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BFG RV/7500192/2022
Parkometer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500192/2022vom 11.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. März 2021, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 3. März 2021, Zahl MA67/206700943579/2020, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021, Zahl: MA67/206700943579/2020, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 5. Oktober 2020 um 17:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Donaufelder Straße 99, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.
Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist.
In Ihrem Einspruch, brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie beim Merkur einkaufen gewesen seien und hierfür den Parkschein mit der Nr. PSNr mit der Ankunftszeit 16.50 Uhr ausgefüllt hätten. Das Kontrollorgan habe diesen übersehen und wäre auf Ihren Einwand wo sich der Parkschein nun befunden habe, nicht eingegangen. Anbei übermittelten Sie Fotos.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.1.2020 wurde Ihnen die Stellungnahme des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht, aus welcher hervorgeht, dass die Anzeigeangaben aufrecht gehalten werden.
Hierauf gaben Sie erneut an, den 15-Minuten-Gratis-Parkschein eingelegt zu haben. In dieser Stellungnahme brachten Sie jedoch entgegen Ihrem früheren Einspruch vor, aus der Apotheke gekommen zu sein und das Gespräch mit Herrn ML gesucht zu haben. Sie verwiesen erneut auf die Bilder, welche Sie der Behörde bereits haben zukommen lassen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Überlegungen maßgebend:
Zur Frage, ob ein ordnungsgemäß entwerteter und zum Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen ist, stehen einander divergierende Aussagen gegenüber.
Die Organstrafverfügung ist als taugliches Beweismittel anzusehen.
Dem im Zuge der Beanstandung angefertigten Foto zufolge, welches die Windschutzscheibe des Fahrzeuges in Vorderansicht zeigt, ist kein Parkschein hinterlegt. Zu sehen sind hingegen im eingewendeten Fahrzeugbereich wo auch der 15-Minuten-Gratis-Parkschein gelegen haben soll, 2 Schutzmasken und eine Packung ,Milos'. Auch bei einer Vergrößerung des Beanstandungsfotos lässt sich der von Ihnen eingewendete Parkschein nicht erkennen.
Bei den Parkraumüberwachungsorganen (Meldungsleger) handelt es sich um Kontrollorgane der Landespolizeidirektion Wien. Als solche sind sie auf dem Gebiet der Überwachung und der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult und erfahren.
Parkraumüberwachungsorgane unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht.
Die Wahrnehmungen von Parkraumüberwachungsorganen beziehen sich auf den ruhenden Verkehr. Dadurch steht ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung, richtig zu erkennen, ob sich im Fahrzeug ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein bzw. gar kein Parkschein befindet. Die richtige Aufnahme und Wiedergabe des Sachverhaltes am Tatort kann daher von Parkraumüberwachungsorganen (Meldungslegern) erwartet werden.
Sie als Einspruchswerber hatten hingegen sehr wohl Interesse daran eine Gegendarstellung abzugeben, welche geeignet ist Sie vom gegenständlichen Tatvorwurf zu entlasten.
Die Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Es ist Sache des Fahrzeuglenkers, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Selbst das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe hat der Abgabepflichtige zu vertreten (vgl. VwGH 13.6.1986, 84/17/0204).
Das bedeutet, dass dann nicht von einer Entrichtung der Parkometerabgabe im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift gesprochen werden kann und somit objektiv eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt, wenn - egal aus welchen Gründen - der Parkschein hinter der Windschutzscheibe nicht sichtbar ist (vgl. VwGH 13.6.1986, 84/17/0204, VwGH 23.6.1989, 87/17/0308).
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Parkometerabgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend (wörtlich) vor:
"Bitte vergleichen Sie das Foto und die Zeit vom Hr. ML1 und sehen Sie, warum das Auto fotografiert wurde. Mein Foto wurde um 17.02h aufgenommen. lch ging sofort mit Parkschein zur Polizei Station. Die Polizei Station war 20m entfernt. Ich glaube, Her ML1 hat mein Auto fotografiert, nachdem ich zur Polizei gegangen bin. Wenn nicht, dann haben sie Sicherlich ein Foto von mein Auto ohne Parkschein vor 17h gemacht. Euer Foto muss die Zeit zeigen, zu den Mein Auto ohne Parkschein fotografiert wurde. Ich hatte kein Zeit, die Parkschein auszufüllen und sie im auto yu sehen wie sie geschrieben haben, und dann fotos zu machen. Ich möchte nur das Wahr und fair und korrekt ist."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 12. April 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Datum des Einlangens beim Bundesfinanzgericht: 4. Mai 2022.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 5. Oktober 2020 um 17:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Donaufelder Straße 99, ohne gültigem Parkschein abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt um 17:02 Uhr durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (DNr.: DNr) befand sich im Fahrzeug kein Parkschein und wurde auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und dem zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Foto (MA-Akt AS 7).
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Rechtliche Würdigung:
Der Bf. rügt in seiner Beschwerde, das vom Meldungsleger angefertigte Foto sei ohne Datums- und Zeitangabe und er vermeint, das Foto vom Meldungsleger hätte daher keine Beweiskraft. Auf dem Foto des Meldungslegers ist kein Parkschein ersichtlich.
Der Bf. vermeint seiner Beschwerde durch den Einwand zum Erfolg zu verhelfen, wonach das Foto des Meldungslegers nach 17:05 Uhr angefertigt worden sei (vgl. MA-Akt AS 28), Das vom Bf. angefertigte Foto, auf welchem einen 15-Minuten-Gratisparkschein hinter der Windschutzscheibe des beanstandeten Kfz in violetter Farbe ersichtlich sei, stelle den wahren Sachverhalt dar (MA-Akt AS 21).
[Grafik]
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Foto des Meldungslegers, Akt S 7; Foto des Bf., Akt S 21;
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Parkraumüberwachungsorgane sich bei ihrer Tätigkeit sogenannter "Personal Digital Assistant"-Geräte (kurz PDA) bedienen. Mit diesen Geräten wird nicht nur überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde, sondern gibt das Kontrollorgan im Zuge der Beanstandung auch die erforderlichen Daten ein und fertigt damit in der Regel ein bis zwei Fotos an.
In die PDA's sind für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen, wie z.B. Manipulationen an Parkscheinen, Kfz Kennzeichen, udgl einzugeben und im Bedarfsfall auch die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen auszudrucken. Die Eingaben in die PDA's werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Die zum Zeitpunkt der Beanstandung aktuelle Uhrzeit wird über einen Server bezogen und ist vorgegeben, kann also vom Meldungsleger nicht eingegeben werden.
Der jeweilige Meldungsleger ist somit technisch gar nicht in der Lage die Uhrzeit zu verändern. Auch der aktuelle Aufenthaltsort wird vorgegeben. Es gibt für das Gericht keinen ersichtlichen Grund weshalb das Foto des Meldungslegers nicht im Zuge der Amtshandlung angefertigt worden sein sollte. Die Uhrzeit der Aufnahme ergibt sich zwingend aus den Daten der Anzeige.
Auf Grund des erwiesenen Sachverhaltes geht das Gericht davon aus, dass die Zeitangaben (und Ortangaben) im Zuge der Ausstellung der Organstrafverfügungen zutreffend sind, da sie auf Grund der technischen Gegebenheiten jeglicher Manipulation entzogen sind (vgl. BFG 5.6.2019, RV/7500437/2019). Dem Einwand des Bf., wonach der Meldungsleger eine unrichtige Zeitangabe vorgenommen hätte, ist damit jegliche Grundlage entzogen. Der Einwand des Bf., sein Foto stelle den wahren Sachverhalt dar, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach dem vorgesagten kann das vom Bf. eingewendete Foto, das weder eine Uhrzeit noch Datum aufweist, nicht zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommen worden sein, weshalb auch deshalb seine Einwendungen ins Leere gehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.1998, 96/17/0405 bedarf es zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern muss der Parkschein auch gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.
Es ist Sache des Fahrzeuglenkers, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Selbst das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe hat der Abgabepflichtige zu vertreten (vgl. VwGH 13.6.1986, 84/17/0204).
Das bedeutet, dass dann nicht von einer Entrichtung der Parkometerabgabe im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift gesprochen werden kann und somit objektiv eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt, wenn - egal aus welchen Gründen - der Parkschein hinter der Windschutzscheibe nicht sichtbar ist (vgl. VwGH 13.6.1986, 84/17/0204, VwGH 23.6.1989, 87/17/0308).
Auch das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis vom 17.6.2014, RV/7500629/2014, entschieden, dass die Parkometerabgabe nur dann als ordnungsgemäß entrichtet gilt, wenn der Parkschein im Sinne des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung gut wahrnehmbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe, und bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar, eingelegt ist.
Durch die vom Meldungsleger angefertigte Frontaufnahme des in Rede stehenden Fahrzeuges wird im vorliegenden Fall einwandfrei dokumentiert, dass sich ein allenfalls vorhandener Parkschein zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht von außen sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges befunden hat. Der gegenteiligen Behauptung des Bf. kann daher nicht gefolgt werden.
Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen und konnte eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne dieser Verordnung nicht nachgewiesen werden.
Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegen Kontrollorgane auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden. Es drohen Arbeitsplatzverlust und nicht nur Geld- sondern sogar Haftstrafen (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Angesichts dieser schwerwiegenden Konsequenzen ist auszuschließen, dass der Meldungsleger eine Falschbeurkundung vornehm, bloß um den Bf. strafbarer Handlungen bezichtigen zu können.
Es war daher festzuhalten, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren.
Eine einschlägige Vormerkung, Zahl MA67/Zahl2/2018 (Beginn der Tilgung 03.01.2019), wurde ebenfalls bereits von der belangten Behörde gewürdigt.
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 60,00 € nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 11. Mai 2022
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500192/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500192.2022
- Stammnummer
- 137276
- Gültig
- 11.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF