…Verkürzung der Parkometerabgabe zur Last gelegt wurde, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, aber sich ein Behindertenausweis gemäß § 29b StVO nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe befunden hat. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt…
…Ein direkter Vermerk der Uhrzeit auf den so aufgenommenen Fotos ist daher nicht erforderlich, da diese bei der Aufnahme automatisch vom Gerät erfasst wird. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist damit ausgeschlossen. Kein sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegter Parkschein Der Bf…
…eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises nicht vorzuwerfen ist. Die Verfahrensparteien stimmen außerdem überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan weder ein Parkschein eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert und auch kein Parkausweis für Behinderte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten KFZ deponiert…
…Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie auf den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, aus welchen ersichtlich ist, dass die "Arzt-im Dienst"-Tafel nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht war. Diese Umstände werden vom Bf. auch nicht bestritten, sondern nur vorgebracht, dass er anscheinend übersehen habe…
…dass der Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt ist. Das Vorbringen der Bf., wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um einen BMW E46, Bj 2004, handle, welcher in der Frontscheibe einen schwarzen Rahmen um die komplette Scheibe "herum habe", kann daher nicht schuldbefreiend wirken…
…Beanstandungszeitpunkt hinter der Windschutzscheibe eingelegt gewesen sei, ist nicht geeignet, die Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorganes zu widerlegen. Die eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans und die zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 nicht bzw. nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des…
…zum Tatzeitpunkt nicht gut sichtbar (in Wahrheit, wie oben ausgeführt, nicht sichtbar) hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges angebracht war. Auf dem im Verfahren vom Bf. vorgelegten Foto ist ersichtlich, dass sich der Parkausweis für Behinderte im Zeitpunkt dieser Fotoaufnahme hinter dem Dreieckfenster zwischen der…
…Minute 0, bei. Dieser gelbe Parkschein war zur Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan (19:15 Uhr) nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges eingelegt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie aus den zur Beanstandungszeit…
…84/17/0204).Hat sich demnach kein Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, da sich dieser Parkschein allenfalls nur irgendwo im Innenraum des Kraftfahrzeuges befunden hat, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der…
…gut wahrnehmbar anzubringen. (§ 5 VO) Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch, dass dieser gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wird. (vgl. VwGH 26…
…das Fahrzeug bei der Abstellung ordnungsgemäß mit dem Parkausweis gekennzeichnet war. Vielmehr ist durch die vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos dokumentiert, dass der Parkausweis zum Beanstandungszeitpunkt nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges hinterlegt war. Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs…
…Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgestellt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans. Die Bf. bestreitet, dass zur Beanstandungszeit der Parkausweis für Behinderte nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war und…
…2012 bis 30. September 2014 erteilt worden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Bf. bestreitet nicht, das Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne die Parkkarte sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt zu haben. Tatsache ist aber auch, dass der Bf. zum Tatzeitpunkt 25…
…Frontansicht samt Windschutzscheibe des Fahrzeuges zeigen. Durch die Anzeige und die zwei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos steht zweifelsfrei fest, dass der auf den Bf. ausgestellte Parkausweis für Behinderte mit der Ausweisnummer Nr1 zum Beanstandungszeitpunkt nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen…
…gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Dazu stelle die Behörde fest: Der Bw sei aufgefordert worden, die Beförderung des Ausweisinhabers glaubhaft zu machen sowie eine schriftliche Stellungnahme des Ausweisinhabers zu übermitteln oder Zeugen bekannt zu geben. Dieser Aufforderung sei der Bf nicht nachgekommen…
…war. Als erwiesen anzunehmen war die Feststellung der Meldungslegerin, wonach sie einen Behindertenausweis nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe wahrgenommen hatte. Dies deshalb, da die Bf. darauf hinwies, dass der Behindertenausweis gelegentlich nicht gut hinter der Windschutzscheibe erkennbar war, zumal dieser beim Schließen der Türe verrutsche.…
…die Überprüfung der korrekten und gut sichtbaren Anbringung des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und es verabsäumt, den Parkausweis für Behinderte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen und das Kraftfahrzeug in…
…Das bedeutet, dass dann nicht von einer Entrichtung der Parkometerabgabe im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift gesprochen werden kann und somit objektiv eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt, wenn - egal aus welchen Gründen - der Parkschein hinter der Windschutzscheibe nicht sichtbar ist (vgl. VwGH 13…
…Das bedeutet, dass dann nicht von einer Entrichtung der Parkometerabgabe im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift gesprochen werden kann und somit objektiv eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt, wenn - egal aus welchen Gründen - der Parkschein hinter der Windschutzscheibe nicht sichtbar ist (vgl. VwGH 13…
…gut wahrnehmbar anzubringen. (§ 5 VO). Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch, dass dieser gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wird. (vgl. VwGH 26…