Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500587/2014
Erstmaliges Vergessen der Ersichtlichmachung eines Parkausweises für Gehbehinderte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500587/2014vom 27.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Beschwerdevorbringen
Der Bf bringt im Wesentlichen vor, seine Tochter verfüge über einen Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960, weswegen er nicht zu bestrafen sei.
Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung
Damit ist er freilich nicht im Recht:
Beförderung einer mobilitätseingeschränkten Person
Von der Parkometerabgabe ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Lenkt nicht der Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 das Fahrzeug selbst, sondern - wie hier der Vater, da Ausweisinhaberin seine minderjährige Tochter ist - ein Dritter, steht diesem Fahrzeuglenker im Falle der vereinbarten Beförderung der Ausweisinhaberein die Parkerlaubnis mit dem selben Berechtigungsumfang zu, die der Ausweisinhaberin selbst, hätte sie das Fahrzeug gelenkt, eingeräumt worden wäre (vgl. Pürstl, StVO-ON13.01 § 29b Anm 5a).
Dass das gegenständliche Fahrzeug auch zur Beförderung der minderjährigen, mobilitätseingeschränkten Tochter des Bf dient, liegt auf der Hand. Die Tochter selbst ist unmündig und hat weder Führerschein noch ein eigenes Kraftfahrzeug.
In typisierender Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass ein Kraftfahrzeug, das auch zur Beförderung des Inhabers eines Parkausweises für Behinderte dient, wenn dieses in der Nähe der Wohnung des Ausweisinhabers abgestellt ist, während der Dauer des Abstellens gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit ist, weil es der Beförderung des Ausweisinhabers von der Wohnung weg und zur Wohnung hin dient.
Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges am gemeinsamen Wohnort des Lenkers des Kraftfahrzeuges und des Ausweisinhabers ist daher grundsätzlich von der Parkometerabgabe befreit, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der letzten Fahrt vor dem Abstellen der Ausweisinhaber befördert wurde oder ob dies bei der ersten Fahrt nach dem Abstellen der Fall ist. Anderenfalls käme es zu einer der Lebensrealität widersprechenden Unterscheidung zwischen dem Lenken durch den Ausweisinhaber selbst oder durch einen Dritten im Auftrag des Ausweisinhabers. Wird das Kraftfahrzeug bei der Wohnung des Ausweisinhabers abgestellt, ist daher zu vermuten, dass dieses zur Beförderung des Ausweisinhabers dient.
Das Gericht erachtet daher die Tatbestandsvoraussetzung der Beförderung eines Inhabers eines Parkausweises für Behinderte während des Abstellens des Fahrzeuges bei der Wohnung, in der auch der Ausweisweisinhaber wohnt, für erfüllt.
Kennzeichnung mit einem Parkausweis für Behinderte
Allerdings verlangt das Gesetz für die Abgabenbefreiung als weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass das abgestellte Fahrzeug mit dem Parkausweis für Behinderte gekennzeichnet sein muss.
Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, was vom Bf auch nicht bestritten wird.
Der Bf hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Ermahnung
Es ist jedoch das Verschulden des Beschwerdeführers nur gering, da lediglich vergessen wurde, den Parkausweis für Behinderte in das Kraftfahrzeug zu legen.
Wäre der Parkausweis ordnungsgemäß angebracht gewesen, wäre es nicht zur Ausstellung zunächst der Organstrafverfügung und in weiterer Folge des gegenständlichen Straferkenntnisses gekommen.
Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft, er ist arbeitslos und Sozialhilfeempfänger, für seine Gattin und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig.
Eine Bestrafung erscheint nicht geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gemäß § 45 VStG dem Beschwerdeführer eine Ermahnung zu erteilen.
Da das Vergessen der Ersichtlichmachung des Parkausweises - wie der gegenständliche Fall zeigt - ein aufwendiges Verwaltungsverfahren nach sich ziehen kann, war nicht die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, sondern gemäß § 45 Abs. 1 VStG letzter Satz mit Erkenntnis eine Ermahnung auszusprechen, um dem Bf die Bedeutung des Parkausweises vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Keine Zahlung durch den Bf
Auf Grund dieses Erkenntnisses entfällt für den Bf die Verpflichtung, die vom Magistrat der Stadt Wien vorgeschriebe Strafe von 50 Euro samt Kostenbeitrag von 10 Euro zu bezahlen.
Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zulässig, da - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Nahebereich der Wohnung eines Inhabers eines Parkausweises für Behinderte als dessen "Beförderung" anzusehen ist, bislang nicht zu entscheiden war.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 27. August 2014
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
ParkometerabgabeKurzparkzoneParkausweis für BehinderteGehbehinderungMobilitätseinschränkungVerschuldenErmahnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500587/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500587.2014
- Stammnummer
- 102004
- Gültig
- 27.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF