Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101889/2016
Auch bei mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101889/2016vom 19.08.2016Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. BFG 16. 10. 2015, RV/7100657/2015 oder BFG 13. 7. 2016, RV/7102305/2016).
Das Bundesfinanzgericht hat daher in seinem Erkenntnis lediglich auszusprechen, dass der angefochtene Abweisungsbescheid aufgehoben wird. Da dem Antrag des Bf vollinhaltlich stattgeben wird, hat diesbezüglich kein Bescheid zu ergehen, sondern ist die Familienbeihilfe gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen, worüber eine Mitteilung des Finanzamtes gemäß § 12 FLAG 1967 zu ergehen hat (vgl. BFG 23. 2. 2015, RV/7103542/2014; BFG 3. 9. 2015, RV/7105379/2014 ). Die über die Beschwerde ergehende meritorische Entscheidung hat daher so zu lauten, dass der angefochtene, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (einer Ausgleichszahlung) abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird (vgl. VwGH 17. 12. 2009, 2009/16/0243).
Zur Höhe der österreichischen Familienleistungen ist zu bemerken, dass in der Slowakei das Kindergeld (Prídavok na dieťa) 23,52 € pro Kind und Monat beträgt, wobei das slowakische Recht (Kindergeldgesetz (Zákon o prídavku na dieťa) Nr. 600/2003) keine Abstufung nach dem Alter oder dem Familieneinkommen vorsieht (siehe die diesbezügliche Übersicht auf http://www.missoc.org). Allerdings wurden laut Bestätigung des Úrad Práce Sociálnych Vecí a Rodiny in Dolný Kubín vom 11. 9. 2015 sowie vom 8. 9. 2015 (E 411 Akt Roland F*****) und zuletzt vom 18. 7. 2016 (E 411, siehe oben) für Vanessa und Vivien F***** keine slowakischen Familienleistungen seit 1. 7. 2014 bezogen. Da im Beschwerdezeitraum nur Österreich Beschäftigungsland ist (die Gattin des Bf war Hausfrau, leiblicher Vater und Stiefvater arbeiteten in Österreich), sind nach Art. 11 Abs. 3 VO 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden und ist Österreich zur Zahlung von Familienleistungen (und nicht bloß einer Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung i. S. v. Art. 68 VO 883/2004) verpflichtet.
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Auszahlungen zu veranlassen.
Hinweis
Gemäß § 113 BAO wird darauf hingewiesen, dass - wie oben unter "Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter" dargelegt - der Mutter von Vanessa und Vivien abgeleitet von einer Erwerbstätigkeit des leiblichen Vaters in Österreich ein Anspruch auf österreichische Familienleistungen für Zeiträume vor dem Beschwerdezeitraum zustehen kann, wobei gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 Familienleistungen höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn der Antragstellung gewährt werden können. Ob ein derartiger Anspruch ganz oder teilweise bestanden hat, war durch das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Falls die Mutter selbst für Zeiträume vor August 2015 einen derartigen Antrag gestellt hat, hätte hierüber das zuständige Finanzamt zu entscheiden.
Liegt ein derartiger eigener Antrag der Mutter nicht vor, ergibt sich aus Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009, dass das österreichische Finanzamt den vom leiblichen Vater gestellten Antrag auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag), wenn und soweit diesem ein Anspruch der haushaltsführenden Mutter vorgeht, zugunsten des Anspruchs der Mutter auf österreichische Familienleistungen zu berücksichtigen hätte (vgl. abermals BFH 28. 4. 2016, III R 68/13). Hinsichtlich der Verjährung (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) ist diesbezüglich auf die vom leiblichen Vater gestellten Anträge abzustellen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Entscheidung der dargestellten Rechtsprechung des VwGH folgt, liegt ihr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde und ist die Revision nicht zuzulassen.
Information der Abgabenbehörde und der Beihilfenbehörde
Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Abgabenbehörde betreffend den Bf unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung gemäß §§ 2, 2a, 114 BAO als Kontrollmitteilung und dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Beihilfenbehörde betreffend Roland F*****, *****[Ort_Ö]***** bzw. *****[Ort_Ö-2]*****, gemäß §§ 2, 2a, 114 BAO zur Prüfung einer Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 sowie einer Vorgangsweise nach Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 zur Kenntnis gebracht.
Wien, am 19. August 2016
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Normen und Schlagworte
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101889/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101889.2016
- Stammnummer
- 111905
- Gültig
- 19.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF