…Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehles gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Dem Betroffenem muss unmittelbar, das heißt, unverzüglich und ohne…
…keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bzw. kein unmittelbarer - also ohne vorhergehenden Bescheid - ergehender physischer Zwang angedroht, läge jedoch - siehe oben - keine unmittelbar ausgeübte Befehlsgewalt vor. Das von der Beschwerdeführerin als rechtswidrig festzustellen begehrte behördliche Handeln ist daher nicht geeignet, den tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu…
…Herr R (Betriebsrat BB1 und Mitglied BBB Aufsichtsrat) bestätigen. Ich bitte um bescheidmäßige Feststellung meines Versicherungsverhältnisses." Zur Entscheidung wurde erwogen: Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer vorerst einen offensichtlichen Rechtsirrtum in Bezug auf den behördlichen Vorgang, welcher als ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Maßnahme zu verstehen ist…
…Bezirk (MBA 3) eingebracht worden; seitens des MBA 3 sei am 30. Mai 2017 ein entsprechender Bescheid ergangen. Der erlassene Zahlungsstopp sei kein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Der Zahlungsstopp sei auch nicht an den Subunternehmer, in den Fällen der Arbeitskräfteüberlassung an den…
…Das ist dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes…
…Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung. Gemäß § 81 FinStrG sind alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich…
…die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern muss die Ausübung behördlicher Befehlsgewalt bzw. ein hoheitliches Handeln vorliegen. Der Erwerbsvorgang muss damit die unmittelbare Folge einer diesbezüglichen behördlichen Verfügung sein, welcher sich der von der Maßnahme Betroffene nach obiger Judikatur in keinster…
…als Parteienvertreter der Beschwerdeführerin bei diesen Amtshandlungen der Finanzpolizei einzuschreiten. Hätte eine behauptete dabei ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt auch nicht im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben gestanden, bestünde solcherart auch keine Berechtigung zur Vertretung in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren. Dies hat umso mehr für den…
…als rechtwidrige Maßnahme ohne gesetzliche Grundlage kritisiert worden ist, sondern ein bestimmtes behauptetes Verhalten der eingeschrittenen Organwalter, welchem von Seite der Einschreiterin die Qualität unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterstellt wird, nämlich - abgesehen von dem erteilten Zahlungsstopp - der Umstand, dass angeblich a.) vor der Kontrolle…
…Hauptverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde etc.). Zurück zur unmittelbar ausgeübten abgabenbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt: Es muss also ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, dass als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt"…
…legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder…
…legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder…
…legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder…
…legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder…
…legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder…
…legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder…
…legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder…
…Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurden (VwGH 29. 6. 2006, 2006/16/0006). Nach dieser Gesetzesstelle ist nur jener Erwerb steuerfrei, der dem begünstigten Zweck ohne weitere Voraussetzung dient (vgl. VwGH 6.6.1968, 1464/67). Der Erwerb eines Grundstückes muss die unmittelbare Folge der behördlichen…
…die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern muss die Ausübung behördlicher Befehlsgewalt bzw. ein hoheitliches Handeln vorliegen. Der Erwerbsvorgang muss damit die unmittelbare Folge einer diesbezüglichen behördlichen Verfügung sein, welcher sich der von der Maßnahme Betroffene nach obiger Judikatur in keinster…
…die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern muss die Ausübung behördlicher Befehlsgewalt bzw. ein hoheitliches Handeln vorliegen. Der Erwerbsvorgang muss damit die unmittelbare Folge einer diesbezüglichen behördlichen Verfügung sein, welcher sich der von der Maßnahme Betroffene nach obiger Judikatur in keinster…