Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102709/2014
Bauherrnmodell bei der Grunderwerbsteuer - Vertragsbündel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102709/2014vom 01.12.2014Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder Ri, L1 und L2 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH, Wipplingerstr 10, 1010 Wien gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 23. Juli 2013, ErfNr*** - Team 11 betreffend Grunderwerbsteuer am 18. November 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Den Bescheidbeschwerden wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden insofern abgeändert, als die Grunderwerbsteuer gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt mit
€ 5.509,51 (3,5 % einer Gegenleistung von € 157.414,67) für den Erwerb von 40/1200 Anteilen von der A GmbH und
€ 2.754,76 (3,5 % einer Gegenleistung von € 78.707,33) für den Erwerb von 20/1200 Anteilen von der der B GmbH.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1. Grunderwerbsteuererklärung - Rechtsvorgang
Mit elektronischer Grunderwerbsteuererklärung vom 4. Mai 2012 zeigte die ABC Rechtsanwälte GmbH dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, kurz Finanzamt) an, dass am 21. Dezember 2011 ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang zwischen Herrn BESCHWERDEFÜHRER (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) als Erwerber und der A GmbH und der B-GmbH als Veräußerer erfolgt sei. Die Gegenleistung wurde für den Erwerb von der A GmbH mit € 39.666,67 und für den Erwerb von der B-GmbH mit € 19.833,33 erklärt. Beide Erwerbsvorgänge wurden mittels Finanzonline unter der Erfassungsnummer **** erfasst.
Ebenfalls am 4. Mai 2012 übersandte die ABC Rechtsanwälte GmbH unter Bezugnahme auf ErfNr. **** eine Kopie des Kaufvertrages vom 21. Dezember 2012 an das Finanzamt*** und ersuchte um Berechnung und Vorschreibung der Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt*** leitete die Kopie zuständigkeitshalber an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weiter.
1.2. Ermittlungen durch das Finanzamt
1.2.1 Außenprüfung – Vorhalt vom 29.1.2013
In der Folge führte das Finanzamt eine Außenprüfung bei der A GmbH und der B-GmbH durch.
Im Zuge dieser Außenprüfung richtet das Finanzamt am 29.1.2013 folgende Fragen an die A GmbH:
"Die A GmbH und die B GmbH schlossen mit BESCHWERDEFÜHRER und anderen Erwerbern Kaufverträge über Wohnungen auf der EZ*** KG XXXX mit der Grundstücksadresse ORT , STRASSE , ab.
Zwecks Klärung, ob ein Bauherrenmodell vorliegt werden Sie ersucht, die nachstehenden Fragen zu beantworten:
1) Bekanntgabe sämtlicher Käufer der auf der Liegenschaft errichteten Wohnungen und der Erfassungsnummern, unter denen diese beim Finanzamt angezeigt wurden.
2) Was genau war der Zweck der Erwerbsvorgänge?
3) Wer hat das Projekt gestartet?
4) Wie war der weitere Ablauf der Erwerbsvorgänge?
5) Wer hat um Baubewilligung angesucht?
6) Wem wurde die Baugenehmigung erteilt?
7) Wer hat den Auftrag zur Planung, zur Errichtung, Sanierung und zum Ausbau des Dachgeschoßes des Gebäudes erteilt?
8) Welchen Einfluss konnten die Erwerber der einzelnen Wohnungen auf das Gesamtprojekt ausüben?
9) War ein Erwerb der Liegenschaftsanteile auch ohne Bauauftrag möglich?
10) Bitte um Vorlage sämtlicher diesbezüglicher Unterlagen (Prospekte, weitere Verträge und Zusatzvereinbarungen, Bauansuchen, Baubewilligung, allgemeiner Schriftverkehr)"
Unter Bezugnahme auf die Anfrage vom 29. Jänner 2013 langten beim Finanzamt zwei Schriftsätze vom 5. März 2013 ein, eine von der STB1 Steuerberatungs GmbH und eine weitere von der ABC Rechtsanwälte GmbH.
Von der STB1 Steuerberatungs GmbH wurden die Fragen wie Folgt beantwortet:
"1.) Bekanntgabe sämtlicher Käufer der auf der Liegenschaft errichteten Wohnungen und der Erfassungsnummern, unter denen diese beim Finanzamt angezeigt werden.
Die Liegenschaft wurde von den Eigentümern quotal zum Zwecke der langfristigen Vermietung laut Beilage erworben. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein sanierungsbedürftiges Althaus, das im Rahmen einer geförderten Revitalisierung saniert und ausgebaut wird. An der Liegenschaft wird kein Wohnungseigentum begründet, es wurden keine Wohnungen erworben.
2.) Was genau war der Zweck der Erwerbsvorgänge?
Erwerb der Liegenschaft, Revitalisierung unter zu Hilfenahme von öffentlichen Mitteln im Rahmen des Sockelsanierungsprogrammes des Wiener Wohnbauförderungs- und Sanierungsgesetzes (WWFSG) 1989 und seiner diesbezüglichen Durchführungsverordnungen.
Die Liegenschaft wird nach Sanierung langfristig vermietet, mit dem Ziel Erträge in der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" zu erzielen.
3.) Wer hat das Projekt gestartet?
Das Projekt wurde gemeinschaftlich im Rahmen der Bauherrenversammlung vom 12.12.2011 initiiert und die einzelnen Durchführungsschritte beschlossen.
4.) Wie war der weitere Ablauf der Erwerbsvorgänge?
Jeder Käufer hat einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag in Höhe seines quotalen Miteigentumsanteiles mit dem Verkäufer abgeschlossen. Die Kaufverträge wurden von der Rechtsanwaltskanzlei RÄ Rechtsanwälte GmbH entsprechend verbüchert sowie die Auszahlung der Kaufpreise treuhändig abgewickelt.
5.) Wer hat um Baubewilligung angesucht?
Die Miteigentümergemeinschaft hat um die Baubewilligung angesucht. Eine Kopie des Bauansuchens liegt als Anlage bei.
6.) Wem wurde die Baugenehmigung erteilt?
Es ist noch keine Baugenehmigung erteilt. Das Bauverfahren ist noch laufend. Die Einreichung des Bauvorhabens erfolgte durch die Miteigentümergemeinschaft.
7.) Wer hat den Auftrag zur Planung, zur Errichtung, Sanierung und zum Ausbau des Dachgeschoßes des Gebäudes erteilt?
Den Auftrag zur Planung, zur Errichtung, Sanierung und zum Ausbau des Dachgeschoßes der Liegenschaft wurde von den Miteigentümern gemeinschaftlich erteilt.
8.) Welchen Einfluss konnten die Erwerber der einzelnen Wohnungen auf das Gesamtprojekt ausüben?
Die Käufer haben quotales Miteigentum an der Liegenschaft erworben. Es wurde und wird kein Wohnungseigentum begründet, daher wurden auch keine einzelnen Wohnungen erworben. Die Planung des Gesamtobjektes wurde von den Miteigentümer gemeinschaftlich diskutiert, beschlossen und beauftragt.
9.) War ein Erwerb der Liegenschaftsanteile auch ohne Bauauftrag möglich?
Die Miteigentümer haben vom Verkäufer lediglich die Liegenschaftsanteile erworben. Der Verkäufer der Liegenschaft hat zu keiner Zeit angeboten die Liegenschaft auszubauen. Die Miteigentümer haben erst im Rahmen der Bauherrenversammlung vom 12.12. 2011 beschlossen die Liegenschaft gemeinschaftlich unter zur Hilfenahme von Fördermitteln auszubauen. Architekt ARCHITEKT wurde beauftragt einen Einreichplan zu erstellen und diesen mit dem Wohnfonds Wien als Förderstelle abzustimmen.
Entsprechend den Förderbestimmungen dürfen die Aufträge für den Bau erst nach einer öffentlichen Ausschreibung, welche der Wohnfonds Wien nach dem Bestbieterverfahren durchführt, erteilt werden. Diese Ausschreibung wurde noch nicht erstellt, daher stehen auch die ausführende Unternehmen derzeit noch nicht fest.
10.) Bitte um Vorlage sämtlicher diesbezüglicher Unterlagen (Prospekte, weitere Verträge und Zusatzvereinbarungen, Bauansuchen, Baubewilligung, allgemeiner Schriftverkehr)
Angeschlossen finden Sie folgende Beilagen:
• Bauansuchen
• Sämtliche Kaufverträge
• Vereinbarung - Hausverwaltung in Zuge der Sockelsanierung und Erstvermietung - GES1
• Auftrag zur Koordination Steuerung und Projektabwicklung - Ges2
• Generalplanung und Technische Baubetreuung- Ges3
• Vereinbarung über Wirtschaftlichkeitsanalyse und Berechnungen - Ges2
• Steuerberatungsvertrag - Stb2 Steuerberatungs- und WT GmbH
• MEG Vertrag LIEGENSCHAFTSADRESSE
• Protokoll der Bauherrenversammlung LIEGENSCHAFTSADRESSE vom 12.12.2011
• Beschlussfassung der MEG vom 12.12.2011
• Die Baubewilligung wurde noch nicht erteilt."
Der Schriftsatz der ABC Rechtsanwälte GmbH hat folgenden Inhalt:
"In obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.01.2013 zu GZ**** und teilen auf diesem Wege mit, die A GmbH und die B GmbH rechtsfreundlich zu vertreten. Wir erlauben uns weiters ergänzend auszuführen, dass unsere Kanzlei die gegenständlichen Kaufverträge errichtet hat und mit der treuhändigen Abwicklung (Verbücherung) der Kaufverträge beauftragt ist.
Namens und auftrags unserer Mandanten erlauben wir uns zu den von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 29.01.2013 aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung zu nehmen, wobei wir der Übersichtlichkeit halber Ihre Fragen nach der in Ihrem vorgenannten Schreiben vorgegebenen Reihenfolge beantworten:
1. ZUR FRAGE 1: BEKANNTGABE SÄMTLICHER KÄUFER DER AUF DER LIEGENSCHAFT ERRICHTETEN WOHNUNGEN UND ERFASSUNGSNUMMERN, UNTER DENEN DIESE BEIM FINANZAMT ANGEZEIGT WURDEN:
Die gegenständliche Liegenschaft wurde von den - bis dato – außerbücherlichen Miteigentümern lediglich anteilig (jeweils im ideellen Miteigentum) zum Zwecke der langfristigen Vermietung erworben. An der gegenständlichen Liegenschaft wurde und wird kein Wohnungseigentum errichtet, demzufolge wurden auch keine Wohnungen, sondern lediglich ideelle Miteigentumsanteile erworben.
Wir übermitteln Ihnen in der Anlage nachstehende Kaufverträge samt Ausdruck aus Finanz Online, aus welchen wir Sie ersuchen, die jeweilige Erfassungsnummer entnehmen zu wollen:
• Kaufvertrag BESCHWERDEFÜHRER samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb
• Kaufvertrag KÄUFER2 samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb
• Kaufvertrag KÄUFER3 samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb
• Kaufvertrag KÄUFER4 samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb
• Kaufvertrag KÄUFER5 samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb
• Kaufvertrag KÄUFER6 samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb
• Kaufvertrag KÄUFER7 samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb
• Kaufvertrag KÄUFER8 samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb
• Kaufvertrag KÄUFER9 samt Unbedenklichkeitsbescheinigung (2-fach)
• Kaufvertrag KÄUFER10 samt Unbedenklichkeitsbescheinigung (2-fach)
• Kaufvertrag KÄUFER11 samt Unbedenklichkeitsbescheinigung (2-fach)
• Kaufvertrag KÄUFER12 samt Unbedenklichkeitsbescheinigung (2-fach)
• Kaufvertrag KÄUFER13 samt Unbedenklichkeits bescheinigung (2-fach)
• Kaufvertrag KÄUFER14 samt Unbedenklichkeitsbescheinigung (2-fach)
2. WAS GENAU WAR DER ZWECK DER ERWERBSVORGÄNGE?
Der Erwerb der Liegenschaft erfolgte zum Zwecke, die Liegenschaft nach Sanierung langfristig zu vermieten, dies mit dem Ziel, Erträge in der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" zu erzielen, dabei erfolgt die Revitalisierung unter Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln im Rahmen des Sockelsanierungsprogrammes des Wiener Wohnbauförderungs- und Sanierungsgesetzes (WWFSG 1989) und seiner diesbezüglichen Durchführungsverordnungen.
3. WER HAT DAS PROJEKT GESTARTET?
Das Projekt wurde gemeinschaftlich im Rahmen der Bauherrnversammlung vom 12.12.2011 initiiert und die einzelnen Durchführungsschritte beschlossen.
4. WIE WAR DER WEITERE ABLAUF DER ERWERBSVORGÄNGE?
Jeder Käufer hat einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag in Höhe seines ideellen Miteigentumsanteils mit den Verkäufern abgeschlossen. Die Verbücherung der gegenständlichen Kaufverträge konnte - zumal bis dato die Unbedenklichkeitsbescheinigungen hinsichtlich der Käufer ........ trotz Urgenz nicht vorliegen - noch nicht vorgenommen werden. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Verkäuferrangordnung für die beabsichtigte Veräußerung am 24.04.2013 abläuft, ersuchen wir als Vertragserrichter und Treuhänder höflich um ehestmögliche Bearbeitung und Vorschreibung der jeweiligen Grunderwerbssteuer.
5. WER HAT UM BAUBEWILLIGUNG ANGESUCHT?
Die Miteigentümergemeinschaft hat um Baubewilligung angesucht, eine Kopie des Bauansuchens liegt diesem Schreiben bei.
6. WEM WURDE DIE BAUGENEHMIGUNG ERTEILT?
Es ist noch keine Baugenehmigung erteilt, das Bauverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Einreichung des Bauvorhabens erfolgte durch die Miteigentümergemeinschaft.
7. WER HAT DEN AUFTRAG ZUR PLANUNG, ZUR ERRICHTUNG, SANIERUNG UND ZUM AUSBAU DES DACHGESCHOSSES DES GEBÄUDES ERTEILT?
Den Auftrag zur Planung, zur Errichtung, Sanierung und zum Ausbau des Dachgeschosses der Liegenschaft wurde von den Miteigentümern gemeinschaftlich erteilt.
8. WELCHEN EINFLUSS KONNTEN DIE ERWERBER DER EINZELNEN WOHNUNGEN AUF DAS GESAMTPROJEKT AUSÜBEN?
Die Erwerber haben lediglich ideelles Miteigentum an der Liegenschaft erworben. Es wurde und wird kein Wohnungseigentum begründet, daher wurden auch keine einzelnen Wohnungen erworben. Die Planung des Gesamtobjektes wurde von den Miteigentümern gemeinschaftlich diskutiert, beschlossen und beauftragt.
9. WAR EIN EWERBER DER LIEGENSCHAFTSANTEILE AUCH OHNE BAUAUFTRAG MÖGLICH?
Die Miteigentümer haben von den Verkäufern lediglich Liegenschaftsanteile erworben. Die Verkäufer der Liegenschaft haben zu keiner Zeit angeboten, die Liegenschaft auszubauen. Die Miteigentümer haben erst im Rahmen der Bauherrenversammlung vom 12.12.2011 beschlossen, die Liegenschaft gemeinschaftlich unter Zuhilfenahme von Fördermitteln auszubauen. Demzufolge wurde Architekt DI ARCHITEKT von den Miteigentümern beauftragt, einen Einreichplan zu erstellen und diesen mit dem Wohnfonds Wien als Förderstelle abzustimmen.
Entsprechen den Förderbestimmungen dürfen die Aufträge für den Bau erst nach einer öffentlichen Ausschreibung, welche der Wohnfonds Wien nach dem Bestbieterverfahren durchführt, erteilt werden. Diese Ausschreibung wurde noch nicht erstellt, daher stehen auch die ausführenden Unternehmen derzeit noch nicht fest.
10. BITTE UM VORLAGE SÄMTLICHER DIESBEZÜGLICHER UNTERLAGEN (PROSPEKTE, WEITERE VERTRÄGE UND ZUSATZVEREINBARUNGEN, BAUANSUCHEN, BAUBEWILLIGUNG, ALLGEMEINER SCHRIFTVERKEHR)
Wir übermitteln Ihnen in der Anlage nachstehende Unterlagen zur Kenntnis:
• Sämtliche Kaufverträge samt Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen (wie oben unter Punkt 1. dieses Schreibens detailliert erwähnt)
• Protokoll der konstituierenden Bauherrenversammlung der Miteigentümergemeinschaft ORT, LIEGENSCHAFTSADRESSE vom 12.12.2011
• Beilage zum Protokoll vom 12.12.2011 (Beschlussfassung)
• Miteigentümervertrag vom 12.12.2011
• Vereinbarung über Hausverwaltung im Zuge der Sockelsanierung und Erstvermietung
• Vereinbarung über Wirtschaftlichkeitsanalyse und -berechnungen
• Steuerberatungsvertrag
• Auftrag zur Koordination, Steuerung und Projektabwicklung
• Auftrag an Architekt DI ARCHITEKT vom 01.03.2012
• Bauansuchen vom 15.11.2012
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben und ersuchen höflich um ehestmögliche Bearbeitung sowie Berechnung und Vorschreibung der Grunderwerbssteuer betreffend de Verträge mit den Käufern ........ und zeichnen einstweilen, für Rückfragen zur Verfügung stehend, mit freundlichen Grüßen.
Beilagen: wie oben unter Punkt 1. und 10. dieses Schreibens detailliert erwähnt."
1.2.2. weiterer Vorhalt vom 21.3.2013 an die Verkäuferin
Am 21. März 2013 richtete das Finanzamt einen weiteren Vorhalt an die A.-GmbH zu Handen deren rechtsfeundlicher Vertretung mit folgenden Fragen:
1) Sind die Erwerber den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte um Vorlage der diesbezüglichen Verträge,
2) Wem wird von den Baufirmen Rechnung gelegt (werden) und in welcher Form? Bitte um Vorlage diesbezüglicher Unterlagen,
3) Welche Verträge wurden mit dem Bauführer abgeschlossen? Bitte um Vorlage,
4) Bitte um Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge,
5) Wurde für die Errichtung, Sanierung und Ausbau des Dachgeschosses ein Fixpreis vereinbart?
6) Wie erfolgt die Rechnungslegung der einzelnen Professionisten?
7) Wem werden (voraussichtlich) die Rechnungen der Professionisten gelegt?
8) Aus welchen Mitteln wird das Projekt finanziert?
9) Bitte um Aufschlüsselung der (voraussichtlichen) Gesamtbau- und sanierungskosten, die auf jeden der einzelnen Miteigentümer entfallen."
In Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 21.03.2013 teilte die STB1 Steuerberatungs GmbH dem Finanzamt wie folgt mit:
Die A GmbH. hat das gegenständliche Grundstück (STRASSE/HAUSNUMMER, KG 0130, EZ***) von der VOREIGENTÜMERIN angekauft und hat die gegenständliche Liegenschaft an 14 Personen wieder verkauft. (Die Kaufverträge liegen Ihnen allesamt bereits vor).
Die A GmbH hat die gegenständliche Liegenschaft weder saniert noch Sanierungsmaßnahmen eingeleitet. Die A GmbH hat auch keinerlei Planungen zur Sanierung erstellt und auch keine Professionisten beauftragt. Es werden auch keine Rechnungen an die A GmbH gelegt werden, da die A GmbH keine Aufträge irgendwelcher Art auch immer vergeben hat.
In den Ihnen bereits am 05.03.2013 dargelegten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die A GmbH lediglich die angekaufte Liegenschaft ohne weiteres Zutun an 14 Personen wieder weiterveräußert hat. Daher ist die A GmbH nicht in der Lage weiter Unterlagen zur Verfügung zu stellen, weil die A GmbH über diese Unterlagen nicht verfügt.
Bitte wenden Sie sich an die Bauherren direkt. Der steuerliche Vertreter der Bauherren ist die STEUERBERATER2 Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, ADR/TEL ."
1.2.3. Vorhalt vom 26.4.2013 an die STEUERBERATER2 Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH
Am 26. April 2013 richtete das Finanzamt ein "Ersuchen um Ergänzung/Auskunft" an die STEUERBERATER2 Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Es wird um Ergänzung betreffend Kaufverträge mit A GmbH betreffend das Objekt ORT, STRASSE vom 21.12.2011 eingebracht am 09.05.2012 ersucht.
1) Sind die Erwerber den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte um Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
2) Wem wird von den Baufirmen Rechnung gelegt (werden) und in welcher Form? Bitte um Vorlage diesbezüglicher Unterlagen.
3) Welche Verträge wurden mit dem Bauführer abgeschlossen? Bitte um Vorlage.
4) Bitte um Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
5) Wurde für die Errichtung, Sanierung und Ausbau des Dachgeschosses ein Fixpreis vereinbart?
6) Wie erfolgt die Rechnungslegung der einzelnen Professionisten?
7) Wem werden (voraussichtlich) die Rechnungen der Professionisten gelegt?
8) Aus welchen Mitteln wird das Projekt finanziert?
9) Bitte um Aufschlüsselung der (voraussichtlichen) Gesamtbau- und sanierungskosten, die auf jeden der einzelnen Miteigentümer entfallen."
Das Antwortschreiben der STEUERBERATER2 Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH vom 22. Mai 2013 hat auszugsweise folgenden Inhalt:
" NAME-KÄUFER13 u. Mitbesitzer, LIEGENSCHAFTSADRESSE,ORT
Ersuchen um Ergänzung vom 26.04.2013
Steuernummer: ******
Die Ergänzungspunkte beantworten wir wie folgt:
1. Grundsätzlich ja.
Verträge können im derzeitigen Projektstatus nicht vorgelegt werden. Architekt ARCHITEKT wurde im Rahmen der konstituierenden Bauherrenversammlung vom 12.12.2011 beauftragt einen Einreichplan zu erstellen und diesen mit dem wohnfonds_wien als Förderstelle abzustimmen. Im November 2012 wurde bei der MA37 (Baupolizei) das Bauansuchen gestellt. Entsprechend den Förderbestimmungen dürfen die Aufträge für die Sanierung, den Bau bzw. Ausbau der Liegenschaft erst nach einer öffentlichen Ausschreibung, welche der wohnfonds_wien nach dem Bestbieterverfahren durchführt, erteilt werden. Diese Ausschreibung wurde noch nicht erstellt, daher stehen auch die ausführende Unternehmen derzeit noch nicht fest. Die Ausschreibung erfolgt in Form von Einzelgewerken.
2. Die Baufirmen werden die Rechnungen direkt an die Investoren legen. Die Rechnungsanschrift lautet: MEG ORT, STRASSE/HAUSNUMMER - NAME-KÄUFER13 und Mitbesitzer. Die Rechnungen werden in Papierform ausgestellt werden. Bauausführende Unternehmen stehen derzeit noch keine fest.
3. Derzeit keine.
4. Es gibt im derzeitigen Projektstatus keine.
5. Nein.
6. Da noch keine Rechnungen gelegt werden, können wir ihnen diese nicht vorlegen. Die Rechnungen werden an das Architekturbüro ZT ARCHITEKT GmbH. weitergeleitet und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen geprüft. Die vom Architekturbüro frei gegebenen Rechnungen werden an den wohnfonds_wien zur weiteren Prüfung im Hinblick auf die förderungskonforme Verwendung im Rahmen des Sockelsanierungsprogrammes des Wien er Wohnbauförderungs- und Sanierungsgesetzes (WWFSG) 1989 und seiner diesbezüglichen Durchführungsverordnungen geprüft.
7. Adressiert sind sämtliche Rechnungen an die Investoren. Siehe Punkt 2.
8. Das Projekt wird mit folgenden Mitteln finanziert:
• Eigenmittel der einzelnen Miteigentümer
• Einmalbarkredite lautend auf jeden einzelnen Investor - finanziert über die **Bank und
• Landesgeförderte Darlehen im Sinne des Wiener Wohnbauförderungs- und Sanierungsgesetzes (WWFSG) 1989 und seiner diesbezüglichen Durchführungsverordnungen vergeben von der MA50, basierend auf dem Prüfbericht.
9. Derzeit kann die MEG, basierend auf der Grobkostenschätzung von ZT Architekt ARCHITEKT GmbH, eine Schätzung wie folgt vorlegen:
• Geschätzte Baukosten: zirka € 2,605.000,--
• Planung und technische Baubetreuung (=Baunebenkosten): € 338.700,--
Die Aufschlüsselung auf die einzelnen Miteigentümer stellt sich wie folgt dar:
|
Nr.
|
Nachname
|
Vorname
|
Anteil
|
Baukosten
|
Baunebenkosten
|
1
|
a
|
b
|
5%
|
130.260,00
|
16.935,00
|
2
|
c
|
d
|
10%
|
260.500,00
|
33.870,00
|
3
|
e
|
f
|
10%
|
260.500,00
|
33.870,00
|
4
|
NACHNAME-BF
|
VORNAME-BF
|
5%
|
130.260,00
|
16.935,00
|
5
|
g
|
h
|
10%
|
260.500,00
|
33.870,00
|
6
|
i
|
j
|
10%
|
260.500,00
|
33.870,00
|
7
|
k
|
l
|
7%
|
182.350,00
|
23.709,00
|
8
|
g
|
m
|
10%
|
260.500,00
|
33.870,00
|
9
|
n
|
m
|
10%
|
260.500,00
|
33.870,00
|
10
|
o
|
p
|
5%
|
130.260,00
|
16.935,00
|
11
|
q
|
r
|
5%
|
130.260,00
|
16.935,00
|
12
|
s
|
t
|
5%
|
130.260,00
|
16.935,00
|
13
|
u
|
v
|
5%
|
130.260,00
|
16.935,00
|
14
|
w
|
x
|
3%
|
78.150,00
|
10.161,00
|
|
|
|
|
2.605.000,00
|
338.700,00
Die dargelegten Kosten basieren auf Erfahrungswerten aus bereits realisierten Projekten. Ob diese Werte in der Praxis tatsächlich eingehalten werden können ist von der öffentlichen Ausschreibung abhängig. Nach Ablauf der Anbotsfrist werden die eingelangten Angebote geöffnet und nach dem Bestbieterverfahren gereiht. Aus den jeweiligen Bestbietern erstellt ARCHITEKT den so genannten Vergabevorschlag der vom wohnfonds_wien genehmigt werden muss. Nach Genehmigung werden die Aufträge vergeben. Aus heutiger Sicht können die Gesamtbaukosten noch nicht endgültig bekannt gegeben werden.
1.3. Grunderwerbsteuerbescheide vom 23. Juli 2013
Am 23. Juli 2013 erließ das Finanzamt zwei Grunderwerbsteuerbescheide gegenüber dem Bf., in denen jeweils als Ordnungsbegriffe ErfNr. **** und StNr*** angeführt werden. In einem Bescheid wird Bezug genommen auf "Kaufvertrag vom 21. Dezember 2011 mit A GmbH" und "für den oben angeführten Rechtsvorgang" gegenüber dem Bf. Grunderwerbsteuer mit € 7.056,00 (3,5 % der Gegenleistung von € 201.600,00) festgesetzt. Der andere Bescheid nimmt Bezug auf "Kaufvertrag vom 21. Dezember 2011 mit B GmbH" und wird für diesen Rechtsvorgang die Grunderwerbsteuer mit € 3.528,00 (3,5 % der Gegenleistung von € 100.800,00) festgesetzt.
Die Begründung lautet bei beiden Bescheiden:
"Die (weitere) Begründung ergeht gesondert"
In der Rechtsmittelbelehrung wird in beiden Bescheiden ua. Folgendes ausgeführt:
"In der Berufung ist der Bescheid (Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. Juli 2013, Team 11, Steuernummer*** , Erfassungsnummer ****) zu bezeichnen".
Zu beiden Bescheiden übermittelte das Finanzamt dem Bf. gesonderte Bescheidbegründungen vom 23. Juli 2013, wobei in beiden StNr*** und ErfNr*** als Geschäftszahlen genannt werden. Der Einleitungssatz lautet ein Mal:
"An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid Kaufvertrag mit A-GmbH vom 21.12.2011 am 23. Juli 2013 abgefertigt" ,
das andere Mal
"An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid Kaufvertrag mit B GmbH vom 21.12.2011 am 23. Juli 2013 abgefertigt".
Weiters sind die Begründungen ident und lauten wie Folgt:
"Nachdem sich der Erwerber mit seiner Unterschrift hinsichtlich des Liegenschaftserwerbes gebunden hatte, war er sozusagen berechtigt, an der konstituierenden Bauherrenversammlung Miteigentümergemeinschaft ORT, STRASSE, am 12.12.2011 teilzunehmen. Die Veräußerer haben den jeweiligen Kaufvertrag erst danach unterschrieben.
Bei dieser konstituierenden Versammlung in den Räumlichkeiten der Ges2, bei der nur 48 % der Miteigentümer persönlich anwesend waren, wurde neben einem Miteigentümervertrag ein Konvolut an Verträgen betreffend Planung und Bauausführung, Finanzierung, Erstellung eines steuerlichen Grundkonzeptes, Wirtschaftlichkeitsanalysen, Hausverwaltung und Erstvermietung zur Unterschrift vorgelegt. Eine Ausarbeitung im Rahmen der Bauherrenversammlung ist auf Grund des Umfanges und der Komplexität der Verträge in diesem Zeitrahmen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht möglich.
An die Ges2 Wien erging gleichzeitig der Auftrag als wirtschaftlich Bevollmächtigter, zur Koordination, Steuerung und Projektwicklung insbesondere der von den Bauherren soeben gefassten Beschlüsse.
Auf Grund der Ermittlungen und vorgelegten Unterlagen kommt das Finanzamt zum Schluss, dass Gegenstand des Erwerbsvorganges Liegenschaftsanteile mit einem Gebäude in saniertem Zustand sein sollte. Nur wenn das vorgelegte Sanierungs- und Revitalisierungskonzept, das auch auf der Homepage von GESELLSCHAFT2 beworben wurde, angenommen wird, ist die Durchführung dieses Anlageprojektes möglich. Daher wurde der Kaufvertrag von den Veräußerern erst nach Unterfertigung des Kaufvertrages durch den/die Kaufinteressenten und nach Unterfertigung der Beschlussfassung und Auftragserteilung der Miteigentümergemeinschaft unterfertigt.
Neben einem Finanzierungsvorschlag, der von einer prognostizierten Gesamtinvestitionssumme von € 5.040.000,- exklusive USt. ausgeht, wurden bereits zu diesem Zeitpunkt die jeweiligen Honorare festgehalten sowie deren Fälligkeit.
Auf Grund der gesamten zeitnah abgeschlossenen Verträge der Interessenten kann angenommen werden, dass sie sich in ein fertiges Vertragsgeflecht einbinden ließen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Gegenleistung alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des VwGH die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen und nicht die tatsächlichen Kosten, weil es stets darauf ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (VwGH 30.5.1994, 92/16/0144; 6.1.2002, 99/16/0204).
Erst am Ende unterscheiden sich die Begründungen wieder wie Folgt:
Von der A GmbH wurde ein Anteil in Höhe von 40/1200 an der gesamten Liegenschaft EZ*** KG XXXX erworben.
Die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten für das ganze Projekt betragen € 5.040.000,-, zuzüglich 20% USt. in Höhe von 1.008.000,-, somit brutto € 6.048.000,-,
Erworben wurden 40/1200 Anteile an der Liegenschaft, anteilige Gesamtinvestitionskosten sind somit € 201.600,-"
bzw.
" Von der B GmbH wurde ein Anteil in Höhe von 20/1200 an der gesamten Liegenschaft EZ*** KG XXXX erworben. Die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten für das ganze Projekt betragen € 5.040.000,-, zuzüglich 20% USt. in Höhe von 1.008.000,-, somit brutto € 6.048.000,-,
Erworben wurden 20/1200 Anteile an der Liegenschaft, anteilige Gesamtinvestitionskosten sind somit € 100.800,-".
1.4. Berufung
Der vom Bf. eingebrachte Berufungsschriftsatz vom 21. August 2013 hat folgenden Inhalt:
"BESCHWERDEFÜHRER, GASSE, PLZ St. xen ORT4
Steuernummer***-11, Erfassungsnummer ******
Berufung gegen den Bescheid vom 23.07.2013
Antrag auf Aussetzung gem. § 212 a BAO
Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten UFS
Gegen oben angeführten Bescheid erhebe ich binnen offener Frist das ordentliche Rechtsmittel der
B e r u f u n g nach § 243 BAO
und begründe diese wie folgt:
Mit Bescheid vom 23.07.2013 hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel einen Bescheid erlassen, mit welchen den einzelnen Miteigentümern eine höhere Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wird als ursprünglich festgesetzt. Im Wesentlichen wird diese von Amts wegen erlassene nachträgliche Abgabenerhöhung mit folgenden Argumenten begründet:
1.) Vorlage eines Konvoluts an Verträgen, welches nach den Erfahrungen des täglichen Lebens von den Investoren im Rahmen der Bauherrenversammlung nicht selbst ausgearbeitet werden konnte
2.) Anwesenheit von nur 48% der Miteigentümer bei der konstituierenden Versammlung
3.) Beauftragung der Ges2 Wien zwecks Koordination, Steuerung und Projektentwicklung
Nach Ansicht der Behörde führen diese nun genannten Punkte zur Negierung des großen
Bauherrenmodells, was zur Folge hatte, dass die Grunderwerbsteuer nicht von den Anschaffungskosten, sondern zusatzlieh auch von den prognostizierten Baukosten zu ermitteln wäre.
Diese Punkte werden nun entsprechend der nachfolgenden Begründung eindeutig widerlegt:
Ad 1.) Vorlage eines Konvoluts an Verträgen, welches nach den Erfahrungen des täglichen Lebens von den Investoren im Rahmen der Bauherrenversammlung nicht selbst ausgearbeitet werden konnte
Zum ersten Teilpunkt (Konvolut an Vertragen) ist festzuhalten, dass im Rahmen der konstituierenden Versammlung zwar tatsachlich Verträge unterzeichnet und Aufträge erteilt bzw. weitere Vorgehensweisen besprochen wurden, es sich in diesem Zusammenhang jedoch definitiv um kein fertiges Vertragskonvolut handeln kann. Es wurde - und dies ist im beiliegenden Protokoll ersichtlich ausschließlich der Miteigentumsvertrag unterzeichnet bzw. die Beauftragung der Ges2 Wien beschlossen. Es wurden nicht einmal konkrete Bauaufträge erteilt, da die zukünftig zuständigen Professionisten (Baufirmen, Handwerker, Innenarchitekten) erst nach Einholung von Angeboten (wobei selbstverständlich verschiedene Unternehmen Angebote legen werden) und anschließendem Vergleich derselben beauftragt werden können. Erst nach diesem Vergleich und Durchführung einer seriösen Kalkulation und Planungsrechnung kann auch ein umfassendes Sanierungskonzept ausgearbeitet und beschlossen werden. Weiters soll noch angeführt werden, dass zu diesem Zeitpunkt auch keine Förderzusagen seitens der öffentlichen Hand vorlagen, weshalb die Abschätzung der zukünftigen Investitionskosten, welche im Bescheid bereits mit EUR 5.040.000,00 angegeben werden, schon rein praktisch nicht möglich ist. Insbesondere wird diese Summe wohl auch davon abhängen, in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen gesetzt bzw. Neubauten getätigt werden. Alleine aus den nun genannten Gründen konnte an diesem Tag kein Konvolut an Verträgen unterzeichnet werden, da die wesentlichen Entscheidungen - abgesehen vom Erwerb der Liegenschaft durch die Miteigentumsgemeinschaft bzw. die Beauftragung der GESELLSCHAFT2 Wien GmbH - erst gefällt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Veräußerin (A GmbH) und die beauftragte Ges2 Wien zwei verschiedene Unternehmen und somit auch zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten darstellen. In der Bescheidbegründung wird dies meiner Ansicht nach nicht explizit festgehalten und entsteht daher der Eindruck, dass ein kleines Bauherrenmodell vorliegt.
Die Behörde ignoriert außerdem die Tatsache, dass sich ein Großteil der Miteigentümer aufgrund privater freundschaftlicher Verhältnisse bereits seit Jahren kennt (mehrere von ihnen gingen sogar zusammen zur Schule) bzw. die anderen Miteigentümer aufgrund vergangener - oftmals langjahrigerGeschäftskontakte kennengelernt haben. Es gab somit bereits vor der konstituierenden Bauherrenversammlung einen intensiven Gedankenaustausch und konnten bestimmte Verträge durch facheinschlägig ausgebildete Experten, welche ebenso unter den Bauherren zu finden sind, vorbereitet und formuliert werden. Exemplarisch seien hier die wichtigsten Vertreter in den Vorbereitungshandlungen aufgeführt:
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Steuerliche Angelegenheiten:
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Steuerberater BESCHWERDEFÜHRER, KÄUFER13 MBA
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Vertragsgestaltung:
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Rechtsanwalt KÄUFER11
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Finanzierung:
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Mag. t s. sowie Prokurist KÄUFER9
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Technische Details:
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Innenarchitekt KÄUFER7, Bauingenieur DI Dr. l k
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Beratende Tätigkeit:
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Unternehmensberater KÄUFER6
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Politische Kontakte
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XXXXX DDr. n
Im Protokoll der konstituierenden Bauherrenversammlung vom 12.12.2011 wird beispielsweise unter Tagesordnungspunkt 3 festgehalten, dass der Miteigentümervertrag von Rechtsanwalt KÄUFER11 erstellt wurde. Auch dieser Umstand wird von Seiten des Finanzamts vollständig ignoriert. Unter Tagesordnungspunkt 6 letzter Absatz wird die Ges3 damit beauftragt, eine detaillierte Ausbaustudie und Vorschläge für Um-, Zu- und Ausbaumöglichkeiten der Liegenschaft zu erstellen bzw. die Generalplanung, Ausschreibung und technische Baubetreuung zu übernehmen.
Auch dieser Umstand belegt eindeutig, dass es hier kein fertiges Vertragskonvolut gibt, insbesondere da im Protokoll explizit darauf hingewiesen wird, dass weder der Ablauf der Sanierung der bereits bestehenden Wohnungen (sollen die Mieter in zwischenzeitlich sanierte Wohnungen umziehen oder nicht) noch die nötigen behördlichen Genehmigungen bzw. Förderzusagen vorliegen. Abschließend soll auch noch der unter Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss der Annahme des Konditionenofferts der ****BANK genannt werden.
Betreffend der Ansicht, dass die Ausarbeitung im Rahmen der Bauherrenversammlung aufgrund des Umfanges und der Komplexität in diesem Zeitrahmen nicht möglich gewesen wäre, ist somit folgendes entgegenzuhalten. Mag die Erfahrung des täglichen Lebens auch zeigen, dass die Ausarbeitung komplexer Materien oftmals viel Zeit in Anspruch nimmt, so besteht in diesem konkreten Fall wohl kein Zweifel, dass aufgrund der facheinschlägigen Experten diese Ausarbeitung wesentlich schneller möglich ist. Insbesondere durch den persönlichen Kontakt können Entscheidungshorden, welche in der Praxis oft zu wesentlichen Verzögerungen führen, bereits im Vorfeld ausgeräumt werden und können daher unnötige Zeitverluste - welche bei völlig fremden Investoren zwangsläufig entstehen - vermieden werden. Zu bedenken ist, dass es eher den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass bei solch formalen Akten eine Fülle von Entscheidungen (rein rechtlich betrachtet) fallen, welche bereits im Vorfeld (faktisch) ausverhandelt und geklärt wurden. Diese Praxis findet man nicht nur bei Investorentreffen, sondern auch in allen größeren Unternehmen, selbst Bundes- und Landesregierungen arbeiten nach diesem Prinzip.
Ad 2.\ Anwesenheit von nur 48% der Miteigentümer bei der konstituierenden Versammlung
In puncto persönlicher Anwesenheit werden von Seiten der Behörde die persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen aller Miteigentümer untereinander vollkommen negiert, welche es erst ermöglichen, dass nicht alle Miteigentümer dem formalen Akt der Bauherrenversammlung beiwohnen mussten (zB Herr Mag. NACHNAME-BF wurde von seinem Geschäfts- und Kanzleipartner KÄUFER13 MBA vertreten, Herr KÄUFER8 ebenso von seinem persönlichen Freund KÄUFER13 MBA und Herr KÄUFER11, welcher sogar selbst den Miteigentümervertrag erstellt hat, von Herrn KÄUFER10, einem der Miteigentümer und Schulfreund aus vergangenen Jahren). Es liegt somit nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich bei solchen Entscheidungsfindungen, die de facto bereits im Vorfeld geklärt und somit getroffen werden, von einem der anderen Miteigentümer oder auch von anderen Vertrauenspersonen vertreten lasst. Die Stellvertretung ist schließlich ein anerkanntes Rechtsinstrument, welches bereits im römischen Recht bestand und derzeit in Österreich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, welches bereits seit über 200 Jahren in Kraft ist, geregelt wird. Aus diesem Umstand somit den Schluss zu ziehen, dass es sich in diesem Fall um ein kleines Bauherrenmodell handeln sollte, ist schlichtweg falsch und würde dazu führen, dass es aufgrund der Inanspruchnahme eines Stellvertreters keine großen Bauherrenmodelle mehr gibt.
Ad 3.\ Beauftragung der Ges2 zwecks Koordination, Steuerung und Projektentwicklung
Auch bei diesem Punkt wird von Seiten der Behörde versucht ein kleines Bauherrenmodell zu unterstellen. Jedoch sei auch hier auf die facheinschlägigen Kenntnisse der einzelnen Miteigentümer abzustellen, welche eine gänzliche Projektabwicklung seitens der Ges2 Wien überhaupt nicht nötig machen. Außerdem liegt es auch in diesem Fall wohl nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Steuerpflichtige - die ihr Einkommen durch eigene unselbständige oder selbständige Tätigkeit erst erwirtschaften müssen, bevor sie es zur Sanierung von Gebäuden und der Schaffung von Wohnraum verwenden können, anderer Unternehmen bedienen. So wie jeder Privatmann bei der Errichtung seines Eigenheimes einen Architekten, einen Baumeister bzw. Innenausstatter beauftragen kann, weil er nicht ständig auf der Baustelle zu gegen sein kann, so stellt sich diese Problematik natürlich auch bei Unternehmern. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Bevollmächtigung das Vorhandensein eines großen Bauherrenmodells abzusprechen, würde in letzter Konsequenz ebenso dazu führen, dass es gar keine großen Bauherrenmodelle in Österreich mehr gäbe, weil die komplette selbständige Durchführung durch die Investoren völlig außerhalb der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens liegt.
Abschließende Zusammenfassung
Meiner Meinung nach unstrittig ist, dass es sich im vorliegenden Fall um ein großes Bauherrenmodell handelt, welches im Rahmen der ertragsteuerlichen Prüfung von Seiten des Finanzamtes FA auch bescheidmässig festgestellt wurde. In der Beilage zum BP-Bericht vom 20.06.2013 zur Steuernummer xxxxxxxx wird unmissverständlich festgehalten, dass "die geprüfte Mitunternehmerschaft 2011 eine Liegenschaft in ORT, LIEGENSCHAFTSADRESSE erworben hat und beabsichtigt diese gefördert zu sanieren (großes Bauherrenmodell) und anschließend zu vermieten."
Wesen des großen Bauherrenmodells ist es nämlich, dass Investoren (die in den nun ergangenen einzelnen Bescheiden genannten Miteigentümer) Beteiligungen an einer Errichter-Gesellschaft (NAME-KÄUFER13 und Mitbesitzer) erwerben. Diese Errichter-Gesellschaft wiederum kauft ein Objekt (LIEGENSCHAFTSADRESSE) und saniert dieses. Nach der Sanierung wird das Objekt von der Gesellschaft langfristig vermietet. Die Miteigentümer nehmen somit am Risiko und am Potential des Projekts gleich einem Unternehmer teil. Der Umstand, dass das unternehmerische und rechtliche Risiko einzig und allein bei den einzelnen Miteigentümern liegt, wird in der Bescheidbegründung zwar nicht negiert, solljedoch als integraler Bestandteil der Berufung nochmals explizit hervorgehoben werden.
Im nun vorliegenden Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel wird vom Vorliegen eines kleinen Bauherrenmodells ausgegangen. In diesem Fall würde jedoch die unternehmerische Tätigkeit vom Bauträger ausgehen und die einzelnen Miteigentümer ausschließlich Kapitalgeber sein, welche keinen wesentlichen Einfluss auf den Ablauf hätten, sondern einzig und allein am finanziellen Erfolg und Misserfolg partizipieren. Dieses Modell gibt es zwar in Österreich oft, liegt in diesem Fall jedoch definitiv nicht vor.
Ich möchte auch zu bedenken geben, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel scheinbar der Ansicht ist (zumindest kann dies zwischen den Zeilen herausgelesen werden), dass ein großes Bauherrenmodell zur Folge haben muss, dass eine Liegenschaft erworben wird, ohne dass es konkrete Vorstellungen der Eigentümer gibt, was mit den darauf stehenden Wohnungen passieren soll. Erst danach soll mit den ersten Planungen begonnen werden und erst dann, wenn diese abgeschlossen sind, werden einzelne Angebote und Finanzierungsvorschläge eingeholt. Dieser Gedankengang widerspricht jedoch jeglicher unternehmerischer Logik und der freien Marktwirtschaft schlechthin. Ein Unternehmer muss tagtäglich in der Lage sein Kauf- und Verkaufsvorgänge aufgrund zukünftiger Einschätzungen zeitnah abzuwickeln. Selbstverständlich muss es daher gestattet sein, dass bereits vor Unterzeichnung des Miteigentümervertrags bzw. des Kaufvertrags wirtschaftliche Konzepte seitens der Investoren ausgearbeitet werden. Die Ansicht, dass dieser Umstand dem großen Bauherrenmodell widersprechen könnte, würde nicht nur zu einer haftungsrechtlichen Thematik im Falle der Insolvenz werden (Kauf durch Aufnahme von Fremdmitteln ohne vorausschauende Planung), sondern die gängige Praxis innerhalb des freien Unternehmertums und der Kaufmannschaft vollkommen verleugnen.
Es wird somit der Antrag gestellt den Bescheid vom 23.07.2013 in der Form abzuändern, dass die vorgeschriebene Nachforderung aufgehoben und die ursprüngliche Vorschreibung wieder in Kraft gesetzt wird.
Antrag auf Aussetzung gem. § 212 a BAO:
Daneben stelle ich den Antrag, den im Bescheid festgesetzten Betrag bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung gem. § 212a BAO auszusetzen.
Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten UFS:
Im Vorlagefall stelle ich den Antrag auf mündliche Verhandlung der Berufung vor dem gesamten UFS."
1.5. Mängelbehebungsauftrag
Am 8. November 2013 richtet das Finanzamt einen "Bescheid – Mängelbehebungsauftrag" an den Bf. mit folgendem Inhalt:
"Ihre Berufung vom 21.08.2013 gegen den Bescheid vom 23.07.2013 weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
• Fehlen eines Inhaltserfordernisses
• gemäß § 250 Abs. 1 lit. a BAO, es fehlt in der Berufung die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet. Zwar richtet sich die Berufung gegen einen Bescheid vom 23.07.2013, jedoch sind an diesem Tag zwei Bescheide mit identer Steuer- und Erfassungsnummer an Sie ergangen. Welcher dieser beiden Bescheide gemeint sein soll, geht aus der Berufung nicht hervor.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 13.12.2013 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."
1.6 Schriftsatz des Bf. vom 5.12.2013
Unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag brachte die Stb2 NACHNAME-BF xxx e Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH im Namen und im Auftrag des Bf. am 5. Dezember 2013 einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt beim Finanzamt ein:
"Einbringung klarstellender und ergänzender Punkte zur Verhinderung eines (unnötigen) Mängelbehebungsauftrags
Unter Heranziehung des Mängelbehebungsauftrags an Mag. NACHNAME-BF persönlich werden nun klarstellende Punkte vorgebracht, welche inhaltlich jedoch der ursprünglichen Berufung entsprechen und ausschließlich dazu dienen sollen, das Verständnis der Abgabenbehörde für die vorgebrachten Argumente zu erleichtern:
a) Gegen welchen Bescheid richtet sich diese Berufung (Grunderwerbsteuerbescheide betreffend Kaufvertrag mit B GmbH und A. vom 23.12.2011 zu Steuernummer*** und Erfassungsnummer *********)
Da im Berufungsschreiben im Betreff der jeweilige Steuerpflichtige inklusive seiner Steuernummer angegeben wurde, bezieht sich die Berufung selbstverständlich auf beide Bescheide, welche auch mit ein und derselben Erfassungsnummer ergangen sind. Zur KlarsteIlung sei jedoch angemerkt: "Die Berufung richtet sich sowohl gegen die Grunderwerbsteuer betreffend Kaufvertrag vom 23.12.2011 mit A GmbH als auch gegen die Grunderwerbsteuer betreffend Kaufvertrag vom 23.12.2011 mit B GmbH, da diese zwar in zwei getrennten Beträgen vorgeschrieben wurden, diese jedoch beide unter der gleichen Erfassungsnummer ergangen sind".
b) Zusammenfassende Darstellung der Punkte, welche für ein großes Bauherrenmodell sprechen (inhaltlich entsprechen diese der bereits eingebrachten Berufung)
Wie bereits im Berufungsschreiben vom 21.08.2013 beschrieben, handelt es sich bei der Miteigentumsgemeinschaft "KÄUFER13 und Miteigentümer" um ein großes Bauherrenmodell, welches auch im Rahmen der ertragsteuerlichen Prüfung durch das Finanzamt*** bescheidmässig am 20.06.2013 festgestellt wurde.
In der damals eingebrachten Berufung wurde angeführt, dass es "das Wesen des großen Bauherrenmodells sei, dass Investoren (die in den nun ergangenen einzelnen Bescheiden genannten Miteigentümer) Beteiligungen an einer Errichter-Gesellschaft (NAME-KÄUFER13 und Mitbesitzer) erwerben. Diese Errichter-Gesellschaft wiederum kauft ein Objekt (LIEGENSCHAFTSADRESSE) und saniert dieses. Nach der Sanierung wird das Objekt von der Gesellschaft langfristig vermietet. Die Miteigentümer nehmen somit am Risiko und am Potential des Projekts gleich einem Unternehmer teil."
Um einem möglichen Mängelbehebungsauftrag zuvorzukommen, wird ergänzend ausgeführt, dass
- es keinen Fixpreis im Rahmen der Investitionen gibt.
- das Risiko des Baus, der Höhe der Baukosten aber auch der benötigten Bauzeit einzig und allein durch die Miteigentümer getragen werden und somit nicht auf Dritte abgewälzt werden können.
- die Gewährung von Förderungen zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ungewiss ist, was wiederum zu einer Risikoerhöhung seitens der Miteigentümer führt, insbesondere da es sich bei Investitionen in Liegenschaften um unbewegliches Vermögen handelt, welches nicht in andere Regionen (mit eventuell höheren Preisen bzw. Werterhöhungen) gebracht werden kann (Risiko der Immobilität). Hier soll auch angemerkt werden, dass die Höhe von etwaigen Förderungen anfangs gar nicht abgeschätzt werden kann, da insbesondere in der Bundeshauptstadt Wien die Planungen sich einerseits ständig ändern, andererseits aber auch von der budgetären Situation der öffentlichen Hand abhängig ist, soll heißen, dass Förderungen, welche vor wenigen Jahren definitiv gewährt worden wären, heute nur noch in verminderter Form oder gar nicht zustehen. Ein Risiko, welches einzig und allein von den Miteigentümern getragen wird.
- jeder einzelne Miteigentümer nicht nur ein persönliches, sondern vor allem ein unterschiedliches Finanzierungsrisiko trägt, da abhängig von der finanziellen Situation der Anteil zwischen Eigenkapital und Fremdkapital unterschiedlich ist.
Wie bereits oben erwähnt, stellen diese nun genannten Punkte keine explizite Erweiterung des Berufungsinhalts dar, sondern sollen es der Behörde ermöglichen, die bereits eingebrachten Argumente besser und objektiver beurteilen zu können."
1.7. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2014 sprach das Finanzamt aus, dass die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid vom 23.07.2013 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt. Dies mit folgender Begründung:
Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Beschwerde bis zum 13.12.2013 zu beheben, nicht entsprochen. Ihrem Schreiben vom 5.12.2013 ist nicht zu entnehmen, welcher der beiden Bescheide bekämpft werden soll.
Daher gilt die Eingabe gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle als zurückgenommen."
1.6. Vorlageantrag
Am 14. Februar 2014 brachte der Bf. zur Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2014 gemäß § 264 BAO einen Antrag auf Vorlage und Entscheidung über seine Berufung (nunmehr Beschwerde) durch das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) mit auszugsweise folgendem Inhalt ein:
"Ich wiederhole meine Anträge in der Beschwerde (vormals Berufung) vom 21.8.2013 sowie in meiner (fristgerecht eingebrachten und aktenkundigen Eingabe ("Mängelbehebung") vom 5.12.2013, die zur Gänze vollinhaltlich aufrechterhalten werden.
Begründung:
Der Sachverhalt und der Gang des bisherigen Verfahrens ist dem bisherigen Akteninhalt zu entnehmen.
Zur Begründung, die bei Vorlageanträgen nicht erforderlich ist (vgl dazu Ritz, BAO' , Tz 4 zu § 264 mwN), verweise ich auf mein Vorbringen in der Berufung (Beschwerde) vom 21.8.2013 sowie auf meine Eingabe vom 5.12.2013 und die in diesen Eingaben gestellten Anträge, die - so auch der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat - in vollem Umfang aufrecht bleiben.
Zusammengefasst muss bereits eine erste (oberflächliche) Betrachtung des bisherigen Verfahrens zu dem Ergebnis führen, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes,
• es wäre ein "Mangel" in meiner Berufung (Beschwerde) vom 21.8.2013 gegeben;
• dieser angebliche "Mangel" rechtfertige einen "Mängelbehebungsauftrag" und
• selbst wenn ein "Mangel" der Berufung vorliegen würde, was nicht der Fall ist, wäre diesem mit meiner fristgerechten Eingabe vom 5.12.2013 nicht entsprochen worden,
qualifiziert rechtswidrig und im Ergebnis denkunmöglich (verfassungswidrig) ist. Aus der Eingabe vom 5.12.2013 geht klar und unmissverständlich hervor, dass sich mein Rechtsmittel auf beide unter der gegenständlichen Steuer- und Erfassungsnummer erlassene Bescheide bezieht, womit dem "Mängelbehebungsauftrag" des Finanzamtes voll entsprochen wurde und das Finanzamt nicht mit der "Scheinbegründung" in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2014, meinem Schreiben vom 5.12.2013 wäre nicht zu entnehmen, welcher der beiden Bescheide nun bekämpft werde, meine Beschwerde vom 21.8.2013 als "zurückgenommen" qualifizieren dürfen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes sind nicht nur aktenwidrig, sondern auch verfassungsrechtlich als (gleichheitswidrige) Willkür anzusehen.
Das Finanzamt scheut ganz offenkundig eine Auseinandersetzung mit den hier zur Debatte stehenden relevanten Rechtsfragen und versucht mit allen erdenklichen Mitteln (auch in weiteren 13 anhängigen Parallelverfahren), eine Entscheidung in der Sache selbst mit vermeintlichen (tatsächlich nicht vorliegenden) "Formalfehlern" zu vermeiden. Dass ein solches Ergebnis auch im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips nicht haltbar ist, liegt auf der Hand.
Beweis für das gesamte Vorbringen:
bisheriger Akteninhalt, insbesondere die Berufung/Beschwerde vom 21.8.2013 und meine Eingabe vom 5.12.2013;
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102709/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102709.2014
- Stammnummer
- 103432
- Gültig
- 01.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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