Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1038-W/02
1. Vorliegen von Scheinrechnungen 2. Vorsteuerabzug und NoVA-Vergütung für Gästewagen eines Hotels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1038-W/02vom 14.06.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Werner Obermüller, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten
betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre
1993 bis 1995 sowie Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für März 1995
entschieden:
Die
Berufung wird, soweit sie die Umsatzsteuer für Jahre 1993 bis 1995 und die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für März 1995 betrifft, als
unbegründet abgewiesen. Der Berufung wird, soweit sie die Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1993 bis 1995 betrifft, teilweise Folge
gegeben.
Die festgesetzten Abgaben
betragen in Euro:
|
Umsatzsteuer 1993:
|
-1.391,61 €
|
Umsatzsteuer 1994:
|
-2.142,18 €
|
Umsatzsteuer 1995:
|
922,15 €
|
Normverbrauchsabgabe
|
|
für März 1995:
|
6.882,55 €
Die im
Kalenderjahr 1993 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt
mit:..............................-47.457,00 S.............(-3.448,83 €) in
den Einkünften sind enthalten: nicht ausgleichsfähige
Verluste:..............35.280,00 S..............(2.563,90 €) nicht
vortragsfähige
Verluste:..................12.177,00 S.................(884,94 €)
Von den
festgestellten Einkünften entfallen auf
Eva B.....................................................-42.711,00 S.............(-3.103,93 €) im
Einkunftsanteil sind enthalten: nicht ausgleichsfähige
Verluste:............-31.752,00 S ...............(2.307,51 €) nicht
vortragsfähige
Verluste:.................10.959,00 S..................(796,42 €)
Martin S..................................................-4.746,00 S...................(-344,91 €) im
Einkunftsanteil sind enthalten: nicht ausgleichsfähige
Verluste:..............3.528,00 S....................(256,39 €) nicht
vortragsfähige
Verluste:..................1.218,00 S......................(88,52 €)
Die im
Kalenderjahr 1994 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt
mit:..........................-417.572,00 S................(-30.346,14 €) in
den Einkünften sind enthalten: nicht ausgleichsfähige
Verluste:...........16.180,00 S...................(1.175,85 €) nicht
vortragsfähige
Verluste:.............401.392,00 S .................(29.170,29 €)
Von den
festgestellten Einkünften entfallen auf
Eva B.................................................-375.815,00 S ...............(-27.311,54 €) im
Einkunftsanteil sind enthalten: nicht ausgleichsfähige
Verluste:..........14.562,00 S ....................(1.058,26 €) nicht
vortragsfähige
Verluste:............361.253,00 S ..................(26.253,28 €)
Martin S.............................................-41.757,00 S ....................(-3.034,60 €) im
Einkunftsanteil sind enthalten: nicht ausgleichsfähige
Verluste:..........1.618,00 S.........................(117,58 €) nicht
vortragsfähige
Verluste:............40.139,00 S......................(2.917,01 €)
Die im
Kalenderjahr 1995 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt
mit:......................-689.722,00 S....................(-50.124,05 €) in
den Einkünften sind enthalten: nicht vortragsfähige
Verluste:.........689.722,00 S.....................(50.124,05 €)
Von den
festgestellten Einkünften entfallen auf
Eva B............................................-620.749,80 S.....................(-45.111,65 €) im
Einkunftsanteil sind enthalten: nicht vortragsfähige
Verluste:........620.749,80 S .......................(45.111,65 €)
Martin S.................................................-68.972,20 S.............(-5.012,41 €) im
Einkunftsanteil sind enthalten: nicht vortragsfähige
Verluste:.................68.972,20 S..............(5.012,41 €)
Die
Ermittlung der Einkünfte ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt in St.G./R. in
der Rechtsform einer OEG einen Restaurant- und Hotelbetrieb auf Grundlage eines
anlässlich ihrer Gründung am 27. März 1993 mit der
Jagdpension B. GmbH abgeschlossenen und am 2. April 1993 schriftlich
festgehaltenen Pachtvertrages (Bl. 70 Arbeitsbogen der BP).
Den Gewinn ermittelt die Bw.
durch Einnahmen - Ausgaben Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG.
Gesellschafter der Bw. waren im
Streitzeitraum Eva B. zu 90 % und Martin S. zu 10 %.
Im Zuge einer im Jahre 1997 bei
der Bw. durchgeführten, die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurden folgende Feststellungen
getroffen:
1. Tz.
21a, 26 und 27 BP Bericht: Investitionsablösen Jagdpension B.
GmbH
1.1. Rechnung
der Jagdpension B. GmbH vom 31. August 1993
Der vorstehend erwähnte,
zwischen der Bw. und der Jagdpension B. GmbH abgeschlossene Pachtvertrag
vom 27. März 1993 trifft in seinem Pkt. VI. die Feststellung, dass
bestimmte, dort unter a) bis e) aufgelistete Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände von der Pächterin selbst angeschafft und in
die Pachträumlichkeiten eingebracht wurden, daher nicht Gegenstand des
Pachtvertrages sind, während die dort unter f) angeführten
Gegenstände mitverpachtet werden.
Mit Rechnung vom
31. August 1993 (Bl. 51 Arbeitsbogen der BP) verrechnete die Jagdpension
B. GmbH der Bw. eine "Ablöse von Einrichtungsgegenständen lt.
beigelegter Liste" im Betrag von 66.000,00 S zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer. Die Rechnung enthält den Vermerk "Verr.".
Die BP verweigerte dem
verrechneten Betrag die steuerliche Anerkennung mit der Begründung, die
Einrichtung werde gepachtet, eine Auflistung der Einrichtungsgegenstände
habe nicht vorgelegt werden können und die Zahlungsform durch Verrechnung
sei nicht nachvollziehbar.
Diese Feststellung führte
zu einer Kürzung der Vorsteuern des Jahres 1993 um 13.200,00 S sowie
der AfA der Jahre 1993 um 6.600,00 S bzw. der Jahre 1994 und 1995 um
jeweils 13.200,00 S, weiters des IFB des Jahres 1993 um
13.200,00 S.
In der Berufung (Bl. 68/1995
F-Akt) bringt die Bw. zu dieser Feststellung vor, die fakturierten
Einrichtungsgegenstände würden nicht gepachtet, es handle sich dabei
um andere, tatsächlich gekaufte Gegenstände. Dem Prüfer seien die
durch Kauf erworbenen Gegenstände und Einrichtungen bei einem Augenschein
gezeigt worden. Das Geld für die Bezahlung habe Friedrich S.
Eva B. geborgt. Friedrich S. habe das Geld von einem ihm von der Bank
Austria gewährten Kredit über 1 Million S genommen.
Mit Ergänzungsersuchen vom
17. November 1998 (Bl. 94/1995 F-Akt) forderte das Finanzamt die Bw. auf,
bekannt zu geben, um welche Gegenstände es sich bei den mit der Rechnung
vom 31. August 1993 fakturierten Einrichtungsgegenständen gehandelt
habe sowie die der Rechnung beigefügte Liste vorzulegen. Der
Zahlungsvorgang dieser Rechnung sei nachweislich und nachvollziehbar zu
dokumentieren.
Dazu teilte die Bw. mit
Schreiben vom 16. Dezember 1998 (Bl. 100/1995 F-Akt) mit, die Liste und der
Zahlungsvorgang würden nach Erhalt vorgelegt.
Der Prüfer teilte dem UFS
mit, am Beginn der Prüfung hätte unter Anwesenheit von Hrn. S.
und Eva B. eine Betriebsbesichtigung stattgefunden, in der praktisch alle
Räumlichkeiten des Hotels besichtigt worden seien. Von den
Gegenständen, die mit den gegenständlichen Rechnungen fakturiert
wurden, sei aber konkret nie die Rede gewesen.
Der Bw. wurde diese Aussage
mit Schreiben des UFS vom 7. November 2003 zur Kenntnis gebracht.
1.2. Rechnung
der Jagdpension B. GmbH vom 1. September 1994
Mit Kaufvertrag vom
9. Dezember 1993 (Bl. 66 Arbeitsbogen) verkaufte die
Jagdpension B. GmbH die von der Bw. (laut dem bereits erwähnten
Pachtvertrag vom 27. März 1993) gepachtete Betriebsliegenschaft in
St.G./R. an die I. Jagdveranstaltungs GmbH.
Zu diesem Kaufvertrag wurde dem
Prüfer im Zuge der Schlussbesprechung am 5. Juni 1997 eine Nebenabrede
(Bl. 72 Arbeitsbogen) vorgelegt. Diese zwischen den Parteien des Kaufvertrages
getroffene, ebenfalls mit 9. Dezember 1993 datierte Nebenabrede besagt in
Punkt I., abweichend und zusätzlich zum Kaufvertrag werde
festgehalten, dass in der Liste auf der Rückseite der Nebenabrede einzeln
beschriebenes Zubehör nicht vom Kaufvertrag erfasst sei, sondern im
persönlichen Eigentum der Eva B. stehe und auch weiterhin
verbleibe.
Ebenfalls im Zuge der Schlussbesprechung vorgelegt wurde
eine zwischen der Jagdpension B. GmbH und Eva B. abgeschlossene,
mit 24. Dezember 1993 datierte Vereinbarung (Bl. 42 Arbeitsbogen). Diese
Vereinbarung hat folgenden Inhalt:
"Für das von Ihnen in Form eines Darlehens für
die von uns geplanten Investitionen im Hause St.G./R. vorgeschossene Kapital in
der Höhe von 600.000,00 S verpflichten wir uns, diese Investitionen,
und zwar im Hotelgebäude (z.B. Bäder samt Neuinstallation und
Gestaltung der 15 Gästezimmer, Sauna/Dampfbad/Whirlpools, Verfliesung und
Einrichtung Gemüsekeller) und im Restaurant (z.B. Neuausstattung des
Speiseraums) nach Fertigstellung mittels Faktura in Ihr Eigentum zu
übertragen und gegen das Darlehen zu verrechnen."
Mit Rechnung vom
1. September 1994 (Bl. 41 Arbeitsbogen) fakturierte die
Jagdpension B. GmbH für von ihr durchgeführte und mit ihr
vereinbarte Investitionen und Verbesserungsarbeiten im Hotelgebäude und im
Restaurant einen Betrag in Höhe von 803.600,00 S zuzüglich
20 % Umsatzsteuer an die Bw. Die verrechneten Investitionen betreffen im
Hotelgebäude z.B. Holzdecken und Fußböden in 15
Gästezimmern, Installationen in 13 Bädern, Sauna/Dampfbad/Whirpools
samt Aufbau und Fliesen sowie im Restaurant die Neuverfliesung des Speiseraums,
den Umbau eines Lusterstüberls, die Neuerrichtung eines
Nichtraucherstüberls. Die Rechnung enthält den Vermerk "Betrag bar
erhalten".
Diese Verrechnung anerkannte
die BP mit der Begründung nicht, es sei davon auszugehen, dass die
fakturierten Investitionen im Zuge der Liegenschaftsveräußerung an
die Fa. I. Jagdveranstaltungs GmbH in deren Eigentum übergegangen
sind. Die zum genannten Kaufvertrag vorgelegte Nebenabrede, der zufolge die auf
der Rechnung angeführten Investitionen vom Kaufvertrag ausgenommen
wären, werde von der BP im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht
anerkannt. Den Bargeldfluss in Rechnungshöhe habe die BP nicht ermitteln
können.
Diese Feststellung führte
zu einer Kürzung der Vorsteuern des Jahres 1993 um 160.720,00 S sowie
der AfA des Jahres 1994 um 57.401,00 S und des Jahres 1995 um
114.799,00 S, weiters des IFB des Jahres 1994 um 120.540,00 S.
In seiner zur Berufung
ergangenen Stellungnahme (Bl. 73/1995 F-Akt) führt der Prüfer aus, es
sei unüblich, bei einer Liegenschaftsveräußerung einzelne
Gebäudebestandteile gesondert an einen künftigen Mieter zu verrechnen
und bei einer Eigentumsübertragung vom Kauf auszunehmen.
Die schriftliche Nebenabrede
werde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als nachträgliche
Konstruktion betrachtet, um ungewisse steuerliche Folgen auszuschalten. Es
stelle sich die Frage, warum so wichtige Punkte nicht von vornherein in den
notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden seien.
Die BP habe weiters versucht,
den Zahlungsfluss des Kaufs, wie eine Reihe weiterer vermeintlich bar bezahlter
Ausgaben, zu erforschen. Ein Nachvollziehen des Bargeldflusses habe ergeben,
dass eine Finanzierung der Ausgaben aus Betriebsmitteln unmöglich gewesen
sei. Der Kredit über 1 Million S habe dafür, ebenso wie
für die Finanzierung weiterer zur Debatte stehender Ausgaben, nicht
gereicht. Die geforderten Finanzierungsnachweise hätten aus
unerklärlichen Gründen nicht vorgelegt werden können.
Unglaubwürdig erscheine,
dass der Geschäftsführer der Jagdpension B. GmbH,
Friedrich S., einen Kredit aufnehme und dieses Geld Eva B.
übergebe, damit diese den Betrag von 600.000,00 S wieder als Darlehen
an die Jagdpension B. GmbH zurückfließen lässt.
Diese Vereinbarung sei nur aus
dem Naheverhältnis der involvierten Firmen zu erklären und halte einem
Fremdvergleich nicht stand. Die Jagdpension B. GmbH stehe zu 50 %
im Eigentum der I. Jagdveranstaltungs GmbH, diese zu 100 % im
Eigentum der Eva B. Geschäftsführer und früherer
Gesellschafter der Jagdpension B. GmbH sei Friedrich S., der
Lebensgefährte der Eva B. Die einzige Logik für die gewählte
Vorgangsweise stelle das Lukrieren von Vorsteuern dar.
In der zur Stellungnahme
ergangenen Gegenäußerung (Bl. 80/1995 F-Akt) bringt die Bw. vor, die
Eigentumsrechte an den verrechneten Investitionen seien nicht auf die
I. Jagdveranstaltungs GmbH übergegangen. Die BP unterwerfe dies ohne
Beweis der freien Beweiswürdigung und anerkenne gleichzeitig die vorgelegte
Nebenabrede nicht, indem sie diese als unglaubwürdig bzw. als
nachträgliche Konstruktion bezeichne. Durch Einvernahme eines Notars
könne der Inhalt der Nebenabrede bestätigt werden.
Der Zahlungsfluss würde
wie auch andere Barzahlungen von der BP nicht anerkannt, obwohl die
kreditgebenden Banken als Zeugen angeboten würden.
Trotzdem es schwierig gewesen
sei, die bei Gericht deponierten und für Friedrich S. nicht
zugänglichen Unterlagen, Verträge und Dokumente der untergegangenen
Jagdpension B. GmbH, die verschiedene Verkäufe an die Bw.
durchgeführt habe, zu besorgen, sei es gelungen, einen Teil der
Kreditunterlagen herbeizuschaffen. Aus diesen gehe hervor, dass
Friedrich S. sehr wohl einen derart hohen Kredit in Anspruch nehmen konnte.
Davon habe er immer wieder Beträge an Eva B. weitergegeben.
Der Umstand, der zum Entstehen
der finanziellen Verwicklungen im Rahmen der Trennung des Friedrich S. von
seiner damaligen Frau und der Übernahme der Geschäftsführung der
Jagdpension B. GmbH geführt habe, werde absichtlich nicht
berücksichtigt.
Es sei daher beweisbar
unrichtig, dass der Kredit von der Jagdpension B. GmbH gekommen sei. Der
Kredit sei von der Bank Austria an Friedrich S. gewährt worden. Mit
diesen Geldern seien alle von der BP beanstandeten und nicht anerkannten
Zahlungen nachweislich zu tilgen.
Aus dem Ablauf der
verschiedenen Geschäftsfälle und Handlungen sei erkennbar, dass es
sich bei der Übernahme der Liegenschaft der in Konkurs gegangenen
Jagdpension B. GmbH, gegen Übernahme der Bankschulden, nach dem
von der Bank vorgegebenen Weg um eine Maßnahme zur Rettung der
Liegenschaft, auf der die Bw. ihr Pachtgeschäft (Hotel und Jagd) betrieb,
gehandelt habe.
Die Bw. legte ihren
Ausführungen drei zwischen der Bank Austria und Friedrich S. im
Jahr 1992 getroffene Vereinbarungen über einen wiederholt ausnutzbaren
Kredit in Höhe von insgesamt 5.200.000,00 S bei.
Mit dem Ergänzungsersuchen
vom 17. November 1998 forderte das FA die Bw. auf, die Nebenabrede zum
Kaufvertrag vom 9. Dezember 1993, wo auf der Rückseite die
Zubehörliste ersichtlich sei, im Original vorzulegen. Ferner sei der
Nebenabrede eine notarielle Beglaubigung anzuschließen.
Das FA wies darauf hin, dass
die Nebenabrede vom 9. Dezember 1993 und die Vereinbarung vom
24. Dezember 1993 widersprüchlich und daher unglaubwürdig seien.
In der Nebenabrede werde erwähnt, dass die Investitionen (Zubehör) im
Hotelgebäude und im Restaurant im persönlichen Eigentum von Frau
Eva B. stehen und verbleiben würden. In der Vereinbarung (die nach der
Nebenabrede getroffen wurde) werde dagegen erwähnt, dass die Investitionen
erst geplant seien und erst nach Fertigstellung mittels Faktura in das Eigentum
der Bw. übertragen werden sollten. Laut Rechnung vom 1. September 1994
würde das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung des
Rechnungsbetrages übergehen. Weiters sei aus der Rechnung nicht
ersichtlich, ob und welcher Betrag tatsächlich bezahlt worden sei, da
einerseits die Unterschrift des Empfängers des Betrages fehle und
andererseits nicht erkannt werden könne, ob das Darlehen in Höhe von
600.000,00 S laut Vereinbarung vom 24. Dezember 1993 überhaupt
gegenverrechnet worden sei. Zu dem Darlehen wurde die Bw. aufgefordert, einen
allfälligen Darlehensvertrag zwischen Eva B. und Friedrich S.
vorzulegen bzw. die vereinbarten Zinsen bekannt zu geben.
Dazu teilte die Bw. mit Schreiben vom 16. Dezember
1998 mit, die Nebenabrede werde vorgelegt. Zum Vorwurf der
Unglaubwürdigkeit erklärte die Bw., es sei übersehen worden, dass
es sich dabei um verschiedene Investitionen handle, und zwar um solche, die bei
der Übernahme durch Eva B. bereits vorhanden gewesen und solche, die
erst nach diesem Zeitpunkt und von ihr getätigt worden seien. Gerade diese
sollten ihr ebenfalls nicht verloren gehen.
Zinsen seien zum diesbezüglichen Darlehensvertrag
keine vereinbart worden.
Die Unterlagen würden sich
zwecks Bestätigung beim öffentlichen Notar befinden und würden
nach Erhalt nachgereicht.
Mit Schreiben des UFS vom
7. November 2003 wurde der Bw. vorgehalten, die Jagdpension B. GmbH
habe die mit der streitgegenständlichen Rechnung fakturierten Arbeiten
nicht selbst ausführen können, sondern es müssten Professionisten
mit den Arbeiten befasst gewesen sein. Die Bw. wurde ersucht, mitzuteilen, wer
die Professionisten beauftragt habe, weiters seien Kostenvoranschläge und
Rechnungen der Professionisten vorzulegen bzw. die Namen der Professionisten
bekannt zu geben sowie zu erläutern, wie die Preisvereinbarung mit der
Jagdpension B. GmbH getroffen und wie kontrolliert worden sei, ob die von
der Jagdpension B. GmbH verrechneten Preise korrekt seien. Ferner wurde die
Bw. gefragt, warum die Notwendigkeit bestanden habe, die Jagdpension
B. GmbH mit der Durchführung der Investitionen zu betrauen.
2. Tz.
21b und 26 BP Bericht: Investitionsablösen N. B. GmbH
Die mit 15. Jänner
1994 über 50.000,00 S (Bl. 93 Arbeitsbogen) sowie 15. März
1995 über 145.000,00 S (Bl. 44 Arbeitsbogen der BP), jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer, von der N. B. GmbH gelegten Rechnungen
qualifizierte die BP mit der Begründung als Schein-rechnungen, die
angeführten Gegenstände seien am 20. Oktober 1995 von der
Haus-besitzerin der Liegenschaft in L. ersteigert worden und der auf den
Rechnungen angeführte Bargeldfluss habe von der BP nicht festgestellt
werden können.
Diese Feststellung führte
zu einer Kürzung der Vorsteuern des Jahres 1994 um 10.000,00 S und das
Jahres 1995 um 29.000,00 S sowie der AfA der Jahre 1993 und 1994 um jeweils
7.143,00 S und des Jahres 1995 um 27.678,00 S.
In der Berufung wird dagegen
eingewendet, diese Rechnungen seien keine Scheinrechnungen. Die Verkäufe
hätten bereits im Jänner 1994 und im März 1995 stattgefunden, bei
der Versteigerung im Oktober 1995 seien diese Gegenstände nicht mehr im
Besitz der N. B. GmbH gewesen. Bei der Versteigerung hätte es
sich um andere Objekte gehandelt. Die angeführten Gegenstände seien
bei der Bw. nachprüfbar vorhanden.
Alle Unterlagen würden
sich im ehemaligen Lokal der N. B. GmbH in L., das auch von der Jagdpension
B. GmbH benutzt wurde, befinden. Die Unterlagen würden von der
ehemaligen Vermieterin widerrechtlich zurückbehalten. Ein Rechtsstreit auf
Herausgabe sämtlicher Unterlagen sei im Laufen.
In seiner Stellungnahme
führt der Prüfer aus, die zum Punkt "Investitionsablöse
B. GmbH" getroffenen Feststellungen hinsichtlich ungeklärter Herkunft
der Geldmittel und persönlichem Naheverhältnis der Gesellschafter
würden sinngemäß gelten.
Die N. B. GmbH stehe zu je
25 % im Eigentum des Friedrich S. und dessen Lebensgefährtin
Eva B., sei steuerlich nie existent gewesen und hätte laut
persönlicher Auskunft des Friedrich S. nie einen operativen
Geschäftsbetrieb entwickelt.
Erhebungen hätten ergeben,
dass der Vermieter des Lokals in L. die ausstehende Miete eingeklagt habe und es
in der Folge zur Versteigerung am 20. Oktober 1995 gekommen sei. Die im
Versteigerungsedikt (Bl. 94 Arbeitsbogen) angeführten Gegenstände
würden sich mit jenen in den beiden von der N. B. GmbH ausgestellten
Rechnungen decken. Da zudem die Barmittel zur Bezahlung der
Rechnungsbeträge beim geprüften Unternehmen nicht vorhanden gewesen
seien und das tatsächliche Vorliegen der behaupteten Verkäufe bei der
N. B. GmbH nicht ermittelt werden konnte, sehe die BP auch hier das
Vorliegen von Scheinlieferungen als erwiesen an.
In der Gegenäußerung
verweist die Bw. zur Herkunft der Geldmittel auf den Bankkredit.
Es stimme zwar, dass die N.
B. GmbH niemals geschäftlich tätig gewesen sei, da sie durch
Streit mit dem Partner sofort stillgelegt worden sei. Trotzdem habe sie aber
vorher, nachweislich und unter großem Aufwand, ein vierräumiges
Büro durch Umbau des alten Postgebäudes in L. eingerichtet.
Erst 1995 sei es zur
Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete und zur Versteigerung eines Teiles
der in diesen vier Räumlichkeiten befindlichen Mobilien, Büromaschinen
etc. gekommen. Der größere und damit nicht idente Teil dieser
Einrichtung sei aber, ebenso wie Einrichtungen in den Revieren, den Gattern und
Wildzuchteinrichtungen etc. lange vor der Versteigerung verkauft worden, und
zwar zum Teil an die Bw. und zum Teil an eine andere Gesellschaft.
Die Gegenstände seien den
Betriebsprüfern in den Betriebsräumen der Bw., ebenso wie verschiedene
Einrichtungen, die von der Jagdpension B. GmbH gekauft wurden, gezeigt
worden, was man bei Scheinlieferungen nicht tun könne. Die Geldmittel
hiefür seien vorhanden gewesen.
Zu den hier behandelten
Investitionsablösen wurde die Bw. im Ergänzungsersuchen aufgefordert,
bekannt zu geben, wie die Gegenstände zum Hotel transportiert worden seien
bzw. die entsprechenden Belege vorzulegen. Weiters sei die Liste der
Gegenstände laut Rechnung vom 15. Jänner 1994 vorzulegen.
Schließlich solle die Bw. den Zahlungsvorgang dieser Rechnungen
nachweislich und nachvollziehbar dokumentieren.
Dazu erklärte die Bw. im
Schreiben vom 16. Dezember 1998, die Gegenstände seien durch ihren
eigenen Pick-up zum Hotel transportiert worden. Die Liste der Gegenstände
sei bereits vorgelegt worden. Die Zahlungsvorgänge befänden sich auf
Belegen des Rechtsstreits mit der Hausinhabung. Die Unterlagen seien Teil eines
Rechtsstreits und würden sich zum Teil in einer Anwaltskanzlei befinden,
zum Teil seien sie nicht verfügbar. Bei Erhalt würden sie
nachgereicht.
3. Tz.
21d BP Bericht: Hotel- und Restaurantpacht an die Jagdpension
B. GmbH
Wie bereits erwähnt,
erwarb die I. Jagdveranstaltungs GmbH mit Kaufvertrag vom 9. Dezember
1993 (Bl. 66 Arbeitsbogen) das von der Bw. gepachtete Gebäude. Die
I. Jagdveranstaltungs GmbH trat dadurch als neue Verpächterin in den
Pachtvertrag vom 27. März 1993 ein (vgl. auch Pkt. IV des
Kaufvertrages).
Die Jagdpension B. GmbH
stellte weiterhin Rechnungen über die Pacht bzw. Miete an die Bw. aus (z.B.
Rechnungen Bl. 57 bis 59 Arbeitsbogen).
Hinsichtlich dieser, ab dem
Jahr 1994 von der Jagdpension B. GmbH ausgestellten Rechnungen versagte die
BP der Bw. den Vorsteuerabzug. Die Jagdpension B. GmbH habe die betreffende
Liegenschaft ab dem Zeitpunkt des Verkaufes an die I. Jagdveranstaltungs
GmbH nicht mehr verpachten können.
Diese Feststellung führte
zu einer Kürzung der Vorsteuern des Jahres 1994 um 20.000,00 S und des
Jahres 1995 um 32.000,00 S.
Die Bw. verweist dazu in der
Berufung auf Pkt. II Nebenabrede zum Kaufvertrag vom 9. Dezember 1993 (Bl.
72 Arbeitsbogen), wonach die Pacht weiterhin an die B. GmbH zu bezahlen
sei. Die Vorsteuer für die Jagdpacht sei daher zu gewähren.
In seiner Stellungnahme wendet der Prüfer ein, die
Nebenabrede sei formell gesehen zwischen fremden Vertragspartnern in dieser Form
undenkbar und inhaltlich von einschneidender Bedeutung.
Genau genommen liege ein Fruchtgenussvertrag vor, wobei dem
bisherigen Liegenschaftseigentümer die Bruttoeinnahmen verblieben und der
neue Eigentümer für die Erhaltung der Substanz zu sorgen habe.
Aufgrund der unpräzisen Vereinbarungen und Formulierungen hinsichtlich der
noch offenen Rückzahlungen an die Volksbank - vor allem in welcher
Höhe sei von entscheidender Bedeutung - und der Vertragsdauer könne
die BP dieser Nebenabrede keine Glaubwürdigkeit schenken. Es sei keineswegs
klargestellt, ob die in der Nebenabrede angeführten Volksbankenschulden mit
den grundbücherlich sichergestellten Pfandrechten gleichzusetzen seien oder
ob es sich um weitere Schulden der Jagdpension B. GmbH handle.
Da die Nebenabrede einem
Fremdvergleich nicht standhalte, sehe die BP ab dem Jahr 1994 die
I. Jagdveranstaltungs GmbH als zivilrechtliche und wirtschaftliche
Eigentümerin der an die Bw. vermieteten Liegenschaft an. Mangels Vorliegens
von der I. Jagdveranstaltungs GmbH ausgestellter Rechnungen stehe kein
Vorsteuerabzug zu.
In der Gegenäußerung
bringt die Bw. vor, durch den von der Bank veranlassten Kauf der Liegenschaft
sei keineswegs der wahre Wert der Liegenschaft abgedeckt gewesen. Die Zahlung
des Pachtschillings decke nicht einmal die Zinsen für den offenen Kredit.
Um die drohende Versteigerung der Liegenschaft zu vermeiden, habe die
Pacht/Miete vereinbart werden müssen, um die Bank zufrieden zu stellen. Der
zweite Grund sei gewesen, dass durch die Mietenzahlungen das bestehende
Mietverhältnis, das von der Bank seinerzeit genehmigt worden war, nicht
aufgekündigt werden und die Bw. so ihren Pachtbetrieb weiterführen
konnte. Wenn die BP die Höhe der Zinsen anzweifle, so könne durch
einen Anruf bei der Volksbank die Wahrheit festgestellt werden.
Pkt. II der am
9. Dezember 1993 zum Kaufvertrag vom selben Tag zwischen der Jagdpension
B. GmbH und der I. Jagdveranstaltungs GmbH getroffenen Nebenabrede hat
folgenden Inhalt: "Weiters wird vereinbart, dass die von der Bw. bezahlte
Miete nicht dem Käufer zusteht, sondern bis zur Beendigung des
Mietvertrages an die Jagdpension B. GmbH fällt, die sich ihrerseits
verpflichtet, daraus die Rückzahlungen an die Volksbank zu leisten."
4. Tz.
21e und 29 BP-Bericht: Stromkosten an die Jagdpension B. GmbH
Mit Rechnung vom
31. März 1995 legte die Jagdpension B. GmbH der Bw. eine Rechnung
"über Stromverbrauch" in Höhe von 26.666,70 S zuzüglich
20 % Umsatzsteuer (Bl. 60 Arbeitsbogen). Mit Rechnung vom 5. Juli 1995
(Bl. 61 Arbeitsbogen) fakturierte die Jagdpension B. GmbH der Bw. "für
den Stromverbrauch lt. Rechnung der Wr. Stadtwerke" 36.697,00 S
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
Dazu führt der Prüfer
aus, bis zum Jahr 1994 sei der Strom noch an den Vorgänger, die Jagdpension
B. GmbH, und von dieser weiter an die Bw. verrechnet worden. Die beiden
Rechnungen vom 31. März 1995 und vom 5. Juli 1995 seien als
Scheinrechnungen zu qualifizieren, da auf den Rechnungen kein Leistungszeitraum
angeführt sei und ab 1995 bereits Eingangsrechnungen der Wiener Stadtwerke
vorliegen würden.
Diese Feststellung führte
zu einer Kürzung der Vorsteuern des Jahres 1995 um 12.672,87 S sowie
zu einer Kürzung der Betriebsausgaben des Jahres 1995 um
63.364,34 S.
In der Berufung erklärt
die Bw. dazu, es handle sich um die Weiterverrechnung von Stromkosten der Wiener
Stadtwerke, die zu diesem Zeitpunkt noch an die Jagdpension B. GmbH
fakturiert worden seien. Ein Kontoauszug für die betreffenden Jahre sei bei
den Wiener Stadtwerken angefordert worden und werde nachgereicht.
In seiner Stellungnahme weist
der Prüfer darauf hin, dass die beiden Stromrechnungen der Jagdpension
B. GmbH aus dem Jahr 1995 nicht anerkannt worden seien, da ab diesem Jahr
die Wiener Stadtwerke bereits direkt an die Bw. verrechnet hätten. Damit
hätte die Bw. für das Jahr 1995 zuviel Strom als Betriebsausgabe
berücksichtigt. Aufgrund der bisher verbuchten Eingangsrechnungen der
Jagdpension B. GmbH und der Wiener Stadtwerke, das Fehlen des
Leistungszeitraums auf den beiden Rechnungen und des vergleichsweise viel zu
hohen Jahresbetrages an Stromaufwand erscheine das Vorliegen von
Scheinrechnungen als erwiesen.
Die Bw. hält dem in ihrer Gegenäußerung
entgegen, ein Vergleich des Stromverbrauchs der einzelnen Jahre zeige, dass
jährlich rund 90.000,00 S Stromkosten zu bezahlen waren.
Die Umschreibung des
Stromliefervertrages von der Jagdpension B. GmbH auf die Bw. sei erst sehr
spät erfolgt. Solange die Stromrechnungen an die Jagdpension B. GmbH
gelegt wurden, hätten diese weiterfakturiert werden müssen. Was die
Kopie der Rechnungen der Wiener Stadtwerke betrifft, so habe man diese nach
Erhalt der Aufforderung zur Gegenäußerung nochmals mittels Fax
angefordert.
Im Ergänzungsersuchen vom
17. November 1998 wurde die Bw. aufgefordert, die Verrechnung der
Stromkosten der Jagdpension B. GmbH durch den Kontoauszug der Wiener
Stadtwerke nachzuweisen.
Die Bw. erklärte dazu im
Schreiben vom 16. Dezember 1998, die Stromrechnungen seien angefordert
worden, seien aber trotz Urgenz noch nicht eingetroffen.
5. Tz.
21f und 35 BP-Bericht: Vorsteuerabzug und Vergütung der
Normverbrauchs-abgabe für Gästewagen
Dazu führt der Prüfer
aus, im Jahr 1994 seien ein BMW 525 iX und ein BMW 320 i Coupe angeschafft
worden. Von den Leasingraten und den Betriebskosten sei der Vorsteuerabzug mit
der Begründung geltend gemacht worden, es handle sich dabei um Fahrzeuge
zur gewerblichen Personenbeförderung (Hotelwagen). Aufgrund der
EDV-mäßig geführten Fahrtenbücher ergebe sich eine Nutzung
als Hotelwagen von jeweils knapp über 80 %.
Die BP habe die Fahrten laut
Aufzeichnungen über einen Zeitraum von acht Monaten des Jahres 1994 mit den
Tankrechnungen verglichen. Von den 39 Tankstopps dieses Zeitraums liege nur
sieben mal eine mögliche Übereinstimmung mit dem Fahrtenbuch vor, bei
den restlichen 32 sei bei den beiden Kfz meistens gar keine Fahrt - weder
betrieblich noch privat - an diesen Tagen eingetragen.
Daraus sei zu schließen,
dass das Ausmaß einer Nutzung als Hotelwagen von 80 % der
Gesamtnutzung nicht erreicht werde. Der Vorsteuerabzug sei daher zu
versagen.
Die für den Zeitraum
März 1995 für die beiden PKW in Anspruch genommene Vergütung von
Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Höhe von insgesamt 94.706,00 S stehe,
da aus den genannten Gründen der Begünstigungstatbestand des
§ 3 Z 3 NoVAG nicht vorliege, nicht zu.
Diese Feststellung führte
zu einer Kürzung der Vorsteuern des Jahres 1994 um 24.729,08 S und des
Jahres 1995 um 38.993,13 S sowie zu einer Nachforderung an NoVA in
Höhe von 94.706,00 S
In der Berufung werden die vom
Prüfer festgestellten Abweichungen der Fahrtenbuchführungen zu den
Tankrechnungen damit erklärt, dass die bei Gästefahrten anfallenden
Tankrechnungen zum Großteil von den Gästen selbst bezahlt
würden, weshalb ihnen auch ein günstiger Preis für die Fahrten
verrechnet würde. Diese Tankrechnungen seien daher in der Buchhaltung nicht
enthalten. Dafür gebe es Rechnungen von Tankstopps in der Buchhaltung, die
nicht mit dem Fahrtenbuch übereinstimmten, da sie nicht von Gästewagen
stammten. Eva B. habe im Wissen, dass die Gästewagen zu mindestens
80 % für Gästefahrten verwendet werden müssten, zahlreiche
Fahrten mit dem PKW ihres Vaters durchgeführt, um den Vorsteuerabzug bei
den Gästewagen nicht zu verlieren. Von solchen Fahrten stammten die Belege,
die nicht mit dem Fahrtenbuch übereinstimmten. Dass Gästefahrten auch
von Gästen bezahlt wurden, ergebe sich schon aus dem bezogen auf die
Kilometerleistung viel zu niedrigen Treibstoffverbrauch. Diese Tatsachen
könnten sowohl die Gäste als auch der Vater von Eva B.
bestätigen.
In der Stellungnahme führt
der Prüfer aus, bei den 7 Übereinstimmungen, die sich beim Vergleich
des Fahrtenbuchs mit den Tankstopps ergeben haben, wäre den Darstellungen
in der Berufung zufolge fast immer auf Kosten der Gäste getankt worden.
Diese Vorgangsweise sei unüblich und widerspreche dem Umstand, dass bei der
Bw. den Hotelgästen doch häufig Autospesen in Rechnung gestellte
würden. Die Bw. möge im Zuge der Gegenäußerung eine genaue
Aufstellung für den Zeitraum April bis Dezember beibringen, welchem Gast
wieviel an Taxikosten in Rechnung gestellt worden sei.
Die Behauptung, Eva B.
habe den PKW ihres Vaters benützt, sei unglaubwürdig und auch nicht
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Eva B. müsste beträchtliche
Entfernungen mit diesem PKW zurückgelegt haben. Im Beobachtungszeitraum
hätte sie 1.680 Liter Benzin mit diesem PKW verbraucht, was bei einem
angenommenen Durchschnittsverbrauch von 9 Litern pro 100 km knapp 19.000
gefahrene km in 8 Monaten ergebe. Es erscheine unglaubwürdig, dass fast
19.000 km mit dem geliehenen PKW und mit den beiden betrieblichen PKW im
Vergleichszeitraum nur 14.273 km zurückgelegt worden seien.
In der Gegenäußerung
bringt die Bw. vor, durch den schlechten Geschäftsgang gezwungen gewesen zu
sein, als zweites Standbein das Gästewagengewerbe anzumelden und zwei
Gästewagen anzuschaffen. Gäste hätten zum Teil vom Flughafen
abgeholt werden müssen, wegen des in Mode gekommenen "Package-Angebotes"
sei man gezwungen gewesen, für Gäste Pauschalfahrten zu unternehmen.
Auch für die Jagd im Ausland sei es notwendig gewesen, die Gäste mit
dem Mietwagen zu führen.
Das lückenlos
geführte Fahrtenbuch sei nicht beanstandet worden.
Der Umstand, dass zu wenig
Tankrechnungen in der Buchhaltung vorhanden sind, sei dem Prüfer zum einen
damit erklärt worden, dass Tankzettel aus Schlampigkeit manchmal gar nicht
in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Öfter jedoch habe man den
Jagdgästen für die Fahrten einen günstigen Preis verrechnet, wenn
diese den Treibstoff selbst bezahlten. Dies sei bei den Jagdgästen so
gehandhabt worden, bei den Ausflugsgästen und den vom Flughafen abgeholten
Gästen sei dies nicht möglich gewesen.
Die Bw. habe Gäste mit der
Bitte um diesen Umstand bekräftigende Zeugenaussagen angeschrieben, die bei
Erhalt vorgelegt würden. Darüber hinaus stehe die Zeugenaussage des
begleitenden Jägers zur Verfügung.
Dass mit dem PKW des Vaters der
Eva B. beträchtliche Entfernungen zurückgelegt worden seien,
erkläre sich aus der Tatsache, dass die 15-jährige Tochter der
Eva B. in G. im Internat sei und jeden Samstag nach Hause komme. Diese
Fahrten alleine würden im Jahr ca. 15.000 km ausmachen. Dass ein
Großvater seiner Tochter das Auto borge, damit diese seine Enkelin abholen
kann, sei doch nicht so unverständlich.
Es sei ungerecht, dass die Bw.
keinen Gästewagen betreiben dürfe, nur weil sie trotz akribischer
Führung eines Fahrtenbuches nicht alle Benzinrechnungen eingeschrieben habe
bzw. infolge Nichtzahlens auch nicht einschreiben konnte.
Im Ergänzungsersuchen vom
17. November 1998 wurde die Bw. aufgefordert, bestimmte Belege vorzulegen,
und zwar eine Bestätigung des Vaters über die Verborgung des PKW,
Zeugenaussagen von Gästen über bezahlte Tankrechnungen, eine
Aufstellung für den Zeitraum April bis Dezember, welchem Gast wieviel
Taxikosten in Rechnung gestellt wurden, ein Fahrtenbuch über die Fahrten
mit dem geliehenen PKW, aus dem hervorgehe, wie hoch die gesamte
Kilometerleistung für den genannten Zeitraum gewesen sei und wieviele
Kilometer Eva B. mit diesem PKW privat und betrieblich zurückgelegt
habe.
Im Schreiben vom
16. Dezember 1998 erklärt die Bw. dazu, Zeugenaussagen der Gäste,
die Taxirechnungen selbst bezahlt hätten, wären über die Adressen
der Buchhaltung anzufordern.
Einige Namen, die der Bw.
erinnerlich seien, könnten jederzeit nachgebracht werden, doch sei dazu
Korrespondenz in ganz Europa nötig, wozu auch erst die Namen aus der erst
kürzlich einsichtbaren Buchhaltung aufgelistet werden müssten.
Eine Bestätigung des
Vaters über die Verborgung des Wagens liege vor. Dieser habe kein
Fahrtenbuch geführt.
Durch die Lagerung der Belege
in der Kanzlei des Steuerberaters bis zum November 1998 und von Teilen der
Belege in den Kanzleien der Rechtsanwälte sei es nicht möglich, die
Belege rechtzeitig einzusehen und zu sammeln. Es werde daher um eine Frist von 6
Monaten ersucht, um alle diese Unterlagen korrekt und präzise vorlegen zu
können.
6. Tz.
19 und 25 BP-Bericht: Eingang auf dem betrieblichen Bankkonto in Höhe von
22.400,00 S
Mit der in der Berufung noch
bekämpften Erlöszurechnung in Höhe des auf dem betrieblichen
Bankkonto eingegangen Betrages von 22.400,00 S hat sich die Bw. in der
Gegenäußerung vom 21. November 1997 einverstanden
erklärt.
7. Aus
dem Inhalt der vorliegenden Akten wird Folgendes festgestellt:
Gemäß Punkt III. des Gesellschaftsvertrages (Bl.
7/Dauerbelege F.Akt) ist Unternehmensgegenstand der Bw. die Führung und der
Betrieb des Alpenhotels Jagdhof B. in Fortsetzung eines Pachtvertrages, der
mit Zustimmung der Jagdpension B. GmbH auf die Bw. übergegangen ist.
Die Jagdpension B. GmbH erteilt darin ihre Zustimmung zur Verwendung des
Marketing Logos "Jagdhof B.".
Im Arbeitsbogen der BP (Bl. 34) liegt die Kopie einer mit
14. Mai 1994 datierten Werbeaussendung des "Jagdhof B." in St.G./R.
auf. Darin ist die Rede davon, dass sich das bewährte "B. Team" (die
gewohnte Mannschaft) freut, den lieben Stammgästen die aktuellen Preise
unterbreiten zu dürfen, ferner vom 30-jährigen Bestehen sowie davon,
was sich, wie jedes Jahr, geändert hat.
Mit Schreiben vom 15. März 2004 brachte der UFS
der Bw. zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, hinsichtlich der Bescheide
über die Feststellung von Einkünften für die Jahre 1993 bis 1995
in die Berufungsentscheidung die Feststellung aufzunehmen, dass die Verluste
nicht gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG vortragsfähig
sind.
Die Bw. hat hiezu keine
Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zum
Streitpunkt "Scheinrechnungen"
Zu den unter Tz. 21a, 21b, 21e,
26, 27 und 29 des BP-Berichts getroffenen Feststellungen ist die Frage strittig,
ob den dort genannten, an die Bw. gelegten Rechnungen tatsächliche
Leistungen zu Grunde liegen.
Liegen tatsächliche
Leistungen nicht vor, so kann der daraus entstehende Aufwand nicht als
betrieblich veranlasst eingestuft werden und können die in diesen
Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern, da der Vorsteuerabzug das Erbringen
einer Lieferung oder sonstigen Leistung durch einen anderen Unternehmer
voraussetzt, nicht als Vorsteuern abgezogen werden.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln auf Verlangen
der Abgabenbehörden den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach
den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und
unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar², § 138 Tz. 5 sowie die dort
zitierte Judikatur).
Ob einem Abgabepflichtigen ein
mit erzielten Einkünften in einen Veranlassungszusammenhang gebrachter
Aufwand tatsächlich entstanden ist oder nicht, stellt eine Frage dar, deren
Beantwortung den Abgabenbehörden auf der Sachverhaltsebene durch
Wahrnehmung ihrer Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167
Abs. 2 BAO aufgetragen ist (VwGH 30.4.2003, 98/13/0119).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Nach ständiger
Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(z.B. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244).
Der sohin gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO im Wege der Beweiswürdigung zu beurteilenden
Frage, ob den in Streit gezogenen Rechnungen tatsächliche Leistungen zu
Grunde liegen, soll im Folgenden getrennt für jede Rechnung nachgegangen
werden.
Zu beachten ist dabei ferner,
dass die Vornahme des Vorsteuerabzugs jedenfalls das Vorliegen einer den
Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG genügenden Rechnung
verlangt.
1.1. Rechnung
der Jagdpension B. GmbH vom 31. August 1993
Inhalt dieser Rechnung sind
Einrichtungsgegenstände, deren nähere Beschreibung aus einer der
Rechnung beigefügten Liste ersichtlich sein sollte und die sich in dem von
der Bw. gepachteten Betrieb befunden haben sollen.
Wenn die Bw. darauf hinweist, diese
Einrichtungsgegenstände seien dem Prüfer anlässlich eines
Augenscheins gezeigt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Aussage
des Prüfers bei der zu Beginn der Prüfung durchgeführten
Betriebsbesichtigung von dem mit der gegenständlichen Rechnung fakturierten
Inventar konkret nicht die Rede war. Diese Aussage ist auch schlüssig, weil
die Frage, ob der Rechnung vom 31. August 1993 eine tatsächliche
Lieferung zu Grunde lag, erst im Laufe der Prüfung aufgeworfen wurde. Zu
beachten ist ferner, dass im Pachtobjekt eine Vielzahl von
Einrichtungsgegenständen vorhanden war, u.a. auch das in Punkt VI. a) bis
e) des Pachtvertrages angeführte, im Eigentum der Bw. stehende Inventar und
dass in der gegenständlichen Rechnung die fakturierten
Einrichtungsgegenstände nicht so konkret bezeichnet sind, dass dem
Prüfer anlässlich der rd. 3-4 Jahre nach Ausstellung der Rechnung
durchgeführten Betriebsbesichtigung eine verlässliche Zuordnung des
Inventars möglich gewesen wäre.
Die Beurteilung, ob der Rechnung vom 31. August 1993
eine tatsächliche Lieferung zu Grunde liegt, konnte und kann daher nicht im
Zuge eines Augenscheins getroffen werden, zumal die Bw. die der Rechnung
beigefügte Liste der fakturierten Einrichtungsgegenstände bis heute
nicht vorgelegt hat.
Allein der Umstand, dass im
Zeitpunkt der Durchführung der BP eine Überprüfung des im Betrieb
vorhandenen Inventars auf Übereinstimmung mit dem mit der Rechnung vom
31. August 1993 fakturierten nicht mehr möglich war, spricht aber noch
nicht gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Lieferung.
Es ist vielmehr zu untersuchen,
ob der vorliegende Sachverhalt Besonderheiten oder Auffälligkeiten
aufweist, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Rechnung vom
31. August 1993 eine tatsächliche Lieferung nicht zu Grunde
liegt.
Die Bw. hat mit der Jagdpension
B. GmbH am 27. März 1993 einen Pachtvertrag abgeschlossen. In
diesem Pachtvertrag halten die Vertragsparteien fest, welche der im Pachtobjekt
vorhandenen Einrichtungsgegenstände vom Pachtvertrag mitumfasst sind und
welches im Pachtobjekt vorhandene Inventar im Eigentum der Bw. steht.
Davon, dass
Einrichtungsgegenstände von der Bw. auch noch im Wege einer Ablöse
käuflich zu erwerben wären, ist im Pachtvertrag keine Rede.
Der Pächter eines
Betriebes wird im Allgemeinen darauf bedacht sein, im Pachtvertrag seine mit der
Pacht verbundenen Rechte und Pflichten, so auch seine Zahlungsverpflichtungen,
abschließend festzuhalten.
Der Pachtvertrag vom
27. März 1993 regelt die mit der Pacht verbundenen Rechte und
Pflichten der Bw., so auch Umfang und Inhalt des gepachteten Betriebes und die
Zahlungsverpflichtung der Bw. Diese in Pkt. II des Pachtvertrages definierte
Zahlungsverpflichtung umfasst auch die im Anhang als mitverpachtet bezeichneten
Gegenstände. Die im Arbeitsbogen aufliegenden Rechnungen aus dem Jahr 1995
(z.B. Bl. 57,58 Arbeitsbogen) sprechen ebenfalls von der Pacht für Hotel
und Restaurant samt Einrichtung.
Damit drängt sich die
Frage auf, warum die Bw., obwohl sie der Pachtvertrag bereits zur Zahlung einer
laufenden Pacht, die sich u.a. auch auf die mitverpachteten
Einrichtungsgegenstände bezieht, verpflichtet, ohne erkennbare vertragliche
Verpflichtung etwa 5 Monate nach Abschluss des Pachtvertrages eine Ablöse
für Einrichtungsgegenstände bezahlt.
Im Hinblick auf diesen
ungewöhnlichen Ablauf wäre es Aufgabe der Bw. gewesen, darzutun,
für welche konkreten Einrichtungsgegenstände und auf welcher
vertraglichen Grundlage der verrechnete Betrag von 66.000,00 S bezahlt
wurde.
Dieser Nachweispflicht ist die
Bw. mit dem bloßen Hinweis, es handle sich bei den mit der Rechnung vom
31. August 1993 fakturierten Einrichtungsgegenständen um andere,
tatsächlich gekaufte Gegenstände, nicht in ausreichender Weise
nachgekommen. Die Bw. hat weder einen Kaufvertrag vorgelegt noch hat sie den
Inhalt eines solchen dargetan. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch
das Finanzamt hat es die Bw. unterlassen, die der Rechnung beigefügte Liste
vorzulegen bzw. bekannt zu gegeben, um welche Gegenstände es sich bei den
mit der Rechnung vom 31. August 1993 fakturierten gehandelt hat.
Einen konkreten Nachweis
hätte die Bw. durch eine einfache Auflistung der mit der strittigen
Rechnung fakturierten Gegenstände erbringen können. Diese Auflistung
bzw. die in der Rechnung vom 31. August 1993 erwähnte "beigefügte
Liste" hätte eine Kontrolle erlaubt, ob es sich dabei um andere als die im
Anhang zum Pachtvertrag genannten, mitverpachteten bzw. ohnehin im Eigentum der
Bw. stehenden Einrichtungsgegenstände gehandelt hat und ob daher die
Lieferung der fakturierten Einrichtungsgegenstände tatsächlich
stattgefunden hat.
Die Bw. ist ihrer seit nunmehr rd. 5 Jahren gemachten
Ankündigung, die der Rechnung beigefügte Liste vorzulegen, noch immer
nicht nachgekommen.
Damit vermochte sie aber die
Zweifel, die auf Grund der geschilderten Sachlage am Vorliegen einer
tatsächlichen Lieferung aufkommen mussten, nicht zu zerstreuen.
Verstärkt werden diese Zweifel durch den Umstand, dass
die auf der Rechnung vermerkte Zahlungsform der Verrechnung nicht
nachvollziehbar ist. Die Bw. hat auch keinen Versuch unternommen, die Form der
angeblichen Verrechnung zu erläutern, sondern erklärt in der Berufung,
dem Vermerk auf der Rechnung widersprechend, für die Bezahlung sei Geld
verwendet worden, das Friedrich S. der Bw. geborgt habe.
Abgesehen von dieser
Widersprüchlichkeit würde die von der Bw. behauptete Form der
Barzahlung bedeuten, dass das Geld zwischen Friedrich S. und Eva B.
hin und her gereicht worden sein müsste. Friedrich S. hätte das
Geld Eva B. übergegeben, diese hätte es in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafterin der Bw. dem Friedrich S. in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der Jagdpension B. GmbH wieder
zurückgegeben. Angesichts dieses ungewöhnlichen Ablaufs hätte es
einer nachvollziehbaren Dokumentation des Zahlungsvorgangs bedurft. Dass die Bw.
seit nunmehr rd. 5 Jahren der Aufforderung des Finanzamtes, den Zahlungsvorgang
nachweislich und nachvollziehbar darzutun, nicht nachgekommen ist, geht zu ihren
Lasten. Eine Überprüfung, ob die behauptete Bargeldtransaktion
tatsächliche stattgefunden hat, war daher nicht möglich.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass auf Grund der Tatsache, dass eine vertragliche Grundlage
für eine Lieferung der mit der Rechnung vom 31. August 1993
fakturierten Gegenstände nicht erkennbar ist, für die
Einrichtungsgegenstände des Pachtobjektes dem Pachtvertrag vom
27. März 1993 zufolge vielmehr Pacht bezahlt wird, die Bw. einen
konkreten Nachweis über die fakturierten Einrichtungsgegenstände etwa
durch Vorlage der der Rechnung beigefügten Liste schuldig geblieben ist und
ferner zur Form der Bezahlung widersprüchliche Angaben vorliegen bzw. die
behauptet Form der Barzahlung nicht nachvollziehbar ist, von einem Nachweis der
Wahrscheinlichkeit des von der Bw. behaupteten Sachverhalts nicht gesprochen
werden kann.
Die vorliegenden Umstände
lassen es vielmehr wahrscheinlicher erscheinen, dass der Rechnung vom
31. August 1993 eine tatsächliche Lieferung nicht zu Grunde liegt,
weshalb der in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag nicht als
Vorsteuer abzugsfähig ist und eine AfA sowie ein IFB für die darin
fakturierten Gegenstände nicht geltend gemacht werden kann.
Ein Abzug der Vorsteuer ist im
Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil in der Rechnung vom
31. August 1993 der Tag der Lieferung nicht angegeben ist, somit das in
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG für das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung genannte Merkmal fehlt.
1.2. Rechnung
der Jagdpension B. GmbH vom 1. September 1994
Festzustellen ist
zunächst, dass der zum Kaufvertrag vom 9. Dezember 1993 getroffenen
Nebenabrede, wonach im Eigentum der Eva B. stehendes Zubehör nicht vom
Kaufvertrag umfasst sein soll, im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung
zukommt.
Die streitgegenständliche
Rechnung bezieht sich nämlich ihrem Inhalt nach auf die Vereinbarung vom
24. Dezember 1993. Dort ist aber von geplanten, erst durchzuführenden
Investitionen die Rede, während die Nebenabrede vom 9. Dezember 1993
bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandenes Zubehör betrifft. Der Inhalt
der Nebenabrede ist für sich auch nicht ungewöhnlich. Im Hotel hat
sich, wie aus dem Pachtvertrag vom 27. März 1993 hervorgeht,
tatsächlich im Eigentum der Bw. stehendes Inventar befunden. Mit dem in der
Nebenabrede angesprochenen Zubehör kann daher, lässt man die auch in
den im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen praktizierte
Unschärfe, die Bw. und Eva B. gleichzusetzen, außer Acht,
durchaus das im Anhang zum Pachtvertrag erwähnte, im Eigentum der Bw.
stehende Inventar gemeint gewesen sein.
Die Rechnung vom
1. September 1994 und die Vereinbarung vom 24. Dezember 1993 haben
daher mit der Nebenabrede vom 9. Dezember 1993 nichts zu tun. Aus diesem
Grund kann es auch eine Widersprüchlichkeit zwischen der Nebenabrede vom
9. Dezember 1993 und der Vereinbarung vom 24. Dezember 1993 nicht
geben. Aus der Nebenabrede vom 9. Dezember 1993 können folglich auch
nicht im Rahmen der Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Frage,
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Scheinrechnungenfreie BeweiswürdigungVorsteuerabzugHotelwagengewerbliche PersonenbeförderungNoVA-Vergütung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1038-W/02
- Stammnummer
- 10377
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF