Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101889/2016
Auch bei mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101889/2016vom 19.08.2016Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Obwohl das Finanzamt mit E-Mail vom 13. 6. 2016 ersucht wurde, dem Bundesfinanzgericht ein PDF des auf Grund des Beschlusses vom 26. 4. 2016 erfolgten Schreibens des Finanzamts an das Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín samt Zustellnachweis zu übermitteln, kam das Finanzamt diesem Ersuchen nicht nach.
Auch hinsichtlich der Aktenteile des Aktes des leiblichen Vaters der Kinder, auf die sich das Finanzamt berufen hat, kam es bislang zu keiner vollständigen Aktenvorlage.
Das mit E-Mail vom 13. 6. 2016 gestellte Fristverlängerungsansuchen des Finanzamts ist daher abzuweisen, da das Finanzamt nicht einmal glaubhaft machen konnte, dass und wann Spruchpunkt I des Beschlusses vom 26. 4. 2016 umgesetzt wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt II dieses Beschlusses ist zwar ein E-Mail-Verkehr der belangten Behörde mit dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr aktenkundig (Anforderung der belangten Behörde vom 13. 6. 2016 samt Antwort des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr vom 21. 6. 2016 mit der Ankündigung, weitere Unterlagen "bis spätestens nächste Woche" (= spätestens 1. 7. 2016) nachzureichen, eine Nachreichung gegenüber dem Bundesfinanzgericht erfolgte jedoch nicht.
Parteiengehör
Die belangte Behörde ist Partei im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
Die beigeschlossene Eingabe des Bf samt Urkunden ist dem Finanzamt daher zur Kenntnis zu bringen.
Im Hinblick auf die für 16. 8. 2016 anberaumte mündliche Verhandlung und die bisherige Verfahrensdauer ist eine Frist für eine allfällige Äußerung hierzu bis 29. 7. 2016 angemessen.
Unter einem erging die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16. 8. 2016.
Aktenvorlage vom 6. 7. 2016
Mit E-Mail vom 6. 7. 2016 übermittelte hierauf die belangte Behörde die "restlichen Belege" in Sachen Roland F*****, die diese am 29. 6. 2016 vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr mit E-Mail erhalten hatte.
Unter "Belege" wurden diverse (teilweise schlecht oder gar nicht lesbare) Zahlungsbelege und Kontoauszüge des Roland F***** aus den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vorgelegt.
Weiters wurden zwei Niederschriften, aufgenommen mit Roland F***** vor dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr übermittelt:
Niederschrift vom 25. 4. 2012
Ich kann derzeit eine Bestätigung meiner Lebensgefährtin Fr. Bohdana B***** über geleistete Unterhaltszahlungen nicht bringen, weil ich derzeit wenig Geld an sie überweisen kann und die Gesprächsbasis mit ihr deshalb momentan etwas angespannt ist.
Ich habe meist das Geld mittels Western Union an meine Lebensgefährtin überwiesen. Das kann auch Hr. ... bestätigen. Die Überweisungen mittels Konto werde ich noch beibringen. Ich habe ihr auch sehr viel Geld bar übergeben bzw. die Rechnungen in der Slowakei bar bei der Bank bezahlt.
Bis Mitte 2008 habe ich mit meiner Lebensgefährtin und den Kindern in *****[Ort_Ö]***** gewohnt. Das Haus wurde aber dann versteigert und wir mussten ausziehen.
Meine Lebensgefährtin ist nicht berufstätig, deshalb muss ich die gesamten
Lebenshaltungskosten meiner Kinder und von ihr finanzieren. Meine Lebensgefährtin erhält in der Slowakei Euro 20,- pro Monat und Kind an Familienleistungen.
Niederschrift vom 5. 4. 2011
Hr. F***** möchte die Ausgleichszahlung für die Familienbeihilfe rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Dazu gibt Hr. F***** an:
Ich bin österreichischer Staatsbürger und lebe seit August 2001 in Lebensgemeinschaft mit meiner Lebensgefährtin B***** Bohdana. Ich war in den letzten fünf Jahren in Österreich selbständig erwerbstätig (genau seit 1989 bis 2008) und daneben auch teilweise nichtselbständig beschäftigt. Ich war als selbständiger Versicherungsmakler tätig. Diese Tätigkeit habe ich nur in Österreich ausgeübt.
Meine Lebensgefährtin war nie erwerbstätig. In der Slowakei war sie einmal erwerbstätig, aber das war bevor wir uns kennenlernten. Die beiden Kinder sind in der Slowakei zur Welt gekommen.
Seit August 2001 sind wir beisammen, bis zum Jahr 2005 haben wir in Österreich gelebt. Und zwar war das im Jahr 2001 - 2003 in der ... in *****[Ort_Ö-2]*****. Das war eine Mietwohnung von mir. Genau haben wir dort von August 2001 bis Sommer 2003 gewohnt. Die ganze Familie war dort behördliche gemeldet und auch aufhältig.
Im Jahr 2003 sind wir dann in eines meiner Privathäuser in *****[Ort_Ö]*****, ..., übersiedelt. Dieses Haus habe ich vor vielen Jahren von meiner Großmutter geschenkt bekommen. Meine Freundin hat 2004 relativ billig eine Eigentumswohnung in der Slowakei gekauft. Das war sehr billig, aber es war sehr viel zu investieren. Im Jahr 2005 haben wir diese Wohnung bezogen. Ab dem Jahr 2005 sind wir zwischen *****[Ort_Ö]***** und der Slowakei gependelt. Gependelt sind wir bis 2008. In diesem Zeitraum war auch meine Freundin mit den Kindern regelmäßig da. Ich habe damals auch mit der Gemeinde gesprochen, wie wir das mit dem Pendeln regeln sollen. Da hat man mir gesagt, dass die Gemeinde nicht immer An- und Abmeldungen durchführen wird. Erst ab Oktober 2008, als das Konkursverfahren begonnen hat, haben wir uns alle abgemeldet, da uns dann auch der Strom- und die Gaszufuhr abgedreht wurde.
Ich bin in der Slowakei meldetechnisch nicht gemeldet. Seit 2008 bin ich überwiegend bei meiner Lebensgefährtin in der Slowakei aufhältig. Die Meldeadresse .... *****[Ort_Ö-2]***** war ein Fremdenzimmer in einer Pension.
Von 1989 bis 2008 war ich in Österreich selbständig erwerbstätig. Im Jahr 2008 hatte ich dann einen Konkurs und im Jahr 2009 habe ich bei der O***** zu arbeiten begonnen. Das war von 15.7.2009 bis 20.5.2010. Seit dieser Zeit bin ich arbeitslos. Derzeit bin ich auf Arbeitssuche. Ich habe mit 1. April 2011 beim AMS die Notstandshilfe wieder beantragt.
Nachweise über geleistete Unterhaltszahlungen für meine Freundin und die Kinder kann ich nicht erbringen. Es gibt keine schriftlichen Unterhaltsvereinbarungen. Ich habe damals, als die Wohnung in der Slowakei gekauft wurde mit meiner Freundin vereinbart, dass ich für den Kauf der Wohnung etwas dazuzahle. Die Wohnung hat ca. 20.000,- Euro gekostet, davon habe ich zweimal 5.000,- Euro bezahlt. Dies kann ich auch mit Banküberweisungen belegen. Ich kann eine Bestätigung meiner Freundin beibringen, dass ich ihr seit dem ersten Kind zwischen 500,- bis 1.000,- Euro monatlich gebe. Dies erfolgt in Form von Überweisungen via Western Union oder in bar. Sollte ich noch Überweisungsbelege auffinden, werde ich diese dem Finanzamt umgehend übermitteln. Ich werde auch eine Bestätigung meiner Freundin in deutscher Sprache
beibringen. Ich werde auch die Geburtsurkunden der Kinder beibringen.
Meine Freundin ist der Slowakei nicht erwerbstätig, ohne meine Unterstützung könnten wir nicht leben. Ihr einziges Einkommen ist jetzt die Familienleistung in der Slowakei von 20,- Euro pro Kind und Monat.
Ich habe damals gegen den Rückforderungsbescheid nicht berufen, weil der Masseverwalter eine Bezahlung dafür haben wollte, da er dies von einem Steuerberater machen lassen wollte. Der Masseverwalter wollte diese Kosten nicht aus der Masse bezahlen. Der Masseverwalter wollte damals ca. € 5.000,- haben (inklusive der Bearbeitung meiner Steuererklärungen).
Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 von Mag. Bodana B***** ist in den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen betreffend Roland F***** nicht enthalten.
Melderegister
Laut vom Gericht eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister war Mag. Bodana B***** zuletzt von 17. 6. 2005 bis 18. 5. 2009 mit Hauptwohnsitz in *****[Ort_Ö]***** gemeldet, zuvor seit 11. 3. 2004 in *****[Ort_Ö-2]*****, davor - mit verschiedenen Unterbrechungen - seit 11. 6. 2011 in Wien, *****[Ort_Ö]***** und *****[Ort_Ö-2]*****. Vanessa F***** war von 10. 8. 2005 bis 18. 5. 2009 mit Hauptwohnsitz in *****[Ort_Ö]***** gemeldet, zuvor (seit 15. 10. 2002) in *****[Ort_Ö]***** und *****[Ort_Ö-2]*****. Vivien F***** war von 10. 8. 2005 bis 18. 5. 2009 in *****[Ort_Ö]***** gemeldet.
Nichtäußerung der belangten Behörde
Das Finanzamt erklärte mit E-Mail vom 11. 7. 2016 in Reaktion auf den Beschluss vom 5. 7. 2016, es werde "seitens des Finanzamtes keine weitere Stellungnahme abgegeben".
Aus der E-Mail ergibt sich, dass am 17. 6. 2016 vom Finanzamt die Formulare E 401 und E 411 an die slowakische Behörde abgesandt wurden.
Vorgelegt wurde ein PDF mit den Formularen E 401 und E 411, letzteres vom Finanzamt unterfertigt am 17. 6. 2016, denen die Wohnsitzbestätigung der Stadt Dolný Kubín vom 10. 9. 2015, der Vorlageantrag des Beschwerdeführers samt Auflistung der für den Unterhalt und die Haushaltsführung von ihm geleisteten Beträge, der Einkommensteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers, und eine Ablichtung des Beschlusses vom 26. 4. 2016 beigeschlossen war.
Der Zustellnachweis wurde wie folgt eingescannt
[Grafik]
wobei das Finanzamt darauf hinwies:
Der RS ist leider unleserlich. Falls vorhanden, wird er in Original zur Verhandlung mitgenommen. Derzeit ist noch keine Antwort eingelangt.
E 401, E 411
Mit E-Mail vom 16. 8. 2016 übermittelte das Finanzamt vom Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín am 18. 7. 2016 ausgefüllte und laut Eingangsstempel am 18. 7. 2016 beim Finanzamt eingelangte Formulare E 401 und E 411, aus denen sich ergibt, dass sich die Familie, in der die Kinder Vanessa, Vivien und Thomas (Feld 4 E 401) zusammenleben (Feld 6 E 401) sich aus Vanessa F*****, Vivien F*****, Thomas H*****, Helmuth H***** und Bodana B***** zusammensetzt. Seit August 2015 (angefragter Zeitpunkt) bis laufend habe Bodana B***** keine berufliche Tätigkeit ausgeübt (Feld 6.1 E 411). Anspruch auf slowakische Familienleistungen für Vanessa, Vivien und Thomas bestehe nicht, weil der Vater eine Berufstätigkeit in Österreich ausübe.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung am 16. 8. 2016 gaben nach dem Vortrag der Sache die Parteien eingangs folgende Erklärungen ab:
Finanzamt:
Im Familienbeihilfeverfahren des Roland F***** sind formulmäßige Auskünfte von der slowakischen Behörde eingeholt worden, aus denen sich nicht ergibt, dass sich Herr F***** oder Herr H***** im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern befinden. Da der Antrag des Bf zeitnahe mit der Rücklangung der Formulare beim oberösterreichischen Finanzamt eingebracht wurde, hat die belangte Behörde nicht neuerlich Auskünfte eingeholt.
Die belangte Behörde hat daraufhin die Einkommensverhältnisse von leiblichem Vater und Stiefvater ermittelt und festgestellt, dass der leiblichem Vater über ein verglichen mit dem Stiefvater wesentlich höheres Einkommen verfügt hat. Mit 5.844,82 € und 7.298,53 € Jahreseinkommen könnte der Stiefvater nicht zwei Haushalte finanzieren. Aus der vorgelegten Aufstellung des Bf. geht nicht hervor, welche Ausgaben nur auf die beiden Stieftöchter entfallen und welche auf den Rest der Familie. So können etwa die Lebensmittelaufwendungen alle Familienmitglieder betreffen, die Windeln wohl nur den Sohn. Herr F***** habe hingegen im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 nachgewiesen, rd. € 6.000,00 [der Betrag wurde am Ende der Verhandlung korrigiert] gezahlt. Aus Kontoauszügen geht hervor, dass sich Herr F***** immer wieder in Dolný Kubín aufgehalten und Barabhebungen getätigt hat. Außerdem gibt es noch weitere Zahlungen.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Auskünfte der slowakischen Behörde geht das Finanzamt jetzt davon aus, dass der Bf im Beschwerdezeitraum haushaltszugehörig war und sich daher die Frage der Kostentragung nicht stellt, der Beschwerde wäre nach Ansicht des Finanzamts daher Folge zu geben.
Beschwerdeführer:
Neben den Einkünften als Lehrer hatte ich auch Einnahmen durch die Veräußerung von Vermögensbestandteilen.
Der Bf Dipl.-Ing. Helmuth H***** gab als Partei vernommen an:
Meine Ausführungen in der Beschwerde vom 17. 12. 2015, im Vorlageantrag vom 12. 4.2016 sowie in meinem Schreiben vom 28. 6. 2016 sind richtig.
Ich lebe seit Mai 2012 in Dolný Kubín im gemeinsamen Haushalt mit meiner späteren Ehegattin, zunächst mit Vanessa und Vivien zusammen, später auch mit Thomas gemeinsam. Seit August 2015 sind wir verheiratet.
Ich arbeitete seit meinem Technikstudium, ich glaube seit Ende der 1990er Jahre, in Österreich im IT-Bereich. Ich habe auch Musik studiert. Unterrichtet habe ich zuletzt Mathematik als Nachhilfelehrer. Etwa seit 3 Jahren arbeite ich als Nachhilfelehrer. Meine Schüler erhalte ich hauptsächlich über Mundpropaganda über ehemalige Schüler, durch Inserate und Eintragungen in Internetplattformen. Im Schnitt habe ich 10 bis 15 Schüler, ich unterrichte alle Schulstufen bis zur Universität. Im Jahresschnitt werden es ca. 20 bis 25 Wochenstunden sein. Ich verlange generell € 20,00 pro Stunde. Im IT-Bereich bin ich nicht mehr tätig.
Im Juni 2015 habe ich € 6.300,00 aus dem Verkauf eines Saxophones erzielt, Jänner 2016 € 1.800,00 aus dem Verkauf eines Altsaxophones, im März 2016 € 4.150,00 aus dem Verkauf eines Tenorsaxophones. Ich möchte auch schauen, in Zukunft durch Auftritte bei Konzerten zu verdienen.
Ich bin mindestens 2x im Monat für mehrere Tage in Dolný Kubín. Im August ist jetzt die ganze Familie bei mir in Wien.
Für Vanessa und Vivien habe ich im Beschwerdezeitraum (ab August 2015) keinen Anspruch auf Familienleistungen in der Slowakei.
Über Vorhalt durch das Finanzamt, dass bei 20 bis 25 Wochenstunden zu € 20,00 sich ein Durchschnittsmonatseinkommen von rd. € 2.000,00 und (unter Außerachtlassung der Ferien) ein angenommenes Durchschnittsjahreseinkommen von rd. € 20.000,00 ergäbe:
Im Sommer gibt es fast keine Nachhilfestunden.
Ich führe an Aufzeichnungen Stundenlisten für jeden Schüler sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Die Ehegattin des Bf gab als Zeugin vernommen an:
Ich will aussagen, ich bin der deutschen Sprache soweit mächtig.
Gegen das Unterbleiben einer gesonderten Niederschrift über die Zeugenvernehmung wird kein Einwand erhoben.
Meine aktenkundige Erklärung vom 5. 10. 2015, wonach Vanessa und Vivien seit ihrer Geburt (d.h. seit 2002 bzw. 2005) durchgehend bei mir in Dolný Kubín gewohnt haben und diese nie mit ihrem leiblichen Vater Roland F***** in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, ist richtig, ebenso, dass Roland F***** den Unterhalt für beiden Kinder nicht regelmäßig zahlt und mit seinen Zahlungen in Rückstand ist. Zum heutigen Tag beläuft sich der Rückstand ungefähr auf 3.000,00 Euro ab 2012. Seit etwa Juli 2015 zahlt Herr F***** unregelmäßig. Diesbezüglich gibt es auch Verfahren bei der Polizei in der Slowakei, weil der Unterhalt nicht regelmäßig bezahlt wird.
Gleichfalls richtig ist meine aktenkundige Erklärung vom 21. 6. 2016, wonach ich mit dem Bf seit Mai 2012 in Dolný Kubín im gemeinsamen Haushalt, zunächst mit Vanessa und Vivien zusammen, später auch mit Thomas gemeinsam lebe. Roland F***** hat sich nie an den Haushaltskosten beteiligt.
Es gab eine Vereinbarung mit Herrn F*****, wie viel Geld Herr F***** zahlt und außerdem, dass er die Kinder besucht. Tatsächlich hat er die Kinder 1- bis 2x im Jahr besucht. Es kommt meistens dann ein Besuch, wenn die Polizei in der Slowakei wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht ermittelt.
Mit dem Bf bin ich seit August 2015 verheiratet. Unser Sohn Thomas kam im Juli 2014 zur Welt.
Der Bf wohnt bei uns, wie angegeben, seit Mai 2012 in Dolný Kubín im gemeinsamen Haushalt mit den drei Kindern. Unter der Woche lebt der Bf in Österreich, um dort zu arbeiten. Der Bf. kommt jede Woche oder jede 2. Woche nach Dolný Kubín. Normalerweise jede 2. Woche. Wenn ich Hilfe für Thomas brauche, kommt er auch öfter.
Ich selbst bin seit Februar 2014 zu Hause und arbeite nicht. Zuvor habe ich seit August 2012 gearbeitet. Ich habe keine staatlichen Leistungen erhalten, weil Herr F***** für die Kinder unterhaltspflichtig ist.
Ich bekomme jetzt ca. € 400,00 im Monat Familienleistungen von Österreich für Thomas (inkl. Kinderbetreuungsgeld) und fallweise Zahlungen von Herrn F*****. Den Rest trägt mein Mann.
Da ich derzeit nichts verdiene, hat der Bf im Beschwerdezeitraum (ab August 2015) unter anderem die laufenden Kosten der Wohnung in Dolný Kubín und die Kosten für Lebensmittel und Haushaltsartikel getragen. Hinsichtlich der vom Bf getragenen Aufwendungen verweise ich auf meine Erklärung vom 21. 6. 2016. Ich werde auch von meinen Eltern finanziell unterstützt.
Für Vanessa und Vivien habe ich im Beschwerdezeitraum (ab August 2015) keinen Anspruch auf Familienleistungen in der Slowakei, weil die Slowakei auf meinen Exfreund abstellt.
Nachgefragt, ob die Erklärung vom 5. 10. 2015 richtig sei, dass die Zeugin nur für etwa 6 Monate 2001/2002 in Österreich gemeldet gewesen sei und danach durchgehend (ab deren Geburt mit den Kindern) in Dolný Kubín gelebt habe und dass die Kinder niemals einen Wohnsitz in Österreich gehabt hätten: Ich hatte auch in Österreich eine Adresse, wo ich mit meinen Kindern ihren Vater besucht habe.
Über Frage, ob die Zeugin nach dem Jahr 2002 mit Roland F***** in einem gemeinsamen Haushalt in der Slowakei gelebt hat:
Ich habe bis 2005 bei meinen Eltern gewohnt und erst ab 2005 eine eigene Wohnung. Herr F***** hat dort nie gewohnt.
Bei der Adresse O*****1***** in Dolný Kubín (Überprüfung Familienbeihilfenanspruch Roland F*****, 14. 9. 2015) handelt es sich um die Adresse meiner Eltern. Herr F***** hat dort nie gelebt.
Gefragt, ob die Bestätigung vom 21. 6. 2016 so zu verstehen sei, dass die Zeugin ab der Geburt von Vivien im Jahr 2006 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Vater Roland F***** - weder in Österreich noch in der Slowakei - gelebt hat:
Ich habe damals zwischen der Slowakei und Wien gependelt. Seit 2007 habe ich in der Slowakei studiert.
Der Zeugin werden die vom Gericht einholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vorgehalten, wonach die Zeugin zuletzt von 17. 6. 2005 bis 18. 5. 2009 mit Hauptwohnsitz in *****[Ort_Ö]***** gemeldet war, zuvor seit 11. 3. 2004 in *****[Ort_Ö-2]*****, davor - mit verschiedenen Unterbrechungen - seit 11. 6. 2011 in Wien, *****[Ort_Ö]***** und *****[Ort_Ö-2]*****. Vanessa F***** war von 10. 8. 2005 bis 18. 5. 2009 mit Hauptwohnsitz in *****[Ort_Ö]***** gemeldet, Vivien von 15. 10. 2002 bis 1. 10. 2008. Hierzu gibt die Zeugin an:
Die Meldungen sind aus der Zeit, wo ich mit den Kindern regelmäßig nach Österreich kam. Das wurde mit dem Studium immer weniger.
Über Vorhalt der Aussage von Roland F***** vom 5. 4. 2011 vor dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr :
"Hr. F***** möchte die Ausgleichszahlung für die Familienbeihilfe rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Dazu gibt Hr. F***** an:
Ich bin österreichischer Staatsbürger und lebe seit August 2001 in Lebensgemeinschaft mit meiner Lebensgefährtin B***** Bohdana. Ich war in den letzten fünf Jahren in Österreich selbständig erwerbstätig (genau seit 1989 bis 2008) und daneben auch teilweise nichtselbständig beschäftigt. Ich war als selbständiger Versicherungsmakler tätig. Diese Tätigkeit habe ich nur in Österreich ausgeübt.
Meine Lebensgefährtin war nie erwerbstätig. In der Slowakei war sie einmal erwerbstätig, aber das war bevor wir uns kennenlernten. Die beiden Kinder sind in der Slowakei zur Welt gekommen."
Das ist nicht richtig. Wir haben nicht zusammen gelebt.
"Seit August 2001 sind wir beisammen, bis zum Jahr 2005 haben wir in Österreich gelebt. Und zwar war das im Jahr 2001 - 2003 in der ... in *****[Ort_Ö-2]*****. Das war eine Mietwohnung von mir. Genau haben wir dort von August 2001 bis Sommer 2003 gewohnt. Die ganze Familie war dort behördlich gemeldet und auch aufhältig.
Im Jahr 2003 sind wir dann in eines meiner Privathäuser in *****[Ort_Ö]*****, ..., übersiedelt. Dieses Haus habe ich vor vielen Jahren von meiner Großmutter geschenkt bekommen. Meine Freundin hat 2004 relativ billig eine Eigentumswohnung in der Slowakei gekauft. Das war sehr billig, aber es war sehr viel zu investieren. Im Jahr 2005 haben wir diese Wohnung bezogen. Ab dem Jahr 2005 sind wir zwischen *****[Ort_Ö]***** und der Slowakei gependelt. Gependelt sind wir bis 2008. In diesem Zeitraum war auch meine Freundin mit den Kindern regelmäßig da. Ich habe damals auch mit der Gemeinde gesprochen, wie wir das mit dem Pendeln regeln sollen. Da hat man mir gesagt, dass die Gemeinde nicht immer An- und Abmeldungen durchführen wird. Erst ab Oktober 2008, als das Konkursverfahren begonnen hat, haben wir uns alle abgemeldet, da uns dann auch der Strom- und die Gaszufuhr abgedreht wurde.
Ich bin in der Slowakei meldetechnisch nicht gemeldet. Seit 2008 bin ich überwiegend bei meiner Lebensgefährtin in der Slowakei aufhältig. Die Meldeadresse .... *****[Ort_Ö-2]***** war ein Fremdenzimmer in einer Pension."
Der Ex hat niemals mit mir zusammen gelebt, er hat lediglich fallweise die Kinder besucht. Der Ex hat bei dieser Gelegenheit auch Ausflüge mit Bekannten unternommen.
"Von 1989 bis 2008 war ich in Österreich selbständig erwerbstätig. Im Jahr 2008 hatte ich dann einen Konkurs und im Jahr 2009 habe ich bei der O***** zu arbeiten begonnen. Das war von 15.7.2009 bis 20.5.2010. Seit dieser Zeit bin ich arbeitslos. Derzeit bin ich auf Arbeitssuche. Ich habe mit 1. April 2011 beim AMS die Notstandshilfe wieder beantragt.
Nachweise über geleistete Unterhaltszahlungen für meine Freundin und die Kinder kann ich nicht erbringen. Es gibt keine schriftlichen Unterhaltsvereinbarungen. Ich habe damals, als die Wohnung in der Slowakei gekauft wurde mit meiner Freundin vereinbart, dass ich für den Kauf der Wohnung etwas dazuzahle. Die Wohnung hat ca. 20.000,- Euro gekostet, davon habe ich zweimal 5.000,- Euro bezahlt. Dies kann ich auch mit Banküberweisungen belegen. Ich kann eine Bestätigung meiner Freundin beibringen, dass ich ihr seit dem ersten Kind zwischen 500,- bis 1.000,- Euro monatlich gebe. Dies erfolgt in Form von Überweisungen via Western Union oder in bar. Sollte ich noch Überweisungsbelege auffinden, werde ich diese dem Finanzamt umgehend übermitteln. Ich werde auch eine Bestätigung meiner Freundin in deutscher Sprache beibringen. Ich werde auch die Geburtsurkunden der Kinder beibringen."
Das ist die Wohnung, in der wir derzeit leben. Die Wohnung lautet auf Vanessa, das war damals unsere einzige Tochter. Die Wohnung wurde dann renoviert. Einen Teil der Mittel hat mein Ex beigesteuert.
"Meine Freundin ist der Slowakei nicht erwerbstätig, ohne meine Unterstützung könnten wir nicht leben. Ihr einziges Einkommen ist jetzt die Familienleistung in der Slowakei von 20,- Euro pro Kind und Monat."
Im Jahr 2011 habe ich noch studiert und hatte kein eigenes Einkommen.
Über Vorhalt der Aussage von Roland F***** vom 25. 4. 2012 vor dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr :
"Ich kann derzeit eine Bestätigung meiner Lebensgefährtin Fr. Bohdana B***** über geleistete Unterhaltszahlungen nicht bringen, weil ich derzeit wenig Geld an sie überweisen kann und die Gesprächsbasis mit ihr deshalb momentan etwas angespannt ist.
Ich habe meist das Geld mittels Western Union an meine Lebensgefährtin überwiesen. Das kann auch Hr. ... bestätigen. Die Überweisungen mittels Konto werde ich noch beibringen. Ich habe ihr auch sehr viel Geld bar übergeben bzw. die Rechnungen in der Slowakei bar bei der Bank bezahlt."
Geld hat zum Teil der Vater von meinem Ex geschickt.
"Bis Mitte 2008 habe ich mit meiner Lebensgefährtin und den Kindern in *****[Ort_Ö]***** gewohnt. Das Haus wurde aber dann versteigert und wir mussten ausziehen.
Meine Lebensgefährtin ist nicht berufstätig, deshalb muss ich die gesamten
Lebenshaltungskosten meiner Kinder und von ihr finanzieren. Meine Lebensgefährtin erhält in der Slowakei Euro 20,- pro Monat und Kind an Familienleistungen."
Ich habe regelmäßig der Justiz in der Slowakei mitgeteilt, welchen Unterhalt ich bekommen habe und welchen nicht. Ab 2012 habe ich nie Geld über Western Union bekommen.
Über Vorhalt des Formulars E 401 des Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín vom 10. 12. 2013, wonach bei Vater (Roland F*****), Mutter (Bodana B*****) und Kindern (Vivian und Vanessa F*****) die Adresse in *****Adresse_SK*****, Dolný Kubín angegeben sei und sich die Familie, in der diese Familienangehörigen leben (Punkt 6 E 401), sich aus diesen Personen zusammensetze, also die slowakische Behörde 2013 ein Zusammenleben mit Roland F***** in der Slowakei bestätigt habe:
Wir haben damals nicht zusammen gelebt.
Gefragt, ob Milena B***** die Großmutter der Kinder sei: Ja. Die Unterhaltszahlungen gingen an meine Eltern, da diese die Kinder betreut haben, während ich gearbeitet habe.
Über Befragen durch das Finanzamt:
Ich kenne keinen Ob***** Miroslav. Möglicherweise handelt es sich um eine Mietzahlung des Ex.
Über Vorhalt zweier Zahlungen: Hierbei handelt es sich um eine Wohnung meines Ex. Eigentlich sollten die Kinder alle 2 Wochen 1, 2 Tage bei ihm sein, das ist aber sehr selten. Die Kinder leben nicht in dieser Wohnung.
Abschließend hielt der Bf fest: "Es kann nie und nimmer stimmen, dass der Ex von Juli 2015 bis Dezember 2015 € 6.500,00 bezahlt hat."
Das Finanzamt räumte ein, dass es sich dabei um eine Hochrechnung auf den Jahresbetrag gehandelt hat, nachgewiesen seien € 3.500,00.
Der Bf betonte noch, dass Roland F***** seit August 2015 teilweise verspätet und teilweise gar nicht Unterhalt bezahlt hat.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die belangte Behörde und der Bf beantragten jeweils, der Beschwerde Folge zu geben.
Die Verhandlung schloss mit der Verkündung der Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sieht es das Gericht als erwiesen an:
Der Bf Dipl.-Ing. Helmuth H*****, italienischer Staatsbürger, ehelichte im August 2015 Mag. Bodana B*****, slowakische Staatsbürgerin. Mag. Bodana B***** ist die Mutter der im Juni 2002 geborenen Vanessa F***** und der im Juni 2005 geborenen Vivien F*****, beides slowakische Staatsbürgerinnen, deren Vater Roland F*****, österreichischer Staatsbürger, ist. Der im Juli 2014 geborene Thomas H***** ist das gemeinsame Kind von Dipl.-Ing. Helmuth H***** und Mag. Bodana B*****.
Der Bf lebt seit Mai 2012 mit Mag. Bodana B***** und zunächst mit deren Kindern Vanessa und Vivien F*****, seit Juli 2014 auch mit seinem Sohn Thomas H***** im gemeinsamen Haushalt in Dolný Kubín , *****Adresse_SK*****. Der Bf verfügt auch über eine Wohnung in Wien, von welcher er in Österreich seinem Beruf nachgeht.
Der Bf trägt die Kosten für die Ehewohnung in Dolný Kubín und trägt darüber hinaus zum Unterhalt der drei in der ehelichen Wohnung lebenden Kinder bei.
Im Beschwerdezeitraum lebte der leibliche Vater Roland F***** nicht im gemeinsamen Haushalt mit Mag. Bodana B*****, Vanessa und Vivien F***** zusammen.
Im Beschwerdezeitraum bestand für Vanessa, Vivien und Thomas kein Anspruch auf slowakische Familienleistungen.
Im Beschwerdezeitraum war Mag. Bodana B***** nicht erwerbstätig oder in einer einer Erwerbstätigkeit vergleichbaren Situation. Roland F***** und Dipl.-Ing. Helmuth H***** waren in Österreich erwerbstätig oder in einer einer Erwerbstätigkeit vergleichbaren Situation.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht folgt dem glaubhaften Vorbringen des Bf, das durch die von ihm vorgelegten Beweismittel und die Auskünfte des Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín gestützt wird, sowie den Angaben seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, soweit diese jeweils für den Beschwerdezeitraum von Bedeutung sind.
Dass im Beschwerdezeitraum dem Haushalt von Mag. Bodana B***** sowie der Stiefkinder Vanessa F***** und Vivien F***** in der Slowakei der leibliche Vater der Kinder, Roland F*****, angehört hat, wird nicht einmal von der belangten Behörde behauptet. Diese stützte sich vielmehr bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Erbringung von Unterhaltsleistungen durch den leiblichen Vater, auf die es aber gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann ankommt, wenn das Kind bei keiner grundsätzlich anspruchsberechtigten Person haushaltszugehörig ist.
Dass der leibliche Vater der Kinder, Roland F*****, jedenfalls nicht im Beschwerdezeitraum haushaltszugehörig ist, entspricht auch der Lebenserfahrung, da es untypisch, wenn auch nicht völlig ausgeschlossen ist, dass nach der Verehelichung der Mutter diese sowohl mit dem leiblichen Vater als auch mit ihrem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt. Rechtlich wäre aber auch dies nicht von Bedeutung, da auch in einer derartigen Fallkonstellation die Mutter gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 vorrangigen Anspruch hätte.
In der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde es als nunmehr erwiesen angesehen, dass die Stiefkinder im Beschwerdezeitraum beim Bf haushaltszugehörig gewesen sind.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 Unterbuchstabe i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten
in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
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Normen und Schlagworte
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101889/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101889.2016
- Stammnummer
- 111905
- Gültig
- 19.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF