Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100603/2026
Umschulung zur Lebens- und Sozialberaterin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100603/2026vom 08.09.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Darstellung der Bf. war Inhalt der Beratung für Online-Marketing-Zwecke eine individuelle strategische Beratung zu Online-Marketing, die Zielgruppenansprache, die Angebotsentwicklung und die digitale Positionierung.
Hinsichtlich des Teilnehmerkreises dieser Beratung wurde von der Bf. angegeben, dass es sich um eine Einzelberatung handeln würde, dh. der Teilnehmerkreis für solche Seminare wurde von der Bf. nicht näher spezifiziert.
Die berufliche Verwertung des in dieser Beratung erworbenen Wissens/Fähigkeiten wurde von der Bf. wie folgt umschrieben:
Konkrete Entwicklung und Umsetzung eines eigenen Online-Geschäftsmodells sowie direkte Anwendung zur Kundengewinnung und Einkommensgenerierung
Diese Beratung für Online-Marketing-Zwecke hatte keinen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Bf. für die GmbH bzw. die GmbH in den Jahren 2023 und 2024.
Es kann nicht festgestellt werden welche konkret im Rahmen der Beratung für Online-Marketing-Zwecke erworbenen Kenntnisse für die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin eingesetzt werden können.
Rechnung vom xx.12.2023: "Aus-/Fortbildung": Für diese Leistung wurde der Bf. im Jahr 2023
€ 199,80 in Rechnung gestellt und auch im Jahr 2023 von der Bf. bezahlt. Diese Leistung wird von der Bf. in ihrem Schreiben vom xx.05.2026 als "***16*** Programm" bezeichnet.
Laut Darstellung der Bf. war Inhalt des "***16*** Programms" ein individuell begleitetes Programm zum Aufbau einer Personal Brand und eines Online-Business, inklusive Positionierung, Content-Strategie und Angebotsstruktur.
Hinsichtlich des Teilnehmerkreises dieses Programms wurde von der Bf. angegeben, dass es sich um eine Einzelbetreuung handeln würde, dh. der Teilnehmerkreis für solche Seminare wurde von der Bf. nicht näher spezifiziert.
Die berufliche Verwertung des in diesem Programm erworbenen Wissens/Fähigkeiten wurde von der Bf. wie folgt umschrieben:
Konkreter Aufbau einer selbständigen Tätigkeit; Entwicklung nachhaltiger Einnahmequellen durch strategischen Markenaufbau und digitale Geschäftsmodelle
Diese Beratung für ***16*** hatte keinen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Bf. für die GmbH bzw. die GmbH in den Jahren 2023 und 2024.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Bf. im Jahr 2023 an Name für eine Warteliste "***15***" € 360,00 bezahlt hat bzw. diese Leistung einen Zusammenhang mit einer Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme oder einer Umschulungsmaßnahme hat.
Von der Bf. wurden von der "GmbH" 2023 folgende Ausbildungen in Anspruch genommen:
Aus-/Fortbildung (Start: xx.04.2023)
Dafür wurde der Bf. ein Betrag von € 499,00 in Rechnung gestellt, der von der Bf. auch 2023 bezahlt wurde.
Aus-/Fortbildung (Start: xx.05.2023)
Dafür wurde der Bf. ein Betrag von € 200,00 in Rechnung gestellt, der von der Bf. auch 2023 bezahlt wurde.
Aus-/Fortbildung (Start: xx.06.2023)
Dafür wurde der Bf. ein Betrag von € 599,00 in Rechnung gestellt, der von der Bf. auch 2023 bezahlt wurde.
Aus-/Fortbildung (Start: xx.09.2023)
Dafür wurde der Bf. ein Betrag von € 200,00 in Rechnung gestellt, der von der Bf. auch 2023 bezahlt wurde.
Der Inhalt all dieser Ausbildungen wurde von der Bf. wie folgt dargestellt:
Supervision, ***19***, Aus-/Fortbildung, pferdegestützte Supervision und persönliche Weiterentwicklung mit Fokus auf Reflexion beruflicher Situationen, Rollenverständnis und zwischenmenschliche Dynamiken sowie Selbsterfahrung
Der Teilnehmerkreis wurde von der Bf. mit fachlich orientierte Gruppen und Einzelsettings bzw. in der Stellungnahme vom 9.8.2026 mit Personen, die sich in einem Ausbildungs- bzw. beruflichen Entwicklungsprozess befunden haben, umschrieben und wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Teilnehmer dieser Ausbildungen nicht nur aus der Berufsgruppe der Bf. stammen und daher kein homogener Teilnehmerkreis vorgelegen ist.
Die berufliche Verwertung des in diesen Ausbildungen erworbenen Wissens/Fähigkeiten wurde von der Bf. wie folgt umschrieben:
Verbesserung der beruflichen Reflexionsfähigkeit, professionelle Weiterentwicklung im Umgang mit Kunden/Klienten/Kollegen sowie Stärkung sozialer und kommunikativer Kompetenzen.
In der Stellungnahme vom 9.8.2026 wurde auch der Erwerb der Fähigkeit zur Selbstreflexion angeführt und dass die von der Bf. absolvierten Einheiten unter anderem der Reflexion von Belastungssituationen, der Entwicklung einer professionellen Beraterrolle, der Reflexion der eigenen Wahrnehmung und des eigenen Verhaltes, der Auseinandersetzung mit den persönlichen Grenzen, der Entwicklung der eigenen Kommunikationsfähigkeit, der Qualitätssicherung der späteren Beratungstätigkeit, der Reflexion eigener Themen und deren Abgrenzung von den Themen zukünftiger Klientinnen und Klienten sowie der Entwicklung einer professionellen Haltung als Beraterin gedient hätten.
GmbH führt auf ihrer Homepage (Homepage) zur Supervision folgendes aus:
"Der Fokus der Supervision kann, je nach Zielvereinbarung, auf mehreren Themen liegen. Diese können zum Beispiel sein:
Erweiterung der Methoden- und Handlungskompetenz
Werte und Normen
Gefühle
Gedanken und Verhalten
persönliche Entwicklung
Ziele und Strategien
Beziehungen und Kommunikation
Zusammenarbeit im Team/Organisation
Rollenerwartungen und Rollenverhalten
Aufbau- und Ablauforganisation
Macht und Verantwortung
Entscheidungsprozesse
Information & Dokumentation
Qualitätsmanagement und -sicherung
Optimierung der Arbeitsergebnisse
Einschulung/Integration neuer Mitarbeiter
Psychohygiene"
Dass die laut Bf. vermittelten Kenntnisse im von der Bf. ausgeübten Beruf in einem wesentlichen Umfang verwertet werden können, geht aus dem von der Bf. allgemein gehaltenen Vorbringen zur beruflichen Verwertung nicht hervor und wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die in der Aus-/Fortbildung, der Aus-/Fortbildung, der Aus-/Fortbildung und der Aus-/Fortbildung durch GmbH" der Bf. vermittelten Kenntnisse in dem von der Bf. ausgeübten Beruf nicht in einem wesentlichen Umfang verwertet werden konnten.
Mit xx.02.2023 begann die Bf. eine Ausbildung als diplomierte Lebens- und Sozialberaterin und zwar bei der "GmbH". Diese Ausbildung umfasst fünf Semester. Die Bf. hat am ***20***2025 die Ausbildung zur diplomierten Lebens- und Sozialberaterin gemäß § 119 GewO erfolgreich abgeschlossen.
Auf der Homepage der "GmbH" wird zum Berufsbild als Lebens- und Sozialberater folgendes ausgeführt:
"Lebens- und Sozialberatung hat sich neben der Medizin, Psychologie und Psychotherapie als die vierte Säule der Gesundheitsvorsorge etabliert. Der/die Lebens- und Sozialberater:in befasst sich mit Beratung, Prävention, Bewusstseinsbildung und gegebenenfalls Hilfestellung in akuten persönlichen Krisensituationen.
Psychologische Beratung oder Lebensberatung ist die professionelle Beratung und Betreuung von Menschen (Einzeln, Paare, Familien, Teams, Gruppen) in Problem- und Entscheidungssituationen. Ein/e Berater:in darf nach der Ausbildung selbstständig oder in Anstellung tätig sein. Nach positivem Abschluss des Lehrgangs und der Erfüllung der gesetzlichen Praxisregelungen gemäß der Ausbildungsverordnung, kann das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gem. § 119 GWO beantragt werden.
Berufliche Umsetzung
Persönlichkeitsberatung
Konfliktberatung
Kommunikationsberatung
Ehe-, Partnerschafts-, Familienberatung
Mediation
Krisenintervention
Einzel- und Gruppencoaching
Supervision
Kariere Beratung
Burnout-Prophylaxe"
Aufgrund ihrer Anmeldung am ***37*** 2026 bei der Bezirkshauptmannschaft ***38*** als Gewerbebehörde hat die Bf. die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung unter Ausschluss der ***39*** und der ***40*** Beratung (§ 94 Z 46 GewO 1994) bei der Bezirkshauptmannschaft ***38*** zur GISA-Zahl ***3*** an Standort ***Bf1-Adr***, ab dem ***37***2026 erhalten. Die Anschrift ***Bf1-Adr*** ist die Wohnanschrift der Bf.
Konkrete Berufspläne und die Absicht als Lebens- und Sozialberaterin tatsächlich tätig zu werden konnten nicht festgestellt werden.
In der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2024 vom 7.11.2025 wurde die Berücksichtigung von folgenden Kosten, die nach Ansicht der Bf. Aus- und Fortbildungskosten darstellen würden, als Werbungskosten für das Jahr 2024 begehrt:
[...]
Mit Vorhalt vom 11.3.2026 wurde vom Finanzamt auch eine detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Seminare für das Jahr 2024 abverlangt, und zwar über den genauen Seminarinhalt, den Teilnehmerkreis und eine Konkretisierung der beruflichen Verwertung in Bezug auf Seminarinhalte.
Trotz diese Aufforderung durch das Finanzamt ist durch die Bf. weder ein Nachweise noch eine Glaubhaftmachung erfolgt, welchen Inhalt die Veranstaltungen/Termine laut der in der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2024 angeführten Aufstellung gehabt haben noch wurden irgendwelche Nachweise wie Rechnungen, Kursunterlagen etc. vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend die Bewerbung der Coaching-Leistungen von Name ergeben sich aus einer Abfrage ihrer Homepage (Homepage).
Dass die im Aus-/Fortbildung der Bf. vermittelten Kenntnisse in dem von der Bf. ausgeübten Beruf nicht in einem wesentlichen Umfang verwertet werden konnten, ergibt sich zum einen aus der im Sachverhalt dargestellten Bewerbung der Coaching-Leistungen durch Name. Laut dieser Bewerbung werden in den Coachings nämlich Angebote zur Weiterentwicklung der eigenen Persönlichkeit vor allem in privaten Lebenssituationen vermittelt wie zB beim Gefühl, sich selbst nicht (mehr) richtig zu spüren. Auch wird von der Bf. die Notwendigkeit der erworbenen Kenntnisse für den ausgeübten Beruf gar nicht dargestellt. Auch fehlt eine konkrete Darlegung durch welche erworbenen Techniken sich die Entscheidungsfähigkeit der Bf. im Beruf verbessert hätte.
Dass die im Seminar "Aus-/Fortbildung" der Bf. vermittelten Kenntnisse im von der Bf. ausgeübten Beruf nicht in einem wesentlichen Umfang verwertet werden konnten, sondern, dass die in diesem Seminar erworbenen Kenntnisse primär der privaten Lebensführung gedient haben, ergibt sich bereits aus der Beschreibung des Seminarinhaltes durch die Bf.: Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Selbstbild, dem Selbstwert und inneren Blockaden sowie der Entwicklung von Selbstvertrauen und emotionaler Stabilität betrifft die private Lebensführung und zwar die Persönlichkeitsentwicklung. Es ist kein konkreter beruflicher Konnex, geschweige denn eine Erforderlichkeit für die von der Bf. ausgeübten Beruf erkennbar.
Die zu dem Aus-/Fortbildung und dem Seminar "Aus-/Fortbildung" dargestellten Überlegungen gelten gleichermaßen für den Aus-/Fortbildung, weil es sich bei diesem Seminar um eine fortlaufende Begleitung und Vertiefung vorheriger Inhalte laut Bf., dh. der bereits von der Bf. besuchten Kurse, handelt.
Dass die im Kurs "Aus-/Fortbildung" vermittelten Kenntnisse/Erfahrungen keinen Bezug zum von der Bf. in den Jahren 2023 und 2024 ausgeübten Beruf gehabt haben, ergibt sich schon aus der Bezeichnung dieses Kurses sowie der Bezeichnung dieses Kurses als "Workshop". Die Entwicklung einer eigenen persönlichen Marke ("Name") hat nichts mit einer Tätigkeit als Angestellte in einem Unternehmen der Mineralölbranche bzw. im Vermietungsbereich zu tun. Auch wurde von der Bf. nicht einmal vorgebracht, dass der Außenauftritt bzw. die Positionierung, dh. in welchem Segmenten bzw. Kundenbereichen ein Unternehmen tätig wird für die GmbH bzw. die GmbH zu ihrem Aufgabenbereich gezählt hätte.
Der Umstand, dass der Teilnehmerkreis des Workshops "Aus-/Fortbildung" nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt ist, sondern davon auszugehen ist, dass der Workshop "Aus-/Fortbildung" auch bei nicht berufstätigen Frauen von allgemeinem Interesse ist, ergibt sich zum einen daraus, dass die Bf. in ihrer Antwort vom 19.5.2026 den Teilnehmerkreis mit Frauen in unterschiedlichen beruflichen und persönlichen Entwicklungsphasen angibt. Außerdem ergibt sich aus der Beschreibung dieses Workshops auf der Homepage von Name eindeutig ein Bezug zur privaten Lebensführung.
Überdies ergibt sich auch aus dem auf der Homepage von Name gegebenen Überblick ihrer Leistungen, dass dieser Workshop jedenfalls in einem hohen Maß der körperlichen und geistigen Entspannung und Erholung der Teilnehmerinnen dient, wenn diese die Leistungen wie folgt im Überblick darstellt:
"• Eine Woche in unserem luxuriösen ***21***-Resort mit üppigem Garten, großem Salzwasserpool, Sauna, einem Raum für Körperwahrnehmung und wunderschönen Zimmern
• Köstliche, darmfreundliche Mahlzeiten, zubereitet von unserer Köchin und abgestimmt auf Ihre Ernährungsbedürfnisse
• Flughafentransfer am Anreisetag und am Abreisetag
• Intensives Gemeinschaftserlebnis während des ***21***s + Telegram-Gruppe vor und nach dem ***21***
• 3 kraftvolle, transformative Workshops mit Name
• Tägliche Körperwahrnehmungsreisen am Morgen mit unserer traumasensiblen Gastdozentin ***11***
• Eine optionale Yoni-Ei-Reise mit Name
• Eine mystische Zeremonie des Blauen Lotus
• Ein Gruppenfotoshooting und individuelle Fotos für jeden Teilnehmer
• Naturerkundungen und Besuche besonderer Orte auf der Insel
• Viel Zeit für den Austausch mit Name und ihrem Team tagsüber, viele tiefgründige Gespräche und gegenseitige Unterstützung
• Ein unvergessliches Erlebnis, das Sie für immer in Ihrem Herzen bewahren werden
• Optional: Ein zusätzlicher Spa- und Integrationstag nach dem ***21***"
Dass die Beratung durch Name (nunmehr: Name) für Online-Marketing-Zwecke keinen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Bf. für die GmbH bzw. die GmbH in den Jahren 2023 und 2024 hatte, ergibt sich bereits aus der Beschreibung der beruflichen Verwertung durch die Bf. Auch wurde von der Bf. nicht einmal vorgebracht, dass sie für die GmbH bzw. die GmbH im Online-Marketing tätig gewesen wäre.
Dass nicht festgestellt werden kann welche konkret im Rahmen der Beratung für Online-Marketing-Zwecke erworbenen Kenntnisse für die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin eingesetzt werden können, ergibt sich daraus, dass in der Stellungnahme vom 9.8.2026 zwar allgemeine Ausführungen zu den Themen der Beratung für Aus-/Fortbildung gemacht werden wie "Positionierung für die zukünftige selbständige Tätigkeit", die "Entwicklung eines professionellen Außenauftritts" oder der "Aufbau einer beruflichen Online-Präsenz". Welche konkreten Kenntnisse für die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin dabei bei dieser Beratung erworben wurden wird allerdings nicht dargestellt wie zB Vermittlung von Kenntnissen bei der Anwendung von EDV-Programmen für einen Internetauftritt als Lebens- und Sozialberaterin.
Dass das ***16*** Programm von Name keinen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Bf. für die GmbH bzw. die GmbH in den Jahren 2023 und 2024 hatte, ergibt sich bereits aus der Beschreibung der beruflichen Verwertung durch die Bf. (vgl. zB Aufbau der geplanten selbständigen Tätigkeit auf Seite 4 der Stellungnahme vom 9.8.2026). Auch wurde von der Bf. nicht einmal vorgebracht, dass sie für die GmbH bzw. die GmbH im Online-Branding tätig gewesen wäre. Überdies ist der Seminarinhalt laut Bf. der Aufbau einer "Personal Brand", dh. einer persönlichen Marke = für die Bf. selbst und nicht für ein Unternehmen für das man tätig ist.
Dass die Bf. im Jahr 2023 für dieses Programm lediglich € 199,80 bezahlt hat, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Rechnung von Name an die Bf. vom xx.12.2023, die monatliche Zahlungen ab xx.12.2023 vorsieht.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bf. im Jahr 2023 an Name für eine Warteliste "***15***" € 360,00 bezahlt hat bzw. diese Leistung einen Zusammenhang mit einer Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme oder einer Umschulungsmaßnahme hat, ergibt sich daraus, dass diese Leistung zwar in der mit Schreiben vom 19.1.2025 vorgelegten Kostenaufstellung Aus-/Fortbildungskosten der Bf. 2023 aufscheint. Diesbezüglich wurden aber keinerlei Nachweise wie ein Zahlungsnachweis oder eine Rechnung vorgelegt, obwohl die Bf. in ihrem Schreiben vom 19.1.2025 angeführt hat, dass alle Rechnungen/Ausgaben für die Ausbildungs- und Weiterbildungszwecke 2023 mit diesem Schreiben vorgelegt worden wären. Der von der Bf. im Schreiben vom 19.5.2026 angegebene Seminarinhalt, dass es um die individuelle Vorbereitung und strategische Planung eines professionellen Markenauftritts (inkl. visuelle Darstellung und Positionierung) gegangen wäre, kann aus dem Begriff "***15***", dh. die Fotografie einer Marke nicht abgeleitet werden.
Dies gilt gleichermaßen für die in der Stellungnahme vom 9.8.2026 angeführten Themen (Positionierung für die zukünftige selbständige Tätigkeit; Entwicklung eines professionellen Außenauftritts; Markenaufbau; Online-Marketing, Sichtbarkeit; Aufbau einer beruflichen Online-Präsenz; Vorbereitung der Selbständigkeit und Entwicklung einer Grundlage für die spätere Kundengewinnung), weil damit auch kein Zusammenhang mit einem "***41***", dh. der Fotografie einer Marke erkennbar ist.
Dass die Teilnehmer der in der Sammelrechnung vom xx.03.2023 angeführten Ausbildungen GmbH GmbH" nicht nur aus der Berufsgruppe der Bf. stammen und daher kein homogener Teilnehmerkreis vorgelegen ist, ergibt sich bereits aus der Darstellung des Teilnehmerkreises durch die Bf. ("fachlich orientierte Gruppen").
Die Feststellung, dass die in der Aus-/Fortbildung, der Aus-/Fortbildung,, der Aus-/Fortbildung und der Aus-/Fortbildung durch GmbH" der Bf. vermittelten Kenntnisse in dem von der Bf. ausgeübten Beruf in den Jahren 2023 und 2024 nicht in einem wesentlichen Umfang verwertet werden konnten, gründet sich zum einen darauf, dass im Schreiben vom 19.5.2026 keine konkrete Darstellung durch die Bf. erfolgt ist in welchen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit zB eine professionelle Weiterentwicklung im Umgang mit Kunden/Klienten/Kollegen erfolgt bzw. in welcher Form diese Weiterentwicklung stattgefunden hat. Überdies kann ein nichtselbständig Tätiger keine Klienten haben.
Die Feststellungen zur Tätigkeit einer Lebens- und Sozialberaterin ergeben sich aus den Ausführungen der "GmbH" auf deren Homepage (Homepage).
Die Feststellung, dass konkrete Berufspläne der Bf. und die Absicht als Lebens- und Sozialberaterin tatsächlich tätig zu werden nicht festgestellt werden konnten, gründet sich auf folgende Überlegungen:
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.5.2026 wird von der Bf. ausgeführt, dass geplant sei, ab Ende 2026 bzw. Anfang 2027 erste Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit zu erzielen. In der Stellungnahme vom 9.8.2026 wird diesbezüglich vorgebracht, dass die Bf. beabsichtige, ihre Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin ab Herbst 2026 bzw. schrittweise Ende 2026/Anfang 2027 aufzunehmen. Daher ist selbst die eigene Planung, die aber für andere nicht nach außen tritt, sondern einen inneren Vorgang darstellt, mit großen zeitlichen Unsicherheiten behaftet.
Weiters verweist die Bf. im Schreiben vom 19.5.2026 auf den mit diesem Schreiben vorgelegten Businessplan. In diesem Plan sind zwar die Art und das Format der von der Bf. beabsichtigten Tätigkeit dargestellt. Der konkrete Inhalt bzw. die Dauer gehen aus diesem Papier aber nicht hervor. Unter dem Punkt 6. Marketing und Vertrieb, wird auch Social Media (insbesondere Instagramm, ggf. TikTok) erwähnt. Ob die Bf. über entsprechende eigene diesbezügliche IT-Kenntnisse verfügt bzw. diese Leistungen zukaufen oder jemand dafür angestellt werden muss, bleibt hingegen im Dunkeln. Auch wären Lizenzkosten für entsprechende EDV-Programme zur Bildbearbeitung bzw. zur visuell attraktiven Darstellung des "Contents" auf den Social-Media-Plattformen einzukalkulieren. Solche Kosten finden sich weder in den Fixkosten noch an anderer Stelle dieses Plans.
Wie das Finanzamt im Vorlagebericht vom 8.7.2026 ausführt, ist im Plan der Bf. zwar vorgesehen in der Aufbauphase Online-Coachings anzubieten (vgl. letzter Satz unter Punkt 7.). Allerdings ist - soweit auch für das erkennende Gericht erkennbar - bislang kein Social Media Auftritt, Podcast oder eine Homepage ersichtlich, worin die Bf. selbst bzw. ihre Angebote beworben werden. Nach eigenen Angaben wurden auch noch keine Gespräche hinsichtlich einer möglichen Raumnutzung geführt, wobei dies insbesondere hinsichtlich der derzeitigen Vermieterin, die laut Bf. bereits eine Praxis im selben Wohnhaus betreibt, zu erwarten gewesen wären zumal Gespräche dazu dienen auszuloten um die angedachte Variante überhaupt realisierbar ist. Auch wäre zu erwarten, dass die Bf. zumindest auf Online-Vermietungsplattformen wie zB "Name Plattform" nach geeigneten Objekten zur Anmietung gesucht hat und zwar auch deshalb um die Miete samt Betriebskosten und Energie, Internet etc. überhaupt realistisch kalkulieren zu können. Auch dies ist nicht erfolgt. Überdies wurde auch keine Mietkaution angesetzt.
In der Planung sind auch keine Kosten für die Ausstattung der Praxis angesetzt (Möbel, IT, Verbrauchsmaterialien,…). Auch die von der Bf. angesetzten Fixkosten weisen eine extrem starke Schwanungsbreite (um € 550 monatlich = € 6.600 jährlich) auf.
Daher kann durch die von der Bf. dem Schreiben vom 19.5.2026 angeschlossen Darstellung, die sehr allgemein gehalten und mit zahlreichen Unsicherheiten behaftetet ist, kein nach außen getretener Entschluss zur Aufnahme der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin erblickt werden.
Ebenso reicht die bloße Gewerbeanmeldung bzw. die seit xx.03.2026 bestehende Gewerbeberechtigung - entgegen der auf Seite 3 der Stellungnahme vom 9.8.2026 von der Bf. vertretenen Ansicht - angesichts des Umstandes, dass bis dato nicht einmal konkrete Schritte zur Anmietung einer Praxis bzw. zur Anschaffung der Ausstattung der Praxis gesetzt wurden, dafür nicht aus. Überdies ist festzuhalten, dass die GewO keine Betriebspflicht vorsieht, dh. die Gewerbeberechtigung muss (auch über einen längeren Zeitraum) nicht tatsächlich ausgeübt werden, und bleibt daher die Gewerbeberechtigung auch bei Nichtausübung der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin aufrecht.
Zu den für das Jahr 2024 in der Beschwerde vom 17.11.2025 als Werbungskosten geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von € 999,- ist festzuhalten, dass zwar Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. zB VwGH 25.11.1986, 86/14/0065; VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0072; VwGH 25.6.2020, Ro 2020/15/0009). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß
§§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. VwGH 17.12.1996, 92/14/0176; VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111; VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 26.4.1989, 89/14/0027).
Durch die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 11.3.2026 hinsichtlich der für das Jahr 2024 geltend gemachten Werbungskosten unter dem Titel Aus- und Fortbildungskosten hat die Bf. ihre Mitwirkungsverpflichtung verletzt und konnten diese geltend gemachten Kosten iHv
€ 999,- mangels jeglichen Nachweises bzw. einer nachvollziehbaren Glaubhaftmachung des Inhaltes - wodurch eine Prüfung der in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 normierten Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist - nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Eingangs ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) strittig ist, dass der Bf. das Pendlerpauschale in der in den Beschwerdevorentscheidungen 2023 und 2024 vom 17.11.2025 ausgewiesenen Höhe zusteht. Hinsichtlich des Pendlereuros ist für das Jahr 2024 allerdings eine geringfügige Korrektur vorzunehmen (33 km Entfernung Arbeitsort = nunmehr Adresse und Wohnort; vgl. den mit Mail der Bf. am 31.1.2025 an das Finanzamt übermittelten Ausdruck aus dem Pendlerrechner). Diesbezüglich war daher den Beschwerden teilweise stattzugeben.
Auch die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2024 vom 17.11.2025 bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 vorgenommene Berücksichtigung des Bildungsteilgeldes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, der bestimmt, dass beim Erhalt steuerfreier Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a (Anmerkung: darunter fällt das Bildungsteilzeitgeld) … nur für einen Teil des Kalenderjahres, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind, wobei das Einkommen mit jenem Steuersatz zu besteuern ist, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde, weswegen aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Kontrollrechnung diese hochzurechnenden Einkünfte bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wurden.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgabe die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988).
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (Jakom/Ebner EStG19, 2026, § 16 Rz 48).
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist ua. dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0185, mwN, und VwGH 26.6.2014, 2011/15/0068, mwN).
In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0185, mwN; VwGH 1.3.2026, Ra 2024/15/0063).
Die Bf. hat lediglich in Ihrer über FinanzOnline am 19.1.2025 erfolgten Eingabe betreffend die Einkommensteuererklärung für 2023 hinsichtlich ihrer - auch - in diesem Jahr ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit ausgeführt, dass die als Aus- bzw. Fortbildungskosten geltend gemachten Ausgaben in direktem Zusammenhang mit ihrem Beruf stehen würden, um ihre Kunden optimal betreuen zu können. Konkrete Ausführungen inwieweit die bei in den von ihr 2023 besuchten Coachings/Kursen erworbenen Kenntnisse für die Ausübungen ihrer Tätigkeit bei der GmbH erforderlich im Sinne einer Notwendigkeit gewesen wären, hat die Bf. nicht gemacht, sodass die 2023 angefallenen Ausgaben von € 9.121,21 nicht als Aus- bzw. Fortbildungsaufwendungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die GmbH als Werbungskosten anerkannt werden können.
Soweit die Bf. in ihrer Beantwortung vom 19.5.2026 eine berufliche Verwertung der von ihr 2023 besuchten Kurse/Seminare darzulegen versucht hat, ist festzuhalten, dass lediglich allgemeine Ausführungen gemacht wurden wie zB die Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, die Förderung von Resilienz, die Verbesserung der beruflichen Reflexionsfähigkeit usw.. Diese Ausführungen erfolgen ohne Bezugnahme auf die konkret von der Bf. im Jahr 2023 bzw. 2024 bei der GmbH (bzw. 2024: bei der GmbH) ausgeübten Tätigkeiten, dh. aus den Ausführungen der Bf. ist nicht ersichtlich, dass der Erwerb der in den 2023 von ihr besuchten Seminaren/Coachings erworbenen Kenntnisse für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig gewesen ist. Auch wurden von der Bf. keine Bestätigungen des Dienstgebers über die Förderlichkeit für ihre Tätigkeit vorgelegt und hat der Dienstgeber überdies keinerlei Kostenersatz geleistet.
Die in den Jahren 2023 bei Name von der Bf. besuchten Coachings/Seminare weisen aufgrund der Darstellung auf deren Homepage darauf hin, dass Ziel dieser Kurse die Persönlichkeitsentwicklung im Allgemeinen und zwar ohne einen berufsspezifischen Fokus ist (vgl. zB die Aussage, dass Name bei Schwierigkeiten Grenzen zu setzen - besonders in Beziehungen helfen kann). Dient eine Bildungsmaßnahme sowohl beruflichen als auch offensichtlich privaten Bedürfnissen, so reicht ein allfälliger Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit nicht aus (VwGH 14.12.2006, 2002/14/0012).
Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist, dass diese nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 keine Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung, als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (vgl. zB VwGH 6.11.1990, 90/14/0176; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0045). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (Jakom/Peyerl, EStG, 2026, § 20 Rz 11; VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung darf bei derartigen Ausgaben nur dann angenommen werden, wenn diese Aufwendungen - entgegen allgemeinen Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. zB VwGH 13.6.2024, Ra 2023/13/0140; VwGH 19.12.2013, 2012/15/0040) und sich als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug allerdings ausgeschlossen (VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321).
Auch sind Kurse für die eigene Stressbewältigung dem Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen und scheidet daher eine Abzugsfähigkeit unter dem Titel Aus- bzw. Fortbildungskosten aus (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184).
In der Stellungnahme vom 9.8.2026 räumt die Bf. selbst ein, dass die die von Name abgehaltenen Veranstaltungen auch aus persönlichem Interesse besucht hätte und ihre persönliche Weiterentwicklung eine wesentliche Rolle für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen gespielt hat. Daher sind die damit verbundenen Aufwendungen wegen des im Ertragsteuerrecht geltenden Aufteilungsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig und zwar auch nicht als Umschulungskosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies - dh. die gänzliche Nichtabzugsfähigkeit - auch dann gilt, falls von der Bf. in der Folge konkrete Aktivitäten bzw. Maßnahmen gesetzt und nachgewiesen werden aus denen sich ergibt, dass die Betätigung als Lebens- und Sozialberaterin objektiv ertragsfähig gestaltet wird.
Für das von der Bf. am xx.06.2023 besuchte "Retreat", das von Name angeboten wurde, kann aufgrund der von der Bf. vorgelegten Unterlagen eine berufliche Notwendigkeit nicht erkannt werden. Vielmehr unterliegt diese Veranstaltung dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und kann auch die von der Bf. im Schreiben vom 19.5.2026 dargestellte berufliche Verwertung, die im Übrigen sehr allgemein ohne Bezugnahme auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit bleibt, nichts an der gänzlichen Nichtabzugsfähigkeit ändern. Überdies ist in der Umschreibung der Stärkung von Selbstvertrauen, Zielorientierung und innerer Klarheit überhaupt kein beruflicher Konnex erkennbar, weil die Stärkung des Selbstvertrauens, der Zielorientierung und der inneren Klarheit die Persönlichkeitsentwicklung im Allgemeinen, dh. auch den privaten Lebensbereich betrifft. Überdies kommt für diesen Workshop auch deswegen das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zum Tragen, weil ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm vorliegt (vgl. zB VwGH 28.2.2012, 2009/15/0183).
In der Stellungnahme vom 9.8.2026 zum Beschluss vom 10.7.2026 führt die Bf. aus, dass dieses ***21*** zu einem wesentlichen Teil aus persönlichem Interesse von ihr besucht worden sei und sie die dort gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse als Teil ihrer persönlichen Entwicklung erlebt hätte. Daraus ergibt sich aber, dass auch wenn dieses ***21*** wie von der Bf. in der Stellungnahme vom 9.8.2026 ausgeführt für ihre spätere Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin relevant wäre (insbesondere die Fähigkeit eigene Emotionen, Bedürfnisse, Grenzen und Beziehungsmuster wahrzunehmen und zu reflektieren) wegen des gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 geltenden Aufteilungsverbotes auch als Kosten der Umschulung jedenfalls zur Gänze nicht abzugsfähig ist, weil diese Fähigkeiten gleichermaßen für die private Lebensführung erworben worden sind. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies - dh. die gänzliche Nichtabzugsfähigkeit - auch dann gilt, falls von der Bf. in der Folge konkrete Aktivitäten bzw. Maßnahmen gesetzt und nachgewiesen werden aus denen sich ergibt, dass die Betätigung als Lebens- und Sozialberaterin objektiv ertragsfähig gestaltet wird.
Betreffend die Supervisionen der "GmbH" ist festzuhalten, dass sich aus der Darstellung auf deren Homepage ergibt, dass diese jedenfalls auch einen Inhalt aufweisen der nicht nur für Berufstätige von Interesse ist wie zB die Vermittlung von Werten und Normen, die persönliche Entwicklung sowie Beziehungen und Kommunikation. Daher ist davon auszugehen, dass diese Ausbildungen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen dienen. Überdies führt die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 9.8.2026 auf S. 3 aus, dass die Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit im Rahmen der ***44***- und Aus-/Fortbildung bzw. der Aus-/Fortbildung nicht lediglich ihrer privaten Persönlichkeitsentwicklung gedient hätten. Damit wird aber von der Bf. eingestanden, dass zumindest ein Teil der auf Seite 2 ihrer Stellungnahme vom 9.8.2026 angeführten Supervisionen bzw. die Aus-/Fortbildung auch der privaten Persönlichkeitsentwicklung gedient haben und diese Supervisionen etc. aufgrund des Aufteilungsverbotes des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig sind.
Die Notwendigkeit für die von der Bf. in den Jahren 2023 und 2024 ausgeübten berufliche Tätigkeit wurde von der Bf. nicht nachgewiesen und ist auch für das erkennende Gericht aufgrund der sehr allgemein und unbestimmt gehaltenen Ausführungen zur beruflichen Verwertung nicht erkennbar. Auch wurde vom Arbeitgeber kein Teil dieser Kosten übernommen (vgl. VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198) und wurde von der Bf. auch nicht vorgebracht, dass für die Zeit dieser Ausbildungen eine Dienstfreistellung gegen Weiterbezug des Gehalts erfolgt wäre. Überdies ist kein homogener Teilnehmerkreis gegeben (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226).
Weiters ist festzuhalten, dass die Bf. trotz dem vom Finanzamt am 11.3.2026 gestellten Ersuchen ihre Tätigkeit in den Veranlagungsjahren 2023 und 2024 u.a. auch betreffend ihre nichtselbständigen Einkünfte - mit genauer Arbeitsplatzbeschreibung - detailliert zu beschreiben, in ihrer Antwort vom 19. Mai 2026 hinsichtlich der nichtselbständigen Einkünfte nur folgendes angegeben hat:
Im Jahr 2023 sowie 2024 wäre die Bf. durchgehend in einem Angestelltenverhältnis bei der Firma Name tätig gewesen. Die Bf. hätte ihre Tätigkeit bereits im Jahr 2022 begonnen. Der Unternehmensstandort hätte sich zunächst in der Adresse befunden. Im Zuge einer Umstrukturierung des Unternehmens (teilweiser Verkauf sowie Umbenennung von Name in Name) wäre mit Ende 2023 bzw. Anfang 2024 ein Standortwechsel in die Adresse, erfolgt.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch kein Abzug als Betriebsausgaben bei der im Jahr 2023 kurzfristig ausgeübten selbständigen Tätigkeit im Bereich der Finanzberatung möglich, weil auch hier eine Notwendigkeit der in den angeführten Kursen/Coachings etc. erworbenen Kenntnissen nicht vorliegt zumal von der Bf. in ihrer Darstellung laut Schreiben vom 19.5.2026 diesbezüglich keinerlei Darlegung zu einer konkreten Verwertung im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit erfolgt ist.
Außerdem hat die Bf. in ihren Beschwerden und auch in der Stellungnahme vom 9.8.2026 vorgebracht, dass die beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit als diplomierte psychosoziale Beraterin stehen würden und werden daher die für die Jahre 2023 und 2024 von der Bf. als Aus-/Fortbildungskosten titulierten Aufwendungen (auch) als Kosten der Umschulung geltend gemacht. In der Stellungnahme vom 9.8.2026 wird von der Bf. insbesondere hervorgehoben, dass die Ausbildung bei der "Name" den Mittelpunkt ihrer Neuorientierung als Lebens- und Sozialberaterin gebildet und die Ausbildung bei der "Name" ihr die für die spätere Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin erforderlichen und beraterischen Kompetenzen vermittelt hätte.
Eine Abzugsfähigkeit von Ausgaben als Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 ist dann gegeben, wenn die Umschulungsmaßnahmen einerseits derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und andererseits auf die tatsächliche Ausübung dieser neuen beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit abzielen. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Bf. die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater im Rahmen der Bildungsteilzeit begonnen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes - zum Berufsbild als Lebens- und Sozialberaterin - ist die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin derart umfassend, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Daher können die Kosten für die Ausbildung als Lebens- und Sozialberaterin, die die Bf. bei der "GmbH" erfolgreich absolviert hat, grundsätzlich zu Werbungskosten unter dem Titel Umschulungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 führen. Dies könnte auch für von der Bf. im Jahr 2023 bei der "GmbH" laut Rechnung vom xx.03.2023 von der Bf. besuchten ***43*** bzw. ***44***supervisionen bzw. die "Aus-/Fortbildung" gelten. Bezüglich dieser Aufwendungen hat die Bf. aber - da diese Aufwendungen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch einen Zusammenhang mit der Lebensführung aufweisen - noch keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, dass diese Bildungsmaßnahmen für den Abschluss der Ausbildung als Lebens- und Sozialberaterin erforderlich waren.
Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich begünstigen Umschulungsmaßnahme ist aber, dass diese auf die tatsächliche Ausübung eines anders Berufes abzielen muss, damit eine klare Abgrenzung zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung möglich ist. Kann der Steuerpflichtige den zweifelsfreien Nachweis erbringen, dass der Zweck der Umschulung die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes ist, spricht das Gesamtbild der Verhältnisse für eine Tätigkeit mit Einnahmen nach der Absolvierung und ist die klare Abgrenzung zu einer nur hobbymäßigen Verwertung gegeben. In diesem Fall sind die Kosten absetzbar. Sollte die spätere Ausübung letztendlich scheitern, ändert dies nichts an der Absetzbarkeit.
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Der Steuerpflichtige muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen anderen Beruf auszuüben (BFG 20.2.2024, RV/7100439/2024; BFG 16.1.2025, RV/1100274/2021). Die erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ist aus der Perspektive des Streitjahres zu beurteilen (VwGH 12.9.2018, Ro 2017/13/0008).
Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen (VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321; VwGH 25.10.2011, 2011/15/0047; VwGH 23.5.2013, 2011/15/0159; VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0069).
In § 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988 findet sich eine Spezialvorschrift für vorweggenommene Betriebsausgaben in Bezug auf eine andere (neue) Einkunftsquelle in Form von umfassenden Umschulungsmaßnahmen (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 4 Tz 313 (Stand 1.2.2017, rdb.at). Dabei setzt die Abziehbarkeit voraus, dass der Steuerpflichtige bereits eine steuerlich relevante Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (Zorn, aaO, § 4 Tz 314). Als Umschulungsmaßnahme absetzbar sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung einer anderen als der bisher ausgeübten Tätigkeit abzielen. Es müssen somit Umstände vorliegen, die für einen konkreten Zusammenhang mit geplanten nachfolgenden Einnahmen sprechen und über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321; VwGH 28.2.2012, 2009/15/0105; VwGH 23.5.2013, 2011/15/0159; VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0069; VwGH 28.6.2017, Ra 2016/15/0065; Zorn, aaO, § 4 Tz 314).
Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass eine Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung einer anderen Tätigkeit abzielen muss, ist iVm mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988, aber auch mit den Grundsätzen der Liebhabereibeurteilung zu sehen. Die Beweggründe für eine Umschulung können unterschiedlichster Natur sein. Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt (BFG 13.1.2020, RV/7100865/2018, betreffend Ausbildung zur Body Vitaltrainerin; BFG 14.9.2016, RV/7104308/2016 betreffend Architekturstudium einer AHS-Lehrerin; BFG 19.8.2015, RV/5101036/2013 betreffend Ausbildung zur Diplom Wellness- und Fitnesstrainerin; BFG 9.10.2014, RV/2100309/2011 betreffend Geographiestudium einer Volksschullehrerin; BFG 2.7.2014, RV/1100410/2011, betreffend Ausbildung zum Mentalcoach).
Für die Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0148; VwGH 27.6.2000, 95/14/0134). Die Anerkennung so genannter vorbereitender oder vorweggenommener Betriebsausgaben setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit stehen (Pfalz/Sutter in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (65. Lfg 2017) Tz 10 zu § 16 Abs 1 Z 10 EStG). Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321).
Die subjektive Ansicht einen anderen Beruf ausüben zu wollen, kann nur anhand von objektiven Umständen beurteilt werden. Der Entschluss zur Aufnahme der Tätigkeit muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Derjenige, der Umschulungskosten geltend machen will, muss in der Lage sein, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Diese ernsthafte Absicht muss anhand von geeigneten Unterlagen wie beispielsweise Schriftverkehr mit potenziellen Partnern, Werbeaktivitäten, Bewerbungsschreiben usw. dokumentiert werden. Wesentlich ist also, dass hier nicht lediglich eine Absicht vorliegt, eine neue Einnahmequelle zu schaffen, sondern dass auch konkrete Handlungen gesetzt werden, diese Absicht in die Wirklichkeit umzusetzen. Der bloße Wunsch eine neue Einkunftsquelle zu erschließen, reicht nicht aus. Es müssen klare und nachprüfbare Handlungen zur tatsächlichen Umsetzung nachgewiesen werden.
Im gegenständlichen Fall wurden von der Bf. keine konkreten Aktivitäten oder Maßnahmen genannt, die die Absicht die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin tatsächlich ausüben zu wollen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hätten. Es wurde nur behauptet, die Absicht zu haben, die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin auszuüben. Über die bloße Behauptung hinaus erfolgte keinerlei besondere Nachweisführung. Es erfolgten keine konkreten Handlungen, die auf eine endgültige Aufgabe der bisherigen nichtselbständigen Tätigkeit bzw. auf ein tatsächliches Tätigwerden und damit auch auf ein Erzielen steuerliche Einkünfte hinweisen, weswegen die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde bzw. gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Ist die Ungewissheit beseitigt, wird die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den bisher vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt (§ 200 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall liegt die Ungewissheit in der Beurteilung des Planes bzw. der Motive der Bf., die noch nicht ausreichend objektivierbar und damit endgültig beurteilbar sind. Die Ungewissheit liegt in der Beurteilung der subjektiven Absichten der Bf., die aufgrund der bisher vorliegenden Umstände noch nicht abschließend durchgeführt werden kann.
Sie wird erst dann möglich sein, wenn der subjektive Wille anhand der objektiv messbaren Ausformung klar beweisbar und damit sichtbar werden wird. Bei diesem Hervortreten der Umstände handelt es sich also nicht um Tatsachen, die die ursprünglichen Motive ändern, sondern um Tatsachen, die diese Motive beweisen. Der Sachverhalt wird dadurch nicht geändert, er wird nur "sichtbar". Die Ungewissheit liegt im bereits bestehenden Motiv und nicht in einem zukünftigen Ereignis.
Es wird daher insbesondere der Umfang der von der Bf. geplanten Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin einer Beurteilung zu unterziehen sein.
Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Eine vorläufige Veranlagung ist bei Ungewissheiten über den Eintritt rückwirkender Ereignisse (§ 295a BAO) ausgeschlossen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 200 Tz 7). Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob in den noch unsicheren zukünftigen Entwicklungen solche rückwirkenden Ereignisse zu erblicken sind.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100603/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100603.2026
- Stammnummer
- 152653
- Gültig
- 08.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF