RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101889/2016

Auch bei mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101889/2016vom 19.08.2016Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen. Das Unionsrecht verlangt allerdings im allgemeinen, dass diese Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss, und im besonderen, dass die nach dem nationalen Recht, hilfsweise nach dem Unionsrecht zu ermittelnden Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der VO 1408/71 oder der VO 883/2004 fällt, also im wesentlichen einer Person, die (nur oder auch) in einem anderen Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht als in jenem, in dem ihre Familie wohnt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in dem Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewähren soll. Da ein derartiger Sachverhalt territorial die Geltung der nationalen Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nach sich zieht, enthält das Unionsrecht Kollisionsregeln, welche nationalen Rechtsvorschriften allein, primär, sekundär oder gar nicht anwendbar sind.
Die nach Art. 67 VO 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. Diese Fiktion besagt aber nur, dass zu unterstellen ist, dass alle Familienangehörige im zuständigen Mitgliedstaat wohnen, nicht aber, dass diese - wenn dies nicht im Wohnmitgliedstaat der Fall ist - im selben Haushalt wohnen. Ob ein gemeinsamer Haushalt besteht, ist sachverhaltsbezogen festzustellen.
Wer von den unionsrechtlich grundsätzlich als anspruchsberechtige Personen anzusehenden Familienangehörigen tatsächlich primär oder sekundär (oder gar keinen) Anspruch auf österreichische Familienleistungen hat, ist nach dem nationalen Recht zu beurteilen
Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 wegen überwiegender Unterhaltskostentragung steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen.
Der Begriff der "Eltern" leitet sich aus der Definition der anspruchsvermittelnden Kinder in § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ab. Demnach sind "Eltern" alle Personen, die für Kinder im Sinne der zitierten Gesetzesstelle einen Familienbeihilfenanspruch haben können.
Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 definiert den "Wohnort" einer Person als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Darunter ist - siehe etwa Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009 - im Sinn des nationalen Rechts nicht bloß (irgendein) Wohnsitz i. S. d. § 26 Abs. 1 BAO zu verstehen, sondern der Mittelpunkt der Lebensinteressen (§ 2 Abs. 8 Satz 2 FLAG 1967) bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 8 Meldegesetz) dieser Person.
Ist die VO 883/2004 anzuwenden, ist nach Art. 67 VO 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 zu fingieren, dass sowohl die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) als auch die Voraussetzung des Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) hinsichtlich aller Mitglieder der jeweiligen Familie ("beteiligten Personen") vorliegt, auch wenn einzelne oder alle Mitglieder dieser Familie tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder in der Schweiz) wohnen.
Unabhängig von einem zuvor allenfalls abgegebenen Verzicht nach § 2a Abs. 2 FLAG 1967 kommt der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Ausscheiden eines Elternteils aus dem gemeinsamen Haushalt ab dem dem Auszug folgenden Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG) nur mehr dem Elternteil zu, welcher mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt.
Der gemeinsame Haushalt von Ehegatten wird durch die vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit eines Ehegatten, der etwa im Ausland arbeitet, nicht aufgehoben.
Der Familienleistungsanspruch des in Österreich wohnhaften Elternteils wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 i. V. m. Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch des in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder in der Schweiz) mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils verdrängt.
Auch wenn die Mutter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union mit dem Kind wohnt, einen Antrag auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) nicht gestellt hat, ergibt sich aus Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009, dass das österreichische Finanzamt einen vom in Österreich wohnhaften leiblichen Vater gestellten Antrag auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag), wenn diesem ein Anspruch der haushaltsführenden Mutter vorgeht, zugunsten des Anspruchs der Mutter auf österreichische Familienleistungen zu berücksichtigen hätte.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Helmuth H*****, *****Adresse*****, vom 17. 12. 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 10. 12. 2015, wonach der Antrag vom 7. 10. 2015 auf Ausgleichszahlung für die im Juni 2005 geborene Vivien F***** und die im Juni 2002 geborene Vanessa F***** jeweils ab August 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 5*****, nach der am 16. 8. 2016 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Monika Holub und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seines Sohnes sowie von Mag. Stefanie Rauchecker für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Am 7. 10. 2015 gab der Beschwerdeführer (Bf) Dipl.-Ing. Helmuth H***** beim Finanzamt einen mit 5. 10. 2015 datierten Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung ab. Dem Antrag zufolge ist der Bf italienischer Staatsbürger, im Oktober 1988 nach Österreich eingereist und seit August 2015 verheiratet. Die Kindererziehung werde allein vorgenommen. Wohnort sei *****Adresse*****, der gemeinsame Wohnort mit den Kindern befinde sich in der Slowakei. Der Bf sei selbständig und unterrichte als Lehrer in Wien. Als Bankkonto wurde ein Konto bei einer österreichischen Bank angegeben. Die Ehegattin Bohdana B***** sei slowakische Staatsbürgerin und "Hausfrau (Kindererziehung)", Wohnort Slowakei. Die Ehegattin gab auf dem Formular Beih 38 eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 zugunsten des Bf ab. Familienbeihilfe werde beantragt für die im Juni 2002 geborene Vanessa F***** und für die im Juni 2005 geborene Vivien F*****, beide slowakische Staatsbürgerinnen, wohnhaft bei der Mutter, Schülerinnen in der Slowakei, und zwar jeweils ab "August 2015 - laufend". Der Bf finanziere monatlich die überwiegenden Kosten der Kinder. Vorgelegt wurde eine Heiratsurkunde betreffend die im August 2015 zwischen Helmuth H***** und Bodana B***** in der Slowakei geschlossene Ehe, Geburtsurkunden von Vanessa F***** und von Vivien F***** (Eltern jeweils Roland F*****, österreichischer Staatsbürger, Geburtsort *****[Ort_Ö-2]***** und Bodana B*****, Geburtsort Dolný Kubín, die Kinder wurden jeweils in der Slowakei geboren) sowie von Thomas H***** (Eltern Helmuth H***** und Bodana B*****, geboren in der Slowakei), eine Bestätigung des Bestätigung des Amtes für Arbeit, Soziales und Familie (Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny) in Dolný Kubín vom 11. 9. 2015, wonach von Bodana B***** für Vanessa und für Vivien F***** seit 1. 7. 2014 keine Familienleistungen erhalten werden, eine Schulbesuchsbestätigung vom 11. 9. 2015 betreffend Vivien und Vanessa F*****, ferner eine Bestätigung der Stadt Dolný Kubín vom 10. 9. 2015, wonach über Antrag der Mutter Bodana B***** amtlich bestätigt wird, dass Bodana B*****, Thomas H*****, Vivien F***** und Vanessa F***** ihren ständigen Wohnsitz in Dolný Kubín, *****Adresse_SK*****, haben, schließlich ein österreichischer Einkommensteuerbescheid 2014 für den Bf, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 5.844,82 € ausweist. Hierzu gab die Mutter am 5. 10. 2015 folgende Erklärung ab: Ich, Bohdana B*****, wohnhaft in 02601 Dolný Kubín, *****Adresse_SK*****, Mutter der beiden Kinder Vanessa und Vivien F*****, moechte folgendes festhalten: Meine beiden Kinder Vanessa und Vivien leben seit der Geburt (d.h. seit 2002 bzw. 2005) durchgehend bei mir in Dolný Kubín in der Slowakei und gehen auch hier zur Schule. Sie waren bis 2006 nur fuer kurze Besuche in *****[Ort_Ö-2]***** bei ihrem Vater Roland F***** (Exfreund, nicht verheiratet). Ab 2006 waren sie ueberhaupt nicht mehr in Oesterreich und beide Toechter waren auch nie In Oesterreich gemeldet und in keinem gemeinsamen Haushalt mit dem Exfreund lebend. Ich selbst war fuer ca. 6 Monate 2001/2002 in Oesterreich gemeldet, dann durchgehend in Dolný Kubín wohnhaft gemeinsam mit den Kindern. Die Kindererziehung wurde und wird daher zu 100% von mir alleine bewaeltigt. Ich moechte bestaetigen, dass der Kindesvater Roland F***** seit der Geburt der Kinder bis zum Februar 2012 unregelmaessig und unzureichend fuer den Lebensunterhalt gesorgt hat, sprich nie regelmaessig Alimente gezahlt hat fuer die Kinder. Nur durch Hilf e meiner Eltern konnte ich diese Situation bewältigen. Der Kindesvater gab 2010 vor Gericht auch zu Protokoll ueber diesen Zeitraum in Oesterreich nie Kinderbeihilfe fuer beide Kinder bezogen zu haben, was nach meinem Kenntnisstand nicht stimmt und ich ersuche Sie das auf Wahrheit zu ueberpruefen. Aufgrund dieser Aussage bei Gericht ueber keinen Bezug einer oesterreichischen Kinderbeihilfe fuer Vanessa und Vivien und aufgrund von Vortaeuschung falscher Tatsachen (Mittellosigkeit, Insolvenz und kein Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. Kinderbeihilfe in Oesterreich, obwohl vorherigem Besitz diverser Liegenschaften) wurde ein Gerichtsverfahren ueber eine Zahlung von 500 Euro fuer Vanessa und 400 Euro fuer Vivien (zum 15. jeden Monats) eingestellt und eine Vereinbarung geschlossen ueber eine regelmaessige Zahlung von 500Euro pro Monat fuer beide Kinder zusammen. Auch dieser Vereinbarung kam der Kindesvater nicht ausreichend nach und bezahlte nicht puenktlich, unregelmässige Beträge und in Summe zu geringe Betraege. Insgesamt haben sich so im Zeitraum von Febr. 2012 bis jetzt 5.735 Euro an Schulden angehäuft. In all den Jahren kam das temporär (bzw. permanent bezogene) Kindergeld und das Kinderbetreuungsgeld nicht den Kindern zugute, sondern wurde fuer andere Zwecke verwendet oder fuer die sporadische, zu geringe Unterhaltszahlung zweckentfremdet. Ich bestätige, dass mein jetziger Partner und Ehemann Helmuth H*****, auch Vater unseres gemeinsamen Sohnes Thomas H*****, immer fuersorglich um die beiden Stieftoechter sorgt und bei deren Erziehung und bei Schulaufgaben tatkräftig mithilft. Weiters bezahlt er regelmaessig fuer Lebensmittel, Bekleidung und Wohnungskosten fuer alle 3 Kinder in gleichem Masse (sogar zusätzlich fuer Schulsachen und Musikschulbeitraege fuer beide Stieftoechter). Aktenkundig ist außerdem eine Bestätigung der Bezirkspolizeidirektion, Kriminalabteilung, Dolný Kubín (Okresné riaditel'stvo PZ Odbor kriminálnej polície) vom 29. 10. 2014, wonach Bodana B***** eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 207 Abs. 1 oder 3 des slowakischen Strafgesetzbuches erstattet hat. Lohnzettel 2014 und 2015 Aktenkundig sind Ausdrucke aus dem Abgabeninformationssystem betreffend Lohnzettel des Vaters Roland F***** für die Jahre 2014 und 2015. Diese weisen insgesamt höhere (steuerpflichtige oder steuerfreie) Einkünfte des leiblichen Vaters in diesen Jahren aus als die Einkommensteuerbescheide des Bf für diese Jahre (siehe unten). DB7 Vorgelegt wurden vom Finanzamt ferner folgende Bildschirmausdrucke aus dem Beihilfeninformationssystem DB7 betreffend Roland F*****: Nachweise -------------------------------------------------------------------- Do Dokumentbeschreibung..................................................... 89 Nachweise über geleisteten Unterhalt für von 10/2015 bis 9/2016 89 Bestätigung über bezogene Familienleistungen in der Slowakei für das 89 Jahr 2016 (E411) 89 E401 61 von Vivien und Vanessa Do I Dokumentbeschreibung..................................................... ................................................... FA BS. Datum... lfdNr 89 3 Unterhaltsleistungen in Höhe von € 2360 für die Monate 3/15 bis 9/15 vor- gelegt-von überwiegender Kostentragung kann++ 51 13 08.10.15 7 89 3 ausgegangen werden. 51 13 08.10.15 8 89 3 E-Formulare vom 10.9.15: gemeins. HH auch in SK, bis 6/14 FL in SK mtl. 47,04, ab 7/14 keine FL in SK 51 13 08.10.15 9 02 3 AZ-Vlg bis 10/16 (ursprüngl. anger. FL aus AK wieder ausbezahlt) 51 13 08.10.15 10 07 3 +AZ 08/14 bis 08/15; Unterlagen betreffend Unterhaltsleistungen wurden vorgelegt (überwiegende Kostentragung); +44; +E401 45 49 16.12.14 1 89 3 v. 07.08.2014; FL in SK mtl. € 47,04, rückwirkend berichtigt; angefordertes E411 in SK gesendet 45 49 16.12.14 2 89 3 Laut Angaben der KM werden von Hrn F***** seit 4/2014 keine Unterhalts- leistungen für Kinder bezahlt, daher: +++ 51 13 25.06.14 15 02 3 +++ Befristung auf 7/2014 gekürzt, Ü-Schreiben veranlasst, Nachweise über getätigte Alimente verlangt 51 13 25.06.14 16 Do Dokumentbeschreibung..................................................... 89 Nachweise über geleistete Unterhaltszahlungen seit 2005. Geburtsurkunden v. Vivien u. Vanessa. Nachweise über die von der Slowakei geleisteten Kindergeldzahlungen an B***** Bohdana seit 2005. Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe Aktenkundig ist ein dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr am 18. 9. 2015 von Roland F***** übermitteltes Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für Vivan und Vanessa. Bei "Höhe meiner monatl. Unterhaltsleistung" ist "Keine offizielle Vereinbarung" angegeben, Anspruch auf ausländische Beihilfe bestehe nicht. Die Kinder wohnten in Dolný Kubín , O*****1*****, das Feld "Das Kind wohnt ständig bei mir" ist nicht angekreuzt. Die Unterhaltskosten der Kinder würden überwiegend vom leiblichen Vater getragen. Angeschlossen sind Kopien von Kontoauszügen des Roland F*****, aus denen sich neben verschiedenen Zahlungen an Unternehmen in der Slowakei und Barabhebungen in der Slowakei ersehen lässt, dass Bodana B***** an Alimente für Vanessa und Vivien am 13. 3. 2015 370 €, am 7. 9. 2015 500,00 €, am 5. 8. 2015 500,00 € und am 7. 7. 2015 500,00 € von Roland F***** überwiesen wurden. E 411 Betreffend Roland F***** (Arbeitnehmer/Selbständiger, Punkt 1 des Formulars), Bodana B***** (Person, deren Anspruch auf Familienleistungen im Wohnland ermittelt werden soll, Punkt 2 des Formulars) und die Kinder Vanessa und Vivien (Familienangehörige, Punkt 3 des Formulars) langte über Anfrage des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr vom 8. 9. 2015 am 18. 9. 2015 ein vom Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín ausgefülltes Formular E 411 beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr ein, wonach (Punkt 6 des Formulars) Bodana B***** von 1. 1. 2014 bis 31. 1. 2014 berufstätig und seit 1. 2. 2014 bis laufend nicht mehr berufstätig ist; von 1. 1. 2014 bis 30. 6. 2014 hatte Bodana B***** Anspruch auf monatliche Familienleistungen von 47,04 €, seit 1. 7. 2014 (Anmerkung: Im Juli 2014 wurde der Sohn Thomas geboren) bis laufend keinen. E 401 Das vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr ebenfalls am 8. 9. 2015 ausgefertigte und vom Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín am 18. 9. 2015 rückgelangte Formular E 401 weist in Bezug auf Roland F***** (Arbeitnehmer/Selbständiger, Punkt 1 des Formulars), Bodana B***** (Person, deren Anspruch auf Familienleistungen im Wohnland ermittelt werden soll, Punkt 2 des Formulars) und die Kinder Vanessa und Vivien (Familienangehörige, Punkt 4 des Formulars) als Zusammensetzung der Familie (Punkt 6 des Formulars) nur die Mutter Bodana B***** und die beiden Kinder Vanessa und Vivien aus. Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 Vorgelegt wurden Ausdrucke der Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 betreffend den Bf, wonach dieser im Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 5.844,82 € und 2015 solche von 7.298,53 € hatte. Abweisungsbescheid Mit Abweisungsbescheid 10. 12. 2015 wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 7.10.2015 auf Ausgleichszahlung für Vivien F***** und Vanessa F***** jeweils ab August 2015 ab und begründete dies so: Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt für den Fall, dass für dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, welcher Staat vorrangig/nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist. Der Begriff des "familienangehörigen Kindes" wird im § 2 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 definiert; darunter zu verstehen sind leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw., allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. November 2009 in der Rechtssache C-363/08 und im darauf folgenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2010, Zl. 2009/15/0204-11, wurde jedoch die Rechtsmeinung vertreten, dass ein leiblicher Vater - auch wenn er keinerlei Kontakt zu seinem leiblichen, im Ausland lebenden Kind mehr hat - als familienangehöriger Vater zu werten sei und eine von ihm in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für das Kind im Ausland auslöse. Als Folge dieser Rechtsprechung ist daher als ein familienangehöriges Kind im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 883/2004 ein leibliches Kind im Verhältnis zu seinem leiblichen Vater/zu seiner leiblichen Mutter zu werten. Bei der Beurteilung der Frage, nach welchen Rechtsvorschriften ein vorrangiger/nachrangiger Anspruch auf die Familienleistungen eines Landes für dieses Kind besteht, sind der Prüfung beide leibliche Elternteile zugrunde zu legen. Beschwerde Mit Eingabe vom 17. 12. 2015, am 22. 12. 2015 beim Finanzamt persönlich überreicht, erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid: Ich moechte hiermit gegen den Bescheid vom 10.Dez.2015 (bzgl. Antrag auf Familienbeihilfe fuer meine Stieftoechter Vanessa und Vivien F*****) Beschwerde einbringen. Ich moechte in den folgenden Zeilen und in den Dokumenten im Anhang nach bestem Wissen und Gewissen die familiaere und finanzielle Situation beschreiben, um Ihnen ein besseres Bild zu vermitteln. Die beiden Stieftoechter leben seit ihrer Geburt (2002 bzw. 2005) nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem leiblichen Vater. Die Erziehungsarbeit wurde daher zu 100% von meiner Frau bewaeltigt. Ihr Exfreund, Herr Roland F*****(nicht verheiratet und nie in einem gemeinsamen Haushalt mit meiner Frau lebend) hat all die Jahre nicht oder nur unzureichend Alimente gezahlt. Nur durch die zusaetzliche Hilfe ihrer Eltern konnte der Lebensunterhalt bestritten werden, welche dafuer sogar Kredite aufnehmen mussten. Meine Frau musste zeitweise auch im 60km entfernten Z***** taeglich 8Std. arbeiten und die Kinder waehrenddessen zu ihren Eltern geben, je nachdem ob Tag- oder Nachtschicht in der Firma zugeteilt wurde. Nur um die Kosten fuer die Wohnung, Telefon, Lebensmittel, Schulsachen und anderen Rechnungen bewaeltigen zu koennen. Dies war eine sehr schwierige Situation, da v. a die juengere Tochter Vivien sehr oft krank ist und eine intensive Betreuung braucht, die uebermaessig vielen Medikamente stellen eine zusaetzliche finanzielle Belastung dar. Tag- und Nachtschichten in dieser Firma und noch dazu die Betreuung/Erziehung der Kinder zu bewaeltigen war eine sehr schwere Herausforderung fuer meine Frau. Die Alimentezahlungen von Herrn F***** kamen in all den Jahren entweder gar nicht oder nur teilweise und unregelmaessig. Das hat zu einer untragbaren Situation ueber all die Jahre gefuehrt, die einzig auf das Fehlverhalten des Herrn F***** zurueckzufuehren sind. Meine Frau hat mit Sicherheit nie eine Bestaetigung unterschrieben dass sie die Alimente ordnungsgemaess bekommt oder der Herr F***** ausreichend fuer die Kinder gesorgt hat. Wie dieser Herr es also schaffte die zustaendigen Behoerden zu ueberzeugen, bleibt mir schleierhaft. Meiner Frau und den beiden Stieftoechtern wurde jedenfalls dadurch grosser seelischer Schaden und auch finanzieller Schaden ueber viele Jahre hinweg zugefuegt. Ich moechte dazu schriftlich belegen welche Alimentezahlungen der Herr F***** in den letzten Jahren nachweislich per Banktransfer getaetigt hat und moechte belegen dass wieder nur ein Teil bzw. unregelmaessig bezahlt wurde (die Auflistung dazu finden Sie im Anhang). Insgesamt haben sich in den letzten Jahren (seit der Vereinbarung Eo2011) in Summe 15.691 Euro an Rueckstaenden angesammelt, allein davon im Jahr 2015 2.491 Euro. Es war fuer die Mutter und die Stieftoechter stets eine unzumutbare und psychologisch belastende Situation. Auch aufgrund der Tatsache dass meine Frau nicht perfekt und die Stieftoechter eher schlecht deutsch verstehen/sprechen, wurde diese Situation von Herrn F***** schamlos ausgenutzt, wohl wissend dass behoerdliche Verfahren/Ablaeufe und Gerichtsverfahrenrzwei Staaten betreffend immer langwierig sind, wie mir das Jugendamt in Wien auch bestaetigte. Auch der deutlich zu geringe Alimentebetrag von 500 Euro fuer beide Stieftoechter zusammen kam nur dadurch zustande, weil Herr F***** bei Gericht u.a. faelschlicherweise zu Protokoll gab kein Kindergeld in Oesterreich zu beziehen. Es ist meiner Ansicht nach kein Zufall, dass Herr F***** ausgerechnet im Juni diesen Jahres wieder etwas bezahlt hat, da er in diesem Zeitraum um Verlaengerung der Familienbeihilfe wieder angesucht hat. Ich moechte erwaehnen dass ich, seit ich mit meiner Frau zusammen bin — gut 3 Jahre also bereits, immer bei der Kindererziehung nach Kraeften mitgeholfen habe und die beiden Toechter Vanessa und Vivien immer bei den Hausaufgaben vor Ort unterstuetzt habe bzw. von Wien aus ueber Videotelefonie (Skype) bei den Aufgaben so gut moeglich geholfen habe und das auch laufend mache. Der Hr.F***** hat sich seit 2002 bzw 2005 viele Jahre nur 2 oder 3 mal fuer ein paar Stunden blicken lassen, nicht Alimente gezahlt und zur Kindererziehung nichts beigetragen. In den letzten Jahren lies er sich auch nur selten blicken und derzeit kommt er ungefaehr alle 2 Wochen fuer ca. 10 Minuten an die Wohnungstuere um gerade einmal Hallo zu sagen und redet dabei v.a. mit meiner Frau. Die beiden Toechter haben dadurch keinerlei emotionale Beziehung zu ihm und keinerlei Hilfestellung bei ihren Schulaufgaben. Nachdem mein Sohn Thomas erst ca. 1,5 Jahre alt ist, liegt es auf der Hand dass der Grossteil der Kosten fuer Bekleidung und Lebensmittel, Ausgaben fuer Schule und die Gebuehren fuer Musikschule fuer meine beiden Stieftoechter Vanessa und Vivien anfallen. Zumal meine Frau sich, wenn ueberhaupt einmal im Jahr, etwas Neues zum anziehen kauft, meistens jedoch von Bekannten etwas Gebrauchtes geschenkt bekommt, also ueberaus sparsam ist. Im folgenden moechte ich belegen, dass ich zum ueberwiegenden Teil fuer den Unterhalt Von Vanessa und Vivien F***** aufkomme. Im Anhang finden Sie eine komplette Auflistung all meiner Zahlungen im Jahr 2015, sei es per Bankueberweisung als auch direkt vor Ort in Form von Rechnungsbelegen, von Einkaeufen in diversen Lebensmittel— und Bekleidungsgeschaeften bei meinen regelmaessigen Aufenthalten in Dolný Kubín . Ich sehe mich auch gezwungen auf muehsam in der Vergangenheit erspartes Vermoegen zurueckzugreifen (siehe im Anhang zB. eine Kopie vom Verkauf eines Musikinstrumentes in diesem Jahr). Nachdem ich fuer beide Stieftoechter ueberwiegend fuer die Lebensunterhaltskosten aufkommen muss, entsteht fuer mich eine untragbare Situation. Nur deswegen, weil Hr. F***** glaubt den oesterreichen und slowakischen Behoerden und mir und meiner Frau an der Nase herum tanzen zu koennen und so ein unwuerdiges Theater auf dem Ruecken unschuldiger Kinder abliefern zu koennen. Ich ersuche Sie daher sehr hoeflich um Beruecksichtigung all dieser Fakten und Dokumente und um Zuerkennung der Familienbehilfe fuer meine beiden Stieftoechter Vanessa und Vivien. Beigefügt war zunächst folgende "Auflistung Alimentezahlungen und Fehlbetraege R. F*****": [Grafik] [Grafik] Hierzu wurden entsprechende Bankbelege in Kopie vorgelegt. Zu den Ausgaben des Bf an Lebenshaltungskosten für seine Familie im Jahr 2015 übermittelte der Bf folgende Aufstellung: [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Hierzu wurden Kopien entsprechender Belege wie Kontoumsatzlisten und Kassazettel, teilweise von Unternehmen in Dolný Kubín, teilweise von Unternehmen in Wien oder anderswo, vorgelegt, ferner ein (im elektronisch vorgelegten Akt kaum lesbarer) Kaufvertrag vom 29. 6. 2015, wonach der Bf ein Tenorsaxofon zum Preis von 6.300 € verkauft hat. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. 3 .2016, zugestellt durch Hinterlegung am 23. 3. 2016, wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheids wiederholt wurde: Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt für den Fall, dass für dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, welcher Staat vorrangig/nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist. Der Begriff des "familienangehörigen Kindes" wird im 5 2 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 definiert; darunter zu verstehen sind leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw.‚ allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (g 2 Abs. 2 FLAG 1967). Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. November 2009 in der Rechtssache C- 363/08 und im darauf folgenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2010, ZI. 2009/15/0204-11, wurde jedoch die Rechtsmeinung vertreten, dass ein leiblicher Vater - auch wenn er keinerlei Kontakt zu seinem leiblichen, im Ausland lebenden Kind mehr hat - als familienangehöriger Vater zu werten sei und eine von ihm in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für das Kind im Ausland auslöse. Als Folge dieser Rechtsprechung ist daher als ein familienangehöriges Kind im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 883/2004 ein leibliches Kind im Verhältnis zu seinem leiblichen Vater/zu seiner leiblichen Mutter zu werten. Bei der Beurteilung der Frage, nach welchen Rechtsvorschriften ein vorrangiger/nachrangiger Anspruch auf die Familienleistungen eines Landes für dieses Kind besteht, sind der Prüfung beide leibliche Elternteile zugrunde zu legen. Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der leibliche Vater weiterhin überwiegend die Unterhaltskosten für Ihre Stieftöchter Vivien und Vanessa trägt. Der Anspruch auf Familienleistungen steht daher dem leiblichen Vater von Vivien und Vanessa zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 12. 4. 2016, beim Finanzamt am 13. 4. 2016 persönlich überreicht, stellte der Bf Vorlageantrag: ... ich moechte einen Antrag auf Entscheidung durch das zustaendige Bundesfinanzgericht stellen und um eine persoenliche Anhoerung ersuchen. Ich moechte dort ausfuehren, dass ich als Stiefvater der beiden Kinder Vanessa und Vivien sowohl im Haushalt in der Slowakei mit meiner Frau und allen drei Kindern (Vanessa, Vivien und Thomas) zusammen wohne, als auch in Wien wenn die Kinder und meine Frau hier sind zusammen an meiner Wohnadresse im gleichen Haushalt lebe. Der Kindesvater von Vanessa und Vivien, Herr F***** wohnte jedoch seit 13 Jahren nie mit meiner Frau und den zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und hat daher zu Unrecht all die Jahre Familienbeihilfe bezogen, sich also strafbar gemacht diesbezueglich. Die Erziehungsarbeit wurde seit 13 Jahren zu 100% allein von meiner Frau geleistet fuer beide Toechter. Die Familienbeihilfe haette all die Jahre also allein meine Frau bekommen muessen. Es liegt also Betrug und offensichtliche Falschinformation des Finanzamts *****[Ort_Ö-2]***** vonseiten des Exfreundes vor. Die Familienbeihilfe kommt auch derzeit genau betrachtet nicht den getrennt lebenden Kindern Vanessa, Vivien und deren alleinerziehender Mutter zu Gute, so wie es sein muesste, sondern wird von dem Kindesvater zur Zahlung von Alimente missbraeuchlich verwendet. Die aufgewendete Eigenleistung von Herrn F***** belaeuft sich daher auf laecherliche 90 Euro ca. pro Monat fuer beide Toechter zusammen. Von ueberwiegender Unterhaltszahlung kann daher keine Rede sein. Ich moechte auch zusaetzlich festhalten, dass Herr F***** vom oertlichen Gericht in der Slowakei/Dolný Kubín zu einer Zahlung von 3000 Euro bis spaetestens 01.03.2016 verpflichtet wurde. Resultierend aus offenen Alimentezahlungen aus den letzten paar Jahren. Dieser Forderung des Gerichts kam Herr F***** bis heute nicht nach. Unter Beruecksichtigung all dieser Punkte ist es fuer mich nicht nachvollziehbar, warum Herr F***** weiterhin Familienbeihilfe beziehen soll. Vorlage Mit Bericht vom 20. 4. 2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Antragsteller beantragt FB - Ausgleichszahlung für seine beiden im Ausland lebenden Stiefkinder ab 08/15. Er ist seit 13.08.2015 mit der KM verheiratet und hat auch ein gemeinsames Kind mit ihr. Laut vorgelegten Unterlagen trägt der Kindesvater F***** Roland (...) weiterhin die Unterhaltskosten von ca. € 500,- mon. und bezieht beim FA-51 die Differenzzahlung in Höhe der vollen Familienbeihilfe. Beide KV sind in Ö beschäftigt. KM im EU-Ausland mit den Stiefkindern bzw. eigenen Kindern. Stiefvater wohnt in Ö und bei der KM im EU-Ausland. Einkommen des STV mit € 5000 - € 7.000 eher zu gering für die überwiegende Kostentragung. KV höheres Einkommen, Unterlagen anbei. Der Kindesvater besitzt die Familienangehörigeneigenschaft lt. FLAG. Aufgrund der Kostentragung von € 500 monatlich, fallweise Leistung v Mietzahlungen sowie der 14-tägigen Besuche bei den Kindern hat er derzeit Anspruch auf FB. Es liegt derzeit eine überwiegende Kostentragung vor. Sollte der KV die Zahlung der Unterhaltskosten einstellen, kann der Stiefvater die FB beantragen. Eine mündl. Verhandlung wird beantragt. Beweismittel: Div. Unterlagen, Überprüfung der FÄ, lfd Kontrolle der überwiegenden Kostentragung sowie der Unterhaltsleistungen beim FA des KV. Sollten die Unterlagen nicht ausreichen kann der umfangreiche Papierakt beim FA des KV bei Bedarf in Kopie angefordert werden. Leistungsaufstellung und Belege des Antragstellers (STV) sind im Dokument - Beschwerde. Stellungnahme: Abweisung der Beschwerde, da die Familienangehörigeneigenschaft des leiblichen Vaters sowie dessen Kostentragung iHv € 500 monatlich sowie diverser Mietkostenzahlungen die nachgewiesenen Unterhaltskosten des Stiefvaters übersteigen und durch 14 tägige Besuche des leiblichen Vaters bei den Kindern ein Naheverhältnis besteht. Beschluss vom 26. 4. 2016 Mit Datum 26. 4. 2016, dem Bf zugestellt am 29. 4. 2016, fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss: I. Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg wird gemäß § 269 Abs. 1 BAO ersucht, mittels der Formulare E 401 und E 411 bei der zuständigen slowakischen Behörde, Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín, in Bezug auf den Stiefvater Dipl.-Ing. Helmuth H*****, die Mutter Bodana B***** und die Kinder Vivien F***** und Vanessa F***** sowie Thomas H***** ab 1. 8. 2015 (Beschwerdezeitraum) die Haushaltszugehörigkeit und den Anspruch auf Familienleistungen in der Slowakei zu erheben, wobei die vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegte Wohnsitzbestätigung der Stadt Dolný Kubín vom 10. 9. 2015, der Vorlageantrag des Beschwerdeführers samt Auflistung der für den Unterhalt und die Haushaltsführung von ihm geleisteten Beträge, der Einkommensteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers sowie eine Ablichtung des gegenständlichen Beschlusses der Anfrage beigeschlossen werden möge. Hierbei möge ausdrücklich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag (wie bereits im Auslgeichszahlungsantrag), er gehöre dem Haushalt der Familie in Dolný Kubín an und beteilige sich an der dortigen Wirtschaftsführung, hingewiesen und um Einvernahme der Mutter Bodana B***** zur Haushaltszugehörigkeit von Dipl.-Ing. Helmuth H***** ersucht werden. Ein Bericht hierüber möge innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses erstattet werden. II. Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg wird gemäß § 266 Abs. 4 BAO ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses den Familienbeihilfenakt des leiblichen Vaters Roland F*****, soweit sich das Finanzamt auf diesen Akt stützt, vorzulegen, insbesondere den Volltext jener Aktenteile, die in den bisher vorgelegten Screen Shots des DB7 enthalten sind, sowie allfälliger darin enthaltener Verzichtserklärungen von Bodana B***** gemäß § 2a FLAG 1967 in Bezug auf Roland F*****. III. Dem Beschwerdeführer steht es frei, innerhalb der dem Finanzamt gemäß Spruchpunkt I gesetzten Frist den Nachweis der Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter und der Kinder in der Slowakei ab August 2015 sowie eines in der Slowakei für die Kinder ab August 2015 fehlenden Anspruchs auf Familienleistungen von sich aus zu erbringen. Das Gericht begründete den Beschluss nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt: Soweit das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung die Ansicht vertritt, unionsrechtlich sei als "familienangehöriges Kind im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 883/2004" "ein leibliches Kind im Verhältnis zu seinem leiblichen Vater/zu seiner leiblichen Mutter zu werten. Bei der Beurteilung der Frage, nach welchen Rechtsvorschriften ein vorrangiger/nachrangiger Anspruch auf die Familienleistungen eines Landes für dieses Kind besteht, sind der Prüfung beide leibliche Elternteile zugrunde zu legen.", genügt der Hinweis, dass die Auffassung, einem Stiefvater stehe unionsrechtlich kein Anspruch auf Familienleistungen zu, bereits vor Jahren vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde (VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0054). Wohnmitgliedstaat der Mutter und der Kinder ist die Slowakei, Beschäftigungsmitgliedstaat sowohl des leiblichen Vaters als auch des Stiefvaters Österreich. Es sind somit nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind (als welches nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 auch ein Stiefkind zählt) ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, dass die Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf eine Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0054). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH 25. 2. 1987, 86/13/0158). Es ist daher zuerst zu prüfen, ob seit August 2015 die Kinder Vivien und Vanessa F***** einem gemeinsam von ihrer Mutter Bodana B***** und ihrem Stiefvater Dipl.-Ing. Helmuth H***** geführten Haushalt in der Slowakei angehören. Ist dies der Fall, kommt es darauf, wer die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat, nicht an. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. Demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 20. 4. 1995, 95/13/0071; VwGH 18. 4. 2007, 2006/13/0120; VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0214). Der gemeinsame Haushalt von Ehegatten wird durch die vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit eines Ehegatten, der etwa im Ausland arbeitet, nicht aufgehoben (vgl. etwa VwGH 24. 1. 2007, 2003/13/0141; VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0195). So steht etwa die beruflich bedingte Abwesenheit unter der Woche der Annahme eines durchgehend gemeinsamen Haushaltes, für den neben dem gemeinsamen Wohnen vor allem der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens maßgeblich ist, nicht entgegen (VwGH 18. 11. 2009, 2008/13/0045). Es ist daher im Wege der zuständigen slowakischen Behörde zu erheben, ob der Bf Dipl.-Ing. Helmuth H***** in der ehelichen Wohnung in der Slowakei haushaltszugehörig i. S. d. FLAG 1967 (was nicht mit einer ständigen Anwesenheit gleichzusetzen ist) war. Erst wenn seit August 2015 keine Haushaltszugehörigkeit gegeben gewesen sein sollte, stellt sich die Frage, ob seit August 2015 die überwiegenden Unterhaltskosten der Kinder vom leiblichen Vater, vom Stiefvater oder jemand anderen getragen wurden, wozu neben den Leistungen der einzelnen Beteiligten auch die jeweiligen tatsächlichen Unterhaltskosten zu erheben wären. Da noch nicht feststeht, ob diese Frage von Bedeutung ist, sind diesbezügliche Ermittlungen vorerst nicht erforderlich. Für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Ausgleichszahlung i. S. v. § 4 FLAG 1967 oder ungekürzt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusteht, ist ferner von Bedeutung, ob für Vivien und Vanessa F***** in der Slowakei ab August 2015 von wem auch immer ein Anspruch auf Familienleistungen bestand. Diese Erhebungen sind daher gemäß Spruchpunkt I vorzunehmen, wobei sich die Beauftragung des die Beschwerde vorlegenden Finanzamts als zweckmäßig erweist, da dieses bereits mit der Sache vertraut ist. Da das Finanzamt im Vorlagebericht auf einen umfangreichen Papierakt betreffend den leiblichen Vater verweist und Bildschirmausdrucke von Daten, deren näherer Inhalt dem Gericht unbekannt ist, elektronisch vorgelegt hat, ist das Finanzamt gemäß Spruchpunkt II zur Ergänzung der Vorlage aufzufordern. Dem Beschwerdeführer steht es, siehe Spruchpunkt III, frei, von sich aus entsprechende Nachweise zu erbringen. Ein Zustellbeleg wurde vom Finanzamt zunächst nicht übermittelt. Urgenz vom 9. 6. 2016 Da das Finanzamt weder den hierfür vorgesehenen internen Zustellbeleg für Zustellungen des Bundesfinanzgerichts an Finanzämter noch den Familienbeihilfenakt des Roland F*****s gemäß Spruchpunkt II des Beschlusses vom 26. 4. 2016 übermittelte, urgierte das Bundesfinanzgericht am 9. 6. 2016 mit E-Mail an den Fachvorstand des Finanzamtes: ... das Bundesfinanzgericht hat dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am 28. 4. 2016 den im Anhang beigefügten Beschluss vom 26. 4. 2016 übermittelt. Bislang wurde dem BFG der interne Zustellbeleg vom Finanzamt nicht zurückgesandt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG ist von einer Zustellung am 3. 5. 2016 auszugehen. Ich darf auf diesem Weg darauf hinweisen, dass das Finanzamt dem Auftrag gemäß Spruchpunkt II des Beschlusses vom 26. 4. 2016 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, und dass die Frist zur Berichterstattung gemäß Spruchpunkt I des Beschlusses vom 26. 4. 2016 demnächst abläuft... Der Fachvorstand antwortete hierauf mit E-Mail vom 10. 6. 2016, der unterlaufene Fehler gehe ganz offensichtlich auf ein Versehen zurück, das leider nie ganz ausgeschlossen werden könne. Die zuständige Rechtsmittelbearbeiterin übermittelte mit E-Mail vom 13. 6. 2016 den Zustellnachweis mit einem Eingangsstempel des Finanzamtes vom 28. 4. 2016 und einer Übernahmebestätigung durch die Bearbeiterin mit Datum 2. 5. 2016 und führte unter anderem aus: ... diese Angelegenheit wurde in Ihrem Sinne in Auftrag gegeben. Entschuldigen Sie bitte die durch interne Aktenweitergabe verursachte Verspätung. Wir bemühen uns immer dem BFG schnellstmöglich Folge zu leisten. Wir bitten um Fristerstreckung bis 15. September 2016, denn die E-Formulare werden nicht so bald wieder zurückkommen. Der Familienbeihilfenakt von Herrn F***** betrifft ein anderes Finanzamt und wird Sie hoffentlich bald direkt erreichen. Der interne Zustellnachweis anbei. Entschuldigen Sie bitte nochmals unsere Verspätung!... Seitens des Gerichts wurde hierauf mit E-Mail vom selben Tag um Übermittlung eines PDF des auf Grund des Beschlusses vom 26. 4. 2016 erfolgten Schreibens des Finanzamts an das Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín samt Zustellnachweis ersucht. Danach werde beurteilt, in welchem Umfang Fristerstreckung gewährt werden kann, wobei ein Termin 15. 9. 2016, also in mehr als drei Monaten, im Hinblick auf die gesetzlichen Entscheidungsfristen vorerst nicht erwartet werden könne. Ergänzende Aktenvorlage vom 21. 6. 2016 Mit E-Mail vom 21. 6. 2016 wurden von der belangten Behörde vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr übermittelte Aktenteile, und zwar Schriftstücke zu den Ablagenummern 51 13 21.01.14 1-4 sowie 45 49 16.12.14 1-2 vorgelegt. Die Aktenteile mit Datum 21. 1. 2014 betreffen ein von Roland F***** ausgefülltes Formular betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, welches diesem am 29. 11. 2013 zugesandt und von diesem am 18. 12. 2013 unterfertigt wurde. Demzufolge wohne Roland F***** an einer Adresse in Oberösterreich, laut Angaben im Formular wohnten die Kinder Vivien und Vanessa ständig beim Vater Roland F*****. Im Widerspruch dazu ist im Formular E 401 bei Vater, Mutter und Kindern die Adresse in *****Adresse_SK***** angegeben, die Familie (Punkt 6 E 401) setze sich aus diesen Personen zusammen. Das Formular wurde am 10. 12. 2013 vom Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín unterfertigt. Hingegen ist im Formular E 411 als Adresse des Vaters jene in Oberösterreich angegeben, als Adresse der Mutter und der Kinder jene in der Slowakei. Anspruch auf Familienleistungen habe für Vivien und für Vanessa von 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2013 in Höhe von zusammen 46,20 Euro je Monat (23,10 Euro je Kind) bestanden. Auch dieses Formular wurde am 10. 12. 2013 vom Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín unterfertigt. In den Aktenteilen enthalten sind teilweise unleserliche Urkunden, offenbar eine Überweisung vom 29. 5. 2013 über 500,00 €, vom 21. 8. 2013 über 800,00 €, vom 30. 9. 2013 über 230,00 € von einem Konto des Roland F***** auf ein Konto der Milena B***** (laut E-Mail vom 29. 11. 2014 die Großmutter der Kinder), vom 16. 10. 2013 über 200,00 € von einem Konto des Roland F***** auf ein Konto der Milena B*****, vom 11. 10. 2013 über 450,00 € von einem Konto des Roland F***** auf ein Konto der Milena B*****, vom 13. 11. 2013 über 800,00 € und vom 2. 12. 2013 über 300,00 € (doppelt im Akt enthalten?). Ferner ist eine Schulbesuchsbestätigung einer Schule in Dolný Kubín vom 9. 1. 2014 adressiert an Roland F***** und an dessen oberösterreichische Adresse betreffend Vanessa und Vivian F***** für das Schuljahr 2013/2014 enthalten. Die Aktenteile mit Datum 16. 12. 2014 betreffen ein von Roland F***** ausgefülltes Formular betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, welches diesem am 30. 6. 2014 zugesandt und von diesem am 25. 7. 2014 unterfertigt wurde. Demzufolge wohne Roland F***** an einer Adresse in Oberösterreich, laut Angaben im Formular wohnten die Kinder Vivien und Vanessa ständig beim Vater Roland F*****. Bei der Mutter ist als Adresse *****Adresse_SK***** in Dolný Kubín angegeben. Die Unterhaltskosten für Vivien und Vanessa würden von Roland F***** getragen. Ferner finden sich Kontoauszüge des Roland F***** für das 1. Halbjahr 2014, denen sich auch Zahlungen mit Maestro mit dem Vermerk "SK" entnehmen lassen. Ferner sei am 16. 4. 2014 ein Betrag von 200,00 € von einem Konto des Roland F***** auf ein Konto der Milena B***** überwiesen worden, am 7. 5. 2014 ein Betrag von 250,00 €, am 8. 4. 2014 ein Betrag von 200,00 €. Weitere Überweisungen seien am 7. 3. 2014 (400,00 €), am 30. 10. 2014 über 1.000,00 € und am 16. 10. 2014 über 500,00 €, ebenfalls an die Großmutter, vorgenommen worden. Im Widerspruch dazu ist im Formular E 401 bei Vater, Mutter und Kindern die Adresse in *****Adresse_SK***** angegeben, die Familie (Punkt 6 E 401) setze sich aus diesen Personen zusammen. Das Formular wurde am 10. 12. 2013 vom Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín unterfertigt. Hingegen ist im Formular E 411 als Adresse des Vaters jene in Oberösterreich angegeben, als Adresse der Mutter und der Kinder jene in der Slowakei. Anspruch auf Familienleistungen habe für Vivien und für Vanessa von 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2013 in Höhe von zusammen 46,20 Euro je Monat (23,10 Euro je Kind) bestanden. Auch dieses Formular wurde am 10. 12. 2013 vom Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín unterfertigt. In den Aktenteilen enthalten sind teilweise unleserliche Urkunden, offenbar eine Überweisung vom 29. 5. 2013 über 500,00 €, vom 21. 8. 2013 über 800,00 €, vom 30. 9. 2013 über 230,00 € von einem Konto des Roland F***** auf ein Konto der Milena B*****, vom 16. 10. 2013 über 200,00 € von einem Konto des Roland F***** auf ein Konto der Milena B*****, vom 11. 10. 2013 über 450,00 € von einem Konto des Roland F***** auf ein Konto der Milena B*****, vom 13. 11. 2013 über 800,00 € und vom 2. 12. 2013 über 300,00 € (doppelt im Akt enthalten?). Ferner ist eine Schulbesuchsbestätigung einer Schule in Dolný Kubín vom 9. 1. 2014 adressiert an Roland F***** und an dessen oberösterreichische Adresse betreffend Vanessa und Vivian F***** für das Schuljahr 2013/2014 enthalten. Urkundenvorlage des Bf vom 28. 6. 2016 Der Bf übermittelte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 28. 6. 2016 eine Bestätigung der Ehegattin vom 21. 6. 2016, eine Bestätigung des Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín vom 11. 9. 2015 im Originaltext und in Übersetzung, eine Kopie des Personalausweises des Bf sowie ein Gerichtsprotoll vom 15. 11. 2011 im Originaltext und in Übersetzung einiger Passagen. Der Bf gab hierzu an: ... Ergaenzend moechte ich noch anmerken, dass Herr F***** am 15.November 2011 in der Slowakei vor Gericht ausgesagt hatte, dass er fuer den Kindesunterhalt nur auf sein Geld vom Arbeitsamt zurueckgreifen kann, sprich absichtlich den Bezug von der Familienbeihilfe fuer beide Kinder in Oesterreich verheimlicht hatte, um dadurch eine moeglichst niedrige Alimentezahlung von schlussendlich 500 Euro fuer beide Kinder (anstatt 900 Euro) durchzubringen (die entsprechenden Passagen vom Gerichtsverfahren habe ich deshalb auch beigelegt). Obwohl kurze Zeit vor dem Gerichtsverfahren noch Liegenschaften besitzend, stellte er sich vor Gericht ploetzlich als mittellos dar. Die zu Unrecht niedrig festgelegten 500 Euro Alimente fuer beide Kinder zahlte er anschliessend jahrelang nur zum Teil (ca. 3000 Euro Schulden sind wie bereits erwähnt noch ausständig, die er sich strikt weigert zu begleichen...) und erst ab letztem Jahr zahlte er diese 500 Euro, aber leider in der Hälfte aller Fälle irgendwann also nicht bis 10. des Monats. Fuer diesen Mai 2016 bezahlte er beispielsweise den faelligen Betrag überhaupt erst am 16.Juni! Das macht eine normale Haushaltsfuehrung unmoeglich ... Leider Gottes schreckt dieser Herr meiner Einschätzung nach auch nicht davor zurück falsche Belege betreffend Einkäufe fuer die Kinder vorzulegen(Kleidung zb.), die er jedoch fuer irgendwen anderen tätigt und die gar nie bei den Kindern Vanessa/Vivien ankommen. Auch die Aussage dass er diverse Mietkostenzahlungen zusätzlich tätigt(siehe Beschluss-Dokument S. 12 unter Pkt. Stellungnahme) stimmt zu 100% gar nicht. Ich kann daher auch organisieren, dass meine Frau auch zu dem Gerichtstermin erscheint und evtl. vorgelegte Belege auf Wahrheit/Falschheit überprüft... Bestätigung der Ehegattin vom 21. 6. 2016 Die Ehegattin des Bf Mag. Bodana B***** bestätigte am 21. 6. 2016: Bestaetigung der Haushaltszugehoerigkeit Ich, Frau Mag. Bohdana B*****, bestaetige dass ich mit meinem Mann, Herrn Dipl.lng. Helmuth H***** seit Mai 2012 zusammen bin und seit ....August 2015 verheiratet bin. Ich bestaetige weiters dass wir seit Mai 2012 immer an der selben Adresse in Dolný Kubín , *****Adresse_SK*****, Dolný Kubín / Slowakei, mit den beiden Stieftoechtern Vanessa und Vivien F***** und Sohn Thomas H***** im gemeinsamen Haushalt wohnen. Die Kosten fuer die Wohnung, also Betriebskosten, Heizung, Strom und Wassergebuehren von insgesamt 262 Euro monatlich und Wohnungstelefon/TV von 50 Euro und Handykosten fuer 3 Handys von Bohdana Vanessa und Vivien von 40 Euro monatl. insgesamt werden von meinem Mann getragen. Dazu kommen Kosten fuer die Muellabfuhr einmal jaehrlich 117,12 Euro, Steuer fuer die Wohnung einmal jaehrl. 23,49 Euro, Wohnungs-Versicherung einmal jaehrl. 50 Euro, Kinder Versicherung fuer Vanessa, Vivien und Thomas insgesamt 86,94 Euro monatlich. Ich bestaetige dass mein Exfreund Hr.Roland F***** nie mit mir und meinen Toechtern seit deren Geburt in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt hat und auch nicht an den Haushaltskosten beteiligt war/ist. Die Kosten fuer die Musikschule fuer Vanessa und Vivien von 400 Euro jaehrl. und die Gebuehren/Schulung fuer Fischen 104 Euro fuer Vanessa und Vivien pro Jahr wurden auch von meinem Mann bezahlt. Bestätigung des Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín vom 11. 9. 2015 Das Amt für Arbeit, Sozial- und Familienangelegenheiten in Dolný Kubín bestätigte am 11. 9. 2015: Bestätigung Das Amt für Arbeit, Sozial-und Familienangelegenheiten in Dolný Kubín , Abteilung für Bürgerdienstleistungen bestätigt, dass Frau B***** Bohdana, geb. ....07.1978, mit Hauptwohnsitz, *****Adresse_SK*****, PLZ 02601 in Dolný Kubín keine Kinderbeihilfe für die Tochter Vanessa F*****, geb. ...06.2002 und Tochter Vivien F*****, geb. ....06.2005 ab dem 01.07.2014 bis heute bezieht. Die Bestätigung wurde auf eigenes Ansuchen ausgestellt. Personalausweis Laut am 13. 5. 2016 ausgestelltem Personalausweis der Slowakei ist Wohnort des Bf Dolný Kubín, *****Adresse_SK***** Gerichtsprotokoll Die übersetzten Passagen eines vor Gericht in Dolný Kubín am 15. 11. 2011 aufgenommenen Protokolls lauten gemäß Übersetzung des Bf: Übersetzung der wichtigsten Passagen aus dem Gerichtsprotokoll vom 15.Nov 2011 1) Pravidelne mesacne na vyzivu deti neprispievam, lch leiste keinen regelmäßigen Unterhalt an die Kinder 2) Teraz dostavam podporu 700,— eur. V Rakusku zijem sam. Platim byt 340,- eur. Derzeit beziehe ich Sozialbeihilfe in der Höhe von EUR 700,00. ln Österreich lebe ich allein. 3) Na otazku sudu otec uvadza: pokial' sa tyka nejakej pravidelnej sumy na vyzivu deti, tak ja mam pravidelne peniaze Ien z uradu prace. Auf die Frage des Gerichtes sagte der Vater: Was einen regelmäßigen Betrag für den Kindesunterhalt betrifft, habe ich regelmäßig nur das Geld vom Arbeitsamt. (der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe fuer beide Toechter Vanessa/Vivien wurde dem Gericht gegenüber absichtlich verheimlicht) 4) Moj pravidelny prijem z uradu prace je 700,- eur, 340,— eur platim byt, takze ja by som najviacmohol na obe deti platit' mesacne 300,— eur. Ostatne ucty hradim z toho, ze si poziciavam peniaze od pribuznych, hlavne od starych rodicov maloletych deti, ale nemozem garantovat', ze kazdy mesiac dostanem od nich 1.000,- eur. Iny majetok nemam, pretoze vsetko islo do konkurzu. Mein regelmäßiger Bezug vom AMS beträgt EUR 700,00, EUR 340,00 zahle ich für die Wohnung, somit könnte ich einen Unterhalt für die beiden Kinder höchstens in der Höhe von EUR 300,00 leisten. Die übrigen Verbindlichkeiten werden mit dem Geld beglichen, das ich von meinen Bekannten aber hauptsächlich von den Großeltern der Kinder ausborge. Ich kann aber nicht garantieren, dass ich monatlich von denen EUR 1.000,00 bekomme. Ich besitze kein anderes Eigentum, da alles zwangsversteigert wurde. Aus dem Originaltext des Protokolls vom 15. 11. 2011 ergibt sich ferner unter anderem, dass als Wohnort von Roland F***** *****[Ort_Ö]***** angegeben ist sowie dass die Mutter ausgesagt hatte, dass sie vor fünf Jahren mit Roland F***** in gemeinsamen Haushalt in der Slowakei gelebt hat ("matka uvádza, že 5 rokov dozadu sme žili tak, že vlastne sme mali spoločnú domácnost’ na Slovensku, ale teraz to už tak nie je, pretože ked’ som raz prišla do Rakuska, tak som zistila, že on má tam vzt’ah aj s inou ženou"). Der Vater gab unter anderem an, jedes Wochenende in die Slowakei zu kommen ("Na Slovensku sa zdržiavam podl'a toho ako prídem, bol som tu každy víkend"). Beschluss vom 5. 7. 2016 Am 5. 7. 2016 fasste das Gericht folgenden, der belangten Behörde mit RSb am 11. 7. 2016 zugestellten Beschluss: I. Das Ersuchen der belangten Behörde vom 13. 6. 2016 auf Erstreckung der Frist zur Durchführung der mit Beschluss vom 26. 4. 2016 gemäß Spruchpunkt I aufgetragenen Ermittlungen und gemäß Spruchpunkt II aufgetragenen Aktenvorlage wird abgewiesen. II. Der belangten Behörde wird gemäß § 183 Abs. 4 BAO i. V. m. § 265 Abs. 5 BAO das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. 6. 2016 samt Beilagen zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Frist bis 29. 7. 2016 zur allfälligen Äußerung gesetzt. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges nach dem Beschluss vom 26. 4. 2016 führte das Gericht aus: Keine Fristverlängerung

Dieses Dokument enthält 14 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101889/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101889.2016
Stammnummer
111905
Gültig
19.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF