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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500201/2026

Parkometer - kein Behindertenausweis im Fahrzeug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500201/2026vom 15.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. April 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom 15. April 2026, GZ: MA67/266700265091/2026, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15 Euro) sind gemeinsam mit der noch offenen Geldstrafe (75 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt somit 100 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67) warf mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis vom 15. April 2026 (GZ: MA67/266700265091/2026) der Beschwerdeführerin eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vor, da sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am 17. Dezember 2025 um 17:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Bennogasse gegenüber 5, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe damit die Rechtsvorschrift(en) des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage insgesamt 85 Euro. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Aufgrund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Lenkereigenschaft festgestellt. Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde von Frau ***5*** angegeben, dass Sie im Besitz eines Behindertenpasses ist und dadurch berechtigt war, an der gegenständlichen Örtlichkeit zu parken. Weiters wurde angegeben, dass Ihre Enkelin das gegenständliche Fahrzeug abgestellt habe, jedoch vergessen wurde, den Behindertenpass zu hinterlegen Die Übertretung wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben. Gleichzeitig wurden Ihnen die vom Meldungsleger angefertigten Beanstandungsfotos zur Kenntnis gebracht. Da Sie trotz dieser Aufforderung zur Rechtfertigung von Ihrem Recht, zu der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren in Vollziehung der angedrohten Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 VStG ohne Ihre Anhörung durchzuführen. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes bemerkt: Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). § 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Unbestrittenermaßen war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein Parkschein im Fahrzeug angebracht bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert. Aufgrund der Aktenlage ist weiters davon auszugehen, dass kein Parkausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug sichtbar hinterlegt war. Selbst wenn zum Beanstandungszeitpunkt der Behindertenpass hinterlegt gewesen wäre, wird Ihnen mitgeteilt, dass dieser nicht von der Parkometerabgabe befreit. Somit sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet und nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." Die Beschwerdeführerin erhob am 16. April 2026 fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und begründete diese wie folgt: "Im Zusammenhang mit den beiden Straferkenntnissen vom 17.12.2025 (Bennogasse, 1080 Wien) nehme ich wie folgt Stellung: Zum Zeitpunkt der Beanstandungen war im Fahrzeug ein gültiger Parkausweis gemäß § 29b StVO (Behindertenausweis) vorhanden. Dieser ist jedoch offenbar während des Abstellens verrutscht und war dadurch von außen nicht sichtbar. Ich halte fest, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung tatsächlich vorlagen und es sich lediglich um einen Sichtbarkeitsmangel gehandelt hat. Der Parkausweis wird in Kopie beigelegt. Ich ersuche daher um wohlwollende Prüfung und Aufhebung zumindest der Strafe im Zusammenhang mit der Parkometerabgabe. Hinsichtlich der zweiten Beanstandung ersuche ich ebenfalls um Überprüfung, ob unter Berücksichtigung des vorhandenen Behindertenausweises eine Reduktion oder Einstellung des Verfahrens möglich ist." Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 17. April 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung in der zum Beanstandungszeitpunkt geltenden Fassung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind. Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Gemäß Abs. 3 leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken. Gemäß Abs. 4 leg cit hat beim Halten gemäß Abs. 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** war unstrittig am 17. Dezember 2025 um 17:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Bennogasse gegenüber 5, abgestellt. Die Beschwerdeführerin war die Lenkerin des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt 17. Dezember 2025, 17:04 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug unstrittig weder mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet, noch war ein gültiger Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht. Die Beschwerdeführerin wäre bei Abstellen des Kraftfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Bennogasse gegenüber 5 verpflichtet gewesen, den gültigen Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen. Da sie dieser Verpflichtung unstrittig nicht nachgekommen ist, konnte der Ausnahmetatbestand nach § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe durch Entwertung bzw. Aktivierung eines für den Abstellvorgang gültigen Parkscheines zu entrichten. Der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe hat die Beschwerdeführerin aber unstrittig nicht entsprochen. Der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG vor. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Überprüfung der korrekten und gut sichtbaren Anbringung des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und es verabsäumt, den Parkausweis für Behinderte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen und das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Damit ist aber die Verschuldensfrage zu bejahen und muss sich die Beschwerdeführerin auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit gefallen lassen. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Durch die Nichtentrichtung hat die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe verkürzt und sich somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Der Beschwerde war daher aus den dargelegten Erwägungen keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06. April 2005, 2003/04/0031; 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008). Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Im angefochtenen Straferkenntnis vom 15. April 2026 wurde die Beschwerdeführerin zu Recht schon auf den Umstand hingewiesen, dass die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich keineswegs als gering angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Die Geldstrafe in dieser Höhe erscheint auch nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10 Euro) korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 15. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500201/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500201.2026
Stammnummer
152098
Gültig
15.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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