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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102709/2014

Bauherrnmodell bei der Grunderwerbsteuer - Vertragsbündel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102709/2014vom 01.12.2014Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Wille des Beschwerdeführers wie aller anderen Käufer als künftiger Miteigentümer war bei Abschluss des Kaufvertrages darauf gerichtet, ein ausgebautes, für die Erzielung von Mieterträgnissen taugliches Objekt zu erwerben, welches im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in bautechnischer Hinsicht bis zur Baureife und in finanzieller Hinsicht bis zur Berechnung des Finanzbedarfes für die Verwirklichung des Gesamtprojektes (die Baukosten wurden mit € 2.600.000,00 und die voraussichtliche Gesamtinvestitionssumme mit € 5.040.000,00 exklusive USt geschätzt) gediehen war. Der Beschwerdeführer übernahm - wie auch alle anderen Käufer - als Miteigentümer nicht nur die Verpflichtung zur Leistung des im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreises von € 59.500,00, sondern auch zur (Fremd-)Finanzierung all jener Mittel, die zu einem solchen Ausbau des Objektes erforderlich sind, um dereinst aus dem Objekt Erträgnisse zu erzielen, damit er den Liegenschaftsanteil erhält. Da noch keine Endabrechnung vorliegt ist derzeit noch nicht ermittelbar, welchen Betrag der Bf. letztendlich für die Durchführung der "erforderlichen" Baumaßnahmen zu Tragen hat. Es ist die Grunderwerbsteuer daher gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig unter Einbeziehung von anteiligen Baukosten laut Baukostenschätzung von € 2.605.000,00 und anteiligen Planungskosten von € 338.700,00, jeweils zuzüglich USt, festzusetzen, somit für den Erwerb des Bf. - von der A GmbH (40/1200-stel Anteile) mit 3,5 % einer Gegenleistung von € 157.414,67, somit in Höhe von € 5.509,51 und - von der B GmbH mit 3,5 % einer Gegenleistung von € 78.707,33, somit in Höhe von € 2.754,76. Die weiteren vom Bf. zu tragenden Kosten, wie Rechtsanwaltskosten, Hausverwaltung für Erstvermietung, steuerliche Beratung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, wirtschaftliche Betreuung und Finanzierungskonzept, stehen mit dem Erwerb der Liegenschaftsanteile in keinem unmittelbaren Zusammenhang und sind deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 30.1.2014, 2013/16/0078). Es handelt sich um eigenständige Dienstleistungen und nicht um Leistungen für Zugehör iSd § 2 GrEStG. Die Aufträge wurden von den Erwerbern erteilt und keine Verpflichtungen der Verkäuferin durch die Erwerber erfüllt (vgl. dazu auch BFG 28.07.2014, RV/7102185/2009). Es war daher den gegen die beiden Bescheide vom 23. Juli 2013 eingebrachten Bescheidbeschwerden teilweise Folge zu geben und sind die Grunderwerbsteuerfestsetzungen wie oben dargestellt abzuändern. V. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern erfolgte die rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/16/0078 mit weiteren Nachweisen). Wien, am 1. Dezember 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102709/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102709.2014
Stammnummer
103432
Gültig
01.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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