…da ihr Partner nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Dies sei ihr auch so bestätigt worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. hat für ihre beiden Kinder den Kindermehrbetrag beantragt. Ihr derzeitiger Lebenspartner ist nur der leibliche Vater des zweiten Kindes.…
…der Kinderbetreuungskosten ohne Abzug des Selbstbehaltes. Am 30. Juni 2011 erließ das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung und anerkannte die Kinderbetreuungskosten im vom Bw. beantragten Ausmaß. Der leibliche Vater der beiden Kinder Herr S. hat nach dem 30. Juni 2011 den Unterhaltsabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag für seine…
…Normen der Unionsrechts und des nationalen Rechts wird darin ausgeführt, dass aus der Beschäftigung des leiblichen Vaters in Österreich kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe aufgrund der VO 1408/71 und VO 883/2004 abgeleitet werden könne, da der Sohn bei der Kindesmutter und dem Stiefvater…
…hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Bf. hat im Jahr 2010 erfahren, dass er der leibliche Vater seines Sohnes Y. ist. In dem darüber durch den vermeintliche Vater (Kläger) angestrengten Prozess drang der Bf. (Beklagte) mit seiner Rechtsansicht, dass länger als drei Jahre zurückliegende Unterhaltsleistungen nicht…
…Die Kinder wurden der Mutter zur Erziehung anvertraut. Der Vater verpflichtete sich, den Zahlungsrückstand für den Unterhalt vom 1.2.2012 bis 29.2.2012 im Betrag von 2.300,00 CZK für VN-T und 2.000,00 CZK für VN-S sowie ab…
…anzuwenden sind, sodass ihr nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG die Familienbeihilfe oder eine Differenzzahlung nicht zusteht. Der leibliche Vater hingegen unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 lit a der Verordnung Nr. 883/2004 zufolge seiner Beschäftigung in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften. Nach dem…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. März 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. März 2011, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für drei Kinder ab 1. Juli 2010, entschieden…
…Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind: 14 Sowohl die Mitbeteiligte als auch deren Sohn und dessen leiblicher Vater hatten im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ihren Wohnort in Ungarn und sie sind nach dem Revisionsvorbringen sowie dem Akteninhalt…
…Plus. Dieser vom Bf beantragte Familienbonus Plus wurde im Bescheid des Finanzamtes vom 16.3.2021 zunächst in voller Höhe berücksichtigt. Nachdem beim leiblichen Vater und Unterhaltszahler mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19.3.2021 die Hälfte des Familienbonus Plus für TJ berücksichtigt worden war…
…Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind: 14 Sowohl die Mitbeteiligte als auch deren Sohn und dessen leiblicher Vater hatten im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ihren Wohnort in Ungarn und sie sind nach dem Revisionsvorbringen sowie dem Akteninhalt…
…Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind: 14 Sowohl die Mitbeteiligte als auch deren Sohn und dessen leiblicher Vater hatten im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ihren Wohnort in Ungarn und sie sind nach dem Revisionsvorbringen sowie dem Akteninhalt…
…die Berufung wurde erwogen: Von der Bw. wird nicht bestritten, dass der leibliche Vater ihres Kindes in der Slowakei berufstätig ist und ihr Kind in der Slowakei wohnt. Somit kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es in der Berufungsvorentscheidung mit ausführlicher und rechtlich…
…diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Da Sie als leiblicher Vater in Österreich erwerbstätig sind, die Kindesmutter mit den Töchtern…
…Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind: 14 Sowohl die Mitbeteiligte als auch deren Sohn und dessen leiblicher Vater hatten im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ihren Wohnort in Ungarn und sie sind nach dem Revisionsvorbringen sowie dem Akteninhalt…
…Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind: 14 Sowohl die Mitbeteiligte als auch deren Sohn und dessen leiblicher Vater hatten im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ihren Wohnort in Ungarn und sie sind nach dem Revisionsvorbringen sowie dem Akteninhalt…
…des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind: „14 Sowohl die Mitbeteiligte als auch deren Sohn und dessen leiblicher Vater hatten im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ihren Wohnort in Ungarn und sie sind nach dem Revisionsvorbringen sowie dem Akteninhalt ungarische…
…Rechtsvorschriften Familienangehöriger ist - zum größeren Teil trägt. In tatsächlicher Hinsicht ist fraglich, wie hoch die Unterhaltskosten der Töchter in der Slowakei waren und ob der leibliche Vater oder ob der Stiefvater im Berufungszeitraum diese Unterhaltskosten überwiegend getragen hat. A. Zeitraum Jänner bis November 2010: Gemäß …
…das Feld "Das Kind wohnt ständig bei mir" ist nicht angekreuzt. Die Unterhaltskosten der Kinder würden überwiegend vom leiblichen Vater getragen. Angeschlossen sind Kopien von Kontoauszügen des Roland F*****, aus denen sich neben verschiedenen Zahlungen an Unternehmen in der Slowakei und Barabhebungen in der Slowakei…
…des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind: "14 Sowohl die Mitbeteiligte als auch deren Sohn und dessen leiblicher Vater hatten im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ihren Wohnort in Ungarn und sie sind nach dem Revisionsvorbringen sowie dem Akteninhalt ungarische…
…Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind: 14 Sowohl die Mitbeteiligte als auch deren Sohn und dessen leiblicher Vater hatten im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ihren Wohnort in Ungarn und sie sind nach dem Revisionsvorbringen sowie dem Akteninhalt…