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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100603/2026

Umschulung zur Lebens- und Sozialberaterin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100603/2026vom 08.09.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 7. November 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 und Einkommensteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I.1 Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 17.10.2025 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 abgeändert, dh. es handelt sich um eine vorläufige Festsetzung gem. § 200 Abs. 1 BAO I.2 Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.10.2025 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 wird gemäß § 200 Abs. 1 vorläufig festgesetzt mit € 644,00. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) reichte am 30. Juni 2024 auf elektronischem Weg via FinanzOnline beim Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) ihre Erklärung zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 ein. In dieser gab sie unter der Branchenbezeichnung "Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen" Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 958,36 sowie negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von - € 8.780,10 mit der Branchenbezeichnung "Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)" an. Für die letztgenannten negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden Einnahmen von € 0 und unter der Kennziffer 9230 (übrige Aufwendungen/Betriebsausgaben) Ausgaben von € 8.780,10 erklärt. Außerdem hat die Bf. für 2023 ein Pendlerpauschale in Höhe von € 615,00 und einen Pendlereuro in Höhe von € 40,00 betreffend die von ihr 2023 bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. An Werbungskosten wurden außerdem Fachliteratur in Höhe von € 30,89 und Aus- und Fortbildung in Höhe von € 8.749,21 erklärt. Am 30. August 2024 erging vom Finanzamt an die Bf. folgendes Ergänzungsersuchen, wobei als Frist für die Beantwortung der 30.9.2024 gesetzt wurde: "Sie haben in folgenden Kennzahlen Werbungskosten beantragt. -Pendlerpauschale KZ 718 iHv. € 615,00 -Pendlereuro KZ 916 iHv. € 40,00 -Fachliteratur KZ 720 iHv. € 30,89 -Aus-/ Fortbildungskosten KZ 722 iHv. € 8.749,21 Für die beantragten Kosten benötigen wir eine Kostenaufstellung, dazugehörige Belege und Fahrtenbuch/Auflistungen über die jeweilig getätigten Fahrten. Bitte informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen. Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder Arbeiterkammer Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt. Weiters brauchen wir einen aktuellen Ausdruck des Pendlerrechners und die Berechnung der Kennzahlen 718 und 916." Dieses Ersuchen wurde von der Bf. nicht beantwortet. Das Finanzamt versendete an die Bf. daraufhin am 23.10.2024 ein weiteres Ergänzungsersuchen mit Fristsetzung bis 23.11.2024 mit dem gleichen Inhalt wie jenes vom 30.8.2024. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass im Fall, dass die Bf. erneut keine Unterlagen vorlegt, die Kosten bei der Veranlagung nicht berücksichtigt werden würden. Die Frist für die Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurde in der Folge bis 19.1.2025 verlängert. Am 19. Jänner 2025 langte beim Finanzamt eine Beantwortung der Bf. des Ersuchens vom 23.10.2024 ein. In dieser Antwort brachte die Bf. vor, dass die Ausgaben in direktem Zusammenhang mit ihrem Beruf stehen würden, da die Bf. derzeit eine Ausbildung zur diplomierten psychosozialen Beraterin absolvieren würde, um ihre Kunden optimal betreuen zu können. Diese Ausbildung würde auch intensive persönliche Weiterentwicklung umfassen, weshalb die Bf. an Coachings bei anderen Fachpersonen teilgenommen hätte. Ende 2023 hätte sie zudem Beratungsleistungen bei Name im Bereich Online-Marketing in Anspruch genommen und ein ***41*** durchgeführt, um ihre Selbstständigkeit bestmöglich voranzutreiben und darauf vorzubereiten. Es wären bisher keine der Kosten ersetzt worden. Dieser Antwort waren eine Kostenaufstellung betreffend die unter dem Titel Aus-/Fortbildung geltend gemachten Kosten in Gesamthöhe von € 9.121,21 sowie folgende Rechnungen angeschlossen: Aus-/Fortbildung bei Name "Aus-/Fortbildung" bei Name Aus-/Fortbildung bei Name "Aus-/Fortbildung" "Aus-/Fortbildung", "Aus-/Fortbildung" sowie "Aus-/Fortbildung" bei der GmbH "Aus-/Fortbildung" bei Name Beratung für Aus-/Fortbildung bei Name "Aus-/Fortbildung" bei Name Auch wurde ein mit Hilfe eines EDV-Programmes erstelltes Fahrtenbuch vorgelegt, aus der sich Fahrten im Gesamtausmaß von 1.528 km ergeben. Schließlich war dieser Beantwortung ein Lehrplan ab xx.02.2023 betreffend Grundlagen und Methodik der Lebens- und Sozialberatung der "Name" angeschlossen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 veranlagte das Finanzamt die Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2023, wobei insgesamt negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 7.965,49 berücksichtigt wurden. Auch wurde das erklärte Pendlerpauschale iHv € 615,00 sowie ein Pendlereuro iHv € 55,00 angesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Werbungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind und der Pendlereuro auf einen Betrag in iHv. € 55,00 korrigiert wurde. In diesem Bescheid wurde die Einkommensteuer mit - € 2.465,00 festgesetzt. Am 6. Oktober 2025 hat die Bf. dem Finanzamt über FinanzOnline mitgeteilt, dass sie ihre selbständige Tätigkeit mit Ende des Jahres 2023 beendet hätte. Aus diesem Grund würden für das Jahr 2024 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen und wären daher keine entsprechenden Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen. Am 14. Oktober 2025 langte via FinanzOnline beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 der Bf. ein. In dieser wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit € 0 erklärt, wobei sowohl unter der Kennziffer 9020 "Veräußerungsgewinn/-verlust" als auch 9040 "Erlöse ohne § 109a" jeweils ein Betrag von € 0,00 angegeben wurde. Mit Bescheid vom 17.10.2025 hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2023 vom 3.2.2025 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Auch am 17.10.2025 wurde vom Finanzamt ein neuer Sachbescheid Einkommensteuer 2023 erlassen. In diesem wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit € 814,61 angesetzt. Dieser Bescheid hat folgende Begründung enthalten: "Mit Schreiben vom 6.10.2025 geben Sie bekannt, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit mit Ende 2023 beendet haben und für 2024 keine Einnahmen mehr aus dieser Tätigkeit erzielt haben. Dies hat zur Folge, dass die vorweggenommenen Betriebsausgaben aus der Ausbildung zur psychosozialen Beraterin rückwirkend gestrichen werden, da aus dieser Tätigkeit mit keinen Einnahmen zu rechnen ist. Somit sind das Kosten der persönlichen Lebensführung gem. § 20 EStG 1988, die zu keinem Abzug der Ausgaben berechtigen. Sollten Sie in Zukunft aus dieser Tätigkeit Einkünfte von mehr als 730,00 erzielen, übersenden Sie den Betriebseröffnungsbogen Verf 24. Bis dahin erfolgt nach der Veranlagung 2023 und 2024 eine Abtretung in die Allgemeinveranlagung." Sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 als auch für das Jahr 2024 jeweils vom 17.10.2025 erhob die Bf. am 7.11.2025 via FinanzOnline Beschwerde, wobei die Beschwerde für 2023 wie folgt begründet wurde: Die Meldung der Betriebsaufgabe hätte sich auf ihre bisherigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezogen. Die beantragten Werbungskosten (vorweggenommene Betriebsausgaben) würden im Zusammenhang mit ihrer geplanten Tätigkeit als diplomierte psychosoziale Beraterin stehen. Den theoretischen Teil der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin hätte die Bf. am xx.04.2025 mit einer Prüfung abgeschlossen. Die erforderlichen Praxisstunden hätte die Bf. jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft und der anschließenden Karenz bislang noch nicht absolvieren können. Aus demselben Grund hätte sich auch die Einreichung ihres Gewerbeantrags verzögert. Voraussichtlich würde die Bf. die fehlenden Praxisstunden im Jahr 2026 nachholen bzw. abschließen und plane, das Gewerbe im Jahr 2027 anzumelden. Es werde um Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten, des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ersucht. Die Beschwerde für das Jahr 2024 hat keine Begründung enthalten, sondern wurde lediglich eine Erklärung/ein Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro mit Abfragedatum 7.11.2025 sowie eine Kostenaufstellung betreffend Aus-/Fortbildungskosten in Höhe von € 999,00 vorgelegt. Noch innerhalb der Beschwerdefrist wurde eine Begründung betreffend die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2024 von der Bf. über FinanzOnline eingebracht, die identisch mit jener für das Jahr 2023 ist. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2023 vom 17.10.2025 dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.845,00 - dieser Betrag entspricht jenem im Lohnzettel für 2023 - sowie ein Pendlereuro in Höhe von € 160,00 berücksichtigt wurde. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden wie im angefochtenen Bescheid mit € 814,61 angesetzt. Weitere Werbungskosten - insbesondere aus dem Titel der Aus- bzw. Fortbildung - wurden nicht angesetzt. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerde vom 7.11.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 17.10.2025 teilweise stattgegeben wird. Nach telefonischer Rücksprache hätte die Adressänderung laut Pendlerrechner aufgeklärt werden können. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wären antragsgemäß erfasst worden. Die Bf. hätte im Jahr 2023 berufsbegleitend ihre Ausbildung zur diplomierten psychosozialen Beraterin begonnen und würde in der Beschwerde angeführt werden, dass die Bf. aufgrund mangelnder Praxisstunden und der Geburt ihres Kindes frühestens plane ihr Gewerbe im Jahr 2027 anzumelden. Nachdem für die Finanzverwaltung derzeit nicht eindeutig ersichtlich wäre, ob die geplante Tätigkeit in jenem Ausmaß ausgeführt wird, sodass diese Steuersubstrat darstellt, würde die Veranlagung ab dem Jahr 2023 vorläufig erfolgen und würden die beantragten Werbungskosten (Aus- und Fortbildung und Fachliteratur) vorläufig nicht anerkannt werden. Vorläufig deshalb, da der Bf. die Möglichkeit für die künftigen Jahre gegeben werde, ihre Erklärungen einzureichen und zu beweisen, dass diese Tätigkeit Steuersubstrat darstellt. Ab 2028 würde endgültig entschieden werden, ob Einkünfte aus dieser Tätigkeit vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung ebenfalls vom 17.11.2025 wurde auch der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2024 dahingehend abgeändert als nunmehr ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476,00 (in derselben Höhe wie laut Lohnzettel für 2024) und ein Pendlereuro iHv € 64,00 berücksichtigt wurde. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden unverändert mit € 0,00 angesetzt und wurden auch keine weiteren Werbungskosten - insbesondere aus dem Titel der Aus- bzw. Fortbildung - angesetzt. Diese Beschwerdevorentscheidung enthielt die gleiche Begründung wie jene das Jahr 2023 betreffend. Am 24.11.2025 brachte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2023 ein, in dem inhaltlich folgendes vorgebracht wurde: Für das Jahr 2023 hätte die Bf. die Ausbildungskosten zur psychosozialen Beraterin als Werbungskosten geltend gemacht. Diese wären auch anerkannt worden, und Anfang 2025 hätte sie eine Gutschrift von rund 2.465 Euro erhalten. Die Ausbildung wäre für die Bf. eine große finanzielle Investition und Belastung gewesen: Allein die theoretische Ausbildung hätte 8.990 Euro gekostet, und insgesamt - inklusive Materialien, Fahrtkosten, Supervision, Praxiszeiten und Prüfungsgebühren - hätten sich die Gesamtkosten auf mindestens 15.000 Euro belaufen. Diese Ausbildung hätte die Bf. nicht zu ihrem Privatvergnügen absolviert, sondern mit dem klaren Ziel, damit ihren Lebensunterhalt und mittlerweile auch den ihres Kindes zu verdienen. In der Einkommensteuererklärung 2024 hätte die Bf. angegeben, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit abgemeldet habe. Der Grund dafür wäre eine ungeplante Schwangerschaft gewesen. Aufgrund der gesundheitlichen Belastungen während der Schwangerschaft sowie der ersten Zeit nach der Geburt und der anschließenden Karenzzeit wäre es der Bf. nicht möglich gewesen, ihre Tätigkeit wie vorgesehen auszuüben oder bereits Einnahmen zu erzielen. Diese Veränderung ihrer Lebenssituation wäre für die Bf. nicht vorhersehbar gewesen. Die Bf. hätte fest damit gerechnet, direkt nach Abschluss der Ausbildung im April 2025 mit ihrer Tätigkeit als psychosoziale Beraterin zu beginnen und steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Da ihr mitgeteilt worden wäre, dass sie die Einkommensteuer für die damals anerkannten Werbungskosten bis 24.11.2025 vollständig zurückzahlen müsse, sofern die Bf. nicht bis 2028 Einnahmen aus der Tätigkeit nachweisen kann, hätte die Bf.- um Fristversäumnisse zu vermeiden - den Betrag von mittlerweile 2.716,21 Euro vorsorglich zurückgezahlt. Als Frau und Mutter hätte die Bf. den vorübergehenden Ausfall ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer ungeplanten Schwangerschaft leider nicht vorhersehen oder beeinflussen können. Darüber hinaus hätte die Bf. nach wie vor vor in diesem Beruf tätig zu werden, sobald es ihr gesundheitlich und familiär möglich wäre. Im ebenfalls am 24.11.2025 eingebrachten Vorlageantrag betreffend die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2024 wurde inhaltlich folgendes vorgebracht: Die Bf. hätte auch für das Jahr 2024 Werbungskosten geltend gemacht, die ebenfalls Ausbildungskosten betreffen würden. Trotz der momentan ruhenden Tätigkeit würde die Bf. weiterhin beabsichtigen, nach Abschluss ihrer Karenz als psychosoziale Beraterin zu arbeiten. Am 11. März 2026 wurde an die Bf. vom Finanzamt ein Ergänzungsersuchen betreffend die Vorlageanträge Einkommensteuer 2023 und 2024 im Weg von FinanzOnline mit folgendem Inhalt versendet: Es wurde um die detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten der Bf. in den Veranlagungsjahren 2023 und 2024, aufgeschlüsselt nach a. Nichtselbstständige Einkünfte (mit genauer Arbeitsplatzbeschreibung) b. Selbstständige Einkünfte gebeten. Auch wurde um Bekanntgabe ersucht, ob die angeführten Seminare als Aus- und Fortbildung im Rahmen der nichtselbstständigen Tätigkeit oder als umfassende Umschulungsmaßnahme, welche auf die Ausübung einer neuen (selbstständigen) Tätigkeit gerichtet war, absolviert wurden. Ferner wurde um Übermittlung einer Aufstellung sowie der genauen Seminarinhalte, des Teilnehmerkreises und um Konkretisierung der beruflichen Verwertung in Bezug auf die Seminarinhalte für die geltend gemachten Seminare in den Jahren 2023 und 2024 ersucht. Da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, würden sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten darstellen (VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Es müssten grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0148, VwGH 25.06.2000, 95/14/0134, VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321, und Rz 230). Es wurde auch gefragt, wie sich die Bf. ihre selbstständige Tätigkeit im Bereich der psychosozialen Beratung vorgestellt hat (Business Plan, Werbemaßnahmen etc.). Diesbezüglich wären entsprechende Nachweise vorzulegen. Schließlich wurden noch folgende Fragen gestellt: Hätte die Bf. bereits konkrete Maßnahmen zur Ausübung des neuen Berufs gesetzt (Anmietung von Räumlichkeiten etc.) Wäre beabsichtigt die nichtselbstständige Tätigkeit aufzugeben oder fortzuführen? Wann hätte die Bf. mit ersten Einnahmen aus der Tätigkeit gerechnet. Am 19. Mai 2026 langte eine Beantwortung des Ersuchens vom 11.3.2026 durch die Bf. über FinanzOnline ein, in dem ausgeführt wurde, dass nunmehr die angeforderten Unterlagen sowie eine detaillierte Beantwortung der gestellten Fragen übermittelt werde. Die Unterlagen würden insbesondere folgendes umfassen: Eine Beschreibung der Tätigkeiten der Bf. in den Jahren 2023 und 2024 (nichtselbstständig sowie selbstständig), eine Einordnung der absolvierten Seminare (Aus- /Fortbildung bzw. Umschulung), eine detaillierte Aufstellung der Seminare inklusive Inhalte, Teilnehmerkreis und beruflicher Verwertung, sowie ergänzende Angaben zu der geplanten selbstständigen Tätigkeit im Bereich der psychosozialen Beratung (inkl. Konzept/Businessplan und gesetzte bzw. geplante Maßnahmen). Zu den Tätigkeiten in den Veranlagungsjahren 2023 und 2024 wurde folgendes vorgebracht: a) Nichtselbstständige Einkünfte Im Jahr 2023 sowie 2024 wäre die Bf. durchgehend in einem Angestelltenverhältnis bei der Firma Name tätig gewesen. Die Bf. hätte ihre Tätigkeit bereits im Jahr 2022 begonnen. Der Unternehmensstandort hätte sich zunächst in der Adresse befunden. Im Zuge einer Umstrukturierung des Unternehmens (teilweiser Verkauf sowie Umbenennung von Name in Name) wäre mit Ende 2023 bzw. Anfang 2024 ein Standortwechsel in die Adresse, erfolgt. b) Selbstständige Einkünfte Im Jahr 2023 wäre die Bf. kurzfristig selbstständig tätig gewesen und hätte zu diesem Zweck ein Gewerbe angemeldet. In diesem Rahmen hätte die Bf. eine einmalige bzw. kurzfristige Tätigkeit im Bereich Kundenkontakt und Terminvermittlung im Umfeld einer Finanzberatung ausgeübt und daraus Einkünfte in Höhe von rund EUR 958,36 erzielt. Diese Tätigkeit hätte einen ersten praktischen Einstieg in eine beratungsnahe Tätigkeit dargestellt, insbesondere im Bereich Kommunikation, Gesprächsführung und Kundenkontakt. Das Gewerbe wäre mit Anfang 2024 wieder abgemeldet worden. Hintergrund dafür wäre insbesondere ihre ungeplante Schwangerschaft sowie die darauffolgende Lebenssituation mit Geburt und Karenz gewesen, wodurch eine Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit vorübergehend nicht möglich gewesen wäre. 2. Zusammenhang der Ausbildung mit der beruflichen Tätigkeit Die absolvierte Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin würde eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen, die klar auf die Ausübung einer zukünftigen selbstständigen Tätigkeit im psychosozialen Beratungsbereich ausgerichtet wäre. Die im Jahr 2023 ausgeübte selbstständige Tätigkeit wäre im Gesamtzusammenhang als erster praktischer Schritt in Richtung einer beratenden Tätigkeit zu sehen. Die Ausbildung würde dazu dienen, diese Ausrichtung fachlich zu vertiefen und künftig in qualifizierter Form auszuüben. 4. Geplante selbstständige Tätigkeit a) Konzept und Vorbereitung Die Bf. hätte ihre Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin mittlerweile abgeschlossen und das Gewerbe mit xx.03.2026 angemeldet. Die Bf. würde planen die selbstständige Tätigkeit bereits im Laufe ihrer Karenz schrittweise aufzubauen. Der Beginn der aktiven Tätigkeit wäre derzeit für Ende 2026 bzw. Anfang 2027 vorgesehen, abhängig von ihrer familiären Situation. Ihr Konzept würde umfassen: • ***44***coachings im psychosozialen Bereich • Gruppencoachings (z. B. Persönlichkeitsentwicklung und Stressbewältigung) • Workshops und Seminare • Perspektivisch auch ***21***s, sofern dies organisatorisch mit ihrer familiären Situation vereinbar wäre Die Kundengewinnung solle insbesondere über Social Media sowie über einen eigenen Podcast erfolgen. b) Konkrete Maßnahmen Die Bf. würde beabsichtigen, künftig Praxisräumlichkeiten anzumieten. Alternativ würde die Bf. auch eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis in Betracht ziehen. Eine mögliche Option wäre die Nutzung von Räumlichkeiten ihrer Vermieterin, die bereits eine Praxis im selben Wohnhaus betreiben würde. Entsprechende Abklärungen wären noch ausständig. c) Fortführung der Tätigkeit Grundsätzlich wäre vorgesehen, die nichtselbstständige Tätigkeit künftig nicht mehr fortzuführen und den beruflichen Fokus vollständig auf die selbstständige Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin zu legen. Die tatsächliche Umsetzung werde jedoch von der wirtschaftlichen Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit abhängen. Sollte es zu Beginn erforderlich sein, würde sich die Bf. vorbehalten, nebenbei wieder eine nichtselbstständige Tätigkeit aufzunehmen. (Teilzeit) d) Geplanter Beginn der Einnahmenerzielung Die Bf. plane, ab Ende 2026 bzw. Anfang 2027 erste Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit zu erzielen. Abschließende Anmerkung Wie bereits in ihrem bisherigen Schreiben dargelegt, hätte sich ihre berufliche Planung durch die ungeplante Schwangerschaft und die anschließende Karenz zeitlich verschoben. Unabhängig davon würde die Bf. weiterhin das Ziel verfolgen, die Tätigkeit als psychosoziale Beraterin aufzunehmen und daraus künftig Einkünfte zu erzielen. Die Bf. hätte ihre Ausbildung mittlerweile abgeschlossen und das Gewerbe als Lebens- und Sozialberaterin mit xx.03.2026 bereits angemeldet. Weitere im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehende Werbungskosten würden voraussichtlich in den kommenden Monaten und Jahren anfallen und entsprechend geltend gemacht werden. Sobald es der Bf. im Rahmen ihrer familiären Situation möglich wäre, plane die Bf., aktiv mit der Tätigkeit zu starten und Einnahmen zu generieren. Die Ausbildungskosten wären von der Bf. vollständig privat getragen worden und würden eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten würde der Bf. daher als wichtige finanzielle Unterstützung und als notwendiges Startkapital für den Aufbau ihrer selbstständigen Tätigkeit dienen. Diesem Schreiben war eine mit "Businessplan - Lebens- und Sozialberatung" umschriebene Darstellung im Umfang von 4 Seiten angeschlossen. Auch hat die Bf. eine Darstellung für die für das Jahr 2023 unter dem Titel Aus-/Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen vorgelegt, die jeweils den Inhalt, den Teilnehmerkreis und die berufliche Verwertung aus Sicht der Bf. wiedergeben. Mit Vorlagebericht vom 8.7.2026 legte das Finanzamt die Beschwerden vom 7.11.2025 betreffend Einkommensteuer 2023 und 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und brachte in der Stellungnahme zur Beschwerde folgendes vor: Zunächst wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater wäre im Rahmen der Bildungsteilzeit begonnen und nach eigenen Angaben der Bf. inzwischen abgeschlossen. Laut vorliegender Aufgliederung hätte der Lehrgang, welcher bei "Name" durchgeführt worden wäre, mit xx.02.2023 begonnen und würde 5 Semester umfassen. Diesbezüglich wären nur die Fahrtkosten geltend gemacht worden. Auf der Homepage werde wie folgt ausgeführt: "Psychologische Beratung oder Lebensberatung ist die professionelle Beratung und Betreuung von Menschen (Einzeln, Paare, Familien, Teams, Gruppen) in Problem- und Entscheidungssituationen. Ein/e Berater:in darf nach der Ausbildung selbstständig oder in Anstellung tätig sein. Nach positivem Abschluss des Lehrgangs und der Erfüllung der gesetzlichen Praxisregelungen gemäß der Ausbildungsverordnung, kann das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gem. § 119 GWO beantragt werden." (vgl. Ausbildung LSB | Name; abgerufen am 08.07.2026) Die Ausbildung zum LSB wäre sohin grundsätzlich derart umfassend, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich begünstigen Umschulungsmaßnahme wäre sohin, dass diese auf die tatsächliche Ausübung eines anders Berufes abzielen muss. Eine klare Abgrenzung zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung müsse möglich sein. Könne der Steuerpflichtige den zweifelsfreien Nachweis erbringen, dass der Zweck der Umschulung die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes ist, würde das Gesamtbild der Verhältnisse für eine Tätigkeit mit Einnahmen nach der Absolvierung sprechen und wäre die klare Abgrenzung zu einer nur hobbymäßigen Verwertung gegeben, wären die Kosten absetzbar. Sollte die spätere Ausübung letztendlich scheitern, würde dies nichts an der Absetzbarkeit ändern. Nach Aktenlage wäre die bisherige Einkünfteerzielung (nichtselbstständige Tätigkeit) nicht gefährdet. Da die Umschulung nicht unmittelbar auf höhere Einkünfte schließen lassen würde und eine klare Abgrenzung zum Privatbereich notwendig wäre, würde die Bf. eine erhöhte Nachweispflicht treffen. Es wäre abzuklären, aus welchen Gründen die Umschulung erfolgt, welche konkreten Einnahmen aus der Tätigkeit zu erwarten sind, ob es bereits konkrete Zusagen für Coachings oder evt. sogar bereits laufende Einnahmen gibt. Bereits im Rahmen der Veranlagung 2023/2024 wären keine entsprechenden Schritte getätigt worden. Diesbezüglich werde auch auf die Vorhaltsbeantwortung vom 19.1.2025 zur Einkommensteuererklärung 2023 verwiesen. Darin würde die Bf. ausführen, dass die Ausgaben in direktem Zusammenhang mit ihrem Beruf stehen würden und sie die Ausbildung absolvieren würde, um ihre Kunden optimal betreuen zu können. Es wären zwar bereits diverse Seminare/Kurse/Workshops besucht worden, allerdings wären diese - wie ausgeführt - eng mit der persönlichen Sphäre verknüpft und wären auch bereits zum damaligen Zeitpunkt keine objektivierbaren Schritte in Richtung tatsächlicher Ausübung der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin gesetzt worden. Wie durch die Vorhaltsbeantwortung 2026 ersichtlich, wären weiterhin keine Schritte in diese Richtung gesetzt worden. Die Bf. wäre nach Aktenlage nicht mehr unselbstständig tätig (vgl. AJ-Web Abfrage). Sie hätte vom ***1*** 2024 bis ***1*** 2025 Bildungsteilzeitgeld vom AMS und in der Folge Wochengeld aufgrund der Geburt ihres Sohnes bezogen. Das Dienstverhältnis wäre nach Aktenlage nach der Geburt des Sohnes nicht fortgesetzt worden (Ende ***2***2025). Mit xx.03.2026 hätte die Bf. das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (psychosoziale Beratung) angemeldet (vgl. GISA-Zahl ***3***). Mit Vorhaltsbeantwortung vom 19.5.2026 hätte die Bf. ausgeführt, dass geplant sei, ab Ende 2026 bzw. Anfang 2027 erste Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit zu erzielen. Ebenfalls vorgelegt worden sei ein Businessplan, allerdings ohne weitergehende Nachweise. Am stark umworbenen Markt für Coaching und psychosoziale Beratung solle durch den Aufbau einer starken Online-Präsenz teilgenommen werden. So werde zwar ausgeführt, dass das Marketing und der Vertrieb über Social Media usw. erfolgen soll und insb. in der Aufbauphase Online-Coachings angeboten werden sollen. Allerdings wäre - soweit für die Abgabenbehörde erkennbar - bislang kein Social Media Auftritt, Podcast oder eine Homepage ersichtlich, worin die Bf. selbst bzw. ihre Angebote beworben werden. Nach Aktenlage wären sohin (noch) keine konkreten Maßnahmen in Richtung Anwerbung von Kunden udgl. gesetzt worden. Nach eigenen Angaben wären auch noch keine Gespräche hinsichtlich einer möglichen Raumnutzung geführt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (Behauptungs- und Nachweispflicht: Jakom/Peyerl, EStG 12. Auflage, § 34 Rz 9, mit Verweis auf VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191). Zwar würde es im Abgabenverfahren keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel geben; als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime würde aber gelten, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen tragen würde, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken" (UFS 24.7.2008, RV/2087-W/04, unter Verweis auf Stoll, BAO Kommentar, S 1561; BFG 29.5.2015, RV/7101625/2015). Aufgrund des Umfangs und zur besseren Übersichtlichkeit würden die Ausführungen zu den einzelnen Seminaren in einem gesonderten Dokument übermittelt werden (vgl. Seminare Stellungnahme FAÖ). Auf Grund der vorliegenden Beschäftigung und der getätigten Bildungsmaßnahme wäre vor allem die Abgrenzung zu privat veranlassten Maßnahmen von Bedeutung. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, wären vom Abzug ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung müsse umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen eignet. Zusammenfassend wären die geltend gemachten Aufwendungen (vgl. Aufstellung Seminare) nicht abzugsfähig. Da die Ausbildung als LSB und die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen (insb. persönlichkeitsbildende Maßnahmen) einen starken Anknüpfungspunkt zur privaten Lebenssphäre aufweisen würden, würde die Bf. eine erhöhte Nachweispflicht treffen. Nach Aktenlage wäre der Bf. dieser Nachweis bislang nicht gelungen. Es wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Sollte ein Gesamtüberschuss erzielt werden, so könne dies im Rahmen einer zu erfolgenden endgültigen Festsetzung berücksichtigt werden. Sollte eine endgültige Festsetzung erfolgen, beantragt die Abgabenbehörde die Umschulungsaufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Sollte in der Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus dieser Tätigkeit erzielt werden, würde dies ein rückwirkendes Ereignis darstellen, das zu (seitens der Bf. zu beantragenden) Bescheidabänderungen gem. § 295a BAO der Jahre, in denen die Umschulungskosten gezahlt wurden, führen würde. Mit Beschluss vom 10. Jui 2026 wurde an die Bf. folgender Vorhalt versendet: 1. Die Bf. wird ersucht hinsichtlich der für die Jahre 2023 und 2024 als Aus- bzw. Fortbildungskosten bzw. Umschulungskosten geltenden gemachten Ausgaben jeweils den genauen Seminarinhalt, den Teilnehmerkreis sowie die konkrete berufliche Verwertung in Bezug auf die Seminarinhalte darzulegen und entsprechend nachzuweisen. 2. Für die Darlegung bzw. die Nachweise laut Punkt 1. dieses Beschlusses wird eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. 3. Die Bf. wird - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme FAÖ (=Beilage 19 des Vorlageberichts vom 8.7.2026) - folgendes zur Kenntnis gebracht: Bei Name wurden von der Beschwerdeführerin laut mit Anbringen vom 19.1.2025 vorgelegten Belegen nachstehende Seminare/Coachings besucht: ***4***2023 Name - Aus-/Fortbildung ***5***2023 Name Aus-/Fortbildung ***6***2023 Name - Aus-/Fortbildung ***7***2023 Name - Workshop Name bewirbt ihre Kurse auf ihrer Homepage (abgerufen am 06.07.2026, HOME Name ***8***) wie folgt: "In diesen Lebensbereichen kann ich dir helfen • Selbstverurteilung und innerer Druck • Übermäßige Selbstkritik und ein lauter innerer Kritiker • People Pleasing & ständiges Funktionieren • Der Verlust von Klarheit über deine eigenen Bedürfnisse • Schwierigkeiten, Grenzen zu setzen - besonders in Beziehungen • Unsicherheit im Umgang mit deiner weiblichen Energie & Identität • Gefühl, dich selbst nicht (mehr) richtig zu spüren • Das diffuse Gefühl, dass etwas nicht stimmt, aber nicht greifen zu können, was Mein Fokus liegt nicht auf "höher - schneller - besser", sondern auf ehrlichem Verstehen. Denn was du begreifst, kannst du auch heilen. Und was du annimmst, muss nicht mehr kämpfen." Aus-/Fortbildung v. Name (Homepage: ***9*** | Name ***10***; welches Jahr dieser Bericht betrifft ist nicht klar erkennbar). Es ist davon auszugehen, dass die Programme gleich bzw. ähnlich aufgebaut sind, daher wird auf die Ausführungen Bezug genommen. "Ein Überblick über die Leistungen: • Eine Woche in unserem luxuriösen ***21***-Resort mit üppigem Garten, großem Salzwasserpool, Sauna, einem Raum für Körperwahrnehmung und wunderschönen Zimmern • Köstliche, darmfreundliche Mahlzeiten, zubereitet von unserer Köchin und abgestimmt auf Ihre Ernährungsbedürfnisse • Flughafentransfer am Anreisetag und am Abreisetag • Intensives Gemeinschaftserlebnis während des ***21***s + Telegram-Gruppe vor und nach dem ***21*** • 3 kraftvolle, transformative Workshops mit Name • Tägliche Körperwahrnehmungsreisen am Morgen mit unserer traumasensiblen Gastdozentin ***11*** • Eine optionale Yoni-Ei-Reise mit Name • Eine mystische Zeremonie des Blauen Lotus • Ein Gruppenfotoshooting und individuelle Fotos für jeden Teilnehmer • Naturerkundungen und Besuche besonderer Orte auf der Insel • Viel Zeit für den Austausch mit Name und ihrem Team tagsüber, viele tiefgründige Gespräche und gegenseitige Unterstützung • Ein unvergessliches Erlebnis, das Sie für immer in Ihrem Herzen bewahren werden • Optional: Ein zusätzlicher Spa- und Integrationstag nach dem ***21*** (***12***) Die Workshops: Volles Spektrum der Weiblichkeit - Workshop Dieser Workshop legt den Grundstein für unsere Befreiung und innere Ganzheit als Frauen. Wir begeben uns auf eine Reise, um unser Licht und unseren gesunden, dunklen, weiblichen Ausdruck zu erforschen. Wir erwecken unser ursprüngliches Selbst wieder zum Leben, praktizieren emotionale Alchemie, lösen Blockaden in unserem Körper und befreien unsere Stimme. Wir lernen die Jungschen Archetypen des Weiblichen kennen und tauchen in die Schattenintegration ein, um alte Muster loszulassen und uns selbst zu stärken. Freuen Sie sich auf eine tiefgründige, spielerische und ungezähmte Erfahrung! Stärkung der Schwesternschaft - Workshop Eine heilsame Reise in die Schwesternschaft erwartet uns. Wir erleben einen inspirierenden Workshop mit vielen Übungen zur Stärkung unserer Verbundenheit, die unser Vertrauen in andere Frauen festigen. Wir lösen die Wunde der Schwesternschaft und begegnen einander als wohlwollende Unterstützerinnen. Dieser Workshop ist das Herzstück unseres ***21***s. Er bietet Raum für Stärkung und wahre Zugehörigkeit. Eros & Vereinigung - Workshop Vom Schmerz zur Freude - wir verstehen die Verschließung und Öffnung unseres Herzens, unsere Bindungsmuster und unsere Beziehungsängste und -wunden. Wir werden eine kraftvolle Übung zur Entpanzerung unseres Herzens und zur Erweckung unserer erotisch- magnetischen Lebensenergie erleben. Darüber hinaus werden wir tief in die Dynamik von Weiblichkeit und Männlichkeit und in bewusste Beziehungen eintauchen. Eine herzöffnende Erfahrung, um alles loszulassen, was der Liebe im Wege steht." Bei Name (nunmehr: Name ***13***/blog) wurden von der Bf. laut vorgelegten Belegen nachstehende Seminare/Coaches besucht: • ***14***: Warteliste ***15*** • xx.12.2023: Beratung für Aus-/Fortbildung • ***16*** Programm Seitens der Bf. wurden bis dato allgemeine - sehr kurz gehaltene - Erläuterungen über den Inhalt der Beratungen ausgeführt. Explizite Inhalte, allenfalls Unterlagen usw. wurden nicht vorgelegt. Es konnte auch seitens des Finanzamtes Österreich keine Informationen über die Beratungsleistungen gefunden werden. Name: xx.03.2023: Sammelrechnung für Supervision und persönliche Weiterentwicklung xx.04.2023: Aus-/Fortbildung xx.05.2023: Aus-/Fortbildung ***17***: Aus-/Fortbildung xx.09.2023: Aus-/Fortbildung ***18***: ***19*** Diese Aufwendungen dürften nach Aktenlage des Finanzamtes Österreich im Zusammenhang mit dem Lehrgang "Lebens- und Sozialberater" stehen. 4. Für eine Äußerung zu den in Punkt 3. dieses Beschlusses dargestellten Ausführungen des Finanzamtes Österreich in der Stellungnahme vom 8.7.2026 (=Beilage 19 des Vorlageberichts vom 8.7.2026) sowie auch zur Stellungnahme zur Beschwerde im Vorlagebericht vom 8.7.2026 wird der Beschwerdeführerin eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Die Bf. gab mit Schreiben vom 9.8.2026 zu diesem Beschluss eine Stellungnahme ab und legte einen GISA-Auszug zur Zahl ***3***, eine Teilnahmebestätigung der "GmbH" vom ***20***2025 sowie ein Zertifikat betreffend den Abschluss der Ausbildung zur Dipl. Lebens- und Sozialberaterin vom ***20***2025 vor. Diese Stellungnahme samt Beilagen wurde dem Finanzamt mit Beschluss vom 12.8.2026 zur Kenntnis gebracht und wurde vom Finanzamt am 3.9.2026 wie folgt Stellung genommen: Die Abgabenbehörde würde grundsätzlich auf die bereits im Vorlagebericht getätigten Ausführungen verweisen. Auch in der Stellungnahme vom 9.8.2026 werde seitens der Bf. lediglich ausgeführt, dass sie zwischenzeitig die Ausbildung zum LSB abgeschlossen habe und das Gewerbe hierfür angemeldet worden wäre. Dies werde seitens der Abgabenbehörde nicht in Abrede gestellt. Allerdings wären keinerlei weitere Schritte in Richtung Selbstständigkeit bzw. Einkünfteerzielung getätigt worden. Im Hinblick auf die bereits im Vorlagebericht diesbezüglich getätigten Ausführungen beantragt die Abgabenbehörde mangels gegenteiliger weiterer Nachweise weiterhin die Nichtanerkennung der Werbungskosten als Umschulungskosten. Sollte das Bundesfinanzgericht jedoch von einer grundsätzlichen Möglichkeit der Anerkennung als Umschulungskosten ausgehen, so werde diesbezüglich wie folgt Stellung genommen: Mit Beschluss vom 10.7.2026 wäre die Bf. seitens des BFG aufgefordert worden hinsichtlich der für die Jahre 2023 und 2024 als Aus- und Fortbildungskosten bzw. Umschulungskosten geltend gemachten Ausgaben jeweils den genauen Seminarinhalt, den Teilnehmerkreis sowie die konkrete berufliche Verwertung in Bezug auf die Seminarinhalte darzulegen und entsprechend nachzuweisen. Hinsichtlich der Seminare bei Name sowie dem ***21*** bei Name würde die Bf. selbst ausführen, dass diese auch aufgrund persönlicher Interessen und eines persönlichen Nutzens durchgeführt worden wären. Mit Verweis auf die bisherigen rechtlichen Ausführungen der Abgabenbehörde werde beantragt, diese Aufwendungen mangels klarer Abgrenzungsmöglichkeit zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Betreffend die Aufwendungen für Name wären wiederum keinerlei Nachweise bzw. konkrete Inhalte vorgelegt worden. Für die Abgabenbehörde wäre nach wie vor unklar, worin die Leistungen im konkreten Fall gelegen wären und werde daher weiterhin die Abweisung der Aufwendungen als Werbungskosten beantragt. Unter der Prämisse, dass das Bundesfinanzgericht zu der Entscheidung kommt, dass die geltend gemachten Kosten grundsätzlich als Umschulungskosten anzuerkennen sind, würde sich die Abgabenbehörde nicht gegen eine Anerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung zum LSB bei "Name" aussprechen, soweit die einzelnen Aufwendungen nachweislich für den Abschluss der Ausbildung erforderlich gewesen wären. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. war im Jahr 2023 als Angestellte für die GmbH tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei dieses Dienstverhältnis am xx.09.2022 begonnen hat. Der Arbeitsort der Bf. im Jahr 2023 war in Adresse. Dieser Arbeitsort ist vom Wohnsitz der Bf. in der Straße, Ort, 32 km entfernt und ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Kriterien der Pendlerverordnung nicht möglich bzw. nicht zumutbar im Jahr 2023 gewesen. Die GmbH wurde im Juli 2024 auf GmbH umbenannt, wie sich aus dem Firmenbuch ergibt (FN Nummer des Landesgerichts Name). Die Höhe des Pendlerpauschales hat für das Jahr 2023 € 1.845,00 (unter Berücksichtigung der Erhöhung für die Monate Jänner bis Juni 2023 gemäß § 124b Z 395 lit. b EStG 1988) betragen. Ab xx.01.2024 war die Bf. als Angestellte für die GmbH (FN Nummer des Landesgerichts Name) tätig und zwar bis xx.03.2025. Der Arbeitsort der Bf. im Jahr 2024 war in Ort, Straße. Dieser Arbeitsort ist vom Wohnsitz der Bf. in der Straße, Ort, 33 km entfernt und ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Kriterien der Pendlerverordnung nicht möglich bzw. nicht zumutbar im Jahr 2023 gewesen. Die Höhe des Pendlerpauschales hat für das Jahr 2024 € 1.476,00 betragen. Die Bf. hat im Jahr 2024 Bildungsteilzeitgeld bezogen und zwar von ***22*** bis ***23***2024, von ***24*** bis ***25***2024, von ***26*** bis ***27***2024, von ***28*** bis ***29***2024 und ab ***30***2024. Weiters hat die Bf. im Jahr 2024 auch Krankengeld bezogen und zwar für von ***31*** bis ***32***2024, am ***33***2024 bis und von ***34*** bis ***35***2024. Insgesamt war ein Betrag von € ***36*** aus dem steuerfrei bezogenen Bildungsteilgeld gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 hochzurechnen. Da eine Besteuerung des Bildungsteilgeldes günstiger für die Bf. gewesen ist, ist das bezogene Bildungsteilgeld bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen. Am xx.05.2025 wurde die Bf. Mutter eines Sohnes (Name Sohn). Die Bf. hat im Jahr 2023 folgende von Name angebotene Kurse besucht, wobei sie weder von ihrem Dienstgeber noch von anderer Stelle wie insbesondere von öffentlichen Institutionen Ersätze dafür erhalten hat: Aus-/Fortbildung: Dieses fand am xx.02.2023 statt und wurde der Bf. dafür ein Betrag von € 169,00 in Rechnung gestellt, den die Bf. auch im Jahr 2023 bezahlt hat. Laut Darstellung der Bf. war der Inhalt dieses Coachings auf die gezielte Klärung persönlicher und beruflicher Fragestelllungen gerichtet, wobei der Fokus auf Lösungsorientierung, Selbstreflexion und Entscheidungsfindung gelegen wäre. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises solcher Coachings wurde von der Bf. angegeben, dass es sich um ein ***44***coaching handeln würde, dh. der Teilnehmerkreis für solche Seminare wurde von der Bf. nicht näher spezifiziert. Die berufliche Verwertung des in diesem Coaching erworbenen Wissens/Fähigkeiten wurde von der Bf. wie folgt umschrieben: Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, strukturierte Problemlösung sowie klare Zieldefinition; Stärkung eigenverantwortliches Arbeiten und effizientes Handeln Dass die laut Bf. vermittelten Kenntnisse im von der Bf. ausgeübten Beruf in einem wesentlichen Umfang verwertet werden können, geht aus dem von der Bf. allgemein gehaltenen Vorbringen zur beruflichen Verwertung nicht hervor und wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die im Aus-/Fortbildung der Bf. vermittelten Kenntnisse in von der Bf. ausgeübten Beruf nicht in einem wesentlichen Umfang verwertet werden konnten. "Aus-/Fortbildung": Dafür wurde der Bf. ein Betrag von € 1.924,00 in Rechnung gestellt, den die Bf. auch im Jahr 2023 gezahlt hat. Laut Darstellung der Bf. war Inhalt dieses Seminars eine intensive Auseinandersetzung mit dem Selbstbild, dem Selbstwert und inneren Blockaden sowie die Entwicklung von Selbstvertrauen, emotionaler Stabilität und authentischem Auftreten. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises solcher Coachings wurde von der Bf. angegeben, dass es sich um ein Gruppenformat mit Teilnehmerinnen in persönlicher und beruflicher Weiterentwicklung handeln würde, dh. der Teilnehmerkreis für solche Seminare wurde von der Bf. nicht näher spezifiziert. Die berufliche Verwertung des in diesem Seminar erworbenen Wissens/Fähigkeiten wurde von der Bf. wie folgt umschrieben: Förderung von Resilienz, souveränem Auftreten und klarer Kommunikation; verbesserter Umgang mit Stress, Kritik und beruflichen Herausforderungen; Grundlage für authentisches und sicheres Handeln im Arbeitsumfeld Dass die laut Bf. vermittelten Kenntnisse im von der Bf. ausgeübten Beruf in einem wesentlichen Umfang verwertet werden können, geht aus dem von der Bf. allgemein gehaltenen Vorbringen zur beruflichen Verwertung nicht hervor und wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die im Seminar "Aus-/Fortbildung" der Bf. vermittelten Kenntnisse in von der Bf. ausgeübten Beruf nicht in einem wesentlichen Umfang verwertet werden konnten, sondern das die in diesem Seminar erworbenen Kenntnisse primär der privaten Lebensführung gedient haben. "Aus-/Fortbildung": Dafür wurde der Bf. ein Betrag von € 129,71 in Rechnung gestellt, den die Bf. auch im Jahr 2023 gezahlt hat. Laut Darstellung der Bf. war Inhalt dieses Seminars die fortlaufende Begleitung und Vertiefung vorheriger Inhalte, der Austausch innerhalb der Gruppe sowie die kontinuierliche persönliche Weiterentwicklung. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises dieses "Follow Ups" wurde von der Bf. angegeben, dass es sich um ehemalige Seminarteilnehmer gehandelt hat, dh. der Teilnehmerkreis für diesen Kurs wurde von der Bf. nicht näher spezifiziert. Die berufliche Verwertung des in diesem Kurs erworbenen Wissens/Fähigkeiten wurde von der Bf. wie folgt umschrieben: Nachhaltige Integration erlernter Fähigkeiten in den Berufsalltag; kontinuierliche Verbesserung von Selbstmanagement und beruflicher Haltung Dass die laut Bf. vermittelten Kenntnisse im von der Bf. ausgeübten Beruf in einem wesentlichen Umfang verwertet werden können, geht aus dem von der Bf. allgemein gehaltenen Vorbringen zur beruflichen Verwertung nicht hervor und wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die Kurs "Aus-/Fortbildung" der Bf. vermittelten Kenntnisse in von der Bf. ausgeübten Beruf nicht in einem wesentlichen Umfang verwertet werden konnten, sondern das die in diesem Kurs erworbenen Kenntnisse primär der privaten Lebensführung gedient haben. "Aus-/Fortbildung": Dafür wurde der Bf. ein Betrag von € 111,00 in Rechnung gestellt, der von der Bf. auch im Jahr 2023 bezahlt wurde. Der Inhalt dieses Kurses wird von der Bf. wie folgt umschrieben: Grundlagen von Name, Positionierung, Außenwirkung und authentischer Kommunikation Hinsichtlich des Teilnehmerkreises dieses Kurses wurde von der Bf. angegeben, dass es sich um Personen mit Interesse an persönlicher Markenbildung und beruflicher Sichtbarkeit handeln würde. Die berufliche Verwertung des in diesem Kurs erworbenen Wissens/Fähigkeiten wurde von der Bf. wie folgt umschrieben: Aufbau einer klaren beruflichen Identität, Verbesserung der Außenwirkung sowie gezielte Positionierung im beruflichen Umfeld. In freier Beweiswürdigung wird festgestellt, dass die im Kurs "Aus-/Fortbildung" vermittelten Kenntnisse keinen Bezug zum von der Bf. in den Jahren 2023 und 2024 ausgeübten Beruf gehabt haben. Die von Name angebotenen Coaching-Leistungen werden von dieser wie folgt beworben: "In diesen Lebensbereichen kann ich dir helfen Selbstverurteilung und innerer Druck Übermäßige Selbstkritik und ein lauter innerer Kritiker People Pleasing & ständiges Funktionieren Der Verlust von Klarheit über deine eigenen Bedürfnisse Schwierigkeiten, Grenzen zu setzen - besonders in Beziehungen Unsicherheit im Umgang mit deiner weiblichen Energie & Identität Gefühl, dich selbst nicht (mehr) richtig zu spüren Das diffuse Gefühl, dass etwas nicht stimmt, aber nicht greifen zu können, was Mein Fokus liegt nicht auf "höher - schneller - besser", sondern auf ehrlichem Verstehen. Denn was du begreifst, kannst du auch heilen. Und was du annimmst, muss nicht mehr kämpfen." Am xx.06.2023 hat die Bf. ein von Name angebotenes "Aus-/Fortbildung" besucht, wofür ihr € 1.398,00 in Rechnung gestellt wurde, die die Bf. auch 2023 bezahlt hat. Der Workshop "Aus-/Fortbildung" wird auf der Homepage von Name (Homepage) wie folgt umschrieben: "This Workshop will help set the foundation for our liberation and inner wholeness as women. We will go on a journey of exploring our light & our healthy dark feminine expression. We will re-wild our primal selves, practice emotional alchemy, unblock our bodies and free our voices. We will learn about the Jungian archetypes of the feminine and dive into shadow integration to release old patterns and empower ourselves. Get ready for a deep, playful, untamed experience!" (Arbeitsübersetzung: Dieser Workshop legt den Grundstein für unsere Befreiung und innere Ganzheit als Frauen. Wir begeben uns auf eine Reise, um unser Licht und unseren gesunden, dunklen, weiblichen Ausdruck zu erforschen. Wir erwecken unser ursprüngliches Selbst wieder zum Leben, praktizieren emotionale Alchemie, lösen Blockaden in unserem Körper und befreien unsere Stimme. Wir lernen die Jungschen Archetypen des Weiblichen kennen und tauchen in die Schattenintegration ein, um alte Muster loszulassen und uns selbst zu stärken. Freut euch auf eine tiefgründige, spielerische und ungezähmte Erfahrung!) Der Teilnehmerkreis ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt, sondern ist davon auszugehen, dass der Workshop "Aus-/Fortbildung" auch bei nicht berufstätigen Frauen von allgemeinem Interesse ist. Die berufliche Verwertung des in diesem Workshop erworbenen Wissens/Fähigkeiten wurde von der Bf. wie folgt umschrieben: Stärkung von Selbstvertrauen, Zielorientierung und innerer Klarheit; unterstützt berufliche Neuorientierung, Entscheidungsprozesse und langfristige Zielverfolgung Dass die laut Bf. vermittelten Kenntnisse im Workshop "Aus-/Fortbildung" von der Bf. ausgeübten Beruf in einem wesentlichen Umfang verwertet werden können, geht aus dem von der Bf. allgemein gehaltenen Vorbringen zur beruflichen Verwertung nicht hervor. Von Name (nunmehr: Name) hat die Bf. folgende Leistungen 2023 erhalten: Rechnung vom xx.12.2023: Beratung für Online-Marketing-Zwecke: Für diese Beratung wurden der Bf. € 2.400,00 in Rechnung gestellt und auch von der Bf. 2023 bezahlt

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100603/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100603.2026
Stammnummer
152653
Gültig
08.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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