Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3219-W/07
Ein rechtmäßiger Aufenthalt der Kinder in Österreich ist erst auf Grund einer erteilten Niederlassungsbewilligung nach den §§ 8 und 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, anzunehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3219-W/07vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., O.straßeX, vom
8. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk, vertreten durch ADir. Mold, vom 27. Juli 2007 betreffend die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 2006 bis 31. März 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist kroatischer Staatsbürger
und nach seinen Angaben im August 1988 nach Österreich eingereist. Er
beantragte am 9. Oktober 2006 die Gewährung der Familienbeihilfe für
seine bisher in Bosnien und seit dem 4. April 2006 in Österreich lebenden
Kinder V.J. und O.H..
O.H. ist die Stieftochter des Bw..
Einer beglaubigten übersetzten schriftlichen Aussage
des Bw. vom 18. April 2006 ist zu entnehmen, dass er für seine Stieftochter
sorgen, alle Pflichten und eventuell auftretende Kosten tragen werde. Er habe
mit der Mutter der minderjährigen H. die Ehe geschlossen und würde mit
ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Die beiden Kinder besuchen im Inland eine
Schule.
Der Bw. teilte am 18. November 2006 dem Finanzamt mit, dass
er am 3. Mai 2006 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für
seine beiden Kinder gestellt habe. Er legte am 4. Mai 2007 dem Finanzamt
Aufenthaltsbewilligungen seiner beiden Töchter vor, die für den
Zeitraum 10. April 2007 bis 10. April 2008 ausgestellt worden sind.
Die Abgabenbehörde erster Instanz teilte daraufhin dem
Bw. mit, dass er für seine Kinder ab dem April 2007 Anspruch auf
Familienbeihilfe habe und ihm diese sowie der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt
werden.
Der Bw. beantragte am 24. Mai 2007 die Zuerkennung der
Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages bereits ab April 2006 und gab
dazu an, dass diesbezüglich sämtliche Voraussetzungen für die
Ausbezahlung der Familienbeihilfe erfüllt seien und legte zum Nachweis
Meldezettel, Schulnachrichten seiner beiden Kinder sowie erneut die beglaubigte
Übersetzung vom 18. April 2006 vor.
In einem Ergänzungsschreiben vom 26. Juni 2007 teilte
der Bw. auf die schriftliche Aufforderung des Finanzamtes, eine Bestätigung
der Magistratsabteilung 35 über den rechtmäßigen Aufenthalt der
beiden Kinder in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 in
Österreich nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
vorzulegen, Nachfolgendes mit:
Das Ergänzungsansuchen über den Nachweis des
Aufenthaltes der Kinder würde sich nach Ansicht des Bw. auf § 3 FLAG
beziehen, der weder den rechtmäßigen Aufenthalt noch die Vorlage
einer NAG - Karte als Erfordernis enthalten würde. Demnach würde der
Bw. hinsichtlich seiner beiden Töchter alle Voraussetzungen für die
Nachzahlung der in Rede stehenden Familienbeihilfe ab April 2006
erfüllen.
Am 27. Juli 2007 wies das Finanzamt den
gegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie
sich nach den §§ 8 und 9 des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies habe auch hinsichtlich
der Kinder O.H. und V.J. zu gelten.
Die Aufenthaltsdauer bzw. die Ausübung einer
Beschäftigung im Bundesgebiet sei somit für die Feststellung eines
Beihilfenanspruches im Sinne der Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 in der ab
1. Jänner 2006 geltenden Fassung kein Beurteilungskriterium. Die
Zuerkennungsvoraussetzungen für einen Beihilfenanspruch seien im konkreten
Fall nicht erfüllt, zumal der Bw. den erwähnten Aufenthalts- bzw.
Niederlassungstitel der beiden Kinder nicht vorgelegt hatte.
Der Bw. erhob dagegen Berufung und führte aus, dass
nach einer Rücksprache mit der Magistratsabteilung 35 der Meldezettel,
Schulbestätigungen und die Stempel der Botschaft als Aufenthalts- und
Niederlassungstitel nach § 8 NAG gelten würden.
Am 8. Oktober 2007 wies die Abgabenbehörde erster
Instanz die Berufung erneut ab und stütze sich dabei auf § 3 Abs. 1
und Abs. 2 FLAG 1967 in der für ab 2006 geltenden Rechtslage. Danach
bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Kinder, die auch
zur Niederlassung in Österreich berechtigt seien, wobei diese Berechtigung
nach den Bestimmungen des im Rahmen des Fremdenpaketes 2005 erlassenen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt werde. Da der Bw trotz
schriftlicher Aufforderung, dem Ersuchen der Abgabenbehörde, einen
Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitel nach § 8 NAG vorzulegen, nicht
nachgekommen ist, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2006 bis März 2007 nicht
gegeben.
In seinem Vorlageantrag behauptete der Bw. das Vorliegen
eines Verfahrensfehlers infolge mangelnder Information über die
Behörde, die im Ablehnungsfall die "Kulanzbehörde" darstellen
würde und dass die "Nichtinformation über die Kulanz" eindeutig eine
Verfehlung des Grundsatzes der Zuerkennung des Parteiengehörs gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 besagt:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967:
Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Arten und Form der Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):
§ 8 (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§
12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Im konkreten Fall steht außer Streit, dass der Bw.
für den Zeitraum April 2006 bis März 2007 keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen konnte. Die vorliegenden Meldezettel,
Schulbesuchsbestätigungen, allfällige Stempel der Botschaft
einerseits, sowie das ins Treffen geführte
Beschäftigungsverhältnis andererseits sind nach der im Berufungsfall
anzuwendenden Rechtslage keine geeigneten Beurteilungskriterien, die das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
begründen würden.
Seit 1.1.2006 kommt es somit für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, auf das Vorliegen eines
Aufenthaltstitels nach den §§ 8 und 9 NAG an, sodass im vorliegenden
Fall angesichts der für ein Jahr erteilten Niederlassungsbewilligungen von
einem rechtmäßigen Aufenthalt der Kinder in Österreich erst ab
dem April 2007 auszugehen war. Im Übrigen ist auf die zutreffenden
Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der
Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2007 zu verweisen.
Abschließend ist zu bemerken, dass die Einrichtung
einer so genannten "Kulanzbehörde", da die öffentliche Verwaltung auf
Grund der einschlägigen Bestimmungen in der österreichischen
Bundesverfassung nur und zwar ausschließlich auf Grund geltender Gesetze
erfolgen kann, geradezu absurd wäre und im klaren Widerspruch zur
Verfassung stünde. Da eine derartige "Kulanzbehörde" demzufolge nicht
existiert und nicht existieren darf, ist eine Verweisung an diese
denkunmöglich.
Im Übrigen lässt sich aus der Manuduktionspflicht
des § 113 BAO keinesfalls eine Verpflichtung der Behörde zur Anleitung
in Richtung einer vorteilhaften Verfahrensführung, die zu einer
günstigeren materiellrechtlichen Beurteilung führen könnte,
ableiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3219-W/07
- Stammnummer
- 31537
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF