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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500088/2014

Ordnungsgemäße Kennzeichnung einer Kurzparkzone

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500088/2014vom 25.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960; c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten; g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind. § 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen. § 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden. § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft. (2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit. Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 18. 7. 2013, 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben: Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen: 1. Abschnitt Regelungsgegenstand § 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. 2. Abschnitt Parkscheine § 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen. (2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. § 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. (2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. (3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen. (4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. (5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden. § 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. (2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. § 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. 3. Abschnitt Elektronische Parkscheine § 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. (2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten. (3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu. § 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. § 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten. (2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren. § 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig. (2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben. In Wien gibt es einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. Diese sind gebührenpflichtig und durch die entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet. Zusätzlich können blaue Bodenmarkierungen auf eine Kurzparkzone aufmerksam machen. Diese dienen als Orientierungshilfe. Die Kennzeichnung wird wie folgt vorgenommen: [Grafik]   Flächendeckende Kurzparkzonen gibt es in Wien in den Bezirken 1 bis 9, 12, 14 bis 17 und 20. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden (vgl. http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/kennzeichnung/). Die genauen Bezirksgrenzen lassen sich dem auf der Website der Stadt Wien veröffentlichten Stadtplan (http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html) entnehmen. Gemäß § 2 Gesetz über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Wiener Bezirkseinteilungsgesetz 1954) LGBl. für Wien Nr. 18/1954 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 48/2009 beginnt seit 2009 die Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 10. Bezirk "im Schnittpunkt der bisherigen Bezirksgrenze mit der westlichen Randsteinaußenkante des westlichen Straßenbahn-Haltestellenkaps zwischen Südbahnanlage und Wiedner Gürtel, verläuft von dort in dieser Randsteinkante zuerst in nördlicher, dann in nordnordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Ende des vorgenannten Haltestellenkaps, dreht dort nach Nordosten, um nach Querung der stadteinwärts führenden Fahrbahn des Südtiroler Platzes in die nordwestliche Randsteinkante des Gleiskörpers der Straßenbahn einzumünden. Dieser Kante folgend überquert die neue Bezirksgrenze die Fahrbahn der verlängerten Argentinierstraße und mündet in den nordwestlichen Rand der die Gleiskonstruktion abschließenden Betonplatten. Dort verläuft sie entlang des Randes dieser Betonplatten bis sie im Bereich der westlichen Gleisgabelung auf der Kreuzung Wiedner Gürtel – Arsenalstraße auf die Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk trifft." Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Beschwerdevorbringen Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass die Kurzparkzone, in welcher er das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war, und dass zufolge der erst nach dem Abstellort beginnenden, eine Kurzparkzone angebenden Bodenmarkierung, für einen Lenker nicht erkennbar gewesen sei, dass bereits vor dieser Bodenmarkierung eine Kurzparkzone bestanden hat. Mit diesem Vorbringen vermag der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen. Der oben wiedergegebene § 25 Abs. 2 StVO 1960 besagt, dass die Verordnungen einer Kurzparkzone durch die § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") und § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") kundzumachen sind. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Fall. Lediglich zusätzlich können gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen (vgl. VfGH 6. 12. 1965, B 210/65). Die Unterlassung der Kennzeichnung der Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen berührt nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift (vgl. VfGH 6. 12. 1965, B 210/65). Da die blauen Bodenmarkierungen keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von den in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (vgl. VwGH 21. 4. 1997, 95/17/0132; VwGH 25. 11. 2003, 2003/17/0222). Die Geltung der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen (vgl. VwGH 24. 1. 1979, 1952/78; VwGH 25. 5. 1998, 98/17/0163; VwGH 9. 9. 2003, 2001/01/0388; VwGH 25. 11. 2003, 2003/17/0222; VwGH 24. 11. 2006, 2006/02/0232). Die gegenständliche Kurzparkzone war daher ordnungsgemäß kundgemacht. Nach dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Judikatur (vgl. Pürstl, StVO-ON13.01 E zu § 25) kommt es nicht auf das Vorhandensein blauer Bodenmarkierungen an. Auch die teilweise Anbringung blauer Bodenmarkierungen ändert nichts daran, dass sich die jeweilige Kurzparkzone auf alle Straßen zwischen den Vorbots- oder Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und Z 13e StVO 1960 erstreckt. War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten (vgl. VwGH 22. 3. 1999, 98/17/0178). Dem Bf ist beizupflichten, dass das Anbringen einer Bodenmarkierung, die den Beginn einer Kurzparkzone nahelegt, innerhalb einer bestehenden Kurzparkzone ortsunkundige Lenker irritieren kann. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich durch besondere Beobachtung der im Weg zu Abstellort angebrachten Verkehrszeichen vergewissern hätte müssen, sich nicht in einer Kurzparkzone zu befinden. Ein entschuldbarer Irrtum (§ 5 Abs. 2 VStG) ist dem Bf hier nicht zugute zu halten. Es gehört zum Allgemeinwissen Wiener Kraftfahrer, dass insbesondere in den Bezirken innerhalb des Gürtels flächendeckende Kurzparkzonen bestehen. An den Bezirksgrenzen ist daher, wenn deren Verlauf den Fahrzeuglenkern nicht eindeutig bekannt ist, besondere Vorsicht in Bezug auf eine bestehende Abgabepflicht geboten und daher vor Einfahrten in der Nähe von Bezirksgrenzen auf die allfällige Beschilderung einer Kurzparkzone besonders zu achten. Diese Sorgfalt ließ der Bf nicht walten. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl VwGH 24. 5. 2013, 2010/02/0120). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Bf das Hinweisschild über den Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auffallen müssen und hätte er in weiterer Folge, zumal er nach dem Einfahren in das Gebiet kein Schild mehr passiert hat, auf welchem auf ein Verlassen der jeweiligen Kurzparkzone hingewiesen wird, jedenfalls erkennen können, dass für das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Flächen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten ist. Da er dem nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Strafe Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat - wie vorstehend ausgeführt - die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16. 5. 2011, 2011/17/0053). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28. 11. 2001, 2001/17/0160, oder VwGH 26. 1. 1996, 95/17/0111). Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit in Bezug auf die Parkometerabgabe zu berücksichtigen, ferner, dass die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde. Der Umstand, dass der Täter nicht mit Unrechtsbewusstsein gehandelt hat, rechtfertigt eine Strafmilderung, ob er es nun leichtfertig unterlassen hat, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder das Unrecht auch ohne Kenntnis besonderer Vorschriften für jedermann leicht erkennbar war. Dieser Milderungsgrund gilt auch – in geringerem Maß – für Fahrlässigkeitsdelikte (vgl. Ebner in WK2 StGB § 34 Rz 29). Bei einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von über 1.500 Euro ist die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Euro - das ist weniger als ein Sechstel der Höchststrafe - im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht und trägt den angeführten Milderungsgründen angemessen Rechnung. Ein Herabsetzung der Strafe oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG. Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG). Abweisung der Beschwerde Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen. Kosten Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Da die verhängte Geldstrafe 60 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit 12 Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat. Vollstreckung Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen. Die Vollstreckung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, ist in den in § 25 Abs. 2 BFGG genannten Gesetzen nicht geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde zwar § 25 BFGG geändert, nicht aber - offenbar infolge eines Redaktionsversehens - § 1 Abs. 1 Z 3 VVG oder § 1 Abs. 1 Z 3 VVG von Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wegen in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafsachen auf das Bundesfinanzgericht erstreckt. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung zwar zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, nicht aber jener des Bundesfinanzgerichts zuständig. Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen. Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes. § 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist. Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der Wiener Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG). Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen. Zahlung Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-570*****). Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zulässig, da zur Frage, ob eine Abwesenheit der geladenen belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung eine Beeinträchtigung des Rechtes des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK vor dem Verwaltungsgericht darstellen kann, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit ersichlich - fehlt. Im Übrigen folgt jedoch die Entscheidung der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Rechtsmittelbelehrung und Hinweise Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW). Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Wien, am 25. Juni 2014

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Normen und Schlagworte

ParkometerabgabeKurzparkzoneVerordnungKundmachungVerkehrszeichenBodenmarkierungIrrtumFaires Verfahren

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500088/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500088.2014
Stammnummer
100768
Gültig
25.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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