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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100039/2015

1. Vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten durch die Finanzpolizei - Verfahrenseinstellung nach Ergehen des Beschlagnahmebescheides 2. Beschwerdeberechtigter Betroffener einer Beschlagnahme von Bargeld 3. Keine Ausübung einer unmittelbaren Befehlsgewalt, wenn lediglich mit dem Ergehen eines Bescheides gedroht wird 4. Kein Kostenzuspruch ohne Antrag

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100039/2015vom 10.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Denkbar wäre wohl, dass die einschreitenden Beamten - neben der schriftlichen dokumentierten Aufforderung - der Lokalinhaberin zu verstehen gegeben haben, dass sich G und allfällige weitere am Verfahrensfortgang interessierte Personen binnen der genannten Frist bei der zuständigen Behörde zur Wahrung ihrer Interessen melden sollten, weil auch unabhängig von ihrem Einschreiten die genannte Bezirkshauptmannschaft über die Beschlagnahme der sichergestellten Eingriffsgegenstände zu entscheiden hatte. Aber auch diese als bloße Wissensmitteilung zu verstehende Manuduktion wäre keine ausgeübte Befehlsgewalt. Die Mitteilung einer betreffend allfällige Verfahrensbeteiligte gegebene oder zukünftige Verfahrenslage bzw. rechtliche Situation ist aber keine faktische Amtshandlung (z.B. VfGH 25.2.1983, B 359/82). Im gegenständlichen Fall wäre im Übrigen aber angeblich das Ergehen eines Bescheides in einem förmlichen Verfahren angedroht worden. Wird als Folge der Nichtbefolgung einer Aufforderung keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bzw. kein unmittelbarer - also ohne vorhergehenden Bescheid - ergehender physischer Zwang angedroht, läge jedoch - siehe oben - keine unmittelbar ausgeübte Befehlsgewalt vor. Das von der Beschwerdeführerin als rechtswidrig festzustellen begehrte behördliche Handeln ist daher nicht geeignet, den tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu bilden, weshalb auch insoweit mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen war. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage getroffen werden. Mangels einer in Pkt. I obsiegenden oder unterliegenden Partei im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) unterbleibt diesbezüglich ein Kostenausspruch. Mangels eines Antrages der in Pkt. II und III obsiegenden Partei (§ 35 Abs. 3 VwGVG) unterbleibt auch diesbezüglich ein Kostenausspruch (§ 35 Abs. 7 VwGVG). Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtssprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist. Linz, am 10. Dezember 2016

Normen und Schlagworte

Vorläufige BeschlagnahmeGlücksspielgeräteBeschlagnahme durch zuständige BezirksverwaltungsbehördeWegfall AnfechtungsgegenstandBeschlagnahme BargeldBeschwerdeberechtigterGewahrsameVeranstalterBefehls- und Zwangsgewaltunmittelbare behördliche BefehlsgewaltAufforderung zur Vorsprachetauglicher AnfechtungsgegenstandKostenausspruchKostenantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7100039/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.7100039.2015
Stammnummer
112967
Gültig
10.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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