Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0013-Z1W/02
Pflichtverletzung im Zolllagerverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0013-Z1W/02vom 24.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Rechtsansicht des Zollamtes, dass negative Auswirkungen einer zeitverschobenen Anschreibung in den gegenständlichen Fällen dann nicht vorliegen würden, wenn es zu keiner Fristüberschreitung der Frist nach Art. 560 ZK-DVO gekommen sei, würde eine willkürliche und beliebige Festlegung des Beginnes des Verfahrens der aktiven Veredelung zulassen und es könnte dadurch jede Pflichtverletzung im vorgelagerten Zolllagerverfahren der Beurteilung im Sinne des Art. 204 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 859 ZK-DVO entzogen werden.
Zu den - ausgenommen die Anlage 6 des Abgabenbescheides - vorgeschriebenen Ausgleichszinsen, zu denen es weder im Spruch noch in der Begründung der in Rede stehenden Bescheide irgendeinen Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen gibt und die jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten festgesetzt worden sind, ist zu bemerken:
Wenn gemäß Artikel 589 Abs. 1 ZK-DVO für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren eine Zollschuld entsteht, so sind auf den Betrag der fälligen Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen zu zahlen.
Gemäß Artikel 214 Abs. 3 ZK sind in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden, Ausgleichszinsen zu erheben, um zu verhindern, dass es aufgrund der Verschiebung der Zeitpunkte der Entstehung und der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld zu einem finanziellen Vorteil kommt. Das kann sein bei der Zollschuldentstehung für Veredelungserzeugnisse und unveredelte Waren im Rahmen der aktiven Veredelung und bei Zollschuldentstehung wegen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren.
Gem. Art. 114 Abs. 2 Buchstabe d ZK sind Veredelungserzeugnisse alle Erzeugnisse die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind.
Aus diesen Bestimmungen, dem Wortlaut des Artikels589 Abs. 1 ZK-DVO und auch seiner Platzierung in dieser Verordnung - Kapitel 3 - Aktive Veredelung, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2, Buchstabe c - lassen für den Senat nur den Schluss zu, dass Ausgleichszinsen nur dann festzusetzen sind, wenn eine Zollschuld im Verfahren der aktiven Veredelung entstanden ist (siehe auch Witte, 1. Auflage, Rz 16 zu Artikel 214). Im gegenständlichen Fall sind die Zollschuldigkeiten im Zolllagerverfahren entstanden. Ermächtigt durch Artikel 232 ZK hat die Republik Österreich für solche Zollschuldigkeiten mit der Novelle des Zollrechts-Durchführungsgesetzes BGBl. Nr. I 13/1998 die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG normiert.
Entsteht demnach außer in den Fällen des Absatz 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 - 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld nach Artikel 220 nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre.
Eine erstmalige Vorschreibung einer Abgabenerhöhung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ist grundsätzlich nicht zulässig, so dass dies neben der Beachtung der mittlerweile eingetretenen Festsetzungsverjährung dieser Nebengebühren dies nicht ins Auge gefasst werden kann.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass bezüglich der in der Anlage 6 des Abgabenbescheides berechneten und im Spruch festgesetzten Ausgleichszinsen bereits Teilrechtskraft des Abgabenbescheides eingetreten ist.
Im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes kann eine "Teilrechtskraft " im Allgemeinen nicht eintreten. Die Berechtigung und Verpflichtung einen angefochtenen Bescheid durch Berufungsentscheidung rechtsrichtig zu gestalten, ist somit grundsätzlich vom Umfang der Anfechtung abgesehen nicht beeinträchtigt oder beschränkt. Eine solche Beschränkung der Prüfung der Berufungsbehörde auf den Umfang der Anfechtung ist nur im Falle der rechtlichen Trennung einer Erledigung in selbständige Bescheide zulässig und geboten (vergleiche VwGH vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/74A). Ist also aus diesem Blickwinkel ein Bescheid in selbständige Teile trennbar und ist jede durch einen Teilbescheid erfasste Sache selbstständig für sich auf ihren rechtlichen Gehalt überprüfbar, dann hat die Berufungsbehörde nur den angefochtenen Teilbescheid für sich auf seine Rechtsmäßigkeit zu untersuchen. Die Bf. hat sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde die in der Anlage 6 des Abgabenbescheides berechneten und im Spruch des in selbständige Teile trennbaren Sammelbescheides festgesetzten Ausgleichszinsen ausdrücklich anerkannt, so dass diesbezüglich von einer Teilrechtskraft des Bescheides auszugehen ist.
Bei der Abgabenberechnung konnte bezüglich der Äpfel auf die dem Abgabenbescheid beigefügten und korrekt erstellten Berechnungsblätter des Hauptzollamtes Graz, reduziert um die verjährten Fälle, zurückgegriffen werden. Diese Berechnungsblätter sind dem gegenständlichen Bescheid beigelegt.
Bei der Berechnung der Eingangsabgaben für das aus den Sauerkirschen tiefgekühlt hergestellte Verarbeitungsprodukt hat die Abgabenbehörde erster Instanz die hier auch zu berücksichtigende Einfuhrumsatzsteuer vergessen oder jedenfalls nicht berechnet. Eine Überprüfung der Summe der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer hat ergeben, dass dieser Teilbetrag auch bei der erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist. Da davon auszugehen ist, dass die Bf. nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und auch die sonstigen Voraussetzungen des nach Ansicht des Senates hier anzuwendenden § 72a ZollR-DG erfüllt sind und auch Festsetzungsverjährung eingetreten ist, konnte die Abänderung der Festsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in diesem Rechtsbehelfsverfahren unterbleiben.
Die Berechnung des Zolles, eines Wertzolles und eines als Ausgleichsabgabe bezeichneten Gewichtszolles unter Anwendung einer Mindestpreisregelung, wonach der Einfuhrpreis gleich oder höher als der Mindestpreis von 65,81 XEA je 100 kg netto sein musste und den weiteren Berechnungsgrundlagen 1 XEA = ATS 13,4875, Mindestpreis = ATS 887,61 pro 100kg netto und einem ( Wert ) Zollsatz von 16,8%, stellt sich wie folgt dar:
AN-Nr. 1
20.000 kg
Zollschuldentstehung: 11. Dezember 1996
Wert: DEM 13.800
Kurs: 7,0655
M: ATS 6.194,35
P1: ATS 6.194,35
DEM 13.800,00 x 7,0655 = ATS 97.503,90 - 6.194,35 = ATS 91.309,55 x 16,8% = ATS 15.340,00(Z1)
ATS 91.309,55/200 = ATS 456,54 für 100 Kg netto = 33,85 XEA / 100 kg netto Einkaufspreis
65,81 XEA - 33,85 XEA = 31,96 XEA
31,96 XEA x 13,4875 = ATS 431,06/100 kg netto
ATS 431,06 x 200 = 86.212,00(Z3)
Die Sauerkirschen unterlagen der Marktorganisation Obst und Gemüse, wo bei der Berechnung der Augleichsabgaben im hier anzuwendenden Fall der landwirtschaftliche Umrechnungskurs des maßgebenden Einfuhrpreises und des festgesetzten Mindestpreises anzuwenden war und 1 XEA = 13,4875 ATS betrug.
Die Addition aller einzelnen Abgabenteilbeträge an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist in Form einer Tabelle dem gegenständlichen Bescheid beigelegt.
Ein Abspruch über die Fälligkeit der Abgaben konnte sich erübrigen, weil diese nach Auskunft des Hauptzollamtes Graz bereits zur Gänze entrichtet sind.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 1 Konvolut Berechnungsblätter, 1 Tabelle, 1 Anlage 1
Wien, 24. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0013-Z1W/02
- Stammnummer
- 10093
- Gültig
- 24.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF