RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105260/2016

Rechtmäßiger Aufenthalt iSd § 3 Abs. 1 FLAG 1967 erst ab Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 54 AsylG 2005

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105260/2016vom 01.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgt mit dem Bescheid gemäß § 58 Abs. 3 Asylgesetz 2005 durch das Bundesamt, allenfalls im Rechtsmittelweg durch das Bundesverwaltungsgericht. Die praktische Ausfolgung des Aufenthaltstitels erfolgt stets durch das Bundesamt in einem eigenen Ausfolgungsverfahren (i.d.S. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Wien-Graz 2016, 996). Kommt es zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, ordnet § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was heißt, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig, dann ist - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0187; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). An die gemäß § 58 Abs. 3 Asylgesetz 2005 von Amts wegen vorgenommene Entscheidung können sich - in Abhängigkeit der getroffenen Entscheidung - die rechtlichen Interessen von Rechtsunterworfenen beeinträchtigende oder belastende Rechtsfolgen knüpfen. In jenem Verfahren, in dem von Amts wegen geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, kann ein subjektives Recht auf die Erteilung des betreffenden Aufenthaltstitels geltend gemacht und dessen Zuerkennung im Rechtsweg durchgesetzt werden (vgl. VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG BGBl. I Nr. 87/2012 waren die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im NAG geregelt. Nach den Gesetzesmaterialien zum FNG (RV 1803 BlgNR 24. GP) erfolgte die Herauslösung der zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG und die Neuregelung in §§ 54 ff. Asylgesetz 2005 aus systematischen Gründen in Zusammenhang mit der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bündelung von Zuständigkeiten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Je nach Berechtigungsumfang entsprechen die mit § 54 Asylgesetz 2005 neu geschaffenen Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 und 10 NAG sowie der Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 44). Die Aufenthaltstitel nach § 54 Asylgesetz 2005 werden, wie die Aufenthaltstitel nach §§ 8, 9 NAG, in Form einer Karte ausgefolgt, und zwar, sofern die Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 NAG gegeben sind. Diese Aufenthaltstitel gelten als Identitätsdokumente (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 45). Rechtmäßiger Aufenthalt i.S. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden BGBl. I Nr. 35/2014 wurde in § 3 Abs. 1 FLAG 1967 der Verweis auf § 54 Asylgesetz 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012 eingefügt. Die Materialien (RV 87 BlgNR 25. GP) führen dazu aus: Nach der geltenden Rechtslage haben Personen nicht österreichischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie über einen Aufenthaltstitel nach § 8 (darunter auch humanitäre Titel) oder § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen. Auch die Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, benötigen einen dieser Titel. Auf Grund entsprechender Änderung im Fremdenrecht ab 1.1.2014 werden alle humanitären Titel nunmehr im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) geregelt und durch das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt. Es handelt sich um die "Aufenthaltsberechtigung", die "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 54 AsylG 2005, welche den bisherigen humanitären Titeln nach § 8 NAG nachgebildet sind und außerhalb eines Asylverfahrens erteilt werden. Da es sich formal um keine Titel nach § 8 NAG mehr handelt, ist eine legistische Anpassung im § 3 FLAG 1967 durch Anführung der neuen humanitären Titel erforderlich, um die Gewährung der Familienbeihilfe in diesen Fällen weiter zu gewährleisten. Es handelt sich daher um eine legistische Anpassung, die keine Mehrkosten verursacht. Aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass im Familienbeihilfenrecht die Änderung des NAG und des Asylgesetzes 2005 nachvollzogen werden sollte, ohne damit eine unterschiedliche Behandlung der in § 8 NAG und der in § 54 AsylG 2005 genannten Aufenthaltstitel herbeiführen zu wollen. Aufenthaltstitel erforderlich Der rechtmäßige Aufenthalt nach § 8 NAG sowie nach § 54 AsylG 2005 i.S.v. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 und § 3 Abs. 2 FLAG 1967 setzt einen Aufenthaltstitel (i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1030/2002) voraus. Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2012 spricht zwar gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 ab. Der Bescheid vom 24.9.2012 stellt fest, dass eine Ausweisung der Bf aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei und begründet für die Bf einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausfolgung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, ist aber selbst kein Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel (in Form einer unionsrechtlich geregelten Ausweiskarte) ist vielmehr gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 gesondert auszufolgen, wenn der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Wie bei allen anderen Drittstaatsangehörigen kommt es daher (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen für Familienangehörige von Unionsbürgern, wenn diesen ein Aufenthaltsrecht i.S.v. § 9 NAG zukommt) für den Familienbeihilfebezug nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967 wie nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 darauf an, wann der Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG 2005 ausgestellt wurde. Unstrittig war dies am 7.1.2015 gegeben. Kein rechtmäßiger Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 Die Bf hielt sich daher erst ab Ausstellung des Aufenthaltstitels nach § 54 AsylG 2005, also ab Jänner 2015, i.S.v. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 rechtmäßig in Österreich auf. Da Beschwerdezeitraum September 2012 bis Mai 2014 weder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 noch des § 3 Abs. 3 FLAG 1967 oder des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 vorlagen, stand der Bf im Beschwerdezeitraum Familienbeihilfe nicht zu. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO unbegründet abzuweisen. Zulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf § 3 FLAG 1967 i.V.m. § 54 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012 nicht ersichtlich ist, ist die Revision zuzulassen. Wien, am 1. November 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105260/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105260.2016
Stammnummer
121396
Gültig
01.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF