Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100603/2026
Umschulung zur Lebens- und Sozialberaterin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100603/2026vom 08.09.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im streitgegenständlichen Fall liegt die Ungewissheit in der Beurteilung der subjektiven Absichten der Bf., die aufgrund des derzeit festgestellten Sachverhaltes noch nicht abschließend durchgeführt werden können. Diese Beurteilung wird erst möglich sein, wenn der subjektive Wille anhand der objektiven Umstände wie der Entfaltung von Werbeaktivitäten, Abschluss eines Mietvertrages über die Praxisräumlichkeiten, Online-Auftritt etc. sichtbar wird. Die Ungewissheit liegt in bereits bestehenden Motiven und nicht in einem zukünftigen Ereignis, wodurch § 295a BAO - entgegen der Ansicht des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 8.7.2026 nicht angewendet werden kann.
Das Bundesfinanzgericht kommt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass streitgegenständlich derzeit mehr Gründe gegen die zukünftige tatsächliche Ausübung des Berufes der Lebens- und Sozialberaterin unter Umständen, die dazu führen, dass daraus auch ein Beitrag zum künftigen Lebensunterhalt der Bf. erzielt werden kann, sprechen als dafür. Da bis dato keine über die Absichtserklärung der Bf. hinausgehende Umstände vorliegen, dass diese ihre Ausbildung als Lebens- und Sozialberaterin im Rahmen einer neuen Tätigkeit mit Einkunftsquellencharakter auch tatsächlich verwerten wird, können die geltend gemachten Aufwendungen vorläufig gem. § 200 Abs. 1 BAO nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Bei der Frage, ob die Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, handelt es sich um keine Rechtsfrage, sondern um Tatsachenfeststellungen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden waren. Eine (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Linz, am 8. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100603/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100603.2026
- Stammnummer
- 152653
- Gültig
- 08.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF