…im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt…
…dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in Estland liegt und sich der Kindesvater vorwiegend um das Kind kümmert. Weiters wurde kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin nachgewiesen. (Der Kindesvater und das Kind verfügen ab Juni 2017 über eine unbefristete Asylberechtigung) Der Vorlageantrag langte am 15…
… b) Drittstaatenangehöriger jede Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist. Streitpunkt Strittig ist, ab wann ein rechtmäßiger Aufenthalt der Mutter in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 vorliegt: Schon mit der Unzulässigerklärung der Ausweisung aus dem österreichischen…
…Aufenthaltsrecht i.S.v. § 9 NAG zukommt) für den Familienbeihilfebezug nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967 wie nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 darauf an, wann der Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG 2005 ausgestellt wurde. Unstrittig war dies am 7.1.2015 gegeben. Kein rechtmäßiger Aufenthalt…
…vom 14. Februar 2012 Folge gegeben wurde. In diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass sich das Kind von 6. Mai 2011 bis zur Erteilung des nunmehrigen Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Diese Feststellung entspricht dem Gesetz, stellt doch § 24 Abs. 2 NAG klar, dass…
…April 2010 um Übermittlung einer Bestätigung der Fremdenbehörde, dass der Aufenthalt der Beihilfenbezieherin im spruchgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig gewesen sei. Da eine derartige Bestätigung nicht beigebracht wurde, forderte das Finanzamt die ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den spruchgegenständlichen Zeitraum zurück. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen…
…I Nr. 100/2005 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch…
…§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Da dies bei den im Spruch genannten Kindern im maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall war, konnten diese Kinder der dem Grunde nach beihilfenberechtigten Berufungswerberin keinen Beihilfenanspruch vermitteln. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin…
…in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. Somit hielt sich die Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz teilweise zwar rechtmäßig in Österreich auf, hatte aber keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Der VwGH hat in seinem…
…wonach das Asyl mit 4.4.2007 negativ beendet wurde. Da die beiden Kinder ein Recht auf dem Aufenthaltstitel haben, wäre mit 8.7.2010 der Antrag auf Niederlassungsbewilligung eingebracht und auch bewilligt worden. Der Berufung wurde mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung für den Zeitraum 2…
…Z.. Für (die ältere Tochter) jedoch schon. Z. war dauernd und ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. ..." Als Nachweise waren dem Antrag die Aufenthaltstitel des Kindes und der Bw. angeschlossen (siehe dazu im Folgenden). Weiters legte die Bw. mit Begleitschreiben vom 8. Mai 2009 u.a. eine…
…Österreich aufhalten. Dies habe auch hinsichtlich der Kinder O.H. und V.J. zu gelten. Die Aufenthaltsdauer bzw. die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet sei somit für die Feststellung eines Beihilfenanspruches im Sinne der Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 in der ab 1. Jänner 2006…
…oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. 3.2. Rechtliche Beurteilung 3.2.1. Rechtmäßiger Aufenthalt der Bf. in Österreich In Ansehung der Tatsache, dass der Bf. seitens der MA 35 unstrittiger Maßen eine auf Art. 10 RL 2004/38/EG basierende Aufenthaltskarte "EU- Familienangehöriger…
…die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten." Der Vertreter der Bf erhob mit Schriftsatz vom 29.01.2014 gegen den Abweisungsbescheid…
…verfassungswidrig. Ebenso liege der Fall beim § 3 FLAG, wenn Familien vom AsylG ins Niederlassungsgesetz wechseln und der Aufenthaltstitel nicht rückwirkend an den Verlust des Status von subsidiär Schutzberechtigten anschließe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 1.1…
…2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. In Ihrem Fall wurde Ihr Asylantrag am 12.08.2008 in zweiter Instanz abgewiesen. Daher endet die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruches gem. …
…Instanz die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der rechtmäßige Aufenthalt durch die Vorlage eine NAG-Karte nachzuweisen sei. Eine Weitergewährung erfolge erst nach Vorlage der Karte und die Familienbeihilfe würde dann rückwirkend ausbezahlt. Am 10.07.2008 wurde der Vorlageantrag eingebracht. Der…
…7105195/2019). Die bloße Antragstellung oder Antragsbestätigung ist noch kein Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG, ein Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG liegt erst ab Beginn dessen Gültigkeit vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein nach § 8 NAG rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gegeben (BFG vom 01.10.2016…
…Rechtliche Beurteilung Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idgF (FLAG) - haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für in dieser Bestimmung festgelegte Voraussetzungen (volljährig, Abs. 2 lit b bis l) erfüllende Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Für den Eigenanspruch von…
…des Zeitraumes ab Februar 2018 wurde unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 FLAG 1967 entschieden, dass kein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorgelegen sei, weil das Visum der Bf. sowie ihrer Kinder nur bis xy gültig gewesen sei. Daher falle der Beihilfenanspruch ab Februar 2018 weg.…