…Jänner 2011, Zl. 2010/15/0197 den Kosten für Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten versagt. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Reise nach…
…sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm…
…05.2011, gedauert habe und die Veranstaltung im Fortbildungsprogramm des BMJ 2010/2011 geführt werde. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 22.05.2015 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, da die Reisen durch Programme geprägt seien, die private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengten. Die…
…klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich eine Aufteilung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorgenommen werden (VwGH 24.09.2008, 2008/15/0032). Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit…
…der Zielorientierung und der inneren Klarheit die Persönlichkeitsentwicklung im Allgemeinen, dh. auch den privaten Lebensbereich betrifft. Überdies kommt für diesen Workshop auch deswegen das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zum Tragen, weil ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen…
…Gegenstand ein Mischprogramm (private Erholungs- und Bildungsinteressen sind untrennbar mit beruflichen Interessen vermengt) ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen (VwGH 24. 11. 2004, 2000/13/0183; VwGH 24. 9. 2008, 2008/15/0032; VwGH 28. 10. 2009, 2005/15/0062) und damit zur Gänze nicht…
…§ 16 Anm. 34). An dieser dargestellten Betrachtungsweise, dass nämlich allgemeine Kosten von Reisen, die durch private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen/beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm, also eine untrennbare Gemengelage, geprägt sind, nicht zu Betriebsausgaben/Werbungskosten führen, hat sich im Übrigen durch die neueste Judikatur…
…die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten versagt, als auch den Kosten für Reisen, die zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen gewidmeten…
…die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt beispielsweise im Erkenntnis vom 27.01 2011, 2010/15/0197, die Auffassung, dass Kosten für (Studien-) Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen…
…dass die Reise im Wesentlichen aus der Besichtigung von Orten allgemeinen touristischen und religiösen Interesses bestand und daher keine ausschließliche berufliche Veranlassung vorlag. Vielmehr ist die Reise durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt. Bei dem Seminar mit dem…
…jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung. Kosten einer Reise, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst sind, bilden - wie schon erwähnt - keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten…
…Gegenstand ein Mischprogramm (private Erholungs- und Bildungsinteressen sind untrennbar mit beruflichen Interessen vermengt) ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen (VwGH 24. 11. 2004, 2000/13/0183; VwGH 24. 9. 2008, 2008/15/0032; VwGH 28. 10. 2009, 2005/15/0062) und damit zur Gänze nicht…
…auftretende private Nutzung nicht schädlich ist (siehe VwGH 26.04.2012, 2009/15/0088). a) Studienreise in die Mongolei Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Erkenntnis vom 27. 01 2011, 2010/15/0197 die Auffassung, dass Kosten für solche Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen…
…den Teilnehmerkreis der Berufsgruppe der Bw. (Pädagogen) war aus dem zu beurteilenden Reiseablauf und der Teilnehmerliste jedenfalls nicht abzuleiten. Daraus ergibt sich, dass die zu beurteilende Reise sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen als auch durch berufliche Interessen bestimmt war, was auch durch das vorgelegte…
… 16 Anm. 34 "Studienreise"). Die Kriterien hierfür wurden in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamts zutreffend dargestellt. Allgemeine Kosten von Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen/beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm, also eine untrennbare Gemengelage, geprägt sind, führen nach wie vor nicht zu…
…das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; vgl. Rz 390 betreffend "Mischprogramm") Lassen sich hingegen bei gemischt veranlassten Reisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen ("aufteilbare gemischt veranlasste Reisen…
…Verpflegungsmehraufwendungen (Rz 314a) und Nächtigungsgeldern (Rz 318) vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor. Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen…
…die private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengen würden, weshalb keine ausschließlich berufliche Veranlassung vorliege. Die Kosten würden daher keine Werbungskosten darstellen. Abweichend vom bekämpften Bescheid erkannte die Abgabenbehörde Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten im Gesamtbetrag von 625,74 € als Werbungskosten an…
…durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt war, weshalb die Kosten für diese Reise (Fahrt- bzw. Flugkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Eine Trennung in beruflich und privat veranlasste Reiseabschnitte im Sinn der…
…sei daher ersichtlich, dass ein Mischprogramm vorliege. Private Erholungs- und Bildungsinteressen sowie betriebliche/berufliche Interessen seien untrennbar vermengt. Die Aufwendungen für die Reise seien daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Am 19.10.2022 brachte die Bf im Wege von FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. Darin wurde…