Kunden bekannte Logo "Jagdhof B." zurückgegriffen. In der mit
Mai 1994 datierten Werbeaussendung tritt die Bw. nicht unter dem Namen auf, mit
dem sie im März 1993 gegründet wurde, sondern unter "Jagdhof B.".
Es ist dort die Rede vom bewährten B. Team, vom Anlass des
30-jährigen Bestehens und davon, was sich "wie jedes Jahr" verändert
hat.
Die Bw. hat sich daher nicht in
der für eine Betriebseröffnung charakteristischen Situation befunden.
Sie musste sich nicht auf dem Markt neu etablieren, sondern konnte bereits auf
den bestehenden Betrieb "Jagdhof B." und dessen Ruf bzw. Bekanntheit
zurückgreifen. Die Bw. musste keine Aufwendungen tätigen, um den
Betrieb nach außen neu in Erscheinung treten zu lassen.
Da die Bw. den Hotelbetrieb
unverändert weitergeführt hat, hat sie das mit dem Beginn einer
erwerbswirtschaftlichen Betätigung üblicherweise verbundene
wirtschaftliche Risiko nicht getragen, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung des Verlustvortrags gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7
EStG nicht gegeben sind.
Da der maßgebende
Sachverhalt bereits im gegenständlichen Verfahren ermittelt wurde, ist es
zweckmäßig, in diesem Verfahren auch über die
Vortragsfähigkeit der auf die beiden Gesellschafter entfallenden
Verlustanteile abzusprechen.
4. Zum
Streitpunkt "Vorsteuerabzug und Vergütung der Normverbrauchsabgabe für
Gästewagen"
Dient ein PKW zu mindestens
80 % der gewerblichen Personenbeförderung, so steht gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 in der im Streitjahr 1994 geltenden
Fassung sowie gemäß dem für das Streitjahr 1995 anzuwendenden
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 der Vorsteuerabzug zu. Zu den
Fahrzeugen, die dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
zählen auch Hotelwagen (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, UStG 1994, § 12 Tz. 330/3).
Streit besteht darüber, ob
diese Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei den von der Bw. geleasten
PKW gegeben sind.
Die Bw. hat den Nachweis, dass
die beiden BMW zu mindestens 80 % der Beförderung von Hotelgästen
dienten, anhand eines Fahrtenbuches geführt, wobei der Anteil der Fahrten
mit Beförderung von Hotelgästen an den gesamten eingetragenen Fahrten
jeweils knapp über 80 % (zwischen 81,4 % und 87,3 %)
lag.
Die BP hat eine Kontrolle der
Eintragungen im Fahrtenbuch durch einen Vergleich mit den Tankrechnungen
vorgenommen und dabei festgestellt, dass von den 39 in einem Zeitraum von 8
Monaten des Jahres 1994 erhobenen Tankstopps nur 7 mit den Eintragungen im
Fahrtenbuch übereinstimmten, bei den restlichen 32 sei meistens gar keine
Fahrt eingetragen gewesen.
Bei diesen 39 Tankstopps wurden
insgesamt 2.075 Liter Treibstoff getankt (Bl. 99 Arbeitsbogen der BP), davon
entfielen rd. 395 Liter auf die 7 mit den Eintragungen im Fahrtenbuch
übereinstimmenden Tankstopps. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von
rd. 9 Litern auf 100 km reicht diese Menge für ca. 4.300 km, bei einem
durchschnittlichen Verbrauch von 8 Litern für ca. 4.900 km. Laut
Fahrtenbuch wurden aber im fraglichen Zeitraum rd. 14.300 km mit den beiden PKW
zurückgelegt (Bl. 99 Arbeitsbogen der BP).
Da für die Differenz von
rd. 9.000 bis 10.000 km auch Treibstoff getankt worden sein muss, für die
erforderlichen Tankstopps allerdings keine Übereinstimmung der
Tankrechnungen mit dem Fahrtenbuch gefunden werden konnte, besteht eine
Unstimmigkeit. Diese Unstimmigkeit legt aber die Annahme nahe, dass die
Eintragungen im Fahrtenbuch nicht korrekt vorgenommen wurden.
Die unbelegt gebliebenen
Behauptungen der Bw., einerseits hätten die Hotelgäste Tankrechnungen
selbst bezahlt, andererseits würden die mit dem Fahrtenbuch nicht
übereinstimmenden Tankrechnungen Fahrten betreffen, die Eva B. mit dem
PKW ihres Vaters zurückgelegt habe, sind nicht geeignet, diese
Unstimmigkeit in nachvollziehbarer Weise aufzuklären.
Zutreffend weist der
Prüfer darauf hin, dass eine Bezahlung von Tankrechnungen durch
Hotelgäste, d.h. eine unmittelbare Bezahlung durch den Hotelgast an der
Tankstelle, als ungewöhnlich bezeichnet werden muss. Die Bw. betont selbst,
es sei notwendig gewesen, den Gästen Pauschalfahrten zu bieten, Gäste
vom Flughafen abzuholen oder Gäste zur Jagd ins Ausland zu führen. Bei
all dem Bestreben, durch das Bieten von Annehmlichkeiten Gäste zu gewinnen,
wäre es unverständlich, die Gäste mit der Bezahlung von
Tankrechnungen zu belasten. Letztlich konnte es für die Gäste, nicht
zuletzt im Hinblick auf die Gesamtausgaben für einen Jagdurlaub, auch
keinen ins Gewicht fallenden finanziellen Unterschied machen, ob sie die
Tankkosten selbst beglichen oder diese von der Bw. mit den gesamten Autospesen
verrechnet erhielten.
Im Übrigen wäre es
Aufgabe der Bw. gewesen, ihre Behauptung, Hotelgäste hätten
Tankrechnungen selbst bezahlt und dafür günstigere Preise für die
Fahrten verrechnet erhalten, durch Vorlage entsprechender Aufzeichnungen unter
Beweis zu stellen. Die Bw. spricht hier betriebliche Vorgänge an, für
die sie Aufzeichnungen zu führen hatte. Dass sie diese Aufzeichnungen nicht
vorgelegt hat, geht zu ihren Lasten.
Zu keinem schlüssigen
Ergebnis führt ferner die Darstellung, Eva B. habe Fahrten mit dem von
ihrem Vater geborgten PKW unternommen und die in der Buchhaltung vorhandenen,
mit dem Fahrtenbuch nicht übereinstimmenden Tankrechnungen hätten
daher diesen PKW betroffen. Bei der im kontrollierten Zeitraum festgestellten
gesamten Tankmenge von 2.075 Litern verbleiben nach Abzug der mit den
Fahrtenbucheintragungen übereinstimmen-den 395 Liter 1.680 Liter.
Eva B. hätte den PKW ihres Vaters bei einem Durchschnitts-verbrauch
von 9 Litern auf 100 km in dem kontrollierten, acht Monate umfassenden
Zeitraum für betriebliche Fahrten im Ausmaß von ca. 19.000 km
genutzt. Damit wären mit dem vom Vater der Eva B. geborgten PKW mehr
betriebliche Kilometer zurückgelegt worden, als mit den beiden von der Bw.
geleasten BMW zusammen, ein Ergebnis, das nicht glaubwürdig ist.
Bei dem Versuch, diese hohe
Kilometerzahl damit zu erklären, Eva B. habe ihre Tochter jeden
Samstag mit dem geborgten PKW ihres Vaters vom Internat abgeholt, übersieht
die Bw., dass dies Privatfahrten sind. Die rd. 15.000 km umfassenden
Privatfahrten zum Internat der Tochter vermögen den - als Betriebsausgabe
aufgezeichneten - Treibstoffverbrauch für die betrieblichen Fahrten nicht
aufzuklären.
Selbst wenn man den
Behauptungen der Bw., Tankrechnungen stammten von betrieblichen Fahrten mit dem
vom Vater der Eva B. geborgten PKW und Hotelgäste hätten
Tankrechnungen selbst beglichen, folgen würde, wäre damit für die
Bw. nichts gewonnen.
Es lag an der Bw., das
Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug darzutun.
Der Nachweis, dass die beiden
BMW zu mindestens 80 % der Beförderung von Hotelgästen dienten,
durfte sich angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeit zwischen den
Aufzeichnungen im Fahrtenbuch und den verbuchten Tankrechnungen nicht auf die
Führung eines Fahrtenbuches für diese beiden BMW beschränken.
Wenn die Bw. schon behauptet, auch mit dem PKW des Vaters der Eva B. seien
betriebliche Fahrten zurückgelegt worden bzw. Hotelgäste hätten
zum Großteil Tankrechnungen selbst bezahlt, so wäre es auch notwendig
gewesen, lückenlose Aufzeichnungen zu führen über die mit dem PKW
des Vaters der Eva B. zurückgelegten Fahrten sowie über die den
Hotelgästen für die Beförderung mit den beiden BMW verrechneten
Preise, letzteres, um ersehen zu könne, ob und wie viele Tankrechnungen
unmittelbar von Hotelgästen bezahlt wurden. Nur derartige lückenlos
geführte Aufzeichnungen hätten eine Abstimmung mit den Tankrechnungen
und damit eine einwandfreie Beurteilung erlaubt, ob die mit den beiden BMW
zurückgelegten Fahrten zu mindestens 80 % der Beförderung von
Hotelgästen gedient haben. Wenn die Bw. erklärt, der Vater der
Eva B. habe kein Fahrtenbuch geführt, so verkennt sie, dass nicht der
Vater der Eva B., sondern die Bw. dieses Fahrtenbuch zu führen hatte.
Es war nämlich Sache der Bw., den Nachweis zu erbringen, dass und wie viele
betriebliche Fahrten mit dem PKW des Vaters der Eva B. für die Bw.
unternommen wurden. Nur anhand solcher Aufzeichnungen hätte die Bw.
glaubhaft dartun können, dass die mit den Eintragungen im Fahrtenbuch nicht
übereinstimmenden Tankrechnungen betriebliche Fahrten mit dem PKW des
Vaters der Eva B. betroffen haben.
Die Bw. ist der Aufforderung
des FA, ein Fahrtenbuch für den PKW des Vaters vorzulegen, nicht
nachgekommen und hat auch die vom FA verlangte, den Zeitraum April bis Dezember
1994 umfassende Aufstellung, welchem Gast wie viele Autokosten in Rechnungen
gestellt wurden, nicht vorgelegt. Nicht einmal die von der Bw. selbst zum Beweis
angebotenen Zeugenaussagen von Gästen über bezahlte Tankrechnungen hat
die Bw. beigebracht.
Bei dieser Sachlage kann von
einem Nachweis, dass die beiden BMW zu mindestens 80 % dem Zweck der
gewerblichen Personenbeförderung gedient haben, keine Rede sein.
Die BP hat stichprobenweise
(Rückseite Bl. 100 Arbeitsbogen der BP) auch die Tankrechnungen des Jahres
1995 mit den Eintragungen im Fahrtenbuch verglichen und dabei die gleichen
Unstimmigkeiten wie im Jahr 1994 festgestellt. Da auch den
Berufungsausführungen nicht zu entnehmen ist, im Jahr 1995 hätten
andere Verhältnisse als in dem für das Jahr 1994 kontrollierten
achtmonatigen Zeitraum bestanden, die Bw. die Versagung des Vorsteuerabzugs
für das Jahr 1994 und das Jahr 1995 vielmehr undifferenziert mit der
gleichen Begründung bekämpft, muss davon ausgegangen werden, dass sich
die Behauptung der Bw., die mit den Eintragungen im Fahrtenbuch nicht
übereinstimmenden Tankrechnungen beruhten auf Fahrten mit dem PKW des
Vaters der Eva B. bzw. auf der unmittelbaren Begleichung von Tankrechnungen
durch Hotelgäste, in gleicher Weise auf das Jahr 1994 und auf das Jahr 1995
bezieht. Auch hinsichtlich des Jahres 1995 hat es die Bw. unterlassen, die
Abweichungen der Eintragungen im Fahrtenbuch von den verbuchten Tankrechnungen
durch Vorlage entsprechender Aufzeichnungen über die mit dem PKW des Vaters
der Eva B. unternommenen Fahrten bzw. über die den Hotelgästen
verrechneten Taxikosten aufzuklären. Damit hat sie aber auch für das
Jahr 1995 keinen ausreichenden Nachweis für die mindestens 80 %-ige
Nutzung der beiden BMW zur gewerblichen Personenbeförderung
erbracht.
Aus den dargelegten
Gründen war der Vorsteuerabzug für die mit der Miete und dem Betrieb
der beiden BMW verbundenen Aufwendungen zu versagen.
Die Bw. hat für die beiden
geleasten BMW im März 1995 eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe
(NoVA) beantragt und als Vergütungsgrund "Gästewagengewerbe"
angeführt (Bl. 1 U-Akt). Die Bw. verfügt über eine Konzession
für das Gästewagengewerbe (Bl. 13/Dauerbelege F-Akt).
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem
Empfänger zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Z 3 vorliegt.
Von den in § 3 Z 3
NoVAG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung genannten Befreiungen kommen
gegenständlich jene für Fahrschulkraftfahrzeuge, für zur
kurzfristigen Vermietung bestimmte Fahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge
jedenfalls nicht zum Tragen.
Zu prüfen bleibt daher, ob
die Befreiung für Vorgänge in Bezug auf Miet- und Platzkraftwagen
anwendbar ist.
Das NoVAG trifft keine Aussage,
was unter einem Miet- und Platzkraftwagen zu verstehen ist. Zur Auslegung dieser
Begriffe ist daher auf das Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG)
zurückzugreifen (vgl. die EB zu § 3 NoVAG, Art. V
Abgabenänderungsgesetz 1991 sowie VwGH 19.10.1981, 17/1321//79). Die
Begriffe "Miet- und Platzkraftwagen" entsprechen terminologisch den in
§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 GelVerkG verwendeten Begriffen "Mietwagengewerbe"
und "Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe)", weshalb sich die Befreiungsbestimmung
des § 3 Z 3 NoVAG dem eindeutigen Wortlaut zufolge im Streitzeitraum
nur auf Kraftfahrzeuge des Mietwagengewerbes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z
2 GelVerkG sowie auf Kraftfahrzeuge des Taxigewerbes im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 3 GelVerkG erstreckte, nicht aber auf Kraftfahrzeuge des
Gästewagengewerbes (früher Hotelwagengewerbes) gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GelVerkG.
Bemerkt wird, dass die
Befreiungsbestimmung des § 3 Z. 3 NoVAG erst durch das Budgetbegleitgesetz
2001 (BGBl. I 2000/142, Art. 18 Z.1) auf Gästewagen ausgeweitet
wurde.
Das BMF hat es zwar mit Erlass
vom 6. April 1993, 14 0609/2-IV/14/93 (RdW 1993, 166) als unbedenklich
bezeichnet, Hotelwagen (Gästewagen) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4
GelVerG unter § 3 Z 3 NoVAG zu subsumieren. Abgesehen davon, dass
dieser Erlass den unabhängigen Finanzsenat nicht zu binden vermag, ist
aber, wie die obigen Ausführungen zur Frage des Vorsteuerabzugs gezeigt
haben, auch die im Erlass genannte Befreiungsvoraussetzung einer mindestens
80 %-igen Nutzung der Fahrzeuge für den begünstigten Zweck nicht
erfüllt.
Aus den dargelegten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
|
1994
|
1995
|
lt.
angefochtenem Bescheid
|
-400.429,00 S
|
-549.865,00 S
|
-
AfA u. Vorsteuer aus Rechnung N. B. GmbH v. 15.1.94
|
-17.143,00 S
|
|
-
AfA u. Vorsteuer aus Rechnung N. B. GmbH v. 15.1.94 u.
15.3.95
|
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-63.821,00 S
|
-
Stromkosten brutto lt. Rechnungen Jagdpension B. GmbH v. 31.3. u.
15.7.95
|
|
-76.036,00 S
|
lt.
Berufungs-
entscheidung
|
-417.572,00 S
|
-689.722,00 S
Wien,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Scheinrechnungenfreie BeweiswürdigungVorsteuerabzugHotelwagengewerbliche PersonenbeförderungNoVA-Vergütung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1038-W/02
- Stammnummer
- 10377
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF